Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2003 - 2 StR 250/03

published on 01/08/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2003 - 2 StR 250/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 250/03
vom
1. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Februar 2003 geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 - 51 Js 820/01 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und einer Woche sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Maßregelanordnung des Landgerichts bleibt bestehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 und des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ab-
lauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2003 zutreffend ausgeführt: "Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision lediglich insoweit Erfolg , als die von der Kammer gebildete erste Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe herabzusetzen ist. Nachdem sich der Angeklagte am 14. Januar 1999 des Betruges und am 18. November 2001 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hatte, beging er zwischen dem 12. und 15. Dezember 2001 den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Diebstahl. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz wurde er am 26. Februar 2002 wegen der Betrugstat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 6. Mai 2002 belegte ihn das Amtsgericht Schleiden wegen des Verkehrsdelikts mit einer weiteren Geldstrafe über 90 Tagessätze , ohne eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat die für die Diebstahlstat ausgesprochene Einzelstrafe von neun Monaten durch Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 von 90 Tagessätze zu je 20 Euro um zwei Monate erhöht. Die erstgenannte Geldstrafe war jedoch bei Erlass des tatrichterlichen Urteils bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt (UA S. 17). Wegen eingetretener Erledi-
gung hätte sie nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen (BGHSt 32, 190, 193; NJW 1982, 2080). Stattdessen hätte die Kammer einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH NStZ 1990, 436; ein Ausgleich im Rahmen einer durch die Erledigung der Einzelstrafe eröffneten neuen Gesamtstrafenbildung [vgl. BayObLG NJW 1993, 2127 f.] kam vorliegend nicht in Betracht). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zu bildende Gesamtstrafe kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB neun Monate und eine Woche Freiheitsstrafe nicht unterschreiten. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die Möglichkeit, insoweit über den Gesamtstrafenausspruch selbst zu entscheiden." Ergänzend bleibt anzumerken: Der Angeklagte ist hier nicht dadurch beschwert , daß eine Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 nicht bezahlt, sondern durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, war auch für die Geldstrafe
aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden die Vollstreckung einer Er- satzfreiheitsstrafe zu erwarten, so daß die Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger ist. Frau Vors. RiinBGH Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Sonderurlaubs verhindert, die Unterschrift zu leisten. Detter Detter Bode Otten Fischer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener
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published on 14/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 547/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2012, an der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.