Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2012 - 1 StR 648/11

published on 20/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2012 - 1 StR 648/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 648/11
vom
20. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
20. März 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Tatvorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
a) Von 2002 bis 2010 lebten die Geschädigte H. , die zu 100 % schwerbehindert ist, und der Angeklagte in der Wohnung der Geschädigten zusammen. Nachdem die Geschädigte spätestens seit einer Operation im Oktober 2008 Schmerzen beim Geschlechtsverkehr verspürte und entsprechenden Wünschen des Angeklagten eher widerwillig nachkam, zog sie vom 18. September bis zum 27. Dezember 2010 ins Frauenhaus, um keinen Ge- schlechtsverkehr mehr haben zu müssen. Als die Geschädigte danach in ihre Wohnung zurückkehrte, zog der Angeklagte auf ihren Wunsch am 31. Dezember 2010 aus der Wohnung aus, worauf sie anschließend das Schloss der Wohnungstür auswechseln ließ, so dass der Angeklagte keinen aktuellen Schlüssel mehr für die Wohnung besaß. Dennoch kam es bis zu dem Tatgeschehen am 14. Januar 2011 nicht ausschließbar noch vier bis fünf Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H. .
4
b) Am 14. Januar 2011 öffnete der Angeklagte gegen 21.00 Uhr unter Benutzung einer Scheckkarte die Wohnung der Zeugin H. , ging in die Küche, wo er sich nackt auszog, und danach ins Schlafzimmer. Die nur mit Unterwäsche bekleidete Zeugin hatte bereits geschlafen. Nach der Ankündigung des Angeklagten, er wolle jetzt ins Bett kommen, lehnte die Zeugin dies ab, was den Angeklagten aber nicht abhielt. Er zog die Bettdecke weg und würgte die Zeugin. Dadurch wollte er erfahren, wer das Türschloss ausgewechselt hatte und warum die Zeugin bei einem Telefonanruf von ihm im Laufe des Tages nicht ans Telefon gegangen war. Nachdem die Zeugin ihm insoweit Auskunft gegeben hatte, hörte er mit dem Würgen auf. Anschließend kniete er über ihrem Oberkörper und führte sein Glied in den Mund der Geschädigten ein. Dann rutschte er nach unten, zog die Unterhose der Geschädigten mit deren Hilfe aus, drang mit seinem erigierten Glied in die Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr aus. Dabei wehrte sich die Geschädigte nicht und sagte ihm auch nicht, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Danach zog sich der Angeklagte an und verließ die Wohnung.
5
2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil auch der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vorliege. Zwar habe er gegen die Zeugin H. Gewalt ausgeübt; dies sei aber nicht geschehen, um sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Vielmehr habe er durch das Würgen nur in Erfahrung bringen wollen, wer das Schloss ausgetauscht und warum sie nicht mit ihm telefoniert hatte. Die beim Würgen angewendete Gewalt habe beim späteren Geschlechtsverkehr nicht weitergewirkt. Das Würgen sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen, und die Geschädigte habe auch keine Angst gehabt, dass der Angeklagte sie schlagen oder erneut würgen würde, falls sie den Geschlechtsverkehr nicht geduldet hätte.
6
Hinsichtlich des vorangegangenen Würgevorgangs hat das Landgericht keine rechtliche Würdigung vorgenommen und dazu auch keine Ausführungen gemacht. Dies könnte darauf beruhen, dass sich in den Akten kein Strafantrag der Geschädigten wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) befindet und die Staatsanwaltschaft insoweit bei der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich verneint hat.
7
3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, dass das Landgericht die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt , dabei sich auch nicht ausreichend mit der Frage befasst habe, ob die Geschädigte möglicherweise mit ihrer Aussage dem Angeklagten helfen wollte. Auch habe das Landgericht überspannte Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung gestellt. Im Übrigen sei rechtsfehlerhaft nicht geprüft worden, ob sich die Angeklagte - hinsichtlich des Würgevorgangs - nicht auch wegen „vorsätzlicher (möglicherweise sogar gefährlicher) Körperverletzung sowie einer vollendeten Nötigung“ strafbar gemacht habe.

II.

8
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Urteilsaufhebung Erfolg.
9
1. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision beanstandeten Mängel in der Beweiswürdigung gegeben sind. Denn auch auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen erweist sich das Urteil schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den Unrechtsgehalt der festgestellten Tat nicht ausgeschöpft hat und somit seiner Kognitionspflicht nicht nachgekommen ist.
10
a) Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der Tat voll auszuschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen (BGH, Beschluss vom 9. November 1972 - 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72). Der Tatbegriff des § 264 Abs. 1 StPO entspricht dabei demjenigen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 42/11).
11
b) Die Feststellungen des Landgerichts legen es nahe, dass sich der Angeklagte nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB) zum Nachteil der Geschädigten H. , sondern auch wegen einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) strafbar gemacht hat.
12
Nach den Feststellungen bemächtigte sich der Angeklagte der Geschädigten zwar zunächst nicht, um sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Jedoch können Würgegriffe am Hals lebensgefährlich sein, wobei allerdings nicht jeder Griff an den Hals ausreicht. Von maßgeblicher Bedeutung sind hierbei vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176).
13
Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, obgleich der fehlende Strafantrag der Geschädigten nur einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung entgegengestanden hätte. Schließlich hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts mit dem Würgen auch erfolgreich den Zweck verfolgt, von der Geschädigten in Erfahrung zu bringen, wer das Schloss an der Wohnungstür ausgetauscht und weshalb sie seinen Telefonanruf am Nachmittag nicht angenommen hatte, so dass insoweit eine vollendete Nötigung vorliegt, für deren Verfolgung es keines Strafantrags bedarf.
14
An der Aburteilung dieses Verhaltens unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten war das Landgericht nicht gehindert, auch wenn die Geschädigte offenbar keinen Strafantrag gestellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung verneint hat.
15
Danach konnte vorliegend mangels Strafantrags zwar keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ergehen; dies betrifft aber nicht die (mögliche ) Nötigung der Geschädigten und eine eventuell vorliegende gefährliche Körperverletzung durch das Würgen.
16
Diese von der Anklage umfassten Tathandlungen hatte das Gericht - ggf. unter Erfüllung seiner Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 223) - bei seiner Urteilsfindung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Dieser Pflicht ist das Landgericht vorliegend jedoch rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Dies stellt nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern auch einen sachlich-rechtlichen Mangel, auf dem das Urteil beruht (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74 und vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 644/82, NStZ 1983, 174 mwN).

III.

17
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da sich die Feststellungen zur fehlenden Fortwirkung der Nötigung bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs nicht von den Feststellungen zum übrigen Tatgeschehen trennen lassen. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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Annotations

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.