Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2016 - NotSt (Brfg) 6/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140316UNOTST.BRFG.6.15.0
bei uns veröffentlicht am14.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der 62-jährige Kläger ist Anwaltsnotar. Er wurde im Jahr 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und im Jahr 1997 zum Notar bestellt. Er lebt in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

2

Mit Disziplinarverfügung vom 1. November 2012 hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt dem Kläger wegen eines einheitlichen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) eine Geldbuße von 7.500 € auferlegt. Die Disziplinarverfügung ist gestützt auf mehrere (angebliche) Amtspflichtverletzungen. Unter anderem wird dem Kläger vorgeworfen, er habe in einer Vielzahl von Fällen Grundstückskaufverträge nicht in Anwesenheit von Verkäufer und Käufer beurkundet, sondern die Verträge systematisch in Angebot und Annahme aufgespalten und regelmäßig nur das - bindende - Angebot des Käufers beurkundet. Initiiert und vereinbart worden seien die jeweiligen Beurkundungstermine dabei regelmäßig nicht von den Käufern selbst, sondern von bestimmten Finanzdienstleistern als Vermittler. Ausschließlich mit ihnen habe der Kläger die Urkunden vorbereitet. Aufgrund der in den geprüften Fällen sehr kurzen Frist zwischen der Vereinbarung des Beurkundungstermins und der tatsächlich durchgeführten Beurkundung selbst stehe fest, dass die Käufer regelmäßig keine Gelegenheit gehabt hätten, sich ausreichend auf die Beurkundung vorzubereiten. Mit den jeweiligen Verkäufern, für die die Finanzdienstleister nicht als Vertreter aufgetreten seien, habe der Kläger jedenfalls bis zur Beurkundung keinen Kontakt gehabt, weshalb die für die Aufspaltung regelmäßig gegebene Begründung, Verkäufer und Käufer hätten keinen gemeinsamen Termin finden können, ohne tatsächliche Grundlage sei.

3

Konkret dargelegt werden in der Disziplinarverfügung insoweit folgende Fälle:

4

Am Samstag, dem 13. Oktober 2007, habe der Kläger unter UR-Nr. 401/2007 gegen 13.00 Uhr ein erst an diesem Tag gefertigtes, an die R. Gesellschaft für Denkmalpflege mbH gerichtetes, den Käufer für die Dauer von vier Wochen bindendes Kaufangebot des Herrn G. über eine noch zu bildende WEG-Einheit in Leipzig zu einem Kaufpreis von 123.300 € beurkundet. Dass ein solches Angebot abgeben werden solle, sei zwischen Herrn G. und der V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH als Vermittlerin auf deren Drängen erst im Rahmen eines Gesprächs am Vormittag des 13. Oktober 2007 vereinbart worden.

5

Am 29. April 2008 habe der Kläger unter UR-Nr. 187/08 ein isoliertes, an die G. GmbH & Co KG gerichtetes Angebot der Eheleute H. auf Abschluss eines Bauträgervertrags beurkundet. Als vermittelnder Finanzdienstleister sei die S. Immobilienvertrieb GmbH aufgetreten.

6

Am 15. Mai 2008 habe der Kläger unter UR-Nr. 215/08 ein isoliertes Angebot des Herrn H. an die F. Immobilien GmbH beurkundet. Vermittelt worden sei das Angebot wiederum von der V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, deren Vertreter dem Kläger gegenüber den Beurkundungstermin erst rund 1 ½ Stunden vor der Beurkundung unter gleichzeitiger Übersendung der Stammdaten des Käufers und des Angebotsentwurfs per E-Mail bestätigt habe, ohne dass sich in der Nebenakte eine frühere Terminvereinbarung finden lasse.

7

Am 16. Mai 2008 habe der Kläger unter UR-Nr. 223/08 ein isoliertes Angebot der Eheleute S. auf Abschluss eines Bauträgervertrags hinsichtlich einer in Leipzig gelegenen Altbauwohnung mit Sanierungsverpflichtung beurkundet. Das Angebot habe sich an die Investitions- und Treuhandgesellschaft f. D. K. mbh P. gerichtet. Der Kaufpreis habe ausweislich des Angebots 120.582 € betragen. Der Beurkundungstermin sei von der Vermittlerin, der I. S. GmbH, am 14. Mai 2008 vereinbart worden.

8

Ebenfalls am 16. Mai 2008 habe der Kläger unter UR-Nr. 224/08 ein isoliertes Angebot der Frau H. auf Abschluss eines Wohnungseigentumskaufvertrags und Auflassung bezüglich eines Objekts in Leipzig-Stötteritz beurkundet. Das Angebot sei an die G. GmbH & Co KG gerichtet gewesen und von der S. Immobilienvertrieb GmbH vermittelt worden.

9

Am 10. November 2008 habe der Kläger unter UR-Nr. 533/08 ein Angebot der Eheleute W. an die H. 11. Objektgesellschaft mbH als Verkäuferin zum Abschluss eines Bauträgervertrags über WEG-Eigentum in Leipzig-Stötteritz beurkundet. Vermittler sei in diesem Fall die V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH gewesen.

10

Am 17. November 2008 habe der Kläger unter UR-Nr. 548/08 ein auf den Abschluss eines Bauträgervertrags über WEG-Eigentum in Leipzig-Crottendorf gerichtetes Angebot der Eheleute B. an die B. Bauträger- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien mbH als Verkäuferin beurkundet. Als Vermittlerin sei in diesem Fall die M. Wirtschaftsberatung aufgetreten.

11

Am Abend des 15. Januar 2009 habe der Kläger unter UR-Nr. 34/09 ein Angebot der Eheleute L. an die H. 17. Objektgesellschaft mbH als Verkäuferin zum Abschluss eines Bauträgervertrags über WEG-Eigentum in Leipzig-Anger beurkundet. Vermittelt worden sei die Beurkundung des Angebots auch hier von der V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, deren Vertreter den für 18.15 Uhr angesetzten Termin dem Kläger gegenüber erst um 17.15 Uhr bestätigt habe. Eine frühere Terminvereinbarung ergebe sich aus der Nebenakte nicht.

12

Hinsichtlich der weiteren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe von Amtspflichtverletzungen wird auf die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 2012 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 verwiesen.

13

Der vom Kläger gegen die Disziplinarverfügung erhobene Widerspruch ist mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen worden.

14

Die gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhobene Klage ist vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtungsklage nicht für begründet erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es erachte die in der angefochtenen Disziplinarverfügung festgesetzte Geldbuße schon alleine wegen des Vorwurfs der systematischen Aufspaltung zu beurkundender Verträge in Angebot und Annahme als geboten. Durch diese Aufspaltung habe der Kläger gegen Ziff. II. Nr. 1. Buchst. d der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main verstoßen. Dadurch und durch weitere Begleitumstände der Beurkundungen habe der Kläger den Anschein erweckt, der Kläger werde von den Grundstücksverkäufern bzw. den Vermittlern gezielt ausgewählt, weil er bereit sei, bindende Grundstückskaufvertragsangebote der Käufer kurzfristig auch ohne nähere Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes getrennt von der Vertragsannahme der Verkäufer zu beurkunden. Allein dieser Anschein wecke Zweifel an der gebotenen Unparteilichkeit des Klägers und begründe eine Verletzung seiner sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO iVm Ziff. II. 1. Buchst. d der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main ergebenden Amtspflichten.

15

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger die Anfechtung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids weiter. Er hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 2012 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise ihm statt der verhängten Geldbuße einen Verweis zu erteilen oder jedenfalls die verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

17

I. Der Kläger hat in acht Fällen schuldhaft gegen § 14 Abs. 3 BNotO verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen (§ 95 BNotO) begangen.

18

1. Nach § 14 Abs. 3 BNotO hat sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 BNotO ergangenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main (im Folgenden: RL F) bestimmen dazu in Ziff. II Nr. 1 Buchst. d, dass es unzulässig ist, Verträge systematisch, also planmäßig und missbräuchlich, in Angebot und Annahme aufzuspalten. Hiergegen hat der Kläger in acht Fällen verstoßen.

19

Dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 BNotO in Bezug auf die folgenden in der Disziplinarverfügung konkret dargestellten Beurkundungsvorgänge, nämlich die Beurkundungen vom 13. Oktober 2007 (UR-Nr. 401/2007), vom 29. April 2008 (UR-Nr. 187/2008), vom 15. Mai 2008 (UR-Nr. 215/2008), vom 16. Mai 2008 (UR-Nr. 223/2008 und UR-Nr. 224/2008), vom 10. November 2008 (UR-Nr. 533/2008), vom 17. November 2008 (UR-Nr. 548/2008) und vom 15. Januar 2009 (UR-Nr. 34/2009) vorzuwerfen. In diesen Fällen hat der Kläger jeweils planmäßig und missbräuchlich nur die Angebote der Käufer, nicht aber die Annahmeerklärungen der Verkäufer beurkundet. Die Kaufverträge wurden damit in Angebot und Annahme aufgespalten.

20

Dass die Aufspaltungen nicht auf Empfehlungen des Klägers beruhten, sondern dieser nur von einer der künftigen Vertragsparteien, und zwar nur von dem jeweiligen Käufer, aufgesucht wurde, ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich. Zweck der sich aus § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II RL F ergebenden Verbote ist es, Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens zu verhindern, durch die der Schutzzweck der notariellen Beurkundung ausgehöhlt oder die Durchsetzung bestimmter Vertragsbedingungen unter Vermeidung der Verhandlung mit dem Vertragspartner verfolgt wird und die deshalb den Eindruck entstehen lassen, dass der Notar nicht mehr unparteiisch und unabhängig ist (vgl. Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK/Richtlinien Notarkammern, 2004, Zweiter Teil, II. RL-E Rn. 3). Ob eine atypische Verfahrensgestaltung dem Schutzzweck der notariellen Beurkundung zuwiderläuft, hängt aber nicht davon ab, ob sie vom Notar empfohlen oder dem unabhängig von einer Empfehlung des Notars geäußerten Wunsch eines Urkundsbeteiligten oder eines Dritten entspringt. Insbesondere im Hinblick auf den gemäß § 14 Abs. 3 BNotO zu vermeidenden Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Notars ist es unerheblich, ob der Notar die atypische, missbräuchliche Gestaltung des Urkundsverfahrens selbst anregt oder an ihr "nur" mitwirkt.

21

Nach den Umständen des Streitfalls ist weiter davon auszugehen, dass die Aufspaltung der einzelnen Beurkundungsvorgänge "systematisch", also planmäßig und missbräuchlich, erfolgte. Zwar wird, wenn ein Verbraucher eine Immobilie vom Bauträger ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage und/oder Steueroptimierung erwirbt, die Vertragsaufspaltung in die vom sogenannten Zentralnotar zu beurkundende Erklärung des Verkäufers und die vom sogenannten Ortsnotar zu beurkundende Erklärung des Käufers häufig den berechtigten Interessen beider Parteien entsprechen und damit oftmals auch von einem sachlichen Grund getragen sein; gibt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes der "belehrungsbedürftigere" Käufer das Angebot ab, so ist hiergegen unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 Buchst. d RL F grundsätzlich nichts einzuwenden. In den streitgegenständlichen Fällen handelte der Kläger aber schon deshalb planmäßig und missbräuchlich, weil er sich über das Erfordernis eines sachlichen Grundes völlig hinweggesetzt hat. Dazu hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt ausweislich der Disziplinarverfügung festgestellt, dass der Kläger im Einzelfall gerade nicht überprüft hat, ob es einen sachlichen Grund für die getrennte Beurkundung gab; er habe in der Urkunde - ohne tatsächliche Grundlage - angebliche Gründe für die Aufspaltung allenfalls pauschal angegeben. Der Kläger hat sich gegen diese Feststellung zu keiner Zeit substanziiert gewandt. Selbst im gerichtlichen Verfahren hat er nicht darzulegen versucht, worin im einzelnen Fall der sachliche Grund für die Aufspaltung gelegen haben soll. Daraus schließt der Senat, dass der Kläger in den fraglichen Fällen einen sachlichen Grund für die Aufspaltung nicht festgestellt und das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Aufspaltung bewusst hingenommen hat.

22

2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme von Verstößen gegen § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 RL F die Urkundsgewährungspflicht des Notars nicht entgegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist es dem Notar lediglich verwehrt, seine Amtstätigkeit ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Ein ausreichender Grund zur Verweigerung einer Beurkundung liegt stets vor, wenn der Notar mit der Vornahme der gewünschten Beurkundung gegen Amtspflichten verstößt (vgl. nur Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 2016, § 15 Rn. 55). Soweit sachliche Gründe für eine Vertragsaufspaltung nicht vorliegen, darf der Notar seine Mitwirkung an einer entsprechenden Beurkundung damit ohne weiteres versagen.

23

II. Zur Ahndung des vom Kläger begangenen (einheitlichen) Dienstvergehens ist eine Geldbuße in der durch die Disziplinarverfügung verhängten Höhe von 7.500 € erforderlich und angemessen. Als Berufungsgericht übt der erkennende Senat gemäß §§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG iVm § 105 BNotO eigene Disziplinargewalt aus und hat - unter Wahrung des Verschlechterungsverbots (§ 3 BDG iVm §§ 88, 128 VwGO) - die unter den konkreten Umständen des Einzelfalls erforderliche Disziplinarmaßnahme nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (Zimmer in Diehn, BNotO, 2015, § 109 Rn. 5; zur Entscheidungskompetenz des OLG: Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 359 Rn. 3). Nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände teilt der erkennende Senat im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die in der Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 7.500 € schon im Hinblick auf die festgestellten Verstöße gegen § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 RL F gerechtfertigt ist. Obwohl der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, schied insbesondere in Anbetracht des ganz erheblichen Gewichts der festgestellten, den Kernbereich der notariellen Amtspflichten (§ 14 BNotO) betreffenden Verstöße die bloße Erteilung eines Verweises aus. Aus denselben Gründen kam bei dem in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebenden Kläger auch die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße nicht in Betracht.

24

III. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat nicht deshalb an der Ahndung des dargestellten Dienstvergehens gehindert, weil das Disziplinarverfahren nicht wirksam eingeleitet worden wäre. Einer - vom Kläger offenbar vermissten - förmlichen Einleitungsverfügung bedurfte es nicht; ein förmliches Disziplinarverfahren, das gemäß § 29 Satz 2 Hessische Disziplinarordnung in der am 1. März 2001 geltenden Fassung (HessDO) iVm § 96 Satz 1 BNotO idF vom 22. Dezember 2005 iVm § 121 Abs. 2 BNotO durch eine förmliche Einleitungsverfügung einzuleiten gewesen wäre, wurde gegen den Kläger nicht geführt. Dass gegen den Kläger ein - nicht förmliches im Sinne des § 29 Satz 2 HessDO - Disziplinarverfahren unter anderem wegen der nun abgeurteilten Vorwürfe eingeleitet worden war, wurde spätestens am 7. Oktober 2011 entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG iVm § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO aktenkundig gemacht und dem Kläger mit ihm am 17. Oktober 2011 zugegangenem Schreiben entsprechend § 20 Abs. 1 BDG iVm § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO mitgeteilt.

25

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Dienstvergehen auch nicht verjährt. Die nach § 95a Abs. 1 Satz 1 BNotO fünfjährige Verjährungsfrist war bei Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufen. Sie wurde damit rechtzeitig gemäß § 95a Abs. 1 Satz 2 BNotO unterbrochen.

26

IV. Die übrigen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen werden gemäß § 56 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG iVm § 109 BNotO ausgeschieden, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Galke                    von Pentz                             Offenloch

             Strzyz                          Brose-Preuß

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(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

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(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon

1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

1.
eines Widerspruchsverfahrens,
2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2.
die Erhebung der Disziplinarklage und
3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.