Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Sept. 2016 - 11 W 1503/16

bei uns veröffentlicht am22.09.2016
vorgehend
Landgericht München I, 41 O 6790/07, 15.10.2015
Landgericht München I, 41 O 6790/07, 26.11.2010

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert der Beschwerde beträgt 143.876,60 €.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über gegenseitige Ansprüche aus einem Bauvertrag vom 17.09. /21.09.1999, der von der Klägerin am 03.05.2001 „mit sofortiger Wirkung“ gekündigt worden war. Die Klägerin verlangt mit der Klage unter anderem die Rückzahlung von Überzahlungen in Höhe von 6.254.727,71 € und 457.533,86 €, den Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten durch eine Drittfirma in Höhe von 12.583.287,35 € sowie den Ersatz von Schäden aufgrund der Bauzeitverlängerung in Höhe von 1.369.950,35 €. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage unter anderem Schadensersatz für Gutachter- und Kopierkosten in Höhe von 309.042,09 € sowie eine Restforderung aus ihrer Schlussrechnung in Höhe von 18.858.567,28 € brutto. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2010 Zwischenfeststellungswiderwiderklage erhoben und beantragt festzustellen, dass die von ihr mit Schreiben vom 03.05.2001 ausgesprochene Kündigung des Bauvertrages ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund gewesen sei. Das Landgericht München I hat mit Zwischenfeststeilungsurteil vom 26.11.2010 die von der Klägerin beantragte Feststellung getroffen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils vom 26.11.2010 sowie die Abweisung der Klage beantragt. Ferner hat die Beklagte die Feststellung verlangt, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung in Folge der Kündigung des Bauvertrags durch die Klägerin zustehe. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 18.10.2011 auf die Berufung der Beklagten das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts vom 26.11.2010 aufgehoben, den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Zwischenfeststellungsurteils abgewiesen und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Den im Berufungsverfahren erstmals gestellten Feststellungsantrag der Beklagten hat das Oberlandesgericht ebenfalls abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 06.12.2012 (Az.: VII ZR 223/11) die Revision der Klägerin zugelassen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 zurückgewiesen sowie der Beklagten die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Mit dem unter demselben Aktenzeichen ergangenen Urteil vom 07.03.2013 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war, und die von der Beklagten erhobene Anschlussrevision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat mit Endurteil vom 11.02.2014 die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des Revisionsverfahrens und ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind der Beklagten auferlegt worden. Die von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: VII ZR 44/14) zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht München I hat mit Beschluss vom 15.10.2015 die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei nach dem rechtskräftigen Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 11.02.2014 zu erstattenden Kosten auf 800.468,80 € festgesetzt. Dabei sind für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 Anwaltskosten der Beklagten in Höhe von 237.714,80 € berücksichtigt worden. Die Festsetzung der darüber hinaus für die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Höhe von 143.875,80 € hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, bei der Nichtzulassungsbeschwerde handle es sich um ein einheitliches Verfahren, das unter demselben Aktenzeichen geführt worden sei. Die Gebühren könnten daher nicht doppelt abgerechnet werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 04.11.2015. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rechtspflegerin habe den zur Festsetzung angemeldeten Betrag von 237.715,60 € ohne Begründung auf einen Betrag von 237.714,80 € gekürzt. Der nicht berücksichtigte Betrag von 0,80 € sei deshalb noch ergänzend festzusetzen.

Daneben wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der außergerichtlichen Kosten für die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Insoweit habe die Rechtspflegerin das umfangreiche Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 28.07.2015 nicht berücksichtigt. Danach handle es sich gerade nicht um ein einheitliches Verfahren, wenn wie im vorliegenden Fall beide Parteien durch das Berufungsurteil beschwert seien und zur Weiterverfolgung ihrer unterschiedlichen materiellen Ansprüche jeweils selbstständige, auf unterschiedliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerden erhoben hätten, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde der einen Partei durch Beschluss als erfolglos zurückgewiesen und die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren geführt habe. Somit seien sowohl im Verfahren der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als auch im Verfahren der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und dem anschließenden Revisionsverfahren eine 2,3 Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3508, 3208, 3506 VV-RVG angefallen.

Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handle es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der in erster Linie dem Zweck diene, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen und dort die Zulassung der Revision zu erreichen. Sie sei kein Rechtsmitte! in Bezug auf die Hauptsache. Erst mit der Zulassung der Revision werde die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet. Folgerichtig schreibe § 17 Nr. 9 RVG vor, dass das Verfahren über ein Rechtsmittel (hier: Revision) und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO) verschiedene Angelegenheiten seien. Deshalb seien das durch die Nichtzulassungsbeschwerde der einen Partei eingeleitete Verfahren und das durch die Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei eingeleitete Verfahren jeweils selbstständig. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die beiden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden und das nachfolgende Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof jeweils unter dem gleichen Aktenzeichen VII ZR 223/11 geführt worden seien. Das Verfahren über die die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten sei mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 endgültig abgeschlossen worden und habe mit der Beschwerde der Klägerin, die als Revisionsverfahren fortgesetzt worden sei, keine Einheit mehr gebildet.

Die Selbstständigkeit der beiden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergebe sich im Übrigen auch aus der Abrechnung der Gerichtsgebühren beim Bundesgerichtshof. Mit Kostenrechnungen vom 13.12.2012/03.06.2013 habe der Bundesgerichtshof bei der Beklagten für die Zurückweisung der von dieser erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0 Verfahrensgebühr und mit Kostenrechnungen vom 07.01.2013/03.06.2013 von der Klägerin eine 5,0 Verfahrensgebühr erhoben. Daraus ergebe sich, dass der Bundesgerichtshof zwei Verfahrensgebühren für zwei Verfahrens- und gebührenrechtlich unterschiedliche Verfahren abgerechnet habe. Demzufolge hätten auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für beide Verfahren jeweils eine 2,3 Verfahrensgebühr verdient.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 28.07.2015 (Bl. 1719/1728 d. A.) und vom 04.11.2015 (Bl. 1751/1757 d. A.) Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.10.2015 (Bl. 1743/1744 d. A.) ist nicht zu beanstanden. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin und der Beklagten gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden aus gebührenrechtlicher Sicht um eine Angelegenheit gehandelt hat.

1. Wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist, kann er die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern.

a) Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend sein soll. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen danach in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichem Rahmen der anwaltlichen Tätigkeiten kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte seiner Partei verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann demnach mehrere Gegenstände umfassen. Maßgeblich ist, ob verschiedene Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden und in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können, etwa weil sie verfahrensrechtlich bereits zusammengefasst sind (BGH, Urteile vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 = NJW 2011, 3167; vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13 = NJW 2014, 2126; BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - IM ZB 61/15 = AGS 2016, 61).

b) Wenn ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, stellt dieses in der Regel in dem jeweiligen Rechtszug eine Angelegenheit dar (BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 116/15 = NJW-RR 2016, 883; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 11; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 15 Rn. 10; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 15 Rn. 82; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 RVG Rn. 16). Dass die Gebühren im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug gefordert werden können, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, die hier gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch anzuwenden ist, da der Auftrag für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zweifellos vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist. Nach derzeit geltendem Recht folgt dasselbe im Übrigen aus § 17 Nr. 1 RVG.

c) Auch im Falle wechselseitiger Rechtsmittel liegt danach aus gebührenrechtlicher Sicht eine Angelegenheit für den Rechtsanwalt vor. So ist es - soweit ersichtlich -bisher einhellige Auffassung, dass nur eine Angelegenheit vorliegt, wenn die Parteien wechselseitig Berufung gegen dasselbe Urteil einlegen und diese Berufungen in einem gemeinsamen Prozess verhandelt werden (vgl. nur AnwK/N. Schneider, a. a. O., § 15 Rn. 108). Im Falle zweier Nichtzulassungsbeschwerden gegen dieselbe Ausgangsentscheidung, von denen nur eine zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren führt (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO), kann nichts anderes gelten. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde um einen speziellen Rechtsbehelf handelt, der in erster Linie dem Zweck dient, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen und dort die Zulassung der Revision zu erreichen. Richtig ist auch, dass es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde um kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache handelt. Diese fällt in der Revisionsinstanz vielmehr erst dann an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - XI ZR 388/04 = NJW-RR 2006, 1508; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 544 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 5). Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden durch beide Parteien ein einheitlicher neuer Rechtszug beim Bundesgerichtshof begründet worden ist. Insoweit ist durchaus von Bedeutung, dass der Bundesgerichtshof beide Nichtzulassungsbeschwerden unter einem einheitlichen Aktenzeichen behandelt und in einem Beschluss vom 06.12.2012 verbeschieden hat, in dem die Revision der Klägerin zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen zurückgewiesen worden ist.

d) Erst durch die Zulassung der Revision ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt und dadurch gemäß § 17 Nr. 9 RVG auch eine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn begründet worden. Dieses neue Verfahren haben die für die Klägerin beim Bundesgerichtshof aufgetretenen Rechtsanwälte B. & B. mit ihrer Rechnung vom 10.06.2013 - Nr. 561511 - unter der Ziffer II. neben dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Ziffer I. der Rechnung) gesondert abgerechnet (nach der Nr. 3208 VV-RVG) und dabei die schon im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefallene 2,3 Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3508, 3506 W-RVG zutreffend angerechnet.

2. Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 im Rahmen der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde und der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten betraf eine Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der hierfür erforderliche innere Zusammenhang ist darin zu sehen, dass mit dem angegriffenen Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 über wechselseitige Ansprüche der Parteien aus einem Bauvertrag vom 21.09.1999 entschieden worden war. Dabei hatte das Berufungsgericht das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 aufgehoben, mit dem die Berechtigung der Kündigung der Klägerin festgestellt worden war. Andererseits hatte das Oberlandesgericht den mit Schriftsatz vom 02.05.2011 erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung in Folge der Kündigung des Bauvertrags zustand, abgewiesen. Die Zielsetzungen der Rechtsbehelfe stimmten damit soweit überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesprochen werden muss. Dass hierbei aufgrund der wechselseitigen Anträge verschiedene Anspruchsgrundlagen und Gründe für die beantragte Zulassung der Revision zu prüfen waren, steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 -a. a. O.). Dass die Prozessbevollmächtigten im Rahmen des wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verschiedene Gegenstände zu bearbeiten hatten, ändert nichts daran, dass diese verfahrensrechtlich von Anfang an zusammengefasst waren und damit in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden konnten. Dieser Zusammenhang ist auch vom Bundesgerichtshof nicht aufgehoben worden. Vielmehr wurde über den Nichtzulassungsbeschwerden in einem Beschluss entschieden.

3. Auch die Abrechnung der Gerichtsgebühren durch den Bundesgerichtshof spricht nicht gegen die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit. Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof einerseits gegenüber der Beklagten für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 1242 KV-GKG und andererseits bei der Klägerin eine 5,0 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 1230 KV-GKG erhoben hat. Zu Unrecht will die Klägerin jedoch aus dem unterbliebenen Ansatz einer 2,0 Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegenüber der Klägerin den Schluss ziehen, dass es sich bei den Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und der Beklagten jeweils um selbstständige Verfahren handeln könnte. Die Nichterhebung einer Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Gebühr nach der Nr. 1242 KV-GKG nur zu erheben ist, soweit die Beschwerde (gemeint ist die Nichtzulassungsbeschwerde) verworfen oder zurückgewiesen wird. Dies traf im Falle der Klägerin gerade nicht zu, nachdem deren Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren geführt hat. Damit ist mit der Zulassung die 5,0 Verfahrensgebühr nach der Nr. 1230 KV-GKG entstanden, die von der Klägerin auch erhoben worden ist. Auf den Anfall zweier Angelegenheiten schon durch die wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden kann hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Wie bereits ausgeführt, stellt das Revisionsverfahren auch für die Prozess bevollmächtigten neben dem Nichtzulassungsbeschwerde verfahren eine gesonderte Angelegenheit dar.

4. Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde der Klägerin auch, soweit sie beanstandet, es hätte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein um 0,80 € höherer Betrag berücksichtigt werden müssen. Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung lag daran, dass die BGH-Anwälte der Klägerin in ihrer Rechnung vom 10.06.2013, die in den Festsetzungsantrag übernommen worden war, die 1,5 Terminsgebühr mit einem Betrag von 93.819,80 € angesetzt hatten. Tatsächlich beläuft sich die Gebühr jedoch auf 93.819,00 €. Somit hat die Rechtspflegerin zutreffend nur 237.714,80 € für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren berücksichtigt.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob bei wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien aus gebührenrechtlicher Sicht eine oder zwei Angelegenheiten vorliegen, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und ist - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Senat hat deshalb wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs, 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

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1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 73/10
Verkündet am:
21. Juni 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vorliegen
, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen
Tagen beauftragen.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 6. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung von einem Teil der Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen eines Artikels entstanden sind, der in der BILD-München-Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitung am 4. Februar 2009 veröffentlicht wurde. In diesem wurde u.a. wahrheitswidrig behauptet, die Kläger seien gemeinsam zu einer Party erschienen und der Kläger zu 1 habe auf Nachfrage bestätigt, er sei mit der Klägerin zu 2 zusammen.
2
Die Beklagte gab am 18. Februar 2009 gegenüber beiden Klägern strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, nachdem sie hierzu durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit zwei getrennten Schreiben vom 16. Februar 2009 aufgefordert worden war. Mit getrennten Schreiben vom 24. Februar 2009 nahmen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten , die Unterlassungserklärungen an und forderten die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von jeweils 20.000 € in Höhe von insgesamt 2.046,32 € brutto auf. Die Beklagte zahlte unter Zugrundelegung eines einheitlichen Gebührenstreitwerts von 40.000 € lediglich insgesamt 1.419,19 €.
3
Das Amtsgericht hat der auf den Differenzbetrag gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob getrennt erfolgte Abmahnungen für mehrere Anspruchsteller eine Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG darstellen können.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen handle es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei den von den Klägern verfolgten Unterlassungsansprüchen um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Betrachtung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche einer einheitlichen Bearbeitung zugänglich gewesen seien. Beide Abmahnschreiben rührten vom selben Datum her und die Schreiben stimmten in der Zielrichtung überein und seien aufgrund eines einheitlichen Anlasses von derselben Rechtsanwältin ge- fertigt worden. Beide Kläger seien durch die beanstandete Bild- und Textberichterstattung in gleicher Weise in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrer Privatsphäre beeinträchtigt und verfolgten auch das gleiche Ziel bezüglich der Abwehr der Berichterstattung. Sie seien über den streitgegenständlichen Beitrag als vermeintliches Liebespaar "zusammengeschweißt". Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass eine einheitliche Bearbeitung im konkreten Fall nicht erfolgt sei bzw. nicht hätte erfolgen können. Allein der Umstand, dass der Klägerin zu 2 in dem Artikel zusätzlich eine weitere Affäre unterstellt worden sei, lasse nicht auf eine getrennte Bearbeitung der Ansprüche schließen.

II.

5
Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
6
Nach den vom erkennenden Senat - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils - entwickelten Grundsätzen steht den Klägern über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus kein Freistellungsanspruch wegen Rechtsanwaltskosten zu, weil es sich bei den in getrennten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgten Abmahnungen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt hat und den Prozessbevollmächtigten der Kläger ihnen gegenüber kein weiterer Anspruch zusteht.
7
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 14; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 Rn. 6, jeweils mwN).
8
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO, Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 15; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 7).
9
3. Die für die Höhe des Anspruchs des Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis maßgebliche Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO, Rn. 17; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 16; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 8).
10
a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 23 ff.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16, jeweils mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO).
11
b) Der erkennende Senat hat weiter entschieden, der Annahme einer Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 17 f.; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 18; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 14). Die Annahme derselben Angelegenheit kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Dies wurde insbesondere bejaht, wenn die Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betrafen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO).
12
4. Nach diesen Grundsätzen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , das Tätigwerden der von den Klägern getrennt beauftragten Prozessbevollmächtigten betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis keinen Bedenken.
13
a) Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen , dass zwischen den für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die beiden Abmahnschreiben wurden unter demselben Datum von derselben Rechtsanwältin gefertigt. Sie betrafen dieselbe Veröffentlichung und stimmten in ihrer Zielrichtung, nämlich jeweils der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, überein. Demgemäß hatten die Abmahnschreiben einen weitgehend identischen Inhalt. In das Abmahnschreiben hinsichtlich der Klägerin zu 2 wurde im Vergleich zum Abmahnschreiben bezüglich des Klägers zu 1 nur zusätzlich eine Abmahnung hinsichtlich der in dem Bericht behaupteten weiteren Affäre der Klägerin zu 2 aufgenommen. Dies steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass insoweit eine eigenständige zusätzliche Prüfung stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Klägern jeweils eigene höchstpersönliche Unterlassungsansprüche zustehen. Nach der Rechtsprechung kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen. Demgemäß können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber dieselbe Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537, 538 mwN; BVerfG, NJW-RR 2001, 139).
14
b) Die Revision macht allerdings geltend, die Feststellungen des Berufungsgerichts reichten nicht dafür aus, trotz der erfolgten getrennten Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Kläger den für die Annahme derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG erforderlichen einheitlichen Auftrag anzunehmen. Mit diesem Vorbringen hat sie indes keinen Erfolg. Der für ihre Auffassung angeführte eigene Vortrag der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt, nicht in Frage. Danach haben die Kläger zwar zwei verschiedene Prozessaufträge an unterschiedlichen Tagen erteilt. Beide Aufträge sind aber auf ein Tätigwerden der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Der Kläger zu 1 hatte einen ihm bekannten Rechtsanwalt der Kanzlei wegen der vergleichbaren Berichterstattung in der B.Z. vom 1. Februar 2009 angerufen und den Auftrag erteilt, gegen diese Berichterstattung vorzugehen. Er hatte darauf hingewiesen, dass er die Klägerin zu 2 kaum kenne und nicht mit ihr in Begleitung zu einer Party erschienen sei. Diese Aussage wollte der Rechtsanwalt mittels der Aussage der Klägerin zu 2 verifizieren. Nachdem der Kläger zu 1 über einen Bekannten die Telefonnummer der Klägerin zu 2 ermittelt hatte, befragte der Rechtsanwalt die Klägerin zu 2 telefonisch zu dem Sachverhalt. Diese bestätigte die Angaben des Klägers zu 1, bat die Kanzlei, auch ihren Fall gegen die B.Z. zu übernehmen und mandatierte die Kanzlei im Rahmen des Telefonats (zunächst mündlich), gegen die Berichterstattung in BILD-München vorzugehen. In einem zeitlich versetzten weiteren Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Kläger zu 1 beauftragte dieser dann die Kanzlei, auch gegen die hier streitgegenständliche BILD-München-Berichterstattung vorzugehen, die ihm aufgrund eines Hinweises des Rechtsanwalts bekannt geworden war. Auch wenn formal zwei Aufträge vorliegen, handelt es sich unter diesen Umständen im gebührenrechtlichen Sinne um ein gemeinsames Vorgehen der Kläger. Der Umstand, dass sich diese vor der Berichterstattung nicht gekannt haben wollen, ist insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO berufen, zumal sie im jetzigen Verfahren gemeinsam klagen. Auch der Umstand, dass die Bevollmächtigungen nacheinander erfolgten, steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 22; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 7; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 24).
15
5. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt eine anwaltliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, weil von einem einheitlichen Auftrag sowie einem einheitlichen Rahmen und inneren Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist. Demgemäß ist die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 18 C 111/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2010 - 27 S 26/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 219/13
Verkündet am:
8. Mai 2014
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen
Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche
wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich
dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln
und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter
den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche
Urteil Berufung einzulegen.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13 - LG Bremen
AG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, vertritt die rechtsschutzversicherte Beklagte in einem Schadensersatzprozess wegen Prospekthaftung im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer BGB-Gesellschaft gegen die Initiatorin des Projekts. Die Klage wurde als Sammelklage im Namen der Beklagten und weiterer 36 Gesellschafter, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, sukzessive vom 29. Dezember 2006 bis zum 12. November 2008 eingereicht. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts legte die Klägerin im Auftrag der Beklagten und weiterer 16 Kläger Berufung ein. Die Beklagte ist an dem Wert des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.582.530,19 € (Summe sämtlicher geltend gemachten Einzelansprüche) mit einem Teilbetrag in Höhe von 125.062 € (Zahlungsantrag : 48.572,73 €; Feststellungsantrag: 76.489,27 €) beteiligt. Das Berufungsverfahren läuft noch.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten durch Kostenrechnung vom 27. Januar 2010 für das Berufungsverfahren einen Vorschuss und berechnet ihn wie folgt: 1,6-Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG aus dem Gegenstandswert von 125.062 €: 2.412,80 € ./. Rabatt wegen „AAA-Mitgliedschaft": - 482,56 € Auslagenpauschale: 20,00 € Zwischensumme: 1.950,24 € Umsatzsteuer (19 %): + 370,55 € 2.320,79 €
3
Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten zahlte auf die Vorschussrechnung 1.061,98 € (4,8 % einer 2,0-Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zuzüglich Umsatzsteuer). Die verbleibende Differenz in Höhe von 1.258,91 € macht die Klägerin mit der Klage als weiteren Vorschuss geltend. Sie vertritt dabei die Ansicht, dass vorliegende Sammelklage gebührenrechtlich so zu behandeln sei, als sei in 17 getrennten Verfahren Berufung eingelegt worden. Demgegenüber will die Beklagte sich an den aus dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens zu berechnenden Rechtsanwaltskosten im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtstreitwert beteiligen.

4
Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten erreichen will.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig; die Klägerin könne nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG verwiesen werden, weil sich diese Regelung nur auf die Anwaltsvergütung, nicht aber auf die Vorschussforderung nach § 9 RVG beziehe. Die Klage sei jedoch unbegründet , weil es sich bei den 17 Berufungen um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handele.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
1. Die Vorschussklage der Klägerin ist zulässig. Allerdings ist eine Vergütungsklage unzulässig, soweit eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG in Betracht kommt, weil es insoweit an dem Rechtsschutzinteresse für eine förmliche Klage fehlt (BGH, Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 182/79, NJW 1981, 875, 876; N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 11 Rn. 350; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 4; Baumgärtel in Baumgärtel /Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 11 Rn. 6). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, zum begehrten Rechtsschutzziel zu gelangen (N. Schneider, aaO). Doch hätte die Klägerin den begehrten Vorschuss nicht nach § 11 RVG gerichtlich festsetzen lassen können. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG kann, soweit hier von Bedeutung , nur die gesetzliche Vergütung festgesetzt werden. Mit der Beanspruchung eines Vorschusses nach § 9 RVG macht der Anwalt jedoch diese gesetzliche Vergütung noch nicht geltend, sondern lediglich eine Vorauszahlung hierauf (vgl. N. Schneider in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 77; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 34; Klüsener in Bischof/Jungbauer/ Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 41; Burhoff, RVGreport 2011, 365, 368).
9
2. Die Klägerin kann, soweit sie die 1,6-Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG als Vorschuss nach § 9 RVG verlangt, keine weitere Zahlung von der Beklagten verlangen.
10
a) Nach dieser Regelung kann ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss fordern. Grundlage und Grenze der Vorschussforderung bilden mithin die voraussichtlich anfallenden Gebühren (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 362; OLG Bamberg, NJW-RR 2011, 935, 936; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 9 Rn. 10; Klüsener in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/ Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 25; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 9 Rn. 7; Burhoff, RVGreport 2011, 365, 367). Deswegen kann ein Rechtsanwalt jedenfalls in Höhe der bereits entstandenen, wenn auch wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nicht fälligen Gebühren einen Vorschuss verlangen (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 45).
11
Die Klägerin kann von der Beklagten als Vorschuss die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil sie von der Beklagten den Auftrag erhalten hat, Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin einzulegen, die Gebühr mithin entstanden ist (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3200 Rn. 6; Mayer/Kroiß/Maué, RVG, 6. Aufl. Nrn. 3200 bis 3205 VV Rn. 2).
12
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Höhe der als Vorschuss geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG begegnet unter den Umständen des Streitfalls keinen Bedenken.
13
aa) Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Mithin hängt die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus dem Gegenstandswert, mit dem diese an dem Verfahren beteiligt ist, also in Höhe von 125.062 €, in Gänze verdient hat oder ob die Verfahrensgebühr sich aus dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens berechnet , der sich aus der Addition sämtlicher geltend gemachter Einzelansprüche der am Berufungsverfahren beteiligten Kläger ergibt, und die Beklagte an dieser Gebühr nur im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert beteiligt ist, davon ab, ob die geltend gemachten Ansprüche der Kläger im Ausgangsverfahren eine Angelegenheit im Sinne der genannten Vorschriften sind.
14
Dies lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr auch dann gesprochen werden , wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene , in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.
15
Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vor- gehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen , wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, JZ 1978, 760, 761).
16
Der Annahme derselben Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll. Die Annahme derselben Angelegenheit kommt dann in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist. Der Bundesgerichtshof hat solches insbesondere für den Fall bejaht, dass ein Rechtsanwalt zur Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einer Presseberichterstattung getrennte Abmahnungen für mehrere Anspruchssteller verfasst und die Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, aaO Rn. 11).
17
bb) Vorliegend ist von einer Angelegenheit in diesem Sinne, wenn auch von mehreren Gegenständen, auszugehen.
18
(1) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin beauftragt haben, sie in einem "Sammelklageverfahren" zu vertreten. Die Klägerin und ihre Mandanten hätten sich ent- schieden, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens als Streitgenossen einer Sammelklage auftreten und die Einzelansprüche gemeinsam einklagen sollten. Mithin haben die Beklagte und die anderen Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin zu einem gemeinsamen Vorgehen beauftragt. Diese hätte nicht ohne Zustimmung aller Streitgenossen von sich aus verschiedene Auftragsverhältnisse in einer Sammelklage zu einer Angelegenheit verbinden und den Umstand der Beauftragung durch die jeweils anderen Kläger und die von ihren Mandanten erworbenen Informationen in den jeweils anderen Prozessverhältnissen offenlegen dürfen (Volpert in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 7 Rn. 26). Das gemeinsame Vorgehen in einer Sammelklage kann sowohl prozesswirtschaftlich wie auch prozesstaktisch sinnvoll sein. Gegebenenfalls war die Klägerin gegenüber ihren Mandanten sogar verpflichtet, zu einem solchen Vorgehen zu raten, wenn das Gebühreninteresse der Auftraggeber eine gemeinsame Klageerhebung ratsam erscheinen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045). Wenn aber die Kläger des Ausgangsverfahrens sich zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen die Initiatorin bereit gefunden haben, musste ihnen auch klar sein, dass sie, sofern und soweit sie - vertreten durch die Klägerin - gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil vorgehen wollten, wiederum gemeinsam auftreten mussten. Sofern sie deswegen die Klägerin damit beauftragt haben, für sie Berufung einzulegen, waren sie damit einverstanden und ist ihr Auftrag in diesem Sinne zu verstehen, dass auch das Berufungsverfahren gemeinsam mit denjenigen Streitgenossen durchgeführt werden sollte, die das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nicht hinnehmen wollten. Das ergibt sich auch aus dem Formular, mit dem die Klägerin ausdrücklich beauftragt wurde, "in Sachen Sammelklage" Berufung einzulegen.
19
Dass der Klageauftrag und der Auftrag, Berufung gegen das klageabweisende Urteil einzulegen, von den Mandanten nicht zeitgleich und gemeinsam und gegebenenfalls nicht nach einer Absprache zwischen ihnen der Klägerin erteilt worden ist, ist rechtlich unerheblich. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den Prozessauftrag viel später als die anderen erteilt hat - sie ist dem Rechtsstreit erst durch die Klageerweiterung vom 12. November 2008 beigetreten -, kann eine Angelegenheit vorliegen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14). Hier war die Beklagte damit einverstanden, dem schon rechtshängigen Rechtsstreit zu dem relativ späten Zeitpunkt noch als Streitgenossin beizutreten , wollte also, wie die anderen Streitgenossen, gerade nicht ein gesondertes Tätigwerden der Klägerin, sondern ein gemeinsames Vorgehen zusammen mit den anderen Geschädigten des wirtschaftlich erfolglosen Immobilienfonds. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, soweit sich neben der Beklagten noch weitere Streitgenossen dazu entschließen sollten, Berufung einzulegen.
20
(2) Auch der erforderliche innere Zusammenhang besteht und die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen stimmten sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann, wie von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird. Denn die Kläger des Ausgangsverfahrens machen der Initiatorin des geschlossenen Immobilienfonds falsche Angaben in dem Prospekt zum Vorwurf. Insoweit muss der Vortrag der Klägerin für alle Kläger des Ausgangsverfahrens sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht einheitlich sein. Diese werfen der Initiatorin vor, in dem Prospekt verschwiegen zu haben, dass es sich bei dem beworbenen Grundstück um ein Altlastengrundstück handele, falsch behauptet zu haben, die künftige öffentliche Förderung der Immobilie sei gesichert, und die Haftungsrisiken der Gesellschaf- ter dadurch verharmlost zu haben, dass der Immobilienwert und die Schuldenhöhe falsch angegeben worden seien. Die Berufungsbegründung, die die Klägerin für die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens gefertigt hat, enthält deswegen auch für alle Berufungskläger einheitliche Ausführungen zu den falschen Angaben in dem Prospekt und zu den Feststellungen des Landgerichts. Nur die Berufungsanträge sind individuell auf die konkreten Ansprüche des einzelnen Berufungsklägers des Ausgangsverfahrens bezogen.
21
Zwar machen die Kläger des Ausgangsverfahrens individuelle Ansprüche gegen die Initiatorin geltend. Auch muss die Klägerin konkret bezogen auf die einzelnen Kläger des Ausgangsverfahrens zu deren Beitritt zur BGBGesellschaft , zu deren Beteiligungen und dazu vorgetragen haben, ob ihnen der beanstandete Prospekt bei der Anlagenentscheidung vorgelegt worden ist. Auch musste zu den individuellen Schadensersatzansprüchen vorgetragen werden, mussten diese berechnet und beziffert und für jeden klagenden Gesellschafter ein konkreter Antrag gestellt werden. Das bedeutet jedoch nur, dass hier im Hinblick auf die unterschiedlichen individuellen Ansprüche der jeweiligen Kläger des Ausgangsverfahrens unterschiedliche Gegenstände vorliegen, was dem Vorliegen derselben Angelegenheit jedoch nicht entgegensteht.
22
cc) Zu Unrecht meint die Revision, der Gesetzeszweck der Begrenzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs in §§ 7, 15 RVG passe auf Fälle wie den vorliegenden nicht. Der Gesetzgeber wollte die Vergütung des Anwalts möglichst daran orientieren, wie die Justiz für ihre Leistungen entschädigt wird. Das unterstreichen der Aufbau des Gesetzes mit seinem Vergütungsverzeichnis und die neue Struktur der Regelgebühren. Deswegen bestimmen § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 22 RVG, dass sich die Gebühren allein nach dem sachlichen Gegenstand oder der Anzahl der Gegenstände einer Angelegenheit richten, nicht hin- gegen nach der Anzahl der daran beteiligten Personen (Volpert inSchneider/ Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 7 Rn. 27). Die Angelegenheit als solche umschreibt den Abgeltungsbereich der Gebühren; jede Angelegenheit lässt die Regelgebühren erneut anfallen. Deshalb ist es für die Vergütung des Anwalts in erster Linie von Bedeutung, um wie viele Angelegenheiten es geht. Das kann er insbesondere bei mehreren Auftraggebern mitbeeinflussen, weil er als deren Vertragspartner auch darüber zu entscheiden hat, ob er für sie zusammen oder in getrennten Vorgängen tätig werden will (Volpert, aaO Rn. 28).
23
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erkennt allerdings an, dass ein Anwalt, wenn er durch mehrere Auftraggeber beauftragt wird, mutmaßlich zusätzlichen Aufwand hat (Volpert, aaO Rn. 29). Wenn ihn mehrere Auftraggeber mit der Erledigung derselben Angelegenheit und des nämlichen Gegenstands beauftragen, erhält er zwar die Gebühr nur einmal, zusätzlich erhöht sich jedoch nach Nr. 1008 VV RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 für jede weitere Person bis höchstens 2,0. Bezieht sich der Auftrag mehrerer Auftraggeber auf eine Angelegenheit, die mehrere Gegenstände umfasst, wird der Mehraufwand des Anwalts dadurch vergütet, dass sich durch die Beauftragung mehrerer Auftraggeber der Streitwert durch die Addition der Einzelansprüche erhöht (§ 22 Abs. 1 RVG). Das gilt auch für das dieser Vergütungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren, das sich durch nichts von anderen Verfahren unterscheidet, in denen ein Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, aber mit verschiedenen Gegenständen tätig wird.
24
c) Eine anders lautende Honorarvereinbarung haben die Parteien entgegen der Ansicht der Revision nicht getroffen. Die Beklagte hat die Klägerin auf einem von dieser vorbereiteten Formular mit der Einlegung der Berufung beauftragt , und zwar auch für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehne. Sie hat weiter erklärt, sich darüber im Klaren zu sein, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser sich nach ihrem persönlichen Streitwertanteil bestimme. Diesem von der Klägerin gestellten Formular war für die Beklagte nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie mit der Klägerin eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Gebührenvereinbarung treffen sollte. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, dass auch die Mandanten, die Rechtsmittel nur einlegen wollten, wenn ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernehme, die entsprechende Erklärung abgeben sollten, auch wenn sie nach den Versicherungsbedingungen die Anwaltsgebühren , soweit sie die gesetzlichen Gebühren überstiegen, von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet erhielten (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 5 ARB 2000 Rn. 22). Gegen diese Auslegung spricht zudem, dass die Klägerin selbst auch heute noch der Ansicht ist, ihre Berechnung entspreche den gesetzlichen Gebühren. Mithin wollten beide Seiten keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebührenvereinbarung treffen.
25
d) Demnach kann die Klägerin von der Beklagten als Vorschuss nur einen Bruchteil der 1,6-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.582.530,19 € verlangen, wobei der Bruchteil der Höhe ihres Anteils an dem Gesamtstreitwert entspricht (4,8426 %; 14.973,60 € + 20 € zuzüglich 19 % = 17.723,38 €, davon 4,8426 % macht 858,27 €). Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, auf die sich die Klägerin hilfsweise berufen hat, fällt vorliegend nicht an, weil es sich bei den Einzelansprüchen der Kläger im Ausgangsverfahren um unterschiedliche Gegen- stände handelt. Mithin hat die Beklagte durch die Zahlung ihrer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.061,98 € den geltend gemachten Vorschuss gezahlt.
Kayser Vill Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 13.12.2012 - 9 C 105/12 -
LG Bremen, Entscheidung vom 06.09.2013 - 4 S 13/13 -

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. August 2015 - 6 T 82/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Beschwerdewert: 1.788,56 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der Anwaltsgebühren in einer Wildschadenssache.

2

Die Beklagten sind Landwirte und bewirtschaften jeweils Flächen in der Gemarkung W.   . Diese gehören zu dem Jagdbezirk, für welchen der Kläger als Pächter in dem mit der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. In den Wintermonaten 2012/2013 waren auf einer Reihe von Flurstücken, die die Beklagten überwiegend mit Winterraps eingesät hatten, Schäden durch Rotwild und in geringem Umfang auch durch Schwarzwild entstanden. Die Beklagten meldeten die Schäden bei der zuständigen Verbandsgemeinde an. Daraufhin fand ein Ortstermin auf den betroffenen Flurstücken zur Schadensbesichtigung und -schätzung statt. Die Verbandsgemeinde erließ unter demselben Aktenzeichen gegen den Kläger bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 1 einen Vorbescheid über 8.721,58 € und bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 2 einen Vorbescheid über 5.915,90 €. Der Kläger erhob daraufhin gegen beide Beklagte gemeinsam Klage vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Vorbescheide und der Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den Wildschaden zu ersetzen. Die Beklagten ließen sich im Verfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die von ihnen in der Klageerwiderung beantragte Trennung in zwei Verfahren lehnte das Amtsgericht ab. Hierfür bestehe "im Hinblick auf § 60 ZPO keine Veranlassung, weil die Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind und deshalb aus ökonomischen Gründen in einem Prozess geltend gemacht werden können". Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 14.637,48 € fest. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, 7.000 € an den Beklagten zu 1 und 4.500 € an den Beklagten zu 2 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kläger 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % tragen.

3

Die Beklagten haben anschließend für beide Instanzen Anträge auf Kostenfestsetzung gestellt und hierbei jeweils getrennte Gebühren für den Beklagten zu 1 nach einem Streitwert von 8.721,58 € und für den Beklagten zu 2 nach einem Streitwert von 5.915,90 € geltend gemacht. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat die vom Kläger an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu ersetzenden Kosten auf 997,90 € für die 1. Instanz und auf 1.900,72 € für die 2. Instanz festgesetzt. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit tätig geworden sei und die Gebühren deshalb nur einmal, insoweit aber gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem kumulierten Streitwert von 14.637,48 € angefallen seien. Die gegen diese Beschlüsse eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Beklagten um dieselbe Angelegenheit handelt.

5

Nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, auch wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Bezieht sich die Angelegenheit auf mehrere Gegenstände, werden deren Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG).

6

Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Hierbei setzt die Annahme einer Angelegenheit nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Die Angelegenheit ist dabei vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann insoweit mehrere Gegenstände umfassen. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme derselben Angelegenheit steht dabei, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 RVG ergibt, nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Personen vertritt (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Juni 2011, aaO Rn. 10 f und vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 15 f).

7

Bei den streitigen Wildschäden handelt es sich nicht um zwei Angelegenheiten in einem gerichtlichen Verfahren, sondern um zwei Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit in derselben Angelegenheit. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass sie den Auftrag zur Vertretung an ihren Prozessbevollmächtigten jeweils nur bezogen auf die sie betreffenden Anträge aus der Klageschrift erteilt hätten. Genauso wenig ist entscheidend, dass es um Schadensfälle an Flächen zweier verschiedener Personen geht, die - etwa zur Frage der Einhaltung der Meldefrist nach § 34 BJagdG - gegebenenfalls unterschiedlich zu prüfen waren und gegebenenfalls auch zu einem unterschiedlichen Ergebnis hätten führen können. Bei ihrer gegenteiligen Argumentation übersehen die Beklagten, dass im gerichtlichen Verfahren der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt wird, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Regelmäßig ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. nur Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 RVG Rn. 16; Mayer in Gerold/Schmitt, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f, 14). Werden bisher getrennte Verfahren vom Gericht verbunden, liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wobei die Gegenstandswerte zu addieren und aus dieser Summe diejenigen Gebühren zu errechnen sind, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 mwN; Ahlmann, aaO Rn. 19; Bischof, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 24). Genauso liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wenn Ansprüche gegen zwei Parteien von vornherein zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht werden und das Gericht eine Trennung wegen des zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit bejahten Zusammenhangs ablehnt. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt nur in derselben Angelegenheit tätig. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass es damit im Belieben des Klägers stehe, unterschiedliche Angelegenheiten durch eine Klage zu derselben Angelegenheit zu machen und dadurch über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigen der Gegenseite zu entscheiden. Fehlt der innere Zusammenhang zwischen zwei Wildschäden, handelt es sich um zwei Angelegenheiten und sind die Verfahren zu trennen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagten können insoweit nicht, nachdem ein Verfahren durch zwei Instanzen geführt worden ist, nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren mit Erfolg geltend machen, sie müssten gebührenrechtlich so gestellt werden, als ob über beide Vorbescheide in verschiedenen Verfahren entschieden worden wäre.

Herrmann                           Wöstmann                           Seiters

                     Tombrink                               Reiter

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 388/04
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisionsgericht
nicht von Amts wegen korrigiert werden.
BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch
den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlassenen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) - nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergänzungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser § 544 Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren , bei dem die Entscheidung über die Annahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Hauptsacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.057,58 €.
Joeres Müller Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)