Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 4 StR 371/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:061218U4STR371.18.0
bei uns veröffentlicht am06.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 371/18
vom
6. Dezember 2018
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Zum Begriff der Warenvorräte und des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3
StGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17).
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 – LG Siegen
in der Strafsache
gegen
wegen Sachbeschädigung
ECLI:DE:BGH:2018:061218U4STR371.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Dr. Feilcke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.2. der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat zu Fall II.2. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
a) Der Angeklagte gelangte am 3. September 2017 nach Mitternacht in alkoholisiertem Zustand zu einem abgelegenen Teil des Betriebsgeländes der Firma S. in N. , auf dem sich eine Lagerhalle befand. In unmittelbarer Nähe der Halle waren zahlreiche Lkw-Wechselbrücken der Speditionsfirma No. abgestellt, die mit einer Vielzahl von Mülltonnen beladen waren, welche die Firma S. im Kundenauftrag produziert und zum Abtransport bereitgestellt hatte.
4
Der Angeklagte setzte mindestens vier der vor bzw. neben der Halle abgestellten Lkw-Wechselbrücken in Brand, indem er Pappe unter die Planen schob und diese anzündete. Zwei der Lkw-Wechselbrücken fingen, wie vom Angeklagten gewollt, Feuer, das sich zunächst auf den leicht brennbaren Planen ausbreitete und sodann die Ladung erfasste. Gegen 2.30 Uhr verständigte der Angeklagte mit Hilfe Dritter die Feuerwehr. Beim Eintreffen der Löschkräfte standen zwei der Lkw-Wechselbrücken vollständig in Flammen; die Planen der benachbarten Brücken begannen zu schmelzen. Bevor es den Löschkräften gelang, den Brand zu löschen, griff das Feuer auf mehrere weitere Wechselbrücken sowie auf die Lagerhalle über.
5
Es entstand Sachschaden in Höhe von mindestens 500.000 EUR. Insgesamt vierzehn der im Eigentum der Firma No. stehenden Lkw-Wechselbrücken wurden vollständig zerstört oder erheblich beschädigt, zwei weitere leicht beschädigt. Die im Eigentum der Firma S. stehende Ladung der Lkw- Wechselbrücken sowie eine in der Halle gelagerte Pulverbeschichtungsanlage wurden durch den Brand zerstört und die Halle selbst erheblich beschädigt.
6
b) Zur subjektiven Tatseite ist festgestellt, dass der Angeklagte die durch die Brandwirkung eingetretenen Schäden an den LKW-Wechselbrücken jedenfalls billigend in Kauf nahm; hinsichtlich der Beschädigungen der Halle sowie der darin gelagerten Pulverbeschichtungsanlage falle ihm Fahrlässigkeit zur Last.
7
2. Das Landgericht hat die Tat als Vergehen der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) gewertet und eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB abgelehnt. Die vom Angeklagten in Brand gesetzten Lkw-Wechselbrücken sowie die darauf befindlichen Mülltonnen seien nicht als Warenlager bzw. als Warenvorräte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, so dass es bereits an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands fehle. Hinsichtlich der durch die Brandlegung ganz bzw. teilweise zerstörten Halle und der Pulverbeschichtungsanlage, die als taugliche Tatobjekte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Betracht zu ziehen seien, fehle es am Vorsatz; dem Angeklagten falle insoweit nur Fahrlässigkeit zur Last.

II.


8
1. Die wirksam auf Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht den objektiven Tatbestand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist von einem zu engen Verständnis der Rechtsbegriffe Warenlager und Warenvorräte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen. Bei den auf den LkwWechselbrücken gelagerten Mülltonnen handelte es sich um Warenvorräte; die Wechselbrücken selbst unterfallen dem Begriff des Warenlagers.
9
a) Unter Warenvorräten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum Eigenverbrauch, sondern typischerweise zum gewerblichen Umsatz bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, NStZ 2018, 657). Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 – BGBl. I, S. 164 (6. StrRG) kommt es weder auf den Ort der Lagerung an noch ist der Begriff der Warenvorräte – entgegen der Auffassung des Landgerichts – einengend dahin auszulegen, dass er nur Warenbestände erfasst, die für einen noch unbestimmten Kundenkreis für ungewisse Zeit vorrätig gehalten werden. Eine solche einengende Auslegung ist weder durch den Wortlaut der Norm noch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Schutzzwecks geboten.
10
aa) Bereits dem Wortsinn des Begriffs Warenvorrat ist ein solches einengendes Verständnis nicht immanent. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einem Warenvorrat – einem „Vorrat von Waren“ – eine „mehr oder weniger größere Menge“ von Waren zu verstehen, die zur zukünftigen Verwendung zur Verfügung steht (vgl. Duden, 2002, S. 4377, 4425; ähnlich Brockhaus/ Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984, S. 615 zum Begriff des Vorrats: „was an Mitteln zur Befriedigung der Bedürfnisse zur Verfügung steht“).In einem entsprechenden Sinne hat bereits das Reichsgericht den in § 308 Abs. 1 StGB aF enthaltenen Begriff des „Vorrats von Brennmaterialien“größen- bzw. mengenbezogen ausgelegt und darunter eine „nicht ganz unerhebliche, zum Zwecke zukünftigen Ge- und Verbrauchs vereinigte Menge von Gegenständen“ ver- standen (vgl. RGSt 62, 28); auf subjektive Zwecksetzungen des Eigentümers komme es nicht an, vielmehr sei die objektive Beschaffenheit der Menge ausschlaggebend (vgl. RGSt 13, 218, 219). Auch die „Aussonderung einer bestimmten Menge aus einem größeren Vorrat zum Zwecke alsbaldiger Verwen- dung“ stand nachAuffassung des Reichsgerichts der Annahme eines Vorrats im Sinne der Strafvorschrift nicht entgegen, wenn und soweit die ausgesonderte Menge nur nicht als gänzlich unbedeutend erschien (so ausdrücklich RGSt 62, 28). In der Literatur wird der Begriff des Warenvorrats im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls mengenbezogen und überwiegend dahin verstanden , dass er eine Mehrzahl von körperlichen Waren erfasst, die zum Zwecke zukünftiger Verwendung vereinigt sind (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306 Rn. 36; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 306 Rn. 5; Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 2; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; Sinn, JURA 2001, 803, 805; enger möglicherweise Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 6b).
11
bb) Gegen ein einschränkendes Verständnis des Begriffs auf Vorräte, die für eine beliebige Anzahl noch unbestimmter Kunden für eine noch unbestimmte Zeit angelegt sind, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm.
12
§ 306 Abs. 1 StGB hat § 308 Abs. 1 StGB aF abgelöst, der Warenvorräte als taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung nur erfasste, wenn sie auf einem „dazu bestimmten öffentlichen Platz“ gelagert worden sind.Auf einem privaten Gelände – etwa einem Firmengelände – gelagerte Warenvorräte waren sonach vom strafrechtlichen Schutz des § 308 Abs. 1 StGB aF nicht umfasst. Der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat die an dieser Differenzierung geübte Kritik aufgegriffen und Warenvorräte losgelöst vom Ort ihrer Lagerung dem strafrechtlichen Schutz des § 306 StGB unterstellt (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 26). Der Begriff der Warenvorräte wurde demgegenüber – in Kenntnis des durch die Rechtsprechung geprägten Begriffsverständnisses, wonach es in erster Linie auf „die objektive Beschaffenheit“ der Menge ankomme (vgl. RGSt 13, 218, 219) – unverändert gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB von dieser Wortinterpretation abweichen und den gesetzlichen Begriff der Warenvorräte einengend verstanden wissen wollte, sind nicht ersichtlich.
13
cc) Diesem Verständnis entspricht auch der Schutzzweck der Norm. Der Katalog der Tatobjekte des § 306 Abs. 1 StGB zeichnet sich – ungeachtet aller Unterschiede im Einzelnen – insbesondere dadurch aus, dass das Inbrandsetzen der darin enumerativ aufgezählten Tatobjekte über die Sachbeschädigung durch Feuer hinaus eine abstrakte Gemeingefahr schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196; Senat, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350; Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 382; Kreß, JR 2001, 315, 316; ders., ZStW 110 (1998), S. 848, 857; vgl. auch BT-Drucks. 13/8587, S. 87). Die Gemeingefährlichkeit haftet aber in erster Linie der erheblichen Warenmenge an und ist nicht von der Frage abhängig, ob der Warenvorrat für einen noch unbestimmten oder bestimmten Kundenkreis oder für eine kürzere oder längere Lagerzeit angelegt ist. Ein solches Verständnis der Norm trägt auch den Bedürfnissen der Weiterentwicklung der Lagerhaltung im Rahmen desmodernen Warenverkehrs Rechnung, in dem so genannte „Just in Time“-Lieferungen verbreitet sind und längere Lagerzeiten wegen der damit verbundenen Kosten vermieden werden.
14
dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt eine solche Auslegung des Rechtsbegriffs des Warenvorrats nicht gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), da die Wortlautgrenze nicht überschritten ist. Der Begriff des Warenvorrats ist weder nach allgemeinem Sprach- gebrauch noch nach juristischem Verständnis auf eine Mehrheit von Waren beschränkt , die für einen noch unbestimmten Käufer- oder Empfängerkreis bestimmt sind.
15
b) Darüber hinaus ist das Landgericht von einem zu engen Verständnis des Begriffs Warenlager im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB ausgegangen. Darunter ist jede Räumlichkeit oder Lagerstätte zu verstehen, die zur Aufbewahrung erheblicher Warenmengen dient; auf ihre Art oder ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an.
16
aa) Der Begriff des Warenlagers hat den in § 308 Abs. 1 StGB aF enthaltenen Begriff des Magazins abgelöst, den das Reichsgericht dahin ausgelegt hatte, dass er „Gebäude, eine Baulichkeit oder eine sonstige dauernde Einrichtung“ erfasst, wenn in ihnen „bestimmungsgemäß“ größere Warenvorräte gelagert werden (vgl. RGSt 13, 407). Im Sinne einer baulichen Räumlichkeit hat der Bundesgerichtshof den Begriff des Magazins verstanden und es abgelehnt, einen Tankbehälter für chemische Produkte als „Magazin“ im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB aF anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 432/95, BGHSt 41, 219, 221).
17
bb) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Begriff des Warenlagers gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF dem des „Maga- zins“ entspreche und ortsgebundene Räumlichkeiten erfasse, die dazu bestimmt seien, größere Mengen von Waren, die dem gewerblichen Umsatz dienen , zu speichern, um sie im Bedarfsfall verfügbar zu haben (vgl. MüKoStGB /Radtke, § 306 Rn. 35 [„ortsgebundene Räumlichkeit“]; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 6; Kühl/Heger, aaO, § 306 Rn. 2; Liesching, Die Brandstiftungsdelikte, 2002, S. 93).
18
Nach anderer Ansicht unterfallen dem Begriff des Warenlagers Lagerstätten beliebiger Beschaffenheit, wenn sie der Aufbewahrung von größeren Warenvorräten für einen nicht unerheblichen Zeitraum dienen (vgl. LK-StGB/ Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31; ders., Rüping-FS, S. 29, 38; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 306 Rn. 5; ders., in SK-StGB, 9. Aufl., § 306 Rn. 5; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 306 Rn. 6; NK-StGB/Kargl, aaO, § 306 Rn. 6; Sinn, JURA 2001, 803, 805).
19
cc) Einem weiteren Verständnis des Begriffs des Warenlagers neigt nunmehr auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu, der in seinem Urteil vom 22. März 2018 (5 StR 603/17, NStZ 2018, 657) nicht tragend ausgeführt hat, dass dieser mit dem vormaligen Begriff des Magazins nicht deckungsgleich sei. Zielrichtung der Neufassung der Vorschrift des § 306 StGB durch das 6. StrRG sei es gewesen, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der modernen Wirtschaftsordnung anzupassen; es liege deshalb nahe, auch mobile Lagerstätten wie einen Kühlanhänger unter den Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, aaO).
20
dd) Der Senat teilt diese Auffassung. Für eine solche Auslegung spricht bereits der Wortsinn des Begriffs Warenlager. Er ist weit und rein funktional zu verstehen. Ihm unterfallen nicht nur – ortsfeste – Räumlichkeiten, sondern auch Behältnisse, wenn diese zur Lagerung größerer Warenmengen geeignet und bestimmt sind. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und der vom Gesetzgeber mit ihrer Novellierung verfolgte Zweck sprechen für ein vom früheren Begriff des Magazins losgelöstes Verständnis des Begriffs Warenlager. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Ersetzung des Begriffs des Magazins entschieden, um die Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGBzu modernisieren (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 87). Diese sollten ersichtlich den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung angepasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, aaO).
21
Dem Begriff des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfällt daher jede mobile oder stationäre Lagerstätte, die zur Lagerung nicht ganz unerheblicher Warenmengen geeignet und bestimmt ist; auf ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an. Neben Räumlichkeiten können daher auch größere Behältnisse, Container oder die verfahrensgegenständlichen LkwWechselbrücken als „Warenlager“ angesehen werden, wenn sie zur Aufnahme größerer Warenvorräte geeignet und bestimmt sind.
22
ee) Die vom Angeklagten durch Brand zerstörten Lkw-Wechselbrücken kommen daher als Warenlager und damit als taugliche Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht, da sie nach den Feststellungen „überwiegend“ zur nicht nur ganz kurzfristigen Lagerung von nicht unerheblichen Warenvorräten dienten.
23
2. Schließlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Angeklagte die Tatbestandsvarianten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB objektiv verwirklicht hat, weil er die Lagerhalle und die darin gelagerte Pulverbeschichtungsanlage durch die Brandlegung teilweise zerstört bzw. beschädigt hat. Die Erwägungen, mit denen es die Annahme vorsätzlichen Handelns abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.
24
a) Bedingter Brandstiftungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billi- gend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241), wobei Gleichgültigkeit genügt.
25
Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 248). Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 651 mwN). Maßgebend ist insoweit aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10, aaO).
26
b) Die gebotene Gesamtschau lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte insoweit nur fahrlässig und nicht bedingt vorsätzlich handelte, (allein) auf den Umstand gestützt , dass er seine Handlungen „explizit auf die Lkw-Brücken konzentriert“ habe; Anhaltspunkte dafür, dass er die Beschädigung der Halle und ihres Inhalts jedenfalls für möglich gehalten und sich mit einem solchen Erfolg abgefunden habe, hat es nicht gesehen. Diese Erwägungen sind lückenhaft.
27
Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die räumliche Nähe der vom Angeklagten bewusst in Brand gesetzten Lkw-Wechselbrücken zu der durch den Brand beschädigten Halle für eine hohe Wahrscheinlichkeit sprechen konnte, dass das Feuer auf sie übergreifen und sie durch die Brandwirkung beschädigen oder zerstören konnte. In die erforderliche Gesamtschau aller objek- tiven und subjektiven Umstände hätte das Tatgericht auch einstellen müssen, dass der seit Jahren bei der Freiwilligen Feuerwehr tätige Angeklagte ersichtlich über spezifische Erfahrungen mit der Brandentwicklung und der Brandbekämpfung verfügte.
28
3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel

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in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
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ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Brandstiftung in vier Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Innenraum eines Getränkekühlanhängers, der vom Pächter eines Getränkemarktes zum Zwecke der Auslieferung mit alkoholfreien Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen und in einer Entfernung von zwei bis vier Metern neben dem Geschäft abgestellt worden war.
Der Angeklagte, der erhofft hatte, aus dem Anhänger hochwertige Spirituosen entwenden zu können, hatte keine Verwendung für die vorgefundenen Waren. Er zündete eine Pappverpackung der Gläser an, um auf ihn deutende Spuren zu vernichten. Dabei nahm er billigend in Kauf, neben sämtlichen Waren den Anhänger in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, was auch geschah. Am Anhänger entstand ein Schaden in Höhe von 4.000 Euro.
3
2. Das Landgericht hat die Tat 2 rechtlich (unter anderem) als Inbrandsetzen eines Warenvorrats gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB gewürdigt. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt.

II.


4
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob im Fall 2 auch der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt ist. Dies hat das Landgericht zu Recht bejaht.
5
1. Mit den Getränken und Gläsern im Kühlanhänger setzte der Angeklagte einen fremden Warenvorrat im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB in Brand und zerstörte ihn hierdurch.
6
a) Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen , die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Begriff des Warenvorrats – andersals nach § 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF – nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort, etwa in einem Warenlager, aufbewahrt werden (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 36 aE; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31 aE; aM womöglich Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 6b). Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung, deren Unrechtsgehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der – regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden – brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 87 zu § 306; BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; ausführlich Radtke ZStW 110 [1998], 848, 857; aA – qualifizierte Sachbeschädigung – Fischer aaO, § 306 Rn. 1; LK-StGB/Wolff aaO, § 306 Rn. 3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus. Allein unter dem Aspekt eines typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienenden Eigentumsschutzes kann ihre Beschädigung oder Zerstörung die qualifizierte Strafdrohung nicht rechtfertigen (vgl. Radtke aaO, S. 861 f.; im Ergebnis ebenso LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 32; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; SSW-StGB/Wolters, 3. Aufl., § 306 Rn. 5 aE).
7
b) Dies zugrunde gelegt begegnet der Schuldspruch wegen Brandstiftung keinen rechtlichen Bedenken.
8
Bei den vom Getränkehändler zur Auslieferung bereitgestellten Getränken und Gläsern handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Umfangs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit bestehen keine rechtlichen Einwände. Dies gilt schon deswegen, weil der – überdies vom Feuer erfasste – Anhänger auf öffentlichem Verkehrsgrund und in der Nähe eines Gebäudes abgestellt war.
9
2. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kühlanhänger selbst als mobiles Warenlager der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB unterfällt. Mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung durch das 6. StrRG, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsord- nung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87 zu § 306), liegt es jedoch nahe, auch mobile Lagerstätten unter den mit dem vormaligen Terminus des „Magazins“ nicht deckungsgleichen Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. bejahend SSW-StGB/Wolters aaO, § 306 Rn. 5; aA Heine/Bosch in Schönke /Schröder-StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 6 aE; ebenso wohl MüKo-StGB/Radtke aaO, § 306 Rn. 35, „ortsgebundene Räumlichkeit“).
Mutzbauer Sander Schneider
König Berger

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
________________________
StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a
Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998
Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand
der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch
denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen
eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt.
BGH, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - LG Waldshut-Tiengen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 438/00
vom
21. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. März 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ä nderung des Schuldspruchs , bleibt im übrigen aber ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte nächtens im Gasthof "E. " in H. , wo er als Auszubildender tätig war, einen Brand. Im Gebäude, das im Eigentum seines Lehrherrn stand, befanden sich zu diesem Zeitpunkt 24 Personen, darunter 17 Übernachtungsgäste , die alle im ersten Obergeschoß und teilweise über dem in Brand gesetzten Raum schliefen. Der Angeklagte hielt für möglich, daß das Feuer auf das Obergeschoß und die anderen Stockwerke übergreifen und so die Gesundheit
dieser Menschen durch Brandverletzungen oder Rauchvergiftungen erheblich beeinträchtigen könne. Da eine junge Frau, deren Zimmer sich alsbald mit Rauch gefüllt hatte, aufwachte, kam es zu einem schnellen Eingreifen der Feuerwehr. Dadurch blieb der Brand im wesentlichen auf den Raum beschränkt, in welchem der Angeklagte ihn gelegt hatte. Dort hatte das Feuer bereits die hölzernen Deckenbalken ergriffen; u.a. hatte auch der fest mit dem Boden verklebte Teppichboden weiter gebrannt, nachdem das als Brandbeschleuniger eingesetzte Benzin verbraucht war. 2. Rechtlich hat das Landgericht dies als versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt, weil der bedingte Vorsatz des Angeklagten sich auf eine Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen bezogen habe. Darüber hinaus hat es die Tatbestände der (einfachen) Brandstiftung (in der Variante des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der schweren Brandstiftung (in der Variante des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) als erfüllt angesehen. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. zur Auslegung des Merkmals einer "großen Zahl von Menschen" in § 306b Abs. 1 StGB: BGH NStZ 1999, 84 f.). 3. Indessen hält die Annahme von Tateinheit zwischen der (einfachen) Brandstiftung und der (hier vollendeten) schweren Brandstiftung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr wird bei der Inbrandsetzung ein und desselben fremden Gebäudes die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inbrandsetzen eines fremden Gebäudes) durch den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt. Für die Fassung der entsprechenden Tatbestände vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG war dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (siehe zum Verhältnis von
§ 308 Abs. 1 StGB aF zu § 306 Nr. 2 StGB aF: BGH StV 1984, 246; BGHR StGB § 308 Abs. 1 aF Konkurrenzen 1, 2; BGH, Urteil vom 30. November 1993 - 1 StR 637/93; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97; Beschluß vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für die durch das 6. StrRG umgestalteten Tatbestände fest (wie hier Lackner /Kühl StGB 23. Aufl. § 306 Rdn. 6; a.A.: Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 20; SK Horn § 306 Rdn. 21). Während der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich fremde Gebäude vor dem Inbrandsetzen schützen soll, erweitert der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB diesen Schutz. Er erfaßt sowohl fremde wie eigene Gebäude und fügt ein weiteres Merkmal hinzu: das Gebäude muß der Wohnung von Menschen dienen. Liegen die Voraussetzungen dieses Tatbestandes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor, wird - wenn es sich um ein fremdes Gebäude handelt - der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollständig miterfaßt; alle seine Merkmale sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, beide Tatbestände schützten unterschiedliche Rechtsgüter: der erste das (fremde) Eigentum, der zweite Leben und Gesundheit (so aber SK Horn § 306 Rdn. 21; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 20). Eine solche Betrachtung griffe zu kurz. Auch bei der Tatbestandsvariante des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird dann, wenn dieses ein fremdes ist, zwangsläufig neben Leib und Leben auch das fremde Eigentum geschützt. Das ergibt sich schon aus der Fassung des Tatbestandes, der uneingeschränkt jedes Gebäude zum tauglichen Tatobjekt erhebt. Im übrigen ist auch der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht etwa ausschließlich als "qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt" zu charakterisieren. Ihm haftet vielmehr auch ein Element der Gemeingefährlichkeit an (vgl. Gesetzentwurf BT-
Drucks. 13/8587 S. 87; Radtke ZStW 110 (1998), 848, 861). Das findet nicht zuletzt in seiner systematischen Stellung im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten seine Bestätigung. Hinzu kommt, daß der gerade in der Fremdheit des Gebäudes gründende Teil des Schuldgehalts bei einer Verurteilung wegen "Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung" im Schuldspruch selbst nur unvollkommen Ausdruck fände, weil er sich in der Deliktsbezeichnung nicht widerspiegeln würde. Eine solche Tenorierung wäre eher eigentümlich, weil ein Brandstiftungsakt ein und demselben Gebäude gilt. Die etwaige Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes kann hingegen bei der Strafzumessung im Rahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Blick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) angemessen berücksichtigt werden. Das wird regelmäßig im Zusammenhang mit der Höhe des angerichteten Schadens geschehen. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) läge darin nicht, weil das in Rede stehende Merkmal (Gebäude) so weit gefaßt ist, daß es verschiedene Fallgestaltungen abdeckt, die voneinander unterschieden werden können. 4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen lassen. Der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in dem Schuldspruch nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten und die vom Landgericht angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sind ersichtlich nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die Strafbemessung haben könnte. 5. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es erscheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 487/15
vom
12. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120516U4STR487.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
der Angeklagte in Person – in der Verhandlung –,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, versuchten Betrugs und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte erhebt zwei Verfahrensrügen und macht mit der ausgeführten Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung geltend. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Brandstiftung und Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Im Hin- blick auf die Sachbeschädigung hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Revisionsrechtszug bejaht. Außerdem wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafbemessung und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.


2
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. Am frühen Morgen des 23. Oktober 2013 brachte der Angeklagte in den Innenraum des seiner Mutter L. K. gehörenden Pkw der Marke VW, Typ Golf Kombi, den er am Vorabend im Doppelcarport auf seinem Anwesen in Ka. abgestellt hatte, mindestens einen Liter „Kraftstoff“ ein und entzündete diesen mit einer offenen Flamme. Ihm war dabei bewusst, dass das Feuer den Wagen seiner Mutter zerstören würde. Auch vermochte er nicht auszuschließen , dass der Brand von dem Fahrzeug auf seinen Carport und von dort auf die unmittelbar angebaute Garage der Familie T. und deren davor abgestellten Pkw übergreifen konnte. Er hoffte zwar, dass alles gut gehen würde, nahm aber auch diese Folgen billigend in Kauf. Nach der Tat wollte der Angeklagte den Tatverdacht gezielt auf seine frühere Ehefrau S. K. lenken, um sich auf diese Weise einen Vorteil in dem mit ihr ausgetragenen Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu verschaffen.
4
Als der Angeklagte gerade im Begriff war, die hintere rechte Tür wieder zu schließen, kam es im Innenraum des Pkw zu einer Verpuffung, durch die mehrere Scheiben herausgedrückt, drei Türen „aufgespreizt“ und die noch nicht vollständig ins Schloss gefallene hintere rechte Tür deformiert wurden. Zugleich entstand eine Stichflamme, die die Sitzflächen, Fußräume und Auskleidung des Pkw entzündete. Innerhalb weniger Minuten entwickelte sich ein Vollbrand, der sich schnell auf den Doppelcarport des Angeklagten ausbreitete. Der durch die Verpuffung und die Stichflamme überraschte Angeklagte erlitt eine flächige Versengung der Stirnhaare. Die von der Zeugin T. verständigte Feuerwehr konnte einen Übergriff des Brandes auf die angebaute Garage der Familie T. verhindern und den Brand zügig löschen. Den Pkw der Familie T. hatte der Zeuge T. bereits zuvor beiseite gefahren.
5
Der Pkw der L. K. brannte vollständig aus. Das Fahrzeug hatte einen Wiederbeschaffungswert von 1.600 Euro und einen Restwert von 150 Euro. Der Carport des Angeklagten wurde erheblich beschädigt. An der Garage der Familie T. kam es zu Verrußungen und hitzebedingten Betonabplatzungen an der rechten Wand. Zudem schmolzen Teile der Bitumenverkleidung im Bereich der Attika. Am Fahrzeug der Eheleute T. zerschmolz infolge der feuerbedingten Hitzeentwicklung das vordere rechte Blinklicht. An dem neben dem Doppelcarport stehenden Wohnhaus des Angeklagten wurde das im Erdgeschoss befindliche linke Fenster durch die brandbedingte Hitzeentwicklung an der Zarge und am Rahmen deformiert. Die Jalousie schmolz zu großen Teilen. Das rechts daneben liegende Fenster zeigte „gering- fügige Schäden“. Die Jalousie war hier durch Rauch und Feuer braun gefärbt und leicht verbogen. Beide Fenster wiesen, ebenso wie die neben ihnen befindliche Nebeneingangstür, leichte thermische Risse in den Scheiben auf.
6
Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 23. Oktober 2013 gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, in den letzten Monaten wiederholt Anrufe seiner von ihm im März 2012 geschiedenen früheren Ehefrau S. K. erhalten zu haben. Diese habe ihn dabei beleidigt und damit gedroht, dass bei ihm alles in Flammen aufgehen werde. Drei dieser Anrufe könnten von den Zeugen Kr. und N. bestätigt werden. Damit wollte der Ange- klagte seine frühere Ehefrau „in den Focus der polizeilichen Ermittlungen bringen“. Tatsächlich geriet sie „in das Visier der Polizei“. Erst im Verlauf der weite- ren Ermittlungen konnte der Verdacht gegen sie entkräftet werden.
7
Am 28. Oktober 2013 erstatte der Angeklagte gegenüber dem Landwirtschaftlichen Versicherungsverein M. , bei dem er eine Wohngebäude- und Hausratversicherung unterhielt, eine Schadensanzeige. Dabei verschwieg er, dass er das Feuer selbst gelegt hatte, denn ihm war bewusst, dass er als Brandstifter keinen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden hatte. Bei alledem ging er davon aus, dass die Versicherung aufgrund seines Verhaltens irrtümlich davon ausgehen würde, dass er berechtigte Ansprüche gegen sie habe. Gegenüber der Gebäudeversicherung machte der Angeklagte für die Wiederherstellung des Carports 27.000 Euro und die Schäden an seinem Haus weitere 3.200 Euro geltend. Von der Hausratversicherung forderte der Angeklagte für im Carport und in dem Pkw verbrannte Gegenstände Wertersatz in Höhe von 8.000 Euro. Zur Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens nicht.
8
2. Das Landgericht hat die Inbrandsetzung des Pkw der Mutter des Angeklagten als Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewertet. In Bezug auf die Garage und den Pkw der Familie T. hat es die Annahme einer (vollendeten) Brandstiftung mit der Erwägung verneint, dass es nach den Feststellungen nicht zu einer teilweisen Zerstörung im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB gekommen sei. Für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB fehle der nach § 303c StGB erforderliche Strafantrag. Auch habe die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit nicht bejaht. Eine fahrlässige Brandstiftung am eigenen Wohnhaus gemäß § 306d i.V.m. § 306a StGB liege nicht vor, weil es nicht zu einer teilweisen Zerstörung des Wohnhauses gekommen sei. Bei seiner polizeilichen Aussage am 23. Oktober 2013 habe sich der Angeklagte der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Schadensmeldungen erfüllten die Voraussetzungen eines versuchten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB, weil der Angeklagte dabei vorgetäuscht habe, dass es sich „um einen Versicherungsfall der Wohn- und Hausratversicherung handele“.

II.


9
Entgegen der Auffassung des Angeklagten wird die unter II. 3 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat (Betrug zum Nachteil der Versicherung) in der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Detmold vom 27. November 2014 hinreichend klar umgrenzt. Denn im Anklagesatz (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO) sind sowohl die am 23. Oktober 2013 erfolgte Brandlegung, als auch die spätere Geltendmachung von Schäden gegenüber dem Landwirtschaftlichen Versicherungsverein M. aufgeführt. Damit hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres den Willen zum Ausdruck gebracht, beide Geschehnisse zur Aburteilung zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1998 – 2 StR 76/98, NStZ 1999, 206 f.). Der Umstand, dass dabei das genaue Datum der Schadensmeldung nicht benannt wird, ist unschädlich, denn der Verfahrensgegenstand wird durch die Benennung der jeweiligen Versicherungen, der geltend gemachten Summen und des Schadensfalles in sachlicher Hinsicht zuverlässig bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 2 StR 459/10, Rn. 2 mwN).

III.


10
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
11
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
12
a) Die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, Akten aus Sorgerechts - und Ehestreitigkeiten sowie Akten aus früheren Ermittlungsverfahren beizuziehen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig erhoben.
13
b) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht aufgeklärt, warum der Brandsachverständige in der Hauptverhandlung davon ausgegangen sei, dass die Zündquelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die linke Hintertür eingebracht wurde, während er dies in seinem vorbereitenden Gutachten nur vermutet habe, fehlt es ebenfalls an einem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Sachvortrag. Die Entscheidung über Verfahrensrügen , die auf Unterschiede zwischen einem vorbereitenden und dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gestützt sind, erfordert regelmäßig einen inhaltlichen Vergleich zwischen den beiden Gutachten. Nur so ist zuverlässig feststellbar, ob beide Gutachten auf identischer tatsächlicher Grundlage erstattet sind oder ob sich die Differenzen aus unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen ohne weiteres von selbst erklären. Während sich jedoch die Grundlagen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens regelmäßig aus den Urteilsgründen ergeben, ist dies hinsichtlich einer durch den weiteren Verfahrensablauf überholten Grundlage eines früheren Gutachtens nicht notwendig der Fall. Der Revisionsführer hat daher regelmäßig jedenfalls den wesentlichen Kern des ursprünglichen Gutachtens vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98, 99 mwN) und kann sich nicht – wie hier – darauf beschränken, die abweichende Passage zu zitieren.
14
2. Die von der Revision im Rahmen der Sachrüge vorgebrachten Angriffe gegen die Beweiswürdigung zeigen keinen Rechtsfehler auf (zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 199/15, juris Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 mwN). Die Einwände der Revision erschöpfen sich darin, festgestellte Beweisanzeichen anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen. Dem Urteil ist auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen hat. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
15
a) Soweit die Revision ausführt, das Landgericht habe nicht geprüft, ob das „Entlastungsindiz“, dass der Angeklagte des Öfteren mit Brandlegungen bedroht wurde, mit der These, der Angeklagte sei unschuldig, in Übereinstimmung gebracht werden könne, vermag sie keine revisionsrechtlich relevante Lücke in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Revision verkennt, dass das Landgericht – gestützt auf die Angaben der früheren Ehefrau und die Auswertung der Telefonverbindungsdaten – zu der Überzeugung gelangt ist, dass es diese Anrufe nicht gab. Dass die Strafkammer dabei den Aussagen der Zeugen Kr. und N. keinen Beweiswert beigemessen hat, liegt im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung. Die an die Zurückweisung der Aussagen geknüpfte Folgerung, dass sich der Angeklagte beider Zeugen bedient habe, um die vermeintlichen Drohanrufe von ihnen bekunden zu lassen, ist ein möglicher Schluss und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
16
b) Die auf die Ausführungen des Brandsachverständigen gestützte Annahme der Strafkammer, das Haupthaar des Angeklagten sei durch die Stichflamme versengt worden, als er noch unmittelbar neben dem Fahrzeug stand und gerade im Begriff war, die Tür zu schließen, beruht ebenfalls auf möglichen Schlüssen, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat. Gleiches gilt, soweit das Landgericht das Fehlen von weiteren Verletzungen beim Angeklagten für erklärbar hält und annimmt, dass der Täter zur Brandlegung mit dem Fahrzeugschlüssel die hintere Tür der Beifahrerseite öffnete. Davon, dass der Angeklagte zur Tatzeit die einzigen Fahrzeugschlüssel besaß, hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei überzeugt.
17
c) Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Verpuffung gerade im Begriff gewesen, die hintere rechte Tür wieder zu verschließen und der festgestellten Druckwirkung liegt nicht vor. Der Auffassung der Revision, die Strafkammer habe mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die Tür noch unverschlossen gewesen sei, steht die weitere Feststellung entgegen, dass die Tür im Zeitpunkt der Verpuffung lediglich „noch nicht wieder vollständig ins Schloss gefallen war“.
18
d) Der Umstand, dass die Strafkammer von der Revision für möglich gehaltene nachträgliche Veränderungen am ausgebrannten Fahrzeug, etwa durch Polizeibeamte oder Feuerwehrleute, nicht erwogen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Hierbei handelt es sich nicht um einen naheliegenden und deshalb ohne weiteres zu erörternden Geschehensverlauf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 3 StR 564/09, NStZ 2010, 183). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf Aktenbestandteile Bezug nimmt, fehlt es an der erforderlichen Verfahrensrüge.
19
3. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

IV.


20
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, zu einer Aufhebung der Entscheidung über die Bewährung. Im Übrigen zeigt sie keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf.
21
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
22
a) Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, den Angeklagten neben vollendeter Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auch wegen einer hierzu in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) stehenden versuchten Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, §§ 23 Abs. 1, 22 StGB zu verurteilen, obgleich er bei dem erfolgreichen Inbrandsetzen des Pkw seiner Mutter auch damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass das von ihm gelegte Feuer auf die Garage der Eheleute T. und deren Pkw übergreifen konnte.
23
aa) § 52 Abs. 1 StGB erfasst zwar auch den Fall, dass dasselbe Strafgesetz durch eine Handlung mehrfach verletzt wird (sog. gleichartige Idealkonkurrenz ). Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung geführt hat, hängt aber von dem in Rede stehenden Tatbestand ab. Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und wer- den keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer im Zuge einer Tatausführung ]; Beschluss vom 14. März 1969 – 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: MünchKommStGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 22; Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2007, § 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 [1955], 541, 547). So verhält es sich auch bei der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Wolf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 51), die als „quali- fiziertes Sachbeschädigungsdelikt”,dem auch ein Element der Gemeingefährlichkeit anhaftet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196, 197 mwN; weiterführend: Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte , 1998, S. 382 f.) keine höchstpersönlichen Rechtsgüter schützt.
24
bb) Danach hat sich der Angeklagte durch das Inbrandsetzen des Pkw seiner Mutter auch mit Rücksicht auf das gleichzeitig für möglich gehaltene Übergreifen des Feuers auf die Garage und den Pkw der Eheleute T. nur einer (vollendeten) Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass hierbei mit der Garage auch ein Tatobjekt betroffen war, das § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gebäude) unterfällt, ändert daran nichts. Unter den hier gegebenen Umständen liegt jedenfalls kein Fall vor, in dem das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend gekennzeichnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1). Ohne Bedeutung ist auch, dass die Brandstiftung insoweit im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Wird ein zum Schutzgut gehörendes Tatobjekt beschädigt und die Schädigung weiterer Objekte nur versucht, ist der Tatbestand ebenfalls nur einmal verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 – 2 StR 272/11, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen und versuchter Wegnahme weiterer Sachen]; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 4 StR 659/10, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 3 [Tateinheit bei Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB und versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB]).
25
b) Im Hinblick auf die brandbedingten Schäden an der Garage und dem Pkw der Eheleute T. kommt – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (§ 303c StGB) durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB nicht in Betracht.
26
Grundsätzlich geht die vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB einer durch dieselbe Handlung verwirklichten Sachbeschädigung nach § 303 StGB als das speziellere Gesetz vor (Wolters in: SSW-StGB, 2. Aufl., § 306 Rn. 22 mwN). Das gilt auch hier, denn die in Bezug auf die Garage und den Pkw der Eheleute T. verursachten Schäden sind Bestandteile des durch die Inbrandsetzung des Pkw der Mutter des Angeklagten ausgelösten Rechtsgutsangriffs, der einheitlich als vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB zu bewerten ist.
27
Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse nach § 303c StGB noch in der Revisionsinstanz bejahen konnte, nachdem das Tatgericht seine Entscheidung, den Angeklagten nicht nach § 303 StGB zu verurteilen , auf das Fehlen eines Strafantrags und die unterbliebene Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses im ersten Rechtszug gestützt hatte, kann daher offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1975 – 3 StR 312/74, Rn. 2 zitiert nach juris; Urteil vom 3. Juni 1964 – 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 379).
28
c) Schließlich ist der Angeklagte in Bezug auf die an seinem Wohnhaus entstandenen Schäden auch zu Recht nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden. Inso- weit fehlt es bereits an einem „teilweisen Zerstören“ im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB, denn die festgestellten Beschädigungen an den Fenstern und der Tür im Erdgeschoss haben ersichtlich nicht dazu geführt, dass einzelne wesentliche Teile des Hauses, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung (Wohnen als Mittelpunkt menschlichen Lebens) entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder seine tatbestandlich geschützte Zweckbestimmung brandbedingt aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, Rn. 10; Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20).
29
2. Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
30
a) Die Strafbemessung (Strafrahmenwahl, konkrete Strafzumessung und Bestimmung der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 540; Urteil vom 7. November 2007 – 1 StR 164/07, NStZ 2008, 343, 344 mwN). Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 mwN).
31
b) Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten sowohl die Strafrahmenwahl, die konkrete Strafzumessung in Bezug auf die Einzelstrafen und die Bestimmung der Gesamtstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
32
Das Landgericht hat die Strafe für die Brandlegung dem durch § 306 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall) vorgegebenen Strafrahmen entnommen. Dabei hat es den zutreffenden Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 – 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN) ange- legt und mit dem geringen wirtschaftlichen Wert des zerstörten Fahrzeugs und dem Umstand, dass der Angeklagte selbst dessen alleiniger Nutzer war, gewichtige Milderungsgründe angeführt. Da die Strafkammer ausdrücklich auf das gesamte Tatbild abgestellt und auch strafschärfende Gesichtspunkte (vollständige Zerstörung des Pkw) erwogen hat, ist auch die Vornahme der gebotenen Gesamtabwägung noch hinreichend belegt. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abhebt, dass das Landgericht das Tatmotiv des Angeklagten (Ermöglichung einer Falschbezichtigung seiner früheren Ehefrau) nicht ausdrücklich als erschwerenden Umstand benannt hat, zeigt sie – auch mit Rücksicht auf die Tatsache, dass eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägun- gen weder vorgeschrieben noch möglich ist – keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Angesichts der ausführlichen Darstellung des Tatmotivs bei den Feststellungen zur Sache und im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB ist nicht zu besorgen, dass der Tatrichter dessen Bedeutung bei der Strafrahmenwahl nicht bedacht haben könnte.
33
3. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung war hingegen aufzuheben, weil die Begründung dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht ermöglicht, ob das Landgericht zu Recht vom Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist.
34
Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2007 – 4 StR 557/06, NStZ-RR 2007, 232, 233; Urteil vom 23. Februar 2001 – 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367). Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Dabei reichen formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 110 mwN).
35
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Bewährungsentscheidung lediglich ausgeführt, dass es nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten die Erwartung hegt, dass dieser sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dem hat es noch angefügt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit hat die Strafkammer im Wesentlichen nur den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 StPO (positive Kriminalprognose) wiedergegeben. Welche besonderen Umstände vorliegen, die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StPO die Strafaussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren rechtfertigen, hat es nicht mitgeteilt. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren diese besonderen Umstände gewichtig sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1986 – 3 StR 265/86, NStZ 1987, 21; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 63. Aufl., § 56 Rn. 24).
36
Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muss daher erneut tatrichterlich verhandelt werden.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer RiBGH Bender ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Quentin

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Zum Begriff des Warenvorrats im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3
Alternative 2 StGB.
BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17
LG Flensburg –
ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 603/17
vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Brandstiftung in vier Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Innenraum eines Getränkekühlanhängers, der vom Pächter eines Getränkemarktes zum Zwecke der Auslieferung mit alkoholfreien Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen und in einer Entfernung von zwei bis vier Metern neben dem Geschäft abgestellt worden war.
Der Angeklagte, der erhofft hatte, aus dem Anhänger hochwertige Spirituosen entwenden zu können, hatte keine Verwendung für die vorgefundenen Waren. Er zündete eine Pappverpackung der Gläser an, um auf ihn deutende Spuren zu vernichten. Dabei nahm er billigend in Kauf, neben sämtlichen Waren den Anhänger in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, was auch geschah. Am Anhänger entstand ein Schaden in Höhe von 4.000 Euro.
3
2. Das Landgericht hat die Tat 2 rechtlich (unter anderem) als Inbrandsetzen eines Warenvorrats gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB gewürdigt. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt.

II.


4
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob im Fall 2 auch der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt ist. Dies hat das Landgericht zu Recht bejaht.
5
1. Mit den Getränken und Gläsern im Kühlanhänger setzte der Angeklagte einen fremden Warenvorrat im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB in Brand und zerstörte ihn hierdurch.
6
a) Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen , die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Begriff des Warenvorrats – andersals nach § 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF – nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort, etwa in einem Warenlager, aufbewahrt werden (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 36 aE; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31 aE; aM womöglich Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 6b). Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung, deren Unrechtsgehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der – regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden – brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 87 zu § 306; BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; ausführlich Radtke ZStW 110 [1998], 848, 857; aA – qualifizierte Sachbeschädigung – Fischer aaO, § 306 Rn. 1; LK-StGB/Wolff aaO, § 306 Rn. 3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus. Allein unter dem Aspekt eines typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienenden Eigentumsschutzes kann ihre Beschädigung oder Zerstörung die qualifizierte Strafdrohung nicht rechtfertigen (vgl. Radtke aaO, S. 861 f.; im Ergebnis ebenso LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 32; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; SSW-StGB/Wolters, 3. Aufl., § 306 Rn. 5 aE).
7
b) Dies zugrunde gelegt begegnet der Schuldspruch wegen Brandstiftung keinen rechtlichen Bedenken.
8
Bei den vom Getränkehändler zur Auslieferung bereitgestellten Getränken und Gläsern handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Umfangs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit bestehen keine rechtlichen Einwände. Dies gilt schon deswegen, weil der – überdies vom Feuer erfasste – Anhänger auf öffentlichem Verkehrsgrund und in der Nähe eines Gebäudes abgestellt war.
9
2. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kühlanhänger selbst als mobiles Warenlager der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB unterfällt. Mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung durch das 6. StrRG, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsord- nung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87 zu § 306), liegt es jedoch nahe, auch mobile Lagerstätten unter den mit dem vormaligen Terminus des „Magazins“ nicht deckungsgleichen Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. bejahend SSW-StGB/Wolters aaO, § 306 Rn. 5; aA Heine/Bosch in Schönke /Schröder-StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 6 aE; ebenso wohl MüKo-StGB/Radtke aaO, § 306 Rn. 35, „ortsgebundene Räumlichkeit“).
Mutzbauer Sander Schneider
König Berger

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Zum Begriff des Warenvorrats im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3
Alternative 2 StGB.
BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17
LG Flensburg –
ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 603/17
vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Brandstiftung in vier Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Innenraum eines Getränkekühlanhängers, der vom Pächter eines Getränkemarktes zum Zwecke der Auslieferung mit alkoholfreien Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen und in einer Entfernung von zwei bis vier Metern neben dem Geschäft abgestellt worden war.
Der Angeklagte, der erhofft hatte, aus dem Anhänger hochwertige Spirituosen entwenden zu können, hatte keine Verwendung für die vorgefundenen Waren. Er zündete eine Pappverpackung der Gläser an, um auf ihn deutende Spuren zu vernichten. Dabei nahm er billigend in Kauf, neben sämtlichen Waren den Anhänger in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, was auch geschah. Am Anhänger entstand ein Schaden in Höhe von 4.000 Euro.
3
2. Das Landgericht hat die Tat 2 rechtlich (unter anderem) als Inbrandsetzen eines Warenvorrats gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB gewürdigt. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt.

II.


4
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob im Fall 2 auch der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt ist. Dies hat das Landgericht zu Recht bejaht.
5
1. Mit den Getränken und Gläsern im Kühlanhänger setzte der Angeklagte einen fremden Warenvorrat im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB in Brand und zerstörte ihn hierdurch.
6
a) Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen , die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Begriff des Warenvorrats – andersals nach § 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF – nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort, etwa in einem Warenlager, aufbewahrt werden (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 36 aE; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31 aE; aM womöglich Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 6b). Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung, deren Unrechtsgehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der – regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden – brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 87 zu § 306; BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; ausführlich Radtke ZStW 110 [1998], 848, 857; aA – qualifizierte Sachbeschädigung – Fischer aaO, § 306 Rn. 1; LK-StGB/Wolff aaO, § 306 Rn. 3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus. Allein unter dem Aspekt eines typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienenden Eigentumsschutzes kann ihre Beschädigung oder Zerstörung die qualifizierte Strafdrohung nicht rechtfertigen (vgl. Radtke aaO, S. 861 f.; im Ergebnis ebenso LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 32; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; SSW-StGB/Wolters, 3. Aufl., § 306 Rn. 5 aE).
7
b) Dies zugrunde gelegt begegnet der Schuldspruch wegen Brandstiftung keinen rechtlichen Bedenken.
8
Bei den vom Getränkehändler zur Auslieferung bereitgestellten Getränken und Gläsern handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Umfangs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit bestehen keine rechtlichen Einwände. Dies gilt schon deswegen, weil der – überdies vom Feuer erfasste – Anhänger auf öffentlichem Verkehrsgrund und in der Nähe eines Gebäudes abgestellt war.
9
2. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kühlanhänger selbst als mobiles Warenlager der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB unterfällt. Mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung durch das 6. StrRG, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsord- nung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87 zu § 306), liegt es jedoch nahe, auch mobile Lagerstätten unter den mit dem vormaligen Terminus des „Magazins“ nicht deckungsgleichen Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. bejahend SSW-StGB/Wolters aaO, § 306 Rn. 5; aA Heine/Bosch in Schönke /Schröder-StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 6 aE; ebenso wohl MüKo-StGB/Radtke aaO, § 306 Rn. 35, „ortsgebundene Räumlichkeit“).
Mutzbauer Sander Schneider
König Berger

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 62/10
vom
4. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte - jeweils nach erheblichem Alkoholkonsum - am 3. und 17. Juni 2009 den Inhalt eines Mülleimers an, der nahe der gläsernen Schiebetür bzw. unmittelbar an der Gebäudewand eines Lebensmittelmarktes stand. Am 11. Juni 2009 zündete er einen direkt neben dem Eingang dieses Geschäfts stehenden, mit leeren Pappschachteln befüllten Karton an. In keinem der Fälle, die sich jeweils außerhalb der Geschäftszeiten ereigneten, kam es zu einem Übergreifen des Feuers auf das Gebäude; bei der Tat vom 11. Juni 2009 wurde allerdings infolge der Hitzeeinwirkung ein Fenster zerstört.
3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
4
Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen drei Fällen ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude billigend in Kauf genommen , allein damit, dass die in Brand gesetzten Behältnisse in unmittelbarer Nähe des Gebäudes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines Übergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspräche und selbst einem unterdurchschnittlich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen - wie dem Angeklagten - bewusst sei.
5
Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 1994 - 4 StR 110/94 = BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6). Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
6
Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat. Dies wird besonders deutlich bei dem Tatgeschehen vom 17. Juni 2009: Nur zwei Wochen zuvor hatte der Angeklagte die Erfahrung gemacht, dass ein in gleicher Weise gelegter Brand nicht auf das Gebäude übergegriffen hatte. Dennoch änderte er seine Vorgehensweise nicht, um diesmal den Taterfolg sicher zu stellen. Darüber hinaus belegen die Urteilsfeststellungen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - weder in diesem noch in den beiden weiteren Fällen, dass objektiv überhaupt die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf das Gebäude bestanden hat, aus welcher Rückschlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden könnten; einen Brandsachverständigen hat das Landgericht hierzu nicht gehört.
7
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
8
3. Abschließend bemerkt der Senat, dass sich die Berechnung der Blutalkoholkonzentration im Fall 3 deswegen revisionsrechtlicher Überprüfung entzieht , weil das Urteil keine Angaben zur Tatzeit enthält.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 222/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050917U5STR222.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Li.
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt Kl.
als Verteidiger des Angeklagten L. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. betrifft und der Angeklagte M. wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt worden ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das oben genannte Urteil im ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben ; seine weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten M. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Anstiftung zur Brandstiftung und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten sowie der Angeklagte L. auf Sachrügen gestützte Revisionen eingelegt; der Angeklagte M. hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung der Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu angreift, begründet sind, hat diejenige des Angeklagten L. nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der gesondert verfolgte R. den mit ihm befreundeten Angeklagten M. auf, ihn bei einem Einbruch in ein Versicherungsbüro in Senftenberg zu unterstützen. R. teilte M. mit, dass sich das Büro in einem Gewerbehaus befinde und nur ein geringes Entdeckungsrisiko bestehe. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gebäude jedoch um ein Geschäfts- und Mehrfamilienwohnhaus. Das Versicherungsbüro lag im Souterrain des dreistöckigen Gebäudes und verfügte über einen separaten Eingang von der Straße aus. Die Mietwohnungen im erhöhten Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen waren über einen Eingang im Innenhof des Hauses zu erreichen. An dieser Rückseite befanden sich auch Balkone.
3
In den frühen Morgenstunden des 8. November 2015 hebelte R. die Eingangstür des Versicherungsbüros auf und durchsuchte mit M. die Büroräume. Mit einer Kasse verließen beide zunächst das Büro, kehrten jedoch zurück, nachdem sie festgestellt hatten, dass sich in ihr nur wenige Euro befanden. Sie entwendeten sodann zwei neuwertige Laptops. Auf dem Nachhauseweg wurden sie von Polizeibeamten angehalten; R. führte die weggenommenen Gegenstände in seinem Rucksack bei sich.
4
Am Morgen nach dieser Tat erzählte M. dem mit ihm befreundeten Angeklagten L. von dem Einbruchsdiebstahl und davon, dass er und R. auf dem Rückweg von der Polizei angehalten worden seien. Dabei äußerte er die Befürchtung, dass er bei der Durchsuchung des Büros Fingerabdruckspuren hinterlassen haben könnte. Er war besorgt, da er erst kurz zuvor zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. M. forderte L. auf, sich Benzin zu besorgen und in dem Versicherungsbüro Feuer zu legen, um dort eventuelle Spuren zu beseitigen. L. hatte starke Bedenken, entschloss sich aber aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten M. und mit Rücksicht auf die versprochene Belohnung von 200 Euro, die Tat auszuführen. Nachdem er einen Benzinkanister besorgt hatte, fuhr er mit seinem Fahrrad an dem Gebäude vorbei, in dem sich das Versicherungsbüro befand und schaute, ob sich jemand vor Ort aufhielt. Wegen seiner Bedenken suchte er erneut M. auf, bei dem sich auch der gesondert verfolgte R. aufhielt. M. zerstreute seine Besorgnisse. Nochmals fuhr L. zu dem Gebäude mit dem Versicherungsbüro, kehrte aber wiederum zu M. und R. zurück, bevor er noch einmal zu dem Gebäude fuhr. Er setzte sich in der Nähe auf eine Bank und beobachtete die Umgebung. Dann fuhr er erneut zu M. und R. ; wiederum drängte M. ihn, die Tat auszuführen. Nunmehr begab sich L. zu dem Versicherungsbüro, in das er durch die einen Spalt breit offen- stehende Tür gelangte. In den Räumen vergoss er Benzin, das er mit einem Streichholz entzündete.
5
Hierdurch kam es zu einer Explosion, deren Druckwelle sich von den Büroräumen in die angrenzenden Räume des Souterrains sowie über das Treppenhaus ausbreitete. Die Druckwelle erzeugte erhebliche Beschädigungen in den Büroräumen, in denen auch ein Brand entstand, sowie Schäden in den darüberliegenden Wohnungen und am Gebäude selbst. Durch die Explosion hoben und senkten sich die Decken bzw. Fußböden im Haus, ohne dass dadurch „statische oder standsicherheitsgefährdende Konsequenzen“ verur- sacht wurden (UA S. 12). Auch entstanden Risse im Mauerwerk. Die Wände im Treppenhaus, teilweise auch in den Wohnungen waren verrußt, die Fußböden teilweise mit Rußpartikeln bedeckt. In der Wohnung im Hochparterre wurde durch die Druckwelle der Explosion ein Heizkörper aus der Wandhalterung gehoben. Im ersten Obergeschoss wurde die Verglasung einer Balkontür zerstört. Das Haus wurde in der Folgezeit nicht mehr saniert; die Mieter zogen in andere Wohnungen.
6
2. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatverlauf insbesondere auf die detailreichen geständigen Einlassungen beider Angeklagter gestützt. Beide haben angegeben, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sich in dem Gebäude auch Mietwohnungen befänden. Sie seien davon ausgegangen, es handele sich um ein Gewerbehaus. Der Angeklagte M. hat sich darauf berufen , dass er insoweit den Angaben des gesondert verfolgten R. vertraut habe. L. gab darüber hinaus an, nicht damit gerechnet zu haben, dass er eine Explosion auslösen würde.
7
Zu den Beschädigungen an dem Haus hat das Landgericht einen Brandsachverständigen gehört, nach dessen Bekundungen keine Hausbestandteile brannten. Nach der Aussage des Wohnungsverwalters war das Haus nach dem Brand und der Explosion „nicht bewohnbar“ (UA S. 22). Die Wände seien durch Verrußung teilweise geschwärzt gewesen. Allein wegen des Brandgeruches habe man dort nach dem Brand nicht wohnen können. Betroffen seien alle Etagen gewesen. Ein als Zeuge gehörter Bauingenieur, der mit der Prüfung der Standsicherheit des Hauses beauftragt worden war, bekundete, dass die Wohnungen und das Treppenhaus von den Mietern uneingeschränkt hätten betreten werden können und „jedenfalls im Hinblick auf die Standsicherheit“ (UA S. 23) auch bewohnbar geblieben seien. Den Bekundungen des Sachverständigen und der Zeugen hat das Landgericht entnommen, dass das betroffene Gebäude durch die Brandlegung nicht derart vom Feuer erfasst wurde, dass es selbständig weiterbrannte. Darüber hinaus ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen auch, dass die im Haus gelegenen Wohnungen nicht für eine beträchtliche Zeitspanne unbenutzbar gewesen seien. Die entstandenen Verrußungen hätten vielmehr durch eine „malermäßige Instandsetzung“ innerhalb des hierfür erforderlichen Zeitraums beseitigt werden können.
8
3. Das Landgericht hat angenommen, dass sich der Angeklagte L. wegen dieser Tat einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Angeklagte M. einer Anstiftung hierzu schuldig gemacht haben. Durch die Brandlegung seien die Räumlichkeiten der Versicherung teilweise zerstört worden. Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB lägen demge- genüber nicht vor. Es sei nicht sicher festzustellen, dass den Angeklagten „bekannt und bewusst“ gewesen sei, dass das betroffene Gebäude auch zu Wohn- zwecken genutzt werde (UA S. 29). Die Wohnräume des Gebäudes seien von einer direkten Brandeinwirkung nicht betroffen gewesen. Die in den Wohnungen eingetretenen Schäden seien nicht so erheblich gewesen, dass sie einer völligen oder teilweisen Zerstörung gleichzusetzen seien.

II.


9
Die auf die Schuldsprüche im Fall II.2. und 3. der Urteilsgründe beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.
10
1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die hierauf aufbauende Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat.
11
a) Insoweit begegnet schon die Bewertung des objektiven Tatbestandes durch die Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 f.). Maßstab ist insofern die Vorstellung eines „verständigen Wohnungsinhabers“ (BGH aaO mwN), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwe- cken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tat- bedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, aaO mwN).
13
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht.
14
Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 mwN). Hierzu und insbesondere über den (konkreten) Zustand der einzelnen Wohnungen in dem Gebäude nach dem Brandereignis hat die Strafkammer jedoch keine aussagekräftigen Feststellungen getroffen. Diese lassen sich auch nicht dem Hinweis der Strafkammer entnehmen , dass die Wiederinstandsetzung der Wohnräumlichkeiten lediglich die für eine „‚normale‘ Renovierung durch Maler- bzw. Fußbodenarbeiten“ erforder- liche Zeit in Anspruch genommen hätte (UA S. 30). Zwar genügt eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1StR 628/13 jeweils mwN). Dies belegen die getroffenen Feststellungen indes nicht.
15
Im Übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der durch die Brandlegung verursachten Zerstörung ausgegangen ist. Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 3 StR 140/01; Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13). Vielmehr reicht aus, wenn beim plangemäßen Entzünden des vom Täter benutzten Brandbeschleunigers – hier des Benzins mittels eines Streichholzes – nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (vgl. SSWStGB /Wolters, § 306 Rn. 15 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 2 StR 236/10). Die mannigfachen durch diese Explosion herbeigeführten Schäden auch in den Wohnungen (Anhebung der Dachkonstruktion und der Decke im 2. Obergeschoss, diverse Risse im Mauerwerk mehrerer Wohnungen sowie in der Fassade und im Treppenhaus, teilweise unebene Fußböden , herausgerissener Heizkörper, zerstörte Verglasung einer Balkontür) lassen es jedoch jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass bei Einbeziehung dieser Schäden ein teilweises Zerstören der nach dem Ereignis nicht sanierten und von den Mietern verlassenen Wohnungen vorliegt.
16
b) Darüber hinaus beruht die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten nicht gewusst, dass das Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt wurde, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
17
aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 – 3 StR 296/02). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 mwN). Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10).
18
bb) Eine solche Gesamtschau lässt das landgerichtliche Urteil vermissen.
19
Denn die Strafkammer verweist zum dahingehenden Vorsatz der Angeklagten in ihrer rechtlichen Würdigung lediglich darauf, dass nicht sicher festzustellen sei, dass den Angeklagten bekannt und bewusst gewesen sei, dass das betreffende Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Hinsichtlich die- ser, letztlich allein aufgrund der Bezeichnung des Gebäudes als „Gewerbehaus“ durch den anderweitig verfolgten R. beruhenden Annahme mangelt es jedoch an einer zusammenfassenden Bewertung unter Einbeziehung der von ihr an anderen Stellen des Urteils getroffenen weiteren Feststellungen. Zudem lässt die Strafkammer außer Betracht, dass beide Angeklagte in Senftenberg aufgewachsen sind bzw. dort seit längerem leben (unter anderem wurde der Angeklagte M. bereits elfmal vom dortigen Amtsgericht verurteilt) und nach der Aussage des Zeugen Ro. fast alle Gebäude in der Umgebung Wohnhäuser seien und sich nur im Keller „seines“ Hauses eine Versicherung befinde. Unberücksichtigt geblieben ist auch, dass sich an dem Gebäude nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich der Hinweis auf die Versicherung als gewerblichen Nutzer befand, in deren im Souterrain gelegenen (wenigen) Räume beide Angeklagte eingedrungen waren. Hinweise darauf, dass die Angeklagten aufgrund des sich ihnen objektiv bietenden Bildes annehmen konnten, dass auch die drei darüberliegenden Stockwerke des nach der Aussage des Zeugen Ro. ersichtlich in einer Wohngegend gelegenen Gebäudes ausschließlich gewerblich genutzt waren, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen, sondern werden vielmehr durch die vom Landgericht erörterten Umstände in Frage gestellt (z.B.: dass sich direkt über dem Vordach zum Eingang der Versicherungsräume , durch den der Angeklagte M. in diese eingedrungen ist, ein Blumenkasten am Fenster befinde, dass der Angeklagte L. sich am Tattag mehrmals bei dem Gebäude aufgehalten und dem psychiatrischen Sachverständigen in der Exploration erklärt hat, er kenne das Haus und wisse, dass sich darin auch Mietwohnungen befänden). Vor diesem Hintergrund war vorliegend eine als solche erkennbare Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände zur Prüfung des Vorsatzes der Angeklagten unerlässlich.
20
2. Das Urteil ist mithin aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu verurteilt worden sind.
21
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisher getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 46b StGB zugunsten des Angeklagten L. nicht belegen. Denn im Zeitpunkt seines polizeili- chen Geständnisses hatte bereits der gesondert verfolgte R. weitgehend gestanden, so dass unklar bleibt, in welchem Umfang die Angaben des Angeklagten L. darüber hinaus zur Aufklärung der Straftat des M. beigetragen haben und wie sich der Ermittlungsstand und die Kenntnisse der Ermittlungsbehörden aufgrund seiner Angaben geändert bzw. verbessert haben (vgl. Müko/StGB Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 149).

III.


22
Die Revision des Angeklagten L. führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem ihn betreffenden Strafausspruch. Denn dieser ist auch zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft.
23
Das Landgericht hat zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass er „trotz Bedenken letztlich mit relativ hoher krimineller Energie gehandelt hat, indem er nach mehrmaligem Zögern die Tat schließlich doch ausführte“ (UAS. 32). Damit hat es dem Angeklagten die Tatbegehung als solche strafschärfend vorgeworfen und gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
24
Einer Aufhebung von Feststellungen auf die Revision des Angeklagten L. bedurfte es nicht, da insoweit lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp König

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 578/12
vom
6. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2012 aufgehoben:
a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist (Fall II.2. der Urteilsgründe)
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung, besonders schwerer Brandstiftung, Bedrohung und versuchter Nötigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer deponierte der Angeklagte am 9. oder 10. März 2011 auf dem Dachboden eines aus sechzehn Wohn- und zwei Geschäftseinheiten bestehenden Gebäudes, in dem er als Mieter lange gewohnt hatte, eine Vorrichtung zur Auslösung eines Brandes. Dabei verband er eine an einem nicht sogleich einsehbaren Ort unter den Dachsparren platzierte elektrische Einzelherdplatte mit einer Zeitschaltuhr und diese mit dem Stromnetz. Auf die Herdplatte hatte er einen mit 40 Litern Benzin gefüllten Kunststoffkanister gestellt. Um die Platte gruppierte er zwei mit der gleichen Menge Benzin gefüllte Kanister sowie vier kleinere Kanister mit einer Füllmenge von jeweils vier Litern mineralischem Schmieröl. An der Zeitschaltuhr stellte er eine Zeit zwischen 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr ein und entfernte sich vom Dachboden. Er handelte in der Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, um sich dadurch an der Eigentümerin für die Kündigung des Mietverhältnisses zu rächen.
3
Zu einem Einschalten der Herdplatte kam es nicht, weil ein von der Eigentümerin beauftragter Elektriker vor dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit zufällig das vorschriftswidrig an einem Dachbalken verlegte Verlängerungskabel entdeckte, das Uhr und Herdplatte mit Strom versorgen sollte. Er trennte das Kabel vom Stromnetz, ohne die Brandvorrichtung des Angeklagten aufgefunden zu haben. Dies geschah erst später im Zuge weiterer Elektroarbeiten auf dem Speicher (Fall II.1. der Urteilsgründe).
4
2. Zu einer nicht näher aufklärbaren Uhrzeit am 15. April 2011 verbrachte der Angeklagte wiederum eine elektrische Einzelherdplatte in den im Kellergeschoss desselben Gebäudes gelegenen Zählerraum. Er verband diese mit einer auf etwa 5.45 Uhr eingestellten Zeitschaltuhr und mit dem Stromnetz. Auf der Herdplatte deponierte er einen Kunststoffkanister mit zehn Litern Benzin.
Einen weiteren entsprechend befüllten Kanister stellte er unter die Stromzählerkästen des Hauses. Bei diesem Vorgehen handelte er in der Absicht, das gesamte Gebäude in Brand zu setzen oder zumindest massiv zu zerstören.
5
Nach dem Verlassen des Zählerraums verschloss er dessen Holzlattentür mit einem Vorhängeschloss. In das Schloss der zu dem Vorraum des Zählerraums führenden Holztür brachte er von außen Sekundenkleber ein. Durch beide Maßnahmen wollte er ein Vordringen zum Löschen bereiter Personen verhindern oder zumindest erschweren.
6
Dem Tatplan des Angeklagten entsprechend wurde die Herdplatte aufgrund der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr kurz vor 5.45 Uhr mit Strom versorgt. Sie erhitzte sich und verursachte nachfolgend einen Brand. Dieser wurde kurze Zeit danach von dem Hausmeister des Gebäudes entdeckt. Er konnte jedoch wegen der Manipulationen des Angeklagten an den Türen nicht sogleich an den Brandherd gelangen. Die dadurch verzögert einsetzende Brandbekämpfung wurde erst möglich, nachdem die Feuerwehr die beiden betroffenen Türen gewaltsam hatte öffnen können.
7
Aufgrund des Brandes wurden sämtliche im Zählerraum verlaufenden Elektroleitungen einschließlich der zentralen Stromzuleitung zum Haus so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass sie vollständig ausgetauscht werden mussten. Sämtliche in dem Raum befindlichen Stromzähler waren verschmort und mussten ebenfalls erneuert werden. Die Austausch- und Reparaturarbeiten zur vollständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in dem Gebäude dauerten eine Woche. Noch am Tattag war allerdings eine Notstromversorgung eingerichtet worden, die den Betrieb weniger elektrischer Geräte in den Wohneinheiten gestattete. Da die elektrische Steuerung der Ölheizung durch die Brandwir- kungen betroffen war, blieben die Wohnungen für vier Tage ohne Heizung und warmes Wasser.
8
Außerhalb des Zählerraums wurden große Teile des Gemeinschaftskellers beschädigt; im gesamten Kellerbereich waren massive Rußniederschläge zu verzeichnen. Auch im Treppenhaus und - über die Lüftungsschächte - in Wohnungen kam es zu solchen Rußniederschlägen. Der Sachschaden betrug insgesamt knapp 100.000 Euro (Fall II.2. der Urteilsgründe).

II.


9
Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten im Fall II.1. als versuchte schwere Brandstiftung an einem Tatobjekt im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Im Fall II.2. ist es als Grunddelikt von einer durch Brandlegung bewirkten teilweisen Zerstörung eines solchen Tatobjekts ausgegangen und hat wegen der durch das Erschweren des Zugangs zum Zählerraum verursachten Verzögerung des Beginns der Löscharbeiten die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB als gegeben erachtet.
10
1. Diese Würdigung hält im Fall II.2. rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen bereits die Annahme nicht, der Angeklagte habe ein zum Wohnen von Menschen dienendes Gebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Brandlegung teilweise zerstört. Dementsprechend fehlt es an dem von dem Tatgericht angenommenen Grunddelikt der Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Da die Revision insoweit bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf eine zum Fall II.2. erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an.
11
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11). Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben , wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestim- mungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).
12
aa) Die sehr knappen tatrichterlichen Feststellungen tragen zwar gerade noch die Annahme eines nach der baulichen Beschaffenheit einheitlichen gemischt genutzten Gebäudes. Sie belegen aber nicht den Eintritt eines Taterfolges der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes, das Menschen zur Wohnung dient. Die vom Angeklagten bewirkten Zerstörungserfolge an den Stromleitungen und den Zählerkästen in dem im Keller gelegenen Zählerraum haben unmittelbar dem Wohnen dienende Teile des Gesamtgebäudes nicht betroffen. Gleiches gilt für die nicht näher bezeichneten Beschädigungen „großer Teile“ des Gemeinschaftskellers sowie die „massiven Rußniederschläge“ im Keller. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen , um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE). Dazu bedarf es aber bei gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, nach der neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges. Das ist bei den festgestellten gravierenden Zerstörungen im Kellergeschoss ebenso wenig der Fall wie bei den Verrußungen im Treppenhaus.
13
bb) Die vom Tatgericht festgestellten, offenbar über das Gelangen der Rauchgase in die Lüftungsschächte verursachten Rußniederschläge in den Wohnungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter Tat gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht. Dem Urteil lässt sich selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob es sich bei diesen in den Wohneinheiten eingetretenen Schäden um solche von Gewicht gehandelt hat. Dies wäre - wie angesprochen - nur dann der Fall, wenn für eine gewisse Zeit die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Tatobjekts wenigstens erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002- 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
14
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob es tatsächlich zu einer zeitweiligen Einschränkung oder Aufhebung der Nutzung wenigstens einzelner Wohnungen aufgrund der dortigen Rußniederschläge gekommen ist. Über das Ausmaß der Verrußungen in den Wohneinheiten hat das Tatgericht keine Feststellungen getroffen. Aus der Wiedergabe der Aussage der Hauseigentümerin, der Zeugin M. , im Rahmen der Beweiswürdigung kann lediglich entnommen werden, dass einige Wohnungen gestrichen werden mussten. Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten sowie dadurch möglicher- weise eingetretene Beeinträchtigungen der Nutzung der betroffenen Wohnungen enthält das Urteil nicht. Die von der Strafkammer in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen über den Aufbau einer notdürftigen Stromversorgung der Wohnungen noch am Tattag sowie über den Ausfall der Heizungsanlage des Hauses für vier Tage deuten eher auf eine tatsächlich ununterbrochene Benutzung der Wohnungen als auf deren zeitweiliges Unterbleiben wegen notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen hin. Gesicherte tatsächliche Erkenntnisse darüber können dem Urteil aber nicht entnommen werden.
15
cc) Angesichts des Vorgenannten lässt sich die vom Tatgericht mit der teilweisen Zerstörung eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes begründeten Vollendung des Grunddelikts § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nicht auf das Fehlen der Warmwasserversorgung und einer funktionsfähigen Heizung für vier Tage sowie den Ausfall der Stromversorgung für acht Tage stützen. Soweit die Strafkammer auf Letzteres im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung abgestellt hat, mangelt es wiederum an ausreichenden Feststellungen. Von einem Ausfall der Stromversorgung für acht Tage konnte nicht ausgegangen werden, weil gerade das Einrichten einer eingeschränkten Stromversorgung , die jedenfalls den Betrieb von zwei elektrischen Geräten in den Wohnungen erlaubte, bereits ab dem Tattag selbst festgestellt worden ist. Wie sich dieses notdürftige Angebot der Versorgung mit elektrischem Strom auf die tatsächliche Nutzung der Wohnungen ausgewirkt hat, hat das Tatgericht nicht erörtert und in tatsächlicher Hinsicht offenbar nicht aufgeklärt. Mangels genügender Feststellungen zu einem Taterfolg in Gestalt des brandbedingten teilweisen Zerstörens von Wohneinheiten selbst findet die Annahme eines vollendeten Delikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine tragfähige Grundlage. Da Art und Ausmaß von (erheblichen) Einschränkungen der Nutzbarkeit der Wohnungen als solchen nicht genügend aufgeklärt sind, braucht der Senat nicht zu ent- scheiden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung an einem Objekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt.
16
b) Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen auch keine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB unter dem Aspekt des Inbrandsetzens eines dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes. Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an derSache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176). Ein solcher Taterfolg ist bereits in Bezug auf den Keller des Gebäudes nach den Feststellungen nicht ersichtlich. Bei den vom Feuer ergriffenen Teilen ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ein Inbrandsetzen von Gebäudebestandteilen selbst nicht belegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden , in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).
17
c) Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - keine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu einer Verurteilung lediglich wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vornehmen.
18
aa) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen zwar einen solchen Schuldspruch. Denn der Angeklagte hat aufgrund der brandbedingten Schäden in den Kellerräumen, insbesondere im Zählerraum, ein für ihn fremdes Gebäude teilweise durch Brandlegung zerstört. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11). So verhält es sich nach den bisher getroffenen Feststellungen zumindest mit dem Zählerraum des Hauses. Dieser Raum konnte wegen der brandbedingten Zerstörung der dort verlaufenden Stromleitungen einschließlich der zentralen Stromleitung zum Gebäude sowie sämtlicher Stromzähler während der festgestellten Dauer der Reparaturarbeiten von acht Tagen nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden.
19
bb) Eine Schuldspruchberichtigung kommt jedoch dennoch nicht in Betracht , weil nicht ausgeschlossen ist, bei weitergehenden Feststellungen zum Fall II.2. zu einer Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB zu gelangen. Dieser Tatbestand nimmt mit dem Wortlaut „in den Fällen des § 306a“ StGB auf sämtliche Konstellationen der schweren Brandstiftung Bezug, erfasst mithin auch Taten nach § 306a Abs. 2 StGB (Radtke, in Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 306b Rn. 5; Norouzi in BeckOK-StGB, § 306b Rn. 4; zweifelnd Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306b Rn. 6), also Brandstiftungen an Tatobjekten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StGB, durch die es zu einer konkreten Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen gekommen ist.
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein „Ge- bäude“ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr sich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10). Dafür genügen - wie ausgeführt (II.1.c) - brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH aaO).
21
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen belegen zwar für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung an einem Gebäude i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichende Beeinträchtigungen der funktionsentsprechenden Brauchbarkeit des Zählerraums. Es fehlen aber tragfähige Feststellungen zu der für die Verwirklichung des § 306a Abs. 2 StGB zusätzlich erforderlichen konkreten Gesundheitsgefahr für andere Menschen als den Täter. Allein der Mitteilung im Urteil, es sei über die Lüftungsschächte zu Rußniederschlägen auch in den Wohnungen gekommen, so dass einige davon gestrichen werden mussten, vermag der Senat eine solche konkrete Gefahr für die Be- wohner oder sonstige tatbestandlich geschützte Personen nicht zu entnehmen. Die Einrichtung einer notdürftigen Stromversorgung noch am Tattag lässt die Anwesenheit von Bewohnern im Tatzeitraum zwar vermuten. Ob diese aber in konkrete Gesundheitsgefahr, vor allem aufgrund der Ausbreitung von Rauchgasen , geraten sind, kann allein aus ihrer Anwesenheit nicht abgeleitet werden. Insoweit enthält das Urteil keine weiteren Anhaltspunkte, die, wie etwa die bauliche Beschaffenheit des Tatobjekts im Einzelnen, eine Alarmierung der Bewohner durch den Hausmeister, der den Brand kurz nach Ausbruch entdeckt zu haben scheint, die Zeitdauer bis zu einer eventuellen Evakuierung sowie der mögliche Eintritt von Rauchgasvergiftungen, für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gesundheitsgefahr von Bedeutung wären.
22
d) Im Hinblick auf mögliche weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 2 und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf es keiner Aufhebung der bisher zur Tat vom 15. April 2011 (Fall II.2.) getroffenen Feststellungen. Das Installieren der Brandvorrichtung , das Auslösen des Brandes sowie die dadurch eingetretenen Schäden hat die Strafkammer an sich ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die tatsächlichen Voraussetzungen der Qualifikation aus § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Von seiner rechtlichen Bewertung aus konsequent hat es lediglich weitergehende Feststellungen nicht getroffen. Solcher hätte es allerdings für die Annahme des Grunddelikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 oder § 306a Abs. 2 StGB bedurft. Der neue Tatrichter wird daher Gelegenheit haben, den Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlich eingetretenen brandbedingten Schäden im gesamten Gebäude einschließlich der Wohnungen, auch deren möglicherweise zeitweilige Unbenutzbarkeit , sowie in Bezug auf konkrete Gesundheitsgefahren für Bewohner und sonstige Personen weiter aufzuklären. Dabei wird es sich anbieten, Fest- stellungen auch zu dem Verlauf der Brandbekämpfung und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Rettung von Bewohnern zu treffen.
23
Der Senat besorgt nicht, dass die neu zu treffenden Feststellungen in Widerspruch zu den bisher getroffenen, aufrechterhaltenen Feststellungen geraten können. Erforderlich sind vielmehr solche ergänzender Art, auf die für den Fall ihres Vorliegens die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB gestützt werden könnte. Die Voraussetzungen der genannten Qualifikation als solcher, das Erschweren des Löschens des Brandes, hat das Tatgericht mit den Manipulationen des Angeklagten an zwei zum Brandherd führenden Türen und dem dadurch verzögerten Beginn der Brandbekämpfung ohnehin ohne Rechtsfehler festgestellt.
24
2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Bei der für die besonders schwere Brandstiftung verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten handelt es sich zwar um die Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB); der Senat schließt aber aus, dass die Bemessung dieser Strafe die rechtsfehlerfreien Strafaussprüche der sonstigen Taten beeinflusst hat.
25
3. Angesichts des Aufrechterhaltens der Feststellungen zum Fall II.2. der Urteilsgründe bedarf es keiner Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) und der dafür verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Fall II.5. der Urteilsgründe). Zwar hat das Tatgericht das der geschädigten Zeugin M. (konkludent) in Aussicht gestellte Verbrechen in einer Tat „wie der vom 15. April 2011“ verwirklicht gesehen. Unabhängig davon, dass die bisherigen Feststellungen die Annahme der Begehung eines Verbrechens der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) nicht tragen, liegt aber in der fraglichen Tat ein Verbrechen nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (oben II.1.c). Zumindest mit einem weiteren Verbrechen solcher Art hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen in seinem der Geschädigten am 14. September 2011 zugegangenen Schreiben konkludent gedroht.
26
4. Soweit sich der Angeklagte mit seiner Revision auch gegen die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung an einem Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der Tat vom 9. bzw. 10. März 2011 wendet (Fall II.1. der Urteilsgründe), bleibt sein Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos. Lediglich ergänzend und zugleich unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Februar 2013 bemerkt der Senat:
27
a) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe bei dem Aufstellen seiner Brandvorrichtung auf dem Dachboden des Gebäudes mit dem Vorsatz gehandelt, dieses in Brand zu setzen. Das wird durch die getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung getragen.
28
Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewollt, dass es zu brennen anfange, hat das Tatgericht auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt erachtet. Dabei hat es sich im Ergebnis zutreffend auf das hohe Maß der objektiven Gefährlichkeit der vom Angeklagten installierten Brandvorrichtung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81). Die knappen aber ausreichenden Feststellungen des Tatgerichts zeigen ein außerordentliches hohes Gefährlichkeitspotential der von dem Angeklagten auf dem Dachboden an versteckter Stelle installierten Vorrichtung. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, wurde das Dach des Hauses von hölzernen und damit besonders feuerempfänglichen Dachbalken getragen. Die Einzelherdplatte war unter diesen Dachbalken so positioniert, dass der Zeuge G. trotz der von ihm durchgeführten Prüfung der auf dem Dachboden befindlichen Elektroleitungen die Vorrichtung nicht entdeckt hat. Zudem hat der Angeklagte eine beträchtliche Menge von Brandbeschleuniger in verschiedenen Kanistern um die vorgesehene Brandquelle gruppiert. Dementsprechend war nach diesen objektiven Umständen ein erhebliches Ausmaß der Brandentwicklung vom Dachgeschoss des Hauses aus zu erwarten. Auch wenn das Tatgericht keine über die genannten hinausgehenden Feststellungen zu der sonstigen baulichen Beschaffenheit des Gebäudes getroffen hat, bilden die vorgenannten objektiven Umstände in ihrer Gesamtschau eine genügende Grundlage für die Annahme eines auf eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Tatentschlusses. Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich ungeachtet der gemischten Nutzung die Einheitlichkeit des Gebäudes und damit seine Tatobjektseigenschaft als (auch) zur Wohnung von Menschen dienend ergeben, waren dem Angeklagten als langjährigem Bewohner ohnehin bekannt.
29
b) Das Tatgericht hat zudem zutreffend angenommen, der Angeklagte habe mit dem festgestellten Installieren der Brandvorrichtung zu der Begehung einer schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt. Für die Abgrenzung zwischen (grundsätzlich) straffreiem Vorbereitungs- und strafbarem Versuchssta- dium kommt es vor Beginn der eigentlichen tatbestandlichen Ausführungshandlung maßgeblich darauf an, ob aus Sicht des Täters das von ihm vollzogene Verhalten bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dieser abstrakte Maßstab bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls; im Rahmen dessen können u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch sein bisheriges Verhalten bewirkt wird, Bedeutung erlangen (BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331 f. mwN). Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222). Vorbehaltlich der Maßgeblichkeit der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls liegt bei der Verwendung von - vom Täter als taugliche bewerteten - Zeitzündern zur Auslösung eines Brandes der Versuch einer Brandstiftung regelmäßig dann vor, wenn der Täter nach dem Ingangsetzen der Zeitzündevorrichtung den Installationsort verlässt und damit dem weiteren Geschehensablauf seinen Lauf lässt (Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 248 f.).
30
Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein unmittelbares Ansetzen vor. Mit dem Aufstellen der verschiedenen, mit Brandbeschleunigergefüllten Kanistern auf der bzw. um die Herdplatte sowie deren Verbindung mit der eingestellten Zeitschaltuhr und durch diese vermittelt mit dem Stromnetz war aus Sicht des Angeklagten alles zum Auslösen eines Brandes Erforderliche getan. Das Auslösen des Brandes hing bei ungestörtem Fortgang des vom Angeklagten vorgestellten Verlaufs lediglich noch von dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit, der dadurch bewirkten Erhitzung der Einzelherdplatte und dem Entzünden des in dem darauf stehenden Kanister befindlichen Benzins ab. Damit bedurfte es keiner weiteren Zwischenschritte seinerseits oder der unwissentlichen Mitwirkung einer dritten Person, um die Brandvorrichtung in Gang zu setzen und den Brand auszulösen. Da nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts die Brandvorrichtung vor 15.30 Uhr am Tattag installiert und die Zeitschaltuhr auf eine Zeit zwischen 1.00 Uhr und 2.30 Uhr eingestellt war, bestand auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem erwarteten Auslösen des Brandes. Damit war aus der Sicht des Angeklagten auch bereits ein erhebliches Gefährdungspotential für das Tatobjekt und die tatbestandlich geschützten Rechtsgüter geschaffen. Dass dieses etwa durch das Trennen der Stromversorgung oder den vollständigen Abbau der Anlage vor Erreichen der eingestellten Uhrzeit wieder hätte aufgehoben werden können, steht dem unmittelbaren Ansetzen nicht entgegen. Die Aufhebung der zumindest nach der Vorstellung des Täters bewirkten Rechtsgutsgefährdung wird gerade über den Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) erfasst.
RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Rothfuß Wahl Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 62/10
vom
4. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte - jeweils nach erheblichem Alkoholkonsum - am 3. und 17. Juni 2009 den Inhalt eines Mülleimers an, der nahe der gläsernen Schiebetür bzw. unmittelbar an der Gebäudewand eines Lebensmittelmarktes stand. Am 11. Juni 2009 zündete er einen direkt neben dem Eingang dieses Geschäfts stehenden, mit leeren Pappschachteln befüllten Karton an. In keinem der Fälle, die sich jeweils außerhalb der Geschäftszeiten ereigneten, kam es zu einem Übergreifen des Feuers auf das Gebäude; bei der Tat vom 11. Juni 2009 wurde allerdings infolge der Hitzeeinwirkung ein Fenster zerstört.
3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
4
Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen drei Fällen ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude billigend in Kauf genommen , allein damit, dass die in Brand gesetzten Behältnisse in unmittelbarer Nähe des Gebäudes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines Übergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspräche und selbst einem unterdurchschnittlich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen - wie dem Angeklagten - bewusst sei.
5
Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 1994 - 4 StR 110/94 = BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6). Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
6
Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat. Dies wird besonders deutlich bei dem Tatgeschehen vom 17. Juni 2009: Nur zwei Wochen zuvor hatte der Angeklagte die Erfahrung gemacht, dass ein in gleicher Weise gelegter Brand nicht auf das Gebäude übergegriffen hatte. Dennoch änderte er seine Vorgehensweise nicht, um diesmal den Taterfolg sicher zu stellen. Darüber hinaus belegen die Urteilsfeststellungen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - weder in diesem noch in den beiden weiteren Fällen, dass objektiv überhaupt die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf das Gebäude bestanden hat, aus welcher Rückschlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden könnten; einen Brandsachverständigen hat das Landgericht hierzu nicht gehört.
7
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
8
3. Abschließend bemerkt der Senat, dass sich die Berechnung der Blutalkoholkonzentration im Fall 3 deswegen revisionsrechtlicher Überprüfung entzieht , weil das Urteil keine Angaben zur Tatzeit enthält.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer