Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2009 - 3 StR 87/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten Kl. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit besonders schwerer Vergewaltigung , mit schwerer Vergewaltigung in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen , mit Vergewaltigung in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen und sexueller Nötigung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. ), wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin E. ), wegen schweren Menschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. ) und wegen Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung (Tat zum Nachteil der Zeugin F. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten K. hat es wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. ), wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit Vergewaltigung in neun rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit sexueller Nötigung in 24 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin E. ), wegen schweren Menschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. ) und wegen Verabredung zu schwerem Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung (Tat zum Nachteil der Zeugin F. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es beide Angeklagte freigesprochen. Im Adhäsionsverfahren hat es die Angeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Nebenklägerin E. ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen und an die Nebenklägerin Eg. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Den Angeklagten Kl. hat es darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen an die Nebenklägerin T. verurteilt. Schließlich hat es die Ersatzpflicht der Angeklagten bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden der Nebenklägerinnen festgestellt. Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Kl. erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrüge und beanstandet die im Adhäsionsverfahren getroffene Kostenentscheidung. Sein Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur geringfügigen Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten K. ist insgesamt unbegründet.
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- Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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- Die Angeklagten planten, in einem von dem Angeklagten K. errichteten Einfamilienhaus ein Bordell zu betreiben. Nachdem ihre Bemühungen, Prostituierte anzuwerben, fehlgeschlagen waren, kamen sie überein, jeweils unter einem Vorwand junge Frauen in das Haus zu locken. Dort sollten sie von dem Angeklagten Kl. überwältigt, in das Schlafzimmer im Obergeschoss gebracht und gefesselt werden. Unter Einsatz von Nötigungsmitteln, darunter auch der Drohung mit dem Tode oder einer langandauernden Freiheitsentziehung , sollten sie sodann der Prostitution zugeführt werden.
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- In Ausführung dieses Plans nahmen sie zunächst unter Vorspiegelung des Angebots einer Aushilfstätigkeit zu der Nebenklägerin T. Kontakt auf. Der Angeklagte K. brachte sie in das Haus und entfernte sich. Dort überwältigte der Angeklagte Kl. sie unter Einsatz von Gewalt; in der Folgezeit wurde sie gegen ihren Willen festgehalten. Der Angeklagte Kl. wickelte u. a. den gesamten Körper der Nebenklägerin in Frischhaltefolie ein; aufgrund dessen konnte diese sich nicht mehr bewegen, kaum noch atmen und hatte Todesangst. Er schnitt die Folie erst wieder auf, nachdem die Nebenklägerin ihm zugesagt hatte, alles zu tun, was er verlange. Nach einigen Tagen entschieden die Angeklagten, die Nebenklägerin doch nicht der Prostitution zuzuführen. Statt dessen wollte der Angeklagte Kl. sie zur Freundin haben. Er beging zahlreiche Sexualdelikte zu ihrem Nachteil und forderte sie auf, einen Ersatz als Prostituierte zu finden. Außerdem veranlasste er sie durch den Einsatz massiver Drohungen, zukünftig als "Ausbilderin" der zu überwältigenden Frauen tätig zu werden und diese dabei zu erniedrigen sowie zu fesseln.
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- Unter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten zahlreichen Nötigungsmittel ermöglichte die Nebenklägerin den Angeklagten, mit der ihr bekannten Zeugin F. telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die Angeklagten beabsichtigten , auch diese Zeugin in das Haus zu locken, sie dort zu überwältigen und durch den Einsatz von Gewalt und Drohungen der Prostitution zuzuführen. Die Zeugin F. wurde jedoch misstrauisch und lehnte schließlich die scheinbar seriösen Angebote der Angeklagten ab. Diese erkannten, dass ihr Plan bezüglich dieser Zeugin gescheitert war, und verfolgten ihn deshalb nicht weiter.
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- Etwa einen Monat später nahmen sie Kontakt zu der Nebenklägerin E. auf. Der Angeklagte K. verbrachte diese in das Haus, in dem sich auch noch die Nebenklägerin T. aufhielt. Dort fesselte der Angeklagte Kl. die Nebenklägerin E. mit Handschellen und einem Seil. In der Folgezeit schüchterte der Angeklagte Kl. sie gemäß der Absprache mit dem Angeklagten K. durch Zwang und Drohungen weiter ein. Die Zeugin wurde unter anderem in einen Metallkäfig gesperrt, musste gefesselt aus einem Hundenapf essen und wurde mit ihrem sowie dem Tode ihrer besten Freundin bedroht. In Einzelfällen kam die Nebenklägerin T. dem Ansinnen des Angeklagten Kl. nach, Fesselungen oder ähnliche Handlungen gegenüber der Nebenklägerin E. vorzunehmen. Die Nebenklägerin E. musste gegen ihren Willen auch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. ausführen, wann immer dieser es wollte. Daneben wurde sie gezwungen, der Prostitution nach- zugehen und gegenüber insgesamt 24 Freiern sexuelle Dienstleistungen vorzunehmen. Das Entgelt lieferte sie jeweils den Angeklagten ab.
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- Nach Aufforderung durch die Angeklagten benannte die Nebenklägerin E. mehrere Mädchen aus ihrem Bekanntenkreis als weitere potentielle Tatopfer , darunter auch die Nebenklägerin Eg. . Diese war den Angeklagten bereits bekannt, da sie über eine Anzeige im Internet eine Tätigkeit als Babysitterin gesucht und die Nebenklägerin T. daraufhin anweisungsgemäß mit ihr telefoniert hatte. Unter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten Nötigungsmittel vereinbarte die Nebenklägerin E. telefonisch unter einem Vorwand ein Treffen mit der Nebenklägerin Eg. . Bei diesem veranlasste sie die Nebenklägerin Eg. , gemeinsam mit ihr und dem Angeklagten K. in das Haus zu fahren. Dort überwältigte der Angeklagte Kl. die Nebenklägerin Eg. , fesselte und knebelte sie, zog ihr einen Leinenbeutel über den Kopf und entkleidete sie. Auf seine Anweisung musste die Nebenklägerin T. die Nebenklägerin Eg. kurze Zeit später in einer diese besonders erniedrigenden Position auf einem Stuhl festbinden; sodann befragte der Angeklagte Kl. die Nebenklägerin Eg. über ihre persönlichen Verhältnisse. Nachdem der Angeklagte Kl. und die Nebenklägerin T. den Raum verlassen hatten, gelang es der Nebenklägerin Eg. , sich zu befreien, über das Hausdach zu fliehen und mit Hilfe eines Passanten und von Nachbarn die Polizei zu alarmieren.
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- Noch vor deren Eintreffen flohen die Angeklagten mit den Nebenklägerinnen T. und E. . Nach einigen Tagen stellte sich der Angeklagte K. im Beisein der Nebenklägerin E. der Polizei. Die Nebenklägerin T. musste gegen ihren Willen auch noch während der Flucht mit dem Angeklagten Kl. sexuelle Handlungen vornehmen. So bedrohte er sie etwa mit einer Schusswaffe und erzwang auf diese Weise die Ausübung des Ge- schlechtsverkehrs. Erst nach mehreren Wochen konnte auch der Angeklagte Kl. festgenommen werden.
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- Der näheren Erörterung bedürfen über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften hinaus lediglich die folgenden Gesichtspunkte :
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- A. Revision des Angeklagten Kl.
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- I. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer einen Vorfall zum Nachteil der Nebenklägerin T. als von dem Angeklagten Kl. begangene sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB gewertet hat (Fall II. 6. 7 der Urteilsgründe ). Nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte der Neben-klägerin, sie müsse die Sexualpraktik "Selbstbefriedigung" erlernen und veranlasste sie, sich nackt auf den Rücken zu legen, mit ihren Händen ihre Geschlechtsteile zu berühren und sich erotisch zu bewegen. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB nicht belegt; denn die Nebenklägerin wurde nicht genötigt, sexuelle Handlungen des Angeklagten oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Angeklagten oder einem Dritten vorzunehmen. Dies erfordert einen sexualbezogenen Körperkontakt zwischen dem Täter oder dem Dritten einerseits und dem Opfer andererseits; das Herbeiführen von sexuellen Handlungen, die das Opfer lediglich vor dem Täter oder einem Dritten ausführt, wird demgegenüber von § 177 Abs. 1 StGB nicht erfasst (Fischer, StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 48). Die Tat des Angeklagten ist jedoch als Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, wobei die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben sind.
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- Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB führen können; er ändert deshalb selbst den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte Kl. gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat schließt ebenfalls aus, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des tateinheitlich verwirklichten Delikts auf eine niedrigere Einzelstrafe bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. oder auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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- II. Die tatrichterliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse zwischen den einzelnen Taten ist frei von den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlern.
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- Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt, die von den Angeklagten jeweils bezüglich eines Opfers verwirklichten Delikte seien als tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB begangen zu werten. Die Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen T. , E. und Eg. sowie der Zeugin F. stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
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- Hiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen bilden die in einem Tatzeitraum von mehreren Monaten begangenen Handlungen zum Nachteil der vier verschiedenen Opfer, durch welche die Angeklagten mehrere Dutzend einzelne Straftatbestände verwirklichten und jeweils mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter der Nebenklägerinnen verletzten, keine insgesamt einheitliche materiellrechtliche Tat im Sinne des § 52 StGB; denn weder die Voraussetzungen für eine natürliche noch für eine rechtliche Handlungseinheit sind gegeben.
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- 1. Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt eine Tat im sachlichrechtlichen Sinne vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt (st. Rspr.; s. etwa BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 9; § 52 Abs. 1 Entschluss, einheitlicher 1). Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen , sie liegt jedoch bereits nicht nahe (Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 7). Denn höchstpersönliche Rechtsgüter sind einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten , grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht , wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 9; BGH NStZ 2005, 262, 263; NStZ-RR 1998, 233; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 14 m. w. N.).
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- Nach diesen Maßstäben können die Handlungen des Angeklagten Kl. nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden. Das Tätigwerden der Angeklagten beruht zwar auf dem vor Beginn der ersten Tat gefassten , insoweit einheitlichen Entschluss, sich mehrerer Frauen zu bemächtigen und diese durch Ausübung von Zwang der Prostitution zuzuführen. Gleichwohl fehlt es mit Blick auf die konkreten Tatumstände an dem erforderlichen engen Zusammenhang. Die Tathandlungen betrafen u. a. die Freiheit und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Opfer und damit jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter der Geschädigten. Das Tatgeschehen zog sich insgesamt über mehrere Monate hin. Zwischen den von den Angeklagten begangenen Tathandlungen lagen teilweise erhebliche Zeiträume, so dass es bereits an einer ausreichenden Verknüpfung in zeitlicher Hinsicht fehlt. Im Übrigen erfolgten die Angriffe - wenn auch dem Grunde nach dem abgesprochenen Tatplan folgend - jeweils aufgrund eines in der konkreten Form neu und separat gefassten Vorsatzes , in einer veränderten Tatsituation und auf unterschiedliche Weise.
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- Der Umstand, dass der Angeklagte Kl. auf einzelne Opfer einwirkte mit dem Ziel, dass diese gegenüber weiteren Frauen tätig wurden, begründet hier ebenfalls keine natürliche Handlungseinheit; denn es fehlt auch mit Blick auf diesen Umstand an dem erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der Angeklagte Kl. nötigte die Nebenklägerin T. , als "Ausbilderin" tätig zu werden, bereits unmittelbar nachdem die Angeklagten beschlossen hatten, diese Nebenklägerin selbst nicht der Prostitution zuzuführen. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin T. die einzige Frau, die sich in dem Haus aufhielt. Spätere Einzelanweisungen an sie, die Nebenklägerin E. zu fesseln und zu erniedrigen, erteilte er ihr jeweils in deren Abwesenheit bzw. nicht in einer Weise, die den Schluss zulassen würde, der Angeklagte habe bereits allein durch die Anweisung an die Nebenklägerin T. zugleich nötigend auf die Nebenklägerin E. eingewirkt. Entsprechendes gilt schließlich für die Aufforderung der Nebenklägerin T. , die Nebenklägerin Eg. auf dem Stuhl zu fesseln, nachdem diese durch den Angeklagten überwältigt worden war. Mit all diesen Handlungen wirkte der Angeklagte deshalb nicht gleichzeitig oder in einem derart engen Zusammenhang auf mehrere Opfer ein, dass sich das Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als insgesamt einheitlich darstellt.
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- 2. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer rechtlichen Handlungseinheit vorliegen, ist zwar zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass zwischen den Tathandlungen zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - gewisse zeitliche, räumliche und sachliche Berührungspunkte bestehen. Allein die enge zeitliche und räumliche Verbundenheit verschiedener Handlungsabläufe sowie die gleiche Motivationslage beim Täter genügen indes nicht, um die Handlungen der Angeklagten zu einer materiellrechtlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zu verbinden. Hierfür erforderlich ist vielmehr die zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen. Diese ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen des Täters in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommender Strafgesetze zu erfüllen (Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 20 m. w. N.; vgl. etwa für die Tatbestände der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei und des Menschenhandels bei Handlungen zum Nachteil mehrerer Frauen BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 358; 2005, 366; BGH NStZ-RR 2007, 46, 47; StV 1987, 243; 2003, 617, 618; Beschl. vom 25. August 1999 - 3 StR 290/99; BGH bei Pfister NStZ-RR 2002, 357 f.).
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- Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Tateinheit vor. Im Einzelnen:
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- a) Die sich auf die Nebenklägerinnen T. und E. beziehenden Tathandlungen sind nicht auch nur teilweise identisch. Das Landgericht hat diese Taten - neben den weiteren, jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten - als Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 2. Halbs. StGB gewertet. Tathandlung ist danach das Nötigen des Opfers mittels einer qualifizierten Drohung unter Ausnutzen einer von dem Täter durch ein Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers ohne Nötigungsabsicht geschaffenen, fortdauernden Bemächtigungslage aufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes (Fischer aaO § 239 b Rdn. 5).
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- aa) Die jeweilige Bemächtigungslage wurde nicht durch eine zumindest teilidentische Handlung der Angeklagten begründet. Die Nebenklägerin T. wurde am 14. August 2006 überwältigt, die Nebenklägerin E. am 12. September 2006.
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- bb) Auch die späteren Handlungen der Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. Juli 1997 - 3 StR 36/97 zu § 239 a StGB) überschnitten sich nicht in zumindest einem tatbestandlichen Ausführungsakt. Die Tat nach § 239 b Abs. 1 2. Halbs. StGB ist bereits mit dem Beginn der Nötigung vollendet; das Erreichen des Nötigungsziels ist hierfür nicht erforderlich (BGHSt 26, 309, 310; BGH StV 1987, 483; 1997, 302; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 239 b Rdn. 2, § 239 a Rdn. 6; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 11; aA Fischer aaO § 239 b Rdn. 9; Renzikowski in MünchKomm-StGB § 239 b Rdn. 27). Zwar ist Tateinheit anzunehmen, wenn eine Nötigung mehrerer Tatopfer durch dieselbe Drohung vorliegt (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; Beschl. vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07; zur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen Täuschungshandlung gegenüber mehreren Geschädigten vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.). Die Nebenklägerinnen wurden jedoch nicht durch eine einheitliche Handlung, sondern in getrennter Weise jeweils durch individuell auf die einzelnen Opfer zugeschnittene qualifizierte Drohungen genötigt. Der Einsatz der Nötigungsmittel diente während der zeitlichen Über- schneidung des Tatgeschehens auch unterschiedlichen Zielen: Während die Nebenklägerin T. die Rolle der Freundin des Angeklagten Kl. und "Aufpasserin" bzw. "Ausbilderin" der weiteren Geschädigten übernehmen sollte, bezweckten die Angeklagten mit der Einflussnahme auf die Nebenklägerin E. , dass diese als Freundin des Angeklagten K. fungieren und der Prostitution nachgehen sollte. Selbst (teil-)identische Überwachungs- oder sonstige zur Verhinderung der Flucht der Nebenklägerinnen geeignete Maßnahmen sind nicht festgestellt. Mit Blick auf deren unterschiedliche Rolle und die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung der Nebenklägerinnen durch die Angeklagten ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz des sich zeitlich überschneidenden Festhaltens beider Geschädigter in einem Haus eine derartige Teilidentität nicht zu entnehmen.
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- cc) Auch der Umstand, dass die Handlungen der Angeklagten in der Form miteinander verknüpft sind, dass die Nebenklägerin T. zu Tätigkeiten genötigt wurde, die ihrerseits dazu dienten, die Nebenklägerin E. zu nötigen , führt nicht zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit. Zwar ist grundsätzlich Tateinheit möglich zwischen einer Nötigung und der Anstiftung zu einer abgenötigten Handlung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 190/53; Träger /Schluckebier aaO § 240 Rdn. 127; Fischer aaO § 240 Rdn. 63 a). Auch könnte in Betracht kommen, die der Nebenklägerin T. abgepressten Handlungen den Angeklagten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen, weil die Nebenklägerin T. möglicherweise unter den Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB handelte und deshalb insoweit als Werkzeug der Angeklagten im Sinne des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB anzusehen sein könnte. All dies bedarf indes im Ergebnis keiner näheren Betrachtung; denn es würde nicht zu der erforderlichen auch nur teilweisen Identität der Ausführungshandlungen bezüglich der jeweiligen Geiselnahme zum Nachteil der Nebenklägerinnen T. und E. führen, da wie bereits dargelegt der Angeklagte Kl. durch die Nötigungshandlungen nicht gleichzeitig, sondern sukzessive auf die verschiedenen Opfer einwirkte.
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- b) Auch im Verhältnis zwischen der Tat zum Nachteil der Zeugin F. (Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen Nötigung) und den Straftaten zum Nachteil der weiteren Geschädigten kommt die Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit nicht in Betracht; denn insoweit fehlt es ebenfalls an einer wenigstens teilidentischen Ausführungshandlung. Tathandlung des § 30 Abs. 2 3. Alt. StGB ist die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Unter einer Verabredung ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen zu verstehen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (Fischer aaO § 30 Rdn. 12). Diese nach den Feststellungen zwischen den Angeklagten getroffene Vereinbarung überschneidet sich weder mit den Tathandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin T. , noch mit denjenigen zum Nachteil der Nebenklägerinnen E. oder Eg. .
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- c) Für das Verhältnis der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Eg. (schwerer Menschenhandel) zu den bezüglich der sonstigen Opfer verwirklichten Delikten gilt schließlich entsprechendes. Die jeweiligen tatbestandsmäßigen Handlungen sind ebenfalls nicht auch nur teilweise identisch. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Angeklagten die Nebenklägerin E. veranlassten , sich daran zu beteiligen, die Nebenklägerin Eg. in das Haus zu locken , eine Tateinheit zwischen den Delikten zum Nachteil dieser Nebenklägerinnen zu begründen. Tathandlung des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist das Sichbemächtigen einer anderen Person unter Einsatz von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, wobei der Täter in der Absicht handeln muss, das Opfer zur Aufnahme der Prostitution oder zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB zu veranlassen (Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 232 Rdn. 34). Der Tatbestand ist mit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die betroffene Person vollendet (Fischer aaO § 232 Rdn. 32). Die physische Herrschaft über die Nebenklägerin wurde in Ausführung des Tatplans der Angeklagten wie bei den Nebenklägerinnen T. und E. erst dadurch begründet, dass der Angeklagte Kl. sie in dem Haus überwältigte und fesselte.
- 27
- 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Würdigung des Landgerichts zutrifft, dass die von den Angeklagten begangenen einzelnen Delikte zum Nachteil jeweils einer Geschädigten im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen. Hieran könnten insbesondere bei den Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen T. und E. Bedenken bestehen: Den Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Bemächtigungslage während des gesamten Tatzeitraums ununterbrochen fortdauerte. In Betracht kommt insbesondere, dass in den Zeiten, in denen sich die Angeklagten mit den Opfern außerhalb des Hauses aufhielten, ein physisches Gewaltverhältnis nicht bestand und ein solches jeweils bei der Rückkehr in das Haus wieder neu begründet wurde. Dies könnte rechtlich als Zäsur zu werten sein mit der Folge, dass zwischen den Taten vor und nach der Unterbrechung Tatmehrheit anzunehmen wäre. Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer die Delikte zum Nachteil der Nebenklägerin T. zusammengefasst hat, die während der Zeit begangen wurden, in der diese in dem Haus festgehalten wurde, und diejenigen , die der Angeklagte auf der anschließenden Flucht verwirklichte. Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit wäre der Angeklagte indes nicht beschwert.
- 28
- III. Die auf § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, jeweils i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Kl. lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die formellen Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Die Strafkammer hat auch tragfähig belegt, dass der Angeklagte Kl. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei hat sie wesentlich auf eine Gemengelage zwischen einer triebhaften Neigung des Angeklagten zu sadistischen sowie sexuell sadistischen Handlungen auf der einen Seite und ausgeprägten kognitiven sowie manipulativen Fähigkeiten auf der anderen Seite abgestellt und ausdrücklich in den Blick genommen, dass der Angeklagte strafrechtlich vergleichsweise geringfügig vorbelastet ist und der von dem Sachverständigen diagnostizierte sexuelle und allgemeine Sadismus des Angeklagten bisher nicht zu Auffälligkeiten geführt hat.
- 29
- IV. Soweit der Angeklagte Kl. sich gegen die im Adhäsionsverfahren vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet, kommt als statthaftes Rechtsmittel nach § 406 a Abs. 2 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht die Revision, sondern die sofortige Beschwerde in Betracht (Gieg in KK 6. Aufl. § 472 a Rdn. 2). Eine solche hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht erhoben.
- 30
- V. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten Kl. ist es nicht unbillig, auch diesen Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
- 31
- B. Revision des Angeklagten K.
- 32
- I. Zur Frage der konkurrenzrechtlichen Würdigung der Taten gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Kl. entsprechend; ein nachteiliger Rechtsfehler liegt aus den dort dargelegten Gründen insoweit auch bezüglich des Angeklagten K. nicht vor.
- 33
- II. Ein Anlass, bei dem Angeklagten K. das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB zu erörtern, bestand entgegen der Ansicht der Revision bereits deshalb nicht, weil nach den Feststellungen ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem eventuell vorliegenden Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den von ihm begangenen Straftaten fern liegt. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer
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Annotations
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
- 1.
diese Person ausgebeutet werden soll - a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, - b)
durch eine Beschäftigung, - c)
bei der Ausübung der Bettelei oder - d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
- 2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder - 3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
- 1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder - 2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
- 1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, - 2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
- 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die - a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, - b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder - c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und - 4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.