vorgehend
Amtsgericht Landshut, 59 F 776/10, 30.06.2010
Oberlandesgericht München, 33 UF 1541/10, 28.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 626/10
vom
25. Mai 2011
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 28. Oktober 2010 (33 UF 1541/10) aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 776/10) abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009, ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz zu bezahlen, wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

1
Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
2
Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, das K. J. M. e.V., zum Vormund für ein minderjähriges Kind.
3
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 dessen Vergütung für das Jahr 2009 samt Auslagenersatz auf 714,28 € festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse (im Folgenden Beteiligter zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
4
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten zu 1 gestellten Antrages.
6
Vorliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2009 datiert. Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens, wie etwa einer Vormundschaft, gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG einleitet (OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1760; OLG München FamRZ 2010, 1102).

I.

7
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
8
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Präsident des Landgerichts, der die Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt hat, ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG postulationsfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - FamRZ 2010, 1544).

II.

9
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der selbst zum Vereinsvormund bestellte Verein, der Beteiligte zu 1, kann von der Staatskasse weder Vergütung noch Aufwendungsersatz beanspruchen.
10
1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dem Beteiligten zu 1 stehe ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 277 Abs. 4 FamFG zu. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , wonach es in die Berufsausübung des Vereins eingreife, ihm von Gesetzes wegen jede Vergütung für die Führung von gerichtlich übertragenen Vormundschaften zu versagen. Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen. Auch wenn er nicht über die Vergütung für Tätigkeiten eines selbst zum Vormund bestellten Vereins entschieden habe, könnten die von ihm aufgestellten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Den Erwägungen des Bundesgerichtshofs könne auch nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der höchstrichterlich beanstandeten Regelungs- lücke bewusst an der Gesetzesfassung festgehalten und damit den Weg für eine Analogie versperrt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Verabschiedung des FGG-Reformgesetzes die spezielle Problematik der Vergütung von Vereinstätigkeiten in Vormundschaften in den Blickpunkt des Gesetzgebers gelangt sei. Einer Analogie stehe auch nicht entgegen, dass hierfür aus tatsächlichen Gründen kein Bedürfnis bestehe. Es lasse sich kaum rechtfertigen, dem Verein den Vergütungsanspruch nur für den Fall zu gewähren , dass der Vereinsmitarbeiter gewissermaßen mit der "Tarnkappe" der persönlichen Bestellung für den Verein agiere. Vielmehr überzeuge die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass es auf die gewählte rechtliche Konstruktion der Vormundschaft bzw. Pflegschaft im Einzelfall nicht ankommen könne und damit auch der Verein bei seiner Bestellung zum Vormund vergütungsberechtigt sei.
11
Einem Vergütungsanspruch der Vereine stehe auch nicht entgegen, dass sie für ihre Tätigkeit durch die Städte und Gemeinden finanzielle Unterstützung erführen, da diese unbeschadet ihres Umfangs allenfalls in einzelnen regionalen Bereichen ohne Rechtsanspruch und unter dem jederzeitigen Vorbehalt einer Kürzung oder Einstellung gewährt werde.
12
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
Der nach § 1791 a BGB zum Vereinsvormund bestellte Beteiligte zu 1 kann ebenso wenig wie ein gemäß § 1900 BGB zum Betreuer bestellter Verein von der Staatskasse eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz beanspruchen. Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest. Allerdings sind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuungsvereins bestehenden Vorschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anzu- wenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).
14
a) Ein Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 scheitert daran, dass er als Verein selbst zum Vormund bestellt worden ist.
15
Nach §§ 1836 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann weder ein zum Betreuer noch ein zum Vormund bestellter Verein eine Vergütung beanspruchen. Ebenso wenig kann er von der Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 21) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen.
16
aa) Die überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch des zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Müller ZKJ 2007, 449; krit. Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA LG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900). Ebenso lehnt die herrschende Meinung einen Vergütungsanspruch des zum Vormund bestellten Vereins ab (OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; OLG Düsseldorf BtPrax 2010, 126; M. Hamdan/B. Hamdan in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 14; S. C. Saar in Erman BGB 12. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 4 und Anh. zu § 1836 Rn. 3; Müller ZKJ 2007, 449).
17
bb) Der Senat folgt dieser Auffassung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum Pflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch unerheblich sei, ob der Mitarbeiter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt werde, hält er daran nicht mehr fest.
18
(1) Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Betreuer bzw. zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann "nach geltendem Recht (…) ein Verein als Vormund weder Vorschuss für Auf- wendungen noch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen" (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die Betreuungsvereine fortgeschrieben, wie sich aus der weiteren Begründung zum Entwurf des Betreuungsgesetzes vom 11. Mai 1989 ergibt (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Dort heißt es: "Wird ein Verein als solcher unter den Voraussetzungen des § 1900 Abs. 1 E zum Betreuer bestellt, so kann er nach § 1908 i Abs. 1 iVm § 1835 Abs. 5, § 1836 Abs. 4 E (heute § 1836 Abs. 3) keine Vergütung und Aufwendungsersatz lediglich bei ausreichendem Vermögen des Betreuten verlangen."
19
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch bei der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) keine Veranlassung gesehen hat, die Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB zu modifizieren. Vielmehr hat er auch in § 277 Abs. 2 FamFG ausdrücklich auf sie verwiesen.
20
(2) Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass "wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Institutionen nicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweist", er sicherzustellen habe, "dass sie, wenn sie staatlicherseits in Anspruch genommen werden, dafür eine angemessene Entschädigung erhal- ten" (BVerfG FamRZ 2000, 414). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt, dass sowohl dem Verein als auch seinem Mitglied ein Vergütungsanspruch zustehen müsse; vielmehr hat es nur bemängelt, dass keinem von beiden eine Vergütung eingeräumt worden sei (BVerfG FamRZ 2000, 414, 415). Von daher ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütungsanspruch nach sich zieht. Dies gilt umso mehr, als der Verein gemäß §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 1900 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegen seinen Willen bestellt werden und er somit regelmäßig auf die Bestellung eines seiner Mitarbeiter hinwirken kann.
21
(3) Im Übrigen bestehen auch nachvollziehbare Gründe, warum der Gesetzgeber bei einer Bestellung des Vereins selbst von einer Vergütung abgesehen hat. Wird der Verein zum Betreuer (bzw. Vormund) bestellt, hat das Gericht keine Möglichkeit, auf die Auswahl der die Betreuung (bzw. Vormundschaft) tatsächlich durchführenden Person Einfluss zu nehmen. Dem Verein bleibt es im Falle seiner Bestellung zudem unbenommen, ehrenamtliche Hilfskräfte, die gemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst nicht zum Vereinsbetreuer bestellt werden könnten (BT-Drucks. 11/4528 S. 126; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 4; Müller ZKJ 2007, 449; aA Palandt/Diederichsen BGB § 1897 Rn. 6), zur Erfüllung seiner konkreten Aufgabe heranzuziehen. Auch dies spricht gegen eine Vergütung.
22
b) Wird jedoch der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins zum Vormund bestellt, kann der Verein hierfür eine Vergütung beanspruchen. Denn die zugunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der §§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, 7 VBVG sind insoweit entsprechend auch auf einen Vormundschaftsverein anzuwenden.
23
aa) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betreuungsvereins gemäß § 1908 f BGB, die wiederum den Vergütungsanspruch bedingen, entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die ein Verein erfüllen muss, um als Vereinsvormund gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII für geeignet erklärt zu werden. Während das Betreuungsrecht jedoch dem Betreuungsverein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG iVm § 1897 Abs. 2 BGB einen Vergütungsanspruch einräumt, fehlt eine entsprechende Regelung zugunsten des Vormundschaftsvereins.
24
bb) Ob die Vorschriften zur Vergütung des Betreuungsvereins auch zugunsten eines Vormundschaftsvereins entsprechend anzuwenden sind, ist streitig.
25
Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Vergütung eines Betreuungsvereins auf das Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsrecht ablehnt (BayObLG FamRZ 2002, 1363; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann FamRZ 2001, 1401 f.; s. auch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenauffassung für eine analoge Anwendung aus (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; s. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler Vormundschaft , Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB Rn. 3).
26
cc) Der Senat erachtet eine analoge Anwendung des dem Betreuungsverein eingeräumten Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruches auf den Vormundschaftsverein im Ergebnis nach wie vor für geboten. In Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) sind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft (§ 67 a Abs. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur Vergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG) entsprechend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer Vormundschaft geht. Dabei ist statt der von § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG in Bezug genommenen §§ 4, 5 VBVG, die speziell auf die Vergütung des Betreuers zugeschnitten sind, § 3 VBVG anzuwenden, der die Vergütung des Vormunds betrifft.
27
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bzw. Unvollständigkeit voraus (BGHZ 149, 166, 174). Weitere Voraussetzung ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Es muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung , bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143).
28
Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Vormund bestellt wird.
29
(1) Es besteht eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber den Vormundschaftsverein nicht mit einem Vergütungsanspruch bedacht hat. Diese Lücke ist auch planwidrig. Zwar besagt § 1836 Abs. 3 BGB, dass einem Verein keine Vergütung bewilligt werden kann. Gemäß der Verweisung in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB gilt dies jedoch gleichermaßen für den Betreuungsverein, dem dennoch eine Vergütung für seine zum Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiter zu gewähren ist.
30
(2) Der zur Überprüfung stehende Tatbestand ist auch mit dem vom Gesetzgeber geregelten vergleichbar.
31
In der Gesetzesbegründung zum Betreuungsgesetz heißt es, "die Einbeziehung der auf dem Gebiet der Betreuung Volljähriger tätigen Vereinigungen in eine Regelung des Betreuungswesens ist (…) dringend geboten. Diesen Verei- nigungen kommt traditionell eine wichtige Rolle zu. Dies hat seinen Grund zum einen in den von ihnen geführten Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (…). In den vergangenen Jahren sind gerade von Seiten der Vereine wichtige Fortschritte bei der effizienten Gestaltung ihrer Vormundschafts- und Pflegschaftsarbeit erzielt worden" (BT-Drucks. 11/4528 S. 100). Zur Einführung des Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, "Voraussetzung ist jeweils, dass der Verein alsBetreuungsverein anerkannt ist. Der Anreiz für den Verein, die dafür erforderlichen Mindestanforderungen (vgl. § 1908 f BGB-E) zu erfüllen, soll vor allem darin bestehen, dass ihm, wenn er einen Vereinsbetreuer nach § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB-E stellt, in diesem Fall (anstelle des Mitarbeiters) bestimmte Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung zustehen (§ 1908 e BGB-E).
32
Die entsprechenden Erwägungen gelten für den Vormundschaftsverein. Vor allem muss er seit 1991 im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie ein Betreuungsverein erfüllen (s. dazu § 1908 f BGB), um als Verein zum Vormund bestellt werden zu können. Gemäß § 54 Abs. 2 SGB VIII muss der Verein gewährleisten , dass er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden angemessen versichern wird. Ferner muss er sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemühen, diese in ihre Aufgaben einführen, fortbilden und sie sowie Bevollmächtigte beraten und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglichen.
33
Legt man zudem das in der Gesetzesbegründung vom 11. Mai 1989 verwendete Zahlenmaterial zugrunde, zeigt sich, dass die Bedeutung der Vor- http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=GG&a=12&x=I - 12 - mundschaftsvereine neben den Betreuungsvereinen jedenfalls nicht gering ist. Danach gab es seinerzeit etwa 250.000 Erwachsenenvormundschaften und -pflegschaften, wovon 15 % als Amtsvormundschaften/-pflegschaften und 7 % als Vereinsvormundschaften/-pflegschaften geführt wurden. Ihnen standen 700.000 Vormundschaften und Pflegschaften über Minderjährige gegenüber, wovon 70 bis 80 % Amts- und Vereinsvormundschaften/-pflegschaften ausmachten (BT-Drucks. 11/4528 S. 103).
34
(3) Eine analoge Anwendung erscheint schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Genauso wie ein Betreuungsverein fällt auch der Vormundschaftsverein nach Art. 19 Abs. 3 GG unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2002, 2091). Ähnlich wie bei den Betreuungsvereinen hat der Gesetzgeber den Vormundschaftsvereinen gemäß § 54 Abs. 2 SGB VIII u.a. aufgegeben, eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter vorzuhalten und sich um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern zu bemühen. Wenn der Gesetzgeber aber eine solche Konstruktion wählt, mit der er sich zur Aufgabenerfüllung wesentlich auch auf die Tätigkeit von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern stützt, ist eine dem Erfordernis der ständigen Bereithaltung qualifizierten Vereinspersonals angemessene Vergütung festzusetzen. Bleibt bei der Festsetzung der Vergütungshöhe unberücksichtigt, dass die Vereine solche fixen Vorhaltekosten für ihr qualifiziertes Personal haben, das zum Einsatz kommt, überschreitet diese bestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2002, 2091, 2092 zum Betreuungsverein ). Die Berücksichtigung seiner entsprechend bestehenden Vorhaltekosten im vorgenannten Sinne kann ein Vormundschaftsverein allerdings nur erreichen, wenn einer seiner Mitarbeiter als "Vereinsvormund" bestellt wird und dem Verein hierfür ein eigener Vergütungsanspruch zuerkannt wird.
35
Im Übrigen spricht auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG für eine entsprechende Regelung, weil eine Ungleichbehandlung der Vereine trotz der insoweit vergleichbaren Tatbestände nicht zu rechtfertigen sein dürfte.
36
(4) Demgemäß ist § 7 VBVG entsprechend anzuwenden, wenn das Gericht den Mitarbeiter eines nach § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII geeigneten Vereins zum Vormund bestellt und dieser dort ausschließlich oder teilweise als solcher tätig ist (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog). Freilich ist anstatt der ausschließlich für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG der § 3 VBVG anzuwenden, der den Stundensatz des Vormunds regelt. Weitere Folgen der analogen Anwendung des § 7 VBVG sind, dass die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des handelnden Vormunds gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 iVm § 1 Abs. 1 VBVG nicht mehr festgestellt zu werden braucht, die Bestellung eines Mitarbeiters zum "Vereinsvormund" der Einwilligung des Vereins bedarf (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dass dem bestellten Mitarbeiter kein eigener Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch zusteht (§ 7 Abs. 3 VBVG analog

).

37
c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormundschaftsvereine, die sich im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum Vormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung ebenso ausgeschlossen sind wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt worden sind. Ob sich gegebenenfalls aus einem Rechtsgrund außerhalb des Festsetzungsverfahrens ein Anspruch des Beteiligten zu 1 ergibt, soweit er sich im Vertrauen auf die bisherige Senatsrechtsprechung zum Vormund hat bestellen lassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Anspruch steht hier nicht in Rede.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 30.06.2010 - 59 F 776/10 -
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2010 - 33 UF 1541/10 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - XII ZB 626/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - XII ZB 626/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - XII ZB 626/10 zitiert 20 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung


(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausü

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht


(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers


(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. (2) Wird die Verfahrensp

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 3 Stundensatz des Vormunds


(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundsc

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein


(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass1.er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufs

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine


(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. (2)

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - XII ZB 626/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - XII ZB 626/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2010 - XII ZB 149/10

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 149/10 vom 7. Juli 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 78 Abs. 2; FamFG §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatung
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - XII ZB 626/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - XII ZB 631/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 631/10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - XII ZB 630/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 630/10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - XII ZB 629/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 629/10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - XII ZB 628/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 628/10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 149/10
vom
7. Juli 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (§§ 10
Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg
dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof
nunmehr der Befähigung zum Richteramt bedürfen. Das gilt ausnahmslos, also auch
für den für die Staatskasse tätigen Bezirksrevisor.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - OLG Braunschweig
AG Wolfenbüttel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. März 2010 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Beschwerdewert: 1.100 €

Gründe:

I.

1
Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige Bezirksrevisorin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für drei minderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 1.650 € festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 Satz 2 i.V. mit Satz 3 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 550 € nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.

II.

2
Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3
1. Der Bezirksrevisorin fehlt die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderliche Postulationsfähigkeit.
4
a) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Familiensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur Vertretung berechtigten Personen vor dem Bundesgerichtshof die Befähigung zum Richteramt haben (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG).
5
b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) den Bezirksrevisor im Verfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar für postulationsfähig gehalten hat, ist dies durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und die hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) überholt.
6
aa) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt, warum der Bezirksrevisor der Vertretung eines beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe. Der Anwaltszwang diene einer geordneten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser Zweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).
7
Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden Behördenprivilegs , § 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände beim Bundesgerichtshof weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam für die Rechtsbeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 574 i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Behördenprivileg nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Voraussetzung die Beteiligteneigenschaft der Behörde, die nach damaliger Rechtslage nach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).
8
bb) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg einerseits erweitert, indem er in § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in sämtli- chen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf ihre Beteiligtenstellung abzustellen.
9
Andererseits hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt , dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof der Befähigung zum Richteramt bedürfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa § 78 Abs. 2 ZPO und §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). In der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) heißt es dazu, dass "in Übereinstimmung mit der Neuregelung in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof eine besondere juristische Qualifikation des Behördenvertreters eingeführt" werde. Dies diene der Sicherstellung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85).
10
cc) Danach kann sich die Staatskasse beim Bundesgerichtshof nur durch einen Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, unabhängig davon, ob sie sich - wie hier - gegen die Festsetzung der Vergütung eines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 FamFG wendet oder - wie im vom Senat entschiedenen Fall - gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
11
Der Gesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass die behördlichen Vertreter die Befähigung zum Richteramt aufweisen müssen, ohne danach zu differenzieren, welche Behörde im Einzelnen tätig wird.
12
Zwar treffen die Erwägungen des Senats, wonach der Bezirksrevisor in Kostenangelegenheiten für sich eine besondere Fachkenntnis in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165), nach wie vor zu. Nichts anderes gilt aber auch für alle anderen Verfahren, in denen sich die Behörden von sachkundigen Mitarbeitern ver- treten lassen. Demgegenüber stellt der Gesetzgeber nunmehr nicht allein auf die Sachkenntnisse des Behördenvertreters ab, sondern maßgeblich auf die für die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85), die mit der Befähigung zum Richteramt erworben werden. Dem Umstand, dass die Behörden in Erfüllung öffentlicher Interessen handeln, wird dabei durch die Befreiung vom Anwaltszwang hinreichend Rechnung getragen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 10 Rdn. 24).
13
An die Wertung des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Soweit in der Literatur unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) noch die Auffassung vertreten wird, der Bezirksrevisor sei vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig (Keidel/ Meyer-Holz aaO § 71 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 78 Rdn. 6), fehlt eine Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung.
14
2. Die für den Rechtsbeschwerdeführer handelnde Bezirksrevisorin wird den Anforderungen des § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gerecht.
15
Das Amt des Bezirksrevisors wird einem Rechtspfleger übertragen. Dieser verfügt regelmäßig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Dass die hier handelnde Bezirksrevisorin gleichwohl über eine solche Qualifikation verfügt, hat sie trotz entsprechenden Hinweises auf die §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht dargetan.
16
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellen will, dass der Bezirksrevisor nicht in Vertretung tätig werde, weshalb § 114 Abs. 3 FamFG nicht einschlägig sei, geht sie fehl. Selbstverständlich wird der Bezirksrevisor als Vertre- ter, nämlich der Staatskasse und damit des jeweiligen Bundeslandes, tätig. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 (NDS. MBL 2004, 772 VII) und der von ihr vorgelegten Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 27. März 2006 i.d.F. vom 27. Oktober 2009 (Ziff. 4.2.1 Niedersächsischer Rechtspfleger 2006, 110). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 28.12.2009 - 15 F 3217/09 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 WF 27/10 -

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.