Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2015 - III ZR 86/15

published on 23.07.2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2015 - III ZR 86/15
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. MĂ€rz 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen.

Die Anschlussrevision der KlĂ€gerin wird zurĂŒckgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die KlĂ€gerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt aus ĂŒbergegangenem Recht (§ 116 SGB X) von der Beklagten, einer Gemeinde in Schleswig-Holstein, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht fĂŒr kĂŒnftige ĂŒbergangsfĂ€hige Aufwendungen wegen eines behaupteten Glatteisunfalls.

2

Am 26. Dezember 2009 gegen 9.45 Uhr stĂŒrzte der bei der KlĂ€gerin versicherte M.    H.     bei dem Versuch, die B.      straße in B.     auf einem FußgĂ€ngerĂŒberweg (Zebrastreifen) in der NĂ€he der T.   -K.    Straße zu ĂŒberqueren. Die KlĂ€gerin hat der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen, da es glatt gewesen und die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg gehabt, als das Oberlandesgericht von einem Mitverschulden des GestĂŒrzten ausgegangen ist und dieses mit 25 % bewertet hat. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstĂ€ndige Abweisung der Klage weiter; die KlĂ€gerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage.

EntscheidungsgrĂŒnde

4

Die zulĂ€ssige Revision fĂŒhrt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur ZurĂŒckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte fĂŒr die Folgen des Sturzes gemĂ€ĂŸ § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG.

6

Die Beklagte hĂ€tte den Zebrastreifen abstreuen mĂŒssen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Streupflicht nur fĂŒr belebte und unentbehrliche FußgĂ€ngerĂŒberwege bestehe, gelte dies nicht in Schleswig-Holstein. Dies ergebe sich aus § 45 des Straßen- und Wegegesetzes. Danach seien die Gemeinden grundsĂ€tzlich ohne EinschrĂ€nkungen verpflichtet, die innerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen FußgĂ€ngerĂŒberwege bei Glatteis zu bestreuen. Diese Überwege könnten wegen der SchutzbedĂŒrftigkeit der FußgĂ€nger auch nicht Fahrbahnen gleichgestellt werden, bei denen eine Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefĂ€hrlichen Stellen bestehe. Vielmehr sei es gerechtfertigt, Zebrastreifen wie Gehwege zu behandeln. Diese mĂŒssten aber grundsĂ€tzlich gestreut werden, wenn ihnen ein VerkehrsbedĂŒrfnis nicht abgesprochen werden könne, mithin ihnen nicht nur eine Freizeit-, sondern eine Erschließungsfunktion zukomme. FĂŒr diese Gleichstellung spreche auch der Wortlaut des Landesgesetzes. Von der Streupflicht auszunehmen seien daher nur tatsĂ€chlich entbehrliche Wege, fĂŒr die ein jederzeit zu befriedigendes VerkehrsbedĂŒrfnis nicht bestehe. Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Auch wenn es sich bei der B.     straße in B.    nur um eine Sackgasse handele, die - anders als die Bezeichnung vermuten lasse - tatsĂ€chlich nicht zum Haupteingang des Bahnhofs fĂŒhre, könne dieser Straße und dem darĂŒber fĂŒhrenden FußgĂ€ngerĂŒberweg ein echtes, auch am Vormittag des zweiten Weihnachtstags zu befriedigendes VerkehrsbedĂŒrfnis nicht abgesprochen werden. Dies ergebe sich - unabhĂ€ngig davon, ob der Zebrastreifen tatsĂ€chlich damals belebt war oder nicht - allein schon daraus, dass die Bahnhofstraße und die dazugehörigen Gehwege im Zentrum der Gemeinde B.    lĂ€gen sowie zahlreiche WohngebĂ€ude und Gewerbebetriebe auch ĂŒber Nebenstraßen erschließen wĂŒrden. Die Straße fĂŒhre zudem zu einem Park-and-Ride-Parkplatz sowie zum Hintereingang des Bahnhofs, der ĂŒberregionale Bedeutung habe. Insgesamt sei auch an einem Feiertag mit einem nicht unerheblichen FußgĂ€ngerverkehr zu rechnen.

7

Bei der Unfallstelle habe es sich nicht um eine vereinzelte und insoweit nicht der Streupflicht unterliegende GlĂ€ttestelle gehandelt. Vielmehr stehe aufgrund der Aussage des Zeugen H.   und unter BerĂŒcksichtigung des von der KlĂ€gerin eingeholten amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes fest, dass es nicht nur auf dem Zebrastreifen und auf einzelnen Gehwegabschnitten im Bereich der Bahnhofstraße glatt gewesen sei; es habe aufgrund der herrschenden Witterungsbedingungen eine allgemeine GlĂ€tte an allen noch gefrorenen Bodenstellen vorgelegen.

8

Allerdings treffe den GeschĂ€digten ein Mitverschulden. Dieser habe ausgesagt, es sei bereits auf dem Gehweg teilweise glatt gewesen. Diese Wahrnehmung hĂ€tte ihn veranlassen mĂŒssen, die weitere Wegstrecke im Interesse seiner eigenen Sicherheit aufmerksam auf eventuelle EisglĂ€tte zu untersuchen und besonders vorsichtig zu gehen. Denn aus dem Vorliegen solcher Stellen hĂ€tte er den Schluss ziehen mĂŒssen, dass der Boden teilweise noch gefroren war und der zuvor gefallene (Niesel-)Regen auch an anderen Stellen - zum Beispiel auf dem Überweg - zur Bildung von Glatteis gefĂŒhrt haben könnte. Gegen diese Obliegenheit zur gesteigerten Aufmerksamkeit und Vorsicht habe er verstoßen. Anderenfalls wĂ€re er nicht ausgerutscht. Ein in seinen eigenen Angelegenheiten sorgfĂ€ltiger FußgĂ€nger hĂ€tte zur Vermeidung des Sturzes zunĂ€chst einmal durch kleine tastende Schritte geprĂŒft, ob auf dem Überweg EisglĂ€tte vorhanden sei. Dadurch hĂ€tte der Sturz vermieden werden können. Dieses Fehlverhalten fĂŒhre im Rahmen der AbwĂ€gung der beiderseitigen VerursachungsbeitrĂ€ge allerdings nur zu einem Haftungsanteil von 25 %. Denn die Beklagte habe mit der Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht die maßgebliche Ursache fĂŒr den Sturz gesetzt.

II.

9

Das Berufungsurteil hĂ€lt einer rechtlichen NachprĂŒfung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, nicht stand.

Revision der Beklagten

10

1. Inhalt und Umfang der winterlichen Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berĂŒcksichtigen wie seine GefĂ€hrlichkeit und die StĂ€rke des zu erwartenden Verkehrs. Die Streupflicht besteht also nicht uneingeschrĂ€nkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die LeistungsfĂ€higkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Dieser hat im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten GrundsĂ€tze durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher GlĂ€tte fĂŒr den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (stĂ€ndige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75 f; vom 1. Juli 1993 - III ZR 88/92, NJW 1993, 2802 f; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373 und vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; jeweils mwN).

11

FußgĂ€ngerĂŒberwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind danach nicht grundsĂ€tzlich, sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind (stĂ€ndige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 22. November 1965 - III ZR 32/65, NJW 1966, 202; vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66, VersR 1967, 981, 982; vom 13. MĂ€rz 1969 - III ZR 101/68, VersR 1969, 667 und vom 15. November 1984 - III ZR 97/83, VersR 1985, 568, 569; BeschlĂŒsse vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989 und vom 8. MĂ€rz 1990 - III ZR 27/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 3; Urteile vom 20. Dezember 1990 - III ZR 21/90, VersR 1991, 665 f und vom 1. Juli 1993 aaO S. 2803; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722; Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO).

12

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten diese GrundsÀtze auch in Schleswig-Holstein.

13

a) § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, 2004 S. 140) - im Folgenden StrWG - lautet:

(1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Entsprechendes gilt fĂŒr Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie fĂŒr die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Zur Reinigung gehört auch ... bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, FußgĂ€ngerĂŒberwege und der besonders gefĂ€hrlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

(3) ...

14

Der Wortlaut des § 45 Abs. 2 StrWG könnte die Annahme nahelegen, dass fĂŒr die dort besonders aufgefĂŒhrten Geh- beziehungsweise Radwege und FußgĂ€ngerĂŒberwege die Streupflicht keinerlei EinschrĂ€nkungen unterliegt. Andererseits bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 StrWG, dass sich Art und Umfang der polizeilichen Reinigung, zu der auch das Streuen gehört, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit richtet.

15

b) Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Norm, wird deutlich, dass eine unbeschrÀnkte Streupflicht nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht.

16

aa) Seit jeher ist die Verkehrssicherungspflicht fĂŒr Straßen und Wege von den UmstĂ€nden des Einzelfalls abhĂ€ngig gemacht und insoweit eine allgemeine Verpflichtung zum Streuen bei Glatteis abgelehnt beziehungsweise das Bestehen einer Streupflicht unter BerĂŒcksichtigung der Verkehrsbedeutung und des verkehrsrechtlichen BedĂŒrfnisses eingeschrĂ€nkt worden (vgl. bereits RG, JW 1900, 164 f Nr. 38; RGZ 54, 53, 59; JW 1904, 470 Nr. 8; WarnRspr 1907/1908 Nr. 47; JW 1933, 836 f; siehe auch Planck, BGB, 3. Aufl. 1907, § 823 Anm. II 2 c S. 976 zu c sowie - zur polizeimĂ€ĂŸigen Straßenreinigung - PrOVGE 47, 409, 411; 68, 318, 322 ff, wobei die aus der polizeimĂ€ĂŸigen Reinigung fließende RĂ€um- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge fĂŒr die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden ist; vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 79 mwN). Hiervon ausgehend hat das Reichsgericht (JW 1913, 859, 860 f Nr. 5; siehe auch JW 1913, 91 Nr. 6) ausgefĂŒhrt, dass nur dort, wo ein besonderes BedĂŒrfnis es gebiete, unter UmstĂ€nden von einer Gemeinde verlangt werden könne, dass auch der Fahrdamm (Straße) strecken- und stellenweise, zum Beispiel an belebten und unerlĂ€sslichen ÜbergĂ€ngen, bestreut werde.

17

bb) Auch nach dem Preußischen Gesetz ĂŒber die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187), dessen GĂŒltigkeit in Schleswig-Holstein erst durch § 66 Nr. 10 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl-H S. 237) aufgehoben worden ist, bestand keine uneingeschrĂ€nkte Streupflicht. Vielmehr richteten sich nach § 2 die Anforderungen "hinsichtlich der Art, des Maßes und der rĂ€umlichen Ausdehnung der polizeilichen Reinigung" nach dem "unter BerĂŒcksichtigung der örtlichen VerhĂ€ltnisse Notwendigen". Insoweit sollte die Frage des verkehrsrechtlichen BedĂŒrfnisses unter BerĂŒcksichtigung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse geprĂŒft werden. Eine Erweiterung der Streupflicht gegenĂŒber der bisherigen Rechtslage war ausdrĂŒcklich nicht beabsichtigt (vgl. Entwurf eines Gesetzes ĂŒber die Reinigung öffentlicher Wege, Sammlung der Drucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. Legislaturperiode, V. Session 1912/1913, Drucks. Nr. 51, S. 1403 f, 1406, 1407, 1408). Den VerkehrsverhĂ€ltnissen kam insoweit fĂŒr die Feststellung einer Streupflicht weiterhin eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. auch Hecht/Hellich, Gesetz ĂŒber die Reinigung öffentlicher Wege, 3. Aufl. 1954, S. 47 f).

18

cc) Auch der Senat hat in seiner (frĂŒhen) Rechtsprechung zum Preußischen Gesetz ĂŒber die Reinigung öffentlicher Wege die winterliche Streupflicht fĂŒr öffentliche Straßen und Wege nicht uneingeschrĂ€nkt bejaht, sondern unter anderem die Verkehrsbedeutung einschrĂ€nkend berĂŒcksichtigt (vgl. nur Urteile vom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54, VkBl 1956, 249 ff; vom 30. September 1957 - III ZR 207/56, VersR 1957, 785 und vom 1. Oktober 1959 - III ZR 59/58, NJW 1960, 41 f).

19

dd) Dass der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein den Inhalt der Streupflicht ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach in Abweichung von dieser jahrzehntelangen Rechtslage regeln wollte, ist nicht ersichtlich. Bereits § 45 StrWG 1962 enthielt eine dem § 45 StrWG 2003 im Wesentlichen entsprechende Regelung. In der BegrĂŒndung zum Gesetzentwurf vom 5. September 1961 (LT-Drucks. Nr. 466, S. 65 f), in der ausdrĂŒcklich auf das Senatsurteil vom 5. Dezember 1955 (aaO) Bezug genommen worden ist, wurde darauf hingewiesen, dass die Reinigungspflicht ihrem Umfang nach je nach Lage und Benutzungsart der Straße verschieden sei. In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 26. September 1961 stellte der zustĂ€ndige Ressortminister fest:

"Im Siebenten Teil wird den bisher geltenden Bestimmungen des Preußischen Wegereinigungsgesetzes eine neuzeitliche Gestalt gegeben. In den praktischen Auswirkungen soll auf diesem Gebiete fĂŒr die Gemeinden und fĂŒr den BĂŒrger alles beim alten bleiben" (Stenographischer Bericht der 66. Sitzung, S. 2288).

20

Soweit durch § 45 StrWG 2003 die Verkehrssicherungspflicht auch auf Rad- beziehungsweise kombinierte Geh- und Radwege erweitert worden ist, war hiermit keine darĂŒber hinausgehende Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 15/1906 S. 16). Insgesamt lĂ€sst sich den Gesetzesmaterialien nicht ansatzweise entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die hergebrachten GrundsĂ€tze zur Streupflicht Ă€ndern wollte. Der Winterdienst ist somit auch in Schleswig-Holstein von der Verkehrsbedeutung des jeweiligen Straßen- oder Wegebereichs abhĂ€ngig (vgl. auch Hoefer in Wilke/Gröller/Behnsen/Hoefer/Steinweg, StrWG, Loseblattsammlung, § 45 (Stand: 3.2011) Rn. 16).

21

3. FußgĂ€ngerĂŒberwege sind damit bei Glatteis nur unter der einschrĂ€nkenden Voraussetzung zu streuen, dass sie belebt und unentbehrlich sind (vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 137; MĂŒKoBGB/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 201; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147, 159; OLG Hamm VersR 1978, 950, 951; OLG Brandenburg OLGR 2002, 335, 336 und Urteil vom 30. September 2014 - 2 U 7/14, juris Rn. 39; OLG MĂŒnchen, Urteil vom 26. April 2007 - 1 U 5742/06, juris Rn. 31 ff; OLG Koblenz MDR 2012, 1226). Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, fĂŒr Überwege mĂŒssten die gleichen GrundsĂ€tze wie fĂŒr Gehwege gelten. Eine solche Annahme wĂŒrde bewirken, dass auf zahlreichen nicht oder nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege fĂŒr FußgĂ€nger abgestreut werden mĂŒssten. Dies hĂ€tte zur Folge, dass die Gemeinden bei der DurchfĂŒhrung ihrer StreuplĂ€ne, ohne die ein geordneter Winterdienst unmöglich ist, unzumutbar behindert wĂŒrden (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Dezember 1990 - III ZR 21/90, VersR 1991, 665, 666). Was die Frage der Zumutbarkeit fĂŒr die Kommunen anbetrifft, unterscheidet sich die Situation auf Gehwegen und FußgĂ€ngerĂŒberwegen im Übrigen dadurch, dass durch Satzung (hier: aufgrund § 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG) die Streupflicht fĂŒr Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften ĂŒblicherweise auf die Anlieger ĂŒbertragen wird.

22

Feststellungen dazu, ob der streitgegenstĂ€ndliche Überweg belebt und unentbehrlich gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies ist nachzuholen. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere zu berĂŒcksichtigen haben, dass der Sturz am Morgen des zweiten Weihnachtstages 2009 erfolgt ist. Insoweit ist die Verkehrsbedeutung der Straße beziehungsweise des Überwegs an normalen Werktagen nicht ausschlaggebend (vgl. Senatsbeschluss vom 26. MĂ€rz 1992 - III ZR 71/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 8).

23

4. Zu Unrecht rĂŒgt die Beklagte, fĂŒr sie habe zur Unfallzeit kein Anlass fĂŒr die Annahme bestanden, der Zebrastreifen könne vereist sein. Der im Berufungsurteil erwĂ€hnte Regen könne angesichts der damals herrschenden positiven Lufttemperaturen nicht zu Glatteis gefĂŒhrt haben. Mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen sei im Übrigen zu unterstellen, dass der Regen erst nach 9.45 Uhr eingesetzt habe.

24

Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung des amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass am Morgen des 26. Dezember 2009 Glatteisbildungen - trotz der positiven Lufttemperaturen - aufgrund der NiederschlĂ€ge und der vorangegangenen Dauerfrostperiode eine ernsthaft drohende Gefahr darstellten und sich diese Gefahr auch realisiert hat. Entgegen der Meinung der Beklagten beziehen sich diese Feststellungen auf den Unfallzeitpunkt. Im Berufungsurteil ist insoweit ausgefĂŒhrt, dass ausweislich des Gutachtens zum Zeitpunkt des streitgegenstĂ€ndlichen Sturzes in B.     WetterverhĂ€ltnisse geherrscht hĂ€tten, die das Auftreten von EisglĂ€tte sehr wahrscheinlich gemacht hĂ€tten. In dem insoweit in Bezug genommenen Gutachten heißt es ausdrĂŒcklich, dass am Unfalltag NiederschlĂ€ge gefallen seien, die vorerst etwa zum Unfallzeitpunkt geendet hĂ€tten. FĂŒr die Annahme der Beklagten, es habe erst nach dem Sturz geregnet, so dass - wenn ĂŒberhaupt - erst danach Glatteis hĂ€tte auftreten können, bestehen daher keine Anhaltspunkte.

25

5. Soweit das Bestehen einer Streupflicht eine allgemeine GlĂ€ttebildung und nicht nur das Vorhandensein ganz vereinzelter GlĂ€ttestellen voraussetzt (vgl. nur Senat, BeschlĂŒsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299 f und vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 f; BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 Rn. 10), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher WĂŒrdigung - unter BerĂŒcksichtigung der Aussage des Zeugen H.    und des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der GeschĂ€digte bei allgemeiner GlĂ€tte gestĂŒrzt ist. Letzteres setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist.

Anschlussrevision der KlÀgerin

26

Die Anschlussrevision der KlÀgerin ist zulÀssig, hat in der Sache jedoch - auch bei unterstellter Streupflichtverletzung der Beklagten - keinen Erfolg.

27

1. Die KlĂ€gerin hĂ€lt die tatrichterlichen Feststellungen fĂŒr widersprĂŒchlich und denkgesetzwidrig. Im angefochtenen Urteil werde zunĂ€chst ausgefĂŒhrt, dass der Zeuge H.    das Glatteis auf dem Zebrastreifen nicht habe erkennen können und mĂŒssen. Wenn das Berufungsgericht trotzdem ein Mitverschulden annehme, da die auf dem Gehweg vorhandenen GlĂ€ttestellen Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit geboten hĂ€tten, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch sei in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen unberĂŒcksichtigt geblieben, wonach er zwar auf dem Gehweg die GlĂ€tte erkannt habe, dagegen das Glatteis auf dem Überweg fĂŒr ihn nicht zu erkennen gewesen sei.

28

Diese RĂŒgen sind unbegrĂŒndet. Zwar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der GeschĂ€digte die GlĂ€tte auf dem Überweg nicht hĂ€tte erkennen können und mĂŒssen. Denn eine allgemeine GlĂ€tte sei nur schwer von einer lediglich feuchten FahrbahnoberflĂ€che zu unterscheiden. Bei Glatteis sei zudem nicht ohne weiteres zu erkennen, ob der erforderliche Winterdienst durchgefĂŒhrt worden sei, da oft nur kaum sichtbare Salzlösung versprĂŒht werde. Nach der Aussage des Zeugen, auf die das Berufungsgericht bei seiner weiteren WĂŒrdigung maßgeblich abgestellt hat, war es auf dem Gehweg an den Stellen, an denen die Anwohner gestreut hatten, nicht mehr glatt; anders war die Situation dagegen dort, wo dies nicht geschehen war. Wenn das Berufungsgericht hieraus abgeleitet hat, der Zeuge habe sich besonders vorsichtig verhalten mĂŒssen, ist diese tatrichterliche Wertung, zumal der Zeuge dem Zustand des Überwegs gerade nicht hat entnehmen können, ob auch dort nicht gestreut worden ist, nicht denkgesetzwidrig und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

29

Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht die Sorgfaltsanforderungen fĂŒr FußgĂ€nger ĂŒberspannt. Angesichts der Wetterlage und der vorhandenen GlĂ€tte musste der Zeuge beim Betreten des Überwegs besonders vorsichtig sein. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision durfte er nicht blindlings darauf vertrauen, dass die Beklagte den Zebrastreifen bereits abgestreut hatte, zumal ihm bereits auf dem Gehweg deutlich geworden war, dass dort nur teilweise gestreut worden war. Er durfte deshalb nicht ohne besondere Vorsicht den Überweg betreten.

30

2. Zu Unrecht rĂŒgt die KlĂ€gerin die Feststellungen zur KausalitĂ€t des Mitverschuldens als rechtsfehlerhaft. Auch insoweit unterliegt die tatrichterliche WĂŒrdigung nur der eingeschrĂ€nkten revisionsrechtlichen ÜberprĂŒfung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge, wenn er zur Vermeidung eines Sturzes zunĂ€chst durch kleine tastende Schritte geprĂŒft hĂ€tte, ob auf dem Überweg EisglĂ€tte vorhanden war, den Sturz, der sich nach seinen Angaben "gleich beim ersten oder zweiten Schritt" auf dem Zebrastreifen ereignet hat, hĂ€tte vermeiden können. Eine solche Wertung ist möglich und wird nicht dadurch in revisionsrechtlich erheblicher Weise in Frage gestellt, dass sie auch anders hĂ€tte vorgenommen werden können.

31

3. Soweit das Berufungsgericht den Mithaftungsanteil des GeschĂ€digten mit 25 % bewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die AbwĂ€gung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der PrĂŒfung des Mitverschuldens unterliegt gemĂ€ĂŸ § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspielraum. Die PrĂŒfung des Revisionsgerichts ist darauf beschrĂ€nkt, ob alle in Betracht kommenden UmstĂ€nde richtig und vollstĂ€ndig berĂŒcksichtigt und der AbwĂ€gung rechtlich zulĂ€ssige ErwĂ€gungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und ErfahrungssĂ€tze verstoßen wurde (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, VersR 2013, 1322, 1323 mwN). Rechtsfehler des Tatrichters liegen insoweit nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der GeschĂ€digte fĂŒr seinen Schaden auch nicht allein verantwortlich. Eine vollstĂ€ndige ÜberbĂŒrdung des Schadens kommt im Rahmen von § 254 BGB nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. nur Senat, aaO Rn. 19 mwN). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend berĂŒcksichtigt, dass - bei unterstellter Streupflichtverletzung - die Beklagte die maßgebliche Erstursache fĂŒr das Schadensereignis gesetzt hat und es deshalb gerechtfertigt ist, ihr auch den wesentlichen Verantwortungsanteil zuzuweisen (siehe auch Senat aaO Rn. 22 ff).

III.

32

Das angefochtene Urteil ist, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben und das Verfahren, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurĂŒckzuverweisen.

Schlick                            Herrmann                            Seiters

                 Remmert                                 Reiter

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published on 10.11.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 235/15 VerkĂŒndet am: 10. November 2016 P e l l o w s k i JustizhauptsekretĂ€rin als Urkundsbeamtin der GeschĂ€ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 13.05.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die KlĂ€ger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert fĂŒr das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 28.12.2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der KlÀger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorlÀufig vollstreckbar.
published on 21.02.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 255/16 VerkĂŒndet am: 21. Februar 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der GeschĂ€ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe ĂŒber, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom SchĂ€diger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die BeitrÀge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die BeitrĂ€ge zur Krankenversicherung, die fĂŒr die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des FĂŒnften Buches zu zahlen wĂ€ren.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe ĂŒber, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des GeschĂ€digten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des GeschĂ€digten begrenzt, geht auf den VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung ĂŒbergehenden Ersatzanspruch der Anteil ĂŒber, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, fĂŒr den der SchĂ€diger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der AnspruchsĂŒbergang ist ausgeschlossen, soweit der GeschĂ€digte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedĂŒrftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der AnsprĂŒche auf Ersatz eines Schadens tatsĂ€chliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der AnsprĂŒche des GeschĂ€digten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den ĂŒbergegangenen AnsprĂŒchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem GeschĂ€digten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit ĂŒber, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des GeschĂ€digten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 ĂŒbergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsĂ€tzlichen SchĂ€digungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem GeschĂ€digten oder seinen Hinterbliebenen in hĂ€uslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der SchĂ€diger mit dem GeschĂ€digten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begrĂŒndet hat und in hĂ€uslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den SĂ€tzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur VerfĂŒgung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, fĂŒr das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes ĂŒber die Pflichtversicherung fĂŒr Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes ĂŒber die Haftpflichtversicherung fĂŒr auslĂ€ndische Kraftfahrzeuge und KraftfahrzeuganhĂ€nger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den FĂ€llen des Satzes 3 gegen den SchĂ€diger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsĂ€tzlich verursacht hat.

(7) Haben der GeschĂ€digte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen ĂŒbergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenĂŒber dem VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenĂŒber dem VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der GeschĂ€digte oder dessen Hinterbliebene dem VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der VersicherungstrĂ€ger oder TrĂ€ger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der AbsĂ€tze 2 und 3 je Schadensfall fĂŒr nicht stationĂ€re Ă€rztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der ErsatzansprĂŒche ist zulĂ€ssig.

(10) Die Bundesagentur fĂŒr Arbeit und die TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als VersicherungstrĂ€ger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Verletzt ein Beamter vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig die ihm einem Dritten gegenĂŒber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. FĂ€llt dem Beamten nur FahrlĂ€ssigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er fĂŒr den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der AusĂŒbung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsÀtzlich oder fahrlÀssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in AusĂŒbung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenĂŒber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsĂ€tzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit bleibt der RĂŒckgriff vorbehalten. FĂŒr den Anspruch auf Schadensersatz und fĂŒr den RĂŒckgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig die ihm einem Dritten gegenĂŒber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. FĂ€llt dem Beamten nur FahrlĂ€ssigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er fĂŒr den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der AusĂŒbung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsÀtzlich oder fahrlÀssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierĂŒber das Gericht unter WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch SachverstĂ€ndige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts ĂŒberlassen. Das Gericht kann den BeweisfĂŒhrer ĂŒber den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen FĂ€llen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollstĂ€ndige AufklĂ€rung aller hierfĂŒr maßgebenden UmstĂ€nde mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem VerhĂ€ltnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des BeschÀdigten mitgewirkt, so hÀngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den UmstÀnden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des BeschÀdigten darauf beschrÀnkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Insoweit die Revision fĂŒr begrĂŒndet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurĂŒckzuverweisen. Die ZurĂŒckverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte SachverhÀltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 fĂŒr die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestĂŒtzt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen werden.