Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - 2 StR 547/11

bei uns veröffentlicht am14.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 547/11
vom
14. März 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Berger,
Dr. Eschelbach,
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ö. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf deren Kosten verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagten C. , Ö. , S. und T. wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu, schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagten C. und Ö. hat es jeweils unter Einbeziehung früher verhängter Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, wobei bei dem Angeklagten Ö. hiervon ein Monat als vollstreckt gilt. Gegen die Angeklagten S. und T. hat das Landgericht jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.
2
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erhebt eine Verfahrensrüge und erstrebt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB, hilfsweise wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
3
Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte B. darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Ihre Revisionen sind unbegründet.

I.

4
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das spätere Tatopfer Y. am Vorabend der Tat, dem 24. August 2008, der Diskothek J. -Club in F. verwiesen, deren Betreiber der Angeklagte C. war und in der die übrigen Angeklagten als Türsteher arbeiteten. Aus Verärgerung holte er aus seiner Wohnung eine mit einer Reizgaspatrone geladene Schreckschusspistole, die mit einem durchbohrten Aufsatz versehen war. Er kehrte zurück und schoss im Vorraum der Diskothek eine Hartplastikkugel in Richtung des Angeklagten S. , die diesen jedoch verfehlte. Durch das gleichzeitig austretende Reizgas erlitt der Angeklagte C. Augenreizungen. Infolge des Vorfalls verließen die anwesenden Gäste sofort die Diskothek, ohne ihre Rechnungen zu begleichen.
5
Am nächsten Tag traf sich Y. mit dem Angeklagten B. an einer Tankstelle, um sich bei diesem zu entschuldigen. Zusammen fuhren sie zum J. -Club, wo sie die übrigen Mitangeklagten sowie zwei weitere Türsteher erwarteten. Dem Angeklagten B. war klar, dass es dort zu einer "Abstrafaktion" und Geldforderungen gegenüber Y. kommen würde. Als Y. sich auch bei dem Angeklagten C. entschuldigen wollte, fragte dieser ihn, ob er ihn "verarschen" wolle und versetzte ihm eine kräftige Ohrfeige und forderte "wegen der Rufschädigung und als Ausgleich" 80.000 €. Als Y. sich bereit erklärte, monatlich 200 € zu zahlen, schlugen ihn die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten B. , der das Geschehen lediglich beobachtete. Einer der Türsteher hielt ihm ein Messer mit der Drohung vor, er werde umgebracht. Versuche des Geschädigten, sich telefonisch bei Bekannten Geld zu leihen, blieben erfolglos. Während der Geschädigte zusammengekauert auf einem Hocker saß, schlugen ihn die Angeklagten Ö. und C. mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Hierbei äußerte C. : "Entweder kommen die 80 Mille oder deine Leiche geht hier raus!" Sodann schlug der Angeklagte Ö. den Geschädigten mit kräftigen Schlägen zu Boden. Der Angeklagte S. zog ihm die Hose so weit herab, dass das nackte Gesäß zu sehen war. Die Angeklagten kündigten Y. an, er werde jetzt "gefickt". Nunmehr hielt der Angeklagte B. die Mitangeklagten von weiteren Bestrafungsaktionen ab. Im Laufe der Auseinandersetzung hatte der Angeklagte C. seine Forderung zunächst auf 50.000 € und schließlich auf 10.000 € reduziert, wobei Y. noch am selben Abend 3.000 € zahlen sollte. Der Angeklagte B. wies Y. seinerseits nochmals auf die Zahlungsverpflichtung hin und bestellte einen gemeinsamen Bekannten zum J. -Club, der bereit war, für Y. zu bürgen. Von dem Geschehen hatten die Angeklagten Handyvideos gefertigt, verbunden mit der Drohung , diese für den Fall der Nichtzahlung zu verbreiten.
6
Der Geschädigte erlitt bei dem Vorfall Prellungen und Hämatome sowie eine Versteifung des Vordergliedes des rechten Zeigefingers. Ferner war eine Krone des rechten Schneidezahnes abgebrochen. Da er um sein Leben fürchtete , flog er noch am gleichen Tag in die Türkei. Seit dem Vorfall leidet er unter nächtlichen Albträumen sowie dem Umstand, dass die Handyaufzeichnung des Tatgeschehens in seinem Bekanntenkreis Verbreitung gefunden hat.
7
Das Landgericht hat dieses Verhalten der Angeklagten als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gewertet. Einen versuchten erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) hat es mit der Begründung verneint, die Angeklagten hätten in der Vorstellung gehandelt, ihnen stehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 80.000 € gegen den Geschädigten Y. zu.

II.

8
1. Revision der Staatsanwaltschaft
9
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet, so dass es eines Eingehens auf die gleichzeitig erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Soweit das Landgericht in dem Handeln der Angeklagten neben einer gefährlichen Körperverletzung lediglich eine tateinheitlich verwirklichte versuchte Nötigung angenommen hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Erpressungsvorsatz der Angeklagten verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt dieser sich für die erstrebte Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr., vgl. BGHSt 48, 322, 328). Jedoch genügt es für den Erpressungsvorsatz, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist. Nur wenn der Täter klare Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat, fehlt es ihm an dem Bewusstsein einer rechtswidrigen Bereicherung (BGH NStZ-RR 1999, 6; StV 2000, 79, 80).
11
aa) Die Ausführungen des Landgerichts, der von dem Angeklagten C. zunächst geforderte Betrag von 80.000 € erscheine angesichts des den Angeklagten neben einem Schmerzensgeld zustehenden Ausgleichsanspruchs für Umsatzverluste nicht abwegig, wenn es durch Rufverlust zur Schließung der Diskothek komme (UA S. 21), belegen, dass das Landgericht den Prüfungsmaßstab für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bereicherung verkannt hat. So hat es offen gelassen, ob und in welcher Höhe den Angeklagten aufgrund des Vorfalls am Vorabend der Tat tatsächlich Forderungen gegen den Geschädigten zustanden. Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns aufgrund des fluchtartigen Verhaltens der Gäste enthält das Urteil nicht. Hinsichtlich möglicher künftiger Umsatzeinbußen, zu deren Höhe sich das Urteil ebenfalls nicht verhält, bestand kein fälliger Anspruch auf Zahlung (§ 252 BGB), sondern allenfalls ein zivilrechtlicher Feststellungsanspruch. Davon geht die Strafkammer im Übrigen selbst aus, wenn sie ausführt, dass C. die erstrebte Zahlung "bei Beschreiten des Zivilrechtswegs wohl nicht und nicht rasch erlangt hätte" (UA S. 24). Das Landgericht hat ferner weder den Zeitpunkt noch den Grund der späteren Schließung der Diskothek aufgeklärt, insbesondere ist ungeklärt , ob die Schließung überhaupt auf das Handeln des Geschädigten zurückzuführen war (UA S. 21). Schließlich lag es auch nicht auf der Hand, dass den Türstehern ein - wenn auch geringes - Schmerzensgeld zustehen würde (UA S. 21). Durch den Schuss mit der Gaspistole in Richtung des Angeklagten S. hatte allein der Angeklagte C. Augenreizungen erlitten.
12
bb) Naheliegende Umstände, die dagegen sprechen könnten, dass die Angeklagten nicht nur vage, sondern klare Vorstellungen über Grund und Höhe der von ihnen geltend gemachten Forderung hatten, hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen. Hinsichtlich eines durch die Tat des Geschädigten verursachten möglichen künftigen Umsatzrückgangs konnten sie nur Mutmaßungen anstellen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte C. seine Forderung von ursprünglich 80.000 € im Laufe des Tatgeschehens zunächst auf 50.000 € und schließlich auf 10.000 € reduzierte. Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender Würdigung unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) gelangt wäre.
13
b) Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen möglicherweise tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) hätte erwägen müssen, indem diese den Geschädigten am Verlassen des J. -Clubs hinderten (UA S. 22) und ihn somit seiner Freiheit beraubten.
14
c) Hingegen wird die Verwirklichung eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zwar hatten sich die Angeklagten des Geschädigten Y. bemächtigt , jedoch wohl nicht in der Erwartung, dass die erpresserische Forderung noch innerhalb der Bemächtigungslage erfüllt werden sollte. Vielmehr kam es ihnen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf an, den Geschädigten während der Dauer der Zwangslage einzuschüchtern und seine entsprechende Bereitschaft zu einer späteren Zahlung nach erfolgter Freilassung zu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 109, 110; NStZ-RR 2009, 16, 17). Ob insoweit gegebenenfalls eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter auf der Grundlage der neu zu treffenden Feststellungen zu erwägen haben.
15
d) Die Verurteilung des Angeklagten B. lediglich wegen Beihilfe hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Gehilfe eine Tat begeht, ist nach den Gesamtumständen in wertender Betrachtung zu bestimmen. Wesentliche Bewertungskriterien sind dabei das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. der Wille dazu (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ 2003, 253, 254). Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist zwar nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums verlangt jedoch eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses (BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 2003, 253, 254), die das angefochtene Urteil vermissen lässt. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass nicht zu klären gewesen sei, ob der Angeklagte B. zum eigenen Vorteil ge- handelt oder fremdes Tun lediglich unterstützt habe, indem er Y. in die Diskothek gefahren, die Türsteher angewiesen und Y. auf die Zahlung der 3.000 € bis zum Abend hingewiesen habe. Dabei hat das Landgericht nicht er- kennbar bedacht, dass der Angeklagte B. der "Organisator der Türsteher" war und eine hervorgehobene Stellung hatte, die ihm besonderen Einfluss auf das Tatgeschehen ermöglichte. Dass dieser sich nicht aktiv an den Schlägen beteiligte, entsprach seiner Rolle.
16
2. Revisionen der Angeklagten
17
Die Revisionen der Angeklagten bleiben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
18
a) Soweit die Revision des Angeklagten Ö. rügt, dass das Landgericht "wegen der Einzelheiten" auf die "Videodokumentation aus der Handyaufzeichnung" Bezug genommen hat (UA S. 18), begegnet dies im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt in der pauschalen Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (BGH NJW 2012, 244, 245), so dass die Videoaufzeichnung nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist. Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler, da die Urteilsgründe auch ohne die ergänzende Verweisung eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus der Videoaufnahme ergebenden Geschehens enthalten und die Strafkammer ihre Feststellungen zum Tatgeschehen wesentlich auf die Aussage des Geschädigten Y. stützt.
19
b) Soweit das Landgericht es bei der Prüfung minder schwerer Fälle unterlassen hat, die Geständnisse der Angeklagten ausdrücklich in die Abwägung einzustellen, stellt dies ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Strafkammer die teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten bedacht hat. Sie hat sich mit der Wertigkeit der Geständnisse auseinandergesetzt und deren Bedeutung im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des mittels Handy aufgenommenen Tatgeschehens relativiert (UA S. 18). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass sich die Angeklagten für ihre Tat entschuldigt haben (UA S. 23).
20
c) Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung betreffend die Angeklagten C. und Ö. abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit kommt dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH NStZ 2001, 366, 367). Das Landgericht bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, wenn es für den Angeklagten C. schon keine günstige Sozialprognose festzustellen vermochte , weil dieser bereits wiederholt mit Taten, die mit seiner Tätigkeit als Betreiber einer Diskothek im Zusammenhang stehen, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus waren besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB für das Landgericht nicht ersichtlich. Dabei hat es bedacht, dass es ohne dessen maßgeblichen Einfluss nicht zu der Tat gekommen wäre und der Angeklagte C. von einer Zahlung des Y. am meisten profitiert hätte. Wenn das Landgericht schließlich berücksichtigt hat, dass dessen grundsätzlich anerkennenswerte Zahlung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht über diejenige der ihm untergeordneten Mitangeklagten hinausgegangen ist, er nicht zur Identifizierung der weiteren Mittäter beigetragen und nur das zugestanden hat, was bereits durch die Aufzeichnung dokumentiert war, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht - anders als die Revision meint - die Versagung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB nicht darauf gestützt, dass der Angeklagte C. kein weitergehendes Ge- ständnis abgelegt hat. Vielmehr hat es - zutreffend - auf die geringere Bedeutung des Geständnisses abgestellt, mit dem nur bereits bekannte und dokumentierte Umstände zugestanden wurden.
21
Betreffend den Angeklagten Ö. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine günstige Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB vor allem deshalb verneint, weil dieser die Tat unter laufender Bewährung begangen hat (UA S. 26).
22
d) Soweit das Landgericht den Angeklagten C. , B. , S. und T. jeweils wegen bereits vollstreckter Geldstrafen rechtsfehlerhaft einen Härteausgleich gewährt hat, sind diese dadurch nicht beschwert. Ein Härteausgleich war nicht veranlasst, da die Angeklagten durch die unterbliebene Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 250/03; BGH NStZ-RR 2008, 370).
23
e) Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.
Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott

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(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
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durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 250/03
vom
1. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Februar 2003 geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 - 51 Js 820/01 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und einer Woche sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Maßregelanordnung des Landgerichts bleibt bestehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 und des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ab-
lauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2003 zutreffend ausgeführt: "Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision lediglich insoweit Erfolg , als die von der Kammer gebildete erste Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe herabzusetzen ist. Nachdem sich der Angeklagte am 14. Januar 1999 des Betruges und am 18. November 2001 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hatte, beging er zwischen dem 12. und 15. Dezember 2001 den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Diebstahl. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz wurde er am 26. Februar 2002 wegen der Betrugstat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 6. Mai 2002 belegte ihn das Amtsgericht Schleiden wegen des Verkehrsdelikts mit einer weiteren Geldstrafe über 90 Tagessätze , ohne eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat die für die Diebstahlstat ausgesprochene Einzelstrafe von neun Monaten durch Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 von 90 Tagessätze zu je 20 Euro um zwei Monate erhöht. Die erstgenannte Geldstrafe war jedoch bei Erlass des tatrichterlichen Urteils bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt (UA S. 17). Wegen eingetretener Erledi-
gung hätte sie nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen (BGHSt 32, 190, 193; NJW 1982, 2080). Stattdessen hätte die Kammer einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH NStZ 1990, 436; ein Ausgleich im Rahmen einer durch die Erledigung der Einzelstrafe eröffneten neuen Gesamtstrafenbildung [vgl. BayObLG NJW 1993, 2127 f.] kam vorliegend nicht in Betracht). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zu bildende Gesamtstrafe kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB neun Monate und eine Woche Freiheitsstrafe nicht unterschreiten. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die Möglichkeit, insoweit über den Gesamtstrafenausspruch selbst zu entscheiden." Ergänzend bleibt anzumerken: Der Angeklagte ist hier nicht dadurch beschwert , daß eine Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 nicht bezahlt, sondern durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, war auch für die Geldstrafe
aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden die Vollstreckung einer Er- satzfreiheitsstrafe zu erwarten, so daß die Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger ist. Frau Vors. RiinBGH Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Sonderurlaubs verhindert, die Unterschrift zu leisten. Detter Detter Bode Otten Fischer