Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2014 - 4 StR 457/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 3
- 1. Der im Tatzeitraum (4. bis 20. Juni 2007) 15 Jahre alte Angeklagte und die zum damaligen Zeitpunkt erst 12 Jahre alte Nebenklägerin besuchten dieselbe Schule. Die Nebenklägerin schwärmte für den Angeklagten und gab ihm in Briefen ihre Zuneigung zu verstehen. Der Angeklagte, der wusste, dass die Nebenklägerin die 6. Klasse besuchte und ein erheblicher Altersunterschied zwischen ihnen bestand, war an einer ernsthaften Beziehung nicht interessiert, genoss jedoch die Schwärmerei der Nebenklägerin. Aus lediglich sexuellem Interesse nahm er wenige Wochen vor den Sommerferien Kontakt zu ihr auf. In der Folgezeit kam es zwischen beiden mehrfach zu heimlichen Treffen, bei denen auch Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden. Am 4. Juni 2007 erschien die Nebenklägerin zu einer Verabredung mit dem Angeklagten in der Annahme, dieser wolle mit ihr einen Spaziergang machen. Nachdem sie in einem Waldstück nahe einem Steinbruch angekommen waren, deutete der Angeklagte seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr an und küsste die an einen Baum gelehnte Nebenklägerin. Diese fühlte sich durch die Situation überfordert, zumal sie über keine sexuellen Vorerfahrungen verfügte, und erklärte entschieden, dass sie dies nicht wolle. Der Angeklagte bewog die Zeugin dennoch dazu, sich auf den Waldboden zu legen, zog ihr daraufhin die Hose bis zu den Knöcheln herunter, entkleidete ihren Unterkörper, entblößte seinen Penis und legte sich auf sie. Anschließend vollzog er mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Ob es dabei zum Samenerguss kam, konnte nicht festgestellt werden. Die Nebenklägerin wollte die Durchführung des Geschlechtsverkehrs nach wie vor nicht, leistete jedoch auf Grund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten keine Gegenwehr. Sie nahm außerdem an, „so müsse es in einer Beziehung wohl sein“.Aus Angst vor einer Schwangerschaft begab sie sich danach in die Behandlung einer Gynäkologin.
- 4
- Bis zum Beginn der Sommerferien am 21. Juni 2007 setzten der Angeklagte und die Nebenklägerin ihre Treffen fort. Dabei kam es an zwei nicht näher feststellbaren Tagen zwischen dem 6. und dem 20. Juni 2007 erneut zum vaginalen Geschlechtsverkehr, in einem Fall in der (elterlichen) Wohnung des Angeklagten, im anderen in der Wohnung des Vaters der Nebenklägerin. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte in diesen Fällen ein Kondom verwendete.
- 5
- 2. Das Landgericht hat in allen drei Fällen die Voraussetzungen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen. Im Verhalten des Angeklagten komme eine gravierende Missachtung grundlegender sozialer Normen und Werte zum Ausdruck, was unter Berücksichtigung der charakterlichen Haltung und des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, so wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen seien, die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) erforderlich mache. Zwar werde nicht verkannt, dass der Angeklagte die Taten begangen habe, als er selbst gerade erst 15 Jahre alt gewesen sei und sich in der Pubertät befunden habe. Gleichwohl sei in den Taten, insbesondere in der ersten Tat, eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem Wohl und dem Willen der Nebenklägerin sichtbar geworden. Er habe sich deren kindliche Schwärmerei zunutze gemacht, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Im ersten Fall habe er die Nebenklägerin in einem abgelegenen Waldstück mit seinem Wunsch nach Geschlechtsverkehr konfrontiert und sich über ihren deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen hinweggesetzt.
II.
- 6
- Die Rechtsfolgenentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 7
- 1. Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gegen den Angeklagten Jugendstrafe verhängt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 8
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 – 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5). Dabei ist der Begriff „Schwere der Schuld“ nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, sodass der äußere Unrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 – 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450 mwN).
- 9
- b) Gemessen daran sieht der Senat in der Verhängung von Jugendstrafe im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler. Die vom Generalbundesanwalt insoweit erhobenen Bedenken werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.
- 10
- Die Strafkammer hat bei ihrer Rechtsfolgenentscheidung zum einen berücksichtigt , dass der Angeklagte die Schwärmerei des erst zwölf Jahre alten Tatopfers aus rein sexuellem Interesse ausnutzte. Dabei handelt es sich um eine zulässige Erwägung, die die persönliche Vorwerfbarkeit des verschuldeten Tatunrechts im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG betrifft. Zum anderen hat das Landgericht den äußeren Unrechtsgehalt des Geschehens in den Blick genommen. Dabei hat es rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Geschädigte , die bis dahin noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, bei der ersten Tat am 4. Juni 2007 völlig unvermittelt mit seinem Wunsch nach Durchführung einer erheblichen sexuellen Handlung in Form von Geschlechts- verkehr konfrontierte und sich bei der Ausführung der Tat über deren deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen hinwegsetzte. Nach den Feststellungen hatte die konkrete Tatsituation aus Sicht der Geschädigten – allein mit dem körperlich überlegenen Angeklagten in einem abgelegenen Waldstück und auf Widerstand verzichtend – zumindest in objektiver Hinsicht Züge einer Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, über den der 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (2 StR 189/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 6) zu entscheiden hatte, da im dortigen Fall im Rahmen einer vergleichbaren Beziehungslage stets einvernehmlicher – und geschützter – Geschlechtsverkehr stattfand, weshalb die Bejahung der Schwere der Schuld durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete.
- 11
- c) Dass das Landgericht die Jugendstrafe hier zu Unrecht dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG entnommen hat, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, statt sich an § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu orientieren (sechs Monate bis fünf Jahre Jugendstrafe), gefährdet den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs ebenfalls nicht.
- 12
- Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerfrei am maßgeblichen Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet hat, kann in der Regel ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 3 StR 419/98). So verhält es sich hier.
- 13
- Die Strafkammer hat die Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich gehalten, sich damit ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert und ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung trotz der zwischen Tat und Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ausführlich begründet. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vermag der Senat nicht zu erkennen.
- 14
- 2. Die Entscheidung über die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Für die Anwendung von § 74 JGG sieht der Senat keinen Anlass.
Mutzbauer Bender
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Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.