Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2001 - 2 StR 356/00

published on 06.04.2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2001 - 2 StR 356/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 356/00
vom
6. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. April
2001 in der Sitzung am 6. April 2001, an denen teilgenommen haben:
VizeprÀsident des Bundesgerichtshofes
Dr. JĂ€hnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode
und die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger fĂŒr den Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger fĂŒr den Angeklagten E. ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger fĂŒr den Angeklagten R. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der GeschÀftsstelle,

fĂŒr Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 wird 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der UrteilsgrĂŒnde gemĂ€ĂŸ § 154 Abs. 2 StPO vorlĂ€ufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten W. entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; 2. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung in den FĂ€llen 2 bis 13 der UrteilsgrĂŒnde gemĂ€ĂŸ § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschrĂ€nkt; 3. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch in den FĂ€llen 2 bis 13 der UrteilsgrĂŒnde dahin geĂ€ndert, daß die Angeklagten W. und E. des Betrugs in 12 FĂ€llen schuldig sind,
b) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen aa) im Schuldspruch im Fall 15, soweit er die Angeklagten E. und R. betrifft, bb) in den EinzelstrafaussprĂŒchen in den FĂ€llen 14, 15 und 16, soweit sie den Angeklagten W. betreffen, cc) im Anklagepunkt 6 (Lieferungen an die Fa. K. ), soweit die Angeklagten W. und R. verurteilt und der Angeklagte E. freigesprochen worden sind, dd) im Freispruch Anklagepunkt 5 (Gr. ), ee) in den GesamtstrafaussprĂŒchen. II. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch im Fall 16 dahin geĂ€ndert, daß der Angeklagte der vorsĂ€tzlichen Bodenverunreinigung schuldig ist und 2. im Einzelstrafausspruch zu Fall 16 der UrteilsgrĂŒnde und im Gesamtstrafausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen , aufgehoben. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

GrĂŒnde:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen vorsĂ€tzlicher umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung in 16 FĂ€llen, in 13 FĂ€llen in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsĂ€tzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsĂ€tzlichen unrichtigen AusfĂŒllens von Begleitscheinen in 47 FĂ€llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 1.000,-- DM, den Angeklagten R. wegen vorsĂ€tzlicher umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung in 3 FĂ€llen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsĂ€tzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsĂ€tzlichen unrichtigen AusfĂŒllens von Begleitscheinen in 47 FĂ€llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 500,-- DM und den Angeklagten E. wegen vorsĂ€tzlicher umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung in 14 FĂ€llen, in 12 FĂ€llen in Tateinheit mit Betrug zu einer zur BewĂ€hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und sie im ĂŒbrigen freigesprochen. Dem Angeklagten W. hat es verboten fĂŒr die Dauer von 5 Jahren, dem Angeklagten R. fĂŒr die Dauer von 4 Jahren im Bereich der Abfallentsorgung tĂ€tig zu sein. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft werden eine VerfahrensrĂŒge, die allein den 5. Tatkomplex betrifft, und die SachrĂŒge erhoben. Der Angeklagte W.
rĂŒgt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensrecht beim ersten Tatkomplex und im ĂŒbrigen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im ĂŒbrigen erweisen sie sich als unbegrĂŒndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

A.


Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde :
1991 grĂŒndete der Angeklagte W. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Dr. J. die S. T. GmbH und im November 1992 die L. Re. GmbH. In beiden Unternehmen war der Angeklagte W. GeschĂ€ftsfĂŒhrer. Mitte Oktober 1992 stellte er den Angeklagten E. als Betriebsleiter fĂŒr die S. T. GmbH (im folgenden STA) und schon vor dem TĂ€tigwerden der L. Re. GmbH ab MĂ€rz 1993 den Angeklagten R. als Betriebsleiter der L. Re. GmbH (im folgenden LRV) an.
1. Tatkomplex (FĂ€lle 1-13; betrĂŒgerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum /Sch. Pumpe)
In der Zeit von 1992 bis 1996 lieferte die STA in 13 Kalenderwochen, auf die die Kammer das Verfahren nach Abtrennung des weiteren Verfahrensstof-
fes (76 Anlieferungen von 1840 Anlieferungen) beschrĂ€nkt hat, u.a. Altöle (AbfallschlĂŒsselnummer nach der Abfallbestimmungs-Verordnung - ASN - 54106, 54112, 54113) mit erhöhten Mengenangaben und verunreinigte Öle und Öl/Wasser- und sonstige Gemische als Altöle, teilweise ebenfalls mit falschen Mengenangaben dem Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe an, die dort rĂŒckstandslos entsorgt wurden. FĂŒr nicht verunreinigte Altöle war von dem Reststoffverwertungszentrum an die STA ein Entgelt zu zahlen, fĂŒr die verunreinigten Öle, Öl/Wasser- und sonstigen Gemische hatte diese hingegen ein Entgelt an das Reststoffverwertungszentrum zu entrichten. Die falsch deklarierten Anlieferungen wurden von dem in der Annahme des Reststoffverwertungszentrums /Sch. Pumpe tĂ€tigen Personal nicht beanstandet. Um dies zu erreichen, ĂŒbergab der als Fahrer fĂŒr die STA tĂ€tige, gesondert verfolgte Gl. in Absprache mit dem Angeklagten W. jeweils wöchentlich einen zunĂ€chst nach den voraussichtlichen Anlieferungen berechneten , spĂ€ter pauschalen Geldbetrag fĂŒr das Personal.
Durch die Zahlungen fĂŒr Stoffe, die entweder fĂ€lschlich oder mit zu hohen Mengenangaben als Altöl ausgewiesen waren, und die Nichtgeltendmachung von Forderungen fĂŒr die Entsorgung der falsch deklarierten Stoffe entstand dem Reststoffverwertungszentrum fĂŒr den gesamten Tatzeitraum ein Schaden von mindestens 2 Mio. DM. FĂŒr die den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden 13 Kalenderwochen hat die Kammer SchadensbetrĂ€ge zwischen 385,-- DM und 79.088,75 DM errechnet. Dabei hat das Landgericht die Anlieferungen einer Woche jeweils als eine Tat angesehen. (Verurteilung der Angeklagten W. und E. in 12 FĂ€llen wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung, W. darĂŒber hinaus in einem weiteren Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit umwelt-
gefÀhrdender Abfallbeseitigung, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten R.

).


2. Tatkomplex (Fall 14; Lieferungen von Filterkuchen an Fa. We. )
Von Anfang 1995 bis November 1995 lieferte die LRV nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer der We. Umweltschutz GmbH in Ra. -B. und dem Angeklagten W. - jeweils nach vierzehntĂ€giger bzw. wöchentlicher Abstimmung zwischen dem Angeklagten R. und dem Zeugen We. - 2 bis 3 mal wöchentlich insgesamt 1.948 t sog. Filterkuchen (ASN 54704 und 54703) an, fĂŒr deren Lagerung und Bearbeitung die Fa. We. keine Genehmigung hatte. Die Fa. We. entsorgte diese AbfĂ€lle illegal, teils auf einer dafĂŒr nicht zugelassenen Deponie, teils als "Eisenschlamm" in einer Kompostieranlage zur Verarbeitung als Humuserde und teils als "Zementschlamm", der in nicht zugelassener Weise zum Wegebau und zur Rekultivierung einer Halde eingesetzt wurde. Dieses Projekt wurde von dem Angeklagten E. betreut. (Verurteilung der drei Angeklagten wegen umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung).
3. Tatkomplex (Fall 15; Entsorgung Mittelbecken Wi. )
Im Jahre 1995 verpflichtete sich die LRV vertraglich, gegen ein Entgelt von 450.000,-- DM ErodierschlĂ€mme (ASN 54707) aus einem Becken in Wi. zu entsorgen, obwohl diese Stoffe in der Anlage der LRV nicht entsorgt werden durften und - wie ein von dem Angeklagten R. unternommener Versuch zeigte - auch nicht entsorgt werden konnten. In der Folge wurden die ErodierschlĂ€mme teilweise durch Wasser verflĂŒssigt und falsch deklariert in der dafĂŒr
ebenfalls nicht zugelassenen Anlage des Reststoffverwertungszentrum/ Sch. Pumpe und die festen RĂŒckstĂ€nde illegal ĂŒber die Fa. We. in Ra. –B. "entsorgt". (Verurteilung der drei Angeklagten hinsichtlich der Beseitigung der ErodierschlĂ€mme als Feststoffe ĂŒber die We. Umweltschutz GmbH wegen umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung; soweit FlĂŒssigabfĂ€lle ĂŒber das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe "entsorgt" wurden , sind sie im ersten Tatkomplex - Fall 8a) und d) der UrteilsgrĂŒnde - erfaßt).
4. Tatkomplex (Fall 16; Lieferungen von Filterkuchen an die Fa. RZ. )
In der Zeit vom Dezember 1995 bis 29. April 1996 ließ der Angeklagte R. im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. 555 t Filterkuchen/ Sandfanggemische als SandfangrĂŒckstĂ€nde (ASN 54701) von der RZ. GmbH Ko und Kr. in El. abholen, die, wie sie wußten, keine Genehmigung zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verwertung von Filterkuchen hatte. Eine illegale Ablagerung nahmen sie billigend in Kauf. Die Fa. RZ. verbrachte die AbfĂ€lle in dafĂŒr nicht zugelassene Gruben in Schn. und Sa. , wodurch eine weitere Schadstoffbelastung der Böden in diesen Gruben eintrat. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsĂ€tzlicher Bodenverunreinigung ).
5. Tatkomplex (Anklagepunkt 6; Lieferungen an die Fa. K. )
Von Mitte 1994 bis Oktober 1996 ĂŒbernahm die LRV - unter Vermittlung der Wis. GmbH - Stoffe von der H. GmbH, die diese als Schlamm aus Tank- und Faßreinigung und FaßwĂ€sche
(ASN 54704) in den Begleitscheinen deklariert und so auch gegenĂŒber der LRV abgerechnet hatte. Die Angeklagten gingen davon aus, daß es sich bei den Stoffen tatsĂ€chlich um Fettabscheider handelte, und gaben sie an die Fa. K. in V. ab, die eine fĂŒr die Entsorgung von ölverschmutzten und fetthaltigen AbwĂ€ssern zugelassene Anlage betrieb. Auf Veranlassung des Angeklagten R. und im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. wurden in der Zeit vom 11.10.1994 bis 9.10.1996 in 48 FĂ€llen die von der Fa. H. ausgestellten Begleitscheine nicht an die zustĂ€ndige Behörde weitergeleitet , sondern jeweils ein zweiter Begleitschein ausgestellt, in dem der zu befördernde Stoff als Fettabscheider deklariert, als Erzeuger und Beförderer die LRV und als Verwerter die Fa. K. angegeben war. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Abfallund ReststoffĂŒberwachungsVO bzw. der NachweisVO, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten E. ).
6. Tatkomplex (Anklagepunkt 5; Gr. )
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Ende 1995 TeerrĂŒckstĂ€nde aus einem Becken der Energieversorgung Gr. GmbH illegal entsorgt zu haben, da die StoffqualitĂ€t nicht mehr festzustellen und es daher nicht auszuschließen sei, daß es sich um Material gehandelt habe , das von der LRV nach ihrer Genehmigungslage entsorgt werden durfte.

B.


I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Tatkomplex (betrĂŒgerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum /Sch. Pumpe).
Der Schuldspruch wegen Betrugs in zwölf FĂ€llen hinsichtlich der Angeklagten W. und E. , der - nach der in der Revisionsinstanz aus prozeßwirtschaftlichen GrĂŒnden erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall 1 der UrteilsgrĂŒnde und BeschrĂ€nkung auf den Betrugsvorwurf gemĂ€ĂŸ § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren FĂ€lle - allein Gegenstand rechtlicher ÜberprĂŒfung ist, weist keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. Auch der Freispruch des Angeklagten R. hat Bestand.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung verneint.
Die Anklage hatte den drei Angeklagten tateinheitlich zu den ausgeurteilten Straftaten vorgeworfen, mit den frĂŒheren Mitangeklagten Dr. J. , Gl. , Sche. und F. unter RĂ€delsfĂŒhrerschaft von Dr. J. und W. eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gegrĂŒndet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt oder diese unterstĂŒtzt zu haben. Nach den Feststellungen haben zwar die drei Angeklagten und insbesondere der frĂŒhere Mitangeklagte Gl. jahrelang in unterschiedlicher Beteiligung an den ausgeurteilten Straftaten mitgewirkt. Der bloße Wille mehrerer Personen , gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht jedoch fĂŒr die Annahme einer
kriminellen Vereinigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle TĂ€tigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fĂŒhlen (BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571). Die Angeklagten waren zwar organisatorisch eingebunden in die Unternehmen der STA und LRV, deren Gesellschafter Dr. J. und W. waren, letzterer zugleich als GeschĂ€ftsfĂŒhrer. Daß die GrĂŒndung dieser Gesellschaften von Dr. J. und W. unter weiterer Beteiligung eines Dritten, etwa Gl. , aber lediglich erfolgte, um unter dem Deckmantel einer Teilnahme am Wirtschaftsleben bei von vornherein abgesprochener Rollenverteilung Straftaten zu begehen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Bei dem erst im Laufe der Zeit herausgebildeten eingespielten System von Betrugshandlungen fehlt es u.a. an der Voraussetzung eines fĂŒr alle Beteiligten verbindlichen ĂŒbergeordneten Gruppenwillens. Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Angeklagten R. , E. und Gl. nahmen zwar eine herausgehobene Stellung in den Betrieben ein, sie hatten sich aber der AutoritĂ€t des geschĂ€ftsfĂŒhrenden Gesellschafters, des Angeklagten W. unterzuordnen, dessen EinverstĂ€ndnis sie vor allen wichtigen Entscheidungen einzuholen hatten, der u.a. die Weisungen zur Falschdeklaration gab und das Geld fĂŒr die "Ladehilfen" zur VerfĂŒgung stellte. Dies beruhte nach den Feststellungen aber nicht auf einem einmal gefaßten gemein-
samen Gruppenwillen, sondern auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als Angestellte. Daß Dr. J. und W. etwa mit Personen außerhalb ihres Firmenverbandes eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, belegen die Feststellungen nicht.
2. Entgegen der Auffassung von Anklage und Revision handelt es sich bei den falsch deklarierten Anlieferungen weder in dem Anklagezeitraum noch in dem von dem Urteil zugrunde gelegten Tatzeitraum um eine materiellrechtliche Tat. Nach den UrteilsgrĂŒnden haben sich die Angeklagten nicht auf den organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen beschrĂ€nkt , in dessen Rahmen die betrĂŒgerischen Anlieferungen erfolgten, was die Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte (BGH wistra 1999, 179; BGH StV 1998, 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschiedlicher Weise mitgewirkt. So hat der Angeklagte W. sich regelmĂ€ĂŸig bei dem Angeklagten E. erkundigt, welche Stoffe an das Reststoffverwertungszentrum abgegeben worden waren und bei einem genĂŒgend hohen Anteil an Emulsionen dann die Anweisungen erteilt, die restlichen Stoffe als Altöl zu deklarieren, der Angeklagte E. hat diese Weisungen weitergegeben und die vorschriftswidrigen Begleitscheine bearbeitet. Der Angeklagte W. hat zudem die von dem gesondert verfolgten Gl. an das Annahmepersonal gezahlten "Ladehilfen" bereitgestellt und teilweise selbst das Geld in einen Briefumschlag gefĂŒllt, den er Gl. ĂŒbergab. Auch E. war jedenfalls gelegentlich in die Übergabe dieser Gelder eingeschaltet.
Die Strafkammer hat als verbindendes Moment fĂŒr die in einer Woche erfolgten falsch deklarierten Anlieferungen die wochenweise gezahlten sog.
"Ladehilfen" gesehen, die bis 1995 konkret nach den voraussichtlichen Anlieferungen der jeweiligen Woche berechnet wurden, ab 1995 pauschal wöchentlich 3.500,-- DM betrugen. Mit dieser vom gemeinsamen Willen der Angeklagten W. und E. getragenen Übergabe des Geldes an den Fahrer Gl. wurde jeweils fĂŒr die Lieferungen der betreffenden Woche eine mittĂ€terschaftsbegrĂŒndende Handlung gesetzt, die in der Folge ĂŒber das Einwirken auf das Annahmepersonal des Reststoffverwertungszentrums/Sch. Pumpe und der dadurch erreichten unbeanstandeten Annahme der falsch deklarierten Stoffe und inhaltlich falschen Begleitscheine die TĂ€uschung der mit der Rechnungsstellung befaßten Personen bewirkte.
Daß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungen der Anlieferungen, etwa bei AnknĂŒpfung an eine Rechnungsstellung fĂŒr mehrere Anlieferungen, denkbar erscheinen, berĂŒhrt den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer Betracht bleiben (BGH NStZ 1997, 233).
Soweit das Landgericht in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die den Anlieferungen zugeordneten Kalenderwochen unzutreffend, nĂ€mlich jeweils um eine Ziffer zu hoch bezeichnet hat, ergibt sich aus den aufgefĂŒhrten Daten, daß es einem offensichtlichen ZĂ€hlfehler erlegen ist, der den Bestand des Urteils nicht gefĂ€hrdet.
3. Die RĂŒge der Staatanwaltschaft, die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens sei teilweise widersprĂŒchlich und nicht nachvollziehbar, weil bei verschiedenen Einzelberechnungen von den im Urteil als Berechnungsgrundlage genannten Preisen abgewichen sei, verkennt, daß
die vorangestellte Zusammenfassung ĂŒber die Ankaufspreise von Altöl und Entsorgungspreise fĂŒr einige Substanzen nur als grober Überblick gedacht sein kann, bei dem nicht alle wĂ€hrend des Zeitraums erfolgten PreisĂ€nderungen erfaßt sind. Auch im ĂŒbrigen gehen die Angriffe der Revision gegen die Schadensberechnung fehl. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, auf welcher Grundlage es - den SachverstĂ€ndigen folgend - den Schaden berechnet hat, insbesondere auch, warum es den "Tagebuchaufzeichnungen" des frĂŒheren Mitangeklagten Gl. nicht den von der Revision gewĂŒnschten Stellenwert beigemessen hat und von den in den sog. Zweitbegleitscheinen deklarierten Ausgangsstoffen ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafĂŒr, daß die SachverstĂ€ndigen nicht ĂŒber die erforderliche Sachkunde verfĂŒgten, lassen sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
4. Bedenken begegnet allerdings die Annahme der Strafkammer, fĂŒr die Entsorgung der falsch deklarierten ErodierschlĂ€mme (8a und 8d) sei ein Schaden nicht entstanden, weil das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe keine Genehmigung fĂŒr die Entsorgung dieser AbfĂ€lle hatte und sie bei Kenntnis der StoffqualitĂ€t nicht hĂ€tte annehmen dĂŒrfen. Mit der Entsorgung dieser AbfĂ€lle ist eine Leistung erbracht worden, die unabhĂ€ngig von der Genehmigungslage einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ob ein VergĂŒtungsanspruch fĂŒr diese Leistung wegen einer etwaigen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags gemĂ€ĂŸ § 134 BGB unter den hier vorliegenden UmstĂ€nden zu versagen wĂ€re, bedarf aber keiner Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Annahme eines zu geringen Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflußt hat, weil die Strafkammer die besonderen UmstĂ€nde dieser Anlieferungen bei dem Angeklagten W. ausdrĂŒcklich, ersichtlich aber auch bei dem Angeklagten E. - wie sich etwa aus einem Vergleich der an den VermögensschĂ€den
ausgerichteten Einzelstrafen im Fall 8 und Fall 9 ergibt - straferschwerend berĂŒcksichtigt hat.
5. Da das Schwergewicht der Taten in dem Betrugsunrecht zu sehen ist, die tateinheitlich verwirklichte umweltgefĂ€hrdende Abfallbeseitigung sich nach Auffassung des Landgerichts nur als eine fĂŒr das Tatbild nicht wesentliche rechtliche Zusatzbewertung darstellte, schließt der Senat aus, daß die EinzelstrafaussprĂŒche ohne BerĂŒcksichtigung dieses nach der BeschrĂ€nkung nach § 154a Abs. 2 StPO weggefallenen "Annexes" niedriger ausgefallen wĂ€ren.
6. Auch der Freispruch des Angeklagten R. von einer Beteiligung an den FĂ€llen 2 bis 13 ist aus RechtsgrĂŒnden nicht zu beanstanden. Die Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, daß der Angeklagte jedenfalls im Vorfeld der Entsorgung der AbfĂ€lle aus dem Mittelbecken in Wi. mitgewirkt hat, die - soweit es die FlĂŒssigabfĂ€lle betrifft - im Fall 8 erfaßt sind. Den Feststellungen lĂ€ĂŸt sich entnehmen, daß die Einschaltung des Angeklagten R. allein zur Vorbereitung der Beseitigung der FestabfĂ€lle (die im Fall 15 erfaßt sind) diente, die er dann auch wesentlich mitorganisierte, wĂ€hrend die Beseitigung der FlĂŒssigabfĂ€lle, die von den Angeklagten W. und E. offenbar als unproblematisch angesehen wurde, diesen oblag.
2. bis 4. Tatkomplex (Fall 14 – Lieferungen an Fa. We. ; Fall 15 - Entsorgung Mittelbecken Wi. ; Fall 16 - Lieferungen von Filterkuchen an Fa. RZ. )

a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hĂ€tten sich mit der Entsorgung der Filterkuchen (SchlĂ€mme aus Öltrennanlagen und aus Tankreinigung und FaßwĂ€sche) im Fall 14 und 16 des unerlaubten Umgangs mit gefĂ€hrlichen AbfĂ€llen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, im Fall 16 tateinheitlich mit vorsĂ€tzlicher Bodenverunreinigung schuldig gemacht, weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Daß es sich dabei um Stoffe handelte, die generell geeignet sind, Umweltmedien zu gefĂ€hrden, ergibt sich indiziell schon aus ihrer Aufnahme in die Abfallbestimmungs-Verordnung.
Soweit in den FĂ€llen 14, 15 und 16 eine Vielzahl von Einzeltransporten als eine Tat gewertet worden sind, begegnet dies allerdings Bedenken. Dies gilt insbesondere fĂŒr Fall 14, bei dem in ca. 10 Monaten 80 bis 90 Lieferungen erfolgten.
Die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die anzunehmen wĂ€re, wenn die Eignung zur n a c h h a l t i g e n Verunreinigung der aufgefĂŒhrten Umweltmedien erst mit einer gewissen, eine oder mehrere Einzellieferungen ĂŒbersteigenden Menge erreicht wĂ€re, liegt in diesem Fall schon angesichts der an die Fa. We. gelieferten Mengen (bei einer Gesamtmenge von 1948 t errechnet sich bei ca. 90 Einzeltransporten ein Durchschnitt von ca. 20 t) fern.
Nach den Urteilsfeststellungen beschrĂ€nkte sich zwar die Mitwirkung des Angeklagten W. im wesentlichen auf den Abschluß der zwischen ihm als geschĂ€ftsfĂŒhrenden Gesellschafter der LRV und dem Zeugen We. zu Beginn der GeschĂ€ftsbeziehung getroffenen Vereinbarung, nach der die Filterkuchen im Rahmen eines KompensationsgeschĂ€fts regelmĂ€ĂŸig ĂŒber die
Fa. We. entsorgt werden sollten. Der Angeklagte R. stimmte aber in der Folge die jeweiligen zu entsorgenden Mengen wöchentlich, spĂ€ter vierzehntĂ€gig mit dem Zeugen We. ab, wies den Fahrer entsprechend an und ĂŒbergab ihm vor den Fahrten Blankobegleitscheine, wĂ€hrend der Angeklagte E. die Abrechnungen vorzunehmen hatte. Einer weiteren AufklĂ€rung, wieviel Taten entsprechend ihrer TatbeitrĂ€ge den als MittĂ€ter handelnden Angeklagten jeweils zuzurechnen sind, bedarf es jedoch nicht. Bei unverĂ€ndertem Schuldumfang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des KonkurrenzverhĂ€ltnisses kein maßgebliches Kriterium fĂŒr die Strafbemessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR 519/96). Der Senat schließt hier - ebenso wie im Fall 15, soweit der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten W. aufrechterhalten ist (s. AusfĂŒhrungen zu b)), und im Fall 16 - eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten aus. Auf die Frage, ob etwa im Fall 16 sich die Annahme nur einer Tat aus der Verwirklichung des Tatbestands der Bodenverunreinigung rechtfertigt , fĂŒr den der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs maßgeblich ist (Rissingvan -Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 f. Rdn. 26), kommt es danach nicht an.
Der Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen vorsĂ€tzlicher Bodenverunreinigung im Fall 16 stand nicht entgegen, daß sie die AbfĂ€lle nicht selbst in den Boden eingebracht haben. Sie waren dafĂŒr verantwortlich , daß die AbfĂ€lle nur Abnehmern ĂŒberlassen wurden, die die Möglichkeit einer ordnungsgemĂ€ĂŸen Beseitigung hatten (BGHSt 39, 382, 385). Da sie wußten, daß dies bei der Fa. RZ. nicht der Fall war, haben sie den Weg eröffnet , daß die AbfĂ€lle unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, wie sie in § 4 Abs. 1 AbfallG (vgl. Hofmann, Bodenschutz durch Strafrecht S. 142) normiert sind, in den Boden eingebracht wurden. Darauf, daß die Angeklagten
den genauen Ablagerungsort nicht kannten, kommt es nicht an. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten eine illegale Ablagerung jedenfalls billigend in Kauf genommen haben.

b) Auch die besondere GefĂ€hrlichkeit der im Fall 15 illegal entsorgten ErodierschlĂ€mme hat das Landgericht im einzelnen dargetan. Allerdings entbehrt die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten R. und E. seien - entsprechend ihrer Einlassung - in diesem Fall nicht von ErodierschlĂ€mmen sondern von SandfangrĂŒckstĂ€nden ausgegangen, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt , daß das vereinbarte KompensationsgeschĂ€ft zwischen der Fa. We. und der LRV gerade die Entsorgung von SandfangrĂŒckstĂ€nden der Fa. We. , die dafĂŒr keine Genehmigung hatte, durch die LRV vorsah, wĂ€hrend hier die Entsorgung der MittelbeckenabfĂ€lle gerade umgekehrt ĂŒber die Fa. We. erfolgte. Da die besonders problematische Stoffbeschaffenheit, die bei dem Angeklagten W. s trafschĂ€rfend berĂŒcksichtigt worden ist (insoweit ist allerdings fĂ€lschlich - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - Fall 14 genannt), die subjektive Tatseite und den Schuldumfang berĂŒhrt, kann der Schuldspruch im Fall 15 hinsichtlich der Angeklagten R. und E. keinen Bestand haben.
Soweit eine versuchte oder vollendete Bodenverunreinigung auch in den FÀllen 14 und 15 in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung nach § 154a StPO schon im Ermittlungsverfahren beschrÀnkt worden.

c) Die StrafaussprĂŒche weisen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten W. auf:

Die Revision rĂŒgt zu Recht, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall der umweltgefĂ€hrdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF (= § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF) fĂŒr den Angeklagten W. mit rechtlich bedenklichen ErwĂ€gungen in den FĂ€llen 14, 15 und 16 abgelehnt hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, das nach stĂ€ndiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des UmweltstraftĂ€ters ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstĂ¶ĂŸiges Maß aufweist (BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmĂ€ĂŸige Begehungsweise bewußt nicht erfassen wollen (BTDrucks 12/192 S. 45). Ein systematisches planvolles Vorgehen oder der besondere Umfang der Tat können aber Anhaltspunkte fĂŒr ein Handeln aus Gewinnsucht in diesem Sinne darstellen.
Daß im Fall 14 (Lieferungen an Fa.We. ) "die Entsorgung der Filterkuchen im Rahmen eines auf Dauer angelegten KompensationsgeschĂ€fts" erfolgte , spricht danach angesichts des Umfangs des GeschĂ€fts nicht gegen sondern fĂŒr ein Handeln aus Gewinnsucht. Den Feststellungen lĂ€ĂŸt sich nicht entnehmen, wie hoch die Kosten gewesen waren, die durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart wurden. Daß diese GeschĂ€fte fĂŒr die LRV nicht uninteressant waren, ergibt sich aber daraus, daß sie auch von anderen Firmen Filterkuchen ankaufte, um sie auf diese Weise zu entsorgen. Soweit die Strafkammer weiter strafschĂ€rfend die besondere StoffqualitĂ€t - ErodierschlĂ€mme - berĂŒcksichtigt hat, handelt es sich bei dem insoweit angefĂŒhrten Fall 14 - statt Fall 15 - ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Strafe entspricht der gegen den Angeklagten R. fĂŒr diesen Fall verhĂ€ngten Strafe.
Auch im Fall 15 (Entsorgung Mittelbecken Wi. ) ist die ErwĂ€gung des Landgerichts, die beabsichtigten Vorteile hĂ€tten in der "Logik eines Betriebes (gelegen), der keine reale genehmigte Entsorgungsmöglichkeit fĂŒr die angenommenen festen Stoffe bot", nicht geeignet, ein Handeln aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auszuschließen. Feststellungen, welchen Gewinn der Angeklagte mit der illegalen Entsorgung dieser AbfĂ€lle erzielte, fehlen. Daß hier erhebliche Gewinnmargen im Raum standen, lĂ€ĂŸt sich aber schon aus der von der Kammer nicht gewĂŒrdigten Tatsache schließen, daß der Angeklagte W. allein fĂŒr die Vermittlung dieses GeschĂ€fts 40.000,-- DM zahlte.
Auf eine unzureichende Tatsachengrundlage ist die Ablehnung eines Handelns aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auch im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ. ) gestĂŒtzt. Feststellungen, welche Kosten die LRV durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart hat, fehlen auch hier.
Dagegen halten die StrafzumessungserwĂ€gungen, soweit sie die Angeklagten E. und R. betreffen, rechtlicher NachprĂŒfung stand. Die Ablehnung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begrĂŒndet, daß ihnen durch die Tat keine besonderen Vorteile erwachsen sind. (Soweit der Angeklagte R. Provisionen von der Fa. Wis. fĂŒr die Abnahme von AbfĂ€llen der Fa. H. bezogen hat, lĂ€ĂŸt sich den Feststellungen schon ein Zusammenhang mit den im Fall 14 bis 16 abgeurteilten Sachverhalten nicht entnehmen).
Auch soweit die Kammer im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ. ) einen besonders schweren Fall der umweltgefÀhrdenden Abfallbeseitigung nach § 330
Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den Angeklagten W. und R. verneint hat, ist ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht zu erkennen. Die Kammer hat sachverstĂ€ndig beraten umfassend dargelegt, daß ein konkreter Sanierungsbedarf fĂŒr die - im ĂŒbrigen vorgeschĂ€digten - Gruben zur Zeit nicht besteht. Die ErwĂ€gungen, warum sie insoweit dem SachverstĂ€ndigen He. , der hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Gruben eine andere Position als der weitere SachverstĂ€ndige vertreten hat, gefolgt ist, weisen entgegen der Auffassung der Revision weder WidersprĂŒche noch LĂŒcken auf.
Soweit die Revision in diesem Fall die den Angeklagten R. betreffenden StrafzumessungserwĂ€gungen jedenfalls deshalb fĂŒr fehlerhaft hĂ€lt, weil der Angeklagte gewußt habe, daß die AbfĂ€lle in die Gruben Schn. und Sa. v erbracht wurden, findet dies in den Feststellungen keine StĂŒtze, im ĂŒbrigen ist die Tatsache, daß ein TĂ€ter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, bei Vorsatzdelikten regelmĂ€ĂŸig keine geeignete selbstĂ€ndige Strafzumessungstatsache.
5. Tatkomplex – Anklagepunkt 6 (Lieferungen an Fa. K. )

a) Die zu diesem Tatkomplex (Anklagepunkt 6) erhobene, auf § 244 Abs. 2 StPO gestĂŒtzten RĂŒge fĂŒhrt zur Aufhebung der insoweit ergangenen SchuldsprĂŒche gegen die Angeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten in 47 FĂ€llen und z ur Aufhebung des den Angeklagten E. betreffenden Freispruchs.
Die Revision trĂ€gt zu Recht vor, das Landgericht habe sich gedrĂ€ngt sehen mĂŒssen, die Zeugen H. und Ko. (Mitarbeiter der Fa. H. ) zu hören.
Diese hĂ€tten bekundet, daß neben Filterkuchen, die als SchlĂ€mme aus Tankund Faßreinigung ĂŒber die Fa. We. entsorgt wurden (2. Tatkomplex), halbflĂŒssige SchlĂ€mme aus der Tank- und Faßreinigung an die LRV zur Entsorgung abgegeben wurden. Die AbfĂ€lle seien mineralölhaltig gewesen, weil sie aus der Reinigung von Tanks stammten, mit denen ölhaltiges Material befördert wurde. Das Landgericht hat demgegenĂŒber nicht auszuschließen vermocht , daß es sich entsprechend der EinschĂ€tzung der Zeugin K. um Fettabscheider gehandelt habe, was auch die Angeklagten angenommen haben wollen. Von weiteren Beweiserhebungen durch Vernehmung der Mitarbeiter der Fa. H. hat es abgesehen. Dieses Verfahren verstĂ¶ĂŸt gegen § 244 Abs. 2 StPO. Die Vernehmungen hĂ€tten eine BestĂ€tigung der Beweisbehauptung erwarten lassen, weil die Begleitscheine der Fa. H. eine entsprechende Stoffdeklaration auswiesen und auf dieser Basis auch gegenĂŒber der LRV abgerechnet wurde. Dies hĂ€tte als ein weiteres gewichtiges Indiz dafĂŒr von Bedeutung sein können, daß die Angeklagten auch in diesen FĂ€llen umweltgefĂ€hrdende AbfĂ€lle außerhalb einer dafĂŒr zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB) beseitigt haben. Unter diesen UmstĂ€nden mußte das Landgericht die Möglichkeit nutzen, den Sachverhalt weiter aufzuklĂ€ren.

b) Die AusfĂŒhrungen des Landgerichts sind auch sachlich-rechtlich zu beanstanden. Abgesehen davon, daß ein Widerspruch zwischen der Verurteilung wegen 47 Ordnungswidrigkeiten und den in den UrteilsgrĂŒnden festgestellten (nicht verjĂ€hrten) 48 Ordnungswidrigkeiten besteht, lĂ€ĂŸt die BeweiswĂŒrdigung des Landgerichts eine umfassende AbwĂ€gung aller Indizien vermissen. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß gegen die Einlassung der Angeklagten auch spricht, daß die Fa. H. fĂŒr die Entsorgung der von ihr als SchlĂ€mme aus Tank- und Faßreinigung bezeichneten AbfĂ€lle höhere Preise
gezahlt hat als bei Fettabscheidern berechnet worden wĂ€ren. Es hĂ€tte sich aber auch damit auseinandersetzen mĂŒssen, aus welchen GrĂŒnden die Fa. H. sich auf ein solches fĂŒr sie unwirtschaftliches und nachteiliges Vorgehen eingelassen haben sollte.
Da der Angeklagte E. , dem die Fakturierung der VorgÀnge oblag , lediglich deshalb freigesprochen worden ist, weil das Landgericht das Vorliegen von Straftaten verneint hat und von Ordnungswidrigkeiten ausgegangen ist, an denen E. nicht beteiligt war, kann auch der Freispruch keinen Bestand haben.
6. Tatkomplex - Anklagepunkt 5 (Gr. )
Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Angeklagten vom Anklagepunkt 5 (Gr. ) freigesprochen worden sind.
Nach den Feststellungen war im Rahmen einer Sanierung eines GelĂ€ndes der En. GmbH in Gr. , auf dem bis Ende der 60er Jahre eine Gasanstalt betrieben worden war, ein in einem Betonbecken befindliches, teils flĂŒssiges, teils pastöses Material zu entsorgen. Beauftragt mit der Entsorgung dieser von den Mitarbeitern der En. GmbH als TeerölWassergemisch bezeichneten AbfĂ€lle wurde zunĂ€chst die Fa. R. K. GmbH und als Subunternehmer schließlich die LRV. Auch gegenĂŒber dem Angeklagten W. waren die AbfĂ€lle, fĂŒr die eine Analyse nicht vorlag, als Teeröl bezeichnet worden. Auf seine Anweisung wurden die Stoffe von dem Angeklagten E. als Öl-Wasser-Gemische deklariert. In der Folge wurden sie im Oktober 1995 zur LRV gebracht und dort teilweise als Altöl oder
Emulsion ĂŒber das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe entsorgt, teilweise unter SandfĂ€nge gemischt und als Sandfang deklariert zu einer Fa. ET. GmbH gebracht.
Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten, die angegeben hatten, von einem Schweröl-Wasser-Gemisch ausgegangen zu sein, darauf gestĂŒtzt, daß die StoffqualitĂ€t der aus dem Becken in Gr. entsorgten AbfĂ€lle nicht mehr sicher habe ermittelt werden können. Zwar sei das Material einige Monate spĂ€ter analysiert und eine hohe RichtwertĂŒberschreitung von Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden, dabei habe es sich aber um Mischmaterial aus SandfangrĂŒckstĂ€nden unbekannter Herkunft gehandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei den AbfĂ€llen aus Gr. um Material gehandelt habe, das die LRV berechtigt annehmen und behandeln durfte.
Damit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewĂŒrdigt.
Die Kammer hat insbesondere nicht bedacht, daß die Stoffe tatsĂ€chlich nicht in der L. Anlage entsorgt wurden und die Angeklagten auch gegenĂŒber der Fa. ET. GmbH nicht die StoffqualitĂ€ten angegeben haben, wie sie nach ihrer Einlassung ihrer eigenen EinschĂ€tzung entsprachen.
Auf der Basis seiner Feststellungen hĂ€tte sich das Landgericht aber jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen mĂŒssen, daß die Angeklagten billigend in Kauf genommen haben, daß es sich um umweltgefĂ€hrliche AbfĂ€lle handelte, die auf dem von ihnen eingeschlagenen Entsor-
gungsweg nicht entsorgt werden durften. Die Angeklagten hÀtten sich dann zumindest eines - möglicherweise untauglichen - Versuchs nach § 326 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
7. Die umfassende SachprĂŒfung des Urteils hat im ĂŒbrigen keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.
Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafzumessung ist grundsĂ€tzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die ZumessungserwĂ€gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtliche anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhĂ€ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingerĂ€umten Spielraums liegt. Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten E. ein Berufsverbot auszusprechen. Bei erstmaliger Verurteilung sind an die Annahme weiterer GefÀhrlichkeit des TÀters besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6, Steuerhinterziehung). Dies hat das Landgericht beachtet.
Daß das Landgericht es unterlassen hat, die Provisionen, die der Angeklagte R. von der Fa. Wis. fĂŒr den Ankauf der AbfĂ€lle der Fa. H. bezogen hat, fĂŒr verfallen zu erklĂ€ren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt, daß ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit der weite-
ren Behandlung dieser AbfĂ€lle, auch wenn diese als Straftat zu werten wĂ€re (vgl. AusfĂŒhrungen zum 5. Tatkomplex), fĂŒr die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB nicht ausreicht. § 73 d StGB ist hier nicht anwendbar.
II. Die Revision des Angeklagten W.
1. Verfahrensbeschwerde
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Verfahrensbeschwerde die Abtrennung von angeklagtem Verfahrensstoff, der den Tatkomplex 1 betrifft.
Die RĂŒge hat keinen Erfolg. Die Annahme nur einer prozessualen Tat liegt angesichts des langen Tatzeitraums (24.1.1992 bis MĂ€rz 1996) fern.
2. SachrĂŒge
Die Revision hat mit der SachrĂŒge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 16 wegen vorsĂ€tzlicher umweltgefĂ€hrdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsĂ€tzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist.
Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegenden Fall, bei dem die gewÀssergefÀhrdenden AbfÀlle in den Boden eingebracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK 11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des GefÀhrdungsdelikts vollstÀndig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunreinigung , die geeignet ist, ein GewÀsser zu schÀdigen, sind nicht nur
dieselben in beiden TatbestĂ€nden geschĂŒtzten RechtsgĂŒter betroffen, auch die GefĂ€hrdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner /Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war danach zu berichtigen. Da das Landgericht strafschĂ€rfend gewertet hat, daß der Angeklagte zwei StraftatbestĂ€nde verwirklicht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
JĂ€hnke Detter Bode Otten Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschĂ€digt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder UnterdrĂŒckung wahrer Tatsachen einen
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published on 04.06.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2019:040619B2STR31.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen An
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fĂŒhren kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fĂ€llt oder
2.
darĂŒber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den TĂ€ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorlÀufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskrĂ€ftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskrĂ€ftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachtrĂ€glich wegfĂ€llt.

(4) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlÀufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
fĂŒr die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die ĂŒbrigen Teile der Tat oder die ĂŒbrigen Gesetzesverletzungen beschrĂ€nkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die BeschrĂ€nkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die BeschrÀnkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fĂŒhren kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fĂ€llt oder
2.
darĂŒber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den TĂ€ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorlÀufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskrĂ€ftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskrĂ€ftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachtrĂ€glich wegfĂ€llt.

(4) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlÀufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
fĂŒr die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die ĂŒbrigen Teile der Tat oder die ĂŒbrigen Gesetzesverletzungen beschrĂ€nkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die BeschrĂ€nkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die BeschrÀnkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung grĂŒndet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder TĂ€tigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstĂŒtzt oder fĂŒr sie um Mitglieder oder UnterstĂŒtzer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf lĂ€ngere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der KontinuitĂ€t der Mitgliedschaft und der AusprĂ€gung der Struktur unabhĂ€ngiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines ĂŒbergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine TĂ€tigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die TÀtigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu grĂŒnden, ist strafbar.

(5) In besonders schweren FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter zu den RĂ€delsfĂŒhrern oder HintermĂ€nnern der Vereinigung gehört. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die TĂ€tigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den AbsÀtzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemĂŒht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der TĂ€ter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein BemĂŒhen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschĂ€digt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder UnterdrĂŒckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.
gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von UrkundenfĂ€lschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger oder EuropĂ€ischer AmtstrĂ€ger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortÀuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmĂ€ĂŸig begeht.

(6) Das Gericht kann FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstĂ¶ĂŸt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
fĂŒr die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die ĂŒbrigen Teile der Tat oder die ĂŒbrigen Gesetzesverletzungen beschrĂ€nkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die BeschrĂ€nkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die BeschrÀnkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer unbefugt AbfÀlle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere ĂŒbertragbaren gemeingefĂ€hrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
fĂŒr den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefĂ€hrdend oder erbgutverĂ€ndernd sind,
3.
explosionsgefĂ€hrlich, selbstentzĂŒndlich oder nicht nur geringfĂŒgig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verÀndern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefÀhrden,
außerhalb einer dafĂŒr zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablĂ€sst, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer AbfÀlle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive AbfÀlle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1.
in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schÀdliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, GewÀsser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der AbfÀlle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
fĂŒr die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die ĂŒbrigen Teile der Tat oder die ĂŒbrigen Gesetzesverletzungen beschrĂ€nkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die BeschrĂ€nkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die BeschrÀnkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) In besonders schweren FÀllen wird eine vorsÀtzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1.
ein GewĂ€sser, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeintrĂ€chtigt, daß die BeeintrĂ€chtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach lĂ€ngerer Zeit beseitigt werden kann,
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefÀhrdet,
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschĂŒtzten Art nachhaltig schĂ€digt oder
4.
aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsÀtzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1.
einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschĂ€digung bringt oder
2.
den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den FÀllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den FÀllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis ĂŒber eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulĂ€ssig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit ĂŒberflĂŒssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, fĂŒr die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wÀre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines SachverstĂ€ndigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren SachverstĂ€ndigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frĂŒhere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des frĂŒheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsĂ€chlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten WidersprĂŒche enthĂ€lt oder wenn der neue SachverstĂ€ndige ĂŒber Forschungsmittel verfĂŒgt, die denen eines frĂŒheren Gutachters ĂŒberlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemĂ€ĂŸen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wĂ€re. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem ĂŒbertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von BeweisantrÀgen bestimmen. BeweisantrÀge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wer unbefugt AbfÀlle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere ĂŒbertragbaren gemeingefĂ€hrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
fĂŒr den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefĂ€hrdend oder erbgutverĂ€ndernd sind,
3.
explosionsgefĂ€hrlich, selbstentzĂŒndlich oder nicht nur geringfĂŒgig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verÀndern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefÀhrden,
außerhalb einer dafĂŒr zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablĂ€sst, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer AbfÀlle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive AbfÀlle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1.
in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schÀdliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, GewÀsser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der AbfÀlle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine SchuldunfĂ€higkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die AusĂŒbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges fĂŒr die Dauer von einem Jahr bis zu fĂŒnf Jahren verbieten, wenn die GesamtwĂŒrdigung des TĂ€ters und der Tat die Gefahr erkennen lĂ€ĂŸt, daß er bei weiterer AusĂŒbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann fĂŒr immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem TĂ€ter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem TĂ€ter die AusĂŒbung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorlĂ€ufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkĂŒrzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorlĂ€ufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der TĂ€ter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht fĂŒr einen anderen ausĂŒben oder durch eine von seinen Weisungen abhĂ€ngige Person fĂŒr sich ausĂŒben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorlĂ€ufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach VerkĂŒndung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsĂ€chlichen Feststellungen letztmals geprĂŒft werden konnten. Die Zeit, in welcher der TĂ€ter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder fĂŒr sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der GegenstÀnde anordnen, die der TÀter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch VerĂ€ußerung des Erlangten oder als Ersatz fĂŒr dessen Zerstörung, BeschĂ€digung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer unbefugt AbfÀlle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere ĂŒbertragbaren gemeingefĂ€hrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
fĂŒr den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefĂ€hrdend oder erbgutverĂ€ndernd sind,
3.
explosionsgefĂ€hrlich, selbstentzĂŒndlich oder nicht nur geringfĂŒgig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verÀndern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefÀhrden,
außerhalb einer dafĂŒr zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablĂ€sst, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer AbfÀlle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive AbfÀlle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1.
in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schÀdliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, GewÀsser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der AbfÀlle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Wer unbefugt ein GewĂ€sser verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verĂ€ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.