vorgehend
Amtsgericht Essen, 109 F 332/02, 28.01.2005
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 109/05, 30.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 180/05
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12

a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen
und Straßenbahnen VVaG.

b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wertentwicklung
über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen
werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne
weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrichters
, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.
Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, seiner
Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Umstände
geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten
für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung
die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognoseentscheidung
auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - OLG Hamm
AG Essen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 7. Juni 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 2. Februar 1961) am 19. November 2002 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 16. Oktober 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1985 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver- sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 3; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) in Höhe von 473,91 € und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 114,46 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002). Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1), Abteilung A, deren Ehezeitanteil jährlich 1.474,92 € beträgt (monatlich 122,91 €), ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober 2002.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,73 € - bezogen auf den 31. Oktober 2002 - übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,32 € begründet (wiederum bezogen auf den 31. Oktober 2002). Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - das Anrecht bei der PKDEuS als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in ein volldynamisches Anrecht von 34,64 € monatlich umgerechnet.
4
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wissen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2007, 111 ff. veröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen , wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe.
7
Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden , was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen führe.
8
Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statistisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.
9
Da sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu beanstanden. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des betrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Möglichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden.
10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochene und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage zu Recht nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur dann in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52 und vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden.
12
3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungsstadium volldynamisch nicht.
13
a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzuwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maßstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432, vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).
14
b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).
15
Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf- sichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrückstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.
16
Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem angesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. Unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und den von der Rechtsbeschwerde mitgeteilten Steigerungsraten ergibt sich dabei für den Zeit- raum 1998 bis 2007 folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und den laufenden Renten der PKDEuS (Abt. A; die Wertsteigerungen des Anrechts bei der PKDEuS sind jeweils zum 1. Januar der Jahre 2000 und 2003 und 2006 erfolgt): gRV PK lfd. Renten
1998
0,44 % 0,00 %
1999
1,34 % 0,00 %
2000
0,60 % 1,50 %
2001
1,91 % 0,00 %
2002
2,16 % 0,00 %
2003
1,04 % 3,75 %
2004
0,00 % 0,00 %
2005
0,00 % 0,00 %
2006
0,00 % 1,70 %
2007
0,54 % 0,00 %
17
Im Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 0,80 % p.a. Die Renten der Abteilung A der PKDEuS stiegen in vergleichbarer Höhe, nämlich um durchschnittlich 0,70 % p.a.
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c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden , mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a).
19
d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A führen.
20
Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonderheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen der vermehrten Auszahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten, des steigenden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS bis zum 31. Dezember 2005 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2006 unterliege sie als VVaG in vollem Umfang dem Versiche- rungsaufsichtsgesetz. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das Achte VAG-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Das Beschwerdegericht habe sich hingegen bei seiner Prognoseentscheidung mit allgemeinen Überlegungen begnügt und ihr lediglich pauschale Annahmen ohne ausreichende Feststellungen zugrunde gelegt.
21
Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen , die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen Einfluss haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungstechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen geschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren , die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 83, 40, 42).
22
4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es für die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft.
23
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
a) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht).
25
aa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Beiträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Satzung ); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei- träge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versicherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz /Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich /Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteigerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhebung von Anwartschaften" durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vorsah , hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung).
26
bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versorgungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit einem Wertanstieg der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält.
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Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Überschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden". Unter "Leistungen" i.S. von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Zwar sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst nur die tatsächlichen Versorgungszahlungen sowie Sach-, Nutzungs- und zweckgebundene Geldleistungen, die dem aus der Versorgungszusage berechtigten Empfänger für die Zwecke der Alters-, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden (Höfer Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I ART Rdn. 25). Der Träger der betrieblichen Altersversorgung erbringt allerdings auch schon vor dem Versicherungsfall eine in der Aufrechterhaltung der einmal begründeten Anwartschaft bestehende Leistung. Sobald die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist er gezwungen, die Risikotragung fortzuführen (Blomeyer/ Rolfs/Otto aaO Anh. § 1 Rdn. 160). Werden Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften verwendet, erhöht sich deshalb nicht nur die später dem Versicherungsnehmer zu erbringende tatsächliche Versorgungsleistung bei Eintritt der von objektiven Kriterien abhängigen Fälligkeitsvoraussetzungen; es erhöht sich auch die Leistung des Versorgungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung.
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b) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln.
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Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren errechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dynamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 BeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0 % p.a. ansteigen werden.
30
c) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin- ger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt werden.
31
d) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseentscheidung später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungsverfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 34).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 28.01.2005 - 109 F 332/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2005 - 2 UF 109/05 -

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 65/03
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Realteilung einer bei einem privaten Träger bestehenden Versorgung (hier: Pensionskasse
des ZDF) ist auch dann zulässig, wenn die maßgebende Satzung keine
dem sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) entsprechende
Regelung vorsieht.
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - OLG Frankfurt am Main
AG Bad Schwalbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

Die am 13. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Oktober 1994 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. September 1996 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tag). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Während der Ehezeit (1. August 1980 bis 30. September 1994; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die am 26. August 1947 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1) in Höhe von 81,61 DM und der am 23. Januar 1932 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweiten Deut-
schen Fernsehens - VVaG (Beteiligte zu 2, im folgenden "Pensionskasse") in Höhe von (richtig:) 3.639,24 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1994. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der Pensionskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes - wie in der Satzung der Pensionskasse vorgesehen - im Wege der Realteilung für die Ehefrau bei der Pensionskasse monatliche Versorgungsansprüche in Höhe von 1.497,43 DM zuzüglich Sonderzuwendungen zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres in Höhe von jeweils 998,29 DM begründet hat, und zwar bezogen auf einen - damals zeitnahen - Stichtag zum 1. Juni 2000. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht eine neue, auf einen zeitnäheren Stichtag (1. Oktober 2002) bezogene Berechnung eingeholt und auf dieser Grundlage die Realteilung neu in Höhe von monatlich 752,69 € zuzüglich Sonderzuwendungen zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres in Höhe von 501,81 €, bezogen auf einen Realteilungsstichtag zum 1. Oktober 2002, durchgeführt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren, seine Anrechte bei der Pensionskasse nicht im Wege der Realteilung, sondern schuldrechtlich auszugleichen , weiter.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG im Wege der Realteilung durchzuführen. Der Umstand, daß die Satzung zwar eine dem § 4 VAHRG, nicht aber auch eine dem § 5 VAHRG entsprechende Härtefallregelung vorsehe, sei kein Grund, von der satzungsmäßigen Realteilung abzusehen; dies gelte vor allem dann, wenn der Eintritt eines solchen Härtefalls lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstelle. Abzustellen sei darauf, ob im konkreten Einzelfall das Fehlen eines solchen Härtegrundes zu einer unangemessenen Benachteiligung führe. Das sei hier nicht der Fall. Da der Antragsteller keinen Unterhalt zahle, gehe es nicht um das Fehlen einer dem § 5 VAHRG entsprechenden Regelung; den Antragsteller belaste vielmehr das Fehlen eines sogenannten Rentnerprivilegs, wie es für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 SGB VI und für die Beamtenversorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorgesehen sei. Nach diesen Vorschriften werde eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogene Altersversorgung - unabhängig vom Bestehen etwaiger Unterhaltspflichten - erst dann gekürzt, wenn auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten der Leistungsfall eingetreten sei. Der Umstand, daß die Satzung der Pensionskasse eine solche Regelung nicht vorsehe, lasse die Durchführung der Realteilung nicht als unbillig erscheinen. Es entspreche vielmehr dem versicherungstechnischen Normalfall des Versorgungsausgleichs, daß mit der Teilung und Verselbständigung der von einem Ehegatten erworbenen Anwartschaften die Versorgung dieses Ehegatten auch schon dann gekürzt werde, wenn der andere Ehegatte aus den von ihm im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften noch keine Leistungen beziehe. Zwar wäre es für den Antragsteller vorteilhaft, die Realteilung durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ersetzen; auch wäre die
Antragsgegnerin durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit der Möglichkeit des verlängerten Ausgleichs nach dem Tode des Verpflichteten (§ 3 a VAHRG) nicht benachteiligt. Den Nachteil einer solchen Gestaltung hätte jedoch die Pensionskasse, der es aber - nach dem Willen des Gesetzes - mit der Möglichkeit der Einführung der Realteilung gerade erspart bleiben solle, dem Antragsteller die volle Versorgung zu gewähren und zusätzlich zu gegebener Zeit auch noch von der Antragsgegnerin aus verlängertem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (vgl. § 3 a Abs. 2 VAHRG). 2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum; sie entsprechen der Rechtsprechung des Senats.
a) Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann, wie das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1980, 326) entschieden hat, zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, wenn das Anrecht des Verpflichteten gekürzt bleibt, obwohl der Berechtigte verstirbt, ohne aus dem übertragenen Anrecht mehr als geringfügige Leistungen erhalten zu haben, oder wenn der Versicherungsfall beim Pflichtigen früher als beim Berechtigten eintritt und der Pflichtige ihm trotz der Kürzung seiner Versorgung Unterhalt leisten muß. Der Gesetzgeber hat dem in den §§ 4 ff. VAHRG Rechnung getragen. Nach § 10 VAHRG sind diese Vorschriften auf das analoge Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung auf die Realteilung ist nicht vorgeschrieben ; der Gesetzgeber hat es dem Versorgungsträger überlassen, diese Fragen bei Einführung einer solchen Ausgleichsform selbst zu regeln (BT-Drucks. 9/2296 S. 16).
b) Die Satzung der Pensionskasse enthält zwar eine dem § 4 VAHRG, nicht jedoch eine dem § 5 VAHRG entsprechende Regelung. Das hindert indes
die Durchführung der Realteilung nicht. Zwar hat der Senat für den Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers freier Berufe mit Zwangsmitgliedschaft entschieden, daß es nicht der Dispositionsbefugnis eines solchen Versorgungsträgers unterliege, den aus den §§ 4 ff. VAHRG folgenden Schutz des Ausgleichspflichtigen in Härtefällen wesentlich zu verkürzen. Denn ohne Einführung der Realteilung wären die bei einem solchen Versorgungsträger begründeten Versorgungsanrechte der Realteilung durch das analoge Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen mit der Folge, daß gemäß § 10 VAHRG die §§ 4 ff. VAHRG sinngemäß gelten würden. Würde ein solcher Versorgungsträger gleichwohl bei Einführung der Realteilung dem Ausgleichspflichtigen einen den §§ 4 ff. VAHRG entsprechenden Schutz eindeutig versagen, würde das Familiengericht von vornherein so entscheiden müssen, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298). So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar ist der Arbeitgeber des Antragstellers eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Zusatzversorgung, die dieser Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, ist jedoch bei einem privatrechtlich - als VVaG - organisierten Versorgungsträger begründet. Auf einen solchen privatrechtlich organisierten Träger der betrieblichen Altersversorgung finden § 1 Abs. 3, § 10 VAHRG auch dann keine Anwendung, wenn der die betriebliche Altersversorgung gewährende Arbeitgeber seinerseits öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß BGHZ 99, 10 = FamRZ 1987, 52). In der privatrechtlichen Organisationsform des Versorgungsträgers liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 10 VAHRG und der aus ihm folgenden beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten für eine Realteilung. Denn es ist nicht einzusehen, warum es einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - hier dem ZDF - verwehrt sein sollte, für die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer eine privatrechtliche Zusatzversorgung einzurichten.

c) Eine andere Frage ist, ob das Familiengericht beim Ausgleich von Anrechten , die bei einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger begründet sind, von einer in der Satzung dieses Versorgungsträgers vorgesehenen Realteilung im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung absehen kann, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423, jeweils m.w.N.). Auch dies verhilft indes der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, geht es im vorliegenden Fall nicht um eine der Normsituation des § 5 VAHRG vergleichbare Konstellation. Der Ehemann begehrt für seine bei einem privatrechtlich organisierten Träger begründete Zusatzversorgung vielmehr eine Privilegierung, wie sie für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 SGB VI und für die Beamtenversorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG geregelt ist. Diese Regelungen weichen, wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt , jedoch vom Normalfall ab, in dem die aufgrund des Versorgungsausgleichs geteilten Anrechte verselbständigt werden und eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits bezogene Versorgung unabhängig davon gekürzt wird, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Rente schon bezieht. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, auch anderen als den in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung begründeten Anrechten eine solche Privilegierung zukommen zu lassen, besteht nicht (vgl. VGH BadenWürttemberg DÖV 1987, 402). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung erscheint schon im Hinblick auf die unterschiedliche Qualität der genannten Versorgungen - Grundsicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung einerseits und der Versorgung der Pensionskasse andererseits - nicht gegeben. Zudem ist zu bedenken, daß, käme eine Realteilung im vorlie-
genden Fall nicht in Betracht, die bei der Pensionskasse begründeten Anrechte des Ehemannes, soweit nicht § 3 b VAHRG eingreift, gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichen wären. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich würde die Ehefrau in Verbindung mit § 3 a VAHRG zwar auch für den Fall des Todes des Ehemannes absichern, ihr aber - wegen der für die Hinterbliebenenversorgung geltenden Abfindungsregelung (§ 84 Abs. 3 Satzung der Pensionskasse) - im Falle der Wiederverheiratung keine der Realteilung vergleichbare Sicherheit verschaffen. Auch unter diesem Aspekt kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Ehemannes aufgrund der Realteilung nicht die Rede sein.
d) Gegen die rechnerische Durchführung der Realteilung sind Bedenken nicht ersichtlich. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 45/01
vom
1. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3
Versorgungsanrechte, deren Wert tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher
Weise steigt wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in der Beamtenversorgung, sind auch dann als volldynamisch
anzusehen, wenn sie mittels Deckungskapitals finanziert werden.
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Januar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe:

I.

Die am 1. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Mai 1999 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. Juli 2000 (insoweit rechtskräftig seit 9. Oktober 2000) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. September 1989 bis 30. April 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 17. September 1958 geborene Ehefrau Rentenan-
wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 360,32 DM monatlich und bezogen auf den 30. April 1999. Der am 13. Mai 1956 geborene Ehemann ist seit dem 1. April 1990 Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Beteiligte zu 2., VwAK). Er hat dort bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Dekkungskapital 76.318 DM beträgt. Das VwAK gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld , dessen Jahresbetrag in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge berechnet wird. Der Berechnung liegt ein Jahreszinsfuß von 4 % zugrunde. Leistungserhöhungen werden lediglich aufgrund von Zinsüberschüssen gewährt. Nach Mitteilung des VwAK beläuft sich die vom Ehemann in der Ehe erworbene erhöhte Rentenanwartschaft auf monatlich 1.252,18 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der beim VwAK bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 445,93 DM, bezogen auf den 30. April 1999, begründet hat. Dabei hat es die Anrechte des Ehemannes beim VwAK als volldynamisch angesehen und mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt (1.252,18 DM - 360,32 DM = 891,86 DM : 2 = 445,93 DM). Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und des VwAK hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das VwAK geltend, daß die bei ihm begründeten Anrechte des Antragsgegners nicht volldynamisch und deshalb in den angefochtenen Entscheidungen zu hoch bewertet worden seien.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht ist bei der Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK von § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen. 2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der vom Versorgungsträger mitgeteilte Nominalbetrag der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nach § 1587a Abs. 3 BGB umzurechnen, da diese Anrechte sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium volldynamisch seien. Dies ergebe sich aus dem gebotenen Vergleich mit der Wertsteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Während diese Versorgungen in der Zeit von 1990 bis 1999 eine Erhöhung von durchschnittlich 2,33 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 2,62 % (Beamtenversorgung ) aufwiesen, sei der Wert der Anwartschaften und Renten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in diesem Zeitraum um durchschnittlich 2,23 % gestiegen. Für die Annahme der Volldynamik genüge, daß die zu beurteilende Versorgung mit nur einer der beiden Vergleichsversorgungen - hier: mit der gesetzlichen Rentenversicherung - vergleichbar sei; geringe Abweichungen nach unten - hier: um (2,33 - 2,23 =) 0,1 % - seien dabei unbeachtlich. Der Umstand, daß der Ehemann nach der Satzung des VwAK keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Wertsteigerung habe, stehe der Annahme der Volldynamik nicht entgegen. Maßgebend sei vielmehr die tatsächliche Übung über einen längeren Zeitraum; allerdings
müsse eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft zu erwarten sein. Beide Voraussetzungen lägen hier vor: Das VwAK habe über zehn Jahre Zinsüberschüsse aus den entrichteten Beiträgen erwirtschaftet und - durch Erhöhung von Anwartschaften und Renten - an die Mitglieder weitergegeben. Es spreche nichts dafür, daß hiervon in Zukunft abgewichen werde. Der Umstand, daß die Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert würden, hindere nach Wortlaut und Sinn des § 1587a Abs. 3 BGB die Annahme einer Volldynamik ebenfalls nicht; für die Vergleichbarmachung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zähle nicht die Art ihrer Finanzierung, sondern nur das Ergebnis. Diese Ausführungen sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Richtig ist, daß die beim VwAK begründeten Anrechte nicht rein statisch sind. Dies entspricht einer früheren Einschätzung des Senats (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO; vgl. auch die Bezugnahme im Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f. betr. BVV), die durch die Feststellungen des Oberlandesgerichts bestätigt wird. Danach hat das VwAK in der Vergangenheit Zinsüberschüsse erwirtschaftet, die zu Erhöhungen der Anwartschaften und Renten verwandt worden sind. Wie der Senat bereits dargelegt hat, steht der Berücksichtigung solcher Wertsteigerungen weder entgegen, daß sie aus Überschußerträgen finanziert werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555), noch daß den Mitgliedern des Versorgungswerks auf die so finanzierten Verbesserungen ihrer Versorgung kein Rechtsanspruch zusteht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 aaO 167 f.).
Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht festgestellten Wertsteigerungen die Annahme rechtfertigen, daß der Wert der beim VwAK begründeten Anrechte in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 3 BGB), läßt sich - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist - nicht schon deshalb verneinen, weil die beim VwAK begründeten Anrechte im Wege eines Kapitaldeckungsverfahrens finanziert werden. Richtig ist zwar, daß dem einer Versorgung zugrunde liegenden Finanzierungssystem Indizwirkung für eine künftig zu erwartende Wertsteigerung der Anwartschaften zukommt. So wird namentlich die Finanzierung im Umlage- oder offenen Dekkungsplanverfahren vielfach als ein Indiz für eine volle Anwartschaftsdynamik angesehen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 235; Wick Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 178). Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß Versorgungen, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden, zwingend als im Anwartschafts- oder im Leistungsstadium nicht volldynamisch einzustufen wären. Eine solche Folgerung widerspräche nicht nur der neueren Rechtsprechung des Senats, die im Einzelfall auch dekkungskapitalfinanzierte Versorgungen als jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt hat (Senatsbeschlüsse jeweils vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 und - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164; grundsätzlich anders noch Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 aaO 311 f. und vom 25. März 1992 aaO 1053 f.). Sie wäre auch mit dem System des § 1587a Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren, der ersichtlich davon ausgeht, daß auch deckungskapitalfinanzierte Anwartschaften gleichen oder nahezu gleichen Wertsteigerungen unterliegen können wie die dort genannten Maßstabsversorgungen und deshalb nur dann dem Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB unterliegen, wenn sie eine solche Wertsteigerung nicht aufweisen. Dies gilt umso mehr, als die etwa der BarwertVO zugrundeliegende
Annahme eines langfristigen Gleichklangs von Zins- und Einkommensdynamik nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. Riedel, BetrAV 2004, 122, 125 f.) und sich das Verhältnis der beiden Parameter seit 1977 zugunsten der Kapitalrendite verändert hat. Hinzu kommt, daß die Volldynamik der gesetzlich definierten Maßstabsversorgungen nicht mehr mit einer der Entwicklung der Erwerbseinkommen folgenden Wertsteigerung gleichgesetzt werden kann. Änderungen insbesondere des Rentenversicherungsrechts - zuletzt durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz ) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) - haben zwischenzeitlich zu einer deutlichen Dämpfung der Rentendynamik sowie zu ihrer zumindest teilweisen Entkoppelung von der Entwicklung der Einkünfte der Aktiven geführt (vgl. Ruland in: Sozialrechtshandbuch, 2003, Kapitel C. 16 Rz. 208 ff.). Für die Bewertung der für den Ehemann beim VwAK begründeten Anrechte ist vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten in den Maßstabsversorgungen. Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte. Dafür kann deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden. Die Aussagekraft, die solchen in der Vergangenheit liegenden Abläufen für die Einschätzung der zukünftigen Anrechtsentwicklung zukommt, mag im Einzelfall durch das Finanzierungssystem , das dem zu beurteilenden Anrecht zugrunde liegt, mit beeinflußt werden. So hat der Senat die Bewertung eines mittels Deckungskapitals finanzierten Anrechts als nicht volldynamisch gebilligt, weil nach einer durch Sachverständigengutachten gestützten tatrichterlichen Einschätzung die langfristige Anlage der Deckungsmittel zu einem relativ konstanten Zinsfuß führe (Senats-
beschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24). Umgekehrt hat der Senat die Einstufung eines mittels Deckungskapitals finanzierten Anrechts als im Leistungsstadium volldynamisch nicht beanstandet, weil die wirtschaftliche Entwicklung des Versorgungsträgers nach tatrichterlicher Einschätzung die Annahme rechtfertigte, daß die Versorgung seiner Mitglieder auch künftig eine mit den volldynamischen Anrechten vergleichbare Steigerung erfahren werde (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 und vom 9. Oktober 1996 jeweils aaO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben auch die beim VwAK begründeten Versorgungsanrechte eine solche Prognose gerechtfertigt. Die Rüge der weiteren Beschwerde , das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung seine Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) verletzt, greift nicht durch; insbesondere ist nicht ersichtlich , welche weiteren, über die Erfassung der bisherigen Entwicklung hinausgehenden Feststellungen das Oberlandesgericht damals hätte treffen sollen , um sich über die voraussichtliche künftige Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungsanrechte mit vertretbarem Aufwand zusätzliche Erkenntnisgrundlagen zu verschaffen. 3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die beim VwAK bestehenden Anrechte seien im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamisch , auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1990 bis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer
Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung , verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL). 4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der vom Ehemann beim VwAK erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36a der Satzung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422) und ferner die Höhe der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 248/03
vom
20. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8;
TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai
2006-11-02

a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post
AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.

b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung
einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits
als leistungsdynamisch zu bewerten.

c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines
nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen
regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München
AG Laufen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dose und Lohmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 982,56 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch für die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM umgerechnet.
2
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils bezogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. November 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antragstellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe von 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz- rente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen.
3
Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynamische Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Beträge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zurückgerechnet , indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags erreichen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zusatzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versorgungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften.
7
Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Betriebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder €- Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV Nr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen , die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatzrente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestandsschutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung, veröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich besteht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesamten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen.
8
Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, während die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurückzuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP auszugleichen.
9
2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be- triebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebsrente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet.
10
In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berechnung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzuziehen.
11
3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils statisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
a) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antragstellerin , die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbstständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbesondere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch angesehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolierte Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden.
13
b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auffassung , die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch.
14
Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Entbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).
15
aa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst.
16
Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufender Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Rechtsprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Begründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommensentwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hingegen : Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annahme einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftlicher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554).
17
bb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Argumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwartschaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat insoweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die allgemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann.
18
Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhältnis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): ges. Rentenvers. Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate)
1996
0,95 % 1,5 %
1997
1,65 % 1,9 %
1998
0,44 % 0,9 %
1999
1,34 % 0,6 %
2000
0,60 % 1,4 %
2001
1,91 % 2,0 %
2002
2,16 % 1,4 %
2003
1,04 % 1,1 %
2004
0,00 % 1,6 %
2005
0,00 % 2,0 %
19
Im Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbraucherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegenwärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Bezugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Renten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Betriebsrenten , die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Rente der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch.
20
4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Konstellationen , in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetreten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verordnung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise seien hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den zum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vorgehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vermieden werden könne.
21
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
22
a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht.
23
Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Methode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
24
Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (MünchKomm /Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf „teildynamische“ Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deutschen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAPVersicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner Anpassung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Barwert -Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrechnungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Ausgleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zurückgerechnet wird.
25
b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so- lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt.
26
Das Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrechnung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Ausgleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dynamisierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des Oberlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlenvergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der BarwertVerordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deutschen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungsstadium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist.
27
5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehezeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium volldynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist.
28
Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezeitende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende nicht geändert hätten.
29
Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorliegenden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der BarwertVerordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag begrenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Umrechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Barwert -Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 € (ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwertfaktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Rentenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verordnung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen.
30
6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert -Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berechnet sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente von 242,48 DM (= 123,98 €).
31
7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in Höhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der Deutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetrages auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
32
8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der DRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Dose Lohmann
Vorinstanzen:
AG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 45/01
vom
1. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3
Versorgungsanrechte, deren Wert tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher
Weise steigt wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in der Beamtenversorgung, sind auch dann als volldynamisch
anzusehen, wenn sie mittels Deckungskapitals finanziert werden.
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Januar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe:

I.

Die am 1. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Mai 1999 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. Juli 2000 (insoweit rechtskräftig seit 9. Oktober 2000) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. September 1989 bis 30. April 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 17. September 1958 geborene Ehefrau Rentenan-
wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 360,32 DM monatlich und bezogen auf den 30. April 1999. Der am 13. Mai 1956 geborene Ehemann ist seit dem 1. April 1990 Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Beteiligte zu 2., VwAK). Er hat dort bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Dekkungskapital 76.318 DM beträgt. Das VwAK gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld , dessen Jahresbetrag in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge berechnet wird. Der Berechnung liegt ein Jahreszinsfuß von 4 % zugrunde. Leistungserhöhungen werden lediglich aufgrund von Zinsüberschüssen gewährt. Nach Mitteilung des VwAK beläuft sich die vom Ehemann in der Ehe erworbene erhöhte Rentenanwartschaft auf monatlich 1.252,18 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der beim VwAK bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 445,93 DM, bezogen auf den 30. April 1999, begründet hat. Dabei hat es die Anrechte des Ehemannes beim VwAK als volldynamisch angesehen und mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt (1.252,18 DM - 360,32 DM = 891,86 DM : 2 = 445,93 DM). Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und des VwAK hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das VwAK geltend, daß die bei ihm begründeten Anrechte des Antragsgegners nicht volldynamisch und deshalb in den angefochtenen Entscheidungen zu hoch bewertet worden seien.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht ist bei der Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK von § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen. 2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der vom Versorgungsträger mitgeteilte Nominalbetrag der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nach § 1587a Abs. 3 BGB umzurechnen, da diese Anrechte sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium volldynamisch seien. Dies ergebe sich aus dem gebotenen Vergleich mit der Wertsteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Während diese Versorgungen in der Zeit von 1990 bis 1999 eine Erhöhung von durchschnittlich 2,33 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 2,62 % (Beamtenversorgung ) aufwiesen, sei der Wert der Anwartschaften und Renten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in diesem Zeitraum um durchschnittlich 2,23 % gestiegen. Für die Annahme der Volldynamik genüge, daß die zu beurteilende Versorgung mit nur einer der beiden Vergleichsversorgungen - hier: mit der gesetzlichen Rentenversicherung - vergleichbar sei; geringe Abweichungen nach unten - hier: um (2,33 - 2,23 =) 0,1 % - seien dabei unbeachtlich. Der Umstand, daß der Ehemann nach der Satzung des VwAK keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Wertsteigerung habe, stehe der Annahme der Volldynamik nicht entgegen. Maßgebend sei vielmehr die tatsächliche Übung über einen längeren Zeitraum; allerdings
müsse eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft zu erwarten sein. Beide Voraussetzungen lägen hier vor: Das VwAK habe über zehn Jahre Zinsüberschüsse aus den entrichteten Beiträgen erwirtschaftet und - durch Erhöhung von Anwartschaften und Renten - an die Mitglieder weitergegeben. Es spreche nichts dafür, daß hiervon in Zukunft abgewichen werde. Der Umstand, daß die Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert würden, hindere nach Wortlaut und Sinn des § 1587a Abs. 3 BGB die Annahme einer Volldynamik ebenfalls nicht; für die Vergleichbarmachung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zähle nicht die Art ihrer Finanzierung, sondern nur das Ergebnis. Diese Ausführungen sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Richtig ist, daß die beim VwAK begründeten Anrechte nicht rein statisch sind. Dies entspricht einer früheren Einschätzung des Senats (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO; vgl. auch die Bezugnahme im Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f. betr. BVV), die durch die Feststellungen des Oberlandesgerichts bestätigt wird. Danach hat das VwAK in der Vergangenheit Zinsüberschüsse erwirtschaftet, die zu Erhöhungen der Anwartschaften und Renten verwandt worden sind. Wie der Senat bereits dargelegt hat, steht der Berücksichtigung solcher Wertsteigerungen weder entgegen, daß sie aus Überschußerträgen finanziert werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555), noch daß den Mitgliedern des Versorgungswerks auf die so finanzierten Verbesserungen ihrer Versorgung kein Rechtsanspruch zusteht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 aaO 167 f.).
Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht festgestellten Wertsteigerungen die Annahme rechtfertigen, daß der Wert der beim VwAK begründeten Anrechte in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 3 BGB), läßt sich - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist - nicht schon deshalb verneinen, weil die beim VwAK begründeten Anrechte im Wege eines Kapitaldeckungsverfahrens finanziert werden. Richtig ist zwar, daß dem einer Versorgung zugrunde liegenden Finanzierungssystem Indizwirkung für eine künftig zu erwartende Wertsteigerung der Anwartschaften zukommt. So wird namentlich die Finanzierung im Umlage- oder offenen Dekkungsplanverfahren vielfach als ein Indiz für eine volle Anwartschaftsdynamik angesehen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 235; Wick Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 178). Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß Versorgungen, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden, zwingend als im Anwartschafts- oder im Leistungsstadium nicht volldynamisch einzustufen wären. Eine solche Folgerung widerspräche nicht nur der neueren Rechtsprechung des Senats, die im Einzelfall auch dekkungskapitalfinanzierte Versorgungen als jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt hat (Senatsbeschlüsse jeweils vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 und - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164; grundsätzlich anders noch Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 aaO 311 f. und vom 25. März 1992 aaO 1053 f.). Sie wäre auch mit dem System des § 1587a Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren, der ersichtlich davon ausgeht, daß auch deckungskapitalfinanzierte Anwartschaften gleichen oder nahezu gleichen Wertsteigerungen unterliegen können wie die dort genannten Maßstabsversorgungen und deshalb nur dann dem Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB unterliegen, wenn sie eine solche Wertsteigerung nicht aufweisen. Dies gilt umso mehr, als die etwa der BarwertVO zugrundeliegende
Annahme eines langfristigen Gleichklangs von Zins- und Einkommensdynamik nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. Riedel, BetrAV 2004, 122, 125 f.) und sich das Verhältnis der beiden Parameter seit 1977 zugunsten der Kapitalrendite verändert hat. Hinzu kommt, daß die Volldynamik der gesetzlich definierten Maßstabsversorgungen nicht mehr mit einer der Entwicklung der Erwerbseinkommen folgenden Wertsteigerung gleichgesetzt werden kann. Änderungen insbesondere des Rentenversicherungsrechts - zuletzt durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz ) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) - haben zwischenzeitlich zu einer deutlichen Dämpfung der Rentendynamik sowie zu ihrer zumindest teilweisen Entkoppelung von der Entwicklung der Einkünfte der Aktiven geführt (vgl. Ruland in: Sozialrechtshandbuch, 2003, Kapitel C. 16 Rz. 208 ff.). Für die Bewertung der für den Ehemann beim VwAK begründeten Anrechte ist vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten in den Maßstabsversorgungen. Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte. Dafür kann deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden. Die Aussagekraft, die solchen in der Vergangenheit liegenden Abläufen für die Einschätzung der zukünftigen Anrechtsentwicklung zukommt, mag im Einzelfall durch das Finanzierungssystem , das dem zu beurteilenden Anrecht zugrunde liegt, mit beeinflußt werden. So hat der Senat die Bewertung eines mittels Deckungskapitals finanzierten Anrechts als nicht volldynamisch gebilligt, weil nach einer durch Sachverständigengutachten gestützten tatrichterlichen Einschätzung die langfristige Anlage der Deckungsmittel zu einem relativ konstanten Zinsfuß führe (Senats-
beschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24). Umgekehrt hat der Senat die Einstufung eines mittels Deckungskapitals finanzierten Anrechts als im Leistungsstadium volldynamisch nicht beanstandet, weil die wirtschaftliche Entwicklung des Versorgungsträgers nach tatrichterlicher Einschätzung die Annahme rechtfertigte, daß die Versorgung seiner Mitglieder auch künftig eine mit den volldynamischen Anrechten vergleichbare Steigerung erfahren werde (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 und vom 9. Oktober 1996 jeweils aaO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben auch die beim VwAK begründeten Versorgungsanrechte eine solche Prognose gerechtfertigt. Die Rüge der weiteren Beschwerde , das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung seine Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) verletzt, greift nicht durch; insbesondere ist nicht ersichtlich , welche weiteren, über die Erfassung der bisherigen Entwicklung hinausgehenden Feststellungen das Oberlandesgericht damals hätte treffen sollen , um sich über die voraussichtliche künftige Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungsanrechte mit vertretbarem Aufwand zusätzliche Erkenntnisgrundlagen zu verschaffen. 3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die beim VwAK bestehenden Anrechte seien im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamisch , auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1990 bis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer
Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung , verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL). 4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der vom Ehemann beim VwAK erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36a der Satzung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422) und ferner die Höhe der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.