Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - 4 StR 407/09

bei uns veröffentlicht am21.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 407/09
vom
21. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. April 2009 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen (Verkauf von jeweils 10 g Kokaingemisch im Juli und August 2006) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 24. April 2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 59 Fällen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz angeordnet. Gegenstand der Verurteilung waren Betäubungsmittelverkäufe des Angeklagten im Zeitraum Anfang März bis Ende Juni 2006. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 - das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten des Handelns mit Betäubungsmitteln im Zeitraum Anfang Juni bis Ende August 2006 für schuldig befunden und ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es hinsichtlich eines Geldbetrages von 14.409,70 € den erweiterten Verfall angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
2
1. Das Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte wegen des Verkaufs von jeweils 10 g Kokaingemisch in 20 Fällen, begangen in den Monaten Juli und August 2006, verurteilt worden ist, da es insoweit an der Verfahrenvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung fehlt.
3
a) Die - unverändert zugelassene - Anklage vom 21. November 2007 hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, in dem Zeitraum Anfang März bis Ende Juni 2006 an den Zeugen J. (alias H. ) Kokain verkauft zu haben, und zwar mindestens an jedem zweiten Tag zwischen 10 bis 30 g, in einem weiteren Fall 50 g und in einem Fall nochmals mindestens 100 g. In dem angefochtenen Urteil ist demgegenüber das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte von Anfang Juni bis Ende August 2006 über einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen jeweils wöchentlich zwei Kokainverkäufe und an jedem zweiten Wochenende einen zusätzlichen Verkauf, d.h. insgesamt 32 Kokainverkäufe, an J. getätigt hat. Hinsichtlich der Menge hat es dabei in 30 Fällen eine Mindestmenge von 10 g, und in den zwei verbleibenden Fällen eine solche von 50 g und von 100 g zu Grunde gelegt. Den nunmehr festgestellten Tatzeitraum hat es dabei von der Anklageschrift vom 21. November 2007 als mit umfasst angesehen.
4
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
Allerdings braucht eine Veränderung des Tatzeitraums die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGH NStZ-RR 2006, 316, 317 jeweils m.w.N.). Dies setzt aber voraus, dass die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert ist (BGH aaO). Das ist hier in Bezug auf die 20 Taten im Juli und August 2006 nicht der Fall. Diese betreffen jeweils dieselbe Verkaufsmenge von 10 g Kokaingemisch und weisen auch im Übrigen keine individualisierende Merkmale auf, die sie als einmalige, unverwechselbare Geschehen erscheinen lassen könnten. Allein der Umstand, dass die Kokainverkäufe ohne weitere nähere Zuordnung in zwei verschiedenen Wohnungen stattfanden , genügt hierfür nicht (vgl. auch BGHSt 46, 130, 133 f.).
6
c) Anders liegt es indes bei den beiden Verkaufsgeschäften über 50 g bzw. 100 g Kokaingemisch. Zwar hat das Landgericht nicht feststellen können, ob sich diese in dem von der Anklage noch erfassten Zeitraum Juni 2006 oder erst im Juli oder August 2006 ereignet haben. Dem Angeklagten lagen jedoch von vorneherein nur zwei Kokainverkäufe über diese Mengen an den Zeugen J. zur Last. Damit ist insoweit auch bei Zugrundelegung einer Tatzeit erst im Juli oder August 2006 die „Nämlichkeit“ der Tat noch gewahrt, da sich diese beiden Taten unverwechselbar von der übrigen Tatserie abheben (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - 5 StR 55/02).
7
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
8
a) Die Formalrüge (Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO) ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und erweist sich daher bereits als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
9
b) Auch sachlichrechtlich weist das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
10
3. Die Sache bedarf daher zur Höhe der neu festzusetzenden Gesamtstrafe der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird der neue Tatrichter die lange Verfahrensdauer gebührend zu berücksichtigen haben.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 384/08
vom
14. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 59 Fällen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich eines Geldbetrages von 14.409,70 € den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
2
1. Nach den – äußerst knapp gehaltenen – Feststellungen war Kawa J. Anfang 2006 als Kokainverkäufer für einen gesondert verfolgten Zeugen H. in Dortmund im Bereich des Borsigplatzes tätig. Im März 2006 wies H. den Kawa J. an, das Kokain bei dem Angeklagten zu holen, der sich „M. “ nannte und in der R. straße in Dortmund wohnte. Im Zeitraum zwischen Anfang März bis Ende Juni 2006 „kaufte J. daraufhin bei dem Angeklagten in mindestens 59 Fällen mindestens 10 g Kokaingemisch, einmal 50 g Kokaingemisch und einmal 100 g Kokaingemisch“. Ein Teil der Verkäufe erfolgte in einer Wohnung der Straße „J. “ in Dortmund. Etwa im April 2006 fragte der Angeklagte den J. , ob dieser Frauen besorgen könne, die größere Mengen Kokain aus dem Ausland einschmuggeln könnten. J. sollte hierfür eine Vermittlungsprovision von 3.000 € pro geschmuggeltes Kilo erhalten. Das Geschäft scheiterte daran, dass J. keine zu derartigen Geschäften bereiten Frauen fand.
3
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten überzeugt auf Grund der „glaubhaften“ Aussagen des Zeugen J. . Dieser habe „über seine und des Angeklagten Straftaten so wie festgestellt berichtet“. Er habe ruhig und sachlich ausgesagt. Ein Grund, weshalb er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Anlass dafür, dass sich der Zeuge der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hintermännern gemacht habe, sei gewesen, dass er von H. und Leuten aus dessen Umfeld verprügelt und bedroht worden sei.
4
3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen J. gestützt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl.
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 11 a [„Aussage gegen Aussage“]) genügen die Urteilsgründe jedoch nicht.
5
a) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, dass die Urteilsgründe keine geschlossene Darstellung der Angaben des einzigen Belastungszeugen enthalten. Der floskelhafte Hinweis, der Zeuge J. habe wie festgestellt ausgesagt, genügt hier nicht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der eher dürftigen und wenig aussagekräftigen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Tatgeschehen. So bleibt zum Beispiel im Dunkeln, auf welchen Tatsachen das Landgericht die Feststellung gründet, der Angeklagte habe in dem bezeichneten Zeitraum in „mindestens“ 59 Fällen „mindestens“ 10 g Kokaingemisch an J. verkauft. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche konkreten Angaben der Zeuge zu Frequenz, Häufigkeit und Gegenstand der Drogengeschäfte gemacht hat. Offen bleibt auch der Inhalt der Aussage des Zeugen J. zu den weiteren Einzelheiten der verschiedenen Tatgeschehen (Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten , Modalitäten der Übergabe des Rauschgifts, Höhe des Kaufpreises und dessen Zahlung etc.). Dies lässt besorgen, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, wie etwa deren Plausibilität, Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit, nicht bedacht hat.
6
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird aber auch im Übrigen den hier gegebenen Anforderungen nicht gerecht. So teilt das Urteil zwar zur Entstehung der Aussage mit, dass der Zeuge J. sich u. a. nach Bedrohung durch H. bzw. durch Leute aus dessen Umfeld der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hintermännern gemacht hat. Unerörtert bleibt jedoch der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentliche Gesichtspunkt, ob die Angaben zu den Hintermännern sich in der Folge auch jeweils als wahr er- wiesen haben. Den Urteilsgründen ist schließlich zu entnehmen, dass der Zeuge J. mehrfach, unter anderem auch in dem Verfahren gegen H. , zu den hier in Frage stehenden Tatkomplexen vernommen worden ist. Es hätte daher auch die Frage der Aussagekonstanz näherer Erörterung durch den Tatrichter bedurft.
7
Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Im Falle einer erneuten Verurteilung wird der neue Tatrichter zur Frage einer etwaigen Verfallsanordnung die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. September 2008 (S. 7 ff.) zu bedenken haben.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

5 StR 55/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
28. Mai 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin M
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin L
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. August 2001 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Fälle 52, 53 der Anklage eingestellt worden ist.
3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte 52 und 53 durch Prozeßurteil eingestellt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte im vollen Umfang Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin wenden sich mit ihren Revisionen gegen die Mehrzahl der Freisprüche und die vom Tatgericht vorgenommene Teileinstellung.
Die Revision des Angeklagten zeigt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Demgegenüber haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin zum Teil Erfolg.
1. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß einer Sachentscheidung hinsichtlich der Fälle 52, 53 der Anklage ein Verfahrenshindernis entgegenstehe.
Mit der ± unverändert zugelassenen ± Anklage ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, in der Zeit von 1993/1994 bis zum 14. September 1997 die am 15. September 1984 geborene Nebenklägerin im Genitalbereich gestreichelt und mit ihr vaginal verkehrt zu haben (Fälle 1 ± 51). Darüber hinaus ist ihm zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin im genannten Zeitraum gezwungen zu haben, den ± in der Anklageschrift näher beschriebenen ± Oralverkehr an ihm durchzuführen (Fälle 52, 53). Wegen weiterer sexueller Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin in den Jahren 1992 ± 1999 hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen.
Hinsichtlich der durch das Prozeûurteil eingestellten Fälle ist das Landgericht der Ansicht, daû es insoweit an einer wirksamen Anklage fehle. Als Tatzeitraum sei in der Anklageschrift 1993/94 bis 14. September 1997 angegeben. Hierzu in der Hauptverhandlung befragt, habe die Geschädigte letztlich nicht sicher ausschlieûen können, daû diese Taten möglicherweise erst später stattgefunden hätten. Hinzu komme, daû die Staatsanwaltschaft wegen weiterer Taten nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen habe.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung „die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt”. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (Kleinknecht/MeyerGoûner , StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. N.). Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Bild eines Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so ist entscheidend, ob die „Nämlichkeit der Tat” trotz dieser Abweichung noch gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn ± ungeachtet gewisser Differenzen ± bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (vgl. BGH NJW 1999, 802, insoweit in BGHSt 44, 256 nicht abgedruckt; BGH NStZ-RR 1998, 304).
So verhält es sich hier. Zwar mag bei dem sexuellen Miûbrauch von Kindern im häuslich-familiären Bereich nicht selten die zeitliche Einordnung des Geschehens für die Feststellung einzelner Taten von besonderer Bedeutung sein, da die Mehrzahl der Übergriffe einem bestimmten, gleichförmigen Handlungsmuster folgen (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19, 22). Im vorliegenden Fall besteht indes kein Zweifel, daû trotz der nicht näher bestimmbaren Tatzeit die in der Anklage unter Nr. 52 sowie Nr. 53 wiedergegebenen Vorgänge den im Urteil festgestellten entsprechen. Denn nach den ± rechtsfehlerfrei als glaubhaft erachteten ± Schilderungen der Nebenklägerin ist es vom Beginn der Tathandlungen an insgesamt ¹lediglichº zweimal zum Oralverkehr gekommen (UA S. 19). Vor allem aber hat die Strafkammer weitere die beiden Taten eindeutig kennzeichnende und der Anklage entsprechende Details festgestellt (vgl. im einzelnen UA S. 19 f.).
Nach alledem ist der Umstand, daû die beiden Handlungen möglicherweise erst nach dem Ende des in der Anklage bezeichneten Zeitraums begangen worden sein könnten (UA S. 74; anders allerdings UA S. 20), für die ¹Nämlichkeit der Tatenº ohne Belang. Da die festgestellten Handlungen den ¹in der Anklage bezeichneten Tatenº entsprechen (vgl. § 264 StPO), konnte auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensbeschränkung gemäû § 154 Abs. 1 StPO insoweit keine Wirkung entfalten, da sie sich nur auf weitere (nicht angeklagte) Taten bezog.
2. Die weitergehenden Revisionen haben dagegen keinen Erfolg.

a) Die von der Nebenklägerin erhobene Verfahrensrüge, die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Inhalt des schriftlichen Gutachtens der gehörten Sachverständigen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; Kleinknecht /Meyer-Goûner aaO § 244 Rdn. 85). Im übrigen ist die Rüge auch unbegründet, da die Strafkammer den Antrag rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt hat (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

b) Auch die sachlichrechtliche Überprüfung gibt keinen Anlaû zu durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich auch soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daû das Landgericht trotz der auf eine gröûere Anzahl sexueller Übergriffe hinweisenden Angaben der Nebenklägerin nur in sechs Fällen zu einer Verurteilung gelangt ist.
Zwar ist die Ermittlung des Mindestschuldumfangs unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Schätzung auf tragfähiger Grundlage möglich (vgl. zusammenfassend BGH NJW 2002, 1508, 1510 m. w. N.). Dies hat der Bundesgerichtshof auch für Taten, die sich ± wie hier ± gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, bereits entschieden (vgl. BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 8). Vor diesem Hintergrund wäre im vorliegenden Fall eine andere Bewertung nicht undenkbar gewesen. Gleichwohl ist die vom Landgericht vorgenommene Würdigung vom Revisionsgericht noch hinzunehmen. Die Strafkammer hat umfassend begründet, warum sie sich hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung im Sinne des § 261 StPO nicht hat verschaffen können (UA S. 57, 71 f.). Soweit das Tatgericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen auf den lang zurückliegenden Tatzeitraum hinweist, ferner auf die in diesem Zusammenhang beschränkte Erinnerungsfähigkeit der Nebenklägerin ± dies gerade auch vor dem Hintergrund, daû diese gegenüber Dritten zur Anzahl der Taten unterschiedliche Angaben gemacht hat ± läût die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Für den Fall einer Verurteilung in den Anklagepunkten 52 und 53 wird der neue Tatrichter eine neue Gesamtstrafe mit den rechtskräftigen Einzelstrafen gemäû §§ 54, 55 StGB zu bilden haben.
Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.