vorgehend
Landgericht Berlin, 32 O 127/15, 03.09.2015
Kammergericht, 8 U 207/15, 19.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 69/16
vom
25. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 305 b, 307 Bb, 550; ZPO § 91 a
Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte
Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen
des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB eine mündliche
oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZR 69/16 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZR69.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durchden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Streitwert: 57.727 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von gemieteten Gewerberäumen in Anspruch.
2
Im Dezember 2005 und im Mai 2006 schloss die ursprüngliche Vermieterin (im Folgenden: Vorvermieterin) mit dem Vormieter des Beklagten zwei Mietverträge über die streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Als Vertragszweck waren jeweils in § 1 der Verträge „Lagerung und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren“ bzw. „Lagerung und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren, Textilien und Baumaschinen“ genannt. Darüber hinaus beinhalteten die Verträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen Schriftformheilungsklauseln und doppelte Schriftformklauseln. Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 bestätigte die Vorvermieterin dem Vormieter, dass ihm auch das „Lagern von handelsüblichen Waren“ ge- stattet sei. In einem Schreiben vom 18. Juli 2007 wies sie ihn darauf hin, dass „der Bereich Ihres Getränkeausschankes (…) nun den hinteren Eingang (…) als Verkaufsfläche“ nutze, und regte an, zusätzliche Flächen anzumieten.
3
Zum 1. Oktober 2008 trat der Beklagte aufgrund schriftlicher Vereinbarungen als Mieter in die Mietverträge ein. Er betrieb in den Räumen einen Getränkehandel. Nachdem die Klägerin das Grundstück erworben hatte, schlossen sie und der Beklagte am 4. November 2014 einen schriftlichen Nachtrag zum Mietvertrag. In diesem vereinbarten sie, dass das Mietverhältnis nunmehr auf bestimmte Zeit bis zum 31. Dezember 2016 laufen und der Beklagte spätestens zwei Monate vor Vertragsablauf die Vertragsfortsetzung um sechs Monate durch Anzeige gegenüber der Klägerin verlangen können sollte.
4
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 erklärte die Klägerin die fristlose und hilfsweise die fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und wiederholte dies mit ihrer auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage.
5
Das Landgericht hat der Klage gestützt auf die in der Klageschrift erklärte außerordentliche Kündigung stattgegeben. Aufgrund der aus diesem Urteil von der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung hat der Beklagte die Räume am 13. Januar 2016 geräumt herausgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben, wobei das Oberlandesgericht nicht die außerordentliche, sondern die erste ordentliche Kündigung für durchgreifend erachtet hat.
6
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Eine Anzeige, dass das Mietverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgesetzt werden soll, hat er nicht abgegeben. Nachdem er mitgeteilt hat, dass aus seiner Sicht wegen des Ablaufs der Vertragslaufzeit Erledigung eingetreten sei, hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

7
Aufgrund der auch im Revisionsrechtszug möglichen, bei der hier zulässigen Revision wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien (vgl. nur BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2012, 688 Rn. 6 f.) hat der Senat gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten sind danach dem Beklagten aufzuerlegen, wobei der Senat von der Möglichkeit der §§ 555 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 3 ZPO (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) Gebrauch macht. Auf dieser Grundlage erweist sich das Berufungsurteil als im Ergebnis und in der Begründung zutreffend.
8
1. Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in ZMR 2016, 613 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 9. Februar 2015 beendet worden sei. Wegen der in dem Nachtrag vorgenommenen Befristung habe sich das Beurkundungserfordernis des § 550 BGB auf den gesamten Vertragsinhalt bezogen. Die ursprünglichen Vertragsparteien hätten die Mietverträge jedoch im Juli 2006 in Bezug auf den Vertragszweck geändert, ohne dabei die Form des § 550 BGB einzuhalten , so dass der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte. Der Wirksamkeit dieser Vertragsänderung stehe die doppelte Schriftformklausel nicht entgegen. Denn diese sei wegen Verstoßes gegen § 305 b BGB wirkungslos. Die Klägerin sei auch durch die Schriftformheilungsklausel nicht gehindert, sich für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen. Denn eine solche Klausel binde jedenfalls nicht den Erwerber.
9
2. Zu Recht zieht die Revision nicht in Zweifel, dass die ursprünglichen Vertragsparteien den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck geändert und dabei weder der vertraglichen noch der gesetzlichen Schriftform der §§ 126, 127 BGB genügt haben. Das Gleiche gilt für die Annahmen des Oberlandesgerichts , dass die Vereinbarung der festen Laufzeit in dem Nachtrag vom 4. November 2014 das Schriftformerfordernis des nach § 578 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anwendbaren § 550 BGB ausgelöst hat, dass die Erweiterung des Nutzungszwecks vertragswesentlich und daher beurkundungsbedürftig im Sinne des § 550 BGB war (vgl. etwa jurisPK-BGB/Schur [Stand: 1. Dezember 2016] § 550 Rn. 24; Schweitzer in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 550 BGB Rn. 43; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 550 Rn. 29b) und dass wegen des Schriftformverstoßes daher ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bestand, das ordentlich kündbar war.
10
3. Ohne Erfolgsaussicht war die Revisionsrüge, die Klägerin sei mit Blick auf die Schriftformheilungsklausel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an der Berufung auf den Schriftformverstoß gehindert gewesen. Mit dem von § 550 BGB angestrebten Erwerberschutz ist es nicht vereinbar, den Erwerber aufgrund einer Heilungsklausel als verpflichtet anzusehen , von einer ordentlichen Kündigung Abstand zu nehmen (Senatsurteile BGHZ 200, 98 = NJW 2014, 1087 Rn. 27 und vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 28 ff.; kritisch Bieber jurisPR-MietR 2/2016 Anm. 2 und Grundeigentum 2016, 944, 945).
11
Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Klägerin als Erwerberin nicht in die langfristige und das Schriftformerfordernis des § 550 BGB begründende Bindung eingetreten, sondern diese selbst erst eingegangen ist. Denn wenn man in einem solchen Fall die Pflicht zur Nachbeurkundung für eine vor dem Erwerb erfolgte schriftformwidrige Vereinbarung forderte, würde dies den sich langfristig bindenden Erwerber unabhängig davon, ob er selbst Kenntnis hatte, im Ergebnis dauerhaft an den Abreden der früheren Vertragsparteien festhalten. Dies will § 550 BGB jedoch gerade verhindern.
12
4. Keine Erfolgsaussichten hatte schließlich auch die Revisionsrüge, die den Nutzungszweck erweiternde, nicht in schriftlicher Form erfolgte Vertragsänderung sei wegen der sog. doppelten Schriftformklausel unwirksam, so dass es am Schriftformverstoß im Sinne des § 550 BGB fehle.
13
a) Freilich wird die - das Oberlandesgericht zur Revisionszulassung veranlassende - Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet, ob eine doppelte Schriftformklausel im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden ausschließen kann.
14
Eine Auffassung bejaht dies unter Hinweis auf die Interessenlagen von Vertragsparteien in der Gewerberaummiete und darauf, dass sonst die Vereinbarung einer Einhaltung der Schriftform für Vertragsänderungen ihren Sinn verlöre (KG Grundeigentum 2014, 799, 800; OLG Frankfurt ZfIR 2013, 584, 585; KGR 2006, 86, 87; Bieber jurisPR-MietR 2/2013 Anm. 5; wohl auch OLG Naumburg NZM 2012, 808, 809; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 157 f.).
15
Demgegenüber wird überwiegend die Meinung vertreten, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte doppelte Schriftformklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei, weil sie den wegen § 305 b BGB unzutreffenden Eindruck erwecke, eine Änderungsvereinbarung sei nur schriftlich möglich (OLG München Urteil vom 7. April 2016 - 23 U 3162/15 - juris Rn. 41; OLG Brandenburg Grundeigentum 2012, 1375, 1376; OLG Rostock NZM 2009, 705; Blank in Blank/Börstinghaus Miete 5. Aufl. § 550 BGB Rn. 100; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl.
Kap. II Rn. 1790 f.; Erman/Arnold BGB 14. Aufl. § 125 Rn. 26; Emmerich/ Sonnenschein Miete 11. Aufl. § 550 BGB Rn. 38; MünchKommBGB/Basedow 7. Aufl. § 305 b Rn. 13; Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 305 b Rn. 5; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 12. Aufl. Vorbem zu § 535 BGB Rn. 49 f.; Schweitzer in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 550 Rn. 106; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 550 Rn. 48; vgl. auch BAG NJW 2009, 316 Rn. 31 ff.).
16
b) Die Frage der Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in einem Gewerberaummietvertrag kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Klausel bleibt jedenfalls wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB wirkungslos (so auch OLG Hamm Urteil vom 21. April 2016 - 18 U 17/14 - juris Rn. 76 ff.; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 35; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap. II Rn. 1788; jurisPK-BGB/Schur [Stand: 1. Dezember 2016] § 550 Rn. 32; Krüger ZfIR 2016, 531, 532).
17
aa) Für eine in einem Formularvertrag enthaltene einfache Schriftformklausel hat der Senat dies bereits entschieden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nur bewusst geworden sind. Unerheblich ist auch, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist. Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, und somit auch, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. Das gilt selbst dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind (Senatsurteil BGHZ 164, 133 = NJW 2006, 138 f. mwN).
18
bb) Zwischen einfacher und doppelter Schriftformklausel sind insoweit keine maßgeblichen Unterschiede erkennbar. Der Vorrang der Individualvereinbarung muss bei beiden auch dann gewahrt bleiben, wenn man ein Interesse des Verwenders anerkennt, einem langfristigen Mietvertrag nicht durch nachträgliche mündliche Abreden die Schriftform zu nehmen, und deshalb eine solche Klausel ausnahmsweise als wirksam ansieht. Das gebieten Sinn und Zweck des § 305 b BGB, wonach vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können. Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Vereinbaren die Parteien - wenn auch nur mündlich - etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu (vgl. Senatsurteil BGHZ 164, 133 = NJW 2006, 138, 139).
19
Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragsparteien, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, muss gegenüber dem von den Parteien später übereinstimmend Gewollten zurücktreten. Es kommt - anders als bei einer individuell vereinbarten doppelten Schriftformklausel - auch nicht darauf an, ob die Parteien bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über sie hinwegsetzen wollten (vgl. Senatsurteil BGHZ 164, 133 = NJW 2006, 138, 139 mwN).
20
c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine doppelte Schriftformklausel die Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ohnedies nicht stets gewährleisten könnte. Zum einen kann eine Änderungsvereinbarung nach § 127 BGB der vertraglichen Form - und damit ggf. dem doppelten Schriftformerfordernis - genügen, ohne jedoch der von § 550 BGB geforderten gesetzlichen Schriftform zu entsprechen. Zum anderen kann ein Schriftformverstoß im Sinne des § 550 BGB trotz Wahrung der gesetzlichen Schriftform etwa darin begründet sein, dass mangels ausreichender Bezugnahme der Vertrag insgesamt nicht mehr den Anforderungen des § 550 BGB gerecht wird (vgl. dazu Schweitzer in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 550 BGB Rn. 106).
21
d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Klauselverwenderin hier die Vorvermieterin war. Zum einen wirkt § 305 b BGB nicht nur zu Ungunsten des Verwenders (vgl. BGHZ 129, 90 = NJW 1995, 1494, 1496; Ghassemi-Tabar in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 305 b BGB Rn. 3 mwN). Zum anderen gebietet der Schutzzweck des § 550 BGB, dass die Klägerin als Erwerberin nicht sowohl an die nicht schriftlich geschlossene Individualabrede als auch an die vereinbarte Laufzeit gebunden ist.
22
5. Bei Bejahung des Schriftformverstoßes ist das zwischen den Parteien bestehende Mietvertragsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 9. Februar 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 beendet worden. Dem Grundsatz nach wäre die gesetzliche Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB einschlägig. § 550 Satz 2 BGB bestimmt jedoch, dass die Kündigung frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Räume zulässig ist. Das Schriftformerfordernis ist hier erst mit Vereinbarung des Nachtrags am 4. November 2014 entstanden, der erstmalig zu einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geführt hat. Damit ist dieser Zeitpunkt als der der Überlassung im Sinne des § 550 Satz 2 BGB anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2000 - XII ZR 316/97 - NZM 2000, 545, 546; BGHZ 99, 54 = NJW 1987, 948, 949; Schweitzer in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 550 Rn. 78), so dass die Kündigung gemäß § 580 a Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des letzten Kalendervierteljahrs 2015 wirksam werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 Rn. 35).
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2015 - 32 O 127/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2016 - 8 U 207/15 -

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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

6
2. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden. Der Kläger und der Beklagte haben die Erledigungserklärung schriftsätzlich abgegeben. Das genügt den Formerfordernissen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, konnten die den Beklagten vertretenden Rechtsanwälte, obwohl sie beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen sind, die Erledigung wirksam erklären, § 78 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f).

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

28
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorzeitige ordentliche Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil die Klägerin durch die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags zur Nachholung der Schriftform verpflichtet wäre. Eine solche Pflicht besteht für die Klägerin nicht.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 316/97 Verkündet am:
29. März 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Für die Kündigung eines Mietvertrages, der mangels Schriftform als für unbestimmte
Zeit geschlossen gilt, sind vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen jedenfalls dann
nicht maßgebend, wenn diese länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen.
BGH, Urteil vom 29. März 2000 - XII ZR 316/97 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für ein Grundstück mit aufstehendem Lagergebäude in Anspruch, das er 1991 von der H. M. B. AG erworben hat. Diese hatte mit Vertrag vom 2. Oktober 1990 Teile des Grundstücks, nämlich im einzelnen näher bezeichnete Büro- und Sozialräume (60 qm), überdachte Lagerflächen (624 qm) und Freiflächen (150 qm), an die D. -H. P. - K. -v. S. oHG vermietet.
Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen: § 2 Mietdauer Der Mietvertrag beginnt am 01.11.1990 und hat eine Laufzeit von 5 Jahren und 2 Monaten. § 4 Mietpreisbindung Die Mietpreisbindung gilt vom 01.11.1990 - 31.12.1993; ab 01.01.1994 - 31.12.1995 gilt eine Neuregelung der Mietpreise entsprechend den Marktverhältnissen. Danach kann von beiden Seiten das Vertragsverhältnis aufgelöst werden bei einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.1995. Danach verlängert sich die Mietdauer um jeweils 1 Jahr. Nach dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger wurden - unter Zugrundelegung dieses Mietvertrages - weitere Flächen auf dem Grundstück von der D. -H. mbH (Beklagte) "dazugemietet". Ferner kamen diese und der Kläger zu einem nicht genannten Zeitpunkt überein, den Mietvertrag auf sie "umzustellen". Die vom Kläger vorgelegte Korrespondenz über das Mietverhältnis (Schreiben vom 26. März 1992, 2. November 1993, 7. Februar 1994, 27. November 1995, 7. Dezember 1995 und 19. Dezember 1995) wurde vom Kläger an die Beklagte adressiert bzw. von dieser unter ihrem Briefkopf geführt. Die Beklagte räumte das Mietobjekt zum 31. Dezember 1995. Sie steht auf dem Standpunkt, das Mietverhältnis habe gemäß § 2 des Mietvertrages mit diesem Tage geendet, ohne daß es der von ihr vorsorglich mit Schreiben vom 27. November 1995 mitgeteilten Ankündigung bedurft hätte, das Mietverhältnis
zum 31. Dezember 1995 zu beenden. Sie hat vorgetragen, dem Kläger bereits im Januar 1995 mündlich erklärt zu haben, das Mietverhältnis nicht über den 31. Dezember 1995 fortsetzen zu wollen, da ihr ab 1. Januar 1996 ein eigener Neubau zur Verfügung stehen werde. Der Kläger macht demgegenüber geltend, das Mietverhältnis habe nach § 4 des Mietvertrages lediglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden können und sei durch das Schreiben der Beklagten vom 27. November 1995 somit erst zum 31. Dezember 1996 beendet worden. Mit seiner Klage verlangte der Kläger zunächst Mietzins in der zuletzt vereinbarten Höhe für die Monate Januar und Februar 1996 sowie Feststellung , daß das Mietverhältnis über den 31. Dezember 1995 hinaus weiterbestehe. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Mietverhältnis habe gemäß § 2 des Mietvertrages mit dem 31. Dezember 1995 geendet. Die Berufung des Klägers, mit der er statt der ursprünglich begehrten Feststellung nunmehr auch Mietzins für den zwischenzeitlich abgelaufenen Zeitraum März bis Dezember 1996 verlangte, hatte in Höhe von 162.236,76 DM nebst Zinsen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis der Parteien habe nicht schon durch Zeitablauf zum 31. Dezember 1995 geendet. Das Berufungsgericht legt den Mietvertrag vom 2. Oktober 1990, für den gemäß Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB seit dem 3. Oktober 1990 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich sind, dahin aus, das Mietverhältnis habe sich über den 31. Dezember 1995 hinaus jeweils um ein weiteres Jahr verlängern sollen, wenn es nicht zuvor rechtzeitig gekündigt werde; dies gelte jedenfalls, wenn der Mietzins - wie hier geschehen - gemäß § 4 des Mietvertrages zum Beginn des Jahres 1994 angepaßt worden sei. Diese Auslegung, die das Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen hat, hält den Angriffen der Revision stand. Sie läuft letztlich darauf hinaus , den Widerspruch zwischen § 2 und § 4 des Mietvertrages dadurch aufzulösen , daß die Regelung des § 2 als Mindestmietzeit verstanden wird, während § 4 deren automatische Verlängerung unter den dort genannten Voraussetzungen vorsieht. Diese Auslegung ist möglich und widerspricht nicht dem übereinstimmenden Interesse der ursprünglichen Vertragsparteien, eine Bindung über einen überschaubaren Zeitraum hinaus zu vermeiden, da es beiden Vertrags-
parteien unbenommen blieb, einer Verlängerung der Vertragslaufzeit durch Kündigung zuvorzukommen. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit geltend, diese Auslegung verstoße gegen Denkgesetze, weil die in § 4 des Mietvertrages vorgesehene Neuregelung des Mietzinses mit dem 31. Dezember 1995 habe außer Kraft treten sollen, so daß es für die Zeit der vom Berufungsgericht angenommenen Verlängerung des Mietverhältnisses an einer Bestimmung des Mietzinses fehle. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, verbleibt es bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses ohne weiteres bei dem zuletzt vereinbarten Mietzins , sofern die Vertragsparteien keine abweichende Regelung treffen (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Rdn. IV 261).

II.

Die Revision rügt indessen mit Erfolg, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Mietvertrag infolge der nachträglichen Vereinbarung eines Mieterwechsels und einer Erweiterung des Mietgegenstandes nicht mehr der Schriftform des § 566 BGB genügte und das Mietverhältnis deshalb durch die als Kündigung auszulegende Erklärung der Beklagten vom Januar 1995 (zu der das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen getroffen hat) zum 31. Dezember 1995 beendet worden ist. 1. Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß die nachträglichen Vereinbarungen in einer den Anforderungen des § 566 BGB genügenden Form getroffen worden seien. Sowohl die Erweiterung des Mietgegenstandes
als auch die Vereinbarung, daß nunmehr die beklagte GmbH Mieterin sein solle, hätten aber der Schriftform bedurft. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte die weiteren Grundstücksflächen durch einen oder mehrere selbständige Verträge angemietet hat und die Parteien erst später vereinbarten, daß nunmehr die Beklagte Mieterin auch der an die oHG vermieteten Flächen sein sollte, oder ob der ursprüngliche Mietvertrag mit der oHG vor oder zeitgleich mit der Erweiterung um weitere Grundstücksflächen auf die Beklagte "umgestellt" wurde. In beiden Fällen ist die Schriftform mangels Beurkundung dieser Vereinbarungen der Parteien nicht gewahrt.
a) Soweit die Revisionserwiderung der zuletzt genannten Alternative entgegenhält, die Beklagte habe eine mehr als nur unwesentliche Erweiterung des Mietgegenstandes nicht substantiiert dargelegt, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus der eigenen Mietzinsberechnung des Klägers in der Klageschrift ergibt sich, daß zu der ursprünglichen Lagerfläche von 624 qm spätestens ab Januar 1994 weitere 57 + 65 + 100 = 222 qm überdachte Lagerflächen hinzukamen und statt der ursprünglichen Freiflächen von 150 qm nunmehr insgesamt 686 + 55 + 71 + 83 + 250 = 1.145 qm Frei- und Zufahrtflächen vermietet waren. Eine Vertragserweiterung dieses Umfangs bedarf der Form. Der Umstand, daß der Vermieter bereits in § 1 des schriftlichen Mietvertrages vom 2. Oktober 1990 um "Prüfung gebeten" wurde, ob weitere im einzelnen angegebene Flächen zusätzlich zur Verfügung gestellt werden könnten, macht die Schriftform einer entsprechenden Nachtragsvereinbarung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entbehrlich. Die formbedürftige Ä nderung des Vertragsgegenstandes kam nämlich erst mit der Einigung der Vertragsparteien über die zusätzlich vermieteten Flächen zustande; diese ist in
§ 1 des ursprünglichen Mietvertrages nicht beurkundet, sondern allenfalls in Aussicht gestellt worden.
b) Ebensowenig ist der Auffassung der Revisionserwiderung zu folgen, ein formbedürftiger Mieterwechsel habe nicht vorgelegen, weil die Geschäftsführer der beklagten GmbH mit den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der D. -H. P. -K. -v. S. oHG identisch seien und die bloße Ä nderung der Rechtsform der Mieterin von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keinen Vertragseintritt der GmbH als neue Mieterin bedeute. Dem Vortrag der Parteien sind weder Anhaltspunkte dafür zu entnehmen , daß sich die D. -H. P. -K. -v. S. oHG in die beklagte GmbH umgewandelt hat, noch dafür, daß es sich um einen unternehmensbezogenen Mietvertrag handelte, bei dem die Person des Vertragspartners in den Hintergrund tritt, sofern nur das in den Mieträumen tätige Unternehmen identisch bleibt. Selbst wenn die oHG ihren Geschäftsbetrieb zugunsten der GmbH aufgegeben haben sollte, wären die Gesellschafter der oHG - nunmehr in bürgerlich-rechtlicher Gesellschaft - Mieter geblieben (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 7. Aufl. Rdn. 31 m.N.), so daß die Beklagte nur im Wege des vereinbarten Mieterwechsels Mieterin werden konnte. Im übrigen ist es für einen späteren Grundstückserwerber, dessen Schutz § 566 BGB vor allem bezweckt, auch bei Personenidentität der Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaften keineswegs ohne Bedeutung, ob er sich wegen seines Mietzinsanspruchs an unbeschränkt haftende oHGGesellschafter oder aber nur an eine GmbH halten kann.
2. Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Jahresfrist, vor deren Ablauf ein Mietverhältnis nach § 566 Satz 1 2. Hs. BGB durch Kündigung nicht vorzeitig beendet werden kann, erst mit dem Abschluß des nicht formgerechten Ä nderungsvertrages beginnt, der die Schriftform des ursprünglich formgerechten Mietvertrages entfallen läßt (vgl. BGHZ 99, 54). Unzutreffend ist jedoch der Hinweis, die Beklagte habe nicht dargelegt, wann welche zusätzlichen Absprachen getroffen worden seien, so daß die Einhaltung dieser Jahresfrist nicht festgestellt werden könne. Sowohl aus der vorgelegten Korrespondenz als auch der eigenen Mietzinsberechnung des Klägers in der Klageschrift ergibt sich nämlich, daß diese Nachtragsvereinbarungen jedenfalls vor 1994 zustande gekommen sein müssen, so daß die Kündigung zum 31. Dezember 1995 diese Jahresfrist wahrt. Richtig ist ferner, daß die gesetzliche Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB abdingbar ist. Nicht zu folgen ist der Revisionserwiderung aber, soweit sie geltend macht, daß ein Formmangel, abgesehen von der Fiktion eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, alle übrigen Vertragsbestimmungen unberührt lasse, mithin auch die hier vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende, so daß auch die behauptete Kündigung im Januar 1995 das Mietverhältnis nicht vor dem 31. Dezember 1996 habe beenden können. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dann, wenn die Form des § 566 BGB nicht eingehalten ist, an die Stelle vertraglicher Kündigungsfristen stets die gesetzlichen Fristen des § 565 BGB treten (so Emmerich, Miete 7. Aufl. § 566 Rdn. 13; Staudinger/Emmerich [1997] § 566 Rdn. 61; MünchKomm/Voelskow 3. Aufl. § 566 Rdn. 13; Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Rdn. II 780; a.A., soweit ersichtlich, nur Sternel, MietR
3. Aufl. Rdn. 201, der abweichend vereinbarte Kündigungsfristen für maßgeblich hält). Für eine auf § 566 Satz 2 BGB gestützte Kündigung gelten vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen jedenfalls dann nicht, wenn diese länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen (vgl. RGZ 59, 245, 246 und OLG Hamburg OLG Rspr. 22, 257 [jeweils mit eingehender Begründung]; Planck, BGB 4. Aufl. § 566 Anm. 5 unter Hinweis auf den Gesetzeszweck). Andernfalls hätten die Parteien eines nicht formgerechten langfristigen Mietvertrages es in der Hand, den durch § 566 BGB bezweckten Schutz eines späteren Grundstückserwerbers durch mündliche Vereinbarung einer mehrjährigen Kündigungsfrist zu unterlaufen. 3. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung brauchte die von der Beklagten behauptete Kündigungserklärung vom Januar 1995 auch nicht schriftlich erklärt zu werden, um wirksam zu sein. Insoweit kann dahinstehen, ob die Vereinbarung in § 7 des ursprünglichen Mietvertrages , daß "sämtliche im Prozeß der Zusammenarbeit auftretenden Probleme protokollierend geregelt werden und bei Einfluß auf den Mietvertrag eine Nachtragsvereinbarung bewirken", als Schriftformklausel auszulegen ist. Sie gilt jedenfalls nicht für die einseitige Kündigungserklärung, da diese keine einer Nachtragsvereinbarung zugängliche Ä nderung des Mietvertrages, sondern dessen Beendigung zur Folge hat.

III.

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Behauptung der Beklagten Beweis erheben kann, sie habe dem Kläger bereits im Januar 1995 erklärt, den Mietvertrag nicht über den 31. Dezember 1995 hinaus fortsetzen zu wollen. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - einen Schriftformverstoß unterstellt - das Mietverhältnis erst mit Ablauf des 30. September 2014 beendet worden sein kann. Denn die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 580 a Abs. 2 BGB. Sofern die außerordentliche Kündigung vom 26. Oktober 2013, die sich ausschließlich mit der Nichterfüllung der gestiegenen Anforderungen befasste, in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12 - NJW 2013, 3361 Rn. 17 f. mwN), wäre die ordentliche Kündigung mithin spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs und daher frühestens zum Ablauf des 30. Juni 2014 zulässig gewesen. Die Kläger haben aber nicht zu diesem Termin, sondern zum 31. Juli 2014, also einem weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt, gekündigt (vgl. nur Palandt/Weidenkaff BGB 74. Aufl. § 580 a Rn. 15; Schmidt-Futterer/ Blank Mietrecht 12. Aufl. § 580 a Rn. 15), so dass ihre Kündigung erst mit dem nächstfolgenden Ende eines Kalendervierteljahrs, hier dem 30. September 2014, Wirksamkeit entfalten konnte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 245/94 - NJW-RR 1996, 144). Scheidet eine Umdeutung hingegen aus, hätte die mit der Klageerhebung im Februar 2014 erfolgte ordentliche Kündigung ohnedies zu einer Beendigung des Mietverhältnisses frühestens mit Ablauf des 30. September 2014 führen können.