Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - XII ZB 554/18

bei uns veröffentlicht am30.01.2019
vorgehend
Amtsgericht Gießen, 237 XIV 303/18 L, 11.10.2018
Landgericht Gießen, 7 T 353/18, 26.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 554/18
vom
30. Januar 2019
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In Unterbringungssachen ist eine Rechtsbeschwerde nur dann ohne Zulassung
statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts
richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme

b) Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen
den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt
keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017,
1608).
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 - XII ZB 554/18 - LG Gießen
AG Gießen
ECLI:DE:BGH:2019:300119BXIIZB554.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 26. Oktober 2018 wird verworfen.

Gründe:

I.

1
Die Betroffene befindet sich aufgrund eines strafrechtlichen Urteils im Maßregelvollzug in einer forensischen Klinik, die von der Beteiligten betrieben wird.
2
Am 17. September 2018 musste die Betroffene nach einer vorangegangenen Suiziddrohung wegen akuter Selbstgefährdung in der Unterbringungseinrichtung fixiert werden. Mit Schreiben vom 20. September 2018 hat die Beteiligte beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - die Genehmigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung der Betroffenen beantragt, nachdem ein gleichlautender Antrag zuvor von der als Strafvollstreckungskammer zuständigen Jugendkammer des Landgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden und über die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht noch nicht entschieden ist.
3
Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat den Antrag der Beteiligten auf Genehmigung der Fixierung der Betroffenen mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 zurückgewiesen, weil seine Zuständigkeit für die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig, weil es sich bei der Fixierung der Betroffenen um eine Maßnahme im Rahmen des Maßregelvollzugs handele. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig ist. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen , dass das Amtsgericht die beantragte Genehmigung erteilt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nach § 70 FamFG nicht statthaft ist. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG).
5
1. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegen nicht vor.
6
Nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist in Unterbringungssachen eine Rechtsbeschwerde nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Beteiligte wendet sich mit der Rechtsbe- schwerde dagegen, dass die von ihr beim Amtsgericht beantragte Genehmigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung der Betroffenen versagt worden ist.
7
2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
8
Zwar wird in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, dass gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig ist. Darin liegt jedoch keine wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde.
9
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 15).
10
Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist. Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 10 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN).
Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 11.10.2018 - 237 XIV 303/18 L -
LG Gießen, Entscheidung vom 26.10.2018 - 7 T 353/18 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 445/10 vom 20. Juli 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschlu

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - XII ZB 509/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 79.540 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, eine in einem Ehevertrag vereinbarte Abfindungszahlung für die beim Antragsgegner verbliebenen Haushaltsgegenstände.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährung des Ausgleichsanspruchs abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. August 2015 zurückgewiesen. Es hat weder in der Beschlussformel noch in den Gründen dieses Beschlusses zur Zulassung der Rechtsbeschwerde Stellung genommen, den Beschluss jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 hat das Oberlandesgericht den Ausgangsbeschluss dahingehend "berichtigt und ergänzt", dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 FamFG zu verwerfen, weil sie mangels wirksamer Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist.

4

1. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, schon weil es sich vorliegend abweichend von der Behandlung in den Vorinstanzen nicht um eine Familienstreitsache in Form einer sonstigen Familiensache gemäß §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG handelt, sondern um eine Haushaltssache gemäß §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

5

Haushaltssachen sind nach der Legaldefinition des § 200 Abs. 2 FamFG die Verfahren nach §§ 1361 a und 1568 b BGB. Vorliegend macht die Antragstellerin in der Sache den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 1568 b Abs. 3 BGB geltend. Dass dieser vertraglich modifiziert worden ist, ändert seine Rechtsnatur nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07 - FamRZ 2009, 219 Rn. 11 f. zu Unterhaltsvereinbarungen; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 200 FamFG Rn. 18).

6

Soweit der Bundesgerichtshof dies zum früheren Recht ausgeschlossen hatte (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790), lag dies darin begründet, dass nach dem damaligen Gesetzeswortlaut ein Hausratsverfahren und damit auch ein Ausgleichsanspruch nur im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Aufteilung der Hausratsgegenstände in Betracht kam. Nach § 1568 b BGB ist jedoch ein Ausgleichsanspruch - und mithin dessen gerichtliche Geltendmachung im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG - auch dann möglich, wenn die Ehegatten die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einvernehmlich geregelt haben und es einer gerichtlichen Regelung nicht mehr bedarf. Dass die Vereinbarung noch unter der Geltung des früheren Rechts getroffen wurde, hindert die Qualifikation als Haushaltssache nicht, zumal die neue Regelung in § 1568 b Abs. 3 BGB Anwendung findet.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht wirksam zugelassen worden.

8

Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen hat. Ausnahmen hiervon, also zulassungsfreie Rechtsbeschwerden, sieht das Gesetz in Familiensachen nicht vor.

9

a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 15).

10

Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist. Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN).

11

Im vorliegenden Fall enthielt der Beschluss vom 6. August 2015 in seiner ursprünglichen Fassung somit keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.

12

b) Die Zulassung ist auch durch den Berichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2015 nicht in wirksamer Form erfolgt.

13

Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6. August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 8, 12; BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 7; BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61; BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830).

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO (im vorliegenden Fall: § 42FamFG) erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 8 mwN). Eine offenbare Unrichtigkeit muss selbst für Dritte ohne weiteres erkennbar sein, da auch Richter, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, über eine Urteilsberichtigung entscheiden dürfen (BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61).

15

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es mithin nicht aus, dass das Oberlandesgericht erst in dem Berichtigungsbeschluss ausgeführt hat, es habe die Rechtsbeschwerde zulassen wollen und der entsprechende Ausspruch sei lediglich versehentlich unterblieben. Denn daraus ergibt sich noch keine Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses, welche auch für Dritte ersichtlich wäre. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich insoweit kein ausreichender Anhalt für eine offenbare Unrichtigkeit. Diese rechtfertigt allenfalls den Schluss, dass das Oberlandesgericht von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen ist. Die Gründe hierfür bleiben allerdings offen. Dass die Rechtsbeschwerde in Familiensachen zulassungsgebunden ist, reicht für sich genommen noch nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 150/10 - juris Rn. 2 ebenfalls für eine zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde).

16

Überdies verbleibt die Möglichkeit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich versehentlich erfolgt ist. Die weiteren Umstände sprechen im Übrigen eher gegen als für die ursprüngliche Absicht des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung und einen vorangegangenen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts. Aus diesem ergibt sich wiederum kein Hinweis auf einen Zulassungsgrund nach § 70 Abs. 2 FamFG. Darin wird weder etwa abweichende Rechtsprechung genannt noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage oder ein bestehender Rechtsfortbildungsbedarf aufgezeigt.

Dose     

       

Klinkhammer     

       

Botur 

       

Guhling     

       

Krüger     

       

16
bb) Eine unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. § 39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft (BGH Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ(B) 86/06 - NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; BAGE 102, 213, 218). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; OLG Koblenz FamRZ 2010, 908 f.; OLG Schleswig FamRZ 2008, 75, 76; OLG Köln FGPrax 2005, 205, 206; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 9 ff. und WuM 1995, 70 f.) sowie im Schrifttum (Keidel/Meyer-Holz aaO § 70 Rn. 39; MünchKomm-ZPO/Ulrici aaO § 39 FamFG Rn. 10; Horndasch/Viefhues/ Reinken FamFG § 39 Rn. 5; Gutjahr in BeckOK FamFG § 39 Rn. 26) wird das, soweit ersichtlich, nicht anders beurteilt. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 10). Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden.