Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2015 - 2 StR 422/14

bei uns veröffentlicht am03.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 2 2 / 1 4
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Dr. Bartel,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
als Nebenkläger in Person,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger,
Justizhauptsekretärin in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. März 2014 werden als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
2
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

3
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
4
Ende des Jahres 2011 lernte der in Deutschland geborene und aufgewachsene , aus einer afghanischen Familie muslimisch-schiitischen Glaubens stammende Angeklagte das spätere Tatopfer, J. S. , kennen. Zwischen dem noch ihm Haushalt seiner Eltern lebenden Studenten und der Geschädigten entwickelte sich rasch eine intime Beziehung, die von Beginn an konfliktreich verlief. Der Angeklagte, der seine Beziehung zu J. S. in der Annahme , seine Familie werde seine intime Beziehung zu einer Frau christlichen Glaubens nicht-afghanischer Herkunft ablehnen, vor seiner Familie verheimlichte , war seiner Freundin sehr zugetan und umsorgte sie. Zugleich versuchte er jedoch, ihr Verhalten zu kontrollieren. Die Geschädigte genoss die Zuwendung des Angeklagten, hegte jedoch keine tieferen Gefühle für ihn. Im Verlaufe der Beziehung kam es immer wieder zu Streit und zur vorübergehenden Trennung. Die Geschädigte wandte sich ihrem früheren Freund zu. Nach der Aussöhnung mit dem Angeklagten wurde J. S. von diesem schwanger. Der Angeklagte lehnte diese Schwangerschaft ab. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes erschien ihm unvereinbar mit seiner weiteren Lebensplanung und gefährdete das gegenüber seiner Familie gepflegte Selbstbild des gehorsamen und strebsamen Sohnes. Der Angeklagte versuchte daher, die Geschädigte zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. Dabei äußerte er auch Drohungen und band Freunde, Bekannte und Nachbarn der Geschädigten ein, die auf sie einwirken und sie zum Abbruch der Schwangerschaft bewegen sollten. Nachdem diese Versuche erfolglos geblieben waren, erwog er, seine Familie zu verlassen und mit der Geschädigten eine Familie zu gründen. Diesen Gedanken gab er jedoch wieder auf und setzte seine Versuche fort, die Geschädigte zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. Diese ließ sich jedoch nicht beein- drucken und teilte dem Angeklagten schließlich mit, dass sie das Kind behalten wolle und nach B. ziehen werde. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, sie zu töten und die Schwangerschaft gegen ihren Willen zu beenden, um seine Vaterschaft nicht gegenüber seiner Familie offenbaren zu müssen und seine weitere Lebensplanung nicht zu gefährden.
5
Dem Tatplan entsprechend begab er sich mit einem zu diesem Zweck erworbenen Messer am Abend des 5. Februar 2013 zum Wohnanwesen der Geschädigten und wartete ab etwa 17.30 Uhr in der Nähe des Hauseingangs auf ihr Eintreffen, um sie zu töten. Die Geschädigte traf später als gewöhnlich, kurz nach 18.20 Uhr, zu Hause ein. Der Angeklagte, der eine zweite Schicht Bekleidung und Handschuhe trug, sowie eine Sturmhaube oder Skimaske über den Kopf gestülpt, jedoch nicht vor das Gesicht gezogen hatte, folgte der Geschädigten , trat, nachdem sie ihre Handtasche geöffnet und mit ihrem Schlüssel die Eingangstür aufgeschlossen hatte, von hinten an die arglose Frau heran und stach ihr das Messer unvermittelt in den Rücken. Die Geschädigte wandte sich um, schrie laut und versuchte, sich zu wehren. Im Verlaufe der folgenden Auseinandersetzung fielen beide zu Boden; der Angeklagte hielt ihr Mund und Nase zu, um ihre Schreie zu unterbinden und "ihr die Atemluft zu nehmen". Nachdem dies nicht durchgehend gelang, stach er mit dem Messer noch zweimal in die linke Bauchregion der Geschädigten und floh danach vom Tatort, weil er hinter der Milchglasscheibe einer Tür eine Bewegung wahrgenommen hatte und seine Entdeckung fürchtete. Die vom Angeklagten geführten Messerstiche führten zu schweren inneren Verletzungen, unter anderem zur Eröffnung der Leber, des linken Lungenflügels und beider Herzkammern. Die Geschädigte starb noch am Tatort.
6
2. Seine Überzeugung von der Täterschaft des in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat das Landgericht auf Sachbe- weise und auf die Angaben eines Mitgefangenen des Angeklagten gestützt, dem er die Tat in allen Einzelheiten geschildert hatte. 3. Rechtlich hat das Landgericht die Tat als aus niedrigen Beweggründen begangenen Heimtückemord in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch gewertet.

II.

7
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
8
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 61) auf die Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beschränkt. Sie beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht das weitere Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat nicht erörtert und die besondere Schwere der Schuld mit nicht tragfähiger Begründung verneint. Die Revision ist unbegründet.
9
1. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er annimmt , auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -, BGHSt 45, 211, 217 zu § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161). Die "andere Tat" muss dabei nicht prozessual selbstständig im Sinne des § 264 StPO sein; es genügt vielmehr die tateinheitliche Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen Tatopfers gerichteten weiteren Straftatbestandes (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. § 211 Rdn. 65; MüKo/Schneider, StGB 2. Aufl. § 211 Rn. 253). Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kriminelles Unrecht verwirklichen zu können; die besondere Verwerflichkeit der Tötung eines anderen zu diesem Zweck liegt darin, dass der Täter bereit ist, das Leben eines anderen als Mittel zur Begehung einer weiteren Tat einzusetzen , zur Verwirklichung seiner kriminellen Ziele also notfalls über "Leichen zu gehen" (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161; Safferling, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 211 Rn. 63). Die Ermöglichung einer anderen Straftat muss dabei das handlungsleitende Motiv des Täters sein.
10
Dies lag hier nach den Feststellungen des Landgerichts fern. Zwar tötete der Angeklagte sein Tatopfer, damit diese das von ihm gezeugte Kind nicht zur Welt bringen konnte, ein Handlungsziel, das er - wie er wusste - auf andere Weise nicht erreichen konnte. Jenseits der Lebensvernichtung seines Tatopfers verfolgte der Angeklagte jedoch keinen darüber hinausreichenden, eigenständigen und weiteren kriminellen Zweck. Das vom Angeklagten durch die Beendigung der Schwangerschaft verwirklichte weitere Unrecht - die Tötung des noch ungeborenen Lebens - wird bei dieser Sachlage vollständig vom tateinheitlich verwirklichten Vergehen des Schwangerschaftsabbruchs erfasst.
11
Bei dieser Sachlage musste sich das Landgericht zur Erörterung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht nicht gedrängt sehen.
12
2. Die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler auf.
13
a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370). Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es ist gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237; Fischer, aaO, § 57a Rn. 27). Revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt daher nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen hat.
14
b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs weist die Entscheidung des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat bedacht, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht und tateinheitlich einen Schwangerschaftsabbruch begangen hat (vgl. UA S. 83). Berücksichtigt wurde auch, dass die Tat "mit erheblicher krimineller Energie vorbereitet und begangen wurde". Zu Recht hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, bis zur Tat sozial gut integriert und in stabilen familiären Verhältnissen lebte und aufgrund seines Alters vor einer Situation persönlicher Überforderung stand. Auch die Erwägung, die Tatausführung weise keine "übermäßige Brutalität" auf und das Tatopfer habe nicht "in außergewöhnlichem Maß unter der Tötung“ gelitten, begegnet- ungeachtet der wenig geglückten Formulierungen - keinen durchgreifenden Bedenken. Sie lässt nicht besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafschärfungsgrunds strafmildernd berücksichtigt habe oder rechtsfehlerhaft von einem "Durchschnittsfall des Mordes" ausgegangen sein könnte. Es hat mit diesen Formulierungen ersichtlich nur das konkrete Handlungsunrecht umschrieben und als nicht überdurchschnittlich bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt besorgt - den tateinheitlich verwirklichten Schwangerschaftsabbruch "nicht mit ausreichendem Gewicht in seine Abwägung einbezogen" haben könnte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit die Revision weiter annimmt, das Landgericht habe übersehen, dass die Lebensplanung des Angeklagten durch die Geburt des Kindes nicht beeinträchtigt worden wäre, weil die Getötete ihm eröffnet habe, das gemeinsame Kind alleine aufzuziehen und die Familie des Angeklagten nicht von dessen Vaterschaft unterrichten zu wollen, entfernt sie sich von den Urteilsfeststellungen , wonach dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit der von ihr geäußerten Absichten "zweifelhaft scheinen konnte".

III.

15
Die Revision des Angeklagten:
16
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
17
1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
18
2. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
19
a) Die Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung der Revision bestand kein Anlass zur Erörterung der Frage, ob der Angeklagte dem Mitgefangenen die in Wahrheit von einem Familienangehörigen begangene Tat nur als vorgeblich eigenes Erleben geschildert haben könnte. Der Tatrichter ist von Rechts wegen nur gehalten, sich mit konkret in Frage kommenden Sachverhaltsvarianten und möglichen Alternativtätern auseinander zu setzen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen. Die Beweisaufnahme hat schon keine Hinweise dafür erbracht, dass die Familie des Angeklagten überhaupt von der Beziehung des Angeklagten und von der Schwangerschaft der Geschädigten wusste. Zwar hat der Angeklagte am 24. Januar 2013 bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Vater und dem Bruder des Tatopfers damit gedroht, seinen Vater und seinen Bruder einzuschalten und angekündigt, dass dann "etwas Schlimmes passieren" werde. Es fehlt jedoch schon an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte seine Familie tatsächlich eingeweiht haben könnte. Auch erscheint es angesichts der Komplexität der Tatschilderung gegenüber dem Mitgefangenen fernliegend anzunehmen , dass es sich nur um Schilderungen vom Hörensagen gehandelt haben könnte.
20
b) Die Annahme eines aus niedrigen Beweggründen begangenen Heimtückemordes begegnet keinen Bedenken. Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Eschelbach an der Unterschrift gehindert. Fischer Ott Bartel

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2015 - 2 StR 422/14 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafgesetzbuch - StGB | § 306b Besonders schwere Brandstiftung


(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/15 vom 17. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. ECLI:DE:BGH:2015:171215B2STR275.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An

Referenzen

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 637/13
vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 2013 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zudem hat es ausgesprochen, dass die in Monaco erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen trat der in Monaco lebende Angeklagte seit dem 14. März 2012 mehrfach über eine Internetplattform an den Autohändler D. heran, um Fahrzeuge der Luxusklasse von ihm zu erwerben. Da der Angeklagte nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, wollte er seine Zahlungsfähigkeit vorspiegeln, um die Fahrzeuge dann - gegebenenfalls auch gewaltsam - ohne Zahlung des Kaufpreises zu erhalten. Mehrere Anbahnungen eines konkreten Verkaufsgeschäfts scheiterten jedoch daran, dass der Geschädigte D. auf Barzahlung bei Übergabe der Fahrzeuge bestand.
3
Am 15. April 2012 reiste der Angeklagte unter Mitführung eines Revolvers nach Deutschland und einigte sich mit dem Geschädigten über den Ankauf von vier Fahrzeugen. Der Angeklagte beabsichtigte den Verkauf soweit voranzutreiben, dass der Geschädigte schließlich der Übergabe der Fahrzeuge ohne Barzahlung zustimmen würde. Während am Morgen des 18. April 2012 drei der vier Fahrzeuge verladen wurden, warteten der Angeklagte und der Geschädigte in dessen Büro auf die Ankunft des vom Angeklagten wiederholt angekündigten Geldbotens. Der Geschädigte wies schließlich die Fahrer des Fahrzeugtransporters an, mit drei der vier Fahrzeuge loszufahren. Als der Angeklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen werde, den Geschädigten dazu zu bringen, ihm die Fahrzeugschlüssel und -papiere sowie das vierte Fahrzeug vor Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, trat er unter einem Vorwand von hinten an den Geschädigten heran und schoss ihm in den Hinterkopf. Sodann floh er mit dem vierten Fahrzeug unter Mitnahme aller Papiere und Schlüssel sowie von mehreren im Büro deponierten hochwertigen Uhren. Der Geschädigte verstarb alsbald an den Folgen des Schusses.
4
2. Das Landgericht ist von der Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und der Habgier sowie der tateinheitlichen Begehung eines (besonders ) schweren Raubs mit Todesfolge ausgegangen. Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 StGB hat es unter „zusammenfassender Würdigung der einzelnen Taten (§ 57b StGB)“ und der Persönlichkeit des Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt.

II.

5
1. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
6
Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370). Ein solches über die Erfüllung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Maß von Tatschuld ist nach den bisherigen Feststellungen auch unter Berücksichtigung eines nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht rechtsfehlerfrei begründet.
7
Zwar hat das Landgerecht zu Recht auf den besonders gewichtigen und schulderschwerenden Umstand abgestellt, dass der Angeklagte neben dem Mordmerkmal der Habgier auch das der Heimtücke verwirklicht hat. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale - wie hier - auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000; Urteil vom 12. März 1998 - 1 StR 708/98, StV 1998, 420, 421; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237).
8
Soweit das Landgericht ausdrücklich den tateinheitlich begangenen Raub mit Todesfolge schulderhöhend berücksichtigt, hat es jedoch nicht bedacht , dass bei dem Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Habgier der Unrechtskern beider Tatbestände sich weitgehend überschneidet (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sein Ziel, sich auf Kosten des Geschädigten zu bereichern, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat zielstrebig verfolgt und dabei ab dem Zeitpunkt seiner Anreise auch den Einsatz von Gewalt einkalkuliert hat, lässt sich der Vorwurf besonders großer krimineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten.
9
Demgegenüber hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten lediglich seine geständige Einlassung berücksichtigt. Es fehlt eine umfassende Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit; insbesondere die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Würdigung einbezogen.
10
Ungeachtet dessen, dass schon die Bezugnahme des Landgerichts auf den hier nicht einschlägigen § 57b StGB die Besorgnis begründen könnte, dass es seiner Entscheidung nicht den richtigen Maßstab zu Grunde gelegt hat, kann daher der Senat nicht ausschließen, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Entscheidung. Eine Aufhebung der Feststellungen war nicht erforderlich, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.
11
2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Insbesondere ist die Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 103/12
vom
27. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2012,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Eschelbach,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2011 - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld verneint worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen sowie eines jeweils tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis) zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
3
Der 1969 im Osten der Türkei geborene Angeklagte ist kurdischer Herkunft und lebt seit etwa 1991 in Deutschland. Er ist seit 1989 mit einer Cousine verheiratet und hat vier Kinder. Seit dem Jahr 2002 führte er mit der 1981 in Litauen geborenen L. V. , einem der Opfer der Tat, eine Liebesbeziehung. Die Beziehung war mit zunehmender Zeit von unterschiedlichen Auffassungen über die gemeinsame Zukunft geprägt. Die Geschädigte wollte, dass sich der Angeklagte von seiner Frau trennt und mit ihr eine Familie gründet. Dagegen wollte der Angeklagte, dass alles so blieb, wie es war. Ab Mitte 2005 versuchte die Geschädigte zunehmend, die Beziehung zu beenden. Der Angeklagte beantwortete die Trennungsversuche mit gewalttätigen Übergriffen, teilweise schloss er L. V. in der Wohnung ein, nahm ihr das Mobiltelefon weg und manipulierte ihren Internetanschluss, damit sie auch auf diesem Wege keinen Kontakt zur Außenwelt herstellen konnte. Im Nachgang entschuldigte er sich regelmäßig und beteuerte Besserung, was ihm die Geschädigte bis zum nächsten Gewaltausbruch glaubte. Noch im Jahr 2010 verlängerte sie ein bereits zuvor mehrfach dem Angeklagten gestelltes Ultimatum, sich von seiner Ehefrau zu trennen, bis zum Jahresende.
4
Im Oktober 2010 schlug der Angeklagte die Geschädigte am ganzen Körper mit einem Stock, trat sie und schlug sie mit der Faust, nachdem sie geäußert hatte, dass sie sich von ihm trennen wollte. Ab November 2010 erhielt sie eine Festanstellung bei der Firma S. + M. AG. Dort arbeitete sie als Projekt-Assistentin des späteren Geschädigten A. O. O. , zu dem ein rein kollegiales Verhältnis bestand. Nach einem weiteren Übergriff des Angeklagten entschloss sich L. V. endgültig, sich von dem Ange- klagten zu trennen und kündigte ihre Wohnung. A. O. O. erzählte sie, dass sie seit fünf Jahren unter häuslicher Gewalt durch den Angeklagten leide. Dieser bot ihr daraufhin an, dass sie bei ihm und dem Zeugen S. in die Wohngemeinschaft einziehen könne, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe. Am 25. November 2010 erstattete L. V. wegen des Vorfalls im Oktober Strafanzeige und erwirkte eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Köln. Als die Geschädigten am Abend des 25. November 2010 das Firmengebäude verließen , packte der Angeklagte, der die spätere Tatwaffe, eine Walther PPK 7,65 mm bei sich trug, L. V. am Arm, um sie gewaltsam zum Mitgehen zu zwingen. A. O. O. befreite sie aus dem Griff des Angeklagten. Der Angeklagte äußerte daraufhin, dass L. V. sein Besitz sei und bedrohte die Geschädigten mit dem Tode. Nachdem ein Einsatzwagen der Polizei eingetroffen war, erklärte er auch den Polizeibeamten, dass L. V. ihm gehöre und er mit ihr machen könne, was er wolle. Der Zeuge PK B. wies den Angeklagten daraufhin hin, dass Frauen in der Bundesrepublik Deutschland kein Eigentum seien, erteilte ihm einen Platzverweis und machte ihm deutlich, dass er sich aufgrund der einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz der Geschädigten nicht mehr nähern dürfe.
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Am 29. November 2010 wollte der Angeklagte erneut zur Arbeitsstelle der Geschädigten fahren, um mit ihr über den Fortgang der Liebesbeziehung zu sprechen. Als Ergebnis der Unterredung war er allein bereit, die Fortsetzung der Beziehung zu akzeptieren. Da er befürchtete, dass L. V. beim Anblick seines Wagens ihre Arbeitsstelle nicht verlassen würde, mietete er einen PKW an. Zwischen 18.30 Uhr und 18.40 Uhr verließen die Geschädigten das Gebäude der Firma S. + M. AG. Der Angeklagte stieg aus dem PKW und kam ihnen zu Fuß entgegen. Als A. O. O. ihn sah, rief er ihm lautstark zu, dass er sich L. V. nicht nähern dürfe. Er solle verschwinden , sonst werde er die Polizei rufen. Der Angeklagte fühlte sich wie ein kleines Kind behandelt und wollte sich das nicht gefallen lassen. Auch erkannte er im Gesichtsausdruck von L. V. nur noch Ablehnung für seine Person und merkte, dass sie nur noch von ihm weg wollte. Er wollte nicht zulassen , dass sie sich von ihm trennt. Er zog seine Pistole aus der Jackentasche und gab in ungefähr 10 Sekunden sechs Schüsse ab. Dabei schoss er in Tötungsabsicht zunächst drei Mal auf L. V. . Mit den Schüssen beabsichtigte der Angeklagte in erster Linie vermeintliche "Eigentumsrechte" an ihr durchzusetzen. Er sprach ihr das Lebensrecht ab, da sie sich gegen seinen Willen von ihm getrennt hatte und die Trennung dieses Mal auch als endgültige Entscheidung betrachtete. Der Angeklagte schoss dann mindestens ein Mal mit Tötungsabsicht auf den Oberkörper des A. O. O. . Das leitende Motiv des Angeklagten war, dass dieser ihn nicht als Täter der Tötung von L. V. benennen können sollte und somit die Ermittlungen zu seiner Person als Täter erschwert oder vereitelt werden sollten. Ihm passte es zudem nicht, dass der Geschädigte als fremder Mann mit L. V. zusammen unterwegs war und sie beschützen wollte.
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L. V. verstarb noch am Tatort, A. O. O. wenige Stunden nach der Tat im Krankenhaus.
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Der Angeklagte konnte zunächst fliehen und sich mit Hilfe von Familienangehörigen und Bekannten verborgen halten. Am 4. Januar 2011 wurde er in Frankreich festgenommen und am 12. Januar 2011 nach Deutschland überstellt.
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2. Das Landgericht hat die Tötung von L. V. als Mord aus niedrigen Beweggründen, die Tötung von A. O. O. als Mord zur Verdeckung der Tötung von L. V. gewertet. Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hat die Strafkammer verneint.

II.

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1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist, auch wenn die Bejahung weiterer Mordmerkmale in Betracht kommt, zulässig auf die Frage der Schuldschwere beschränkt (BGHSt 41, 57, 61).
10
2. Die Ablehnung der besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des Mordes so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121; 40, 360, 370). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH NJW 1993, 1999, 2000; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 57a Rn. 11a). Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Zwar ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH aaO; BGH, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05 und vom 30. März 2006 - 4 StR 567/05). Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03). Daran fehlt es in mehrfacher Hinsicht.
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a) Das Landgericht hat u.a. zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um einen spontanen Tatentschluss gehandelt habe. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch lückenhaft, da die Strafkammer festgestellte Umstände , die gegen diese Wertung sprechen, nicht erkennbar in ihre Überlegungen einbezogen hat. Der Angeklagte hatte schon am 25. November 2010 gegenüber den Geschädigten sowie den herbeigerufenen Polizeibeamten deutlich gemacht, dass er eine Trennung von L. V. unter keinen Umständen akzeptieren werde. Außerdem hatte er die Geschädigten bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tode bedroht. Bei der von ihm geplanten Unterredung am Tattag war er allein bereit, die Fortsetzung der Beziehung zu akzeptieren. Mit den tödlichen Schüssen beabsichtigte er vor allem, vermeintliche "Eigentumsrechte" an der Geschädigten durchzusetzen, nachdem er - ohne zuvor den Versuch einer Aussprache unternommen zu haben - erkennen musste, dass sich L. V. endgültig von ihm abgewandt hatte. Diese vom Landgericht nicht erkennbar erwogenen Umstände sprechen gegen die Annahme einer Spontantat und legen es nahe, dass der Angeklagte für den Fall zur Tötung der Geschädigten fest entschlossen war, dass diese nicht bereit war, die Beziehung mit ihm fortzusetzen.
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b) Weiterhin begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die besondere Schuldschwere "entscheidend" mit der Erwägung verneint hat, dass "es sich bei dem Mord an L. V. um eine Beziehungstat handelte, ohne die es zu dem örtlich und zeitlich nah begangenen Mord an A. O. O. nicht gekommen wäre" (UA S. 64). Das Bestehen der früheren Intimbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten , die von Herrschaftsansprüchen des Angeklagten sowie von massiven Misshandlungen und Bedrohungen der Geschädigten geprägt war, entfaltet unter Berücksichtigung der dazu vom Landgericht festgestellten Umstände keine schuldmindernde Wirkung. Außerdem waren bei der Ausführung der Tat für den Angeklagten nicht Motive wie Verzweiflung und Ausweglosigkeit (vgl. BGH NStZ 2004, 34; NStZ-RR 2004, 44; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 211 Rn. 28 mwN) über das Ende der Beziehung handlungsleitend, sondern er wollte vermeintliche Besitzrechte an der Geschädigten nicht aufgeben und sprach ihr ohne eine Beziehung mit ihm das Lebensrecht ab. Diese Erwägungen bilden auch den Kern der Argumentation, mit der das Landgericht ohne Rechtsfehler hinsichtlich der Tötung von L. V. niedrige Beweggründe angenommen hat. Dazu steht aber im Widerspruch, die frühere Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bei der Verneinung der besonderen Schuldschwere entscheidend schuldmindernd zu berücksichtigen.
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Vor diesem Hintergrund kann der Gesichtspunkt einer "Beziehungstat" auch hinsichtlich der Tötung von A. O. O. keine den Angeklagten entlastende Wirkung entfalten, zumal sie vor allem zur Verdeckung der Tötung von L. V. erfolgte und nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte davon ausging, bei dem Geschädigten handele es sich um ihren neuen Intimpartner (UA S. 27).
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c) Dagegen begegnet die Ablehnung weiterer Mordmerkmale entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenken.
16
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht Heimtücke bezüglich beider Tatopfer verneint. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer begründet, dass L. V. in der Tatsituation nicht arglos war, werden von den Feststel- lungen getragen. Dies gilt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des GBA in der mündlichen Verhandlung letztlich auch für die Annahme des Landgerichts , der Angeklagte habe eine etwaige Arglosigkeit von A. O. O. nicht bewusst ausgenutzt.
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Die Ablehnung niedriger Beweggründe hinsichtlich der Tötung des Geschädigten O. begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat sich der Angeklagte durch dessen Äußerungen vor der Tat wie ein kleines Kind behandelt gefühlt, und er wollte sich dies nicht gefallen lassen (UA S. 26). Es liegt jedoch nach den Feststellungen nahe, dass für den Angeklagten bei der Tötung des Geschädigten O. nicht diese Motivation, sondern - wie vom Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen - die Verdeckung der Tötung von L. V. bestimmend war.
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld gelangt wäre, wenn es die genannten Umstände erörtert und bedacht hätte. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter kann ergänzende, dazu nicht im Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Im Urteilstenor wird er den Anrechnungsmaßstab für die in Frankreich vom 4. Januar bis 12. Januar 2011 erlittene Auslieferungshaft anzugeben haben.
Ernemann Fischer Appl Schmitt Eschelbach

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 159/05
vom
8. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 21. Dezember 2004 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstrebt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und das Bejahen des weiteren Mordmerkmals "grausam". Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Mitangeklagten G. , D. G. der und Angeklagte kamenüberein, K. , von dem sie wussten, dass er an Diabetes litt, durch eine Überdosis Insulin zu töten. Die Initiative ging von der damals
17-jährigen Go. aus. K. hatte sich um sie als Partnerin bemüht und sie daher finanziell unterstützt. Als er die finanziellen Zuwendungen sperrte, wollte sie sich des für sie nutzlos und lästig gewordenen K. entledigen. Der 25-Jährige, mit einem IQ von 78 unterdurchschnittlich intelligente Angeklagte stimmte dem Tötungsvorschlag der intellektuell weit überlegenen Go. zu, um einen Nebenbuhler auszuschalten, sie durch das Geheimnis um eine schwere Straftat an sich zu binden und den Kontakt zu dem vermeintlich gemeinsamen Sohn zu sichern. Der 18-jährigeD. G. der , Neffe des Angeklagten, der sich dem Müßiggang hingab, bei seinem Onkel wohnte und von diesem ernährt wurde, sagte seine Mitwirkung an einer gemeinsamen Tötung zu, weil er im Falle der Weigerung fürchtete, seinen bequemen Lebensstil zu verlieren. 2. Am 8. Juli 2003 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr überfielen die männlichen Angeklagten in der Wohnung der auch anwesenden Go. den völlig ahnungslosen K. hinterrücks und brachten ihn zu Boden. Go. versetzte ihm mindestens eine Insulin-Injektion, danach D. G. mindestens eine weitere. K. verfiel in einen Zustand des Unterzuckers. Er verlor seine Kräfte und begann zu schwitzen. Da K. nach einer gewissen Zeit noch lebte, waren sich die Angeklagten unsicher, ob die Injektionen für den Tod ausreichend waren. Der Angeklagte holte aus der Wohnung des Opfers weiteres Insulin, womit ihm mindestens eine weitere Injektion gewaltsam gesetzt wurde. Nach den Injektionen äußerte K. , er brauche dringend Zuckerwasser, sonst werde er sterben (UA S. 63, 64). Die Angeklagten warteten nun auf den Tod ihres Opfers. Nachdem sie sich drei Portionen Pizza beschafft und verzehrt hatten, sorgten sie dafür, dass das zwar stark geschwächte, aber noch handlungsfähige Opfer nicht entkom-
men konnte.K. wäre im Laufe der Nacht in der Lage gewesen, aus eigener Kraft das Haus zu verlassen. Sie versperrten daher die Wohnungstüre. In der Nacht schliefen Go. und einer der männlichen Angeklagten mit K. im Wohnzimmer, der andere lag vor der Zimmertüre, so dass K. den Raum nicht unbemerkt verlassen konnte. 3. Am nächsten Morgen, dem 9. Juli 2003, war K. leicht benommen, geschwächt und schwitzte, lebte aber noch. Den Angeklagten war klar, dass die bei dem zuckerkranken Opfer kaum nachweisbare Tötung durch Insulinvergiftung fehlgeschlagen war. Sie entschlossen sich auf ihren ursprünglichen Plan, der Tötung durch Erschlagen, zurückzugreifen. Zu diesem Zweck hatte Go. "K. s Todeslatte" gebaut und auch so beschriftet. Dabei handelte es sich um eine 1,16 m lange Holzlatte, an deren einem Ende ein sackartiger Gegenstand, gefüllt mit Kieselsteinen, Nägeln, Nadeln, Schrauben und einer 2,1 kg schweren Eisenkugel befestigt war. Die Angeklagten führten ihr Opfer in einen Pkw und verstauten die "Todeslatte". Bei einem notwendigen Zwischenstopp an einer Tankstelle verließ K. unbemerkt das Fahrzeug und begab sich in ein nahe gelegenes Wirtshaus. Als D. G. sein Fehlen bemerkte, ging er hinterher und fuhr ihn in den Gasträumen an, er wolle doch nicht etwa telefonieren. K. erwiderte "Nein, nein, passt schon" und ging mit ihm zum Auto zurück. Nach anschließender Weiterfahrt in ein Waldstück töteten die Angeklagten ihr Opfer dort gemeinsam. D. G. zerrte K. hierzu aus dem Pkw. Go. schlug mindestens zweimal mit der "Todeslatte" auf seinen Kopf, bis das sackartige Gebilde abriss. Dann schlug D. G. mit der Eisenkugel aus dem Sack mindestens dreimal gegen den Kopf des nun am Boden liegenden Opfers und T. G. zog schließlich den Gürtel des Opfers um dessen Hals so lange zu, bis K. kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
Das sachverständig beratene Landgericht konnte nicht ausschließen, dass das Opfer bereits durch den ersten Schlag mit der "Todeslatte" das Bewusstsein verloren hatte. Infolge der Schädelzertrümmerung wäre der Tod in jedem Fall binnen maximal einer halben Stunde eingetreten. Welche der Handlungen den Tod herbeigeführt hat, konnte nicht festgestellt werden.

II.

1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal "grausam" verneint, weil der Wille der Angeklagten nicht darauf gerichtet gewesen sei, K. bewusst und geplant außergewöhnliche körperliche und seelische Qualen zuzufügen. Die Länge des gesamten Tötungsgeschehens sei nicht beabsichtigt gewesen. Beim Transport in den Wald habeK. selbst nicht definitiv gewusst, dass er auf jeden Fall getötet werden sollte, was sich aus seiner Rückkehr aus dem Gasthaus zum Auto ergebe. Durch die mögliche Bewusstlosigkeit beim ersten Schlag scheide auch objektiv die Zufügung besonders starker Schmerzen aus. 2. Der Tatrichter hat unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt.

III.

Die Revision ist nach deren Begründung zulässig darauf beschränkt, das Landgericht habe zu Unrecht die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und ein weiteres Mordmerkmal verneint (BGHSt 41, 57). Die Verneinung der besonderen Schuldschwere begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken (§§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57b StGB).
1. Zum Mordmerkmal der Grausamkeit: "Grausam" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung , Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.). Die Grausamkeit muss nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (vgl. BGHSt 37, 40 m.w.N.). Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Grausamkeit auf die Dauer des gesamten zweiaktigen Tötungsgeschehens abgestellt. Diese war durch den Wechsel der Tatmittel bedingt und - wie das Landgericht zutreffend ausführt - von den Angeklagten nicht beabsichtigt. Die Schlussfolgerung der Kammer aus der Rückkehr des Opfers vom Gasthaus zum Auto, dieses habe beim Transport nicht definitiv gewusst, dass es auf jeden Fall getötet werden sollte, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zum Zustand des K. während der Nacht, als die Angeklagten auf dessen Tod infolge Insulinvergiftung warteten, stellt das Urteil jedoch lediglich fest, dass ihr Opfer stark geschwächt, aber noch handlungsfähig war und aus eigener Kraft hätte entkommen können. Weitere Feststellungen zum körperlichen und seelischen Zustand des K. während des Verlaufs der Nacht finden sich nicht. Dass er einschlief, ist dem Urteil nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Durch die Äußerung, er brauche dringend Zuckerwasser, sonst werde er sterben, war den Angeklagten seine Todesangst
bekannt. Dass diese während der Nacht andauerte, liegt nahe, konnte indes vom Landgericht nicht näher aufgeklärt werden. In dem Verhalten der Angeklagten während dieser ersten Tatphase, die von abends 18.00 bzw. 19.00 Uhr bis zum nächsten Morgen andauerte, könnte ein bewusstes Zufügen seelischer und körperlicher Qualen liegen, welches wegen dieses langen Zuwartens als grausam zu bewerten wäre. 2. Das Bejahen des Mordmerkmals der Grausamkeit wäre hier jedoch nicht geeignet, die Schwere der Schuld zu erhöhen. Die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei ein Bejahen nur möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und abgewogen hat, ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370). Eine an diesen Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung enthält das angefochtene Urteil. Der Tatrichter hat dabei keine gegen den Angeklagten sprechenden Umstände von Gewicht übersehen. Er hat die Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen ausdrücklich hervorgehoben. Die Tatausführung hat er außerdem als verwerfliches Handeln mit einem hohen Maß an Brutalität bewertet. Der Senat kann daher ausschließen, dass er das lange Zuwarten in der Nacht nicht bedacht und in seine Überlegungen einbezogen hat, selbst wenn er die
nahe liegende Subsumtion unter das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht vorgenommen hat. Auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen kommt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht an (vgl. BGHSt 41, 57, 63). Gegen eine schematische Bewertung von einzelnen Umständen spricht hier gerade die Täterpersönlichkeit. Insoweit hebt der Tatrichter hervor, dass der unterdurchschnittlich intelligente Angeklagte seinen jugendlichen bzw. heranwachsenden Mittätern intellektuell unterlegen, nicht der Motor und Verursacher des Mordkomplotts war und von selbst nicht auf die Idee der Tötung gekommen wäre. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf