Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2015 - 4 StR 463/14

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 463/14
vom
26. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. März 2014 aufgehoben , soweit das Landgericht eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO unterlassen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 23 Fällen, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei Fällen, Betruges in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die wirksam auf das Unterlassen einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Soweit infolge der Beschränkung der Revision von Bedeutung hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte erlangte – in sechs Fällen als Alleintäter, im Übrigen als Mittäter mit nicht bzw. erfolglos revidierenden Mitangeklagten – durch die abgeurteilten Betrugs-, Diebstahls- und Hehlereitaten Gegenstände, insbesondere Lastkraftwagen, Pkws und Baumaschinen, im Wert von fast einer Million Euro. Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ordnete das Landgericht im Dezember 2013 zur Sicherung der den Verletzten aus den Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 921.803 € an. Daraufhin wurden beim Angeklagten 2.580 € Bargeld sowie eine Armbanduhr im Wert von 1.500 € gepfändet.
4
Nach den zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen scheiterte der Angeklagte im Jahr 2010 mit dem Versuch, sein vor der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in der Mobilfunkbranche betriebenes Unternehmen wieder aufzubauen. Seitdem ging er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach und bestritt seinen Lebensunterhalt „zumeist“ von Sozialleistungen. Der Angeklagte ist „hoch verschuldet“ und hat 2010 den „Offenbarungseid“ (UA S. 99) abgeleistet. Er ist verheiratet, aber mit einer anderen Frau liiert, und verfügt – über das gepfändete Geld sowie die Armbanduhr hinaus – über keine weiteren Vermögensgegenstände. Die aus den „Taten erhaltenen Erlöse von … mindestens 30.000 €“ – gemeint sind damit ersichtlich die Gelder, die durch den Verkauf der durch die Taten erlangten Gegenstände vereinnahmt wurden – hat der Angeklagte bis zu seiner Festnahme vollständig ausgegeben, um die Kosten seines Lebensunterhalts zu decken bzw. seinen Lebensstandard zu verbessern.
5
2. Das Landgericht hat von der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO abgesehen, weil diese „eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB darstellen“ würde. Denn sie würde die „Resozialisierung des Angeklagten gefährden und gegen das Übermaßverbot verstoßen“. Dem gepfändeten Geld sowie dem Wert der Armbanduhr stünden Verbindlichkeiten „in weitaus größerer Höhe gegenüber“; ein titulierter Anspruch gegen ihn über knapp eine Million Euro würde zu einer weiteren Verschlechterung seiner Situation und insbesondere dazu führen, dass er in absehbarer Zeit keinerlei Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze für sich behalten dürfte. Dies würde ihm jede Motivation nehmen, nach seiner Inhaftierung in das legale Erwerbsleben zurückzukehren. Unverhältnismäßig wäre die Anordnung, weil nicht zu erwarten sei, dass der Angeklagte jemals in der Lage sein werde, eine Forderung von knapp einer Million Euro zu bedienen.
6
3. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass Umstände, die die Anwendung von § 73c StGB rechtfertigen könnten, im Urteil nicht festgestellt seien. Jedenfalls seien hinsichtlich des vorhandenen – nunmehr gepfändeten – Vermögens die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben, so dass mindestens hinsichtlich dieses Betrages eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hätte getroffen werden müssen.

II.


7
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
8
1. Ob der Tatrichter eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO trifft, steht zwar in seinem Ermessen („kann“; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN) und unterliegt daher nur der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 StR 306/12, BGHSt 58, 152). Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung gebotene Berücksichtigung des § 73c Abs. 1 StGB (dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39; Beschlüsse vom 1. März 2011 – 4 StR 30/11; vom 8. August 2013 – 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) ist Sache des Tatrichters. Daraus folgt aber nicht, dass Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) dieser Vorschriften jeglicher Kontrolle durch das Revisionsgericht entzogen wären; sie unterliegen vielmehr – wie jede andere Gesetzesanwendung auch – der Überprüfung auf Rechtsfehler hin (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13).
9
2. Auf dieser Grundlage kann das Absehen von einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO durch die Strafkammer keinen Bestand haben, da das Landgericht den Regelungsgehalt des § 73c StGB rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet hat.
10
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei „unbilliger Härte“ zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann; denn die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, können nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden. Daher kann das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind. Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat „erlangt“ hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüberzustellen. Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13; vom 26. Juni 2014 – 3 StR 83/14; Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).
11
Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet. Hierbei können etwa das „Verprassen“ der erlangten Mittel oder ihre Verwen- dung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 StR 134/14; Urteil vom 18. September 2013 – 5 StR 237/13). Ferner darf bei dieser Entscheidung das Resozialisierungsinteresse nach der Haftentlassung des Angeklagten Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40, 41; vom 18. September 2013 – 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463).
12
Die Annahme einer „unbilligen Härte“ im Sinn des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt dagegen nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin „ungerecht“ wäre. Die Auswirkungen müssen im konkreten Ein- zelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 StR 134/14). Dabei kann – wie ausgeführt – das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen nach der inneren Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig keine unbillige Härte begründen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13). Auch kann allein das Resozialisierungsinteresse bei tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten ein völliges Absehen von der Verfallsanordnung oder der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO regelmäßig nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).
13
b) Daran gemessen begegnet die Entscheidung des Landgerichts, von einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO abzusehen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
14
aa) Denn die Strafkammer hat es unterlassen, wie geboten, zunächst die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen sowie – falls es diese als gegeben erachtet – die Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift zu treffen. Sie hat vielmehr sogleich rechtsfehlerhaft auf die nachgeordnete Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinn des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und das Absehen von der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ausdrücklich (nur) darauf gestützt, dass die Anordnung „eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB darstellen“ würde (UA S. 99).
15
bb) Hinzu kommt das Folgende:
16
(1) Das Landgericht hat nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte aus den Straftaten tatsächlich Gegenstände im Wert von fast einer Million Euro erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinn des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist, er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat. Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt hatten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39; vgl. ferner Beschlüsse vom 1. März 2011 – 4 StR 30/11; vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390). Hierzu stellt die Strafkammer zwar fest, dass der Angeklagte sechs der Taten als Alleintäter begangen hat, bei 28 der bei ihm insgesamt abgeurteilten 34 Taten hat es dagegen Mittäterschaft angenommen. Ob der Angeklagte in jedem dieser Fälle Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand und damit tatsächlich Gegenstände „im Wert von fast einer Million Euro erlangt hat“ (UA S. 99), hat es dagegen nicht erörtert und liegt nach den getroffenen Feststellungen auch nicht ausnahmslos auf der Hand.
17
(2) Soweit das danach Erlangte im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. zu dieser Feststellung BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87), ist in die Ermessensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einzubeziehen, dass es bei einer innerhalb etwa eines Jahres erlangten Tatbeute „im Wert von fast einer Million Euro“ nicht na- heliegt, dass diese nur zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen verwendet wurde. Dies gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass der von seiner Ehefrau getrennt lebende, kinderlose Angeklagte und/oder seine Mittäter die erlangten Gegenstände weit unter Wert veräußert haben und ihm in diesem etwa einem Jahr letztlich nur „mindestens 30.000 EUR“ verblieben (UA S. 68).
18
(3) Insbesondere hinsichtlich des – nach Ansicht der Strafkammer zwar nur „allenfalls“ – noch im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Wertes des Erlangten, also des gepfändeten Bargeldes und der Armbanduhr, ist es selbst angesichts der Ausführungen des Landgerichts nicht naheliegend, dass eine unbillige Härte im Sinn des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben ist, dass also auch insofern die Auswirkungen einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen und besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann.
19
3. Dem Senat ist es verwehrt, die gebotene Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO selbst zu treffen. Selbst wenn – wie hier – naheliegt, dass diese Feststellung zumindest die sichergestellten Vermögenswerte betrifft, darf das Revisionsgericht insbesondere die gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB dem Tatrichter überantwortete Ausübung des Ermessens nicht durch eigenes Ermessen ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 1 StR 548/13).
20
Einer Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende – den bisherigen nicht widersprechende – Feststellungen können getroffen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 353 Rn. 12, 21).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der historische
Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzanspruch
ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes
, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde.
Zum Ermessen nach § 111i Abs. 2 StPO und zur Erforderlichkeit
einer Verfahrensrüge für die Beanstandung der Nichtanwendung
dieser Vorschrift.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 StR 306/12
LG Potsdam –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2012 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten R. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die allein die Nichtanordnung des Verfalls beanstandet und über die der Senat nach mündlicher Hauptverhandlung entscheiden muss, bleibt ohne Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten die Anordnung eines Verfalls abgelehnt.
3
1. Nach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte einen Entsorgungsfachbetrieb , der sich mit der Verfüllung von sogenannten Bürgermeister -Deponien befasste. Diese aus der DDR-Zeit stammenden Abfallsammelstellen sollten so rekultiviert werden. Dies war nach Landesrecht Aufgabe der Gemeinden, die mit diesen Arbeiten den Betrieb des Angeklagten beauftragten. Nach den Vereinbarungen musste der Angeklagte auf seine Kosten jeweils eine Schließungskonzeption erstellen und die Deponien verfüllen, konnte andererseits bestimmte Abfallmaterialien einbringen. Hierfür waren aber abfallrechtliche Sicherungs- und Rekultivierungsanordnungen zu beachten.
4
Der Angeklagte verfüllte an sieben Standorten Abfallmaterialien, die nicht den Vorgaben entsprachen. So ließ er Kunststoffabfälle, Haus- und Gewerbemüll sowie gefährliche Abfälle einbauen, die eine Kontamination der Bodenschichten und des Grundwassers herbeiführen können. Eine Sanierung wird beträchtliche Kosten erfordern, insgesamt bis zur Höhe von 73 Mio. €. Für die Verfüllung der Deponien flossen dem Betrieb des Ange- klagten in den Jahren 2006 und 2007 Einnahmen in Höhe von 4,3 Mio. € zu, die er von Müllunternehmern für die Verfüllung der nicht genehmigten Abfälle in den einzelnen Deponien erhielt.
5
2. Das Landgericht hat die Anordnung eines Verfalls abgelehnt. Dem stünden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche der Verletzten entgegen. Auch wenn die Umweltdelikte, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden sei, dem Schutz der Allgemeinheit dienten, ergäben sich Ersatzansprüche. Dies zeige sich schon daran, dass den betroffenen Gemeinden oder privaten Eigentümern mit der Anordnung des Verfalls Haftungsmasse entzogen würde. Deren Vermögenssphäre schütze § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichermaßen. Da Umweltbehörden bereits Ersatzansprüche verfolgten und die dinglichen Arreste zugunsten der Geschädigten erweitert worden seien, bestehe kein Anlass für die Anordnung eines Verfalls.

II.


6
Die gegen die Nichtanordnung des Verfalls gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
7
1. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schon deshalb hätte unterbleiben müssen , weil Umweltstraftaten nicht dem Individualschutz dienen. Damit vermengt die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise das Schutzgut des Straftatbestandes mit der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (unklar auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 73 Rn. 22). Zwar mag es bei der Verletzung von Allgemeinrechtsgütern häufig der Fall sein, dass ein im materiellen Sinne Geschädigter fehlt. Zwingend ist dies indes nicht. Denn es können auch durch Straftaten, die sich in erster Linie gegen Allgemeinrechtsgüter richten, Ersatzansprüche von Dritten entstehen. Im Umweltstrafrecht sind solche Fallgestaltungen sogar verbreitet, weil es regelmäßig neben dem Täter als Verursacher auch Zustandsstörer geben kann, die ebenfalls – wenn auch nur nachrangig – möglicherweise zur Beseitigung des umweltrechtswidrigen Zustands verpflichtet sind und dann gegenüber dem Handlungsschädiger Ersatzansprüche haben.
8
Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist – wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 254/09, wistra 2010, 141) – der historische Sachverhalt entschei- dend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Ist durch eine Handlung, die zugleich strafrechtlich relevant ist, ein anderer geschädigt worden, geht dieser als Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Justizbehörden die Verfolgung auf solche Delikte nach §§ 154, 154a StPO beschränkt haben, deren Verfolgung im Allgemeininteresse liegt (BGH aaO). Nur diese Auslegung wird dem Schutzzweck der Vorschrift gerecht, dem Geschädigten durch eine Verfalls- anordnung nicht die Mittel zu entziehen, die für die Schadensbeseitigung aufzuwenden sind. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt nur einen Kausalzusammenhang zwischen Tatbegehung und Entstehung des Ersatzanspruches. Eine Beschränkung auf bestimmte Deliktstypen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
9
2. Ebenso wenig überzeugt der Gedanke, wonach der Angeklagte die Vermögenswerte nicht „aus der Tat“, sondern „für die Tat“ erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft es zwar grundsätzlich zu, dass der Ausschluss zugunsten des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur für Vermögensvorteile des Täters Anwendung findet, die „aus der Tat“, nicht aber für solche, die „für die Tat“ erlangt sind (BGH,Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 StR 84/10, wistra 2010, 439, und Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229). Danach sind Vermögenswer- te „für die Tat“ erlangt, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidri- ges Handeln gewährt werden, aber nicht auf der Tatbestandserfüllung selbst beruhen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.). Allerdings gilt auch hier, dass die Vorteile dann aus der Tat erlangt sind, wenn Vermögensnachteile und Vermögenszuwachs spiegelbildlich miteinander korrespondieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3StR 84/10, wistra 2010, 439 – zum Verhältnis Amtsdelikt und damit zusammenhängender Untreue).
10
Im vorliegenden Fall dürfte schon die letztgenannte Ausnahmekonstellation vorliegen. Die Bezahlung erfolgte nämlich für den unerlaubten Umgang mit Abfällen im Sinne des § 326 StGB, wobei die Ersatzpflicht des Angeklagten – spiegelbildlich – aufgrund dieses unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen entstanden ist.
11
Hinzu kommt aber, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils auch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB verurteilt wurde. Hinsichtlich dieses vom Landgericht zu Recht jeweils als idealkonkurrierend ausgeurteilten Tatbestands sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben. Der Angeklagte hat nämlich durch den Betrieb der illegalen Deponie die Vermögenszuwächse erwirtschaftet. Im Blick auf diesen Tatbestand sind mithin die für die illegale Lagerung geleisteten Zahlungen „aus der Tat“, nämlich aus dem illegalen Betrieb der Abfallanlage erlangt. Der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der dem Ersatzberechtigten die dem Täter zugeflossenen Mittel für die Schadenswiedergutmachung sichern soll, erfordert es, von einer Verfallsanordnung abzusehen, auch wenn zugleich ein Tatbestand verwirklicht sein sollte, aus dessen Normperspektive die Vermögenszuflüsse „für die Tat“ er- folgt sein sollten.
12
3. Nunmehr will die Staatsanwaltschaft im Nachgang zu ihrer Revisionsbegründung , in der dieser Gesichtspunkt nur am Rande erwähnt wurde, primär beanstanden, dass das Landgericht von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat. Auch diese Beanstandung bleibt erfolglos.
13
a) Die begehrte Feststellung käme nur in Betracht, soweit die zugrundeliegenden Taten nicht vor dem 1. Januar 2007 beendet worden wären (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, und vom 12. August 2010 – 4 StR 293/10). Im vorliegenden Fall waren die Taten teilweise vor diesem Zeitpunkt beendet, teilweise auch erst danach , wobei die Urteilsgründe hierzu in einigen Fällen keine näheren Ausführungen enthalten.
14
b) In einem Fall unterbliebener Anordnung hätte es zur Beanstandung mangelnder Feststellung nach der Vorschrift des § 111i Abs. 2 StPO, die – ungeachtetder materiellen Komponente, welche die Anwendung des § 2 Abs. 3, 5 StGB bedingt – im Verfahrensrecht, in engstem Sachzusammenhang mit Regelungen über vorläufige Sicherstellungen im Verfahren, verankert ist, einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist spezifiziert auszufüh- renden Verfahrensrüge bedurft. Diese ist jedenfalls erforderlich, wenn, wie hier, eine lediglich partiell unterbliebene Anwendung der Norm zum Revisionsgegenstand gemacht werden soll. Dies gilt namentlich für einen Übergangsfall wie den vorliegenden, in dem Beschlagnahme und dinglicher Arrest ohne Rücksicht auf den Tatzeitpunkt angeordnet worden waren. An einer solchen Rüge fehlt es.
15
c) Abgesehen davon könnte die Beanstandung nicht einmal in der Sache Erfolg haben. Der Senat könnte dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend sicher entnehmen, dass das Landgericht von einem ihm zustehenden Ermessen für eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO keinen Gebrauch machen wollte.
16
Das weitgehende tatgerichtliche Ermessen ist vom Revisionsgericht ohnehin regelmäßig hinzunehmen (vgl. Nack in KK-StPO, 6. Aufl. , § 111i Rn. 17). Freilich mag auf entsprechende Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO nur in Ausnahmefällen verzichtet werden können (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 – 2 StR 195/09 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/700, S. 15 f.). Dies kann aber nur für Fälle gelten, in denen die Anwendung des § 111i Abs. 2 StPO wegen zu erwartender Nichtinanspruchnahme des Täters auf Schadensersatzleistung und eines danach zu befürchtenden Verbleibens von Tatgewinnen bei ihm vordringlich erscheint.
17
Gerade das ist hier nicht der Fall: Das Landgericht hat festgestellt, dass Behörden in erheblichem Umfang bereits Ersatzansprüche verfolgen. Die Schäden liegen in einer so beträchtlichen Höhe, dass sie den Betrag der zugeflossenen Gelder übersteigen dürften. Das Landgericht hatte zudem die bestehenden dinglichen Arreste zugunsten derjenigen, die Ersatzansprüche geltend machen, erweitert. Damit besteht eine Situation, in der auch ohne ein nur partiell zulässiges Vorgehen nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO weiterhin eine ausreichende Absicherung der Ersatzansprüche der durch die Straftat Geschädigten anzunehmen ist.
18
Nach alledem wäre die vom Landgericht unterlassene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO als ermessensfehlerfrei hinzunehmen gewesen, zumal die Ermittlung der Beendigung der einzelnen Taten noch erheblichen justiziellen Aufwand erfordert hätte und der Angeklagte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren alsbaldige Verbüßung vordringlich herbeizuführen war.
19
d) Im Übrigen neigt der Senat im Zusammenhang mit der Frage ausreichender Sicherung der Ersatzanspruchsberechtigten dazu, dass im Falle des Absehens von einer Verlängerung nach § 111i Abs. 3 StPO der gemäß § 111b Abs. 5, § 111d StPO zum Zweck der Rückgewinnungshilfe erlassene dingliche Arrest gleichwohl nach den Regelungen der §§ 916 ff. ZPO fortwirkt. Die nur partielle Bezugnahme auf einzelne Regelungen der Zivilprozessordnung in § 111d Abs. 2 StPO, die auf die Rechtslage im laufenden Strafverfahren nach Arrestanordnung zielt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Eine dem Rechtsinstitut des Arrestes fremde automatische Beendigung mit Rechtskraft des weder eine Verfallsanordnung noch einen Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO enthaltenden Urteils, wie sie in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, NStZ 2005, 401; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 111e Rn. 18; BeckOK/Huber, StPO, Edition 15, § 111e Rn. 10), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Pflicht des Gerichts zur Aufhebung des Arrestes allein wegen des Unterbleibens einer entsprechenden Anordnung im Urteil (so wohl LR/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111i Rn. 1) ist ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt und erscheint auch systematisch nicht zwingend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arrest – wie hier – nach § 111b Abs. 5 StPO (auch) zugunsten der Verletzten erlassen wurde.
20
e) Da das Absehen von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO somit auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre, käme es im Ergebnis nicht darauf an, ob deren Voraussetzungen überhaupt für sämtliche erlangten Beträge vorgelegen hätten. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Ein- nahmen zweifelhaft, die an die vom Angeklagten gegründete GmbH geflossen sind. Ob der Angeklagte über die dieser zugeflossenen Beträge tatsächlich wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt hatte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Hieran kann es nämlich auch bei einer Ein-PersonenGmbH fehlen, wenn etwa bei Bestehen hoher Verbindlichkeiten eine Entnahmemöglichkeit des Gesellschafters trotz des Geldzuflusses mangels ausreichender Liquidität nicht besteht.
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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 215/10
vom
28. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
1. Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur)
der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat
unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als
Zahlungsanspruch erwirbt.
2. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs
, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei mehreren
Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer
Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht
an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten.
3. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB kann zur Folge
haben, dass gegen mehrere Täter und/oder Teilnehmer unterschiedlich
hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden müssen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10 – LG Hagen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Y. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. November 2009 aufgehoben, soweit dort hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des Angeklagten M. festgestellt ist, "dass der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen". 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten T. und Y. werden verworfen. 4. Die Revision des Angeklagten I. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten T. und Y. sowie den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. des schweren Raubes und die Angeklagten I. sowie Ye. der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Y. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und den Angeklagten I. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten - bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass "der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen". Gegen ihre Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten T. , Y. und I. ; der Angeklagte I. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. haben hinsichtlich des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO Erfolg; insofern ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken. Im Übrigen sind diese Revisionen unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten I. hat insgesamt keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen planten die Angeklagten T. , Y. und M. , im "Café " in Hagen, in dem - wie sie wussten - dem illegalen Glücksspiel nachgegangen wurde, einen Überfall zu begehen. Die Angeklagten I. und Ye. beteiligten sich an der Planung, indem sie ihre Orts- und Personenkenntnisse einbrachten. Hierfür sollten sie - wie auch die den Überfall unmittelbar ausführenden Angeklagten T. , Y. und M. - einen Anteil an der Beute erhalten.
3
Entsprechend dem gemeinsamen Plan betraten die Angeklagten T. , Y. und M. am 24. Januar 2009 nach 3.45 Uhr das Café. Der Angeklagte Y. , der eine Schusswaffe oder einen einer Schusswaffe täuschend ähnlich sehenden Gegenstand in der Hand hielt, rief "Überfall" und forderte die vier anwesenden Personen auf, sich auf den Boden zu legen. Anschließend durchsuchten die Angeklagten T. und M. die am Boden Liegenden und nahmen einem Gast 22.000 €, einem anderen 3.500 € und dem Betreiber des Ca- fés 500 € ab. Sodann verließen sie das Café, trafen sich mit dem Angeklagten Ye. und fuhren gemeinsam nach Köln und Duisburg.
4
Ob und gegebenenfalls wie die Angeklagten das erbeutete Geld im Einzelnen untereinander aufgeteilt haben, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Sie geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte T. aus der Beute mindestens einen Betrag von 5.500 Euro erhalten hat.
5
2. Die Strafkammer hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen der Ansprüche der Verletzten abgesehen. Hierzu hat sie in den Urteilsgründen ausgeführt (UA 48): Nach Würdigung der Kammer wäre ohne die Ansprüche der Geschädigten ein Verfall von Wertersatz nach §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB in Betracht gekommen, und zwar nicht nur gegenüber den Angeklagten T. und M. hinsichtlich der Beträge, die sie jeweils eigenhändig den verschiedenen Geschädigten abnahmen und über die sie somit - jedenfalls vorübergehend - die faktische Verfügungsgewalt ausübten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass nach einer wertenden Gesamtbetrachtung zumindest die den Überfall ausführenden drei Angeklagten Mitverfügungsgewalt an der erbeuteten Summe hatten: Sie waren während der Wegnahme gemeinschaftlich vor Ort, führten die Tat im unmittelbaren Zusammenwirken gemeinsam aus und wollten die erbeutete Summe sodann aufteilen.
6
3. Auf die lediglich mit nicht ausgeführten Rügen begründeten Revisionen der Angeklagten I. , T. und Y. hin beantragte der Generalbundesanwalt Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Er hat Bedenken gegen die vom Landgericht nach § 111i Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung und meint unter anderem, dass es sachgerecht sei, Mittäter nicht als Gesamtschuldner , sondern nur in Höhe des von ihnen jeweils selbst erlangten Betrags - den er mit 5.500 € angibt - haften zu lassen. Zudem enthalte das Urteil keine konkreten Feststellungen zur Mitverfügungsgewalt aller Mittäter an der (Gesamt -)Beute; auch sei § 73c StGB nicht erörtert.

II.


7
Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. Hinsichtlich der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO haben sie dagegen Erfolg. Diese Feststellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer § 73c Abs. 1 StGB nicht bedacht hat. Die aus diesem Grund gebotene Aufhebung des Urteils zugunsten der Angeklagten T. und Y. ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken.
8
Will der Tatrichter eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO treffen, so hat er nicht nur das Erlangte (§ 111i Abs. 2 Satz 2 StPO) bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 111i Abs. 2 Satz 3 StPO), zu ermitteln, sondern - im Falle einer schon im Urteilszeitpunkt feststehenden Abweichung - auch den Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt. Diesen dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswert muss der Tatrichter im Urteilstenor bezeichnen. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO zufällt, ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Zudem ist § 73c Abs. 1 StGB zu beachten. Diese Vorschrift ist auch in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer anwendbar ; sie kann zur Folge haben, dass gegen sie - auch in verschiedenen Urteilen - in Bezug auf den dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswert unterschiedlich hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden, für die sie - entsprechend "ihrer" Feststellung - als Gesamt- und teilweise auch als Alleinschuldner in Anspruch genommen oder betroffen werden.
9
1. Der Tatrichter hat, sofern er eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO trifft, das aus der Tat Erlangte bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, zu ermitteln und im Urteil zu bezeichnen.
10
Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus § 111i Abs. 2 Sätze 2, 3 StPO. Dabei ist - wie sich schon aus den übereinstimmend verwendeten Formulierungen ergibt - das "Erlangte" bzw. der "Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht", in demselben Sinn zu verstehen wie in § 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 73a Satz 1 StGB. Auch die Regelung in § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO, mit der bestimmt wird, welche Abzüge vom Erlangten bzw. dem entsprechenden Geldbetrag vorgenommen werden dürfen, belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Erlangte ungeschmälert und in voller Höhe - mithin wie nach §§ 73, 73a StGB ermittelt - anzugeben ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/700 S. 16).
11
Die Bezeichnung des in diesem Sinn Erlangten bzw. des entsprechenden Geldbetrages im Urteilstenor ist indes nur in den Fällen unerlässlich, in denen dieser Vermögenswert unverändert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen kann, sich Abweichungen also lediglich aus § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO ergeben können.
12
2. Der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, kann jedoch schon im Zeitpunkt des Urteils vom Erlangten oder dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, abweichen. In einem solchen Fall muss (allein) dieser Vermögensgegenstand oder Geldbetrag im Tenor des Urteils bezeichnet werden.
13
a) Eine solche Abweichung kann sich schon aus § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO ergeben, nach dem beispielsweise eine (teilweise) Befriedigung des Verletzten vom Erlangten bzw. dessen Wert "in Abzug zu bringen" ist und allein der dann noch verbleibende Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt.
14
Daneben kann eine Minderung des Erlangten bzw. des entsprechenden Geldbetrags aber auch auf der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB beruhen.
15
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 16/700 S. 16: "Die fakultative Ausgestaltung [des § 111i Abs. 2 StPO] trägt zudem der Beachtung der Härtefallregelung des § 73c StGB Rechnung" ). Die Anwendbarkeit von § 73c StGB in Zusammenhang mit der Feststel- lung gemäß § 111i Abs. 2 StPO steht aber auch in Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift. Denn nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Feststellung, dass Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem Verfall entgegenstehen, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen "lediglich" aus diesem Grund nicht auf den Verfall erkannt wird. Steht indes schon oder auch die Anwendung der Härtefallregelung des § 73c Abs. 1 StGB dem Verfall entgegen, so beruht dessen (teilweise) Nicht-Anordnung nicht "lediglich" auf den entgegenstehenden Ansprüchen Verletzter. Die Erwägung des Gesetzgebers , dass das Gericht nicht "nur teilweise Feststellungen nach Absatz 2 treffen, also etwa nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach vornehmen kann, weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16), ist deshalb - wie auch der unmittelbar voranstehende Hinweis auf § 73c StGB zeigt - ersichtlich darauf bezogen, dass das Gericht von dem Vermögenswert, der "lediglich" wegen Ansprüchen Verletzter nicht dem Verfall unterliegt, keine (weiteren) Abschläge nach seinem Ermessen vornehmen darf. Zudem ist - zumal berechtigte Interessen des Verletzten hiervon nicht berührt werden - eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht erkennbar, den oder die vom Verfall betroffenen Angeklagten im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 73c Abs. 1 StGB danach unterschiedlich zu behandeln, ob der Verfall und seine Wirkungen unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils eintreten oder sich der (Auffang-)Rechtserwerb des Staates erst nach Ablauf von drei Jahren vollzieht.
16
b) Sofern der Vermögenswert, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt , schon nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Hauptverhandlung vom Erlangten bzw. dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, abweicht , muss (allein) er im Urteilstenor bezeichnet werden.

17
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686) dargelegt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für den eventuellen späteren Auffangrechtserwerb aus dem Urteilstenor erkennbar sein soll. Dies erfordert die Angabe des von dem Auffangrechtserwerb gegebenenfalls betroffenen Vermögenswerts. Dementsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, "dass das Gericht im Rahmen der [nach § 111i Abs. 2 StPO] zu treffenden Feststellung die einzelnen 'Verfallsgegenstände' bezeichnen muss … [bzw.] den Betrag anzugeben [hat], der dem 'Wertersatzverfall' entspricht" (BT-Drucks. 16/700 S. 16); hiermit "gibt es den Rahmen des möglichen späteren Auffangrechtserwerbs vor" (BT-Drucks. aaO S. 15).
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3. Bei der Feststellung des dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegenden Vermögenswerts ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, auch wenn die Feststellungen in verschiedenen Urteilen getroffen werden, von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen , wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Mit einer solchen Haftung mehrerer als Gesamtschuldner verbundene Härten können aber - für jeden Mittäter oder Teilnehmer gesondert - durch die Anwendung von § 73c StGB ausgeglichen werden.
19
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche ) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).
20
An dieser - von der herrschenden Lehre geteilten (vgl. LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 29, 32; MünchKomm StGB/Jaecks, § 73 Rn. 32; SSWStGB /Burghart, § 73 Rn. 15; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 73 Rn. 15) - Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, BVerfGK 8, 143, 147).

21
b) Bereits auf dieser Grundlage ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, um zu ermöglichen , dass den Tätern oder Teilnehmern das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich zu verhindern, dass dies mehrfach erfolgt.
22
Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu § 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253).
23
Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Gerichte beim Verfall von Wertersatz gegen mehrere an der Tat Beteiligte "auch ohne ausdrückliche Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten aussprechen werden" (BT-Drucks. IV/650 S. 245). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382).
24
Die vom Generalbundesanwalt und Teilen des Schrifttums (etwa LKSchmidt aaO § 73 Rdn. 72; Rönnau JZ 2009, 1125, 1127; Spillecke NStZ 2010, 569 jeweils m.w.N.) gegen eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer erhobenen Einwände teilt der Senat nicht. Jedoch lässt er dahingestellt, ob - wie in einigen Entscheidungen ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung zudem über eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft in Betracht kommt, wenn sich die Beteiligten (lediglich) darüber einig waren, dass sie Mitverfügungsmacht haben sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 13. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 m. Anm. Spillecke).
25
Nach dem Willen des Gesetzgebers dienen die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB der Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile; dem Täter soll nicht das belassen werden, was er aus der Tat unrechtmäßig erlangt hat, da dies als Anreiz für die Begehung weiterer entgelt- und gewinneinbringender Straftaten wirken kann (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 1; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 16 m.w.N.). Das Ziel einer effektiven Gewinnabschöpfung (vgl. Sotiriadis, Die Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche, 2010, dort z.B. S. 464, 468, 472 f.) würde indes ohne eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer für die von ihnen aus der Tat zumindest im Sinne einer Mitverfügungsmacht erlangten Vermögenswerte verfehlt werden. Denn Mittäter könnten "die Verfallerklärung gegen jeden von ihnen [schon] dadurch vereiteln, dass sie Angaben darüber verweigern, in welchem Verhältnis sie die Bestechungsgelder untereinander aufgeteilt haben", wenn der Tatrichter verpflichtet wäre, den Verfall oder den Verfall von Wertersatz auf den Beuteanteil zu be- schränken, den der jeweilige Mittäter letztlich erwiesenermaßen erhalten hat (so bereits BGH, Urteil vom 30. April 1957 - 1 StR 287/56, BGHSt 10, 237, 245; vgl. auch da Rosa NJW 2009, 1702, 1703).
26
Dem steht nicht entgegen, dass hierbei dem (Mit-)Täter mehr entzogen werden könnte, als er - nachdem er zunächst in größerem Umfang (Mit-)Verfügungsmacht hatte - letztlich als seinen Anteil an der Tatbeute "erlangt" hat. Nach der Rechtsprechung ist der Verfall keine Strafe (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 f., 16, 19; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 381; ferner BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67), sondern weist dem Täter oder Teilnehmer - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - "wirtschaftliche Verlustrisiken" zu (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 21). Diese werden indes dadurch verringert, dass ihm die Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB mit den weiteren Mittätern oder Teilnehmern offensteht. Zur Erreichung des Präventionszwecks der §§ 73 ff. StGB ist es gerechtfertigt, diesen Innenausgleich den Tatbeteiligten zu überlassen und hinzunehmen, dass zuvor einzelnen von ihnen mehr entzogen wird, als sie letztlich erlangt haben (SSW-StGB/Burghart, § 73 Rn. 41; da Rosa NJW 2009, 1702, 1705 f.).
27
Mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern und/oder Teilnehmern ist zudem gewährleistet, dass der Staat den Gesamtanspruch nur einmal erhält. Dem muss im Rahmen der Anwendung der §§ 111b ff. StPO Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa da Rosa NJW 2009, 1702, 1703 ff.; Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren , 2010, S. 44). Gerade der Zusammenhang zwischen §§ 73 ff. StGB und §§ 111b ff. StPO legt die gesamtschuldnerische Haftung nahe. Denn die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO bezwecken auch den Schutz des Opfers (BT-Drucks. 16/700 S. 1; Sotiriadis aaO S. 466), dessen Zugriffsmöglichkeiten nach diesen Vorschriften indes regelmäßig (zumindest auch) die ihm gegenüber bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Täter und/oder Teilnehmer (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB) zur Grundlage haben. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei der hier in Frage stehenden Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO verhindern wollte, dass - etwa dem Vorschlag des Generalbundesanwalts im vorliegenden Fall folgend, die Mittäter jeweils nur in Höhe von 5.500 € zu belasten - der Tatrichter "nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach … [vornimmt], weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16).
28
Vor diesem Hintergrund steht der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung die nach Einführung des Bruttoprinzips ohnehin zweifelhafte (vgl. Sotiriadis aaO S. 166 ff.) Anknüpfung an die "Sichtweise des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts" (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 20 ff.) nicht entgegen, bei dem eine gesamtschuldnerische Haftung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 812 BGB grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.).
29
c) Jedoch können auch bei Haftung mehrerer als Gesamtschuldner etwaige Härten durch die Anwendung von § 73c StGB ausgeglichen werden.
30
§ 73c StGB ist - wie oben ausgeführt - im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung, welcher Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, anwendbar. Dies kann - abhängig insbesondere von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen der Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242) zur Folge haben, dass bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern unterschiedlich hohe Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO festzustellen sind. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Mittelabflüsse" - etwa durch eine Beuteteilung - im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566), dass also die Weitergabe des zunächst Erlangten bei § 73c StGB Berücksichtigung finden kann, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden ist oder eine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03). Nichts anderes gilt im Fall einer Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer als Gesamtschuldner.
31
4. Auf dieser Grundlage begegnet es zwar an sich keinen Bedenken, dass das Landgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO das von den Angeklagten T. , Y. und M. aus der Tat Erlangte mit insgesamt 26.000 € festgestellt hat. Insofern hat der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - insbesondere keine Bedenken gegen die Annahme, diese die Tat unmittelbar ausführenden Angeklagten hätten noch am Tatort an der gesamten Beute (Mit-)Verfügungsmacht erlangt. Der Senat entnimmt jedoch den Ausführungen der Strafkammer, dass sie mit dieser Feststellung nicht (nur) das von diesen Angeklagten Erlangte, sondern den Betrag bezeichnen wollte, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffang- rechtserwerb des Staates unterliegt. Die hierbei schon angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse dieser Angeklagten gebotene Prüfung des § 73c StGB hat das Landgericht indes unterlassen und "allein" wegen der Ansprüche der Verletzten auf die Anordnung des Verfalls verzichtet (UA 48). Der Senat hebt deshalb diese Entscheidung insgesamt auf. Einer Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden; Ergänzungen - etwa zur weiteren Entwicklung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten - sind hierzu zulässig.
32
Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, denn auch bei ihm beruht die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO auf dem oben aufgezeigten sachlich -rechtlichen Mangel. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) oder aufgrund einer Ermessensentscheidung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) von der Anordnung des Verfalls abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht, deren Beantwortung ganz wesentlich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567). Denn der Rechtsfehler liegt vorliegend schon darin, dass die Strafkammer ersichtlich von der (grundsätzlichen) Unanwendbarkeit des § 73c StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung ausgegangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, 569 m. Anm. Spillecke).
33
5. Für das weitere Verfahren und im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. Juni 2010 (dort S. 7, 8) weist der Senat auf Folgendes hin:
34
Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO gegen nur einen Teil der Angeklagten oder gegen mehrere Angeklagte in unterschiedlicher Höhe ist es geboten, im Urteilstenor die von der Feststellung betroffenen Angeklagten und - ihnen zugeordnet - den oder die Vermögenswerte zu bezeichnen, die gemäß § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen können. Dies kann - bei unterschiedlich hohen Beträgen - etwa wie folgt formuliert werden: "Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von …, gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … und gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen."
35
Eine nähere Bezeichnung des oder der Verletzten und der ihnen zustehenden Ansprüche ist im Urteilstenor dagegen nicht geboten (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111i Rn. 9 m.w.N.). Auch die Kennzeichnung der Haftung des oder der Angeklagten als Gesamtschuldner muss nicht in den Urteilstenor aufgenommen werden, um den Urteilstenor von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dient (Meyer-Goßner aaO § 260 Rn. 20 m.w.N.). Insofern genügt vielmehr - auch bei gesamtschuldnerischer Haftung mit in anderen Verfahren oder noch nicht abgeurteilten Mittätern oder Teilnehmern -, dass sich diese (soweit möglich) aus den Urteilsgründen ergibt. Denn in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung kann erst das nach § 111i Abs. 6 StPO zur Entscheidung berufene Gericht einen Vermögenszuwachs auf Seiten des Staates verhindern, der das von den Tätern und Teilnehmer Erlangte übersteigt, und beurteilen, ob und gegebenenfalls welche (möglicherweise erst später bekannt gewordenen) Gesamtschuldner in welcher Höhe haften und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verletzte - etwa durch Leistungen eines anderen Gesamtschuldners - im Sinne des § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO befriedigt wurde.
36
Ausführungen zu durchgeführten und/oder aufrecht erhaltenen Arrestund Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen auch in den Urteilsgründen regelmäßig entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686).

III.


37
Die Revision des Angeklagten I. ist insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Er ist - wie auch der Mitangeklagte Ye. - von der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO nicht betroffen, da sich diese ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils allein auf die Mittäter, nicht aber die Gehilfen des Raubes bezieht.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 6 / 1 3
vom
13. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit
internationalem geschäftlichen Verkehr u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (Ziffern 3.c und 3.d des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 Euro, den der Angeklagte Ko. aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrages in Höhe von 191.965,65 Euro, den die Angeklagte Kou. aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.600 Euro in sein Vermögen angeordnet.
2
Die Angeklagte, seine Ehefrau, ist wegen Beihilfe zu den vorgenannten Taten – mit Ausnahme des Buchführungsdelikts – zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. In ihr Vermögen hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 191.965,65 Euro angeordnet.
3
Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


4
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
5
1. a) Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen I. GmbH ( ), die als Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teilnimmt. Zwischen November 2003 und November 2009 schloss er für die I. GmbH fünf Verträge mit Regierungsstellen der Republik K. . Diese Verträge hatten vor allem die Lieferung von mit Reizgas bestückbaren Wasserwerfer -Fahrzeugen („véhicule anti-émeute“) für die Gendarmerie Nationale C. sowie die Ausstattung der Fahrzeuge einschließlich Ersatzteilen und mit Reizgas zum Gegenstand. Um diese Aufträge zu erlangen, setzte sich der Angeklagte u.a. mit hochrangigen Amtsträgern der Republik K. , etwa einem (damaligen) Staatssekretär im Verteidigungsministerium und hohen Offizieren der für die Auftragsvergabe zuständigen Einrichtung, der „D. “, aber auch mit weiteren Amtsträgern in Verbindung und bot diesen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. die Gewährung sonstiger Vorteile für den Fall der Auftragserteilung an. In der Folgezeit setzten sich die k. Amtsträger für die jeweilige Auftragsvergabe an die I. GmbH sowie die Abnahme der Lieferungen durch die zuständigen Stellen der Republik K. ein.
6
In die vereinbarten Vergütungen für die Lieferung der Fahrzeuge und deren Zubehör sowie die sonstigen seitens der I. GmbH zu erbringenden Leistungen hatte der Angeklagte mit Kenntnis der von ihm bestochenen Amtsträger die diesen versprochenen Bestechungsgelder jeweils eingerechnet. Die Regierung K. s veranlasste zur Erfüllung der Verträge die Überweisung von insgesamt 8.580.490 Euro. Davon flossen 855.229 Euro an Bestechungsleistungen an bestochene Amtsträger in K. zurück.
7
Die Zahlungen der Regierung erfolgten überwiegend auf bei deutschen Banken geführte Konten der I. GmbH; lediglich für den letzten der fünf Verträge , der die Lieferung von Ersatzteilen für die Wasserwerfer und von Reizgas betraf, veranlasste der Angeklagte seine k. Auftraggeber, die Zahlung auf ein bei einer Schweizer Bank geführtes Konto der I. S. GmbH ( ) vorzunehmen. Diese Gesellschaft, eine weitere Verfallsbeteiligte, hatte der Angeklagte im September 2009 auf Anraten seines Verteidigers in Basel gegründet. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die von ihm betriebenen Geschäfte außerhalb des Zugriffs der deutschen Strafverfolgungsbehörden fortführen zu können. Im Februar 2010 überwies der Angeklagte einen der I. GmbH zuge- flossenen Betrag aus den ersten vier Verträgen auf eines der Schweizer Konten der I. S. GmbH.
8
b) Die Angeklagte war in die Einzelheiten der von ihrem Ehemann betriebenen Geschäfte eingeweiht. Sie unterstützte dessen geschäftliche Aktivitäten , indem sie die Buchhaltung der I. GmbH führte. Vor allem fertigte sie in diesem Zusammenhang „Eigenbelege“, mit denen der wahre Grund der gezahl- ten Bestechungsgelder bzw. der sonstigen den k. Amtsträgern gewährten Vorteile als vermeintliche Honorare oder Provisionen verschleiert werden sollte.
9
c) Zwischen November 2003 und Anfang 2010 führte der Angeklagte neben seinem Gehalt als Geschäftsführer der I. GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft insgesamt 193.600 Euro seinem Privatvermögen zu. Die Überweisung eines Teilbetrages von 25.000 Euro von einem Geschäftskonto der GmbH auf eines seiner Privatkonten bei der Volksbank erfolgte am 11. Januar 2010. Feststellungen über die Zeitpunkte der Transfers der verbleibenden Restsumme von 168.600 Euro hat das Tatgericht nicht getroffen.
10
d) Ab April 2008 tätigte der Angeklagte zu Lasten des vorgenannten Privatkontos bei der Volksbank Wertpapierkäufe. Die Papiere wurden von der Bank in einem Depot geführt. Dieses Depot übertrug der Angeklagte am 8. Februar 2010 auf seine Ehefrau. Das Wertpapierdepot wies bei Übertragung einen Wert von 191.965,65 Euro auf.
11
2. Der Angeklagte erstellte entgegen der ihm bekannten Pflicht als Geschäftsführer der I. GmbH für das Jahr 2008 nicht spätestens bis zum 30. Juni 2009 eine Bilanz für die Gesellschaft. Am 11. Februar 2010 erließ das Amtsgericht Heidelberg einen dinglichen Arrest in Höhe von 5.957.532 Euro in das Vermögen der I. GmbH. Im Zuge des Arrests wurden die beiden Geschäftskonten der GmbH gepfändet. Das Unternehmen wurde dadurch zahlungsunfähig. Am 1. Juni 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH.
12
3. Vor diesem Beschluss hatte der Angeklagte Ko. seiner mitangeklagten Ehefrau im Januar 2010 sowie am 23. Februar 2010 zwei Fahrzeuge aus dem Vermögen der I. GmbH zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 19.000 Euro verkauft. Diese zahlte die Kaufpreise nicht an die GmbH. Vielmehr vereinbarte sie mit dem Angeklagten, Zahlungen an mehrere Gläubiger der I. GmbH zu leisten. Rund zwei Drittel der Zahlungen erfolgten dabei an die Rechtsanwälte Partnergesellschaft ihrer Verteidiger. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die jeweils begünstigten Gläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Art der Zahlungen hatten.
13
4. a) Das Tatgericht hat die Empfänger der Geldzahlungen bzw. der sonstigen gewährten Vorteile in K. jeweils als Amtsträger im Sinne von Art. 2 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 IntBestG angesehen. Da die im Einzelnen bezeichneten Personen jeweils Einfluss auf die Auftragsvergabe oder auf die Abnahme von Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der geschlossenen Verträge genommen hatten, hat es das Gewähren der Vorteile als Bestechung ausländischer Amtsträger gemäß § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG gewertet. Wann genau bei den fünf Aufträgen mit jedem der bestochenen Amtsträger die Unrechtsvereinbarung geschlossen worden war, ließ sich nicht klären, so dass das Tatgericht pro Auftrag jeweils nur von einer Unrechtsvereinbarung insgesamt ausgegangen ist (UA S. 53).
14
b) In Bezug auf die Verwirklichung des Buchführungsdelikts gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 ist das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten, die Buchführungsunterlagen (rechtzeitig) dem Steuerberater überlassen zu haben, nicht gefolgt (UA S. 59). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zudem, dass der Tatrichter den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten – hier der nicht fristgerechten Erstellung der Bilanz für das Jahr 2008 – und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB als verwirklicht angesehen hat.
15
c) Im Hinblick auf die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) hat das Landgericht die seitens der Angeklagten als Käuferin der zwei der I. GmbH gehörenden Fahrzeuge an Gläubiger der GmbH vorgenommenen Zahlungen als Befriedigungen gewertet, die die Gläubiger nicht in der gewährten Art zu beanspruchen hatten. Der auf die Verneinung des Begünstigungsvorsatzes gerichteten Einlassung des Angeklagten, sein Vorgehen und das seiner Ehefrau für unbedenklich gehalten zu haben, ist es nicht gefolgt.

II.


16
Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
17
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2013 bemerkt der Senat unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der Verteidigung vom 27. September 2013 Folgendes:
18
1. Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zahlreicher Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von Auslandszeugen als rechtsfehlerhaft beanstandet wird (RB S. 2 bis 254), in jeweils § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise erhoben worden sind, braucht der Senat im Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Rügen greifen nicht durch, weil das Landgericht die entsprechenden Anträge jeweils durch auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Beschlüsse ohne Rechtsfehler zurückgewiesen hat.
19
a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine, NStZ 2014, 52). Seiner Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen gebietet, darf und muss der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Diese Auslegung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96, NStZ 1997, 94 f.).
20
Da dem Tatrichter bei der Entscheidung über die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen eine Beweisantizipation nicht verwehrt ist, darf er seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696; Becker, aaO, § 244 Rn. 356). Das Tatgericht darf dementsprechend den Beweiswert der mit dem Beweisantrag behaupteten (zu erwartenden ) Bekundungen als gering und als zur Erschütterung der bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung nicht geeignet ansehen, selbst wenn die Vernehmung des Auslandszeugen der Widerlegung der belastenden Beweise dienen soll (vgl. Becker, aaO).
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht die Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen gebietet, anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (siehe die Nachw. bei Becker, aaO, § 244 Rn. 355). In diese darf der Tatrichter auch – wie im vorstehenden Absatz ausgeführt – die voraussichtliche Unergiebigkeit der Zeugenaussage und Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Zeugen einbeziehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654 mwN). Ebenso können Auskunftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).
22
Um dem Revisionsgericht bei Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung von Auslandszeugen beanstandet wird, die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse zu ermöglichen, müssen deren Begründungen die Grundlagen der bisherigen Beweisergebnisse und die darauf beruhende Überzeugungsbildung in einer nachvollziehbaren Weise darlegen (vgl. Heine, NStZ 2014, 52).
23
b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die von der Revision beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse sämtlich rechtlicher Überprüfung stand.
24
aa) Das Landgericht hat in seinen Ablehnungsbeschlüssen jeweils im Einzelnen und für die von der Verteidigung benannten Zeugen gesondert dargelegt , warum nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der bereits zuvor erhobenen (vor allem) Urkundenbeweise die Amtsaufklärungspflicht eine Einvernahme der jeweiligen Zeugen nicht gebot. Dabei hat es sich in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf die Eindeutigkeit der Beweislage insbesondere wegen der von den Angeklagten selbst gefertigten Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und von dem Tatgericht so genannten "Eigenbelege" berufen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von Auslandszeugen berücksichtigt werden darf (siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286 f. sowie BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51, 52 – die dort allerdings verneint wurde).
25
bb) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler in seinen Ablehnungsbeschlüssen auch dargelegt, warum es dem Vorbringen der Angeklagten nicht folgt, bei den mit Regierungsstellen der Republik K. geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Wasserwerfern samt Ausrüstung handele es sich um Sonderverträge („marchés speciaux“), bei denen es Geheimklauseln gege- ben habe, die die Erbringung von Infrastrukturleistungen durch k.
Unternehmen bei Abwicklung der Zahlungen zwischen der k. Regierung und den inländischen Unternehmen über die deutsche I. GmbH zum Gegenstand gehabt haben sollen (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts über die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Nd. , Ku. , Na. und Ng. aufgrund der Beweisanträge Nummern 17 bis 20; siehe RB S. 69 bis

71).


26
An diese Behauptung von „Sonderverträgen“ knüpft eine Vielzahl der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge an. Die Würdigung des Tatgerichts , es erscheine abwegig, dass es solche Geheimverträge gegeben habe, die so geheim gewesen seien, dass sie selbst dem Angeklagten als Geschäftsführer der Vertragspartnerin I. GmbH vorenthalten worden sein könnten, ist ohne Rechtsfehler in der – antizipierten – Beweiswürdigung erfolgt. Gleiches gilt für die Erwägung des Tatgerichts, es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum k. Regierungsstellen über die in Deutschland ansässige I. GmbH Aufträge an in K. beheimatete Unternehmen erteilt und die Bezahlung dieser Unternehmen dadurch bewirkt haben sollten, dass die Regierungsstellen erhöhte Beträge an die I. GmbH auszahlten, damit diese wiederum die k. Unternehmen bezahle. Da die (um die Bestechungsgelder überhöhten) Zahlungen aus K. an die I. GmbH ausweislich seiner Ablehnungsbeschlüsse hinreichend belegt waren, durfte das Tatgericht von einer eindeutigen Beweislage ausgehen. Die Amtsaufklärungspflicht gebot die Einvernahme von Auslandszeugen daher nicht.
27
cc) Bei der Entscheidung über die Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen durfte und musste das Tatgericht auch berücksichtigen, welche Tatsachen für die Entscheidung über die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr von Bedeutung waren.
28
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der Amtsträgerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechungausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II, 2329) auszulegen (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch MünchKommStGB/Korte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN). Das genannte Abkommen bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Buchst. a als „ausländische Amtsträger“ eine „Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung , Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt …“. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auto- nome Auslegung des Amtsträgerbegriffs aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG wegen der gesonderten Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 und 3, § 2 IntBestG auf Personen außerhalb der Legislative, der Justiz und des Militärs beschränkt. In dem hier fraglichen Zusammenhang kommt es jedoch lediglich darauf an, dass das Tatgericht aufgrund der nach den erhobenen Beweisen eindeutigen Beweislage bei der Entscheidung über die Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen die Eigenschaft der verschiedenen bestochenen Personen als Amtsträger gemäß Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, als beauftragte Person gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b oder als Soldat gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG und damit jeweils als tauglichen Vorteilsempfänger ansehen konnte.
29
Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des OECD-Übereinkommens legt zudem fest, dass die in der Übereinkunft verwendete Formulierung „im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unter- lassen“ jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außer- halb (Hervorhebung hier) seines Zuständigkeitsbereichs bedeutet (siehe BT- Drucks. 13/10428 S. 11 rechte Spalte sowie Dötterl, ZWH 2012, 54, 55). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr kommt es daher nicht darauf an, dass der bestochene Amtsträger für die Vornahme der fraglichen Diensthandlung aufgrund der ihnen in ihrem Staat übertragenen Aufgaben konkret zuständig war (vgl. Dötterl, aaO).
30
Angesichts dieser materiell-rechtlichen Rechtslage brauchte das Landgericht über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Funktionen der auf k. Seite bestochenen Personen und deren jeweiliger Mitwirkung an der Erlangung und Abwicklung der fraglichen Verträge mit der I. GmbH hinaus zur Erfüllung seiner Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO Beweisanträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen, die auf die weitere Klärung der Stellung der Bestochenen in der – weit verstandenen – Administration der Republik K. abzielten, nicht nachzukommen.
31
dd) Im Rahmen seiner auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschlüsse durfte das Tatgericht, soweit die Vernehmung der Empfänger von Geldzahlungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen (etwa die Überlassung eines Pkw) beantragt worden war, auch berücksichtigen, dass die Zeugen sich der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung ausgesetzt sehen konnten. Die Republik K. hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (abgedruckt in BGBl. 2006 III, Nr. 47), die die Vollversammlung am 31. Oktober 2003 verabschiedet hat, am 10. Dezember 2003 gezeichnet und am 6. Februar 2006 ratifiziert. Bereits am 14. Dezember 2005 war die Konvention mit der Hinterlegung einer nach Art. 68 der Konvention genügenden Zahl von Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Die Konvention legt den Vertragsstaaten, zu denen K. nach dem vorstehend Ausgeführten gehört, in Art. 15 die Pflicht auf, im nationalen Recht die Bestechlichkeit von Amtsträgern als Straftat auszugestalten. Art. 16 enthält eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amtsträger. Art. 17 der Konvention verlangt Straftatbestände, die neben Veruntreuung und Unterschlagung durch Amtsträger auch jegliche Form der unrechtmäßigen Verwendung von öffentlichen oder privaten Geldmitteln durch einen Amtsträger zugunsten Dritter unter Strafe stellen. Gemäß Art. 18 und 19 der Konvention haben die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, ob sie zudem die vorsätzliche missbräuchliche Einflussnahme oder Aufgabenwahrnehmung durch Amtsträger bei Strafandrohung verbieten. Die Republik K. hatte – soweit für den Senat ersichtlich – seine mit der Ratifizierung der Konvention übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Art. 134 des Code Pénal du C. ohnehin insoweit erfüllt, als der genannte Straftatbestand Korruption durch Amtsträger („tout fonctionnaire ou agent public“) bei Androhung hoher Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren unter Strafe stellt.
32
Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die prognostische Unergiebigkeit der Vernehmung der betroffenen k. Amtsträger das Landgericht nicht durch die Amtsaufklärungspflicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen. Dabei kommt es für diese Bewertung nicht darauf an, ob § 55 StPO den benannten k. Zeugen in dem in Deutschland geführten Strafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer nach dem Vorgenannten möglichen Strafverfolgung in K. gewähren würde (siehe zum Diskussionsstand SK-StPO/Rogall, Band 1, 4. Aufl., § 55 Rn. 39 mwN). Im Rahmen der für die anhand der Amtsaufklärungspflicht auf Grund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen darf der Tatrichter grundsätzlich sowohl berücksichtigen, dass ein solcher Zeuge kaum zu einer ihn der Gefahr der Strafverfolgung im Inland aussetzenden Aussage bereit sein wird, als auch, dass der zu erwartende Beweiswert einer dennoch erfolgenden Aussage gerade wegen der möglicherweise eigenen Strafverfolgung gering wäre.
33
ee) Die Revisionen dringen auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, das Landgericht hätte freibeweislich die Möglichkeiten der Ladung und Vernehmung der von der Verteidigung in diversen Beweisanträgen benannten k. – bzgl. des Generals T. von der Revision behaupteten i. – Zeugen näher aufklären müssen, bevor es die Anträge auch unter Hinweis auf die einer Unerreichbarkeit nahe kommenden Schwierigkeiten der Einvernahme der Zeugen abgelehnt hat. Wie von der Revision an sich nicht verkannt wird, hat das Landgericht sämtliche Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen unter Berufung auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Es hat dabei auch Erwägungen über die Erreichbarkeit der Zeugen im Hinblick auf das Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens mit der Republik K. und die im Verhältnis zu a. Staaten schlechten Erfahrungen mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen angestellt. Dennoch hat es die fraglichen Zeugen ausdrücklich nicht als unerreichbar angesehen (exemplarisch Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung der u.a. auf die Einvernahme von Auslandszeugen gerichteten Beweisanträge Nr. 5, 7, 8, 10 und 12 der Verteidigung ). Vielmehr hat es in rechtsfehlerfreier Weise die Schwierigkeiten bei der Ladung und eventuellen Vernehmung der Zeugen in die bei dem Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gebotene Gesamtwürdigung (oben II.1.a) einbezogen. Angesichts der Eindeutigkeit der sich aus den erhobenen Beweisen ergebenden Beweislage hat das Tatgericht seiner Pflicht zur Klärung der Möglichkeiten und Chancen auf Vernehmung der von der Verteidigung benannten Auslandszeugen genügt, indem es sich – wie von der Revision selbst vorgetragen – bei dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium BadenWürttemberg über die vorhandenen Erfahrungen im Rechtshilfeverkehr mit der Republik K. informiert hat.
34
Darauf, dass die Verteidigung die Vernehmung in der Revisionsbegründung näher benannter Auslandszeugen bereits vor Eingang der Anklageschrift bzw. vor dem Ergehen des Eröffnungsbeschlusses beantragt hat, kommt es deshalb jedenfalls vorliegend für die Anwendung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht an.
35
Wegen der Eindeutigkeit der Beweislage anhand der von den Angeklagten selbst stammenden Buchführungsunterlagen, „Eigenbelege“ u.ä. durfte das Tatgericht auch die zahlreichen Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Ng. ablehnen, obwohl dieser sich gegenüber der Verteidigung der Angeklagten zu einer Zeugenvernehmung in Deutschland bereit erklärt hatte.
36
2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung nicht namentlich genannter Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes über Angaben, die der Botschafter der Republik K. in der Bundesrepublik Deutschland ihnen gegenüber getätigt haben soll, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (RB S. 255 bis 284), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
37
Es kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist.
Daran bestehen Zweifel, weil die Revision zwei von dem Botschafter der Republik K. stammende, auf den 27. November und den 5. Dezember 2012 datierte schriftliche Erklärungen (RB S. 263 und S. 267) lediglich in französischer Sprache, nicht aber in einer deutschen Übersetzung vorgelegt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (siehe nur LR/Franke, StPO, Band 7/2, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN).
38
Die Rüge ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet. Das Tatgericht hat den entsprechenden Beweisantrag zu Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, so dass es auch an einer unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) fehlt. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung des Beweisantrags setzt sich entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 27. September 2013 gerade nicht in Widerspruch zu den Bemühungen des Tatgerichts, den Botschafter der Republik K. selbst als Zeugen zu hören.
39
Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanforderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu stellen sind (zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111).
40
3. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 27 der Verteidigung u.a. auf Einholung eines Rechtsgutachtens eines Sachverständigen für k. öffentliches Recht zu Fragen einer möglichen Herbeiführung von unmittelbaren oder mittelbaren Nachteilen für die Republik K. im Allgemeinen oder deren Haushalt im Besonderen bei Abwicklung der Zahlungen an die I. GmbH über die So. in K. ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt.
41
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Beweistatsache, jedenfalls nachdem durch Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß § 154a StPO der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) nicht mehr verfahrensgegenständlich war, für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung war. Das trägt den Ablehnungsbeschluss. Eine Tatsache ist i.S.v. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Becker, aaO, § 244 Rn. 217 mwN).
42
Entgegen der Auffassung der Revision kam es für die Schuldsprüche wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (Art. 2 § 1 IntBestG i.V.m. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) auf die Beweistatsachen nicht an. Wie bereits dargelegt (oben II.1.b.cc.) bestimmt sich der Begriff des ausländischen Amtsträgers (Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG) anhand einer autonomen Auslegung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG stellt zudem – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens – einem „sonstigen Amtsträger“ Personen gleich, diebeauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen. Wie bereits ausgeführt (II.1.b.cc.) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens, dass das Übereinkommen mit der Wendung „‘im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen‘ jedwede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeits- bereichs“ erfasst. Angesichts dessen kam es auf die mit dem Beweisantrag unterbreiteten Beweistatsachen aus rechtlichen Gründen nicht an.

III.


43
Die Revisionen der Angeklagten bleiben auch auf die Sachrüge hin weitgehend ohne Erfolg. Das Urteil weist im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu deren Nachteil auf.
44
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen geschäftlichen Verkehr (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG) in fünf Fällen.
45
a) Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen die k. Vorteils- empfänger entweder als „sonstige Amtsträger“ gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a und b IntBestG oder als gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG Soldaten der Bundeswehr gleichgestellte „Soldat(en) eines ausländischen Staates“ angese- hen.
46
aa) Im Fall C.II.1. der Urteilgründe handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art. 1 Abs. 4 des OECD-Übereinkommens vorzunehmenden Auslegung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem bestochenen (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der Republik K. um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift. Die weiteren Vorteilsempfänger , darunter der Divisionsgeneral Sa. , sind nach den getroffenen Feststellungen Soldaten eines ausländischen Staates i.S.v. Art. 2 § 1 Nr. 3 IntBestG. Das gilt auch für den in der Zentralverwaltung K. s tätigen Divisionsgeneral An. . Die Gendarmerie Nationale C. ist Teil der Streitkräfte K. s. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse des betroffenen ausländischen Staats (vgl. insoweit MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 7) war der genannte Divisionsgeneral daher Soldat eines ausländischen Staates.
47
bb) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe waren die bestochenen Polizeibeamten M. und Ak. Amtsträger eines ausländischen Staates gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG. Bei den für die „D. “ und damit die Exekutive (vgl. BGH, aaO, Rn. 66) tätigen Vorteilsemp- fänger Ma. und Mb. handelte es sich nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des OECD-Übereinkommens ebenfalls um Amtsträger des ausländischen Staates K. . Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Aufgaben der „D. “ ist diese als „Behörde“ , die „öffentliche Aufgaben wahrnimmt“, einzuordnen.
48
cc) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hat außer den bereits in den Fällen C.II.1. und 2. involvierten Vorteilsempfängern Mb. und Sa. als Leiter der „D. “ auch N. Vorteile durch den Angeklagten erhalten. Die Amtsträgereigenschaft von N. ergibt sich aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (vgl. vorstehend III.1.a.bb.).
49
dd) In den Fällen C.II.4. und 5. erfolgte die Vorteilsgewährung gegenüber den bereits genannten Mb. , N. und Sa. und damit an ausländische Amtsträger bzw. Soldaten eines ausländischen Staates.
50
b) Die getroffenen Feststellungen tragen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auch die Wertung, dass die den Bestochenen gewährten Vorteile jeweils für die Vornahme künftiger pflichtwidriger Diensthandlungen zugewandt worden sind.
51
aa) Erfolgt die Gewährung von Vorteilen für zukünftige pflichtwidrige Diensthandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von Art. 2 § 1 IntBestG gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten, bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffassung im Grundsatz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staates (MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., Band 13, § 334 Rn. 5 jeweils mwN).
52
Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder ähnlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Es genügt grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Staates, die die Aufgaben des bestochenen Amtsträgers zu Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen der konkret betroffenen Amtsträger zu.
53
Angesichts der Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption durch die Republik K. , des Inhalts der Konvention sowie der Ausgestaltung des Straftatbestandes der Korruption in Art. 134 des Code Pénal du C. (näher oben II.1.b.dd.) sowie der Beschreibung der Zuständigkeiten der k. Vorteilsempfänger im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der Verträge mit der I. GmbH bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen zu deren Pflichtenstellung, um tragfähig die Pflichtwidrigkeit von deren zugesagten und später vorgenommenen Diensthandlungen annehmen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Verhältnisse für die Republik K. durfte das Tatgericht davon ausgehen, dass die Vornahme von Diensthandlungen, die auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit um die gewährten Vorteile überhöhten Entgelten abzielten, pflichtwidrig für die k. Amtsträger waren. Aus Art. 134 Abs. 2 Code Pénal du C. ergibt sich zudem, dass die Annahme etc. von wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber Amtsträgern auch dann strafbar ist, wenn es um Handlungen außerhalb der Zuständigkeit des Bestochenen geht, dieser aber aufgrund seiner Funktion faktisch einwirken kann.
54
Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale (vgl. BVerfGE 126, 170, 198 mwN) der pflichtwidrigen Diensthandlung einerseits und der Gewährung etc. eines Vorteils andererseits ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird die dargestellte Rechtslage in dem betroffenen ausländischen Staat als Grundlage für den Rückschluss auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung herangezogen.
55
bb) Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen belegen die tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend konkrete (pflichtwidrige) Diensthandlungen der Vorteilsempfänger in K. . Dass das Tatgericht lediglich von einer Unrechtsvereinbarung für jeden der fünf verfahrensgegenständlichen Fälle ausgegangen ist, hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
56
2. Die Annahme einer durch die Angeklagte einheitlich begangenen Beihilfe zu den Bestechungstaten ihres Ehemannes weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
57
3. Die insoweit knappen Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB.
58
a) Der Angeklagte hat entgegen der ihn als wirksam bestellter Geschäftsführer der I. GmbH treffenden Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz des Jahres 2008 für die Gesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2009 erstellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterlassungsdelikts vor. Da das Tatgericht ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, die für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterlagen seinem Steuerberater überlassen zu haben (UA S. 59), lag auch kein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchführungspflicht, der zu einem Ausschluss des Tatbestandes des Unterlassungsdelikts führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206 f.), bis zu dem genannten Stichtag vor.
59
Ob dem Angeklagten ab einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2009 und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmöglich geworden ist, die Bilanz nachträglich zu erstellen, was sich aus dem Urteil nicht ergibt und von der Revision insoweit urteilsfremd behauptet wird, ist rechtlich für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Bedeutung. Jedenfalls die Tat gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB ist mit Ablauf desjenigen Zeitraums vollendet, innerhalb dessen die Bilanzerstellung hätte erfolgen müssen (LK/Tiedemann, StGB, Band 9/2, 12. Aufl., § 283b Rn. 12; MünchKommStGB/Radtke/Petermann, Band 5, 2. Aufl., § 283b Rn. 25).
60
b) Entgegen der Auffassung der Revision lag auch der allgemein grundsätzlich für erforderlich gehaltene Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283b Rn. 5) vor. Welche Anforderungen bei § 283b StGB an diesen Zusammenhang zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vollständig geklärt (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 19 f. mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Verknüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 – 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 454). Ausreichend sei „irgendeine Beziehung“ (BGH,Urteil vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 234).
61
Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283b StGB zu bedenken, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (OLG Hamburg, NJW 1987, 1342, 1343; Fischer, aaO, § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren – durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten – wirt- schaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig(MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 18). Unter Berücksichtigung des von § 283b StGB verfolgten Schutzzwecks, nämlich die mit den Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angestrebte Selbstinformationsmöglichkeit für den pflichtigen Kaufmann sowie die Dokumentations- und Informationsfunktion für seine Gläubiger strafrechtlich zu gewährleisten (LK-StGB/Tiedemann, § 283b Rn. 1 mwN), ist der erforderliche Zusammenhang regelmäßig gegeben, wenn beide Elemente vorliegen (Senat, Beschluss vom 19. August 2009 – 1 StR 206/09, NJW 2009, 3383, 3384 – insoweit in BGHSt 54, 133 bis 135 nicht abgedruckt; siehe auch Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch, StGB, 2. Aufl., § 283b Rn. 3).
62
Gründe dafür, den Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der rechtzeitigen Erstellung der Bilanz der I. GmbH und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit im Hinblick auf eine ausnahmsweise fehlende Gefährlichkeit eines generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlichen Verhaltens zu verneinen , sind nicht festgestellt. Der Umstand, dass die zur Einleitung des Insolvenzverfahrens führende Zahlungsunfähigkeit durch die rechtlich zulässige Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der I. GmbH eingetreten ist, stellt einen solchen Grund nicht dar. Die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und damit einhergehend Maßnahmen der vorläufigen Vermögenssicherung beruht auf einem dem Angeklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer als schuldhaft vorwerfbarem Verhalten.
63
4. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) rechtlicher Überprüfung stand.
64
a) Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der I. GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter der Begünstigung von Gläubigern der Ge- sellschaft. § 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungsunfähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist (Fischer, aaO, § 283c Rn. 1). Da diese die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Merkmale lediglich bei der I. GmbH, nicht aber bei dem Angeklagten als deren Geschäftsführer vorlagen, war wegen dieser Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft unter den weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StGB der Straftatbestand § 283c StGB auf ihn grundsätzlich anwendbar.
65
b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte als Organ der I. GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft , mithin nach der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der GmbH am 11. Februar 2010, und in Kenntnis dieses Umstandes Gläubigern der Gesellschaft eine Befriedigung gewährt hat, die diesen zum Zeitpunkt der Befriedigung nicht in dieser Art zustand.
66
Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der I. GmbH gegen diese fällige Forderungen u.a. von Rechtsanwälten, darunter der Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft der Verteidiger der Angeklagten, bestanden (UA S. 18 f., 59). Diesen Gläubigern hat der Angeklagte eine Befriedigung dadurch gewährt, dass er die Angeklagte als Schuldnerin der I. GmbH angewiesen hat, ab dem 23. Februar 2010 – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger zu leisten, um deren Forderungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen. Dabei erfolgte die auf Anweisung vorgenommene Zahlung an die Gläubiger der GmbH durch die Angeklagte, damit diese ihrerseits ihre Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von zwei der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugen gegenüber der GmbH erfüllen konnte.
67
Bei dieser durch den Angeklagten als Geschäftsführer bewirkten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger handelte es sich um eine inkongruente Deckung. Die genannten Gläubiger hatten eine Befriedigung nicht in dieser Art zu beanspruchen. Inkongruente Deckungen liegen etwa bei Leistungen an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Forderung (Senat, Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 449/95, StV 1996, 315, 316) vor (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283c Rn. 16 mwN). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüllung getroffen worden sind (MünchKomm StGB/Radtke/Petermann, aaO sowie im Kontext der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wieder Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat – bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung , an einen Gläubiger zahlen, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte (BGH, aaO). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Auslegung der Insol- venzstraftatbestände bei der Inhaltsbestimmung der „nicht in der Art“ zu bean- spruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen. Mit der Anweisung an die Angeklagte , als Schuldnerin der Gesellschaft an deren Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zu leisten, hat der Angeklagte selbst und nicht die Angeklagte den Gläubigern eine inkongruente Deckung gewährt.
68
c) Dabei hat der Angeklagte auch „als“ i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzlicher Vertreter der I. GmbH gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25). Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (BGH, aaO, Rn. 26). Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat durch die Anweisung an seine Ehefrau, die Angeklagte , an Gläubiger der Gesellschaft zu zahlen, bewirkt, dass die GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wurde, und hat damit die GmbH bindende Rechtsfolgen herbeigeführt.
69
d) Aus den festgestellten objektiven Gegebenheiten hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler auf den Vorsatz und die Gläubigerbegünstigungsabsicht geschlossen.
70
5. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu der Gläubigerbegünstigung ihres Ehemannes ist rechtsfehlerfrei.

IV.


71
Dagegen halten die vom Tatgericht getroffenen Anordnungen von Wertersatzverfall in die Vermögen beider Angeklagter nicht in vollem Umfang rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hat deshalb die die Angeklagten betref- fenden Aussprüche über den Wertersatzverfall in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise geändert.
72
1. Das Urteil lässt selbst im Gesamtzusammenhang nicht hinreichend erkennen, ob das Tatgericht in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, beide Angeklagten hätten „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe oder „für“ diese etwas erlangt, bezüglich dessen Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB angeordnet werden muss. Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB enthaltene Unterscheidung ist aber auch für den Wertersatzverfall des § 73a StGB von Bedeutung. Dessen Anordnung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (Fischer, aaO, § 73a Rn. 2 mwN). Bei dem Verfall greift der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich dann ein, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas „aus“ der Tat, nicht dagegen, wenn Tatbeteiligte etwas „für“ die Tat erlangt haben (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 31/12, NStZ 2012, 383 mwN). Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKommStGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen , falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro „für“ die genannten Taten erlangt haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dies aber hinsichtlich beider nicht annehmen. Beide Angeklagte haben die genannten Beträge vielmehr „aus“ den Taten erlangt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
73
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „aus der Tat“ alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37). Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.).
74
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB für die Fälle C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe angenommen, dass die I. GmbH, die Verfallsbeteiligte,aus den vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Bestechungstaten etwas erlangt hat. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, Rn. 11) fürdie I. GmbH gehandelt. Ob das Landgericht das von der Verfallsbeteiligten dadurch aus den Taten Erlangte und dessen jeweiligen Wert dabei rechtsfehlerfrei bestimmt hat, bedarf im Rahmen des Rechtsmittels der Angeklagten keiner Entscheidung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, blieben die von dem Angeklagten dem Vermögen der I. GmbH bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eigenen Gunsten entzogenen Beträge auch dann unterhalb des Wertes des von der Gesellschaft Erlangten, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310 f.).
75
b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Vertretenen , kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann etwas aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das Erlangte innehat (BVerfG und BGH jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126). Im Hinblick auf die Trennung der Vermögen der Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers andererseits genügt dafür die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der erforderlichen Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person vertretende Täter selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH, aaO). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).
76
c) Eine in dem vorgenannten Sinne lediglich vorgebliche Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Auch eine sofortige Weiterleitung jeglichen aus den Taten stammenden Zuflusses von der I. GmbH an den Angeklagten ist nicht festgestellt. Allerdingshat der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile des aus den Taten bei der I. GmbH Erlangten dadurch gewonnen, dass er ohne einen zugrunde liegenden Rechtsgrund und damit unentgeltlich einen Gesamtbetrag von 193.600 Euro von Konten der Gesellschaft auf ein privates Konto bei der Volksbank transferierte (UA S. 75 f.). Damit hat er wertmäßig den genannten gesamten Betrag „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. erlangt. Insoweit reicht es – wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) – aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.
77
Eine Konstellation, wie sie dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten Gesellschaften für ihre Beteiligung als „Tatentgelt“ entlohnt wurden und deshalb die Entlohnung „für die Tat“ erlangt hatten, liegt hier gerade nicht vor.
78
d) Nach den vorstehend genannten Maßstäben hat auch die Angeklagte etwas „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe, an denen sie als Gehilfin des Angeklagten beteiligt war, erlangt. Der Angeklagte hat die zunächst bei der I. GmbH und nach Verschiebung in sein Privatvermögen dort eingetretenen Vermögenszuwächse unentgeltlich, und um die Taten zu verschleiern, an die Angeklagte weiterverschoben, indem er ihr das mit den von ihm aus den Taten erlangten Beträgen erworbene Wertpapierdepot bzw. die darin geführten Wertpapiere mit einem Gesamtwert von 191.965,65 Euro am 8. Februar 2010 übertragen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in das Vermögen lagen daher auch bei der Angeklagten vor.
79
2. Allerdings hat das Tatgericht nicht bedacht, dass der Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstanden und dass es der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO bedurfte. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Der Anordnung des Wertersatzverfalls stehen jedoch delikti- sche Ansprüche des Staates K. entgegen.
a) Maßgeblich ist insoweit deutsches Recht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Das ist hier auch für denAngeklagten Ko. Deutschland, nachdem er die Vertragsangebote , durch deren Annahme der Staat K. erst geschädigt wurde, über die hier gelegene I. GmbH übermittelte (vgl. hierzu Thorn in Palandt, BGB, 72. Auflage, EG 40 Rn. 4).
b) Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich der auch von der Strafkammer – allerdings nur im Zusammenhang mit der Anordnung gegenüber der Verfallsbeteiligten I. GmbH (UA S. 79) – genannte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB in Betracht. Denn eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen der im Inland begangenen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Staates K. ist wegen § 9 Abs. 2 S. 2 StGB nicht des- halb ausgeschlossen, weil auf die Haupttat der Amtsträger in K. das deutsche Strafrecht keine Anwendung findet. Dagegen scheiden die von den Angeklagten verwirklichten Bestechungsdelikte als Anknüpfungspunkt für eine zivilrechtliche Haftung aus. Schutzgut der Bestechungsdelikte ist nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der Anstellungskörperschaft (ganz hM, vgl. nur Fischer, StGB, 60. Auflage, § 331 Rn. 2), weshalb § 334 StGB kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Ansprüche gegen die Angeklagten ergeben sich daneben aber auch aus § 826 BGB, weil sie – auch insoweit i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich handelnd – mit den k. Amtsträgern kollusiv zusammengewirkt haben, um den k. Staat durch die sittenwidrige Vereinbarung der Schmiergeldzahlungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 272 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1962 – II ZR 151/60, NJW 1962, 1099), die in die abgeschlossenen Verträge eingepreist wurden, jedenfalls in Höhe dieser Beträge zu schädigen (vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 826 Rn. 4, 21; Ellenberger, ebd., § 138 Rn. 63). Summe der Bestechungsgelder und damit die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Strafkammer für die Taten 1 – 4 rechtsfehlerfrei mit 839.326,56 EUR beziffert. Nachdem dieser Betrag das von den Angeklagten Erlangte übersteigt, steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einer Anordnung des Wertersatzverfalls ihnen gegenüber entgegen. Da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Angeklagten Ko. bis zum 31. Dezember 2009 entnommenen Beträge in Höhe von 168.600 EUR vollständig aus den Taten 1 und 2 stammen (UA S. 75 f.), kommt insoweit auch keine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO in Betracht; eine solche ist jedoch hinsichtlich der erst am 11. Januar 2010 entnommenen weiteren 25.000 EUR (UA S. 76) auszusprechen. Gegenüber der Angeklagten Kou. , die die Tatvorteile erst am 8. Februar 2010 erlangt hat (UA S. 70, 76), ist dagegen hinsichtlich des gesamten Betrages eine entsprechende Feststellung zu treffen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Angeklagten lediglich gesamtschuldnerisch mit den weiteren Verfallsbeteiligten haften würden, was auch im Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).“
80
Dem stimmt der Senat zu und hat dementsprechend die Urteilsformel über die Anordnung von Wertersatzverfall geändert (zur Fassung des entsprechenden Ausspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13).

V.

81
Die Revisionen der Angeklagten haben lediglich in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
RiBGH Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Wahl Raum Jäger Radtke

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 6 / 1 3
vom
13. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit
internationalem geschäftlichen Verkehr u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (Ziffern 3.c und 3.d des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 Euro, den der Angeklagte Ko. aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrages in Höhe von 191.965,65 Euro, den die Angeklagte Kou. aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.600 Euro in sein Vermögen angeordnet.
2
Die Angeklagte, seine Ehefrau, ist wegen Beihilfe zu den vorgenannten Taten – mit Ausnahme des Buchführungsdelikts – zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. In ihr Vermögen hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 191.965,65 Euro angeordnet.
3
Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


4
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
5
1. a) Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen I. GmbH ( ), die als Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teilnimmt. Zwischen November 2003 und November 2009 schloss er für die I. GmbH fünf Verträge mit Regierungsstellen der Republik K. . Diese Verträge hatten vor allem die Lieferung von mit Reizgas bestückbaren Wasserwerfer -Fahrzeugen („véhicule anti-émeute“) für die Gendarmerie Nationale C. sowie die Ausstattung der Fahrzeuge einschließlich Ersatzteilen und mit Reizgas zum Gegenstand. Um diese Aufträge zu erlangen, setzte sich der Angeklagte u.a. mit hochrangigen Amtsträgern der Republik K. , etwa einem (damaligen) Staatssekretär im Verteidigungsministerium und hohen Offizieren der für die Auftragsvergabe zuständigen Einrichtung, der „D. “, aber auch mit weiteren Amtsträgern in Verbindung und bot diesen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. die Gewährung sonstiger Vorteile für den Fall der Auftragserteilung an. In der Folgezeit setzten sich die k. Amtsträger für die jeweilige Auftragsvergabe an die I. GmbH sowie die Abnahme der Lieferungen durch die zuständigen Stellen der Republik K. ein.
6
In die vereinbarten Vergütungen für die Lieferung der Fahrzeuge und deren Zubehör sowie die sonstigen seitens der I. GmbH zu erbringenden Leistungen hatte der Angeklagte mit Kenntnis der von ihm bestochenen Amtsträger die diesen versprochenen Bestechungsgelder jeweils eingerechnet. Die Regierung K. s veranlasste zur Erfüllung der Verträge die Überweisung von insgesamt 8.580.490 Euro. Davon flossen 855.229 Euro an Bestechungsleistungen an bestochene Amtsträger in K. zurück.
7
Die Zahlungen der Regierung erfolgten überwiegend auf bei deutschen Banken geführte Konten der I. GmbH; lediglich für den letzten der fünf Verträge , der die Lieferung von Ersatzteilen für die Wasserwerfer und von Reizgas betraf, veranlasste der Angeklagte seine k. Auftraggeber, die Zahlung auf ein bei einer Schweizer Bank geführtes Konto der I. S. GmbH ( ) vorzunehmen. Diese Gesellschaft, eine weitere Verfallsbeteiligte, hatte der Angeklagte im September 2009 auf Anraten seines Verteidigers in Basel gegründet. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die von ihm betriebenen Geschäfte außerhalb des Zugriffs der deutschen Strafverfolgungsbehörden fortführen zu können. Im Februar 2010 überwies der Angeklagte einen der I. GmbH zuge- flossenen Betrag aus den ersten vier Verträgen auf eines der Schweizer Konten der I. S. GmbH.
8
b) Die Angeklagte war in die Einzelheiten der von ihrem Ehemann betriebenen Geschäfte eingeweiht. Sie unterstützte dessen geschäftliche Aktivitäten , indem sie die Buchhaltung der I. GmbH führte. Vor allem fertigte sie in diesem Zusammenhang „Eigenbelege“, mit denen der wahre Grund der gezahl- ten Bestechungsgelder bzw. der sonstigen den k. Amtsträgern gewährten Vorteile als vermeintliche Honorare oder Provisionen verschleiert werden sollte.
9
c) Zwischen November 2003 und Anfang 2010 führte der Angeklagte neben seinem Gehalt als Geschäftsführer der I. GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft insgesamt 193.600 Euro seinem Privatvermögen zu. Die Überweisung eines Teilbetrages von 25.000 Euro von einem Geschäftskonto der GmbH auf eines seiner Privatkonten bei der Volksbank erfolgte am 11. Januar 2010. Feststellungen über die Zeitpunkte der Transfers der verbleibenden Restsumme von 168.600 Euro hat das Tatgericht nicht getroffen.
10
d) Ab April 2008 tätigte der Angeklagte zu Lasten des vorgenannten Privatkontos bei der Volksbank Wertpapierkäufe. Die Papiere wurden von der Bank in einem Depot geführt. Dieses Depot übertrug der Angeklagte am 8. Februar 2010 auf seine Ehefrau. Das Wertpapierdepot wies bei Übertragung einen Wert von 191.965,65 Euro auf.
11
2. Der Angeklagte erstellte entgegen der ihm bekannten Pflicht als Geschäftsführer der I. GmbH für das Jahr 2008 nicht spätestens bis zum 30. Juni 2009 eine Bilanz für die Gesellschaft. Am 11. Februar 2010 erließ das Amtsgericht Heidelberg einen dinglichen Arrest in Höhe von 5.957.532 Euro in das Vermögen der I. GmbH. Im Zuge des Arrests wurden die beiden Geschäftskonten der GmbH gepfändet. Das Unternehmen wurde dadurch zahlungsunfähig. Am 1. Juni 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH.
12
3. Vor diesem Beschluss hatte der Angeklagte Ko. seiner mitangeklagten Ehefrau im Januar 2010 sowie am 23. Februar 2010 zwei Fahrzeuge aus dem Vermögen der I. GmbH zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 19.000 Euro verkauft. Diese zahlte die Kaufpreise nicht an die GmbH. Vielmehr vereinbarte sie mit dem Angeklagten, Zahlungen an mehrere Gläubiger der I. GmbH zu leisten. Rund zwei Drittel der Zahlungen erfolgten dabei an die Rechtsanwälte Partnergesellschaft ihrer Verteidiger. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die jeweils begünstigten Gläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Art der Zahlungen hatten.
13
4. a) Das Tatgericht hat die Empfänger der Geldzahlungen bzw. der sonstigen gewährten Vorteile in K. jeweils als Amtsträger im Sinne von Art. 2 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 IntBestG angesehen. Da die im Einzelnen bezeichneten Personen jeweils Einfluss auf die Auftragsvergabe oder auf die Abnahme von Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der geschlossenen Verträge genommen hatten, hat es das Gewähren der Vorteile als Bestechung ausländischer Amtsträger gemäß § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG gewertet. Wann genau bei den fünf Aufträgen mit jedem der bestochenen Amtsträger die Unrechtsvereinbarung geschlossen worden war, ließ sich nicht klären, so dass das Tatgericht pro Auftrag jeweils nur von einer Unrechtsvereinbarung insgesamt ausgegangen ist (UA S. 53).
14
b) In Bezug auf die Verwirklichung des Buchführungsdelikts gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 ist das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten, die Buchführungsunterlagen (rechtzeitig) dem Steuerberater überlassen zu haben, nicht gefolgt (UA S. 59). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zudem, dass der Tatrichter den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten – hier der nicht fristgerechten Erstellung der Bilanz für das Jahr 2008 – und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB als verwirklicht angesehen hat.
15
c) Im Hinblick auf die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) hat das Landgericht die seitens der Angeklagten als Käuferin der zwei der I. GmbH gehörenden Fahrzeuge an Gläubiger der GmbH vorgenommenen Zahlungen als Befriedigungen gewertet, die die Gläubiger nicht in der gewährten Art zu beanspruchen hatten. Der auf die Verneinung des Begünstigungsvorsatzes gerichteten Einlassung des Angeklagten, sein Vorgehen und das seiner Ehefrau für unbedenklich gehalten zu haben, ist es nicht gefolgt.

II.


16
Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
17
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2013 bemerkt der Senat unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der Verteidigung vom 27. September 2013 Folgendes:
18
1. Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zahlreicher Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von Auslandszeugen als rechtsfehlerhaft beanstandet wird (RB S. 2 bis 254), in jeweils § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise erhoben worden sind, braucht der Senat im Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Rügen greifen nicht durch, weil das Landgericht die entsprechenden Anträge jeweils durch auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Beschlüsse ohne Rechtsfehler zurückgewiesen hat.
19
a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine, NStZ 2014, 52). Seiner Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen gebietet, darf und muss der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Diese Auslegung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96, NStZ 1997, 94 f.).
20
Da dem Tatrichter bei der Entscheidung über die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen eine Beweisantizipation nicht verwehrt ist, darf er seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696; Becker, aaO, § 244 Rn. 356). Das Tatgericht darf dementsprechend den Beweiswert der mit dem Beweisantrag behaupteten (zu erwartenden ) Bekundungen als gering und als zur Erschütterung der bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung nicht geeignet ansehen, selbst wenn die Vernehmung des Auslandszeugen der Widerlegung der belastenden Beweise dienen soll (vgl. Becker, aaO).
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht die Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen gebietet, anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (siehe die Nachw. bei Becker, aaO, § 244 Rn. 355). In diese darf der Tatrichter auch – wie im vorstehenden Absatz ausgeführt – die voraussichtliche Unergiebigkeit der Zeugenaussage und Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Zeugen einbeziehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654 mwN). Ebenso können Auskunftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).
22
Um dem Revisionsgericht bei Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung von Auslandszeugen beanstandet wird, die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse zu ermöglichen, müssen deren Begründungen die Grundlagen der bisherigen Beweisergebnisse und die darauf beruhende Überzeugungsbildung in einer nachvollziehbaren Weise darlegen (vgl. Heine, NStZ 2014, 52).
23
b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die von der Revision beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse sämtlich rechtlicher Überprüfung stand.
24
aa) Das Landgericht hat in seinen Ablehnungsbeschlüssen jeweils im Einzelnen und für die von der Verteidigung benannten Zeugen gesondert dargelegt , warum nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der bereits zuvor erhobenen (vor allem) Urkundenbeweise die Amtsaufklärungspflicht eine Einvernahme der jeweiligen Zeugen nicht gebot. Dabei hat es sich in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf die Eindeutigkeit der Beweislage insbesondere wegen der von den Angeklagten selbst gefertigten Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und von dem Tatgericht so genannten "Eigenbelege" berufen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von Auslandszeugen berücksichtigt werden darf (siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286 f. sowie BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51, 52 – die dort allerdings verneint wurde).
25
bb) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler in seinen Ablehnungsbeschlüssen auch dargelegt, warum es dem Vorbringen der Angeklagten nicht folgt, bei den mit Regierungsstellen der Republik K. geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Wasserwerfern samt Ausrüstung handele es sich um Sonderverträge („marchés speciaux“), bei denen es Geheimklauseln gege- ben habe, die die Erbringung von Infrastrukturleistungen durch k.
Unternehmen bei Abwicklung der Zahlungen zwischen der k. Regierung und den inländischen Unternehmen über die deutsche I. GmbH zum Gegenstand gehabt haben sollen (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts über die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Nd. , Ku. , Na. und Ng. aufgrund der Beweisanträge Nummern 17 bis 20; siehe RB S. 69 bis

71).


26
An diese Behauptung von „Sonderverträgen“ knüpft eine Vielzahl der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge an. Die Würdigung des Tatgerichts , es erscheine abwegig, dass es solche Geheimverträge gegeben habe, die so geheim gewesen seien, dass sie selbst dem Angeklagten als Geschäftsführer der Vertragspartnerin I. GmbH vorenthalten worden sein könnten, ist ohne Rechtsfehler in der – antizipierten – Beweiswürdigung erfolgt. Gleiches gilt für die Erwägung des Tatgerichts, es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum k. Regierungsstellen über die in Deutschland ansässige I. GmbH Aufträge an in K. beheimatete Unternehmen erteilt und die Bezahlung dieser Unternehmen dadurch bewirkt haben sollten, dass die Regierungsstellen erhöhte Beträge an die I. GmbH auszahlten, damit diese wiederum die k. Unternehmen bezahle. Da die (um die Bestechungsgelder überhöhten) Zahlungen aus K. an die I. GmbH ausweislich seiner Ablehnungsbeschlüsse hinreichend belegt waren, durfte das Tatgericht von einer eindeutigen Beweislage ausgehen. Die Amtsaufklärungspflicht gebot die Einvernahme von Auslandszeugen daher nicht.
27
cc) Bei der Entscheidung über die Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen durfte und musste das Tatgericht auch berücksichtigen, welche Tatsachen für die Entscheidung über die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr von Bedeutung waren.
28
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der Amtsträgerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechungausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II, 2329) auszulegen (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch MünchKommStGB/Korte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN). Das genannte Abkommen bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Buchst. a als „ausländische Amtsträger“ eine „Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung , Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt …“. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auto- nome Auslegung des Amtsträgerbegriffs aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG wegen der gesonderten Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 und 3, § 2 IntBestG auf Personen außerhalb der Legislative, der Justiz und des Militärs beschränkt. In dem hier fraglichen Zusammenhang kommt es jedoch lediglich darauf an, dass das Tatgericht aufgrund der nach den erhobenen Beweisen eindeutigen Beweislage bei der Entscheidung über die Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen die Eigenschaft der verschiedenen bestochenen Personen als Amtsträger gemäß Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, als beauftragte Person gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b oder als Soldat gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG und damit jeweils als tauglichen Vorteilsempfänger ansehen konnte.
29
Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des OECD-Übereinkommens legt zudem fest, dass die in der Übereinkunft verwendete Formulierung „im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unter- lassen“ jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außer- halb (Hervorhebung hier) seines Zuständigkeitsbereichs bedeutet (siehe BT- Drucks. 13/10428 S. 11 rechte Spalte sowie Dötterl, ZWH 2012, 54, 55). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr kommt es daher nicht darauf an, dass der bestochene Amtsträger für die Vornahme der fraglichen Diensthandlung aufgrund der ihnen in ihrem Staat übertragenen Aufgaben konkret zuständig war (vgl. Dötterl, aaO).
30
Angesichts dieser materiell-rechtlichen Rechtslage brauchte das Landgericht über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Funktionen der auf k. Seite bestochenen Personen und deren jeweiliger Mitwirkung an der Erlangung und Abwicklung der fraglichen Verträge mit der I. GmbH hinaus zur Erfüllung seiner Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO Beweisanträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen, die auf die weitere Klärung der Stellung der Bestochenen in der – weit verstandenen – Administration der Republik K. abzielten, nicht nachzukommen.
31
dd) Im Rahmen seiner auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschlüsse durfte das Tatgericht, soweit die Vernehmung der Empfänger von Geldzahlungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen (etwa die Überlassung eines Pkw) beantragt worden war, auch berücksichtigen, dass die Zeugen sich der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung ausgesetzt sehen konnten. Die Republik K. hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (abgedruckt in BGBl. 2006 III, Nr. 47), die die Vollversammlung am 31. Oktober 2003 verabschiedet hat, am 10. Dezember 2003 gezeichnet und am 6. Februar 2006 ratifiziert. Bereits am 14. Dezember 2005 war die Konvention mit der Hinterlegung einer nach Art. 68 der Konvention genügenden Zahl von Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Die Konvention legt den Vertragsstaaten, zu denen K. nach dem vorstehend Ausgeführten gehört, in Art. 15 die Pflicht auf, im nationalen Recht die Bestechlichkeit von Amtsträgern als Straftat auszugestalten. Art. 16 enthält eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amtsträger. Art. 17 der Konvention verlangt Straftatbestände, die neben Veruntreuung und Unterschlagung durch Amtsträger auch jegliche Form der unrechtmäßigen Verwendung von öffentlichen oder privaten Geldmitteln durch einen Amtsträger zugunsten Dritter unter Strafe stellen. Gemäß Art. 18 und 19 der Konvention haben die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, ob sie zudem die vorsätzliche missbräuchliche Einflussnahme oder Aufgabenwahrnehmung durch Amtsträger bei Strafandrohung verbieten. Die Republik K. hatte – soweit für den Senat ersichtlich – seine mit der Ratifizierung der Konvention übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Art. 134 des Code Pénal du C. ohnehin insoweit erfüllt, als der genannte Straftatbestand Korruption durch Amtsträger („tout fonctionnaire ou agent public“) bei Androhung hoher Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren unter Strafe stellt.
32
Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die prognostische Unergiebigkeit der Vernehmung der betroffenen k. Amtsträger das Landgericht nicht durch die Amtsaufklärungspflicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen. Dabei kommt es für diese Bewertung nicht darauf an, ob § 55 StPO den benannten k. Zeugen in dem in Deutschland geführten Strafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer nach dem Vorgenannten möglichen Strafverfolgung in K. gewähren würde (siehe zum Diskussionsstand SK-StPO/Rogall, Band 1, 4. Aufl., § 55 Rn. 39 mwN). Im Rahmen der für die anhand der Amtsaufklärungspflicht auf Grund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen darf der Tatrichter grundsätzlich sowohl berücksichtigen, dass ein solcher Zeuge kaum zu einer ihn der Gefahr der Strafverfolgung im Inland aussetzenden Aussage bereit sein wird, als auch, dass der zu erwartende Beweiswert einer dennoch erfolgenden Aussage gerade wegen der möglicherweise eigenen Strafverfolgung gering wäre.
33
ee) Die Revisionen dringen auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, das Landgericht hätte freibeweislich die Möglichkeiten der Ladung und Vernehmung der von der Verteidigung in diversen Beweisanträgen benannten k. – bzgl. des Generals T. von der Revision behaupteten i. – Zeugen näher aufklären müssen, bevor es die Anträge auch unter Hinweis auf die einer Unerreichbarkeit nahe kommenden Schwierigkeiten der Einvernahme der Zeugen abgelehnt hat. Wie von der Revision an sich nicht verkannt wird, hat das Landgericht sämtliche Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen unter Berufung auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Es hat dabei auch Erwägungen über die Erreichbarkeit der Zeugen im Hinblick auf das Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens mit der Republik K. und die im Verhältnis zu a. Staaten schlechten Erfahrungen mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen angestellt. Dennoch hat es die fraglichen Zeugen ausdrücklich nicht als unerreichbar angesehen (exemplarisch Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung der u.a. auf die Einvernahme von Auslandszeugen gerichteten Beweisanträge Nr. 5, 7, 8, 10 und 12 der Verteidigung ). Vielmehr hat es in rechtsfehlerfreier Weise die Schwierigkeiten bei der Ladung und eventuellen Vernehmung der Zeugen in die bei dem Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gebotene Gesamtwürdigung (oben II.1.a) einbezogen. Angesichts der Eindeutigkeit der sich aus den erhobenen Beweisen ergebenden Beweislage hat das Tatgericht seiner Pflicht zur Klärung der Möglichkeiten und Chancen auf Vernehmung der von der Verteidigung benannten Auslandszeugen genügt, indem es sich – wie von der Revision selbst vorgetragen – bei dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium BadenWürttemberg über die vorhandenen Erfahrungen im Rechtshilfeverkehr mit der Republik K. informiert hat.
34
Darauf, dass die Verteidigung die Vernehmung in der Revisionsbegründung näher benannter Auslandszeugen bereits vor Eingang der Anklageschrift bzw. vor dem Ergehen des Eröffnungsbeschlusses beantragt hat, kommt es deshalb jedenfalls vorliegend für die Anwendung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht an.
35
Wegen der Eindeutigkeit der Beweislage anhand der von den Angeklagten selbst stammenden Buchführungsunterlagen, „Eigenbelege“ u.ä. durfte das Tatgericht auch die zahlreichen Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Ng. ablehnen, obwohl dieser sich gegenüber der Verteidigung der Angeklagten zu einer Zeugenvernehmung in Deutschland bereit erklärt hatte.
36
2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung nicht namentlich genannter Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes über Angaben, die der Botschafter der Republik K. in der Bundesrepublik Deutschland ihnen gegenüber getätigt haben soll, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (RB S. 255 bis 284), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
37
Es kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist.
Daran bestehen Zweifel, weil die Revision zwei von dem Botschafter der Republik K. stammende, auf den 27. November und den 5. Dezember 2012 datierte schriftliche Erklärungen (RB S. 263 und S. 267) lediglich in französischer Sprache, nicht aber in einer deutschen Übersetzung vorgelegt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (siehe nur LR/Franke, StPO, Band 7/2, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN).
38
Die Rüge ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet. Das Tatgericht hat den entsprechenden Beweisantrag zu Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, so dass es auch an einer unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) fehlt. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung des Beweisantrags setzt sich entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 27. September 2013 gerade nicht in Widerspruch zu den Bemühungen des Tatgerichts, den Botschafter der Republik K. selbst als Zeugen zu hören.
39
Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanforderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu stellen sind (zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111).
40
3. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 27 der Verteidigung u.a. auf Einholung eines Rechtsgutachtens eines Sachverständigen für k. öffentliches Recht zu Fragen einer möglichen Herbeiführung von unmittelbaren oder mittelbaren Nachteilen für die Republik K. im Allgemeinen oder deren Haushalt im Besonderen bei Abwicklung der Zahlungen an die I. GmbH über die So. in K. ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt.
41
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Beweistatsache, jedenfalls nachdem durch Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß § 154a StPO der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) nicht mehr verfahrensgegenständlich war, für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung war. Das trägt den Ablehnungsbeschluss. Eine Tatsache ist i.S.v. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Becker, aaO, § 244 Rn. 217 mwN).
42
Entgegen der Auffassung der Revision kam es für die Schuldsprüche wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (Art. 2 § 1 IntBestG i.V.m. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) auf die Beweistatsachen nicht an. Wie bereits dargelegt (oben II.1.b.cc.) bestimmt sich der Begriff des ausländischen Amtsträgers (Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG) anhand einer autonomen Auslegung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG stellt zudem – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens – einem „sonstigen Amtsträger“ Personen gleich, diebeauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen. Wie bereits ausgeführt (II.1.b.cc.) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens, dass das Übereinkommen mit der Wendung „‘im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen‘ jedwede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeits- bereichs“ erfasst. Angesichts dessen kam es auf die mit dem Beweisantrag unterbreiteten Beweistatsachen aus rechtlichen Gründen nicht an.

III.


43
Die Revisionen der Angeklagten bleiben auch auf die Sachrüge hin weitgehend ohne Erfolg. Das Urteil weist im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu deren Nachteil auf.
44
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen geschäftlichen Verkehr (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG) in fünf Fällen.
45
a) Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen die k. Vorteils- empfänger entweder als „sonstige Amtsträger“ gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a und b IntBestG oder als gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG Soldaten der Bundeswehr gleichgestellte „Soldat(en) eines ausländischen Staates“ angese- hen.
46
aa) Im Fall C.II.1. der Urteilgründe handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art. 1 Abs. 4 des OECD-Übereinkommens vorzunehmenden Auslegung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem bestochenen (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der Republik K. um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift. Die weiteren Vorteilsempfänger , darunter der Divisionsgeneral Sa. , sind nach den getroffenen Feststellungen Soldaten eines ausländischen Staates i.S.v. Art. 2 § 1 Nr. 3 IntBestG. Das gilt auch für den in der Zentralverwaltung K. s tätigen Divisionsgeneral An. . Die Gendarmerie Nationale C. ist Teil der Streitkräfte K. s. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse des betroffenen ausländischen Staats (vgl. insoweit MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 7) war der genannte Divisionsgeneral daher Soldat eines ausländischen Staates.
47
bb) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe waren die bestochenen Polizeibeamten M. und Ak. Amtsträger eines ausländischen Staates gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG. Bei den für die „D. “ und damit die Exekutive (vgl. BGH, aaO, Rn. 66) tätigen Vorteilsemp- fänger Ma. und Mb. handelte es sich nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des OECD-Übereinkommens ebenfalls um Amtsträger des ausländischen Staates K. . Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Aufgaben der „D. “ ist diese als „Behörde“ , die „öffentliche Aufgaben wahrnimmt“, einzuordnen.
48
cc) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hat außer den bereits in den Fällen C.II.1. und 2. involvierten Vorteilsempfängern Mb. und Sa. als Leiter der „D. “ auch N. Vorteile durch den Angeklagten erhalten. Die Amtsträgereigenschaft von N. ergibt sich aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (vgl. vorstehend III.1.a.bb.).
49
dd) In den Fällen C.II.4. und 5. erfolgte die Vorteilsgewährung gegenüber den bereits genannten Mb. , N. und Sa. und damit an ausländische Amtsträger bzw. Soldaten eines ausländischen Staates.
50
b) Die getroffenen Feststellungen tragen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auch die Wertung, dass die den Bestochenen gewährten Vorteile jeweils für die Vornahme künftiger pflichtwidriger Diensthandlungen zugewandt worden sind.
51
aa) Erfolgt die Gewährung von Vorteilen für zukünftige pflichtwidrige Diensthandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von Art. 2 § 1 IntBestG gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten, bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffassung im Grundsatz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staates (MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., Band 13, § 334 Rn. 5 jeweils mwN).
52
Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder ähnlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Es genügt grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Staates, die die Aufgaben des bestochenen Amtsträgers zu Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen der konkret betroffenen Amtsträger zu.
53
Angesichts der Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption durch die Republik K. , des Inhalts der Konvention sowie der Ausgestaltung des Straftatbestandes der Korruption in Art. 134 des Code Pénal du C. (näher oben II.1.b.dd.) sowie der Beschreibung der Zuständigkeiten der k. Vorteilsempfänger im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der Verträge mit der I. GmbH bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen zu deren Pflichtenstellung, um tragfähig die Pflichtwidrigkeit von deren zugesagten und später vorgenommenen Diensthandlungen annehmen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Verhältnisse für die Republik K. durfte das Tatgericht davon ausgehen, dass die Vornahme von Diensthandlungen, die auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit um die gewährten Vorteile überhöhten Entgelten abzielten, pflichtwidrig für die k. Amtsträger waren. Aus Art. 134 Abs. 2 Code Pénal du C. ergibt sich zudem, dass die Annahme etc. von wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber Amtsträgern auch dann strafbar ist, wenn es um Handlungen außerhalb der Zuständigkeit des Bestochenen geht, dieser aber aufgrund seiner Funktion faktisch einwirken kann.
54
Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale (vgl. BVerfGE 126, 170, 198 mwN) der pflichtwidrigen Diensthandlung einerseits und der Gewährung etc. eines Vorteils andererseits ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird die dargestellte Rechtslage in dem betroffenen ausländischen Staat als Grundlage für den Rückschluss auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung herangezogen.
55
bb) Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen belegen die tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend konkrete (pflichtwidrige) Diensthandlungen der Vorteilsempfänger in K. . Dass das Tatgericht lediglich von einer Unrechtsvereinbarung für jeden der fünf verfahrensgegenständlichen Fälle ausgegangen ist, hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
56
2. Die Annahme einer durch die Angeklagte einheitlich begangenen Beihilfe zu den Bestechungstaten ihres Ehemannes weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
57
3. Die insoweit knappen Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB.
58
a) Der Angeklagte hat entgegen der ihn als wirksam bestellter Geschäftsführer der I. GmbH treffenden Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz des Jahres 2008 für die Gesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2009 erstellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterlassungsdelikts vor. Da das Tatgericht ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, die für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterlagen seinem Steuerberater überlassen zu haben (UA S. 59), lag auch kein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchführungspflicht, der zu einem Ausschluss des Tatbestandes des Unterlassungsdelikts führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206 f.), bis zu dem genannten Stichtag vor.
59
Ob dem Angeklagten ab einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2009 und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmöglich geworden ist, die Bilanz nachträglich zu erstellen, was sich aus dem Urteil nicht ergibt und von der Revision insoweit urteilsfremd behauptet wird, ist rechtlich für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Bedeutung. Jedenfalls die Tat gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB ist mit Ablauf desjenigen Zeitraums vollendet, innerhalb dessen die Bilanzerstellung hätte erfolgen müssen (LK/Tiedemann, StGB, Band 9/2, 12. Aufl., § 283b Rn. 12; MünchKommStGB/Radtke/Petermann, Band 5, 2. Aufl., § 283b Rn. 25).
60
b) Entgegen der Auffassung der Revision lag auch der allgemein grundsätzlich für erforderlich gehaltene Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283b Rn. 5) vor. Welche Anforderungen bei § 283b StGB an diesen Zusammenhang zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vollständig geklärt (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 19 f. mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Verknüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 – 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 454). Ausreichend sei „irgendeine Beziehung“ (BGH,Urteil vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 234).
61
Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283b StGB zu bedenken, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (OLG Hamburg, NJW 1987, 1342, 1343; Fischer, aaO, § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren – durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten – wirt- schaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig(MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 18). Unter Berücksichtigung des von § 283b StGB verfolgten Schutzzwecks, nämlich die mit den Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angestrebte Selbstinformationsmöglichkeit für den pflichtigen Kaufmann sowie die Dokumentations- und Informationsfunktion für seine Gläubiger strafrechtlich zu gewährleisten (LK-StGB/Tiedemann, § 283b Rn. 1 mwN), ist der erforderliche Zusammenhang regelmäßig gegeben, wenn beide Elemente vorliegen (Senat, Beschluss vom 19. August 2009 – 1 StR 206/09, NJW 2009, 3383, 3384 – insoweit in BGHSt 54, 133 bis 135 nicht abgedruckt; siehe auch Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch, StGB, 2. Aufl., § 283b Rn. 3).
62
Gründe dafür, den Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der rechtzeitigen Erstellung der Bilanz der I. GmbH und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit im Hinblick auf eine ausnahmsweise fehlende Gefährlichkeit eines generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlichen Verhaltens zu verneinen , sind nicht festgestellt. Der Umstand, dass die zur Einleitung des Insolvenzverfahrens führende Zahlungsunfähigkeit durch die rechtlich zulässige Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der I. GmbH eingetreten ist, stellt einen solchen Grund nicht dar. Die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und damit einhergehend Maßnahmen der vorläufigen Vermögenssicherung beruht auf einem dem Angeklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer als schuldhaft vorwerfbarem Verhalten.
63
4. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) rechtlicher Überprüfung stand.
64
a) Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der I. GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter der Begünstigung von Gläubigern der Ge- sellschaft. § 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungsunfähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist (Fischer, aaO, § 283c Rn. 1). Da diese die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Merkmale lediglich bei der I. GmbH, nicht aber bei dem Angeklagten als deren Geschäftsführer vorlagen, war wegen dieser Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft unter den weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StGB der Straftatbestand § 283c StGB auf ihn grundsätzlich anwendbar.
65
b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte als Organ der I. GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft , mithin nach der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der GmbH am 11. Februar 2010, und in Kenntnis dieses Umstandes Gläubigern der Gesellschaft eine Befriedigung gewährt hat, die diesen zum Zeitpunkt der Befriedigung nicht in dieser Art zustand.
66
Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der I. GmbH gegen diese fällige Forderungen u.a. von Rechtsanwälten, darunter der Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft der Verteidiger der Angeklagten, bestanden (UA S. 18 f., 59). Diesen Gläubigern hat der Angeklagte eine Befriedigung dadurch gewährt, dass er die Angeklagte als Schuldnerin der I. GmbH angewiesen hat, ab dem 23. Februar 2010 – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger zu leisten, um deren Forderungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen. Dabei erfolgte die auf Anweisung vorgenommene Zahlung an die Gläubiger der GmbH durch die Angeklagte, damit diese ihrerseits ihre Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von zwei der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugen gegenüber der GmbH erfüllen konnte.
67
Bei dieser durch den Angeklagten als Geschäftsführer bewirkten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger handelte es sich um eine inkongruente Deckung. Die genannten Gläubiger hatten eine Befriedigung nicht in dieser Art zu beanspruchen. Inkongruente Deckungen liegen etwa bei Leistungen an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Forderung (Senat, Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 449/95, StV 1996, 315, 316) vor (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283c Rn. 16 mwN). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüllung getroffen worden sind (MünchKomm StGB/Radtke/Petermann, aaO sowie im Kontext der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wieder Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat – bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung , an einen Gläubiger zahlen, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte (BGH, aaO). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Auslegung der Insol- venzstraftatbestände bei der Inhaltsbestimmung der „nicht in der Art“ zu bean- spruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen. Mit der Anweisung an die Angeklagte , als Schuldnerin der Gesellschaft an deren Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zu leisten, hat der Angeklagte selbst und nicht die Angeklagte den Gläubigern eine inkongruente Deckung gewährt.
68
c) Dabei hat der Angeklagte auch „als“ i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzlicher Vertreter der I. GmbH gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25). Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (BGH, aaO, Rn. 26). Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat durch die Anweisung an seine Ehefrau, die Angeklagte , an Gläubiger der Gesellschaft zu zahlen, bewirkt, dass die GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wurde, und hat damit die GmbH bindende Rechtsfolgen herbeigeführt.
69
d) Aus den festgestellten objektiven Gegebenheiten hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler auf den Vorsatz und die Gläubigerbegünstigungsabsicht geschlossen.
70
5. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu der Gläubigerbegünstigung ihres Ehemannes ist rechtsfehlerfrei.

IV.


71
Dagegen halten die vom Tatgericht getroffenen Anordnungen von Wertersatzverfall in die Vermögen beider Angeklagter nicht in vollem Umfang rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hat deshalb die die Angeklagten betref- fenden Aussprüche über den Wertersatzverfall in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise geändert.
72
1. Das Urteil lässt selbst im Gesamtzusammenhang nicht hinreichend erkennen, ob das Tatgericht in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, beide Angeklagten hätten „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe oder „für“ diese etwas erlangt, bezüglich dessen Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB angeordnet werden muss. Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB enthaltene Unterscheidung ist aber auch für den Wertersatzverfall des § 73a StGB von Bedeutung. Dessen Anordnung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (Fischer, aaO, § 73a Rn. 2 mwN). Bei dem Verfall greift der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich dann ein, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas „aus“ der Tat, nicht dagegen, wenn Tatbeteiligte etwas „für“ die Tat erlangt haben (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 31/12, NStZ 2012, 383 mwN). Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKommStGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen , falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro „für“ die genannten Taten erlangt haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dies aber hinsichtlich beider nicht annehmen. Beide Angeklagte haben die genannten Beträge vielmehr „aus“ den Taten erlangt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
73
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „aus der Tat“ alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37). Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.).
74
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB für die Fälle C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe angenommen, dass die I. GmbH, die Verfallsbeteiligte,aus den vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Bestechungstaten etwas erlangt hat. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, Rn. 11) fürdie I. GmbH gehandelt. Ob das Landgericht das von der Verfallsbeteiligten dadurch aus den Taten Erlangte und dessen jeweiligen Wert dabei rechtsfehlerfrei bestimmt hat, bedarf im Rahmen des Rechtsmittels der Angeklagten keiner Entscheidung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, blieben die von dem Angeklagten dem Vermögen der I. GmbH bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eigenen Gunsten entzogenen Beträge auch dann unterhalb des Wertes des von der Gesellschaft Erlangten, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310 f.).
75
b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Vertretenen , kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann etwas aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das Erlangte innehat (BVerfG und BGH jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126). Im Hinblick auf die Trennung der Vermögen der Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers andererseits genügt dafür die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der erforderlichen Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person vertretende Täter selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH, aaO). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).
76
c) Eine in dem vorgenannten Sinne lediglich vorgebliche Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Auch eine sofortige Weiterleitung jeglichen aus den Taten stammenden Zuflusses von der I. GmbH an den Angeklagten ist nicht festgestellt. Allerdingshat der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile des aus den Taten bei der I. GmbH Erlangten dadurch gewonnen, dass er ohne einen zugrunde liegenden Rechtsgrund und damit unentgeltlich einen Gesamtbetrag von 193.600 Euro von Konten der Gesellschaft auf ein privates Konto bei der Volksbank transferierte (UA S. 75 f.). Damit hat er wertmäßig den genannten gesamten Betrag „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. erlangt. Insoweit reicht es – wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) – aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.
77
Eine Konstellation, wie sie dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten Gesellschaften für ihre Beteiligung als „Tatentgelt“ entlohnt wurden und deshalb die Entlohnung „für die Tat“ erlangt hatten, liegt hier gerade nicht vor.
78
d) Nach den vorstehend genannten Maßstäben hat auch die Angeklagte etwas „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe, an denen sie als Gehilfin des Angeklagten beteiligt war, erlangt. Der Angeklagte hat die zunächst bei der I. GmbH und nach Verschiebung in sein Privatvermögen dort eingetretenen Vermögenszuwächse unentgeltlich, und um die Taten zu verschleiern, an die Angeklagte weiterverschoben, indem er ihr das mit den von ihm aus den Taten erlangten Beträgen erworbene Wertpapierdepot bzw. die darin geführten Wertpapiere mit einem Gesamtwert von 191.965,65 Euro am 8. Februar 2010 übertragen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in das Vermögen lagen daher auch bei der Angeklagten vor.
79
2. Allerdings hat das Tatgericht nicht bedacht, dass der Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstanden und dass es der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO bedurfte. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Der Anordnung des Wertersatzverfalls stehen jedoch delikti- sche Ansprüche des Staates K. entgegen.
a) Maßgeblich ist insoweit deutsches Recht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Das ist hier auch für denAngeklagten Ko. Deutschland, nachdem er die Vertragsangebote , durch deren Annahme der Staat K. erst geschädigt wurde, über die hier gelegene I. GmbH übermittelte (vgl. hierzu Thorn in Palandt, BGB, 72. Auflage, EG 40 Rn. 4).
b) Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich der auch von der Strafkammer – allerdings nur im Zusammenhang mit der Anordnung gegenüber der Verfallsbeteiligten I. GmbH (UA S. 79) – genannte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB in Betracht. Denn eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen der im Inland begangenen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Staates K. ist wegen § 9 Abs. 2 S. 2 StGB nicht des- halb ausgeschlossen, weil auf die Haupttat der Amtsträger in K. das deutsche Strafrecht keine Anwendung findet. Dagegen scheiden die von den Angeklagten verwirklichten Bestechungsdelikte als Anknüpfungspunkt für eine zivilrechtliche Haftung aus. Schutzgut der Bestechungsdelikte ist nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der Anstellungskörperschaft (ganz hM, vgl. nur Fischer, StGB, 60. Auflage, § 331 Rn. 2), weshalb § 334 StGB kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Ansprüche gegen die Angeklagten ergeben sich daneben aber auch aus § 826 BGB, weil sie – auch insoweit i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich handelnd – mit den k. Amtsträgern kollusiv zusammengewirkt haben, um den k. Staat durch die sittenwidrige Vereinbarung der Schmiergeldzahlungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 272 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1962 – II ZR 151/60, NJW 1962, 1099), die in die abgeschlossenen Verträge eingepreist wurden, jedenfalls in Höhe dieser Beträge zu schädigen (vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 826 Rn. 4, 21; Ellenberger, ebd., § 138 Rn. 63). Summe der Bestechungsgelder und damit die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Strafkammer für die Taten 1 – 4 rechtsfehlerfrei mit 839.326,56 EUR beziffert. Nachdem dieser Betrag das von den Angeklagten Erlangte übersteigt, steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einer Anordnung des Wertersatzverfalls ihnen gegenüber entgegen. Da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Angeklagten Ko. bis zum 31. Dezember 2009 entnommenen Beträge in Höhe von 168.600 EUR vollständig aus den Taten 1 und 2 stammen (UA S. 75 f.), kommt insoweit auch keine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO in Betracht; eine solche ist jedoch hinsichtlich der erst am 11. Januar 2010 entnommenen weiteren 25.000 EUR (UA S. 76) auszusprechen. Gegenüber der Angeklagten Kou. , die die Tatvorteile erst am 8. Februar 2010 erlangt hat (UA S. 70, 76), ist dagegen hinsichtlich des gesamten Betrages eine entsprechende Feststellung zu treffen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Angeklagten lediglich gesamtschuldnerisch mit den weiteren Verfallsbeteiligten haften würden, was auch im Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).“
80
Dem stimmt der Senat zu und hat dementsprechend die Urteilsformel über die Anordnung von Wertersatzverfall geändert (zur Fassung des entsprechenden Ausspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13).

V.

81
Die Revisionen der Angeklagten haben lediglich in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
RiBGH Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Wahl Raum Jäger Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 8 3 / 1 4
vom
26. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juli 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den Verfall von Werter- satz in Höhe von 150.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

2
Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus den Betäubungsmittelgeschäften insgesamt 494.000 €. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Verfallsentscheidung lediglich ausgeführt, sie beschränke die Anordnung "gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB allerdings auf rund ein Drittel des erlangten Betrages". Diese Erwägung vermag die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht den systematischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73c Abs. 1 StGB verkannt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN). Danach hätte nach der Feststellung des Erlangten vorrangig erörtert werden müssen, ob dessen Wert noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist; sodann wäre ggf. eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen gewesen. Erst danach hätte geprüft und dargelegt werden müssen, ob und inwieweit in der Verfallsentscheidung eine - nicht allein durch das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten begründete (vgl. BGH aaO) - unbillige Härte liegen würde, die nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend einen Verfall ausschließt.
4
Diese Prüfung wird nachzuholen sein. Da die zur Höhe des Erlangten getroffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht erfasst sind, können sie bestehen bleiben. In der neuen Entscheidung wird, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, die gesamt- schuldnerische Haftung des Angeklagten in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen sein.
Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 579/08
vom
26. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Nach den Feststellungen war der zum Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Urteils 63 Jahre alte Angeklagte Mitglied einer Bande, die Haschisch - und Marihuanatransporte erheblichen Umfangs von den Niederlanden nach England und in andere europäische Länder organisierte und durchführte.
In dem Zeitraum von Ende 2004 bis Anfang 2005 wurden mit drei Fahrten insgesamt 135 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel nach England verbracht und an unbekannt gebliebene Abnehmer übergeben. Mit einer vierten Fahrt wurden im Februar 2005 weitere 241,80 kg Haschisch aus den Niederlanden über Oldenburg und Bremen nach Dänemark transportiert. Das Rauschgift wurde vor der Auslieferung von der dänischen Polizei sichergestellt.
3
1. Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz (§§ 73, 73 a StGB) nicht angeordnet und dies mit dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB begründet. Zwar sei davon auszugehen, dass aus den Drogengeschäften nach dem Bruttoprinzip ein Umsatz von mindestens 135.000 € erzielt worden sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte über einen sichergestellten und gepfändeten Bargeldbetrag in Höhe von 2.250 € hinaus über kein nennenswertes Vermögen mehr verfüge. Er habe infolge des fehlgeschlagenen Haschischtransportes nach Dänemark selbst 60.000 € als "Entschädigung" gezahlt, so dass er durch die Drogentransporte insgesamt einen beträchtlichen Verlust erlitten habe. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters sei nicht zu erwarten, dass er nach seiner Haftentlassung noch Erwerbsaussichten habe; er werde entweder von einer Rente oder von Sozialleistungen leben müssen. Daher werde durch die Vollziehung einer Verfallsanordnung seine Resozialisierung wesentlich erschwert.
4
2. Diese Erwägungen vermögen die Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht zu rechtfertigen.
5
a) Die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB sind bereits deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargetan, weil das Landgericht unter Verkennung des systematischen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73 c Abs. 1 StGB das Vorliegen einer unbilligen Härte unzureichend begründet hat.
6
aa) Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der inhaltlichen revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Mit der Revision kann jedoch eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unbillige Härte" beanstandet werden. Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).
7
bb) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Annahme einer unbilligen Härte wesentlich darauf gestützt, dass der Wert des vom Angeklagten aus den Straftaten Erlangten mittlerweile nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei. Diese Begründung wird dem systematischen Verhältnis nicht gerecht, in welchem die Regelungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alt. StGB zueinander stehen. Nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Verfall beim Vorliegen einer unbilligen Härte zwingend ausgeschlossen, während § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB für den Fall, dass der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden ist, die Möglichkeit eröffnet , insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen von einer Verfallsanordnung abzusehen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen , nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann, son- dern dem Anwendungsbereich des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt (vgl. BGH NStZ 2000, 589, 590; Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 c Rdn. 7).
8
Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bedarf es daher zusätzlicher Umstände, welche die hohen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals belegen. Eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73 c Härte 7, 11) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssen mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann. Eine unbillige Härte liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt und den seiner Familie aufzubringen (vgl. Schmidt aaO Rdn. 7). Nach diesen Maßstäben ausreichend gravierende Umstände lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein die vagen Erwägungen, der Angeklagte verfüge über kein "nennenswertes" Vermögen und müsse nach seiner Entlassung von einer Rente oder Sozialleistungen leben, genügen auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens hierfür nicht.
9
b) Auch auf § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB kann das Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht gestützt werden. Die Ausübung des dem Tatrichter durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens erfordert zunächst die Feststellung des Wertes des aus der Straftat Erlangten, um diesem sodann den Wert des noch vorhandenen Vermögens gegenüber stellen zu können (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 104, 105; Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 c Rdn. 5; Schmidt aaO Rdn. 10). Hieran fehlt es.
10
aa) Die Urteilsgründe lassen bereits ausreichende Feststellungen dazu vermissen, in welcher Höhe der Angeklagte aus den Rauschgiftgeschäften etwas erlangt hat. "Erlangt" im Sinne der § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.). Mit der pauschalen Angabe, aus den Betäubungsmittelgeschäften sei ein Umsatz von mindestens 135.000 € erzielt worden, wird dieser Umstand nicht belegt. Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht , wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121). Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen.
11
bb) Den Gründen des landgerichtlichen Urteils lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten in dem Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Dies setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erlangte ausgegeben wurde (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; Schmidt aaO Rdn. 12). Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte habe anlässlich des fehlgeschlagenen Rauschgiftgeschäfts "60.000 € als Entschädigung der Lieferanten oder Abnehmer gezahlt" und dadurch insgesamt bei den Drogenge- schäften einen beträchtlichen Verlust erlitten, entbehrt einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Die Feststellungen des Urteils belegen eine solche Zahlung , deren nähere Umstände auch die betreffende mehrdeutige Passage der Urteilsgründe offen lässt, nicht.
12
Den Urteilsgründen kann auch im Übrigen nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Angeklagten die aus den Drogengeschäften erzielten Erlöse ohne Zufluss eines Gegenwertes oder einer sonstigen Gegenleistung abhanden kamen. Die für die Eröffnung der Markthalle in Bremen erforderlichen finanziellen Mittel brachte der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls nicht aus dem aus dem Betäubungsmittelhandel Erlangten , sondern aus dem Erlös für den Verkauf seines Lokals auf. Bei der Bewertung des Vermögens des Angeklagten hat das Landgericht zudem die ausdrücklich getroffene Feststellung nicht berücksichtigt, der Zeuge E. habe an "J. " und den Angeklagten auf deren nachdrückliches Verlangen 8.000 € als "Strafsumme" für das fehlgeschlagene Geschäft übergeben. Schließlich hat die Strafkammer nicht in die Betrachtung einbezogen, dass bei dem Angeklagten 2.250 € sichergestellt worden sind. Die Strafkammer durfte jedoch nicht allein deshalb von einer Verfallsanordnung absehen, um dem Verurteilten - sei es auch für Zwecke der Resozialisierung - vorhandene Vermögenswerte zu erhalten ; denn dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Verfalls nicht zu vereinbaren (vgl. BGH NStZ 1995, 495).
13
Über den Wertersatzverfall ist nach alldem insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Senat weist abschließend auf die Möglichkeit hin, den Umfang und Wert des Erlangten gemäß § 73 b StGB zu schätzen, sowie darauf , dass nach § 73 c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75; BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 479/08). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
5 StR 14/11

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober
2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsrätin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) gegen den Angeklagten T. 74.175 € beträgt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass gegen ihn lediglich deshalb nicht auf Verfall in Höhe von 102.157,22 € erkannt wird, weil Ansprüche der Geschädigten V. U. N. GmbH insoweit entgegenstehen. Gegen den Verfallsausspruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung nicht vertreten worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, führt vielmehr zu einer Reduzierung des Verfallsbetrags nach § 301 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Mitangeklagte S. bei der Geschädigten, die Wertstoffe aufkauft, als Wiegemeister beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählte, eigenverantwortlich Wiegescheine auszustellen, welche die Grundlage für die Vergütung der angelieferten Wertstoffe bildeten. Der Angeklagte und sein mitangeklagter Bruder rechneten für ihre Unternehmen in erheblichem Umfang Wertstoffe gegenüber der Geschädigten ab. Entsprechend ihrem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan lagen diesen Abrechnungen planmäßig nie erfolgte Wertstofflieferungen zugrunde, für die der Mitangeklagte S. falsche Wiegescheine ausstellte. Zwischen den Angeklagten war ferner verabredet, dass der Angeklagte T. von den für sein Unternehmen erhaltenen Geldern die anfallende Umsatzsteuer sowie 30 % pauschal für sonstige Aufwendungen, namentlich Steuern, abziehen durfte und der verbleibende Rest zwischen ihm und den Mitangeklagten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Dementsprechend leitete der Angeklagte diese Gelder an die Mitangeklagten weiter.
3
Insgesamt behielt der Angeklagte T. den Betrag von 102.157,22 € für sich ein, den das Landgericht auch seiner Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO zugrunde gelegt hat. Die ausgekehrten Beträge – gegen die Mitangeklagten wurden über die ihnen zugeflossenen Gelder entsprechende Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen – hat es nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB außer Betracht gelassen, zumal der Angeklagte nur kurzfristig und transitorisch auf seinem Girokonto den vollen Betrag erlangt habe.

II.


4
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit Verfahrensrügen und der Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts geführt wird, bleibt – abgesehen von der gebotenen Korrektur nach § 301 StPO – ohne Erfolg.

5
1. Die beiden von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die eher fernstehende Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kann dahinstehen. Letztlich geht es der Staatsanwaltschaft gar nicht entscheidend um eine etwa unzureichende Ausschöpfung in die Hauptverhandlung eingeführter Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten im Urteil (§ 261 StPO) oder um deren unzulängliche Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), sondern um die Frage der Erheblichkeit solcher Erkenntnisse für die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, welche die Staatsanwaltschaft abweichend vom Landgericht beurteilt, das ersichtlich deshalb nähere Erörterungen hierzu im Urteil und auch weitere Aufklärung unterlassen hat. Diese Erheblichkeitsfrage erfährt aber hinreichende Klärung im Rahmen der erhobenen Sachrüge, die ihrerseits erfolglos bleibt.
6
2. Die Revision zeigt hinsichtlich der nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB getroffenen Ermessensentscheidung, die an die Mitangeklagten abgeführten Beuteanteile von dem nach § 111i Abs. 2 StPO festzulegenden Betrag in Abzug zu bringen, keinen Rechtsfehler auf.
7
a) Allerdings scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig dann aus, wenn der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem verfallbaren Betrag zurückbleibt (BGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234, 235; vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40, 42).
8
Dies gilt freilich nicht uneingeschränkt. Steht zweifelsfrei fest, dass der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, ist eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ausgeschlossen (BGH aaO, NStZ-RR 2009, 234, 235; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105). Ein umfassender Ausschluss wä- re im Übrigen auch mit dem Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vereinbar, der gerade nicht auf den Wert des Vermögens, sondern auf den Wert des Erlangten in dem Vermögen abstellt (BGHSt aaO). Dass hierdurch die Maßnahme des Wertersatzverfalls in ihrer präventiven Wirkung geschwächt sein könnte (so BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, Rn. 23 f., BGHSt 51, 65), ist nicht ersichtlich; gegebenenfalls hätte dies der Gesetzgeber hier wie auch bei anderen Billigkeitsklauseln bewusst in Kauf genommen. Zudem erfordert die Feststellung dieser Ausnahmetatbestände – wie der vorliegende Fall zeigt – regelmäßig keine überbordenden Finanzermittlungen.
9
Das vorhandene Restvermögen des Angeklagten steht hier ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den der gerichtlichen Würdigung unterstellten Straftaten. Der Angeklagte T. hat Teile der vereinnahmten Gelder unverzüglich an die Mitangeklagten weitergeleitet. Auch dass er in gleichartige oder andere Straftaten verwickelt gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich ; er ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Damit war dem Landgericht hinsichtlich des Restbetrags eine Ermessensentscheidung eröffnet. Deren Ergebnis ist zudem in Fällen des § 111i Abs. 2 StPO schon aus Gründen der Ressourcenschonung vom Revisionsgericht bis zur äußersten Grenze der Vertretbarkeit hinzunehmen (vgl. hierzu auch Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 111i Rn. 3, 17). Diese ist hier ersichtlich nicht überschritten.
10
b) Die Anordnung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine gesamtschuldnerische Haftung – bezogen auf die gesamte vom Angeklagten T. vereinnahmten Summe – hätte angeordnet werden müssen. Der Senat kann dabei offen lassen, ob bei Verfallsanordnungen oder Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO eine gesamtschuldnerische Haftung ohne die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. Spillecke NStZ 2010, 569). Denn im vorliegenden Fall liegen ihre Voraussetzungen, soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche bislang zugelassen hat, nicht vor. Danach kommt eine gesamtschuldnerische Haftung dann in Betracht, wenn die Täter zumindest zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam Mitverfügungsmacht über den gesamten Betrag hatten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, Rn. 21 ff., BGHSt 56, 39; Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 372/10, Rn. 3, wistra 2011, 113). Dieses Erfordernis war zu keinem Zeitpunkt eingetreten, weil der Angeklagte T. die Beuteanteile an seine Mittäter weitergeleitet hatte.
11
Im vorliegenden Verfahren kommt eine weitere Besonderheit hinzu. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO gegen die Mitangeklagten rechtskräftig werden lassen, ohne dass dort eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet gewesen wäre. Würde nunmehr gegen den Angeklagten allein eine gesamtschuldnerische Haftung für den vollen Betrag ausgesprochen, so wäre nicht gewährleistet, dass er auf dieser Grundlage gegen die Mitangeklagten Regress nehmen könnte. Umgekehrt könnte auch eine Erstreckung auf die übrigen Mitangeklagten nach § 357 StPO nicht erfolgen, weil eine solche Erstreckung für sie auch nachteilig wäre , da sie dann über ihren (bislang als Verfallsbetrag ausgeurteilten) Beuteanteil hinaus haften müssten.
12
c) Die Ermessensbetätigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Es durfte dabei die Weggabe der Beuteanteile an die Mittäter des Angeklagten in Abzug bringen. Die Erwägung, dass er die Beute in Form von Giralgeld nur kurzfristig und transitorisch erlangt habe, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, Rn. 7 ff., NStZ 2008, 565 und vom 27. Oktober 2009 – 5 StR 242/09, StV 2010, 128). Bei der Berechnung des Verfallsbetrages hat das Landgericht in der Summe sämtlicher Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO den gesamten Betrag abgeschöpft. Der Senat schließt daher aus, dass es im Rahmen seiner Entscheidung grundlegende Prinzipien des Rechts des Verfalls verkannt haben könnte.
13
3. Allerdings führt die Revision der Staatsanwaltschaft, die nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkt, insoweit teilweise zur Urteilskorrektur. Der nach § 111i Abs. 2 StPO festgesetzte Betrag ist aus zwei Gründen zu hoch angesetzt. Der Senat reduziert diesen Betrag (gerundet) um 27.981 € auf 74.175 €.
14
a) Das Landgericht hätte die Gutschrift vom 31. Dezember 2006 in Höhe von (dem Angeklagten T. zugerechneten) 1.556 € nicht in Ansatz bringen dürfen. Die Regelung des § 111i StPO gilt nämlich erst für Taten, die nach dem 1. Januar 2007 beendet wurden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56). Für frühere Taten – wie hier diejenige nach II.2. Fall 1 der Urteilsgründe – hat es mit dem Aus- schluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein Bewenden.
15
b) Das Landgericht hat zudem nicht bedacht, dass in den Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen war. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer auch tatsächlich abgeführt wurde. Im Übrigen würde der Angeklagte als Empfänger von einer von ihm veranlassten Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis umsatzsteuerlich haften (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG). Entsprechende steuerliche Belastungen müssen im Rahmen des Verfalls berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260; Beschluss vom 18. Februar 2004 – 1StR 296/03, StV 2005, 22). Für Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO gilt nichts anderes, zumal die Umsatzsteuer für das geschädigte Unternehmen regelmäßig ein durchlaufender Posten sein wird. Dies bedeutet, dass von dem – unter Abzug von a) – ermittelten Rechnungsgesamtbetrag in Hö- he von 165.504 € als Umsatzsteueranteil 19/119 in den Ansatz zu bringen und mithin 26.425 € herauszurechnen sind.
16
c)Weitere Abzüge wegen möglicher anderer Steuern (Körperschaftbzw. Einkommensteuer) sind dagegen nicht veranlasst. Weder ist ersichtlich, dass entsprechende Steuern gezahlt wurden noch dass etwaige steuerliche Veranlagungen bestandskräftig abgeschlossen sind.
17
4. Eine Erstreckung der Korrektur der Verfallsentscheidung auf den Mitangeklagten U. T. (§ 357 StPO) muss dagegen unterbleiben, weil der (zwar identische) Rechtsfehler unterschiedliche Taten betrifft (vgl. MeyerGoßner , StPO, 54. Aufl., § 357 Rn. 13).
Basdorf Raum Schaal König Bellay

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR134/14
vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: besonders schweren Raubs u.a.
zu 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a.
zu 3.: Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 2. und 3. auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführer
am 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 357 StPO beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2013, soweit es ihn und
den Mitangeklagten H. betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnung
nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird
verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer
die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines
Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit durch
das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, über einen Betrag in Höhe von 500 € den Verfall von Wertersatz angeordnet und nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz in Hö- he von insgesamt 20.000 €- davon in Höhe von 15.000 € zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H. - erkannt wird, weil Ansprüche der Verletzten dem entgegenstehen. Weiterhin hat es ihn seinem Anerkenntnis entsprechend zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
2
Den zur Tatzeit 19jährigen Angeklagten B. hat das Landgericht wegen erpresserischen Menschenraubs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, besonders schweren Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer "Einheitsjugendstrafe" von fünf Jahren sowie aufgrund seines Anerkenntnisses zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
3
Mit ihren Rechtsmitteln rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat in dem aus der Beschlussformel er- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten B. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
5
2. Die Revision des Angeklagten S. ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche, die verhängten Strafen, den Verfall von Wertersatz und gegen das Anerkenntnisurteil richtet. Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist indes rechtsfehlerhaft.
6
a) Die Strafkammer hat zutreffend das aus den Taten unmittelbar 'Erlangte' im Sinne des § 73 StGB und den dem Wertersatzverfall im Sinne des § 73a StGB entsprechenden Geldbetrag beziffert. Eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht mit der Erwägung verneint, dass eine Regressmöglichkeit der Gesamtschuldner untereinander bestehe. Die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht ebenfalls ausgeschlossen; aufgrund der den Angeklagten "nur wenig belastenden und ausgewogenen Regelung" des § 111i Abs. 2 bis 7 StPO sei es "nicht angezeigt, von dem zeitlich auf drei Jahre beschränkten Zugriff des Staates auf […] (sein) Vermögen abzusehen".
7
b) Die Ausführungen zu § 73c StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
aa) Soweit das Landgericht eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB verneint hat, fehlt es hierfür an einer tragfähigen Begründung. Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilli- gen Härte maßgeblichen Umstände unterliegt daher grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Mit der Revision kann jedoch beanstandet werden, dass das Tatbestandsmerkmal der "unbilligen Härte" rechtsfehlerhaft interpretiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02, insoweit in NStZ 2004, 457 nicht abgedruckt).
9
(1) Die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht" wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, BGHR StGB § 73c Härte 13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73c Rdn. 3, jeweils mwN). Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen ; es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH aaO mwN).
10
(2) Das Landgericht hat sich mit diesen Aspekten nicht befasst. Allein der Gesichtspunkt der - abstrakt - gesetzlichen Konsequenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung stellt kein taugliches Kriterium dar, eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu verneinen. Anderenfalls hätte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB im Anwendungsbereich des § 111i Abs. 2 StPO bei gesamtschuldnerischer Haftung keinen Anwendungsbereich. Da es bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern für die Feststellung der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50), hat das Land- gericht entsprechende individuelle Feststellungen zu treffen (vgl. Fischer aaO Rdn. 3 mwN) und zu gewichten. Daran fehlt es hier.
11
bb) Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
12
(1) Bereits die Begründung des Landgerichts, angesichts des (abstrakten ) Regelungsgefüges des § 111i StPO sei die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auszuschließen, ist im Ansatz verfehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44); § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hätte - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - im Anwendungsbereich des § 111i Abs. 2 StPO keine erkennbare Bedeutung mehr.
13
(2) Die getroffenen Feststellungen bilden zudem keine tragfähige Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB.
14
Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105; Fischer aaO Rdn. 5, jeweils mwN). Hierbei können etwa das „Ver- prassen“ der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnü- gen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (BGH aaO mwN). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil angesichts des rechtsfehlerhaften Ansatzes nicht.
15
c) Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO kann deshalb keinen Bestand haben. Über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. auch § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO) nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist deshalb erneut zu befinden.
16
3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, soweit sie sich auf die Vermögenswerte beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf denselben sachlichrechtlichen Mängeln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).
17
4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet. Fischer Schmitt Ott RiBGH Dr. Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng
5 StR 237/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 18. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken
im Sport u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September
2013, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. November 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen Inverkehr- bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 946 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf Ver- schreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen“, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und – unter Gewährung von Zahlungserleichterungen – den Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.314,90 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf den Verfallsausspruch beschränkt worden. Sie wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten und bleibt erfolglos.
2
Die getroffene Verfallsentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat das vom Angeklagten durch seine Taten Erlangte (§ 73a StGB) mit 240.795,50 € zutreffend festgestellt. Auch die Härtevorschrift des § 73c StGB hat es rechtsfehlerfrei angewendet.
3
Insbesondere seine Prüfung, inwieweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB), ist nicht zu beanstanden. Hierbei durfte das Landgericht geleistete Steuerzahlungen in Höhe von 47.738,51 € (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267, 268) sowie 38.357,94 € wegen in dieser Höhe zugunsten des Staates erklärten Verzichts des Angeklagten auf Vermögenswerte abziehen.
4
Die Revision wendet sich vor allem dagegen, dass das Landgericht den Wert eines dem Angeklagten gehörenden Grundstücks auf null Euro geschätzt hat. Ein Rechtsfehler ist dem Landgericht aber dabei ebenfalls nicht unterlaufen. Zutreffend hat es sich auf den auch im Rahmen des § 73c StGB anwendbaren § 73b StGB gestützt (vgl. W. Schmidt in LK, 12. Aufl., § 73b Rn. 7; Joecks in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 73b Rn. 6); diese Vorschrift modifiziert die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht, um das Verfahren zu beschleunigen. Im Interesse der Prozessökonomie durfte das Landgericht das ihm vorliegende Wertgutachten aus dem Jahr 2007 heranziehen und brauchte – mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand und die entstehenden Kos- ten – keinen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Es hat zudem nachvollziehbar begründet, warum es seiner Schätzung den im genannten Gutachten bezifferten, zukünftige Entwicklungen einbeziehenden Beleihungswert zugrunde gelegt hat und nicht den stichtagsbezogenen Marktwert. Das Gutachten stellte mithin eine hinreichend sichere, auch eine Benachteiligung des Angeklagten (§ 301 StPO) ausschließende Schätzungsgrundlage dar. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eigene Berechnungen anstellt, stützt sie sich teilweise auf urteilsfremde Quellen. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), nach der das Landgericht von weiteren Beweismitteln hätte Gebrauch machen müssen, ist nicht erhoben.
5
Schließlich hat das Landgericht das ihm durch § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Hierbei durfte es einerseits das Resozialisierungsinteresse des Angeklagten nach dessen Haft- entlassung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40, 41) und andererseits berücksichtigen, ob und inwieweit das durch die Taten Erlangte infolge von Luxusausgaben nicht mehr vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234, 235).
Sander Schneider Dölp Berger Bellay

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR134/14
vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: besonders schweren Raubs u.a.
zu 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a.
zu 3.: Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 2. und 3. auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführer
am 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 357 StPO beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2013, soweit es ihn und
den Mitangeklagten H. betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnung
nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird
verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer
die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines
Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit durch
das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, über einen Betrag in Höhe von 500 € den Verfall von Wertersatz angeordnet und nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz in Hö- he von insgesamt 20.000 €- davon in Höhe von 15.000 € zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H. - erkannt wird, weil Ansprüche der Verletzten dem entgegenstehen. Weiterhin hat es ihn seinem Anerkenntnis entsprechend zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
2
Den zur Tatzeit 19jährigen Angeklagten B. hat das Landgericht wegen erpresserischen Menschenraubs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, besonders schweren Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer "Einheitsjugendstrafe" von fünf Jahren sowie aufgrund seines Anerkenntnisses zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
3
Mit ihren Rechtsmitteln rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat in dem aus der Beschlussformel er- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten B. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
5
2. Die Revision des Angeklagten S. ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche, die verhängten Strafen, den Verfall von Wertersatz und gegen das Anerkenntnisurteil richtet. Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist indes rechtsfehlerhaft.
6
a) Die Strafkammer hat zutreffend das aus den Taten unmittelbar 'Erlangte' im Sinne des § 73 StGB und den dem Wertersatzverfall im Sinne des § 73a StGB entsprechenden Geldbetrag beziffert. Eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht mit der Erwägung verneint, dass eine Regressmöglichkeit der Gesamtschuldner untereinander bestehe. Die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht ebenfalls ausgeschlossen; aufgrund der den Angeklagten "nur wenig belastenden und ausgewogenen Regelung" des § 111i Abs. 2 bis 7 StPO sei es "nicht angezeigt, von dem zeitlich auf drei Jahre beschränkten Zugriff des Staates auf […] (sein) Vermögen abzusehen".
7
b) Die Ausführungen zu § 73c StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
aa) Soweit das Landgericht eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB verneint hat, fehlt es hierfür an einer tragfähigen Begründung. Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilli- gen Härte maßgeblichen Umstände unterliegt daher grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Mit der Revision kann jedoch beanstandet werden, dass das Tatbestandsmerkmal der "unbilligen Härte" rechtsfehlerhaft interpretiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02, insoweit in NStZ 2004, 457 nicht abgedruckt).
9
(1) Die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht" wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, BGHR StGB § 73c Härte 13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73c Rdn. 3, jeweils mwN). Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen ; es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH aaO mwN).
10
(2) Das Landgericht hat sich mit diesen Aspekten nicht befasst. Allein der Gesichtspunkt der - abstrakt - gesetzlichen Konsequenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung stellt kein taugliches Kriterium dar, eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu verneinen. Anderenfalls hätte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB im Anwendungsbereich des § 111i Abs. 2 StPO bei gesamtschuldnerischer Haftung keinen Anwendungsbereich. Da es bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern für die Feststellung der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50), hat das Land- gericht entsprechende individuelle Feststellungen zu treffen (vgl. Fischer aaO Rdn. 3 mwN) und zu gewichten. Daran fehlt es hier.
11
bb) Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
12
(1) Bereits die Begründung des Landgerichts, angesichts des (abstrakten ) Regelungsgefüges des § 111i StPO sei die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auszuschließen, ist im Ansatz verfehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44); § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hätte - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - im Anwendungsbereich des § 111i Abs. 2 StPO keine erkennbare Bedeutung mehr.
13
(2) Die getroffenen Feststellungen bilden zudem keine tragfähige Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB.
14
Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105; Fischer aaO Rdn. 5, jeweils mwN). Hierbei können etwa das „Ver- prassen“ der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnü- gen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (BGH aaO mwN). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil angesichts des rechtsfehlerhaften Ansatzes nicht.
15
c) Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO kann deshalb keinen Bestand haben. Über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. auch § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO) nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist deshalb erneut zu befinden.
16
3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, soweit sie sich auf die Vermögenswerte beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf denselben sachlichrechtlichen Mängeln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).
17
4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet. Fischer Schmitt Ott RiBGH Dr. Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 6 / 1 3
vom
13. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit
internationalem geschäftlichen Verkehr u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (Ziffern 3.c und 3.d des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 Euro, den der Angeklagte Ko. aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrages in Höhe von 191.965,65 Euro, den die Angeklagte Kou. aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.600 Euro in sein Vermögen angeordnet.
2
Die Angeklagte, seine Ehefrau, ist wegen Beihilfe zu den vorgenannten Taten – mit Ausnahme des Buchführungsdelikts – zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. In ihr Vermögen hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 191.965,65 Euro angeordnet.
3
Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


4
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
5
1. a) Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen I. GmbH ( ), die als Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teilnimmt. Zwischen November 2003 und November 2009 schloss er für die I. GmbH fünf Verträge mit Regierungsstellen der Republik K. . Diese Verträge hatten vor allem die Lieferung von mit Reizgas bestückbaren Wasserwerfer -Fahrzeugen („véhicule anti-émeute“) für die Gendarmerie Nationale C. sowie die Ausstattung der Fahrzeuge einschließlich Ersatzteilen und mit Reizgas zum Gegenstand. Um diese Aufträge zu erlangen, setzte sich der Angeklagte u.a. mit hochrangigen Amtsträgern der Republik K. , etwa einem (damaligen) Staatssekretär im Verteidigungsministerium und hohen Offizieren der für die Auftragsvergabe zuständigen Einrichtung, der „D. “, aber auch mit weiteren Amtsträgern in Verbindung und bot diesen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. die Gewährung sonstiger Vorteile für den Fall der Auftragserteilung an. In der Folgezeit setzten sich die k. Amtsträger für die jeweilige Auftragsvergabe an die I. GmbH sowie die Abnahme der Lieferungen durch die zuständigen Stellen der Republik K. ein.
6
In die vereinbarten Vergütungen für die Lieferung der Fahrzeuge und deren Zubehör sowie die sonstigen seitens der I. GmbH zu erbringenden Leistungen hatte der Angeklagte mit Kenntnis der von ihm bestochenen Amtsträger die diesen versprochenen Bestechungsgelder jeweils eingerechnet. Die Regierung K. s veranlasste zur Erfüllung der Verträge die Überweisung von insgesamt 8.580.490 Euro. Davon flossen 855.229 Euro an Bestechungsleistungen an bestochene Amtsträger in K. zurück.
7
Die Zahlungen der Regierung erfolgten überwiegend auf bei deutschen Banken geführte Konten der I. GmbH; lediglich für den letzten der fünf Verträge , der die Lieferung von Ersatzteilen für die Wasserwerfer und von Reizgas betraf, veranlasste der Angeklagte seine k. Auftraggeber, die Zahlung auf ein bei einer Schweizer Bank geführtes Konto der I. S. GmbH ( ) vorzunehmen. Diese Gesellschaft, eine weitere Verfallsbeteiligte, hatte der Angeklagte im September 2009 auf Anraten seines Verteidigers in Basel gegründet. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die von ihm betriebenen Geschäfte außerhalb des Zugriffs der deutschen Strafverfolgungsbehörden fortführen zu können. Im Februar 2010 überwies der Angeklagte einen der I. GmbH zuge- flossenen Betrag aus den ersten vier Verträgen auf eines der Schweizer Konten der I. S. GmbH.
8
b) Die Angeklagte war in die Einzelheiten der von ihrem Ehemann betriebenen Geschäfte eingeweiht. Sie unterstützte dessen geschäftliche Aktivitäten , indem sie die Buchhaltung der I. GmbH führte. Vor allem fertigte sie in diesem Zusammenhang „Eigenbelege“, mit denen der wahre Grund der gezahl- ten Bestechungsgelder bzw. der sonstigen den k. Amtsträgern gewährten Vorteile als vermeintliche Honorare oder Provisionen verschleiert werden sollte.
9
c) Zwischen November 2003 und Anfang 2010 führte der Angeklagte neben seinem Gehalt als Geschäftsführer der I. GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft insgesamt 193.600 Euro seinem Privatvermögen zu. Die Überweisung eines Teilbetrages von 25.000 Euro von einem Geschäftskonto der GmbH auf eines seiner Privatkonten bei der Volksbank erfolgte am 11. Januar 2010. Feststellungen über die Zeitpunkte der Transfers der verbleibenden Restsumme von 168.600 Euro hat das Tatgericht nicht getroffen.
10
d) Ab April 2008 tätigte der Angeklagte zu Lasten des vorgenannten Privatkontos bei der Volksbank Wertpapierkäufe. Die Papiere wurden von der Bank in einem Depot geführt. Dieses Depot übertrug der Angeklagte am 8. Februar 2010 auf seine Ehefrau. Das Wertpapierdepot wies bei Übertragung einen Wert von 191.965,65 Euro auf.
11
2. Der Angeklagte erstellte entgegen der ihm bekannten Pflicht als Geschäftsführer der I. GmbH für das Jahr 2008 nicht spätestens bis zum 30. Juni 2009 eine Bilanz für die Gesellschaft. Am 11. Februar 2010 erließ das Amtsgericht Heidelberg einen dinglichen Arrest in Höhe von 5.957.532 Euro in das Vermögen der I. GmbH. Im Zuge des Arrests wurden die beiden Geschäftskonten der GmbH gepfändet. Das Unternehmen wurde dadurch zahlungsunfähig. Am 1. Juni 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH.
12
3. Vor diesem Beschluss hatte der Angeklagte Ko. seiner mitangeklagten Ehefrau im Januar 2010 sowie am 23. Februar 2010 zwei Fahrzeuge aus dem Vermögen der I. GmbH zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 19.000 Euro verkauft. Diese zahlte die Kaufpreise nicht an die GmbH. Vielmehr vereinbarte sie mit dem Angeklagten, Zahlungen an mehrere Gläubiger der I. GmbH zu leisten. Rund zwei Drittel der Zahlungen erfolgten dabei an die Rechtsanwälte Partnergesellschaft ihrer Verteidiger. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die jeweils begünstigten Gläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Art der Zahlungen hatten.
13
4. a) Das Tatgericht hat die Empfänger der Geldzahlungen bzw. der sonstigen gewährten Vorteile in K. jeweils als Amtsträger im Sinne von Art. 2 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 IntBestG angesehen. Da die im Einzelnen bezeichneten Personen jeweils Einfluss auf die Auftragsvergabe oder auf die Abnahme von Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der geschlossenen Verträge genommen hatten, hat es das Gewähren der Vorteile als Bestechung ausländischer Amtsträger gemäß § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG gewertet. Wann genau bei den fünf Aufträgen mit jedem der bestochenen Amtsträger die Unrechtsvereinbarung geschlossen worden war, ließ sich nicht klären, so dass das Tatgericht pro Auftrag jeweils nur von einer Unrechtsvereinbarung insgesamt ausgegangen ist (UA S. 53).
14
b) In Bezug auf die Verwirklichung des Buchführungsdelikts gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 ist das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten, die Buchführungsunterlagen (rechtzeitig) dem Steuerberater überlassen zu haben, nicht gefolgt (UA S. 59). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zudem, dass der Tatrichter den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten – hier der nicht fristgerechten Erstellung der Bilanz für das Jahr 2008 – und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB als verwirklicht angesehen hat.
15
c) Im Hinblick auf die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) hat das Landgericht die seitens der Angeklagten als Käuferin der zwei der I. GmbH gehörenden Fahrzeuge an Gläubiger der GmbH vorgenommenen Zahlungen als Befriedigungen gewertet, die die Gläubiger nicht in der gewährten Art zu beanspruchen hatten. Der auf die Verneinung des Begünstigungsvorsatzes gerichteten Einlassung des Angeklagten, sein Vorgehen und das seiner Ehefrau für unbedenklich gehalten zu haben, ist es nicht gefolgt.

II.


16
Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
17
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2013 bemerkt der Senat unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der Verteidigung vom 27. September 2013 Folgendes:
18
1. Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zahlreicher Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von Auslandszeugen als rechtsfehlerhaft beanstandet wird (RB S. 2 bis 254), in jeweils § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise erhoben worden sind, braucht der Senat im Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Rügen greifen nicht durch, weil das Landgericht die entsprechenden Anträge jeweils durch auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Beschlüsse ohne Rechtsfehler zurückgewiesen hat.
19
a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine, NStZ 2014, 52). Seiner Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen gebietet, darf und muss der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Diese Auslegung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96, NStZ 1997, 94 f.).
20
Da dem Tatrichter bei der Entscheidung über die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen eine Beweisantizipation nicht verwehrt ist, darf er seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696; Becker, aaO, § 244 Rn. 356). Das Tatgericht darf dementsprechend den Beweiswert der mit dem Beweisantrag behaupteten (zu erwartenden ) Bekundungen als gering und als zur Erschütterung der bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung nicht geeignet ansehen, selbst wenn die Vernehmung des Auslandszeugen der Widerlegung der belastenden Beweise dienen soll (vgl. Becker, aaO).
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht die Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen gebietet, anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (siehe die Nachw. bei Becker, aaO, § 244 Rn. 355). In diese darf der Tatrichter auch – wie im vorstehenden Absatz ausgeführt – die voraussichtliche Unergiebigkeit der Zeugenaussage und Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Zeugen einbeziehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654 mwN). Ebenso können Auskunftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).
22
Um dem Revisionsgericht bei Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung von Auslandszeugen beanstandet wird, die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse zu ermöglichen, müssen deren Begründungen die Grundlagen der bisherigen Beweisergebnisse und die darauf beruhende Überzeugungsbildung in einer nachvollziehbaren Weise darlegen (vgl. Heine, NStZ 2014, 52).
23
b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die von der Revision beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse sämtlich rechtlicher Überprüfung stand.
24
aa) Das Landgericht hat in seinen Ablehnungsbeschlüssen jeweils im Einzelnen und für die von der Verteidigung benannten Zeugen gesondert dargelegt , warum nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der bereits zuvor erhobenen (vor allem) Urkundenbeweise die Amtsaufklärungspflicht eine Einvernahme der jeweiligen Zeugen nicht gebot. Dabei hat es sich in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf die Eindeutigkeit der Beweislage insbesondere wegen der von den Angeklagten selbst gefertigten Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und von dem Tatgericht so genannten "Eigenbelege" berufen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von Auslandszeugen berücksichtigt werden darf (siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286 f. sowie BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51, 52 – die dort allerdings verneint wurde).
25
bb) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler in seinen Ablehnungsbeschlüssen auch dargelegt, warum es dem Vorbringen der Angeklagten nicht folgt, bei den mit Regierungsstellen der Republik K. geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Wasserwerfern samt Ausrüstung handele es sich um Sonderverträge („marchés speciaux“), bei denen es Geheimklauseln gege- ben habe, die die Erbringung von Infrastrukturleistungen durch k.
Unternehmen bei Abwicklung der Zahlungen zwischen der k. Regierung und den inländischen Unternehmen über die deutsche I. GmbH zum Gegenstand gehabt haben sollen (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts über die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Nd. , Ku. , Na. und Ng. aufgrund der Beweisanträge Nummern 17 bis 20; siehe RB S. 69 bis

71).


26
An diese Behauptung von „Sonderverträgen“ knüpft eine Vielzahl der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge an. Die Würdigung des Tatgerichts , es erscheine abwegig, dass es solche Geheimverträge gegeben habe, die so geheim gewesen seien, dass sie selbst dem Angeklagten als Geschäftsführer der Vertragspartnerin I. GmbH vorenthalten worden sein könnten, ist ohne Rechtsfehler in der – antizipierten – Beweiswürdigung erfolgt. Gleiches gilt für die Erwägung des Tatgerichts, es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum k. Regierungsstellen über die in Deutschland ansässige I. GmbH Aufträge an in K. beheimatete Unternehmen erteilt und die Bezahlung dieser Unternehmen dadurch bewirkt haben sollten, dass die Regierungsstellen erhöhte Beträge an die I. GmbH auszahlten, damit diese wiederum die k. Unternehmen bezahle. Da die (um die Bestechungsgelder überhöhten) Zahlungen aus K. an die I. GmbH ausweislich seiner Ablehnungsbeschlüsse hinreichend belegt waren, durfte das Tatgericht von einer eindeutigen Beweislage ausgehen. Die Amtsaufklärungspflicht gebot die Einvernahme von Auslandszeugen daher nicht.
27
cc) Bei der Entscheidung über die Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen durfte und musste das Tatgericht auch berücksichtigen, welche Tatsachen für die Entscheidung über die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr von Bedeutung waren.
28
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der Amtsträgerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechungausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II, 2329) auszulegen (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch MünchKommStGB/Korte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN). Das genannte Abkommen bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Buchst. a als „ausländische Amtsträger“ eine „Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung , Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt …“. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auto- nome Auslegung des Amtsträgerbegriffs aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG wegen der gesonderten Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 und 3, § 2 IntBestG auf Personen außerhalb der Legislative, der Justiz und des Militärs beschränkt. In dem hier fraglichen Zusammenhang kommt es jedoch lediglich darauf an, dass das Tatgericht aufgrund der nach den erhobenen Beweisen eindeutigen Beweislage bei der Entscheidung über die Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen die Eigenschaft der verschiedenen bestochenen Personen als Amtsträger gemäß Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, als beauftragte Person gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b oder als Soldat gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG und damit jeweils als tauglichen Vorteilsempfänger ansehen konnte.
29
Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des OECD-Übereinkommens legt zudem fest, dass die in der Übereinkunft verwendete Formulierung „im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unter- lassen“ jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außer- halb (Hervorhebung hier) seines Zuständigkeitsbereichs bedeutet (siehe BT- Drucks. 13/10428 S. 11 rechte Spalte sowie Dötterl, ZWH 2012, 54, 55). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr kommt es daher nicht darauf an, dass der bestochene Amtsträger für die Vornahme der fraglichen Diensthandlung aufgrund der ihnen in ihrem Staat übertragenen Aufgaben konkret zuständig war (vgl. Dötterl, aaO).
30
Angesichts dieser materiell-rechtlichen Rechtslage brauchte das Landgericht über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Funktionen der auf k. Seite bestochenen Personen und deren jeweiliger Mitwirkung an der Erlangung und Abwicklung der fraglichen Verträge mit der I. GmbH hinaus zur Erfüllung seiner Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO Beweisanträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen, die auf die weitere Klärung der Stellung der Bestochenen in der – weit verstandenen – Administration der Republik K. abzielten, nicht nachzukommen.
31
dd) Im Rahmen seiner auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschlüsse durfte das Tatgericht, soweit die Vernehmung der Empfänger von Geldzahlungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen (etwa die Überlassung eines Pkw) beantragt worden war, auch berücksichtigen, dass die Zeugen sich der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung ausgesetzt sehen konnten. Die Republik K. hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (abgedruckt in BGBl. 2006 III, Nr. 47), die die Vollversammlung am 31. Oktober 2003 verabschiedet hat, am 10. Dezember 2003 gezeichnet und am 6. Februar 2006 ratifiziert. Bereits am 14. Dezember 2005 war die Konvention mit der Hinterlegung einer nach Art. 68 der Konvention genügenden Zahl von Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Die Konvention legt den Vertragsstaaten, zu denen K. nach dem vorstehend Ausgeführten gehört, in Art. 15 die Pflicht auf, im nationalen Recht die Bestechlichkeit von Amtsträgern als Straftat auszugestalten. Art. 16 enthält eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amtsträger. Art. 17 der Konvention verlangt Straftatbestände, die neben Veruntreuung und Unterschlagung durch Amtsträger auch jegliche Form der unrechtmäßigen Verwendung von öffentlichen oder privaten Geldmitteln durch einen Amtsträger zugunsten Dritter unter Strafe stellen. Gemäß Art. 18 und 19 der Konvention haben die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, ob sie zudem die vorsätzliche missbräuchliche Einflussnahme oder Aufgabenwahrnehmung durch Amtsträger bei Strafandrohung verbieten. Die Republik K. hatte – soweit für den Senat ersichtlich – seine mit der Ratifizierung der Konvention übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Art. 134 des Code Pénal du C. ohnehin insoweit erfüllt, als der genannte Straftatbestand Korruption durch Amtsträger („tout fonctionnaire ou agent public“) bei Androhung hoher Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren unter Strafe stellt.
32
Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die prognostische Unergiebigkeit der Vernehmung der betroffenen k. Amtsträger das Landgericht nicht durch die Amtsaufklärungspflicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen. Dabei kommt es für diese Bewertung nicht darauf an, ob § 55 StPO den benannten k. Zeugen in dem in Deutschland geführten Strafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer nach dem Vorgenannten möglichen Strafverfolgung in K. gewähren würde (siehe zum Diskussionsstand SK-StPO/Rogall, Band 1, 4. Aufl., § 55 Rn. 39 mwN). Im Rahmen der für die anhand der Amtsaufklärungspflicht auf Grund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen darf der Tatrichter grundsätzlich sowohl berücksichtigen, dass ein solcher Zeuge kaum zu einer ihn der Gefahr der Strafverfolgung im Inland aussetzenden Aussage bereit sein wird, als auch, dass der zu erwartende Beweiswert einer dennoch erfolgenden Aussage gerade wegen der möglicherweise eigenen Strafverfolgung gering wäre.
33
ee) Die Revisionen dringen auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, das Landgericht hätte freibeweislich die Möglichkeiten der Ladung und Vernehmung der von der Verteidigung in diversen Beweisanträgen benannten k. – bzgl. des Generals T. von der Revision behaupteten i. – Zeugen näher aufklären müssen, bevor es die Anträge auch unter Hinweis auf die einer Unerreichbarkeit nahe kommenden Schwierigkeiten der Einvernahme der Zeugen abgelehnt hat. Wie von der Revision an sich nicht verkannt wird, hat das Landgericht sämtliche Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen unter Berufung auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Es hat dabei auch Erwägungen über die Erreichbarkeit der Zeugen im Hinblick auf das Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens mit der Republik K. und die im Verhältnis zu a. Staaten schlechten Erfahrungen mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen angestellt. Dennoch hat es die fraglichen Zeugen ausdrücklich nicht als unerreichbar angesehen (exemplarisch Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung der u.a. auf die Einvernahme von Auslandszeugen gerichteten Beweisanträge Nr. 5, 7, 8, 10 und 12 der Verteidigung ). Vielmehr hat es in rechtsfehlerfreier Weise die Schwierigkeiten bei der Ladung und eventuellen Vernehmung der Zeugen in die bei dem Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gebotene Gesamtwürdigung (oben II.1.a) einbezogen. Angesichts der Eindeutigkeit der sich aus den erhobenen Beweisen ergebenden Beweislage hat das Tatgericht seiner Pflicht zur Klärung der Möglichkeiten und Chancen auf Vernehmung der von der Verteidigung benannten Auslandszeugen genügt, indem es sich – wie von der Revision selbst vorgetragen – bei dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium BadenWürttemberg über die vorhandenen Erfahrungen im Rechtshilfeverkehr mit der Republik K. informiert hat.
34
Darauf, dass die Verteidigung die Vernehmung in der Revisionsbegründung näher benannter Auslandszeugen bereits vor Eingang der Anklageschrift bzw. vor dem Ergehen des Eröffnungsbeschlusses beantragt hat, kommt es deshalb jedenfalls vorliegend für die Anwendung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht an.
35
Wegen der Eindeutigkeit der Beweislage anhand der von den Angeklagten selbst stammenden Buchführungsunterlagen, „Eigenbelege“ u.ä. durfte das Tatgericht auch die zahlreichen Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Ng. ablehnen, obwohl dieser sich gegenüber der Verteidigung der Angeklagten zu einer Zeugenvernehmung in Deutschland bereit erklärt hatte.
36
2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung nicht namentlich genannter Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes über Angaben, die der Botschafter der Republik K. in der Bundesrepublik Deutschland ihnen gegenüber getätigt haben soll, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (RB S. 255 bis 284), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
37
Es kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist.
Daran bestehen Zweifel, weil die Revision zwei von dem Botschafter der Republik K. stammende, auf den 27. November und den 5. Dezember 2012 datierte schriftliche Erklärungen (RB S. 263 und S. 267) lediglich in französischer Sprache, nicht aber in einer deutschen Übersetzung vorgelegt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (siehe nur LR/Franke, StPO, Band 7/2, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN).
38
Die Rüge ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet. Das Tatgericht hat den entsprechenden Beweisantrag zu Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, so dass es auch an einer unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) fehlt. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung des Beweisantrags setzt sich entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 27. September 2013 gerade nicht in Widerspruch zu den Bemühungen des Tatgerichts, den Botschafter der Republik K. selbst als Zeugen zu hören.
39
Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanforderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu stellen sind (zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111).
40
3. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 27 der Verteidigung u.a. auf Einholung eines Rechtsgutachtens eines Sachverständigen für k. öffentliches Recht zu Fragen einer möglichen Herbeiführung von unmittelbaren oder mittelbaren Nachteilen für die Republik K. im Allgemeinen oder deren Haushalt im Besonderen bei Abwicklung der Zahlungen an die I. GmbH über die So. in K. ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt.
41
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Beweistatsache, jedenfalls nachdem durch Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß § 154a StPO der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) nicht mehr verfahrensgegenständlich war, für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung war. Das trägt den Ablehnungsbeschluss. Eine Tatsache ist i.S.v. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Becker, aaO, § 244 Rn. 217 mwN).
42
Entgegen der Auffassung der Revision kam es für die Schuldsprüche wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (Art. 2 § 1 IntBestG i.V.m. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) auf die Beweistatsachen nicht an. Wie bereits dargelegt (oben II.1.b.cc.) bestimmt sich der Begriff des ausländischen Amtsträgers (Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG) anhand einer autonomen Auslegung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG stellt zudem – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens – einem „sonstigen Amtsträger“ Personen gleich, diebeauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen. Wie bereits ausgeführt (II.1.b.cc.) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens, dass das Übereinkommen mit der Wendung „‘im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen‘ jedwede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeits- bereichs“ erfasst. Angesichts dessen kam es auf die mit dem Beweisantrag unterbreiteten Beweistatsachen aus rechtlichen Gründen nicht an.

III.


43
Die Revisionen der Angeklagten bleiben auch auf die Sachrüge hin weitgehend ohne Erfolg. Das Urteil weist im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu deren Nachteil auf.
44
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen geschäftlichen Verkehr (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG) in fünf Fällen.
45
a) Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen die k. Vorteils- empfänger entweder als „sonstige Amtsträger“ gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a und b IntBestG oder als gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG Soldaten der Bundeswehr gleichgestellte „Soldat(en) eines ausländischen Staates“ angese- hen.
46
aa) Im Fall C.II.1. der Urteilgründe handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art. 1 Abs. 4 des OECD-Übereinkommens vorzunehmenden Auslegung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem bestochenen (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der Republik K. um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift. Die weiteren Vorteilsempfänger , darunter der Divisionsgeneral Sa. , sind nach den getroffenen Feststellungen Soldaten eines ausländischen Staates i.S.v. Art. 2 § 1 Nr. 3 IntBestG. Das gilt auch für den in der Zentralverwaltung K. s tätigen Divisionsgeneral An. . Die Gendarmerie Nationale C. ist Teil der Streitkräfte K. s. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse des betroffenen ausländischen Staats (vgl. insoweit MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 7) war der genannte Divisionsgeneral daher Soldat eines ausländischen Staates.
47
bb) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe waren die bestochenen Polizeibeamten M. und Ak. Amtsträger eines ausländischen Staates gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG. Bei den für die „D. “ und damit die Exekutive (vgl. BGH, aaO, Rn. 66) tätigen Vorteilsemp- fänger Ma. und Mb. handelte es sich nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des OECD-Übereinkommens ebenfalls um Amtsträger des ausländischen Staates K. . Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Aufgaben der „D. “ ist diese als „Behörde“ , die „öffentliche Aufgaben wahrnimmt“, einzuordnen.
48
cc) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hat außer den bereits in den Fällen C.II.1. und 2. involvierten Vorteilsempfängern Mb. und Sa. als Leiter der „D. “ auch N. Vorteile durch den Angeklagten erhalten. Die Amtsträgereigenschaft von N. ergibt sich aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (vgl. vorstehend III.1.a.bb.).
49
dd) In den Fällen C.II.4. und 5. erfolgte die Vorteilsgewährung gegenüber den bereits genannten Mb. , N. und Sa. und damit an ausländische Amtsträger bzw. Soldaten eines ausländischen Staates.
50
b) Die getroffenen Feststellungen tragen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auch die Wertung, dass die den Bestochenen gewährten Vorteile jeweils für die Vornahme künftiger pflichtwidriger Diensthandlungen zugewandt worden sind.
51
aa) Erfolgt die Gewährung von Vorteilen für zukünftige pflichtwidrige Diensthandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von Art. 2 § 1 IntBestG gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten, bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffassung im Grundsatz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staates (MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., Band 13, § 334 Rn. 5 jeweils mwN).
52
Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder ähnlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Es genügt grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Staates, die die Aufgaben des bestochenen Amtsträgers zu Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen der konkret betroffenen Amtsträger zu.
53
Angesichts der Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption durch die Republik K. , des Inhalts der Konvention sowie der Ausgestaltung des Straftatbestandes der Korruption in Art. 134 des Code Pénal du C. (näher oben II.1.b.dd.) sowie der Beschreibung der Zuständigkeiten der k. Vorteilsempfänger im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der Verträge mit der I. GmbH bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen zu deren Pflichtenstellung, um tragfähig die Pflichtwidrigkeit von deren zugesagten und später vorgenommenen Diensthandlungen annehmen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Verhältnisse für die Republik K. durfte das Tatgericht davon ausgehen, dass die Vornahme von Diensthandlungen, die auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit um die gewährten Vorteile überhöhten Entgelten abzielten, pflichtwidrig für die k. Amtsträger waren. Aus Art. 134 Abs. 2 Code Pénal du C. ergibt sich zudem, dass die Annahme etc. von wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber Amtsträgern auch dann strafbar ist, wenn es um Handlungen außerhalb der Zuständigkeit des Bestochenen geht, dieser aber aufgrund seiner Funktion faktisch einwirken kann.
54
Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale (vgl. BVerfGE 126, 170, 198 mwN) der pflichtwidrigen Diensthandlung einerseits und der Gewährung etc. eines Vorteils andererseits ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird die dargestellte Rechtslage in dem betroffenen ausländischen Staat als Grundlage für den Rückschluss auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung herangezogen.
55
bb) Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen belegen die tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend konkrete (pflichtwidrige) Diensthandlungen der Vorteilsempfänger in K. . Dass das Tatgericht lediglich von einer Unrechtsvereinbarung für jeden der fünf verfahrensgegenständlichen Fälle ausgegangen ist, hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
56
2. Die Annahme einer durch die Angeklagte einheitlich begangenen Beihilfe zu den Bestechungstaten ihres Ehemannes weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
57
3. Die insoweit knappen Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB.
58
a) Der Angeklagte hat entgegen der ihn als wirksam bestellter Geschäftsführer der I. GmbH treffenden Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz des Jahres 2008 für die Gesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2009 erstellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterlassungsdelikts vor. Da das Tatgericht ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, die für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterlagen seinem Steuerberater überlassen zu haben (UA S. 59), lag auch kein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchführungspflicht, der zu einem Ausschluss des Tatbestandes des Unterlassungsdelikts führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206 f.), bis zu dem genannten Stichtag vor.
59
Ob dem Angeklagten ab einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2009 und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmöglich geworden ist, die Bilanz nachträglich zu erstellen, was sich aus dem Urteil nicht ergibt und von der Revision insoweit urteilsfremd behauptet wird, ist rechtlich für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Bedeutung. Jedenfalls die Tat gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB ist mit Ablauf desjenigen Zeitraums vollendet, innerhalb dessen die Bilanzerstellung hätte erfolgen müssen (LK/Tiedemann, StGB, Band 9/2, 12. Aufl., § 283b Rn. 12; MünchKommStGB/Radtke/Petermann, Band 5, 2. Aufl., § 283b Rn. 25).
60
b) Entgegen der Auffassung der Revision lag auch der allgemein grundsätzlich für erforderlich gehaltene Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283b Rn. 5) vor. Welche Anforderungen bei § 283b StGB an diesen Zusammenhang zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vollständig geklärt (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 19 f. mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Verknüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 – 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 454). Ausreichend sei „irgendeine Beziehung“ (BGH,Urteil vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 234).
61
Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283b StGB zu bedenken, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (OLG Hamburg, NJW 1987, 1342, 1343; Fischer, aaO, § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren – durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten – wirt- schaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig(MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 18). Unter Berücksichtigung des von § 283b StGB verfolgten Schutzzwecks, nämlich die mit den Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angestrebte Selbstinformationsmöglichkeit für den pflichtigen Kaufmann sowie die Dokumentations- und Informationsfunktion für seine Gläubiger strafrechtlich zu gewährleisten (LK-StGB/Tiedemann, § 283b Rn. 1 mwN), ist der erforderliche Zusammenhang regelmäßig gegeben, wenn beide Elemente vorliegen (Senat, Beschluss vom 19. August 2009 – 1 StR 206/09, NJW 2009, 3383, 3384 – insoweit in BGHSt 54, 133 bis 135 nicht abgedruckt; siehe auch Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch, StGB, 2. Aufl., § 283b Rn. 3).
62
Gründe dafür, den Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der rechtzeitigen Erstellung der Bilanz der I. GmbH und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit im Hinblick auf eine ausnahmsweise fehlende Gefährlichkeit eines generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlichen Verhaltens zu verneinen , sind nicht festgestellt. Der Umstand, dass die zur Einleitung des Insolvenzverfahrens führende Zahlungsunfähigkeit durch die rechtlich zulässige Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der I. GmbH eingetreten ist, stellt einen solchen Grund nicht dar. Die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und damit einhergehend Maßnahmen der vorläufigen Vermögenssicherung beruht auf einem dem Angeklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer als schuldhaft vorwerfbarem Verhalten.
63
4. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) rechtlicher Überprüfung stand.
64
a) Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der I. GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter der Begünstigung von Gläubigern der Ge- sellschaft. § 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungsunfähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist (Fischer, aaO, § 283c Rn. 1). Da diese die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Merkmale lediglich bei der I. GmbH, nicht aber bei dem Angeklagten als deren Geschäftsführer vorlagen, war wegen dieser Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft unter den weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StGB der Straftatbestand § 283c StGB auf ihn grundsätzlich anwendbar.
65
b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte als Organ der I. GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft , mithin nach der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der GmbH am 11. Februar 2010, und in Kenntnis dieses Umstandes Gläubigern der Gesellschaft eine Befriedigung gewährt hat, die diesen zum Zeitpunkt der Befriedigung nicht in dieser Art zustand.
66
Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der I. GmbH gegen diese fällige Forderungen u.a. von Rechtsanwälten, darunter der Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft der Verteidiger der Angeklagten, bestanden (UA S. 18 f., 59). Diesen Gläubigern hat der Angeklagte eine Befriedigung dadurch gewährt, dass er die Angeklagte als Schuldnerin der I. GmbH angewiesen hat, ab dem 23. Februar 2010 – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger zu leisten, um deren Forderungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen. Dabei erfolgte die auf Anweisung vorgenommene Zahlung an die Gläubiger der GmbH durch die Angeklagte, damit diese ihrerseits ihre Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von zwei der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugen gegenüber der GmbH erfüllen konnte.
67
Bei dieser durch den Angeklagten als Geschäftsführer bewirkten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger handelte es sich um eine inkongruente Deckung. Die genannten Gläubiger hatten eine Befriedigung nicht in dieser Art zu beanspruchen. Inkongruente Deckungen liegen etwa bei Leistungen an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Forderung (Senat, Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 449/95, StV 1996, 315, 316) vor (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283c Rn. 16 mwN). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüllung getroffen worden sind (MünchKomm StGB/Radtke/Petermann, aaO sowie im Kontext der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wieder Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat – bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung , an einen Gläubiger zahlen, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte (BGH, aaO). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Auslegung der Insol- venzstraftatbestände bei der Inhaltsbestimmung der „nicht in der Art“ zu bean- spruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen. Mit der Anweisung an die Angeklagte , als Schuldnerin der Gesellschaft an deren Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zu leisten, hat der Angeklagte selbst und nicht die Angeklagte den Gläubigern eine inkongruente Deckung gewährt.
68
c) Dabei hat der Angeklagte auch „als“ i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzlicher Vertreter der I. GmbH gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25). Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (BGH, aaO, Rn. 26). Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat durch die Anweisung an seine Ehefrau, die Angeklagte , an Gläubiger der Gesellschaft zu zahlen, bewirkt, dass die GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wurde, und hat damit die GmbH bindende Rechtsfolgen herbeigeführt.
69
d) Aus den festgestellten objektiven Gegebenheiten hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler auf den Vorsatz und die Gläubigerbegünstigungsabsicht geschlossen.
70
5. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu der Gläubigerbegünstigung ihres Ehemannes ist rechtsfehlerfrei.

IV.


71
Dagegen halten die vom Tatgericht getroffenen Anordnungen von Wertersatzverfall in die Vermögen beider Angeklagter nicht in vollem Umfang rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hat deshalb die die Angeklagten betref- fenden Aussprüche über den Wertersatzverfall in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise geändert.
72
1. Das Urteil lässt selbst im Gesamtzusammenhang nicht hinreichend erkennen, ob das Tatgericht in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, beide Angeklagten hätten „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe oder „für“ diese etwas erlangt, bezüglich dessen Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB angeordnet werden muss. Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB enthaltene Unterscheidung ist aber auch für den Wertersatzverfall des § 73a StGB von Bedeutung. Dessen Anordnung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (Fischer, aaO, § 73a Rn. 2 mwN). Bei dem Verfall greift der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich dann ein, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas „aus“ der Tat, nicht dagegen, wenn Tatbeteiligte etwas „für“ die Tat erlangt haben (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 31/12, NStZ 2012, 383 mwN). Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKommStGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen , falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro „für“ die genannten Taten erlangt haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dies aber hinsichtlich beider nicht annehmen. Beide Angeklagte haben die genannten Beträge vielmehr „aus“ den Taten erlangt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
73
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „aus der Tat“ alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37). Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.).
74
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB für die Fälle C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe angenommen, dass die I. GmbH, die Verfallsbeteiligte,aus den vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Bestechungstaten etwas erlangt hat. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, Rn. 11) fürdie I. GmbH gehandelt. Ob das Landgericht das von der Verfallsbeteiligten dadurch aus den Taten Erlangte und dessen jeweiligen Wert dabei rechtsfehlerfrei bestimmt hat, bedarf im Rahmen des Rechtsmittels der Angeklagten keiner Entscheidung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, blieben die von dem Angeklagten dem Vermögen der I. GmbH bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eigenen Gunsten entzogenen Beträge auch dann unterhalb des Wertes des von der Gesellschaft Erlangten, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310 f.).
75
b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Vertretenen , kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann etwas aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das Erlangte innehat (BVerfG und BGH jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126). Im Hinblick auf die Trennung der Vermögen der Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers andererseits genügt dafür die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der erforderlichen Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person vertretende Täter selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH, aaO). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).
76
c) Eine in dem vorgenannten Sinne lediglich vorgebliche Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Auch eine sofortige Weiterleitung jeglichen aus den Taten stammenden Zuflusses von der I. GmbH an den Angeklagten ist nicht festgestellt. Allerdingshat der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile des aus den Taten bei der I. GmbH Erlangten dadurch gewonnen, dass er ohne einen zugrunde liegenden Rechtsgrund und damit unentgeltlich einen Gesamtbetrag von 193.600 Euro von Konten der Gesellschaft auf ein privates Konto bei der Volksbank transferierte (UA S. 75 f.). Damit hat er wertmäßig den genannten gesamten Betrag „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. erlangt. Insoweit reicht es – wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) – aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.
77
Eine Konstellation, wie sie dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten Gesellschaften für ihre Beteiligung als „Tatentgelt“ entlohnt wurden und deshalb die Entlohnung „für die Tat“ erlangt hatten, liegt hier gerade nicht vor.
78
d) Nach den vorstehend genannten Maßstäben hat auch die Angeklagte etwas „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe, an denen sie als Gehilfin des Angeklagten beteiligt war, erlangt. Der Angeklagte hat die zunächst bei der I. GmbH und nach Verschiebung in sein Privatvermögen dort eingetretenen Vermögenszuwächse unentgeltlich, und um die Taten zu verschleiern, an die Angeklagte weiterverschoben, indem er ihr das mit den von ihm aus den Taten erlangten Beträgen erworbene Wertpapierdepot bzw. die darin geführten Wertpapiere mit einem Gesamtwert von 191.965,65 Euro am 8. Februar 2010 übertragen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in das Vermögen lagen daher auch bei der Angeklagten vor.
79
2. Allerdings hat das Tatgericht nicht bedacht, dass der Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstanden und dass es der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO bedurfte. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Der Anordnung des Wertersatzverfalls stehen jedoch delikti- sche Ansprüche des Staates K. entgegen.
a) Maßgeblich ist insoweit deutsches Recht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Das ist hier auch für denAngeklagten Ko. Deutschland, nachdem er die Vertragsangebote , durch deren Annahme der Staat K. erst geschädigt wurde, über die hier gelegene I. GmbH übermittelte (vgl. hierzu Thorn in Palandt, BGB, 72. Auflage, EG 40 Rn. 4).
b) Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich der auch von der Strafkammer – allerdings nur im Zusammenhang mit der Anordnung gegenüber der Verfallsbeteiligten I. GmbH (UA S. 79) – genannte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB in Betracht. Denn eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen der im Inland begangenen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Staates K. ist wegen § 9 Abs. 2 S. 2 StGB nicht des- halb ausgeschlossen, weil auf die Haupttat der Amtsträger in K. das deutsche Strafrecht keine Anwendung findet. Dagegen scheiden die von den Angeklagten verwirklichten Bestechungsdelikte als Anknüpfungspunkt für eine zivilrechtliche Haftung aus. Schutzgut der Bestechungsdelikte ist nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der Anstellungskörperschaft (ganz hM, vgl. nur Fischer, StGB, 60. Auflage, § 331 Rn. 2), weshalb § 334 StGB kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Ansprüche gegen die Angeklagten ergeben sich daneben aber auch aus § 826 BGB, weil sie – auch insoweit i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich handelnd – mit den k. Amtsträgern kollusiv zusammengewirkt haben, um den k. Staat durch die sittenwidrige Vereinbarung der Schmiergeldzahlungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 272 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1962 – II ZR 151/60, NJW 1962, 1099), die in die abgeschlossenen Verträge eingepreist wurden, jedenfalls in Höhe dieser Beträge zu schädigen (vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 826 Rn. 4, 21; Ellenberger, ebd., § 138 Rn. 63). Summe der Bestechungsgelder und damit die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Strafkammer für die Taten 1 – 4 rechtsfehlerfrei mit 839.326,56 EUR beziffert. Nachdem dieser Betrag das von den Angeklagten Erlangte übersteigt, steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einer Anordnung des Wertersatzverfalls ihnen gegenüber entgegen. Da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Angeklagten Ko. bis zum 31. Dezember 2009 entnommenen Beträge in Höhe von 168.600 EUR vollständig aus den Taten 1 und 2 stammen (UA S. 75 f.), kommt insoweit auch keine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO in Betracht; eine solche ist jedoch hinsichtlich der erst am 11. Januar 2010 entnommenen weiteren 25.000 EUR (UA S. 76) auszusprechen. Gegenüber der Angeklagten Kou. , die die Tatvorteile erst am 8. Februar 2010 erlangt hat (UA S. 70, 76), ist dagegen hinsichtlich des gesamten Betrages eine entsprechende Feststellung zu treffen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Angeklagten lediglich gesamtschuldnerisch mit den weiteren Verfallsbeteiligten haften würden, was auch im Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).“
80
Dem stimmt der Senat zu und hat dementsprechend die Urteilsformel über die Anordnung von Wertersatzverfall geändert (zur Fassung des entsprechenden Ausspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13).

V.

81
Die Revisionen der Angeklagten haben lediglich in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
RiBGH Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Wahl Raum Jäger Radtke

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 579/08
vom
26. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Nach den Feststellungen war der zum Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Urteils 63 Jahre alte Angeklagte Mitglied einer Bande, die Haschisch - und Marihuanatransporte erheblichen Umfangs von den Niederlanden nach England und in andere europäische Länder organisierte und durchführte.
In dem Zeitraum von Ende 2004 bis Anfang 2005 wurden mit drei Fahrten insgesamt 135 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel nach England verbracht und an unbekannt gebliebene Abnehmer übergeben. Mit einer vierten Fahrt wurden im Februar 2005 weitere 241,80 kg Haschisch aus den Niederlanden über Oldenburg und Bremen nach Dänemark transportiert. Das Rauschgift wurde vor der Auslieferung von der dänischen Polizei sichergestellt.
3
1. Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz (§§ 73, 73 a StGB) nicht angeordnet und dies mit dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB begründet. Zwar sei davon auszugehen, dass aus den Drogengeschäften nach dem Bruttoprinzip ein Umsatz von mindestens 135.000 € erzielt worden sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte über einen sichergestellten und gepfändeten Bargeldbetrag in Höhe von 2.250 € hinaus über kein nennenswertes Vermögen mehr verfüge. Er habe infolge des fehlgeschlagenen Haschischtransportes nach Dänemark selbst 60.000 € als "Entschädigung" gezahlt, so dass er durch die Drogentransporte insgesamt einen beträchtlichen Verlust erlitten habe. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters sei nicht zu erwarten, dass er nach seiner Haftentlassung noch Erwerbsaussichten habe; er werde entweder von einer Rente oder von Sozialleistungen leben müssen. Daher werde durch die Vollziehung einer Verfallsanordnung seine Resozialisierung wesentlich erschwert.
4
2. Diese Erwägungen vermögen die Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht zu rechtfertigen.
5
a) Die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB sind bereits deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargetan, weil das Landgericht unter Verkennung des systematischen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73 c Abs. 1 StGB das Vorliegen einer unbilligen Härte unzureichend begründet hat.
6
aa) Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der inhaltlichen revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Mit der Revision kann jedoch eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unbillige Härte" beanstandet werden. Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).
7
bb) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Annahme einer unbilligen Härte wesentlich darauf gestützt, dass der Wert des vom Angeklagten aus den Straftaten Erlangten mittlerweile nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei. Diese Begründung wird dem systematischen Verhältnis nicht gerecht, in welchem die Regelungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alt. StGB zueinander stehen. Nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Verfall beim Vorliegen einer unbilligen Härte zwingend ausgeschlossen, während § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB für den Fall, dass der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden ist, die Möglichkeit eröffnet , insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen von einer Verfallsanordnung abzusehen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen , nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann, son- dern dem Anwendungsbereich des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt (vgl. BGH NStZ 2000, 589, 590; Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 c Rdn. 7).
8
Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bedarf es daher zusätzlicher Umstände, welche die hohen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals belegen. Eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73 c Härte 7, 11) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssen mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann. Eine unbillige Härte liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt und den seiner Familie aufzubringen (vgl. Schmidt aaO Rdn. 7). Nach diesen Maßstäben ausreichend gravierende Umstände lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein die vagen Erwägungen, der Angeklagte verfüge über kein "nennenswertes" Vermögen und müsse nach seiner Entlassung von einer Rente oder Sozialleistungen leben, genügen auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens hierfür nicht.
9
b) Auch auf § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB kann das Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht gestützt werden. Die Ausübung des dem Tatrichter durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens erfordert zunächst die Feststellung des Wertes des aus der Straftat Erlangten, um diesem sodann den Wert des noch vorhandenen Vermögens gegenüber stellen zu können (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 104, 105; Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 c Rdn. 5; Schmidt aaO Rdn. 10). Hieran fehlt es.
10
aa) Die Urteilsgründe lassen bereits ausreichende Feststellungen dazu vermissen, in welcher Höhe der Angeklagte aus den Rauschgiftgeschäften etwas erlangt hat. "Erlangt" im Sinne der § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.). Mit der pauschalen Angabe, aus den Betäubungsmittelgeschäften sei ein Umsatz von mindestens 135.000 € erzielt worden, wird dieser Umstand nicht belegt. Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht , wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121). Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen.
11
bb) Den Gründen des landgerichtlichen Urteils lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten in dem Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Dies setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erlangte ausgegeben wurde (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; Schmidt aaO Rdn. 12). Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte habe anlässlich des fehlgeschlagenen Rauschgiftgeschäfts "60.000 € als Entschädigung der Lieferanten oder Abnehmer gezahlt" und dadurch insgesamt bei den Drogenge- schäften einen beträchtlichen Verlust erlitten, entbehrt einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Die Feststellungen des Urteils belegen eine solche Zahlung , deren nähere Umstände auch die betreffende mehrdeutige Passage der Urteilsgründe offen lässt, nicht.
12
Den Urteilsgründen kann auch im Übrigen nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Angeklagten die aus den Drogengeschäften erzielten Erlöse ohne Zufluss eines Gegenwertes oder einer sonstigen Gegenleistung abhanden kamen. Die für die Eröffnung der Markthalle in Bremen erforderlichen finanziellen Mittel brachte der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls nicht aus dem aus dem Betäubungsmittelhandel Erlangten , sondern aus dem Erlös für den Verkauf seines Lokals auf. Bei der Bewertung des Vermögens des Angeklagten hat das Landgericht zudem die ausdrücklich getroffene Feststellung nicht berücksichtigt, der Zeuge E. habe an "J. " und den Angeklagten auf deren nachdrückliches Verlangen 8.000 € als "Strafsumme" für das fehlgeschlagene Geschäft übergeben. Schließlich hat die Strafkammer nicht in die Betrachtung einbezogen, dass bei dem Angeklagten 2.250 € sichergestellt worden sind. Die Strafkammer durfte jedoch nicht allein deshalb von einer Verfallsanordnung absehen, um dem Verurteilten - sei es auch für Zwecke der Resozialisierung - vorhandene Vermögenswerte zu erhalten ; denn dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Verfalls nicht zu vereinbaren (vgl. BGH NStZ 1995, 495).
13
Über den Wertersatzverfall ist nach alldem insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Senat weist abschließend auf die Möglichkeit hin, den Umfang und Wert des Erlangten gemäß § 73 b StGB zu schätzen, sowie darauf , dass nach § 73 c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75; BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 479/08). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 215/10
vom
28. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
1. Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur)
der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat
unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als
Zahlungsanspruch erwirbt.
2. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs
, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei mehreren
Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer
Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht
an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten.
3. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB kann zur Folge
haben, dass gegen mehrere Täter und/oder Teilnehmer unterschiedlich
hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden müssen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10 – LG Hagen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Y. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. November 2009 aufgehoben, soweit dort hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des Angeklagten M. festgestellt ist, "dass der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen". 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten T. und Y. werden verworfen. 4. Die Revision des Angeklagten I. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten T. und Y. sowie den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. des schweren Raubes und die Angeklagten I. sowie Ye. der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Y. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und den Angeklagten I. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten - bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass "der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen". Gegen ihre Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten T. , Y. und I. ; der Angeklagte I. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. haben hinsichtlich des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO Erfolg; insofern ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken. Im Übrigen sind diese Revisionen unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten I. hat insgesamt keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen planten die Angeklagten T. , Y. und M. , im "Café " in Hagen, in dem - wie sie wussten - dem illegalen Glücksspiel nachgegangen wurde, einen Überfall zu begehen. Die Angeklagten I. und Ye. beteiligten sich an der Planung, indem sie ihre Orts- und Personenkenntnisse einbrachten. Hierfür sollten sie - wie auch die den Überfall unmittelbar ausführenden Angeklagten T. , Y. und M. - einen Anteil an der Beute erhalten.
3
Entsprechend dem gemeinsamen Plan betraten die Angeklagten T. , Y. und M. am 24. Januar 2009 nach 3.45 Uhr das Café. Der Angeklagte Y. , der eine Schusswaffe oder einen einer Schusswaffe täuschend ähnlich sehenden Gegenstand in der Hand hielt, rief "Überfall" und forderte die vier anwesenden Personen auf, sich auf den Boden zu legen. Anschließend durchsuchten die Angeklagten T. und M. die am Boden Liegenden und nahmen einem Gast 22.000 €, einem anderen 3.500 € und dem Betreiber des Ca- fés 500 € ab. Sodann verließen sie das Café, trafen sich mit dem Angeklagten Ye. und fuhren gemeinsam nach Köln und Duisburg.
4
Ob und gegebenenfalls wie die Angeklagten das erbeutete Geld im Einzelnen untereinander aufgeteilt haben, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Sie geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte T. aus der Beute mindestens einen Betrag von 5.500 Euro erhalten hat.
5
2. Die Strafkammer hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen der Ansprüche der Verletzten abgesehen. Hierzu hat sie in den Urteilsgründen ausgeführt (UA 48): Nach Würdigung der Kammer wäre ohne die Ansprüche der Geschädigten ein Verfall von Wertersatz nach §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB in Betracht gekommen, und zwar nicht nur gegenüber den Angeklagten T. und M. hinsichtlich der Beträge, die sie jeweils eigenhändig den verschiedenen Geschädigten abnahmen und über die sie somit - jedenfalls vorübergehend - die faktische Verfügungsgewalt ausübten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass nach einer wertenden Gesamtbetrachtung zumindest die den Überfall ausführenden drei Angeklagten Mitverfügungsgewalt an der erbeuteten Summe hatten: Sie waren während der Wegnahme gemeinschaftlich vor Ort, führten die Tat im unmittelbaren Zusammenwirken gemeinsam aus und wollten die erbeutete Summe sodann aufteilen.
6
3. Auf die lediglich mit nicht ausgeführten Rügen begründeten Revisionen der Angeklagten I. , T. und Y. hin beantragte der Generalbundesanwalt Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Er hat Bedenken gegen die vom Landgericht nach § 111i Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung und meint unter anderem, dass es sachgerecht sei, Mittäter nicht als Gesamtschuldner , sondern nur in Höhe des von ihnen jeweils selbst erlangten Betrags - den er mit 5.500 € angibt - haften zu lassen. Zudem enthalte das Urteil keine konkreten Feststellungen zur Mitverfügungsgewalt aller Mittäter an der (Gesamt -)Beute; auch sei § 73c StGB nicht erörtert.

II.


7
Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. Hinsichtlich der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO haben sie dagegen Erfolg. Diese Feststellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer § 73c Abs. 1 StGB nicht bedacht hat. Die aus diesem Grund gebotene Aufhebung des Urteils zugunsten der Angeklagten T. und Y. ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken.
8
Will der Tatrichter eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO treffen, so hat er nicht nur das Erlangte (§ 111i Abs. 2 Satz 2 StPO) bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 111i Abs. 2 Satz 3 StPO), zu ermitteln, sondern - im Falle einer schon im Urteilszeitpunkt feststehenden Abweichung - auch den Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt. Diesen dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswert muss der Tatrichter im Urteilstenor bezeichnen. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO zufällt, ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Zudem ist § 73c Abs. 1 StGB zu beachten. Diese Vorschrift ist auch in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer anwendbar ; sie kann zur Folge haben, dass gegen sie - auch in verschiedenen Urteilen - in Bezug auf den dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswert unterschiedlich hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden, für die sie - entsprechend "ihrer" Feststellung - als Gesamt- und teilweise auch als Alleinschuldner in Anspruch genommen oder betroffen werden.
9
1. Der Tatrichter hat, sofern er eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO trifft, das aus der Tat Erlangte bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, zu ermitteln und im Urteil zu bezeichnen.
10
Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus § 111i Abs. 2 Sätze 2, 3 StPO. Dabei ist - wie sich schon aus den übereinstimmend verwendeten Formulierungen ergibt - das "Erlangte" bzw. der "Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht", in demselben Sinn zu verstehen wie in § 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 73a Satz 1 StGB. Auch die Regelung in § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO, mit der bestimmt wird, welche Abzüge vom Erlangten bzw. dem entsprechenden Geldbetrag vorgenommen werden dürfen, belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Erlangte ungeschmälert und in voller Höhe - mithin wie nach §§ 73, 73a StGB ermittelt - anzugeben ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/700 S. 16).
11
Die Bezeichnung des in diesem Sinn Erlangten bzw. des entsprechenden Geldbetrages im Urteilstenor ist indes nur in den Fällen unerlässlich, in denen dieser Vermögenswert unverändert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen kann, sich Abweichungen also lediglich aus § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO ergeben können.
12
2. Der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, kann jedoch schon im Zeitpunkt des Urteils vom Erlangten oder dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, abweichen. In einem solchen Fall muss (allein) dieser Vermögensgegenstand oder Geldbetrag im Tenor des Urteils bezeichnet werden.
13
a) Eine solche Abweichung kann sich schon aus § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO ergeben, nach dem beispielsweise eine (teilweise) Befriedigung des Verletzten vom Erlangten bzw. dessen Wert "in Abzug zu bringen" ist und allein der dann noch verbleibende Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt.
14
Daneben kann eine Minderung des Erlangten bzw. des entsprechenden Geldbetrags aber auch auf der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB beruhen.
15
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 16/700 S. 16: "Die fakultative Ausgestaltung [des § 111i Abs. 2 StPO] trägt zudem der Beachtung der Härtefallregelung des § 73c StGB Rechnung" ). Die Anwendbarkeit von § 73c StGB in Zusammenhang mit der Feststel- lung gemäß § 111i Abs. 2 StPO steht aber auch in Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift. Denn nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Feststellung, dass Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem Verfall entgegenstehen, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen "lediglich" aus diesem Grund nicht auf den Verfall erkannt wird. Steht indes schon oder auch die Anwendung der Härtefallregelung des § 73c Abs. 1 StGB dem Verfall entgegen, so beruht dessen (teilweise) Nicht-Anordnung nicht "lediglich" auf den entgegenstehenden Ansprüchen Verletzter. Die Erwägung des Gesetzgebers , dass das Gericht nicht "nur teilweise Feststellungen nach Absatz 2 treffen, also etwa nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach vornehmen kann, weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16), ist deshalb - wie auch der unmittelbar voranstehende Hinweis auf § 73c StGB zeigt - ersichtlich darauf bezogen, dass das Gericht von dem Vermögenswert, der "lediglich" wegen Ansprüchen Verletzter nicht dem Verfall unterliegt, keine (weiteren) Abschläge nach seinem Ermessen vornehmen darf. Zudem ist - zumal berechtigte Interessen des Verletzten hiervon nicht berührt werden - eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht erkennbar, den oder die vom Verfall betroffenen Angeklagten im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 73c Abs. 1 StGB danach unterschiedlich zu behandeln, ob der Verfall und seine Wirkungen unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils eintreten oder sich der (Auffang-)Rechtserwerb des Staates erst nach Ablauf von drei Jahren vollzieht.
16
b) Sofern der Vermögenswert, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt , schon nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Hauptverhandlung vom Erlangten bzw. dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, abweicht , muss (allein) er im Urteilstenor bezeichnet werden.

17
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686) dargelegt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für den eventuellen späteren Auffangrechtserwerb aus dem Urteilstenor erkennbar sein soll. Dies erfordert die Angabe des von dem Auffangrechtserwerb gegebenenfalls betroffenen Vermögenswerts. Dementsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, "dass das Gericht im Rahmen der [nach § 111i Abs. 2 StPO] zu treffenden Feststellung die einzelnen 'Verfallsgegenstände' bezeichnen muss … [bzw.] den Betrag anzugeben [hat], der dem 'Wertersatzverfall' entspricht" (BT-Drucks. 16/700 S. 16); hiermit "gibt es den Rahmen des möglichen späteren Auffangrechtserwerbs vor" (BT-Drucks. aaO S. 15).
18
3. Bei der Feststellung des dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegenden Vermögenswerts ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, auch wenn die Feststellungen in verschiedenen Urteilen getroffen werden, von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen , wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Mit einer solchen Haftung mehrerer als Gesamtschuldner verbundene Härten können aber - für jeden Mittäter oder Teilnehmer gesondert - durch die Anwendung von § 73c StGB ausgeglichen werden.
19
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche ) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.). Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).
20
An dieser - von der herrschenden Lehre geteilten (vgl. LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 29, 32; MünchKomm StGB/Jaecks, § 73 Rn. 32; SSWStGB /Burghart, § 73 Rn. 15; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 73 Rn. 15) - Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, BVerfGK 8, 143, 147).

21
b) Bereits auf dieser Grundlage ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, um zu ermöglichen , dass den Tätern oder Teilnehmern das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich zu verhindern, dass dies mehrfach erfolgt.
22
Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu § 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253).
23
Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Gerichte beim Verfall von Wertersatz gegen mehrere an der Tat Beteiligte "auch ohne ausdrückliche Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten aussprechen werden" (BT-Drucks. IV/650 S. 245). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382).
24
Die vom Generalbundesanwalt und Teilen des Schrifttums (etwa LKSchmidt aaO § 73 Rdn. 72; Rönnau JZ 2009, 1125, 1127; Spillecke NStZ 2010, 569 jeweils m.w.N.) gegen eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer erhobenen Einwände teilt der Senat nicht. Jedoch lässt er dahingestellt, ob - wie in einigen Entscheidungen ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung zudem über eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft in Betracht kommt, wenn sich die Beteiligten (lediglich) darüber einig waren, dass sie Mitverfügungsmacht haben sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 13. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 m. Anm. Spillecke).
25
Nach dem Willen des Gesetzgebers dienen die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB der Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile; dem Täter soll nicht das belassen werden, was er aus der Tat unrechtmäßig erlangt hat, da dies als Anreiz für die Begehung weiterer entgelt- und gewinneinbringender Straftaten wirken kann (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 1; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 16 m.w.N.). Das Ziel einer effektiven Gewinnabschöpfung (vgl. Sotiriadis, Die Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche, 2010, dort z.B. S. 464, 468, 472 f.) würde indes ohne eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer für die von ihnen aus der Tat zumindest im Sinne einer Mitverfügungsmacht erlangten Vermögenswerte verfehlt werden. Denn Mittäter könnten "die Verfallerklärung gegen jeden von ihnen [schon] dadurch vereiteln, dass sie Angaben darüber verweigern, in welchem Verhältnis sie die Bestechungsgelder untereinander aufgeteilt haben", wenn der Tatrichter verpflichtet wäre, den Verfall oder den Verfall von Wertersatz auf den Beuteanteil zu be- schränken, den der jeweilige Mittäter letztlich erwiesenermaßen erhalten hat (so bereits BGH, Urteil vom 30. April 1957 - 1 StR 287/56, BGHSt 10, 237, 245; vgl. auch da Rosa NJW 2009, 1702, 1703).
26
Dem steht nicht entgegen, dass hierbei dem (Mit-)Täter mehr entzogen werden könnte, als er - nachdem er zunächst in größerem Umfang (Mit-)Verfügungsmacht hatte - letztlich als seinen Anteil an der Tatbeute "erlangt" hat. Nach der Rechtsprechung ist der Verfall keine Strafe (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 f., 16, 19; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 381; ferner BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67), sondern weist dem Täter oder Teilnehmer - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - "wirtschaftliche Verlustrisiken" zu (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 21). Diese werden indes dadurch verringert, dass ihm die Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB mit den weiteren Mittätern oder Teilnehmern offensteht. Zur Erreichung des Präventionszwecks der §§ 73 ff. StGB ist es gerechtfertigt, diesen Innenausgleich den Tatbeteiligten zu überlassen und hinzunehmen, dass zuvor einzelnen von ihnen mehr entzogen wird, als sie letztlich erlangt haben (SSW-StGB/Burghart, § 73 Rn. 41; da Rosa NJW 2009, 1702, 1705 f.).
27
Mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern und/oder Teilnehmern ist zudem gewährleistet, dass der Staat den Gesamtanspruch nur einmal erhält. Dem muss im Rahmen der Anwendung der §§ 111b ff. StPO Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa da Rosa NJW 2009, 1702, 1703 ff.; Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren , 2010, S. 44). Gerade der Zusammenhang zwischen §§ 73 ff. StGB und §§ 111b ff. StPO legt die gesamtschuldnerische Haftung nahe. Denn die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO bezwecken auch den Schutz des Opfers (BT-Drucks. 16/700 S. 1; Sotiriadis aaO S. 466), dessen Zugriffsmöglichkeiten nach diesen Vorschriften indes regelmäßig (zumindest auch) die ihm gegenüber bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Täter und/oder Teilnehmer (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB) zur Grundlage haben. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei der hier in Frage stehenden Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO verhindern wollte, dass - etwa dem Vorschlag des Generalbundesanwalts im vorliegenden Fall folgend, die Mittäter jeweils nur in Höhe von 5.500 € zu belasten - der Tatrichter "nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach … [vornimmt], weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16).
28
Vor diesem Hintergrund steht der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung die nach Einführung des Bruttoprinzips ohnehin zweifelhafte (vgl. Sotiriadis aaO S. 166 ff.) Anknüpfung an die "Sichtweise des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts" (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 20 ff.) nicht entgegen, bei dem eine gesamtschuldnerische Haftung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 812 BGB grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.).
29
c) Jedoch können auch bei Haftung mehrerer als Gesamtschuldner etwaige Härten durch die Anwendung von § 73c StGB ausgeglichen werden.
30
§ 73c StGB ist - wie oben ausgeführt - im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung, welcher Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, anwendbar. Dies kann - abhängig insbesondere von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen der Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242) zur Folge haben, dass bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern unterschiedlich hohe Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO festzustellen sind. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Mittelabflüsse" - etwa durch eine Beuteteilung - im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566), dass also die Weitergabe des zunächst Erlangten bei § 73c StGB Berücksichtigung finden kann, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden ist oder eine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03). Nichts anderes gilt im Fall einer Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer als Gesamtschuldner.
31
4. Auf dieser Grundlage begegnet es zwar an sich keinen Bedenken, dass das Landgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO das von den Angeklagten T. , Y. und M. aus der Tat Erlangte mit insgesamt 26.000 € festgestellt hat. Insofern hat der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - insbesondere keine Bedenken gegen die Annahme, diese die Tat unmittelbar ausführenden Angeklagten hätten noch am Tatort an der gesamten Beute (Mit-)Verfügungsmacht erlangt. Der Senat entnimmt jedoch den Ausführungen der Strafkammer, dass sie mit dieser Feststellung nicht (nur) das von diesen Angeklagten Erlangte, sondern den Betrag bezeichnen wollte, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffang- rechtserwerb des Staates unterliegt. Die hierbei schon angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse dieser Angeklagten gebotene Prüfung des § 73c StGB hat das Landgericht indes unterlassen und "allein" wegen der Ansprüche der Verletzten auf die Anordnung des Verfalls verzichtet (UA 48). Der Senat hebt deshalb diese Entscheidung insgesamt auf. Einer Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden; Ergänzungen - etwa zur weiteren Entwicklung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten - sind hierzu zulässig.
32
Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, denn auch bei ihm beruht die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO auf dem oben aufgezeigten sachlich -rechtlichen Mangel. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) oder aufgrund einer Ermessensentscheidung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) von der Anordnung des Verfalls abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht, deren Beantwortung ganz wesentlich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567). Denn der Rechtsfehler liegt vorliegend schon darin, dass die Strafkammer ersichtlich von der (grundsätzlichen) Unanwendbarkeit des § 73c StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung ausgegangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, 569 m. Anm. Spillecke).
33
5. Für das weitere Verfahren und im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. Juni 2010 (dort S. 7, 8) weist der Senat auf Folgendes hin:
34
Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO gegen nur einen Teil der Angeklagten oder gegen mehrere Angeklagte in unterschiedlicher Höhe ist es geboten, im Urteilstenor die von der Feststellung betroffenen Angeklagten und - ihnen zugeordnet - den oder die Vermögenswerte zu bezeichnen, die gemäß § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen können. Dies kann - bei unterschiedlich hohen Beträgen - etwa wie folgt formuliert werden: "Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von …, gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … und gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen."
35
Eine nähere Bezeichnung des oder der Verletzten und der ihnen zustehenden Ansprüche ist im Urteilstenor dagegen nicht geboten (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111i Rn. 9 m.w.N.). Auch die Kennzeichnung der Haftung des oder der Angeklagten als Gesamtschuldner muss nicht in den Urteilstenor aufgenommen werden, um den Urteilstenor von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dient (Meyer-Goßner aaO § 260 Rn. 20 m.w.N.). Insofern genügt vielmehr - auch bei gesamtschuldnerischer Haftung mit in anderen Verfahren oder noch nicht abgeurteilten Mittätern oder Teilnehmern -, dass sich diese (soweit möglich) aus den Urteilsgründen ergibt. Denn in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung kann erst das nach § 111i Abs. 6 StPO zur Entscheidung berufene Gericht einen Vermögenszuwachs auf Seiten des Staates verhindern, der das von den Tätern und Teilnehmer Erlangte übersteigt, und beurteilen, ob und gegebenenfalls welche (möglicherweise erst später bekannt gewordenen) Gesamtschuldner in welcher Höhe haften und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verletzte - etwa durch Leistungen eines anderen Gesamtschuldners - im Sinne des § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO befriedigt wurde.
36
Ausführungen zu durchgeführten und/oder aufrecht erhaltenen Arrestund Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen auch in den Urteilsgründen regelmäßig entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686).

III.


37
Die Revision des Angeklagten I. ist insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Er ist - wie auch der Mitangeklagte Ye. - von der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO nicht betroffen, da sich diese ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils allein auf die Mittäter, nicht aber die Gehilfen des Raubes bezieht.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 579/08
vom
26. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Nach den Feststellungen war der zum Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Urteils 63 Jahre alte Angeklagte Mitglied einer Bande, die Haschisch - und Marihuanatransporte erheblichen Umfangs von den Niederlanden nach England und in andere europäische Länder organisierte und durchführte.
In dem Zeitraum von Ende 2004 bis Anfang 2005 wurden mit drei Fahrten insgesamt 135 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel nach England verbracht und an unbekannt gebliebene Abnehmer übergeben. Mit einer vierten Fahrt wurden im Februar 2005 weitere 241,80 kg Haschisch aus den Niederlanden über Oldenburg und Bremen nach Dänemark transportiert. Das Rauschgift wurde vor der Auslieferung von der dänischen Polizei sichergestellt.
3
1. Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz (§§ 73, 73 a StGB) nicht angeordnet und dies mit dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB begründet. Zwar sei davon auszugehen, dass aus den Drogengeschäften nach dem Bruttoprinzip ein Umsatz von mindestens 135.000 € erzielt worden sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte über einen sichergestellten und gepfändeten Bargeldbetrag in Höhe von 2.250 € hinaus über kein nennenswertes Vermögen mehr verfüge. Er habe infolge des fehlgeschlagenen Haschischtransportes nach Dänemark selbst 60.000 € als "Entschädigung" gezahlt, so dass er durch die Drogentransporte insgesamt einen beträchtlichen Verlust erlitten habe. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters sei nicht zu erwarten, dass er nach seiner Haftentlassung noch Erwerbsaussichten habe; er werde entweder von einer Rente oder von Sozialleistungen leben müssen. Daher werde durch die Vollziehung einer Verfallsanordnung seine Resozialisierung wesentlich erschwert.
4
2. Diese Erwägungen vermögen die Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht zu rechtfertigen.
5
a) Die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB sind bereits deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargetan, weil das Landgericht unter Verkennung des systematischen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73 c Abs. 1 StGB das Vorliegen einer unbilligen Härte unzureichend begründet hat.
6
aa) Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der inhaltlichen revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Mit der Revision kann jedoch eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unbillige Härte" beanstandet werden. Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).
7
bb) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Annahme einer unbilligen Härte wesentlich darauf gestützt, dass der Wert des vom Angeklagten aus den Straftaten Erlangten mittlerweile nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei. Diese Begründung wird dem systematischen Verhältnis nicht gerecht, in welchem die Regelungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alt. StGB zueinander stehen. Nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Verfall beim Vorliegen einer unbilligen Härte zwingend ausgeschlossen, während § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB für den Fall, dass der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden ist, die Möglichkeit eröffnet , insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen von einer Verfallsanordnung abzusehen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen , nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann, son- dern dem Anwendungsbereich des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt (vgl. BGH NStZ 2000, 589, 590; Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 c Rdn. 7).
8
Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bedarf es daher zusätzlicher Umstände, welche die hohen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals belegen. Eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73 c Härte 7, 11) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssen mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann. Eine unbillige Härte liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt und den seiner Familie aufzubringen (vgl. Schmidt aaO Rdn. 7). Nach diesen Maßstäben ausreichend gravierende Umstände lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein die vagen Erwägungen, der Angeklagte verfüge über kein "nennenswertes" Vermögen und müsse nach seiner Entlassung von einer Rente oder Sozialleistungen leben, genügen auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens hierfür nicht.
9
b) Auch auf § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB kann das Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht gestützt werden. Die Ausübung des dem Tatrichter durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens erfordert zunächst die Feststellung des Wertes des aus der Straftat Erlangten, um diesem sodann den Wert des noch vorhandenen Vermögens gegenüber stellen zu können (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 104, 105; Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 c Rdn. 5; Schmidt aaO Rdn. 10). Hieran fehlt es.
10
aa) Die Urteilsgründe lassen bereits ausreichende Feststellungen dazu vermissen, in welcher Höhe der Angeklagte aus den Rauschgiftgeschäften etwas erlangt hat. "Erlangt" im Sinne der § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.). Mit der pauschalen Angabe, aus den Betäubungsmittelgeschäften sei ein Umsatz von mindestens 135.000 € erzielt worden, wird dieser Umstand nicht belegt. Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht , wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121). Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen.
11
bb) Den Gründen des landgerichtlichen Urteils lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten in dem Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Dies setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erlangte ausgegeben wurde (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; Schmidt aaO Rdn. 12). Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte habe anlässlich des fehlgeschlagenen Rauschgiftgeschäfts "60.000 € als Entschädigung der Lieferanten oder Abnehmer gezahlt" und dadurch insgesamt bei den Drogenge- schäften einen beträchtlichen Verlust erlitten, entbehrt einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Die Feststellungen des Urteils belegen eine solche Zahlung , deren nähere Umstände auch die betreffende mehrdeutige Passage der Urteilsgründe offen lässt, nicht.
12
Den Urteilsgründen kann auch im Übrigen nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Angeklagten die aus den Drogengeschäften erzielten Erlöse ohne Zufluss eines Gegenwertes oder einer sonstigen Gegenleistung abhanden kamen. Die für die Eröffnung der Markthalle in Bremen erforderlichen finanziellen Mittel brachte der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls nicht aus dem aus dem Betäubungsmittelhandel Erlangten , sondern aus dem Erlös für den Verkauf seines Lokals auf. Bei der Bewertung des Vermögens des Angeklagten hat das Landgericht zudem die ausdrücklich getroffene Feststellung nicht berücksichtigt, der Zeuge E. habe an "J. " und den Angeklagten auf deren nachdrückliches Verlangen 8.000 € als "Strafsumme" für das fehlgeschlagene Geschäft übergeben. Schließlich hat die Strafkammer nicht in die Betrachtung einbezogen, dass bei dem Angeklagten 2.250 € sichergestellt worden sind. Die Strafkammer durfte jedoch nicht allein deshalb von einer Verfallsanordnung absehen, um dem Verurteilten - sei es auch für Zwecke der Resozialisierung - vorhandene Vermögenswerte zu erhalten ; denn dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Verfalls nicht zu vereinbaren (vgl. BGH NStZ 1995, 495).
13
Über den Wertersatzverfall ist nach alldem insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Senat weist abschließend auf die Möglichkeit hin, den Umfang und Wert des Erlangten gemäß § 73 b StGB zu schätzen, sowie darauf , dass nach § 73 c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75; BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 479/08). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 548/13
vom
22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bayreuth vom 31. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im
Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Der Angeklagte wurde wegen fünffachen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - er hatte dem gesondert verfolgten R. viermal zehn Gramm Kokain und einmal neun Gramm Kokain jeweils zu einem Grammpreis von 100 € verkauft - und einer weiteren Straftat unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich eines Betrages von 4.900 € (Gesamterlös aus den Rauschgiftgeschäften) hat die Strafkammer den Verfall angeordnet.
2
Die Revision des Angeklagten ist auf die Sachrüge gestützt, die zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit näher ausgeführt ist. Sie bleibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Die Entscheidung zum Verfall hat dagegen keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).
4
1. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Wertersatzverfall (§ 73a StGB) vorliegen, weil der Angeklagte „über keinerlei Vermögen mehr verfügt, das aus den Rauschgiftgeschäften stammt“. Der präzise Inhalt der Entscheidung - nicht Verfall (§ 73 StGB), sondern Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) - soll sich aber schon aus dem Urteilstenor ergeben, nicht erst aus den Urteilsgründen. Die aufgezeigte Ungenauigkeit wäre angesichts ihrer aus den Urteilsgründen ersichtlichen Offenkundigkeit einer Berichtigung durch den Senat zugänglich (vgl. hierzu Kuckein in KK, 6. Aufl., § 354 Rn. 20 mwN) und führte für sich genommen nicht zu einer Aufhebung der Verfallsentscheidung.
5
2. Aufzuheben ist die Verfallsanordnung vielmehr deshalb, weil die Strafkammer weder ausdrücklich noch der Sache nach die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB geprüft hat. Danach kann ganz oder zum Teil (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01) von einer Verfallsanordnung abgesehen werden (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB), wenn sich der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet. Angesichts der sonstigen Feststellungen, wonach sich der Angeklagte in so schlech- ten finanziellen Verhältnissen befindet, dass „ein Privatinsolvenzverfahren … nicht zu vermeiden sein“ dürfte, erscheint eine solche Entscheidung jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Kann aber - gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auszuübendes - tatrichterliches Ermessen zu unterschiedlichen Entscheidungen führen, darf das Revisionsgericht die vom Tatrichter unterlassene Ausübung von Ermessen nicht durch eigenes Ermessen ersetzen (vgl. allgemein zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13 mwN).
6
3. Der Senat weist darauf hin, dass auch Anlass bestehen kann, die Voraussetzungen von Zahlungserleichterungen (§ 73c Abs. 2 StGB) zu prüfen.
Raum Wahl Graf
Jäger Mosbacher