Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB577.16.0
published on 24/05/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16
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Landgericht Kiel, 3 T 12/16, 23/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 577/16
vom
24. Mai 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird ein Betroffener, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann,
in einer Wohneinrichtung untergebracht, deren Außentür verschlossen wird,
damit der Betroffene den geschützten Bereich nicht eigenmächtig verlassen
kann, ist diese Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden.

b) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1
Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten
voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib
und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte
für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der
Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der
freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831).
BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - LG Kiel
AG Eckernförde
ECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB577.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die im Jahr 1968 geborene Betroffene leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden mit hochgradiger geistiger Behinderung bei vorhandenem CoffinLowry -Syndrom. Daneben besteht ein cerebrales Krampfleiden (Epilepsie). Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen, da sie nicht gehen kann. Komplexere Gespräche sind mit ihr nicht möglich, sie spricht nur einige Worte. Seit Juni 1999 lebt sie in einer Wohneinrichtung. Da sie nicht werkstattfähig ist, wird sie in der Fördergruppe der Einrichtung mit Bastelarbeiten beschäftigt. Seit ihrer Volljährigkeit war ihre Mutter als Pflegerin bzw. Betreuerin eingesetzt. Die geschlossene Unterbringung der Betroffenen wurde wiederholt gerichtlich genehmigt, zuletzt bis zum 18. Juni 2015. Nachdem die Mutter der Betroffenen schwer erkrankte , wurde im März 2015 die Beteiligte zu 1, die Schwester der Betroffenen, als Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst auch die Gesundheitssorge für nervenärztliche Behandlungen und die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung.
2
Im August 2015 hat die Betreuerin die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen in der Wohneinrichtung beantragt. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 als Verfahrenspfleger bestellt und das nervenärztliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. med. P. eingeholt, das im Laufe des Verfahrens noch schriftlich ergänzt worden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es zu der geschlossenen Unterbringung keine Alternative. Die Betroffene sei nicht angemessen in der Lage, sich im Straßenverkehr mit dem Rollstuhl zu bewegen. Außerhalb der Unterbringung bestehe für sie die hochgradige Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens. Eine freie Willensbestimmung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Unterbringung sei der Betroffenen nicht möglich. Ebenso wenig könne sie den Willen bilden, das Haus zu verlassen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie analog zu einem Kind mit dem Rollstuhl eine offene Einrichtung verlassen und sich im Straßenverkehr gefährden würde.
3
Im Anschluss hat das Amtsgericht ein psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L. eingeholt. Aus Sicht der Gutachterin ist die Betroffene in der Lage, den natürlichen Willen zu einer Ortsveränderung zu bilden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund von Alltagserfahrungen zu der Entscheidung gelangen könne, einen Ortswechsel vorzunehmen. Wäre die Flurtür nach draußen nicht geschlossen, bestünde aus Sicht der sie seit vier Jahren begleitenden Heilerziehungspflegerin die Gefahr, dass die Betroffene durch diese nach draußen fahren würde. Von der Fähigkeit zu einer zielgerichteten Handlungsplanung unter Abwägung von Folgen und Gefahren könne bei der Betroffenen nicht ausgegangen werden. Sollte sie sich unter nicht geschützten Bedingungen dem Straßenverkehr aussetzen, wäre dies mit erheblichen Gefahren für sie verbunden.
4
Nach einem vergeblichen Versuch, ein persönliches Gespräch mit der Betroffenen zu führen, hat das Amtsgericht, gestützt auf die Gutachten, die geschlossene Unterbringung für zwei Jahre genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien gegeben. Bei der Betroffenen liege ein frühkindlicher Hirnschaden mit hochgradiger geistiger Behinderung vor. Aufgrund dieser Behinderung sei sie nicht in der Lage, sich außerhalb der geschützten Einrichtung, in der sie lebe, sicher zu bewegen, sondern wäre dort vollkommen desorientiert und insbesondere den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt. Diese Feststellungen beruhten auf den beiden vom Amtsgericht eingeholten Gutachten. Die Genehmigung der Unterbringung sei auch erforderlich, da das Verschließen der Außentür der Wohneinrichtung zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB führe. Auf der Grundlage des ergänzenden Gutachtens der Sachverständigen Dr. L. sei davon auszugehen, dass die Betroffene bei offener Tür den natürlichen Willen entwickeln könne, spontan mit ihrem Rollstuhl nach draußen zu fahren. Da sie sich mit anderen Mitbewohnern mit ihrem Rollstuhl in den geschützten Garten begeben könne und auch begebe, werde sie letztlich nur durch die verschlossene Außentür daran gehindert, in den allgemeinen Straßenverkehr zu gelangen. Die Unterbringung sei auch verhältnismäßig. Angesichts des seit der Kindheit der Betroffenen andauernden Zustands, der sich nicht verbessern könne, sei es angemessen, mit einer Unterbringungsdauer von zwei Jahren die Höchstfrist auszuschöpfen.
7
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
8
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bewirkt das Verschließen der Außentür eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB. Zwar fehlt es an einer solchen, wenn der Betroffene faktisch nicht in der Lage ist, sich räumlich zu entfernen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1738 Rn. 98; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 25). Indessen hat das Landgericht auf der Grundlage der vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Betroffene sich eigenständig mit ihrem Rollstuhl fortbewegen und - angesichts einer offenen Tür - den natürlichen Willen entwickeln und umsetzen kann, die Wohneinrichtung durch die offene Tür zu verlassen. Dass die Betroffene angesichts der bislang verschlossenen Außentür nicht versucht hat, die Einrichtung zu verlassen , kann nicht die Annahme rechtfertigen, sie habe überhaupt nicht den natürlichen Willen dazu.
9
b) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14).
11
Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 10 mwN und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 15).
12
Die Genehmigung der Unterbringung muss zudem erforderlich sein. Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 171/11 - FamRZ 2012, 441 Rn. 8; vom 21. September 2011 - XII ZB 263/11 - FamRZ 2011, 1864, Rn. 11 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 12).
13
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
14
(1) Die unter anderem für den Aufgabenkreis der Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung als Betreuerin bestellte Beteiligte zu 1 hat die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das Landgericht hat auf der Grundlage der vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sowie der persönlichen Anhörung der Betroffenen festgestellt, dass sie nach einem frühkindlichen Hirnschaden an hochgradiger geistiger Behinderung bei vorhandenem Coffin-Lowry-Syndrom sowie Epilepsie leidet. Aufgrund der genannten Gutachten ist das Landgericht zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln.
15
(2) Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, dass die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten voraussetzt. Es ist aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. L. zu der - rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden - Überzeugung gelangt, dass die Betroffene im Falle einer offenen Außentür spontan einen entsprechenden natürlichen Willen entwickeln und sich aus eigenem Antrieb mit ihrem Rollstuhl nach draußen in den allgemeinen Straßenverkehr begeben kann, was mit erheblichen Gefahren für sie verbunden ist. Dass die Betroffene angesichts der verschlossenen Außentür bislang keinen Versuch unternommen hat, die Wohneinrichtung zu verlassen, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden für die Betroffene im allgemeinen Straßenverkehr als rein theoretisch abzuqualifizieren. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Landgerichts nach § 26 FamFG bezüglich des bisherigen Verhaltens der Betroffenen angesichts der verschlossenen Außentür bestand entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht.
16
(3) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterbringung auch verhältnismäßig ist. Mildere Maßnahmen als die geschlossene Unterbringung kommen vorliegend nicht in Betracht. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt eine Alternative nicht auf.
17
Ferner hat das Landgericht nachvollziehbar und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass bei der vorliegenden Sachlage ein Unterbringungszeitraum von zwei Jahren nach § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - juris Rn. 23 ff.).
18
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, Entscheidung vom 20.11.2015 - 3 XVII 167 -
LG Kiel, Entscheidung vom 23.11.2016 - 3 T 12/16 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu
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Annotations

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.