Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2013 - 3 StR 119/13

bei uns veröffentlicht am19.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 119/13
vom
19. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. September 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Herr
als Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (nach der Urteilsformel des schriftlichen Urteils: wegen versuchter räuberischer Erpressung) unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde und verfolgt das Ziel, dass der Angeklagte auch wegen - jeweils gemeinschaftlich begangenen - erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) verurteilt wird. Das Rechtsmittel ist begründet.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Die anderweitig verfolgten B. , N. , D. und Y. Y. sowie ein unbekannt gebliebener Tatgenosse entführten den Nebenkläger am 8. Juli 2003 gegen 18:15 Uhr aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes auf Veranlassung und Anweisung des A. Y. von I. zu dem "bordellartigen Betrieb" namens "H. " in der Nähe von M. . Hintergrund dieser Aktion waren Vorwürfe des Nebenklägers gegen den Angeklagten und die Familie des A. Y. im Internet, die er dort unter anderem als "KurdenMafia" bezeichnet hatte. A. Y. hatte daher beschlossen, den Nebenkläger durch seine Brüder entführen zu lassen, um ihn einzuschüchtern und unter Ausnutzung der Einschüchterung zu veranlassen, die verunglimpfende Veröffentlichung im Internet zu löschen.
4
Als der später informierte Angeklagte gegen Mitternacht in der "H. " hinzukam, sah er, dass der Nebenkläger blutende Verletzungen hatte; ihm war klar, dass dieser nicht freiwillig, sondern unter Gewalteinwirkung durch die gesondert Verfolgten zur "H. " gebracht worden und dort nur aufgrund der fortgesetzten Bewachung geblieben war.
5
Als der Nebenkläger den Angeklagten darauf hinwies, dass die Polizei schon von der Entführung informiert worden sei, entschlossen sich der Angeklagte und der bereits zuvor gegen 21:00 Uhr eingetroffene A. Y. , das Lokal zu verlassen und mit dem Nebenkläger in Richtung Süden zu fahren, um ihn weiter einzuschüchtern, einen möglicherweise noch zu erwartenden Widerstand zu brechen sowie auf diese Weise ihre Forderungen gegen den Nebenkläger durchzusetzen. Der Angeklagte hatte dabei insbesondere die Absicht , den Nebenkläger zur Zahlung eines Betrages zwischen 150.000 und 170.000 € als "Wiedergutmachung" zu zwingen, da er meinte, sich wegen des Verhaltens des Nebenklägers, das ihn seiner Auffassung nach in der Ausübung seiner Geschäfte beeinträchtigt und finanziell geschädigt hatte, rächen zu müssen. Dabei war ihm bewusst, dass er tatsächlich keine Forderung gegen den Nebenkläger geltend machen konnte, die von der Rechtsordnung anerkannt werden würde. Der Angeklagte und A. Y. veranlassten den Nebenkläger unter Ausnutzung seiner aufgrund der vorangegangenen Entführung bedrängten Lage, in den Pkw des Angeklagten einzusteigen. Die gesondert verfolgten B. und A. Y. setzten sich auf dem Rücksitz rechts und links neben den Nebenkläger, der Beifahrersitz blieb unbesetzt. Der Angeklagte forderte in Ausführung des zuvor gefassten Planes während der anschließenden Fahrt zur Autobahn und im Weiteren auf der BAB 7 in Richtung Süden bis zur Raststätte Hi. von dem Nebenkläger mehrfach eine notariell beglaubigte Erklärung des Inhalts, dass er die Internetveröffentlichung rückgängig machen und ihm eine finanzielle Entschädigung zahlen werde. Der Nebenkläger erklärte sich schließlich unter dem Druck der Situation bereit, die von dem Angeklagten geforderte Erklärung abzugeben. Dies sollte in F. geschehen, da der Nebenkläger angab, dort ein Büro zu haben.
6
In der Nähe von F. brach der Angeklagte die - inzwischen mit einem anderen Fahrzeug fortgesetzte - Fahrt schließlich ab, da er mit einem Zugriff der Polizei rechnete. Der Angeklagte einigte sich sodann mit dem Nebenkläger , dass dieser die Internetveröffentlichung rückgängig mache und eine Zahlung in Höhe von 170.000 € leiste, sodann werde man sich gegenseitig nicht mehr behelligen. Da der Nebenkläger weiter äußerte, dass man zur Erfüllung der Forderungen nicht mehr weiter fahren müsse, sondern er dies nach seiner Ankunft in Ha. erledigen werde und die Polizei die Fahrzeuginsassen zur Rückkehr aufgefordert hatte, kehrten der Angeklagte und die weiteren Beteiligten mit dem Nebenkläger nach Ha. zurück und setzten ihn vor der Polizei in L. ab. Dabei war der Angeklagte davon überzeugt, dass das massive Vorgehen der früheren Mitangeklagten bei der Entführung und die erlittenen Verletzungen ganz sicher dazu führen würden, dass der Nebenkläger den Forderungen nachkäme. Der - erheblich verletzte - Nebenkläger leistete die Zahlung an den Angeklagten indes nicht.
7
2. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) oder Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe zwar eine Geldforderung an den Nebenkläger gestellt. Er habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch an der Entführung nicht mitgewirkt, sondern sei erst später hinzugekommen und habe dann die nicht von ihm, sondern von anderen geschaffene Lage des Nebenklägers ausgenutzt, um von diesem die Zahlung von 170.000 € zu verlangen. Nach § 239a StGB strafbar sei (aber) nur, wer die von ihm selbst geschaffene Lage ausnutzt. Habe ein Dritter diese Lage herbeigeführt oder haben vom Täter unabhängige Umstände das Opfer in seine Hand gegeben, so genüge es nicht, wenn der Täter diese Situation zu einer Erpressung nutzt. Die Entführung oder das Sich-Bemächtigen brauchten zwar nicht eigenhändig ausgeführt werden. Die Entführung, die von den früheren Mitangeklagten begangen worden sei, könne dem Angeklagten aber nicht nach den Regeln der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden, da er selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und auch keinen entsprechenden Vorsatz gehabt habe.
8
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar scheidet nach den getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geiselnahme nach einer der beiden Alternativen des § 239b Abs. 1 StGB im Ergebnis jedenfalls deswegen aus, weil gegen den Nebenkläger keine qualifizierte Drohung im Sinne dieser Vorschrift gerichtet werden sollte bzw. gerichtet wurde.
Indes hat das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) rechtsfehlerhaft verneint.
9
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht allerdings ausgeführt , dass die Tatvariante des § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht in der Weise verwirklicht werden kann, dass der Täter die durch einen Dritten mittels Entführung oder in sonstiger Weise begründete Bemächtigungslage des Opfers lediglich zu einer Erpressung ausnutzt. Allein hierauf beschränkt sich indes die tatbestandliche Einschränkung der Vorschrift. Sie mag daher einer Verwirklichung des erpresserischen Menschenraubs in der Form entgegen stehen, dass dem (gegebenenfalls nur als "Trittbrettfahrer": vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 239a Rn. 60 mwN) später durch erpresserische Handlungen in das Geschehen eingreifenden Täter die von Dritten zuvor begründete und weiter aufrecht erhaltene Bemächtigungslage über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet wird (so etwa Immel, Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB), 2001, S. 325; vgl. demgegenüber bei zwar nicht eigenhändiger, aber mittäterschaftlicher Begründung der Bemächtigungslage durch den später aktiv Eingreifenden: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 2 StR 379/00, NStZ 2001, 247 f.; bei Begründung der Bemächtigungslage in mittelbarer Täterschaft: Schönke /Schröder-Eser/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 239a Rn. 21; Renzikowski aaO). Sie schließt es indes nicht aus, dass der später Hinzutretende § 239a Abs. 1 StGB in anderer Weise verwirklicht. Dazu gilt:
10
Befindet sich das Opfer bereits in der Gewalt von Dritten, die dieses entführt oder sich seiner in sonstiger Weise bemächtigt haben, so kommt durchaus in Betracht, dass ein sich erst danach an dem Geschehen beteiligender Täter eigenständig Gewalt über das Opfer erlangt. So liegt es jedenfalls dann, wenn er durch sein Eingreifen die Situation des Opfers qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt (vgl. Renzikowski aaO Rn. 34 und 60). Es gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen sich das Opfer aufgrund anderer Umstände bereits in einer hilflosen Lage befindet und sich der Täter dies zunutze macht, um das Opfer in seine Gewalt zu bringen (vgl. Renzikowski aaO). Tut er dies in der Absicht , die so gewonnene Herrschaft über das Opfer zu dessen Erpressung auszunutzen , so verwirklicht er in beiden Fallgestaltungen den Tatbestand des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB.
11
So lag es hier. Nach dem Eintreffen des Angeklagten in der "H. " entschieden nicht mehr die ursprünglichen Entführer darüber, wie mit dem Nebenkläger verfahren werden sollte. Vielmehr bestimmten nunmehr der Angeklagte und A. Y. , dass der Nebenkläger im Pkw des Angeklagten von der "H. " abtransportiert wurde und beide brachten den Nebenkläger in dem Fahrzeug in ihre Gewalt; der Angeklagte bestimmte das FahrzielF. und machte sich dorthin mit dem Nebenkläger auf den Weg. Er entschied später auch über die Freilassung des Nebenklägers. Damit hat er sich des Nebenklägers in der "H. " selbst bemächtigt im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB.
12
b) Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts scheitert eine Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs auch nicht notwendig daran, dass es an dem erforderlichen funktionalen, zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage des Nebenklägers und der vom Angeklagten ins Auge gefassten Erpressung (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 239a Rn. 4a mwN) deshalb fehlt, weil nach der Vorstellung des Angeklagten der Nebenkläger die ihm abzupressende vermögenswerte Leistung erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erbringen sollte. Zwar trifft dies ersichtlich auf die vom Angeklagten erstrebte Zahlung von 150.000 bis 170.000 € zu. Indes wollte der Angeklagte den Nebenkläger auch zu der Abgabe eines entsprechenden, notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisses nötigen , und die Feststellungen lassen es jedenfalls möglich erscheinen, dass der Nebenkläger diese Erklärung nach dem ursprünglichen Plan des Angeklagten noch während des Andauerns der Bemächtigungslage in F. abgeben sollte. Durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) kann indes bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394 ff.; zur Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3215; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NJW 2012, 907, 915 ff.).
13
3. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt auf die Sachbeschwerde des Nebenklägers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt. Demgemäß kann auch die ausgesprochene Kompensationsentscheidung nicht bestehen bleiben.
14
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Nebenklägers hat demgegenüber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO entsprechend; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 301 Rn. 2).
15
Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die nach den bisherigen Feststellungen vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung in der Schweiz (UA S. 8) gegebenenfalls eine Anrechnungsentscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu treffen haben.
Becker Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung ges

Strafgesetzbuch - StGB | § 239b Geiselnahme


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu ein

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(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 379/00
vom
1. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Menschenraubs, Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und W. wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. April 2000
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklagten B. und W. der versuchten Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in drei Fällen, der Angeklagte W. darüber hinaus der versuchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in Tateinheit mit versuchter Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen , schuldig sind,
b) hinsichtlich beider Angeklagten in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen von Seite 18 oben bis einschließlich Seite 22 der Urteilsausfertigung, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall I. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die Tat zum Nachteil der I. B. (I.1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im übrigen wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in drei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten W. wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen und in einem anderen Fall wegen Versuchs, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es darüber hinaus ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, welches durch die Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt ist. Den im übri-
gen freigesprochenen Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, und wegen Anstiftung zum Menschenraub zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge und bei den Angeklagten B. und W. auch auf eine Beanstandung des Verfahrens gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung der Angeklagten B. und W. wegen Menschenraubs hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte S. die Mitangeklagten B. und W. , die sich zuvor schon mehrfach bemüht hatten, S. auf dessen Geheiß Mädchen angeblich für pornographische Film- und Videoaufnahmen gegen Entgelt zu vermitteln, unter Beschimpfungen und Drohungen auf, ihm noch am Abend desselben Tages ein Mädchen gefesselt und geknebelt in seine am Ufer der E. gelegene Hütte zu bringen. Dabei spiegelte er den beiden vor, das Opfer solle verschleppt und im Ausland in einen Harem verkauft werden, wofür man 500.000 DM erhalte. Tatsächlich wollte S. das Opfer selbst sexuell mißbrauchen und es anschließend freilassen. B. und W. glaubten die Ä ußerungen S. s und waren mit dem Tatvorhaben einverstanden. Nachdem sie von S. Geld zum Tanken erhalten hatten, fuhren sie mit dem Auto nach Marburg, wo sie die 16-jährige A. D. unter dem Vorwand, sie auf eine Party mitnehmen zu wollen, abholten. Während der Rückfahrt teilte B. dem Angeklagten S. telefonisch mit, daß sie ein Mädchen hätten. Auf einem abseits gelegenen Parkplatz hieltW. mit dem
Fahrzeug an. Nach dem Aussteigen griff B. wie geplant der zunächst an einen Scherz glaubenden Geschädigten von hinten um den Hals, während W. sofort begann, ihre Arme und Beine mit einem Klebeband zu fesseln und das Klebeband auch über den Mund und die kinnlangen Haare zu wickeln. Ihnen war klar, daß die Geschädigte dadurch schwer in ihrer Atmung behindert war und das spätere Entfernen des Klebebandes von Gesicht und Haaren sehr schmerzhaft sein würde. Sodann legten sie die Geschädigte ins Auto und fuhren zu der an der E. gelegenen Hütte. Nachdem sie das Mädchen ins Innere der Hütte getragen hatten, klebten sie weiter Klebeband um Arme, Beine und über den Mund. Sie erkannten, daß die Fesselung der Geschädigten Angst bereitete und sie in Gefahr war zu ersticken. W. prüfte deshalb genau den Sitz des Klebebandes über dem Mund, damit die Nase zum Atmen frei blieb. Anschließend fesselten sie die Geschädigte zusätzlich mit einem Strick und verließen die Hütte. Ehe sie mit dem Auto wegfuhren, kehrte W. noch einmal zurück, weil er meinte, das Klebeband über dem Mund sei verrutscht und das Mädchen könne ersticken. B. und W. hatten die Vorstellung, die Geschädigte völlig hilflos in einer lebensgefährlichen Situation zurückzulassen. Kurze Zeit nachdem die beiden davongefahren waren, begab sich der Angeklagte S. , der nach dem Telefonanruf seiner Komplizen zur Hütte gekommen war, zur Geschädigten. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Menschenraubs nicht. Der subjektive Tatbestand des § 234 Abs. 1 StGB in der hier allein in Betracht kommenden Alternative setzt voraus, daß der Täter bei der Tathandlung des Sichbemächtigens in der Absicht handelt, das Opfer in hilfloser Lage auszusetzen. Dem Täter muß es im Sinne zielgerichteten Wollens (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 234 Rdn. 34; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 234 Rdn. 6; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 234 Rdn. 4; Lackner/Kühl, StGB
23. Aufl. § 234 Rdn. 3) darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen, in der es - zur Selbsthilfe unfähig - auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an Leib oder Leben gefährdet ist (Gribbohm aaO. Rdn. 41). Eine solche nach § 234 Abs. 1 StGB täterschaftsbegründende Absicht lag bei den Angeklagten B. und W. nicht vor. Dies gilt im übrigen selbst dann, wenn man das Erfordernis einer Absicht im engeren Sinne nicht gleichermaßen auf sämtliche das Aussetzen in hilfloser Lage charakterisierende Umstände erstreckt, sondern für die Leibes- oder Lebensgefahr lediglich dolus eventualis genügen läßt (Horn in SK-StGB § 234 Rdn. 4; Vogler in LK 10. Aufl. § 234 Rdn. 8; a.A. Gribbohm aaO. Rdn. 42). Denn hinsichtlich einer konkreten Lebensgefahr für die Geschädigte fehlte es nach den Feststellungen an einem bedingten Vorsatz der Angeklagten. Daß die Angeklagten eine solche Gefährdung der Geschädigten in einer für das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ausreichenden Weise billigten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ihre Bemühungen, die von ihnen erkannte Gefahr eines Erstickens durch das Freilassen der Nase und die wiederholte Kontrolle des über den Mund geklebten Klebebandes zu vermeiden, legen vielmehr nahe, daß sich die Angeklagten mit einer Lebensgefährdung gerade nicht willensmäßig abfanden, sondern auf das Ausbleiben einer Gefahrenlage vertrauten. Der Senat schließt aus, daß in einer neuerlichen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche die Annahme einer tatbestandsmäßigen Absicht bezogen auf eine konkrete Lebensgefährdung der Geschädigten rechtfertigen könnten. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten jedoch - tateinheitlich zu der verwirklichten gefährlichen Körperverletzung - eine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB und, da ihr Tun auf die Verschleppung der Geschädigten in einen Harem im Ausland abzielte, den Versuch einer Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer gemäß den §§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 22 StGB
begangen. Das vollendete Grunddelikt wird durch die versuchte qualifizierte Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht verdrängt. Durch die Annahme von Tateinheit ist, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend zu erfassen, vielmehr auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Versuch der Qualifikation bereits zu einer vollendeten Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB geführt hat (zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz vgl. BGHSt 44, 196; 39, 100, 109; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 2). Soweit die Angeklagten B. und W. in den Fällen I.1., 3. und 4. der Urteilsgründe wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Abs. 2 StGB und der Angeklagte W. in dem Fall I.4. tateinheitlich hierzu wegen Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen gemäß § 180 Abs. 3 StGB verurteilt worden sind, ist das Landgericht unzutreffenderweise jeweils von vollendeten Taten ausgegangen, obwohl es in keinem Fall zu sexuellen Handlungen der in § 180 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorausgesetzten Art kam. Dies gilt auch für die Tat zum Nachteil B. , da die pornographischen Videoaufnahmen nach den Feststellungen jedenfalls nicht entgeltlich erfolgten. Für die Tatvollendung bedarf es jedoch sowohl bei § 180 Abs. 3 StGB als auch bei allen Begehungsalternativen des § 180 Abs. 2 StGB der Vornahme der tatbestandlich beschriebenen sexuellen Handlungen (BGHR StGB § 180 Abs. 2 Vorschubleisten 1). Dies hat zur Folge, daß die Taten der Angeklagten noch im Versuchsstadium fehlgeschlagen sind. Der Senat hat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und W. entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die in vollem Umfange geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung
der Strafaussprüche. Hierbei hat der Senat die an sich von der Ä nderung des Schuldspruchs nicht betroffene Einzelgeldstrafe gegen den Angeklagten W. für die Tat zum Nachteil H. M. (I.2. der Urteilsgründe), für welche der Tatrichter keine Tagessatzhöhe bestimmt hat, mitaufgehoben. 2. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Anstiftung zum Menschenraub scheitert - abgesehen v om Fehlen einer Haupttat - auch an fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Vorsatz des Angeklagten S. dahinging, die Mitangeklagten würden bei der Begründung der physischen Herrschaft über die Geschädigte in der für § 234 Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht handeln, das Opfer in einer hilflosen mit konkreter Leibes- oder Lebensgefahr verbundenen Lage auszusetzen. Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, daß sich der Angeklagte S. gemeinsam mit den Mitangeklagten B. und W. einer mittäterschaftlich begangenen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. S. , der an der Entführung der Geschädigten ein sexuell motiviertes Eigeninteresse hatte, war Initiator des gemeinsamen Tatentschlusses und leistete, in dem er das zum Tanken erforderliche Geld und seine an der E. gelegene Hütte als Verbringungsort zur Verfügung stellte, wesentliche die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernde Tatbeiträge. Daß er seine Tatgenossen über die mit der Freiheitsberaubung verfolgten weiteren Ziele täuschte, steht einer mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß seine Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium erbracht wurden (BGHSt 37, 289, 292, BGH NStZ 1995, 285). Da der Angeklagte S. die durch die ihm mittäterschaftlich zuzurechnende Entführung geschaffene Lage des Opfers (Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 239 a
Rdn. 21) zu einer mittels konkludenter Todesdrohung begangenen Nötigung zu sexuellen Handlungen ausnutzte, ist er des weiteren der Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 2. Altern. StGB schuldig. Das Verbrechen der Geiselnahme verdrängt auf der Konkurrenzebene die Freiheitsberaubung und steht zu der zum Nachteil der Geschädigten verwirklichten Vergewaltigung in Tateinheit, mit versuchter Vergewaltigung seinerseits in Idealkonkurrenz (BGHR StGB § 239 b Entführen 3). Der Senat sieht sich durch § 265 StPO gehindert, den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Er hat daher die Verurteilung wegen Anstiftung zum Menschenraub und - wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs - auch die an sich rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (I.5. der Urteilsgründe) aufgehoben. Die Feststellungen zu der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung der Geschädigten beginnend mit dem Betreten der Hütte durch den Angeklagten (UA S. 18 oben) können jedoch aufrechterhalten werden. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs hat mit Ausnahme der für die Tat zum Nachteil B. (I.1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafe, welche bestehen bleibt, die Aufhebung des sonstigen Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.