Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - II ZR 239/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR239.16.0
bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 31. August 2016 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Containerschiff-Fonds KG und fordert vom Beklagten die Rückzahlung von 3.600 € gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1, 2 HGB.

2

Der Beklagte übernahm als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin eine Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000 €. Von ihrer Gründung im Jahr 2003 bis zur Insolvenzeröffnung Ende 2013 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin fast jedes Jahr Verluste. Die Kapitalkonten der Kommanditisten waren bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert. Von 2005 bis 2008 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.600 €. Im Rahmen eines gescheiterten Sanierungsversuchs der Insolvenzschuldnerin zahlte der Beklagte 4.000 € an diese zurück. Im Insolvenzverfahren reicht die freie Masse nicht aus, die angemeldeten Forderungen zu befriedigen.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der noch nicht zurückgezahlten Ausschüttungen in Höhe von 3.600 € in Anspruch. Der Beklagte hat einen "Widerruf der Entnahmen von Liquidität" erklärt und hilfsweise mit einer Forderung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Höhe von 3.600 € die Aufrechnung erklärt.

4

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Klageforderung verurteilt.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Er verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.

6

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Das Berufungsgericht (LG Rottweil, Urteil vom 31. August 2016 - 1 S 31/16, juris) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Die Haftung des Beklagten sei nicht durch § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ausgeschlossen, da die Vorschrift erst am 22. Juli 2013 in Kraft getreten sei und die Übergangsvorschrift des § 353 Abs. 4 KAGB keine Rückwirkung vorsehe. Ohnehin trete die persönliche Haftung des Kommanditisten auch im Falle eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ein, weil dieser lediglich im Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft zu einem Schadensersatzanspruch führe, nicht jedoch zu einem Ausschluss der Haftung im Außenverhältnis. Ein solcher Ausschluss ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditrechts (§§ 491 ff. BGB). Zwar habe die Rechtsprechung die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts auch auf einen Schuldbeitritt angewandt, dieser sei aber mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht vergleichbar.

8

2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

9

a) Es stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

10

aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).

11

bb) Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf eine Rückwirkung des § 152 Abs. 2 KAGB auf Ausschüttungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine Rückwirkung ist nicht anzunehmen.

12

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt, wenn eine Rückwirkung nicht eindeutig gesetzlich bestimmt wird. Dieser allgemeine Rechtsgedanke wird aus Artikel 170 EGBGB abgeleitet (st. Rspr., BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965 - II ZR 36/64, BGHZ 44, 192, 194; Urteil vom 22. Januar 1987 - IX ZR 100/86, BGHZ 99, 363, 369; Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09, WM 2010, 2090 Rn. 6).

13

Die Haftung des Beklagten für Schulden der Insolvenzschuldnerin lebte schon vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs wieder auf, das nach Artikel 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Der Beklagte ist der Insolvenzschuldnerin bereits im Jahr 2003 beigetreten. Er hat von 2005 bis 2008 die streitgegenständlichen Ausschüttungen vereinnahmt. Zu diesem Zeitraum war sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert.

14

Eine eindeutige gesetzliche Bestimmung, die eine Rückwirkung bestimmt, besteht nicht. Ein rückwirkendes Inkrafttreten des § 152 KAGB kann Artikel 28 Abs. 2 AIFM-UmsG entgegen der Ansicht der Revision angesichts dessen eindeutigen Wortlauts nicht entnommen werden.

15

Das Kapitalanlagegesetzbuch hat mit § 353 KAGB eine ausdrückliche Übergangsregelung. Deren Anwendung auf geschlossene alternative Investmentfonds wie den vorliegenden ist nicht klärungsbedürftig, da insoweit keine Unklarheiten bestehen. Eine rückwirkende Anwendung des § 152 KAGB aufgrund des § 353 KAGB ist eindeutig nicht vorgesehen. Sie wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

16

cc) Das vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs geltende und auf die streitgegenständliche Beteiligung anwendbare Recht ist im Hinblick auf die Behandlung von Ausschüttungen hinreichend geklärt. Der Senat hat wiederholt klargestellt, dass jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, eine Rückzahlung der Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB darstellt (zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 290/15, ZIP 2017, 77 Rn. 9). Danach kommt es auf den Empfangswillen des Kommanditisten nicht an.

17

dd) Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Neuinterpretation des vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs geltenden Rechts. Eine solche kommt im Hinblick auf § 152 Abs. 2 KAGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in Betracht. Sie setzte einen Willen des Gesetzgebers voraus, dass er die Rechtslage mit der Norm lediglich klarstellen und keine konstitutive Neuregelung wollte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS). Eine Neuregelung ist hier anzunehmen, weil es nach der Gesetzesbegründung für bestehende geschlossene alternative Investmentfonds, die keine zusätzlichen Anlagen tätigen, bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AIFM-UmsG, BT-Drucks. 17/12294, S. 305). Auch lassen die differenzierten gesetzlichen Übergangsregelungen in §§ 343 ff. KAGB erkennen, dass keine bloße Klarstellung des bisherigen Rechts beabsichtigt war.

18

ee) Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, welche Rechtsfolgen eine etwaige Anwendbarkeit des § 152 Abs. 2 KAGB im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern hat, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Auf die Rechtsfrage kommt es nicht an, weil § 152 Abs. 2 KAGB nicht anwendbar ist.

19

ff) Die aufgeworfene Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

20

Dass in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB vertreten werden, ist weder ersichtlich, noch von der Revision dargelegt worden. Die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB liegt vielmehr fern (s.u. III. 1.).

21

b) Aus den genannten Gründen zur Ablehnung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache folgt auch, dass der Streitfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Auch für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anhalt.

22

III. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 171 Abs. 1, 2, § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB zutreffend bejaht.

23

1. Die Haftung des Beklagten wegen Einlagenrückgewähr scheidet nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts (§§ 491 ff. BGB) aus.

24

Die Revision kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag berufen. Diese hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertrag über einen Schuldbeitritt einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen sei, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditrechts handelt. Da das Verbraucherkreditrecht die Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers nicht regelt, besteht im Fall des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag eine Lücke, die durch eine entsprechende Anwendung geschlossen werden muss (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 74 f.).

25

Bei der Einlagenrückgewähr fehlt es bereits an einem Kreditvertrag, der als Anknüpfungspunkt dienen könnte. Eine Ausschüttung bei möglicher späterer Rückzahlungspflicht ist kein Kreditvertrag. Zudem bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen der Haftung aus einem Schuldbeitritt und der Haftung des Kommanditisten. Letztere beruht auf einer gesetzlichen Regelung und nicht wie beim Schuldbeitritt zu einem Verbraucherdarlehen auf einer vertraglichen Vereinbarung. Schließlich ist die Interessenslage nicht vergleichbar. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Verbraucherkreditrecht den Schutz des Vertragspartners bezweckt, die §§ 171, 172 HGB hingegen den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft.

26

2. Der Beklagte kann nicht mit einem Schadensersatzanspruch (hilfsweise) aufrechnen. Die Revision wendet sich nicht gegen die Ablehnung eines Anspruchs des Beklagten aus § 826 BGB durch das Berufungsgericht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ein auf einen Verstoß gegen § 152 Abs. 2 KAGB gestützter Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Beteiligung des Beklagten.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

V. Sander     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 26.02.2016, Az. 1 C 368/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Außenhaftung des Beklagten als Kommanditisten wegen Einlagenrückgewähr. Der Kläger begehrt die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttung in Höhe von 3.600 EUR (Ausschüttungen in Gesamthöhe von 7.600 EUR abzüglich freiwilliger Rückzahlung von 4.000 EUR).
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss vom 09.12.2013 (Anlage K1, Bl. 8 d.A.) unter dem Aktenzeichen … beim Amtsgericht N. eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der MS V. GmbH & Co. Containerschiff KG. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs V. Der Beklagte hat als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin eine Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000,00 EUR übernommen (Handelsregisterauszug als Anlage K2, Bl. 9 f. d.A.).
Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete seit ihrer Gründung im Jahre 2003 nach den Gewinn- und Verlustrechnungen (Anlage K3, Bl. 11 - 14 d.A.) regelmäßig Verluste. Die Jahresergebnisse lauten im Einzelnen wie folgt:
Jahr
Ergebnis
2003
- 2.692,86 EUR
2004
- 2.023.176,76 EUR
2005
- 217.798,60 EUR
2006
152.946,99 EUR
2007
135.761,52 EUR
2008
- 14.999,60 EUR
2009
- 2.281.622,69 EUR
2010
- 2.511.123,12 EUR
2011
- 797.987,29 EUR
Die Kapitalkonten der Kommanditisten waren infolge der Verluste bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert worden. Zu einer Auffüllung der Kapitalkonten kam es in der Folgezeit wegen der weiteren zugewiesenen Verluste nicht. In den Jahren 2005 bis 2008 wurden Ausschüttungen in Höhe von 8 % und 10 % des Kommanditkapitals an die Kommanditisten getätigt (Kontobelege in Anlage K4, Bl. 15 - 35 d.A.). An den Beklagten wurden seitens der Insolvenzschuldnerin hierbei folgende Zahlungen vorgenommen:
Jahr
Betrag
2005
1.600,00 EUR
2006
2.000,00 EUR
2007
2.000,00 EUR
2008
2.000,00 EUR
Der Beklagte hat die Ausschüttungen mit dazu verwendet, neue Schiffsbeteiligungen zu zeichnen, und zwar im Jahr 2005 MS M. mit 15.000 EUR (Anlage B 1, Bl. 55 d.A.), im Jahr 2006 MI. mit 20.000 EUR (erste Rate 2006 in Höhe von 8.600 EUR (Anlage B 2 Bl. 56 d.A.), im Jahr 2007 C. Tanker mit 10.000 EUR (Anlage B 3, Bl. 57 d.A.) und im Jahr 2008 MS P. mit 20.000 EUR, Anlage B 4, Bl. 58 d.A.), die alle nur noch „Erinnerungswert“ haben.
Im Rahmen von Sanierungsbemühungen bezahlte der Beklagte später (vor Klageerhebung) einen Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR an die Insolvenzschuldnerin zurück. Im Insolvenzverfahren sind Forderungen der Gläubiger in Höhe von 6.050.968,39 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet und nur in Höhe von 711.575,50 EUR bestritten worden. Die freie Masse genügt nicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu befriedigen.
Mit Schreiben vom 06.03.2015 (Anlage K6, Bl. 37 f. d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 erhaltenen Auszahlungen, abzüglich bereits zurückbezahlter 4.000,00 EUR, unter Fristsetzung bis zum 27.03.2015 auf. Mit Schreiben vom 10.03.2015 (Anlage K7, Bl. 39 d.A.) wies der Beklagte die Ansprüche des Klägers zurück. Der Kläger bevollmächtigte anschließend seine Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung und Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten. Diese forderten den Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2015 (Anlage K8, Bl. 40 - 43 d.A.) erneut zur Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen auf. Mit Schreiben vom 13.04.2015 (Anlage K9, Bl. 44 f. d.A.) wies der Beklagte die Ansprüche zurück. Durch das außergerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR entstanden.
10 
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 07.12.2015 den Widerruf der „Entnahmen“ von Liquidität der MS V. GmbH & Co. Containerschiff KG in den Jahren 2005 bis 2008 erklärt (Bl. 51 d.A.) und die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 52 d.A.). Außerdem hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe von 3.600,00 EUR erklärt (Bl. 54 d.A.).
11 
Die Klägerin ist der Auffassung, die erfolgten Auszahlungen an den Beklagten würden eine Rückgewähr der Kommanditeinlage darstellen, da sie zu Zeitpunkten erfolgt seien, in denen das Kapitalkonto des Beklagten bereits unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert war. In Höhe der Auszahlungen sei die Haftung des Beklagten somit wieder aufgelebt. Dem Kläger stehe daher in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB zu.
12 
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
13 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen.
14 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2015 zu zahlen.
15 
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Der Beklagte ist der Auffassung, für Rechtsstreitigkeiten wie den vorliegenden gelte seit 22.07.2013 der § 152 Abs. 2 Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB). Hiernach dürfe eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, nur mit Zustimmung des betreffenden Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung sei dieser darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar hafte, soweit die Einlage durch die Ausschüttung zurückbezahlt werde. Da weder ein Hinweis vor den Auszahlungen an den Beklagten erfolgt sei, noch dieser nach einem solchen seine Zustimmung erteilt habe, seien die Auszahlungen unwirksam.
18 
§ 172 Abs. 4 S. 2 HGB sei auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, da eine Entnahme von Gewinnanteilen hinsichtlich der Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2005 bis 2008 nicht vorlag, sondern eine Ausschüttung von überschüssiger Liquidität.
19 
Hinsichtlich der Zeichnung eines Kapitalanteils und der Gesellschafterstellung bei der Insolvenzschuldnerin würden für den Beklagten die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditrechts gelten, da die Begründung der Haftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB durch eine Liquiditätsausschüttung dieselbe Wirkung wie ein Schuldbeitritt habe. Die Ausschüttungen auf die sich die Klage bezieht, seien jeweils der Begründung einer Gesamtschuld für die Kreditverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Commerzbank gleichzustellen, denn in der Insolvenz, welche der Kläger zu verwalten hat, gehe es nur noch um die Durchsetzung der Kreditforderungen der Commerzbank gegen die Insolvenzschuldnerin. Ein Schuldbeitritt sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH wie ein Darlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB zu beurteilen. Daher liege eine Formnichtigkeit gemäß § 125 BGB vor. Außerdem sei ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB gegeben.
20 
Durch den Widerruf und ohnehin schon durch den Formmangel nach §§ 492, 125 BGB seien die Ausschüttungen der Jahre 2005 bis 2008 ohne rechtlichen Grund erfolgt. Ursache für die Widerruflichkeit seien die mangelnden Hinweise auf die Folgen der Auszahlung, so dass die Schuldnerin bei der Auszahlung bewusst ohne Rechtsgrund an die Gesellschafter geleistet habe. Die Rückforderung sei daher gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Zudem sei er durch die Wiederanlage in Schiffsbeteiligungen, die allesamt wertlos geworden seien, entreichert.
21 
Da es sich bei den Ausschüttungen wegen der Widerrufsmöglichkeit der Empfänger um Zahlungen auf ein schwebendes Rechtsverhältnis gehandelt habe, sei die Rückforderung - abgesehen vom Kondiktionsausschluss nach § 814 BGB - seit dem Zeitpunkt der Ausschüttung möglich gewesen. Infolgedessen sei der Bereicherungsanspruch verjährt.
22 
Überdies begehe der Kläger eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegenüber dem Beklagten, da dieser einen sonst nicht begründeten Anspruch der Bank als Insolvenzforderung erhebe. Hieraus ergebe sich ein Anspruch des Kommanditisten gegen den Kläger aus §§ 826 BGB, 60 Abs. 1 S. 2 InsO. Dieser richte sich gegen die Insolvenzmasse und habe den Inhalt, den Beklagten von der Haftung zu befreien. Da der Anspruch im Insolvenzverfahren geltend zu machen sei, wandele er sich nach § 45 InsO in einen Geldanspruch.
23 
Ergänzend wird auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 23.10.2015 nebst Anlagen (Bl. 11 ff d.A.) und 18.01.2016 (Bl. 75 ff d.A.) sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 07.12.2015 (Bl. 50 ff d.A.) und 18.01.2016 (Bl. 78 ff d.A.) Bezug genommen.
24 
Das Amtsgericht Horb a. N. hat (ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO) mit Urteil vom 25.02.2016 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von 3.600 EUR aus §§ 171 Abs. 1 u. 2, 172 Abs. 4 S. 1 BGB zu. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 25.02.2016 Bezug genommen (Bl. 96 - 101 d. A.).
25 
Gegen das dem Beklagten am 29.02.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2016, der am 14.03.2016 beim Landgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Mit am 22.04.2016 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.04.2016 wurde die Berufung begründet.
26 
Zur Begründung der Berufung bringt der Beklagte vor, das erstinstanzliche Gericht habe rechtsfehlerhaft einen Zahlungsanspruch bejaht. In mehrfacher Hinsicht habe das Amtsgericht die Rechtslage verkannt. Eine Zahlungspflicht scheitere bereits am fehlenden Hinweis nach § 152 Abs. 2 KAGB. Zudem sei die Kommanditistenhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB einem Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag gleichzusetzen, weshalb die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditrechts der §§ 491 ff BGB Anwendung finden müssten, was zur Formnichtigkeit und zudem zum wirksam erklärten Widerruf der Entnahme führe (Widerrufserklärung im Schriftsatz vom 07.12.2015, Seite 2, Bl. 51 d.A.). Des Weiteren habe das Amtsgericht seinen Vortrag, dass die erfolgten Ausschüttungen nicht aus erzieltem Gewinn, sondern aus überschüssiger Liquidität erfolgt seien, nicht berücksichtigt und insoweit auch seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO nicht genügt. Zudem habe das Amtsgericht zu Unrecht den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verneint.
27 
Der Beklagte beantragt in zweiter Instanz:
28 
Das Urteil des Amtsgerichts Horb a.N. vom 25.02.2016, Az. 1 C 368/15, wird aufgehoben.
29 
Die Klage wird abgewiesen.
30 
Der Kläger beantragt in zweiter Instanz,
31 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
32 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Rechtsansichten des Amtsgerichts seien zutreffend.
33 
Ergänzend wird zum Vorbringen in der Berufungsinstanz Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 22.04.2016 (Bl. 112 ff d.A.), 04.07.2016 (Bl. 150 ff d.A.) und 18.07.2016 (Bl. 159 f. d.A.) und des Klägers vom 13.06.2016 (Bl. 132 ff d.A.) und 11.07.2016 (Bl. 153 ff d.A.).
34 
Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung fand statt am 27.07.2016. Zum Inhalt wird auf das Protokoll vom 27.07.2016 Bezug genommen (Bl. 161 ff d.A.).
II.
35 
Die an sich statthafte sowie nach Form, Frist und Beschwer und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff ZPO) ist nicht begründet.
36 
Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS V. GmbH Co & Container Schiff KG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 3.600,00 EUR nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 1 HGB sowie die zugesprochenen Nebenforderungen zustehen. Die Berufungsangriffe des Beklagten greifen nicht. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des Amtsgerichts (Bl. 6 ff, Bl. 96 ff d. A.) Bezug genommen.
37 
Ergänzend ist auszuführen:
1.
38 
Bei den seitens der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten erfolgten Zahlung in den Jahren 2005 bis 2008 in einer Gesamthöhe von 7.600,00 EUR handelt es sich um Zahlungen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB.
39 
Es entspricht herrschender Auffassung in Rechtsprechungen und Literatur, dass der Wortlaut des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB zu eng ist und unter Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen ist, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Denn die Vorschriften der §§ 171, 172 HGB dienen dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger. Diese sollen sich darauf verlassen dürfen, dass ihnen die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen zur Verfügung stehen. Die Haftung lebt aus diesem Grund gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger immer dann wieder auf, wenn eine zunächst erbrachte Einlage nach Maßgabe des § 172 Abs. 4 HGB unter den bisher geleisteten Betrag geschmälert wird. Unerheblich ist dabei, ob eine Rückzahlung (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB) erfolgt oder ob Gewinnanteile entnommen werden (§ 172 Abs. 4 S. 2 HGB). Haftungsauslösend ist jede Verminderung des Gesellschaftsvermögens zugunsten des Kommanditisten, die ihm gemessen an der Vermögenslage der Gesellschaft und gemessen an seiner Haftsumme gegenüber den Gläubigern nicht zusteht und von der er auch nicht annehmen durfte, dass sie ihm zusteht (§ 172 Abs. 5 HGB). Der Umfang der Haftsumme des einzelnen Kommanditisten richtet sich danach, inwieweit sein Kapitalanteil seine Haftsumme nicht mehr deckt. (BGH NJW 1963, 1873,1876; BGH NJW 1967, 1321; BAG NJW 1983, 1869, 1870; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 172 Rn. 21; Schmidt in Münchner Kommentar, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2012 §§ 171,172 Rn. 66; Thiessen in Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage 2015, Bd. 4, § 172 Rn. 72, 82; Kindler in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB 8. Auflage 2015, § 172 Rn. 22 ff).
40 
Eine solche Zuwendung ist vorliegend in Höhe von 7.600,00 EUR erfolgt, denn dem Beklagten sind von der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2005 bis 2008 insgesamt 7.600,00 EUR ausbezahlt worden, ohne dass es sich hierbei um Gewinne handelte oder eine wertdeckende Gegenleistung des Beklagten vorlag. Dem Gesellschaftsvermögen ist ein Wert in Höhe von 7.600,00 EUR entzogen worden, der lediglich durch die spätere Zahlung des Beklagten in Höhe von 4.000,00 EUR wieder ausgeglichen worden ist. Dadurch wurden im Ergebnis 3.600,00 EUR dem Gesellschaftsvermögen entzogen.
41 
Da unter Rückzahlung, wie ausgeführt, jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen ist, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, kommt es auf das Vorbringen des Beklagten, die Ausschüttungen seien aus überschüssiger Liquidität erfolgt, nicht an. Die „Ausschüttungsqualität“ ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht maßgeblich. Dieser Sachvortrag des Beklagten ist unerheblich. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner rechtlichen Hinweise des Amtsgerichts nach § 139 ZPO.
42 
Die Auszahlung führt zum Wiederaufleben der persönlichen Haftung. Denn zu den Zeitpunkten der Ausschüttungen war unstreitig jeweils der Kapitalanteil des Beklagten durch die vorherigen Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert, ohne dass die Gewinne in den Geschäftsjahren 2006 und 2007 dies kompensieren konnten. Rechtsfolge ist die Haftung des Beklagten in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen für die Jahre 2005 und 2008 gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB, für die Jahre 2006 und 2007 gem. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB.
2.
43 
a) Die Haftung des Beklagten ist auch nicht durch § 152 Abs. 2 S. 1 KAGB, wonach eine Rückgewährung der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter dem Betrag der Einlage herabmindern, nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen darf, nicht ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift ist erst zum 22.07.2013 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften des KAGB (§ 353 Abs. 4 KAGB) sehen keine Rückwirkung vor.
44 
Im Übrigen führt eine unter Verstoß gegen § 152 Abs. 2 S. 1 KAGB, d.h. ohne oder nach Belehrung, aber ohne Zustimmung, erfolgte Auszahlung an den Kommanditisten nicht dazu, dass die Haftung nicht wieder auflebt. Die persönliche Haftung tritt gleichwohl ein. Es hat im Interesse des Gläubigerschutzes bei der Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 HGB zu bleiben. Hat eine Einlagenrückgewähr ohne entsprechende Belehrung stattgefunden, ist der Kommanditist auf Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft, die sich wiederum an die Geschäftsführer halten kann, zu verweisen (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 172 Rn. 21; Freitag, NZG 2013, 329, 335; Könnecke in Baur, Investmentgesetze, Stand September 2014, § 152 KAGB Rn. 82 - zitiert nach Leseprobe im Internet; a. A. wohl Zeising DZWIR 2016, 301).
45 
b) Für die Rechtsauffassung des Beklagten, dass mit der neuen gesetzlichen Bestimmun des § 152 Abs. 2 S. 1 KAGB kein neuer Rechtsgedanke geschaffen worden sei, sondern vielmehr ein im Gesetz existenter und historisch, systematisch sowie teleologisch gebotener Schutzgedanken nur in das Gesetz aufgenommen worden ist, gibt es, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur keine Anhaltspunkte. Sie überzeugt auch nicht.
46 
§ 172 HGB ist eine die Gläubiger der Gesellschaft schützende Norm. Die rückwirkende Anwendung von § 152 Abs. 2 KAGB auf abgeschlossene Fälle ebenso wie die rückwirkende Anwendung des Rechtsgedankens zugunsten des Schutzes des Verbrauchers würde diesen Schutz der Gläubiger, die über interne Vorgänge und damit auch erfolgte oder nicht erfolgte Belehrungen und Zustimmungen keine Kenntnis haben, aushebeln. Es handelt sich um Konkurrenz zweier Schutzvorschriften. Der Gesetzgeber hat - jedenfalls für die Vergangenheit - hier nicht eingegriffen, das Konkurrenzverhältnis nicht neu geregelt. Unerheblich ist, dass bei Insolvenzeröffnung am 09.12.2013 das KAGB bereits in Kraft war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausschüttungen.
47 
Im Übrigen verhindert nicht einmal § 152 Abs. 2 KAGB nach aktueller Rechtslage bei fehlender Belehrung und Zustimmung das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten, sondern begründet nur Ansprüche gegen die Gesellschaft (vgl. vorstehend II 2 a).
3.
48 
Ein Ausschluss der Haftung des Beklagten ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 491 ff BGB. Die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts sind auf dem vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Die Entnahme nach §§ 171 Abs., 172 Abs. 4 S. 1 HGB und ein Schuldbeitritt, auf den die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend anwendet (BGHZ 165,43; BGH NJW-RR 2012,166), sind nicht miteinander vergleichbar.
49 
a) Zutreffend weist das Amtsgericht daraufhin, dass der Schuldbeitritt zu einer unbegrenzten, akzessorischen Haftung des Beitretenden führt. Dem Beitretenden sollen bei Abgabe der Mithaftungserklärung die wesentlichen Kreditkonditionen in klar erkennbarer Weise bekannt sein, damit er, wie der Hauptschuldner, rechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er sich einlässt. Die Haftung des Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist hingegen stets begrenzt auf die Höhe der Einlage (§ 171 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Haftung ist unabhängig von der Entwicklung der Schulden der Gesellschaft jeweils durch die Höhe der Einlage begrenzt.
50 
b) Da einerseits die Haftung des Kommanditisten auf Gesetz beruht und andererseits die §§ 491 ff BGB ihrer Schutzrichtung nach allein auf den Vertragspartner abzielen, kommt ihre entsprechende Anwendung nicht in Betracht (BGH ZIP 2006, 1622, 1626; BGH ZIP 2007, 64, 68; Schürnbrand Münchner Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 461 Rn. 15). §§ 171, 172 HGB sind Gläubigerschutzvorschriften. Hingegen würde die entsprechende Anwendung von §§ 491 ff BGB zu einem Schutz des Kapitalanlegers führen.
51 
c) Im Übrigen fehlt es an einem Rechtsgeschäft, wie es der Schuldbeitritt darstellt. Das Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist eine gesetzliche Folge der Zurückgewährung. Was zurückgewährt ist, gilt wie nicht geleistet. Der Empfang der Leistung entspricht nicht einem Vertragsschluss, wie dies bei Abschluss eines Darlehensvertrages oder eines Schuldbeitritts der Fall ist.
52 
Mangels des Vorliegens eines Rechtsgeschäft ist auch kein „Widerruf der Entnahme“, wie ihn der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 (Bl. 51 d. A.) vorgenommen hat, rechtswirksam möglich. Entgegen der Auffassung des Beklagten ruft der Leistungsempfang nach § 172 Abs. 4 HGB kein vergleichbares Schutzbedürfnis hervor wie der Abschluss eines Vertrages. Die Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, stellt keinen rechtsgeschäftsähnlichen Vorgang dar. Auch die Existenz des § 152 Abs. 2 KAGB führt nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Rückzahlung. § 152 KAGB sieht lediglich vor, dass eine ohne Zustimmung des Kommanditisten erfolgende Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter der Wert der Einlage herabmindert, von der Gesellschaft nicht vorgenommen werden darf und zu einer Haftung der Gesellschaft führt. § 152 Abs. 2 KAGB regelt nicht, dass eine unter Verstoß gegen die Verpflichtung der Gesellschaft auf den Hinweis ein Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfolgte Zahlung die persönliche Haftung ausschließt. Auch hier ist klar zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zu unterscheiden (vgl. die Nachweise unter II 2 a).
53 
Auch aus Empfängersicht ist der Empfang der Auszahlung nicht als Rechtsgeschäft zu verstehen. Dies gilt jedenfalls für die Zeit vor des Inkrafttreten des § 152 Abs. 2 KAGB, als Ausschüttungen ohne jede Mitwirkung des Kommanditisten erfolgen konnten.
54 
d) Die Haftung entfällt auch nicht nach § 172 Abs. 5 HGB. Die Vorschrift greift nur bei einer unrichtigen Bilanz. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.
4.
55 
Die Forderung des Klägers ist auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) erloschen (§§ 389, 387, 388 BGB). Denn ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nicht.
56 
§ 826 Abs.1 BGB setzt die vorsätzliche Zufügung eines Schadens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise voraus. Nach der Rechtsprechung erfordert dies eine objektiv sittenwidrige Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit dem grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Sprau in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 826 Rn. 3 ff). Die Beweislast trägt der Geschädigte (Sprau in Palandt, aaO, § 826 Rn. 18).
57 
Der Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beklagte für seinen bestrittenen Vortrag, dass der kreditgebenden Bank der Insolvenzschuldnerin gelegen gewesen sei, dass überschüssige Liquidität an die Kommanditisten ausgeschüttet wird anstatt damit Darlehensrückzahlungen vorzunehmen, um weiterhin Zinszahlungen aus Kreditverträgen mit der Insolvenzschuldnerin zu erhalten und zugleich das Ausfallrisiko der Kommanditisten abzuwälzen, keinen Beweis angetreten hat. Die Behauptung, dass die Bank die Ausschüttungen selber zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst habe, ist unsubstantiiert, Beweis ist nicht angetreten. Hierauf wurde der Beklagte im Termin 27.07.2016 hingewiesen. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine autonome Entscheidung der Gesellschafter der Insolvenzschuldner bezüglich der Ausschüttung vorliege. Der Beklagte hätte daher seine Behauptung des Zusammenwirkens der Gesellschaft mit der finanzierenden Bank näher darlegen und hierfür Beweis antreten müssen. Dies ist nicht geschehen.
58 
Auch hat der Beklagte nicht dargelegt, dass Sondertilgungen nach den Kreditverträgen überhaupt zulässig gewesen wären. Hinzu tritt, dass die Zuweisung von Verlusten durch Zinszahlungen bei der Bank und damit die Nichtrückführung der Kredite, sondern Vornahme von Ausschüttungen durchaus auch im Interesse der Anleger liegen kann.
5.
59 
Zum Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts unter Ziff. II 7 und 8, Seite 9 des Urteils, Bl. 99 d.A.) Bezug genommen.
V.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61 
Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. ZPO). Die vom Beklagten aufgeworfene Fragen der Rückwirkung des § 152 Abs. 2 KAGB auf Ausschüttungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie der Rechtsfolge einer etwaigen Anwendbarkeit des § 152 KAGB im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern haben ebenso grundsätzliche Bedeutung wie die aufgeworfene Frage der entsprechenden Anwendung der §§ 491 ff BGB auf die Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 S. 1 und 2 HGB.

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.

(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.

(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benötigen und im Inland ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten zu müssen.

(3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen. Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung.

(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 Satz 2, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und einem solchen geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für Rechnung des AIF enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen entsprechend diesen Regelungen vergeben werden und finden die darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8, keine Anwendung. Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische Publikums-AIF verwalten und am 16. August 2021 nach § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. § 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen ist, sondern der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Für am 17. August 2021 bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden.

(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische AIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5 entsprechend. Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF treffen, als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden.
Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(10) Die einem inländischen AIF, der

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und
2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt,
vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nachzufordern.

(11) Inländische AIF, die

1.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen,
2.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
3.
vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden,
gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Bis zum 19. Januar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen.

(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz.

(13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen,
2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und
3.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend.

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

3
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die Auslegung des Vertrags über die stille Beteiligung.

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.

(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.

(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benötigen und im Inland ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten zu müssen.

(3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen. Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung.

(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 Satz 2, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und einem solchen geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für Rechnung des AIF enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen entsprechend diesen Regelungen vergeben werden und finden die darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8, keine Anwendung. Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische Publikums-AIF verwalten und am 16. August 2021 nach § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. § 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen ist, sondern der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Für am 17. August 2021 bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden.

(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische AIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5 entsprechend. Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF treffen, als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden.
Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(10) Die einem inländischen AIF, der

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und
2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt,
vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nachzufordern.

(11) Inländische AIF, die

1.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen,
2.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
3.
vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden,
gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Bis zum 19. Januar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen.

(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz.

(13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen,
2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und
3.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend.

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.

(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.

(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benötigen und im Inland ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten zu müssen.

(3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen. Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung.

(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 Satz 2, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und einem solchen geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für Rechnung des AIF enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen entsprechend diesen Regelungen vergeben werden und finden die darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8, keine Anwendung. Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische Publikums-AIF verwalten und am 16. August 2021 nach § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. § 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen ist, sondern der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Für am 17. August 2021 bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden.

(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische AIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5 entsprechend. Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF treffen, als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden.
Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(10) Die einem inländischen AIF, der

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und
2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt,
vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nachzufordern.

(11) Inländische AIF, die

1.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen,
2.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
3.
vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden,
gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Bis zum 19. Januar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen.

(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz.

(13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen,
2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und
3.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

9
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vorliegt, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen, etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25; Oetker, HGB, 4. Aufl., § 172 Rn. 20; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 68; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 172 Rn. 97). In Höhe des Unterschiedsbetrags zu der angemessenen Gegenleistung lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25).

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.

12
Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung durch die kürzlich in Kraft getretene Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG bestätigt, die klarstellt, dass eine Einlagenrückgewähr nicht vorliegt bei Leistungen der Gesellschaft, welche durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Der Gesetzgeber begreift dies gemäß der Begründung zum Regierungsentwurf (unter Hinweis auf die Begründung zu § 30 Abs. 1 Satz 2 n.F. GmbHG, abgedruckt bei Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S. 258 ff., 357) nicht als konstitutive Neuregelung, sondern als lediglich klarstellende "Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise", die bis zu dem Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zur Kreditgewährung an GmbH-Gesellschafter) "problemlos anerkannt" gewesen sei und der Tatsache Rechnung getragen habe, dass bei einer durch einen vollwertigen Gegenleistungs - oder Rückzahlungsanspruch gedeckten Leistung der Gesellschaft lediglich ein Aktiventausch stattfinde, der unter der Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Satz 3 n.F. AktG auch bei dem in der Konzernpraxis verbreiteten "cashpooling" auf keine Bedenken stoße. Im Rahmen der als Privilegierung gegen- über § 57 AktG gedachten §§ 311, 317 f. AktG können keine strengeren Maßstäbe gelten (vgl. auch M. Winter, DStR 2007, 1484, 1489). Soweit der Senat in dem genannten, von dem Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 24. November 2003 über die Vollwertigkeit der Forderung hinausgehende Erfordernisse aufgestellt hat, wird daran - in Anbetracht der Klarstellung des Gesetzgebers - auch für Altfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 57 Abs. 1 Satz 3 n.F. AktG nicht festgehalten.

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende geschlossene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.

(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften können die Kommanditisten dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit der Investmentkommanditgesellschaft aus der Investmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommanditgesellschaft.

(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.