Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 StR 150/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR150.16.0
bei uns veröffentlicht am23.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 150/16
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR150.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin der Angeklagten Kl. , Rechtsanwalt , als Pflichtverteidiger des Angeklagten Kü. ,
Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers A. T. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin G. T. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin A. K. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers O. T. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten C. und Kl. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass
a) der Angeklagte C. der Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig ist,
b) die Angeklagte Kl. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten Kü. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass er der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Beschwerdeführer C. und Kl. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Beschwerdeführer C. zur Last. Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Körperverletzung „unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 03.06.2014 (Az. ) und vom 02.04.2014 (Az. ) unter Auflösung der in der letztgenannten Entscheidung gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Auflösung der im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2014 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 12,00 Euro“ und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte Kl. hat es wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Kü. hat das Landgericht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten C. , Kl. und Kü. mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.
3
Die Revisionen der Angeklagten C. und Kl. erweisen sich als unbegründet.
4
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten Kü. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
5
Darüber hinaus sah der Senat Anlass zu den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrekturen.

I.

6
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
7
1. Am 2. März 2014 schlug der Angeklagte C. dem Geschädigten R. , der sich in Begleitung der Freundin des Angeklagten befand, unvermittelt mit der Faust heftig gegen den Kopf und versetzte ihm einen Fußtritt, um ihn zu verletzen. Nachdem seine Freundin ihn von dem Geschädigten weggezogen hatte, entfernte er sich. Der Geschädigte, der nach dem Faustschlag zu Boden gestürzt war, erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf, die folgenlos heilte.
8
2. Die Angeklagte Kl. hegte den Verdacht, dass der später zu Tode gekommene Geschädigte E. T. , der – wie sie selbst – mit Betäubungsmitteln Handel trieb, ihr am 18. August 2014 etwa 112 Gramm Amphetamingemisch , das sie auf Kommissionsbasis erworben und in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte, entwendet habe. Noch am selben Tag arrangierte die Ange- klagte Kl. ein Treffen in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten in M. , an dem neben E. T. auch der Angeklagte C. und die nicht revidierende Mitangeklagte D. teilnahmen. Kl. konfrontierte E. T. mit ihrem Verdacht, den dieser jedoch nachdrücklich zurückwies.
9
Die Angeklagte Kl. schenkte den Beteuerungen von E. T. keinen Glauben und beschloss daher, diesen noch einmal aufzusuchen, ihn zur Rede zu stellen und ihn – erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt – dazu zu zwingen, das entwendete Rauschgift an sie herauszugeben.
10
Am frühen Morgen des 20. August 2014 erfuhr die Angeklagte Kl. , dass E. T. im Besitz von Rauschgift sei und sich in der Wohnung einer Freundin aufhalte. Gegen 6.30 Uhr rief sie den Angeklagten C. an und fragte ihn, ob er bereit sei, gemeinsam mit ihr den Geschädigten T. aufzusuchen. Der Angeklagte C. sagte zu und beide machten sich gemeinsam mit dem Mitangeklagten Kü. auf den Weg, um den Geschädigten erneut zur Rede zu stellen und ihn erforderlichenfalls unter Gewaltanwendung zu veranlassen , das vermeintlich von ihm entwendete Rauschgift herauszugeben. Der Angeklagte Kü. führte dabei Kabelbinder und eine Axt mit sich, um etwaigen Widerstand des Geschädigten zu unterbinden. Die – nicht revidierende – Mitangeklagte D. ging voraus, um auszukundschaften, ob der Geschädigte T. sich alleine in der Wohnung aufhalte. Nachdem sie geklingelt hatte und eingelassen worden war, konsumierte sie gemeinsam mit E. T. und seinem Bruder O. T. eine kleine Menge Amphetamin und öffnete schließlich – von den Geschädigten unbemerkt – die Terrassentüre, um C. , Kl. und Kü. den Zutritt zur Wohnung zu erleichtern. In einem Telefongespräch mit der Mitangeklagten Kl. forderte sie diese auf, sich nunmehr auf den Weg zu machen.
11
Während die Angeklagte Kl. an der Haustüre klingelte, stürmten C. und Kü. laut schreiend von der Rückseite des Wohnanwesens über die geöffnete Terrassentüre in die Wohnung. Der Angeklagte Kü. erhob dabei drohend die Axt. O. und E. T. waren durch das Auftreten der Angeklagten überrascht. O. T. floh aus der Wohnung auf die Straße, verfolgt von dem Angeklagten Kü. , der die Axt weiterhin drohend in den Händen hielt. O. T. stolperte, fiel zu Boden und brach sich bei dem Sturz das Handgelenk. Daraufhin legte der Angeklagte Kü. die Axt beiseite , warf sich auf den Geschädigten O. T. und fixierte ihn am Boden. Die Angeklagte Kl. , die den beiden gefolgt war, trat hinzu und nahm die Axt an sich, während der Angeklagte Kü. einen gutgläubigen Passanten dazu veranlasste, den Geschädigten zu fesseln, indem er ihm vorspiegelte, dass es sich um einen Einbrecher handele.
12
Der Angeklagte C. , der mit dem Geschädigten E. T. alleine in der Wohnung zurückgeblieben war, stürzte sich auf den ihm körperlich deutlich unterlegenen Geschädigten, versetzte ihm mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf und würgte den am Boden Liegenden schließlich massiv. Dass er dabei nicht nur mit Körperverletzungs-, sondern mit Tötungsvorsatz handelte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Als der Angeklagte eine Sirene hörte, verließ er die Wohnung. Dabei nahm er wahr, dassE. T. mit erheblichen Kopfverletzungen bäuchlings auf dem Fußboden lag und sich nicht mehr bewegte. Er hätte ohne Weiteres vorhersehen und vermeiden können, dass der Geschädigte durch die ihm infolge der wuchtig geführten Schläge und das massive Würgen zugefügten Verletzungen sterben könnte. Tatsächlich verstarb E. T. infolge der massiven Gewalteinwirkungen gegen Kopf und Hals, kurz nachdem der Angeklagte C. die Wohnung verlassen hatte. Der Todeseintritt war dabei nicht ausschließbar durch eine hohe Amphetaminkonzentration begünstigt worden.

II.

13
Die Revision des Angeklagten C. hat keinen Erfolg:
14
1. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg.
15
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, dass der Angeklagte – auch – der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge zum Nachteil des Zeugen T. schuldig ist.
16
a) Wer – wie hier der Angeklagte C. – einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern , macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263). Soweit der Senat in seinem in der Sache 2 StR 335/15 ergangenen Anfragebeschluss Bedenken an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. auch die Urteile des Senats vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15).
17
b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht von einem fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen Erpressung ausgegangen ist und der Angeklagte die Tat aus Furcht vor Entdeckung abbrach und vom Tatort floh, nachdem er eine Sirene gehört hatte und seine Entdeckung fürchtete.
18
c) Der Senat sah Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte C. der Körperverletzung sowie der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§ 251 StGB) – und nicht der tateinheitlich verwirklichten versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge – schuldig ist. Zwischen § 251 StGB und § 250 StGB besteht – anders als zwischen § 251 StGB und § 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25) – Gesetzeseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1967 – 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 185; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 2 StR 130/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 3 StR 324/11 – anders bei Zusammentreffen von Versuch und Vollendung; vgl. MüKo/Sander, 2. Aufl. 2012, StGB § 251 Rn. 16; SSW/Kudlich, 3. Aufl. 2016 § 251 Rn. 10). Die rechtliche Bezeichnung der Tat als „schwere“ räuberische Erpressung kommt daher nicht in Betracht.
19
d) Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
20
e) Veranlassung zu einer Kompensationsentscheidung bestand nicht. Zwar hat das Revisionsverfahren ungewöhnlich lange gedauert. Die Dauer des Revisionsverfahrens war aber sachlich veranlasst; ein Zuwarten bis zum Abschluss des in der Sache 2 StR 335/15 durchgeführten Anfrageverfahrens war geboten. Nach Abschluss des Anfrageverfahrens wurde zeitnah Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt.

III.

21
Die Revision der Angeklagten Kl. hat keinen Erfolg.
22
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
23
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Kl. auf.
24
a) Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
25
Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Einsatz der Axt als Drohmittel durch den Angeklagten Kü. vom Vorsatz der Angeklagten Kl. umfasst war, tragfähig begründet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um einen Mittäterexzess gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
26
b) Der Senat sah jedoch Anlass, den Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu korrigieren, dass die Angeklagte Kl. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377).
27
c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Zu einer Kompensation bestand keine Veranlassung.

IV.

28
Die Revision des Angeklagten Kü. erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet; sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
29
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
30
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angegriffenen Urteils zeigt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
31
Der Senat hat jedoch auch hinsichtlich dieses Angeklagten den Schuldspruch dahin klargestellt, dass er der tateinheitlich begangenen versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
32
3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
33
Nach den Feststellungen teilte der Angeklagte den Polizeibeamten noch am Tattag mit, dass C. an der Tat beteiligt und mit dem Tatopfer in der Wohnung verblieben war und ermöglichte durch diese Angaben dessen Festnahme. Zu diesem Zeitpunkt war er selbst bereits Beschuldigter, so dass eine Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) grundsätzlich in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248).
34
Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht zu der Prüfung gedrängt sehen müssen, ob der AngeklagteKü. eine „wesentliche“ Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB geleistet hat. Ungeachtet des Umstands, dass die Strafkammer diesen Aufklärungsbeitrag im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen Prüfung des vertypten Milderungsgrunds der Aufklärungshilfe zu einer milderen Strafe gelangt sein könne. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.
35
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen, nachdem die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist.

V.

36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die den Nebenklägern , die sämtlich Angehörige des zu Tode gekommenen E. T. sind, im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Angeklagten C. zur Last.
Appl Krehl RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der der Unterschrift gehindert. Appl Zeng Bartel

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Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September
2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
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Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2000, soweit es den Angeklagten K. betrifft, 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß
a) der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe des Betrugs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung und
b) in den Fällen II. 22, 23 der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist, und 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünfzehn Straftaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision ersichtlich nur den Schuldspruch in den Fällen II. 5, 22 und 23 der Urteilsgründe an. Zudem beanstandet sie die Strafzumessung. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit mit der Sachrüge Erfolg. 2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte mit zum Teil gesondert verfolgten Mittätern die Taten, um in der Stuttgarter Drogenszene Geld oder Betäubungsmittel zu erbeuten.
a) An zwei Tagen im Herbst 1999 beschlossen der Angeklagte und ein Mittäter, Drogendealer mit Gewalt dazu zu bringen, ihnen Drogen ohne Bezahlung auszuhändigen. In den Fällen II. 22 und 23 der Urteilsgründe erklärten sie diesen jeweils, von ihnen für 100,-- DM Kokain kaufen zu wollen. Als diese ihnen das Rauschgift zeigten, versuchten sie danach zu greifen und ohne Bezahlung zu flüchten. Die Drogendealer hielten sie jedoch jeweils davon ab. Daraufhin bedrohte sie der Mittäter jeweils absprachegemäß mit einem Messer. Unter dieser Bedrohung übergaben sie ihnen das Kokain. Das Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen insoweit wegen Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt anstelle der Verurteilung wegen Nötigung eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung.
b) Am 26. November 1999 hatten der Angeklagte und seine Mittäter beschlossen , sich als Betäubungsmittelhändler auszugeben und Kunden “abzu-
zocken”, die Drogen erwerben wollten. Hierunter verstanden sie, daß sie sich von ihren Opfern das Kaufgeld ohne eine Gegenleistung geben lassen wollten, entweder durch Täuschung oder zusätzlich mit Gewalt oder Drohungen. Demgemäß täuschten der Angeklagte und seine Mittäter im Fall II. 5 dem Zeugen M. - einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - vor, diesem Heroin verkaufen zu wollen. Nachdem der Zeuge dem Angeklagten 100,-- DM übergeben hatte, liefen der Angeklagte und seine Mittäter mit dem Geld sofort davon. Als sie sich bereits 200 m entfernt hatten, holte der Zeuge sie ein und forderte sein Geld zurück. Nunmehr wurde der Zeuge von dem Angeklagten und seinen Mittätern in gemeinschaftlichem Zusammenwirken geschubst und getreten, um ihm klarzumachen, daß er weitere Schläge zu befürchten habe, falls er nicht von seinem Rückforderungsverlangen absehe. Kurz darauf griffen Polizeibeamte ein und nahmen die Täter fest. Der Angeklagte gab daraufhin dem Zeugen das Geld zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen vollendeten Betrugs in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie tateinheitlich hierzu begangener Nötigung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt anstelle der Verurteilung wegen Nötigung eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. 3. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen ist in den Fällen II. 22 und 23 der Urteilsgründe schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255 i. V. m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) gegeben. Wer einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich zu Unrecht zu bereichern, macht sich nicht der Nötigung, sondern der räuberi-
schen Erpressung schuldig. Das Landgericht hat sich an einer entsprechenden Verurteilung gehindert gesehen, weil der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln nicht durch § 253 StGB als Vermögen strafrechtlich unter Schutz stehe. Hierbei hat es verkannt, daß die Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte ein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen nicht kennt (vgl. BGHSt 8, 254, 256; BGH NStZRR 1999, 184, 185 f.; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29 m.w.N.). Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch bereits entschieden, daß das Nötigen zur Herausgabe von Betäubungsmitteln mittels Androhung von Gewalt den Straftatbestand der schweren räuberischen Erpressung erfüllen kann (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Sichverschaffen 2; vgl. auch BGHR StGB § 263 I Versuch 1).
b) Nach den Feststellungen liegt im Fall II. 5 der Urteilsgründe ein vollendeter Betrug nach § 263 StGB vor. Der Zeuge M. hatte durch die Hingabe des Geldes eine Vermögensverfügung getroffen und dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige einen Vermögensschaden erleidet, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäftes erbringt, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch möglich beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1979, 806; Tröndle /Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). Der Vermögensschaden hatte sich schon dadurch realisiert, daß der Angeklagte das Geld erhalten hatte und 200 m weit flüchten konnte.
Der Angeklagte ist weiterhin neben gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auch der versuchten räuberischen Erpressung gemäß §§ 249, 253 Abs. 1 und 3, 255 StGB schuldig; Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 250 StGB sind dagegen nicht ersichtlich. Der Angeklagte und seine Mittäter wollten einen Drogenkäufer betrügen und gegebenenfalls zusätzlich Gewalt oder Drohungen anwenden, um das Kaufgeld ohne Gegenleistung zu erlangen. Tatsächlich wurde der Zeuge M. auch geschubst und getreten, um ihn davon abzuhalten, sein Rückgabeverlangen durchzusetzen, nachdem er die Täuschung bemerkt hatte. In solchen Fällen findet auch der Erpressungstatbestand jedenfalls dann Anwendung, wenn unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu einem solchen Verhalten zu nötigen (vgl. auch BGHSt 25, 224, 226; BGH NJW 1984, 501; BGHR StGB § 263 I Versuch 1 m.w.N.; zum umgekehrten Fall, daß der Käufer sein Geld mit Nötigungsmitteln zurückverlangt, vgl. BGH NStZRR 2000, 234). Da es dem Angeklagten und seinen Mittätern nicht gelungen ist, den Zeugen M. v on seinem Herausgabeverlangen abzuhalten, ist nur ein Versuch gegeben. Versuchte räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung stehen zum Betrug in Tateinheit (§ 52 StGB). Tatmehrheit ist nicht gegeben, weil der Betrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet war. 4. Infolge der Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Umstand , daß der Angeklagte - nach seiner Rechtsauffassung - in sechs Fällen Verbrechenstatbestände verwirklicht hat, als straferschwerend hervorgehoben. Angesichts der Verwirklichung weiterer Verbrechenstatbestände vermag der Senat nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Strafe verhängt hätte.
Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Schon die Anklage war davon ausgegangen, daß der Tatbestand der (schweren) räuberischen Erpressung gegeben ist. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte gegebenenfalls erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.
Nack Wahl Schluckebier Kolz Schaal

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/05
vom
20. September 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2005
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. April 2005 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich ihre auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die drogenabhängigen Angeklagten der Geschädigten, die ebenfalls Heroinkonsumentin war, unter Einsatz eines Messers ca. 4 bis 6 g Heroin weg. Die Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere hält die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens als schwerer Raub der Nachprüfung stand. Anlass zu näherer Erörterung gibt lediglich die Beanstandung der Revision des Angeklagten P. , eine Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikts sei nicht möglich, weil es sich bei dem weggenommenen Betäubungsmittel
nicht um eine fremde Sache handele. Diese Rüge ist nicht begründet; die weggenommenen Drogen waren für die Angeklagten fremd. Der Bundesgerichtshof hat auch illegal besessene Drogen in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne nähere Begründung als taugliche Objekte für Eigentumsdelikte wie Diebstahl nach § 242 StGB oder Raub nach § 249 StGB angesehen (vgl. BGH NJW 1982, 708; 1982, 1337 f.). Eine Überprüfung unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände gibt keinen Anlass zu einer Än derung dieser Auffassung. Fremd ist eine Sache wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 6 ff.). Nach dem festgestellten Sachverhalt war das weggenommene Heroin weder derelinquiert noch im Eigentum der Täter. Es handelte sich aber auch um eine verkehrsfähige Sache, die im Eigentum eines anderen stand:
1. Als verkehrsunfähig werden allgemein Sachen angesehen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht im Eigentum eines anderen stehen können, etwa die Luft in der Atmosphäre, frei fließendes Wasser u. ä. (vgl. Ruß aaO Rdn. 8); dies trifft für Betäubungsmittel ersichtlich nicht zu.
2. Das Merkmal der Verkehrsfähigkeit illegaler Drogen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Eigentum an ihnen nach den Verbotsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 134 BGB nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann.

a) Eine Mindermeinung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass zwar ein ursprüngliches - etwa durch Produktion - erlangtes Eigentum trotz der
Nichtigkeit etwaiger Übertragungsakte formal fortbestehe, aber nicht mehr feststellbar und vom Vorsatz eines Täters nicht umfasst sei (so Engel, NStZ 1991, 520 ff.), bzw. auf eine "leere Begriffshülse" reduziert sei und deshalb kein Grund für einen strafrechtlichen Schutz bestehe (so Schmitz in MüKo § 242 Rdn. 14).

b) Dem folgt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung nicht (vgl. Ruß aaO Rdn. 8; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 19; Kindhäuser in Nomos Kommentar zum StGB § 242 Rdn. 21; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 242 Rdn. 9; Maurach/Schroeder/Maiwald § 32 Rdn. 25; Mitsch BT II/1 § 1 Rdn. 34; Wessels/Hillenkamp Rdn. 62; Marcelli NStZ 1992, 220; Vitt, NStZ 1992, 221).
aa) Soweit Engel (aaO) illegal besessene Drogen für "eigentumsunfähig" hält, übersieht er, dass die Vorschriften des BtMG in Verbindung mit § 134 BGB wohl die rechtsgeschäftliche Begründung neuen Eigentums hindern, aber ohne Auswirkung auf bestehende Eigentumsverhältnisse sind. So verliert der Produzent von Marihuana das Eigentum nicht allein dadurch, dass der Anbau und der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis verboten sind. Im Übrigen haben Marcelli und Vitt (aaO) im Einzelnen nachgewiesen, dass Konstellationen möglich sind, in denen Eigentum an illegalen Drogen auch auf nicht rechtsgeschäftliche Weise erlangt werden kann, die nicht von § 134 BGB erfasst ist, was insbesondere für die Produktion und Bearbeitung gilt. Zudem haben sie zu Recht darauf hingewiesen, dass illegale Drogen ganz überwiegend aus dem Ausland kommen und somit ein etwaiger Eigentumserwerb nach den möglicherweise nach Land und Drogenart unterschiedlichen ausländischen Rechtsordnungen beurteilt werden müsste.

Im Übrigen vermengt Engel (aa0) Fragen der dogmatischen Einordnung in unzulässiger Weise mit Fragen der Beweisbarkeit von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen. Für die Verurteilung wegen eines Eigentumsdeliktes genügt jedoch die Feststellung, dass fremdes Eigentum verletzt ist; nicht notwendig ist die Ermittlung der Person des Eigentümers. Dementsprechend ist es auch belanglos, welche Vorstellungen der Täter über die Person des Eigentümers hat; es genügt, dass er weiß, dass die Drogen nicht in seinem Alleineigentum stehen und nicht herrenlos sind.
bb) Demgegenüber räumt Schmitz (aaO) zwar ein, dass auch an illegalen Drogen Eigentum bestehen könne. Er stellt jedoch darauf ab, dass der Eigentümer - etwa nach einem Verkauf - nicht mehr betroffen ist. Selbst wenn die Sache bei ihm gestohlen werden würde, wäre er in seinen Rechten aus § 903 BGB nicht beeinträchtigt, da ihm diese im Hinblick auf die Verbotsvorschriften des BtMG nicht zustehen (Schmitz aaO). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Strafvorschriften zum Schutz des Eigentums nach § 242, § 259 StGB für den Begriff der fremden Sache allein auf die formale Eigentumsposition, nicht aber auf die tatsächliche oder rechtliche Verfügbarkeit abstellen. Auch ein Eigentümer , der infolge Beschlagnahme, Insolvenz, Verpfändung o. ä. über sein Eigentum nicht mehr verfügen kann, wird durch diese Bestimmungen uneingeschränkt geschützt (vgl. Ruß, aaO Rdn. 7). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Rechte eines Eigentümers aus § 903 BGB durch die Vorschriften des BtMG völlig beseitigt werden. Zu diesen zählt das - durch diese Vorschriften unberührte - Recht auf Eigentumsaufgabe und Vernichtung (vgl. Palandt, BGB 62. Aufl. § 903 Rdn. 5). Auch der Verbrauch selbst wird durch das BtMG nicht verboten , strafbar wäre insoweit nur der diesem vorausgehende Besitz.

Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage bei einer Entziehung illegaler Drogen durch eine räuberische Erpressung. Hätten die Angeklagten bei dem Überfall die Filmdose nicht selbst weggenommen, sondern sich von der durch ein Messer bedrohten Geschädigten herausgeben lassen , wäre deren Vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Nachteil zugefügt worden, was die Annahme eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung gerechtfertigt hätte (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 m. w. N.).

c) Soweit Engel (aaO) darauf abstellt, ein Strafbedürfnis wegen der Verletzung fremden Eigentums entfalle schon deswegen, weil die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes eine ausreichende Ahndung ermöglichten, ist diese Argumentation bereits für sich dogmatisch fragwürdig und übersieht zudem , dass damit der Täter eines Drogendiebstahls oder gar eines Drogenraubes mit einem Käufer, der sich seinen Bedarf aus eigenen Geldmitteln kauft, auf eine Stufe gestellt wird, obgleich der Schuldgehalt nicht vergleichbar ist. Besonders augenfällig wird dies im hier zu entscheidenden Fall, in dem - ohne Berücksichtigung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - der Strafdrohung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nur eine Strafdrohung nach § 29 Abs. 1 BtMG von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gegen-überstehen würde.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja __________________

StGB § 242 Abs. 1, § 259 Abs. 1
Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdeliktes sein.
BGH, Beschl. vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05 - LG Flensburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 27/16
vom
22. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja - [S.6/7 - Fall 87 der Anklageschrift] u. [S. 13-15]
BGHR: ja " " "
Veröffentlichung: ja
1. Eine Sitzgruppe eines anfragenden Senats ist nicht gehindert, während der Dauer
des von einer anderen Sitzgruppe desselben Senats beschlossenen Anfrageverfahrens
auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden.
2. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten
Senats, wenn dieser seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung
erteilt.
BGH, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16 - LG Aachen
ECLI:DE:BGH:2016:220916U2STR27.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 31. August 2016 in der Sitzung am 22. September 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten C. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten C. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten T. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten G. - in der Verhandlung -, Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung -, Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die von dem Angeklagten G. in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Mona- ten verurteilt sowie einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 Euro für verfallen erklärt. Den Angeklagten T. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung von früheren Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in 19 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ihn im Übrigen freigesprochen.
2
Die auf eine Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten C. bleiben ohne Erfolg.

I.

3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben der Angeklagte C. in acht und der Angeklagte T. in sieben Fällen im Zeitraum Sommer 2007 bis Ende 2008 in den Niederlanden Marihuana in einer Menge von jeweils 500 Gramm bis 4 kg, das sie von ihrem Kurier, dem Zeugen S. , nach Deutschland einführen ließen, wo sie es gewinnbringend veräußerten (Fälle 1-8 der Anklageschrift).
4
Im Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 veräußerte C. in fünf Fällen unter Mithilfe des Kuriers S. jeweils zwischen 4 und 10 kg Amphetamin an den Zeugen Ma. bzw. an von diesem vermittelte Abnehmer im Saarland (Fälle 16, 17, 19-21 der Anklageschrift).
5
Im Frühjahr 2010 ging der Angeklagte C. eine Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen Gl. ein, der mit dem -Auslieferungsfahrer H. über einen Rauschgiftkurier verfügte, der Betäubungsmittel unauffällig unter "Legalpaketen" aus den Niederlanden einführen konnte. Ein direkter Kontakt zwischen C. und H. kam dabei nicht zustande. C. übermittelte seine Anweisungen betreffend die Einfuhr und Verteilung des von ihm erworbenen Rauschgifts an Gl. , der sie an H. weiterleitete. C. und Gl. verfügten jeweils über einen eigenen Abnehmerkreis und handelten auf eigene Rechnung. Sie kooperierten insoweit, dass Gl. H. als Kurier zur Verfügung stellte und C. im Gegenzug seine Bezugsquelle in den Niederlanden für Gl. zugänglich machte. Auf diese Weise lieferte C. bis Ende 2010 in sechs Fällen Marihuana und Amphetamin in einer Größenordnung bis jeweils 4-5 kg (Fälle 22-25, 32 und 33 der Anklageschrift) an seine inländischen Abnehmer.
6
Im Zeitraum Februar bis April 2011 lieferte C. in zwei Fällen durch den Zeugen S. jeweils 5 kg Marihuana an seine saarländischen Abnehmer (Fälle 34 und 35 der Anklageschrift).
7
Zwischen Juni 2011 und Januar 2012 übernahm der Zeuge H. auf Weisung des Angeklagten C. in den Niederlanden 27 kg Amphetamin, das er zunächst in seiner Wohnung zwischenlagerte und auf Weisung des C. in der Folgezeit in sechs Teilmengen zu je 5 kg und einer letzten Teilmenge von 2 kg am 7. März 2012 an den Zeugen W. auslieferte (Fall 43 der Anklageschrift , Einsatzstrafe von sechs Jahren).
8
Im Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 übergab der Mitangeklagte G. in den Niederlanden im Auftrag unbekannt gebliebener Drogenhändler in zwei Fällen jeweils mindestens 5 kg Marihuana an den als Kurier für den An- geklagten C. tätigen Zeugen H. , der das Rauschgift dann in das Bundesgebiet einschleuste. Der Kurierlohn G. ' betrug 25 Euro je transportiertes Kilo (Fälle 48 und 49 der Anklageschrift).
9
In demselben Zeitraum und bis Sommer 2012 bezog der Angeklagte C. in 19 weiteren Fällen jeweils bis zu 5 kg Marihuana und 10 kg Amphetamin bei seinen holländischen Lieferanten (Fälle 50-53, 64-78 der Anklageschrift ) unter Mitwirkung der Kuriere H. und S. sowie des Mitangeklagten G. (Fälle 64-77 der Anklageschrift) und verkaufte das Rauschgift im Bundesgebiet.
10
In drei Fällen (März bis Juli 2012) hatte der Angeklagte G. jeweils mindestens 2,5 kg Marihuana zur Abholung an den Kurier H. übergeben , wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob Auftraggeber insoweit der Angeklagte C. oder der Zeuge Gl. war (Fälle 81-83 der Anklageschrift

).

11
Am 13. September 2012 ließ der Angeklagte C. importierte 2,5 kg Marihuana und 4 kg Amphetamin im Verkaufswert von insgesamt 30.000 Euro an den für die Käufer handelnden Kurier S. übergeben mit dem Auftrag, das Rauschgift nach Sa. zu transportieren, wo es jedoch aus ungeklärten Gründen nicht ankam (Fall 86 der Anklageschrift). Die Abnehmer, die davon ausgingen, S. habe das Rauschgift unterschlagen, wandten sich an C. , damit dieser S. unter Druck setze, um so die unterschlagenen Betäubungsmittel oder jedenfalls einen deren Wert entsprechenden Geldbetrag einzutreiben. Der Angeklagte C. , Vizepräsident des Rockerclubs MC B. , beauftragte entsprechend das Clubmitglied A. , wobei er davon ausging, dass es gegenüber dem Zeugen S. zu Drohungen und Gewaltanwendungen kommen könne. Am 22. September 2012 suchte A.
gemeinsam mit einem unbekannten Dritten den Zeugen S. auf, bedrohte ihn mit einer Schusswaffe und forderte entweder die Rückgabe der Betäubungsmittel oder die Zahlung von 60.000 Euro, die Hälfte des Betrages als Wertersatz, die andere Hälfte für die Bemühungen des Angeklagten C. bei der Eintreibung. Unter dem Eindruck der Drohung gab S. jedenfalls 1 kg bei ihm gefundenes Amphetamin heraus (Fall 87 der Anklageschrift).
12
Zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 kam es zu vier weiteren Betäubungsmittellieferungen des Angeklagten C. an seine saarländischen Abnehmer in einer Größenordnung von bis zu 2 kg Marihuana und 5 kg Amphetamin je Geschäft. Von der letzten Lieferung konnten am 6. Februar 2013 noch 4 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 13,1% Amphetaminbase sichergestellt werden (Fälle 88-91 der Anklageschrift).
13
2. Von weiteren Anklagepunkten hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
14
Was die Anklagepunkte 9-15 anbelangt, konnte sich die Strafkammer allein aufgrund der Angaben des Kurierfahrers S. nicht von der Täterschaft der Angeklagten C. und T. - die ihre Tatbeteiligung im Übrigen in allen abgeurteilten Fällen eingeräumt haben - überzeugen.
15
Hinsichtlich der Anklagepunkte 18, 26-31, 36-42, 44-47, 54-62, 81-84 und 92 konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass den von H. in Holland übernommenen Rauschgiftlieferungen ein Auftrag des Zeugen Gl. oder eines Dritten und nicht ein solcher des Angeklagten C. zugrunde lag.
16
Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens im Fall 63 der Anklageschrift hat die Strafkammer den Angeklagten C. aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil es sich bei der Rückgabe von schon gelieferten (minderwertigen ) Betäubungsmitteln um keine selbständige neue Tat im Verhältnis zu den vorangegangenen Lieferungen handele.
17
Den Angeklagten G. hat das Landgericht in den Anklagepunkten 22, 25-27, 32, 33, 36-47, 50-63 und 84 freigesprochen. In diesen Fällen habe es sich entweder ausschließlich oder zumeist auch um Amphetaminlieferungen gehandelt, in die der Angeklagte G. - anders als bei Marihuanageschäften - nicht eingebunden gewesen sei.

II.

18
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
19
Die Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich ihrer Revisionsbegründungsschrift dagegen, dass die Angeklagten C. in den Fällen 9-15, 18, 2631 , 36-42, 44-47, 54-63, 81-84 und 92 der Anklageschrift, T. in den Fällen 9-14 der Anklageschrift und G. in den Fällen 32, 33, 36-47, 50-63 und 84 der Anklageschrift freigesprochen worden sind. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die Freisprüche des Angeklagten C. in den Fällen 23, 24, 32 und 43 beanstandet, ist dies unverständlich, weil der Angeklagte insoweit verurteilt wurde. Ähnliches gilt für die Erwähnung der Fälle 79 und 80 der Anklageschrift , hinsichtlich derer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
20
Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe den Verurteilungen in den Fällen 1-8, 16, 17, 19-21, 23-25, 32, 43, 48-53, 64-70, 75-77, 86, 89 und 90 der Anklageschrift eine zu geringe Menge Rauschgift zugrunde gelegt, in den Fällen 22, 33-35, 71-74, 78, 81-83 zu niedrige Ein- zelstrafen verhängt und die Anordnung von Wertersatzverfall nicht ausreichend begründet.
21
a) Die erhobene Formalrüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den Zeugen M. und Ma. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt habe, ist jedenfalls unbegründet.
22
Beide Zeugen waren als Abnehmer bzw. als Vermittler in den Betäubungsmittelhandel der Angeklagten eingebunden. Der Zeuge Ma. war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits rechtskräftig verurteilt, ohne dass die Revision - im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bedenklich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15) - den Umfang seiner Verurteilung mitteilt. Die Strafkammer hat erwogen, dass noch nicht alle Drogengeschäfte zwischen Ma. und den Angeklagten bekannt seien und ihm deshalb ebenso ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wie dem Zeugen M. . Dieser war wegen seiner Beteiligung an einigen Taten der Angeklagten - noch nicht rechtskräftig - verurteilt, zudem war noch ein Ermittlungsverfahren wegen einer ihm zur Last gelegten Mitwirkung im Fall 18 der Anklageschrift anhängig.
23
Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr obliegt dem Tatrichter und kann nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden (BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 326). Dass der Strafkammer Rechtsfehler dahingehend unterlaufen sind, dass es den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts verkannt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1957 - 5 StR 390/56, BGHSt 10, 104, 105), lässt sich auch nach dem Revisionsvorbringen nicht erkennen.
24
b) Der Freispruch der Angeklagten C. und G. hinsichtlich des Falles 63 der Anklageschrift ist tragfähig begründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Rückabwicklung eines Betäubungsmittelgeschäfts wegen mangelhafter Qualität gegenüber dem in aller Regel vorangegangenen Erwerbsvorgang nicht als eigenständige Tat des Handeltreibens verfolgt werden kann, weil insoweit ein einheitliches Geschäft vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 9, NStZ-RR 2010, 24). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, welche der vorangegangenen Lieferung(en) dem behaupteten Rückgabegeschäft zugrunde gelegen haben, bestanden nicht, weshalb das Landgericht keine Veranlassung zu Erörterungen eventueller Bewertungseinheiten hatte. Dass die Rückabwicklung des Rauschgiftgeschäfts zu einem "Umtausch" der minderwertigen Betäubungsmittel in mangelfreie Ware geführt hätte, ist weder festgestellt noch Gegenstand der Anklage.
25
c) Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer bestehen keine rechtlichen Bedenken.
26
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt , dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind; dies gilt auch, soweit der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. In sachlich-rechtlicher Hinsicht liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).
27
Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.
28
Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 1-15 der Anklageschrift eine Auseinandersetzung mit Angaben des Zeugen Wa. vermisst, verkennt sie, dass sachlich-rechtliche Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung nicht auf urteilsfremdes Vorbringen gestützt werden können. Im Übrigen hat sich die Strafkammer mit den Einlassungen der Angeklagten C. und T. einerseits und den Angaben des Belastungszeugen S. andererseits auseinandergesetzt. Die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen sind jedenfalls möglich und damit im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung hinzunehmen.
29
Was die übrigen Freisprüche des Angeklagten C. anbelangt, genügen die Urteilsausführungen ebenfalls den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Dass der Kurier H. neben den von dem Angeklagten C. eingeräumten Drogentransporten gleichzeitig auch für den Zeugen Gl. tätig war, ist hinreichend belegt (vgl. UA 34, 35, 64, 117 ff., 138).
30
Auf urteilsfremdes Vorbringen zu Einlassungen des Angeklagten G. können sachlich-rechtliche Beanstandungen gegen die den Teilfreisprüchen dieses Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht gestützt werden. Soweit das Landgericht dem Angeklagten G. glaubt, nur Marihuana , niemals aber Amphetamin übergeben zu haben, findet diese Annahme eine hinreichende Stütze darin, dass die Zeugen Ba. und Ma. in ihren polizeilichen Vernehmungen übereinstimmend angegeben haben, das Amphetamin stamme aus einer anderen Bezugsquelle als das Marihuana. Bei letzterem habe G. eine Rolle gespielt (UA 105, 127).
31
Was die den Verurteilungen in den jeweiligen Fällenzugrunde gelegten Handelsmengen anbelangt, zeigt die Revision ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar rügt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass die in den einzelnen Fällen festgestellten Handelspreise für Amphetamin und Marihuana extreme Schwankungen aufweisen und in dieser Form praktisch nicht nachvollziehbar sind. Von diesen Unzulänglichkeiten unberührt bleiben jedoch die - von späteren Verkaufspreisen unabhängigen - Feststellungen zu den eingeführten Drogenmengen, die im Wesentlichen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten beruhen. Dass die Strafkammer in Anwendung des Zweifelssatzes in einzelnen Fällen nicht die von Zeugen lediglich geschätzte höhere Handelsmenge zugrunde gelegt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar.
32
d) Da die Feststellungen der Strafkammer zum Schuldumfang nach alledem auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen und die Strafzumessungserwägungen im Übrigen für sich nicht zu beanstanden sind, bleibt die Revision auch insoweit ohne Erfolg.
33
e) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.000 € gegen den Angeklagten C. lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat bedacht, dass der Wert des Erlangten nach dem Bruttoprinzip zu bestimmen und gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist. Außerdem hat es gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt, dass der Angeklagte den größten Teil seiner erzielten Erlöse "verjubelt" hat. Vor diesem Hintergrund ist die Wertersatzverfallsanordnung - auch wenn das Landgericht seine Berechnungen im Einzelnen nicht mitteilt - noch hinnehmbar.
34
f) Die hinsichtlich des Angeklagten G. unterbliebene Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt, da eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht in Betracht kommt.
35
2. Auch die Revision des Angeklagten C. , mit der er im Wesentlichen seine Verurteilung im Fall 87 der Anklageschrift sowie im Übrigen die Strafzumessung beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
36
a) Der Angeklagte C. , dem die Strafkammer im Fall 87 der Anklageschrift den Einsatz der Schusswaffe durch den von ihm beauftragten "Geldbzw. Betäubungsmitteleintreiber" A. nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerfrei wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung verurteilt worden. Wer - wie hier der deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilte A. - einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung, Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72).
37
Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Aussetzung des Verfahrens war nicht veranlasst.
38
Zwar hat der erkennende Senat - in anderer Besetzung - in derSache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden: "Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Geschädigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung."
39
Jedoch hindert ein solches Anfrageverfahren nach § 132 GVG nicht eine Sachentscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass ein Anfragebeschluss die angefragten Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 427/04 mwN; sowie wenn die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt ist: BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 StR 433/09, NStZ 2010, 227). Ebenso wenig ist ein anfragender Senat gehindert, bei Vorliegen einer Binnendivergenz zwischen verschiedenen Sitzgruppen abweichend von seiner eigenen Anfrage zu entscheiden. Der Anfragebeschluss entfaltet keine Sperrwirkung. Er dient lediglich der Vorbereitung der Herbeiführung einer Rechtsprechungsänderung, ist aber selbst keine bindende Entscheidung, von der nicht abgewichen werden könnte. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten Senats, der seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung erteilt (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, aaO). Dann kann der anfragende Senat nicht mehr zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung zurückkehren , ohne den Großen Senat für Strafsachen anzurufen; dies deshalb, weil die Entschließung über die Antwort des angefragten Senats, er halte an der früheren Rechtsauffassung nicht mehr fest, die gleiche Bedeutung hat wie eine Revisionsentscheidung , in der er seine frühere Auffassung aufgibt (vgl. Heußner, DRiZ 1972, 119 ff.). Eine Binnendivergenz führt auch nicht zu der Verpflichtung, eine Entscheidung des - in der Sache unzuständigen - Senatsplenums herbeizuführen. Eine solche "Entscheidung" hätte für die zuständige Sitzgruppe keine rechtliche Bindungswirkung.
40
b) Die Strafzumessungsentscheidung bezüglich des Angeklagten C. ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Annahme minder schwerer Fälle nur in den Fällen 1-8 und 22 der Anklageschrift ist auch in Anbetracht der unterschiedlichen Mengen des gehandelten Rauschgifts ausreichend begründet und nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die jeweils verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verfallsanordnung hat ebenfalls Bestand (vgl. oben II. 1e)). Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 335/15
vom
16. August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:160817U2STR335.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2017, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D`I. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. April 2015 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten D`I. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagte S. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen den Angeklagten B. hat es wegen Beihilfe zur besondersschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil rich- ten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A.

2
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Die heroinabhängigen Angeklagten S. und D`I. lebten im Jahr 2014 zusammen. Sie führten im Mai 2014 gemeinsam eine stationäre Entzugsbehandlung durch. Danach wohnte der Angeklagte D`I. in der Wohnung der Angeklagten S. . Diese befand sich im Methadonprogramm und wollte am Morgen des 24. Mai 2014 am Bahnhof in F. einen Regionalexpress besteigen, um nach M. zu fahren. Dort wollte sie ihre tägliche Dosis Methadon einnehmen. Sie überquerte unerlaubt die Gleise vor dem einfahrenden Zug und veranlasste den Zugführer zu einer Schnellbremsung. Deshalb wurde ihr auf Anweisung des Zugführers vom Kontrolleur Bu. das Einsteigen verweigert. Sie beschimpfte diesen daraufhin mit den Worten „Du Wichser“ und spuckte ihm ins Gesicht, sodass ihr Spei- chel in den Bereich der Augen und des Mundes des Zeugen Bu. geriet. Die Angeklagte S. litt an einer Hepatitis-C-Infektion. Der Zeuge Bu. befürchtete deshalb, dass er sich angesteckt haben könnte. Erst nach Ende der Inkubationszeit erlangte er die Gewissheit, dass keine Ansteckung erfolgt war.
4
2. Die Angeklagten D`I. und S. hatten am 10. Juni 2014 den Rest ihres Heroinvorrats konsumiert und befürchteten Entzugserscheinungen. Nachdem D`I. vergeblich versucht hatte, in M. Heroin zu kaufen, erfuhr er in der Drogenszene, dass der Nebenkläger Me. damit Handel treibe; dieser sei nach G. gefahren, um neues Heroin zu beschaffen. D`I. beschloss, Me. mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin zu zwingen und weihte die Angeklagte S. in seinen Plan ein. Diese erklärte sich zur Mitwirkung bereit. Ferner gewann D`I. den Angeklagten B. dafür mitzukommen und ihn zu unterstützen. Diesem erklärte er wahrheitswidrig, er habe bei dem Nebenkläger noch ein „Guthaben“ von 50 Euro, für das er Heroin fordern wolle. B. war bereit mitzugehen, wovon er sich allerdings keinen eigenen Vorteil versprach. Die Angeklagten begaben sich zur Wohnung des Me. und traten dessen Wohnungstürein, nachdem er trotz mehrfachen Klingelns nicht geöffnet hatte. D`I. fragte den Nebenkläger sogleich nach „Dope“, worauf dieser erwiderte, dass er keines besitze. Daraufhin packte D`I. Me. am Kragen und versetzte ihm Schläge, verbunden mit der Aufforderung: „Gib uns das Zeug raus“. Auch die Angeklagte S. schlug den Nebenkläger und verlangte die Herausgabe von Heroin. Der Angeklagte B. forderte ebenfalls: „Gib den Stoff raus“, beteiligte sich aber nicht selbst an den Schlägen. Die Angeklagte S. hielt Me. einen spitzen Gegenstand, eine Schere oder ein Messer, vor das Gesicht und bedrohte ihn damit, was die anderen Angeklagten durch Fortsetzung ihres Vorgehens gegen den Nebenkläger billigten. Als dieser zu fliehen versuchte, wurde er von dem Angeklagten B. auf Aufforderung des Angeklagten D´I. am Arm festgehalten und in dieWohnung zurückgedrängt. Nach weiteren Schlägen durch die Angeklagten D`I. und S. holte der Nebenkläger drei Plomben mit Heroin aus der Hosentasche und legte diese mit der Bemerkung auf den Tisch: „Hier, könnt ihr haben, mehr habe ich nicht“.Nach Hilferufen des Nebenklägers am Zimmerfenster flohen die Angeklagten unter Mitnahme des Heroins. Die Angeklagten D`I. und S. konsumierten dieses unweit der Wohnung des Nebenklägers auf einer Treppe. Der Angeklagte B. erhielt von ihnen nachträglich eine Belohnung von 20 Euro und entfernte sich.

5
II. Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten S. vom 24. Mai 2014 als tätliche Beleidigung abgeurteilt. Die Handlungen der Angeklagten D`I. und S. vom 10. Juni 2014 zum Nachteil des Nebenklägers hat es als besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; der Angeklagte B. habe dazu Beihilfe geleistet. Den Angeklagten D`I. und S. hat das Landgericht zugutegehalten, sie seien bei der Tatbegehung wegen Heroinabhängigkeit in ihrem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen.

B.

6
I. Der Senat hat die Sache am 24. September 2015 erstmals beraten und hiernach am 9. März und 1. Juni 2016 eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt, wobei er die Hauptverhandlung zur Durchführung eines Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 GVG unterbrochen hat. Er beabsichtigte – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung – zu entscheiden, die Nöti- gung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfülle daher nicht den Tatbestand einer Erpressung (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596 ff. mit Anm. Krell, ebenda, und Ladiges, wistra 2016, 479 ff.). Der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln sei kein durch Strafrecht zu schützendes Rechtsgut. Die gleichzeitige Strafdrohung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und gegen denjenigen, der dem Besitzer diesen unerlaubten Besitz durch Nötigung (§§ 253, 255 StGB) entziehe, stelle einen Widerspruch dar. Damit fehle es an einer Legitimation des Staates zur Bestrafung unter dem Gesichtspunkt eines Vermögensdelikts.
7
Der Senat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob sie ihm darin folgen.
8
II. Die anderen Strafsenate sind dem entgegengetreten und haben erklärt , an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten (BGH; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 112 f.; Beschluss vom 15. November 2016 – 3 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 244 ff.; Beschluss vom 10. November 2016 – 4 ARs 17/16, NStZ-RR 2017, 44 f.; Beschluss vom 7. Februar 2017 – 5 ARs 47/16, NStZ-RR 2017, 110).
9
III. Der erkennende Senat sieht von einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen ab und hält ebenfalls an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. auch Senat, Urteile vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264, und vom 7. Dezember 2016 – 2 StR 522/15, NStZ-RR 2017, 111 f.).

C.

10
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
11
I. Die Verurteilung der Angeklagten S. wegen tätlicher Beleidigung am 24. Mai 2014 ist rechtsfehlerfrei. Es beschwert sie nicht, dass sie nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt wurde.
12
II. Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten D`I. und S. wegen schwerer räuberischer Erpressung und des Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu ist rechtlich nichts einzuwenden.
13
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.
14
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184 mwN).
15
b) Die Revisionen der Angeklagten haben solche Rechtsfehler nicht aufgezeigt.
16
Die Feststellung, dass die Angeklagte S. bei der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Me. einen spitzen Metallgegenstand, der wie eine Schere aussah, in der Hand hatte und dies von den anderen Angeklagten wahrgenommen und gebilligt wurde, konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler auf die Einlassung des Angeklagten B. und entsprechende Angaben des Zeugen Me. stützen. Das „tatsächliche oder vorgeschobene“ Fehlen einer Erinnerung der Angeklagten S. an diesen Umstand hat es nachvollziehbar mit den Folgen ihrer Drogensucht erklärt. Das Landgericht hat im Einzelnen erläutert, warum es überzeugt ist, auch der AngeklagteD`I. habe den Einsatz des spitzen Metallgegenstands durch die Angeklagte S. als Drohmittel wahrgenommen und gebilligt. Dies hat es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der örtlichen Gegebenheiten und des Geschehensablaufs, gestützt.
17
Ebenso rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Feststellung, dem Angeklagten B. sei jedenfalls während des Tatgeschehens klar geworden, dass die Schläge und die Verwendung des spitzen Metallgegenstands als Drohmittel dazu dienten, den Nebenkläger Me. zur Herausgabe von Heroin zu nötigen, was er durch weitere Mitwirkung am Tatgeschehen gebilligt habe.
18
2. Die rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910 – II 1214/10, RGSt 44, 230 ff.) von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1951 – 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; Urteil vom 17. November 1955 – 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 ff.; Beschluss vom 19. Juli 1960 – 1 StR 213/60,BGHSt 15, 83, 86). Daran hält der Senat nach Durchführung des Anfrageverfahrens fest.
19
Auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs ergibt sich, dass derjenige, der einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, sich der räuberischen Erpressung schuldig macht.
20
Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheblichen Wert, der auch einen besonderen Anreiz dazu bietet, damit Handel zu treiben, obwohl nahezu jeder nicht von einer staatlichen Genehmigung getragene Umgang damit bei Strafandrohung verboten ist. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Maßgeblich ist, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind. Auch hinsichtlich solcher Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann unbeschadet ihrer Bemakelung , eine Erpressung begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, 73; Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264; Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 StR 522/15, NStZ-RR 2017, 111, 112).
21
Es besteht kein Anlass, den bewährten und kriminalpolitisch sachgerechten wirtschaftlichen Vermögensbegriff aufzugeben. Andernfalls entstünden nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche gegenüber den Eigentumsdelikten. Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung hängt es vielfach von Zufälligkeiten durch Geben oder Nehmen ab, ob für Verhaltensweisen , die sich im Unrechtsgehalt praktisch nicht unterscheiden, der Anwendungsbereich der §§ 253, 255 StGB oder derjenige der §§ 249 ff. StGB eröffnet ist. Entfielen in der einen Tatvariante, in welcher der Genötigte die Betäubungsmittel herausgibt, wegen der Nichtzuordnung des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes zum Vermögen des Genötigten die Erpressungsdelikte, so wären dort nur noch § 240 Abs. 1 StGB und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG einschlägig. In der anderen Variante, in welcher der Täter die Betäubungsmittel wegnimmt und der Genötigte dies nur duldet, läge ein Verbrechen des Raubes vor; denn auch Betäubungsmittel, deren Besitz verboten ist, bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, 73).
22
III. Die Verurteilung der Angeklagten D`I. und S. wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) und des Angeklagten B. wegen tateinheitlich begangenerBeihilfe hierzu ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
23
IV. Die Strafzumessung ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die Maßregelanordnung gegenüber den Angeklagten D´I. und S. . Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 344/15
vom
16. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:160817U2STR344.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2014 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Besitz von Waffen in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten ein- gelegten, wirksam auf den Strafausspruch im Fall 1 der Anklage und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung.
3
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

I.

4
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
1. Der gesondert verfolgte B. beauftragte den Nebenkläger S. , zwei Kilogramm Marihuana und fünf Kilogramm Amphetamin von mindestens durchschnittlicher Qualität zum Preis von insgesamt 16.500 Euro von D. in das Saarland zu seinen Abnehmern zu transportieren. Das Rauschgift, das B. bei seinem Lieferanten C. bestellt hatte , wurde am 12. September 2012 durch einen Kurier aus den Niederlanden nach D. geliefert und – nach Aufforderung B. s – von S. übernommen , der das Rauschgift im Auftrag B. s zu dessen Abnehmern nachSa. transportieren sollte. Die Abnahme in Sa. verzögerte sich; B. wies deshalb den Nebenkläger an, die Drogen bis zum nächsten Tag „zwischenzulagern“. B. fuhr am folgenden Tag nach D. , um den für diesen Tag geplanten Weitertransport des Rauschgifts nach Sa. zu überwachen. Weil er sich von Polizeibeamten beobachtet fühlte, wurde der Rauschgifttransport an diesem Tag nicht durchgeführt. Auch in der Folgezeit kam es nicht zu der Transportfahrt. Ob der Nebenkläger S. oder ein unbekannt gebliebener Dritter mit oder ohne dessen Mitwirkung das Rauschgift unterschlagen hatten , konnte nicht geklärt werden. Gegenüber B. versuchte der Nebenkläger den Verbleib des Rauschgifts – wahrheitswidrig – damit zu erklären, dass er einen „Se. “ mit dem Transport des Rauschgifts in das Saarland beauftragt habe, der auf der Transportfahrt einen Verkehrsunfall erlitten habe; das Rauschgift befinde sich im Kofferraum des bei einem Abschleppunternehmer abgestellten Fahrzeugs, der sich unfallbedingt nicht öffnen lasse. Nachdem Nachforschungen zu Zweifeln an dieser Darstellung des Nebenklägers geführt hatten, beauftragte B. seinen Lieferanten C. damit, den Zeugen S. zur Herausgabe der Drogen oder zur Zahlung eines Geldbetrags von mindestens 50.000 Euro als „Wertersatz“ zu bewegen; die Hälfte dieses Betrags sollte C. für das Eintreiben der Forderung erhalten.
6
C. beauftragte am 22. September 2012 den Angeklagten, der wie er selbst dem Rockerclub M. angehörte und mit dem er befreundet war, damit, S. „unter Druck zu setzen“ und zur Herausgabe der Drogen oder zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von mindestens 50.000 Euro zu bewegen. Der Angeklagte erklärte sich gefälligkeitshalber dazu bereit; dabei war ihm bewusst, dass B. ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Nebenkläger auf Herausgabe der Drogen nicht zustand.
7
In Umsetzung dieses Tatentschlusses begab sich der Angeklagte gemeinsam mit C. , der sich während des weiteren Geschehens im Hintergrund hielt, sowie einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mitglied des Rockerclubs gegen 18.00 Uhr zur Wohnung des Nebenklägers. Er traf diesen vor dem Haus und fragte ihn sogleich in aggressivem Ton, „wo das Zeug sei“. Der Angeklagte und der unbekannt gebliebene Dritte drängten den sich ahnungslos gebenden Nebenkläger ins Haus, drückten ihn gegen die Wand und forderten die Herausgabe des Rauschgifts. Der unbekannt gebliebene Dritte würgte S. und forderte erneut die Herausgabe der Drogen; dabei unterstrich er seine Forderung mit der Drohung, dass er „ansonsten ein Loch in den Kopf kriege“. DerNebenkläger bemerkte, dass der schwarz gekleidete, Handschuhe und Sonnenbrille tragende Angeklagte eine Pistole in seinem Hosenbund stecken hatte, deren genaue Beschaffenheit und Ladezustand nicht aufzuklären war, weshalb das Landgericht von einer Scheinwaffe ausgegangen ist. S. , der die Pistole für echt hielt, geriet in Todesangst und nässte sich ein. Der Angeklagte drängte den Nebenkläger nunmehr gemeinsam mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter in dessen Wohnung. Dort forderte er erneut die Herausgabe des Rauschgifts und schlug S. mit der flachen Hand insGesicht, drückte ihn auf ein Sofa und drohte ihm wiederholt damit, dass er „kalt gemacht werde“, wenn er das Rauschgift nichtherausgebe. Nachdem der Nebenkläger schließlich zugesagt hatte, für die Herausgabe des Rauschgifts zu sorgen, wiederholte der Angeklagte seine Drohung, dass er ihm „ein Loch in den Kopf schieße“, wenn er die Drogen nicht binnen zwei Stunden beschaffe.Daraufhin verließ er mit dem unbekannt gebliebenen Dritten die Wohnung.
8
S. rief daraufhin den gesondert verfolgten B. an, berichtete ihm von dem Überfall und erklärte sich mit einem Treffen gegen 22.00 Uhr an der Feuerwache in M. einverstanden, um „die Angelegenheit zu klären“.
9
Der Nebenkläger erschien pünktlich am Treffpunkt, händigte dem Angeklagten auf dessen Aufforderung sein Handy aus und übergab B. unter dem Eindruck der zuvor ausgesprochenen Drohungen ein Kilogramm Amphetamin aus der Lieferung vom 12. September 2012. Dabei erklärte er, dass er „Scheiße gebaut“und die Lieferung einem Dritten anvertraut habe, der den Transport in das Saarland habe übernehmen sollen. B. bekundete, dass er – S. – „für die Sache gerade stehen“ und einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro als „Wertersatz“ für die abhanden gekommenen Drogen zahlen müsse. Der An- geklagte, der wusste, dass das von S. übergebene Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, unterstrich die Geldforderung B. s mit der Drohung, er werde ihn erschießen, wenn er nicht bezahle. Der Nebenkläger weinte und erklärte, dass er „alles gerade biegen“ werde. B. setzte ihm eine Frist bis zum 24. September 2012 14.00 Uhr, um das geforderte Geld zu beschaffen. An diesem Tag begab sich der Nebenkläger zur Polizei und erstattete Strafanzeige. Zu einer Geldübergabe kam es nicht.
10
2. Der Angeklagte war am 26. März 2013 im Besitz eines Schlagrings und eines Faustdolchs (Fall 2 der Anklage) sowie am 1. Februar 2014 unter anderem im Besitz eines Totschlägers (Fall 3 der Anklage), wobei er wusste, dass es sich um Waffen handelte, über die er unerlaubt verfügte.

II.

11
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
12
1. Die Feststellungen im Fall 1 der Anklage beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten , der den Überfall in seinen wesentlichen Grundzügen eingestanden hat, sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Nebenklägers sowie des gesondert verfolgten M. zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. Den Angaben des Nebenklägers ist das Landgericht nur gefolgt, soweit diese in sonstigen Beweismitteln eine Stütze fanden. Es war sich dabei des Erfordernisses bewusst, die Aussage des Nebenklägers einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen, nachdem dieser bei Erstattung der Strafanzeige zu den Hintergründen des Überfalls zunächst keine Angaben gemacht hatte und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er die Drogen unterschlagen hatte. Die Strafkammer hat außerdem bedacht, dass der Zeuge sich einem eigenen Strafverfahren ausgesetzt sah und sich die Strafmilderung des § 31 BtMG verdienen wollte. Dass es sich vor dem Hintergrund des Teilgeständnisses des Angeklagten, der Angaben des gesondert verfolgten M. , der aus den TKÜ-Maßnahmen gewonnenen weiteren Erkenntnisse sowie aufgrund des vom Nebenkläger gewonnenen unmittelbaren Eindrucks davon überzeugt hat, dass dessen Angaben zum Kerngeschehen glaubhaft sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
13
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB).
14
a) Der Tatbestand der (qualifizierten) Erpressung setzt unter anderem voraus, dass der Täter dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die durch einen Vergleich aller geldwerten Güter abzüglich bestehender Verbindlichkeiten zu ermittelnde Vermögenslage des Genötigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verfügung ungünstiger ist als zuvor (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712; BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286, 287). Zum Begriff des Vermögens zählt auch das Eigentum, der Besitz und der Gewahrsam an einer Sache (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256; Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.; Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280, 281). Auch an Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann – unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung – eine Erpressung begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, 73; Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, NStZ-RR 2017, 111, 112). Auch derjenige, der einen Rauschgifthändler oder einen Rauschgiftkurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern , macht sich danach der räuberischen Erpressung schuldig (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264 sowie Senat, Urteil vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15).
15
b) Indem der Angeklagte den Nebenkläger durch die Drohung, ihn anderenfalls zu töten, dazu nötigte, ein Kilogramm Amphetamin an den gesondert verfolgten B. herauszugeben, veranlasste er ihn zu einer Vermögensverfügung , die zu einem Vermögensnachteil des Nebenklägers führte. Der Angeklagte handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger (Dritt-)Bereicherung. Die Strafkammer hat festgestellt und tragfähig belegt, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein handelte,dass B. kein von der Rechtsordnung anerkannter oder durchsetzbarer Anspruch auf Übergabe des Rauschgifts zustand.
16
2. Auch die Strafzumessung weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
17
3. Der Senat sieht ungeachtet der Dauer des Revisionsverfahrens keinen Anlass für eine Kompensationsentscheidung. Zwar hat das am 14. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangene Revisionsverfahren annähernd zwei Jahre gedauert. Die Dauer des Verfahrens war jedoch dem Umstand geschuldet , dass der Senat die Revisionshauptverhandlung am 1. Juni 2016 im Hinblick auf den im Verfahren 2 StR 335/15 gefassten Anfragebeschluss unterbrochen hat. Nach Abschluss des Anfrageverfahrens wurde unverzüglich neuer Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Verzögerung des Verfahrensabschlusses sachlich begründet und für eine Kompensationsentscheidung kein Raum.

III.

18
Die wirksam auf den Einzelstrafausspruch im Fall 1 der Anklage sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
19
Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 3 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand.
20
1. Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen , dass ein minder schwerer Fall vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 99; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, juris Rn. 20).
21
2. Das Landgericht hat bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weder bestimmende Strafschärfungsgründe außer Acht gelassen noch rechtsfehlerhaft Strafmilderungsgründe angenommen.
22
a) Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund darin gesehen hat, dass der Angeklagte bei dem späteren Zusammentreffen mit dem Nebenkläger die Geldforderung des gesondert verfolgten B. „durch sein Verhalten unterstrich und sich damit zu eigen machte, obwohl dieser Betrag den Wert des verschwundenen Rauschgifts deutlich überstieg.“ Zwar kann eine hohe Beuteerwartung im Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden. Nach den Feststellungen hegte der Angeklagte selbst jedoch keine Beuteerwartung, sondern handelte, um „seinem Freund C. “ einen „Gefallen“ zu tun (UA S. 7 und 22); vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Höhe des geforderten Geldbetrags bei der Bemessung der Tatschuld des Angeklagten kein bestimmendes Gewicht (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) beigemessen hat.
23
b) Soweit der Generalbundesanwalt einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler darin sieht, dass das Landgericht strafmildernd berück- sichtigt hat, „dass es um die Rückführung des unrechtmäßigen Besitzes eines Drogenkuriers an unterschlagenen Betäubungsmitteln ging“,vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Tatrichter hat mit dieser Erwägung erkennbar darauf abgestellt, dass der Angeklagte von einem strafwürdigen (Vor-)Verhalten des Nebenklägers ausgegangen ist. Seine Annahme, dass dies die Tat in einem milderen Licht erscheinen lasse, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
24
c) Bei dieser Sachlage halten Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne einer rechtlichen Überprüfung stand. Auch die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten weicht erkennbar nicht nach unten von ihrer Bestimmung ab, gerechter Schuldausgleich zu sein. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 130/17
vom
20. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:200617B2STR130.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2016
a) im Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und des Diebstahls schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die im Fall 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Mordes und wegen Diebstahls, jeweils in Tatmehrheit, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und aufgrund eines Härteausgleichs von dieser Gesamtstrafe zwei Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet in Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Am 22. Juli 2007 betrat der Angeklagte den Verkaufsraum einer Salatbar in der K. Innenstadt. Er beabsichtigte, in den seines Erachtens leeren Räumlichkeiten nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Tatsächlich befand sich im hinteren Teil des Ladenlokals die spätere Geschädigte, die dort die Warenbestellung für den nächsten Tag notierte.
4
Diese bemerkte den Angeklagten und sprach ihn an. Der Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, die Geschädigte zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Er griff der Geschädigten an den Hals und forderte sie auf, ihm Geld zu geben. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zog er ein von ihm mitgeführtes Messer mit feststehender Klinge hervor. Die Geschädigte begann daraufhin aus Angst laut zu schreien.
5
Der Angeklagte fürchtete nunmehr, dass durch die Schreie andere Personen auf das Geschehen aufmerksam werden und ihn daran hindern könnten, vom Tatort zu fliehen. In dieser Situation entschloss er sich spontan, das Messer gegen die Geschädigte einzusetzen, um sie zum Schweigen zu bringen. Er stach wuchtig auf die Geschädigte ein und brachte ihr mehrere tödliche Stichverletzungen bei.
6
Nachdem die Geschädigte im Verlauf dieses Tatgeschehens zu Boden gegangen war, brachte der Angeklagte die schwer Verletzte in den Kühlraum des Ladenlokals und schloss die Tür von außen. Er wollte hierdurch für einen möglichst langen Zeitraum verhindern, dass das Tatopfer von Passanten und Anwohnern gesehen und/oder gehört würde, um sich unerkannt und unbehelligt vom Tatort zu entfernen.
7
Als er sich anschließend Richtung Ausgang begab, fiel sein Blick auf zwei Taschen im Verkaufsbereich, die die Geschädigte dort zuvor abgestellt hatte. In der Absicht, die Taschen der Geschädigten dauerhaft zu entziehen und deren Inhalt seinem Vermögen einzuverleiben, nahm er diese an sich.
8
Ohne in dem Ladenlokal weiter nach Bargeld zu suchen, verließ er anschließend die Salatbar. Die Geschädigte verstarb kurze Zeit später am Tatort.

II.

9
1. Das Landgericht hat die Tat als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung, Mord und Diebstahl gewertet und hinsichtlich der Konkurrenzen jeweils Tatmehrheit angenommen.
10
2. Diese Wertung des Landgerichts ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.
11
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der für § 251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch die Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512). Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet , sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040; Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).
12
Nach diesen Maßstäben ist hier der erforderliche qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang gegeben. Zwar waren die tödlichen Messerstiche nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht mehr vom Willen getragen , das Tatopfer zur Herausgabe von Geld zu nötigen, sondern dienten nur noch dazu, dieses zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Es gehört jedoch stets zu den sich aufdrängenden deliktstypischen Risiken, dass das Opfer einer unter Verwendung eines Messers begangenen räuberischen Erpressung vor Entsetzen schreit, und der Täter das Messer daraufhin in tödlicher Weise gegen das Opfer einsetzt, um eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Zudem war hier die Anwendung der tödlichen Gewalt so eng mit der eigentlichen räuberischen Erpressung verknüpft, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht in adäquater Weise erfasst wäre, wollte man den besonderen Kausalzusammenhang der schweren Folge verneinen. Denn der Angeklagte hat die unmittelbar zuvor angedrohte Gewalt mit der Tötungshandlung unter Einsatz des zuvor vorgehaltenen Messers gegen das Opfer der schweren räuberischen Erpressung umgesetzt, wobei die Tathandlungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Tötungshandlung zeitlich und räumlich fließend ineinander übergingen.
13
b) Die vom Landgericht zu Recht als Mord in Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 9 StGB gewertete Tötung der Geschädigten steht zur versuchten (schweren) räuberischen Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34). Hinsichtlich der Wegnahme der Taschen verbleibt es bei einem tatmehrheitlich begangenen Diebstahl.
14
3. § 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen , weil in der Anklage der Tatvorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 249 Abs. 1,250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 251, 52 StGB aufgeführt war und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 9, 253, 255, 251, 22, 23, 52 StGB nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
15
4. Die Neufassung des Schuldspruchs bedingt die Änderung des Strafausspruchs. Sie führt zum Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren für die tatmehrheitlich ausgeurteilte versuchte besonders schwere räuberische Erpressung. Hinsichtlich des Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge verbleibt es gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB bei der vom Landgericht bereits für den Mord festgesetzten lebenslangen Freiheitsstrafe. Der vom Landgericht vorgenommene Härteausgleich sowie die weitere Einzelstrafe für den Diebstahl sind unbetroffen.
16
5. Die weitergehende Revision bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2017 dargestellten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg. Appl Bartel Wimmer Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 324/11
vom
13. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2011
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, mit versuchtem besonders schwerem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere erweist sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen besonders schweren Raubes als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NJW 2001, 2187 ohne weitere Begründung; BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, StV 2005, 88 zur Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet war. Die Urteilsformel war jedoch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte anstatt des "versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge" entsprechend der gesetzlichen Überschrift des § 251 StGB des "versuchten Raubes mit Todesfolge" schuldig ist. Einer weiteren Kennzeichnung der Verwirklichung der Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB im Schuldspruch bedarf es aufgrund der tateinheitlichen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht.
3
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht von der Prüfung der Einbeziehung einer Vorverurteilung des Angeklagten abgesehen hat. Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht - Jugendrichter - in Nienburg den Angeklagten am 22. Oktober 2010 (gemeint ist: 22. Februar 2010, siehe Bl. 195 ff. III d.A.) wegen 'Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz' verwarnt, ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt sowie 'eine weitere richterliche Weisung erteilt' (UA S. 4). Wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wurde gegen den Angeklagten - so die Jugendkammer (UA aaO) - eine Woche 'Beugearrest' verhängt, welcher erledigt sei. Weitere Einzelheiten zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, den dortigen Strafzumessungserwägungen sowie zum Vollstreckungsstand der - nicht näher konkretisierten - jugendrechtlichen Sanktionen teilt das Landgericht hingegen nicht mit, weshalb das Revisionsgericht nicht in der Lage sein wird zu prüfen, ob die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen gewesen wäre. Auch ist den Urteilgründen nicht zu entnehmen, ob sich das Gericht der Möglichkeit einer einheitlichen Rechtsfolgenverhängung oder des Absehens von einer Einbeziehung der Entscheidung gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 3 Satz 1 JGG überhaupt bewusst gewe- sen ist (dazu BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09, Rdnr. 2 und Eisenberg JGG 14. Aufl. § 31 Rdnr. 66 mwN). Die Vollstreckung des 'Beugearrestes' steht einer Einbeziehung grundsätzlich ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Tat zeitlich nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Nienburg begangen worden ist (vgl. Eisenberg aaO Rdnr. 13 mwN). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch die Nichteinbeziehung der dort verhängten Rechtsfolgen beschwert wird, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt hier nicht in Betracht, weil es - anders als etwa im Fall des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2009 (3 StR 177/09) - insbesondere an den zu einer Prüfung der Einbeziehungsfähigkeit notwendigen Angaben zum Stand der Vollstreckung der jugendgerichtlichen Maßnahmen fehlt. Der neue Tatrichter wird insoweit die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben; die bisherigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO)."
4
Dem schließt sich der Senat an.
Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 297/09
vom
3. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 2009 werden verworfen; jedoch wird das Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind;
b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 (Az.: 82 Ls 10 Js 1227/08 - 27/08) in die Verurteilung einbezogen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten des "schweren" räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2005, 9. März 2006 und 26. April 2007 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt sowie gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind mit folgenden Maßgaben unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO:
2
Da die Angeklagten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30).
3
Die Einbeziehung des gegen den Angeklagten A. ergangenen Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 in die Verurteilung dieses Angeklagten ist in der Entscheidungsformel ausweislich der Urteilsgründe infolge eines offensichtlichen Versehens unterblieben. Der Senat hat den Urteilstenor deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt.
Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 18/15
vom
25. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte „die letzten kon-
kreten Hinweise zu Ostern 2013“ – 31. März/1. April 2013 – gegeben (UA
S. 11). Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 (UA S. 72) Beschuldigter,
als nach einem Hinweis eines Informanten bekannt wurde, dass der Angeklagte
mit Heroin im gegenständlichen Verfahren Handel treiben könnte. Zu Recht hat
das Landgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes
verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn
ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen
den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt
dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann
(Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; Münch-Komm-Maier,
2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23;
vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 – 5 StR 597/14). Dies ist dann der
Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird
(BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 439/13). Das Landgericht hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hinweise
an die Ermittlungsbehörden eine Art „Bonusheft“ anlegen könnte (UA
S. 74). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späte-
ren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht „Täter“ im Sinne des
Sander Dölp König
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(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.