Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2009 - XII ZB 54/06

bei uns veröffentlicht am18.02.2009
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 10 F 348/99, 19.03.2001
Oberlandesgericht Oldenburg, 11 UF 86/01, 07.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 54/06
vom
18. Februar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar
2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1
VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung
für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009,
211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.).

b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor
dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen
Stichtag liegt.

c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine
Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber
erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits
eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dose und
Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. November 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf den Antrag der Ehefrau dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM (102,97 €), bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,61 DM (50,93 €) begründet, wiederum bezogen auf das Ehezeitende.
2
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte Rentensplitting bestätigt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - jedoch dahin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Betrag nur 92,76 DM (47,43 €) beträgt. Dabei war das Beschwerdegericht nach den Auskünften der beteiligten Versicherungsträger von ehezeitlichen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der DRV Bund in Höhe von 199,87 DM (Ehefrau) und 602,67 DM (Ehemann) ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der DRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hatte das Oberlandesgericht zunächst mit 185,51 DM (94,85 €) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
3
Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBLMethode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 (- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war.
4
Das Oberlandesgericht hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger eingeholt. Danach ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 102,19 € (199,87 DM) und des Ehemanns in Höhe von monatlich 308,14 € (602,67 DM) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwischen keine Erwerbsunfähigkeitsrenten mehr; seit 1. März 2003 ist er wieder erwerbstätig. Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften des Ehemanns bei der VBL hat das Beschwerdegericht deshalb unter Zugrundelegung der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierlich anhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 € gutgebrachten Startgutschrift berechnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es von einem Ehezeitanteil in Höhe von (146 Monate : 196,10 Monate x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 € ausgegangen. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes auf das Ehezeitende 31. Oktober 1999 rückgerechnet und den sich so ergebenden Wert von 155,17 € unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anmerkung 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in einen volldynamischen Betrag von 43 € umgerechnet.
5
Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat das Beschwerdegericht dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting in Höhe von 102,97 € (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 21,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 1999, begründet werden.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie eine Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 ermittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) anhand des Verhältnisses des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 erreichen möchte.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochten Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat nach dem Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente zum 1. März 2003 den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL allein anhand der zum Stichtag 31. Dezember 2001 berechneten Startgutschrift ermittelt. Ausgehend von einer Startgutschrift in Höhe von 209,44 € betrage der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil 159,09 €. Dieser Betrag spiegle jedoch den Wert des Anrechts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwerts auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) zurückzurechnen , was einen Wert von (311,15 DM x 48,29 : 49,51 = 303,48 DM : 1,95583 =) 155,17 € ergebe. Da das Anrecht bei der VBL im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei dieser Wert unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anm. 2) in einen dynami- schen Betrag von 43 € umzurechnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei hiervon die Hälfte (21,50 €) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
2. Die dem Antragsgegner bei Ehezeitende wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Versorgungsrente der VBL war - anders als noch bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB "regelwidrig" durchzuführenden Versorgungsausgleichs nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. für die Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente der VBL in den Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Nachdem die von der DRV Bund geleistete (befristete) gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht über den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab 1. März 2003 auch die dem Antragsgegner nach § 75 Abs. 2 VBLS als Besitzstandsrente gezahlte und nach § 33 VBLS an den gesetzlichen Rentenanspruch gekoppelte Versorgungsrente. Ein zwischen dem Ehezeitende (hier: 31. Oktober 1999) und dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfallendes Anrecht darf aber nicht mehr ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893).
11
3. Die angegriffene Entscheidung kann allerdings deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
12
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 f. und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 9. April 1958 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch , ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
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Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 ist für die Pflichtversicherten der rentenfernen Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Versicherten, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie bei der Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
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b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212).
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Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Da die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten BGHZ 174, 127, 177).
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c) Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 212).
Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBLAnrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 1. Januar 1965 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.
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4. Die angefochtene Entscheidung konnte danach nicht bestehen bleiben. Die Sache war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Startgutschrift des Ehemanns eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt , das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214).
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b) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig.
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Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Altersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting (§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist zulässig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. Über ihn kann unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das durchzuführende Splitting nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327).
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Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann geboten , wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach § 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberechtigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt.
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c) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem , das auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruht, sowie die Übertragung der bis zur Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Anwartschaften in das neue System mittels sog. Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der Übergangsregelung für sog. rentennahe Versicherte BGH Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677 ff.).
24
Der Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift errechnet sich im Versorgungsausgleichsverfahren zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit, jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
25
d) Allerdings hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts auf ihren bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückgerechnet. Der zeitratierlich aus der Startgutschrift ermittelte Ehezeitanteil bezieht sich nämlich wertmäßig auf den 31. Dezember 2001, welcher der für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgebliche Stichtag ist. Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der 31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen Wertentwicklungen des Anrechts, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nur durch die Rückrechnung ist gewährleistet, dass für die gesetzlichen und betrieblichen Anrechte der Parteien in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz - bezogen auf den 31. Oktober 1999 - vergleichbare Rechengrößen eingestellt werden. Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich können unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG lediglich nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des betreffenden Versorgungsanrechts ergeben (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.).
26
aa) Die Rückrechnung der Startgutschrift auf das vor der Strukturreform liegende Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung erfolgen , die sich auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende alte VBL-Satzung stützt. Die VBL-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Berechnung der im Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Versorgungsanwartschaften ausschließlich für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass eine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich wäre, fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage für die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588).
27
bb) Deshalb vertreten das Beschwerdegericht (vgl. insoweit auch OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563) und wohl auch Bergner (FamRZ 2005, 602, 603) die Auffassung, die Rückrechnung eines zeitratierlich aus einer Startgutschrift zu berechnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001 liegendes Ehezeitende habe generell entsprechend dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes bei Ehezeitende zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden aktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne sich an die Wertentwicklung der als Vergleichsmaßstab und Umrechnungsgröße dienenden gesetzlichen Rentenversicherung an und sei überdies jederzeit einfach durch Einsetzen der allgemein zugänglichen Rentenwerte durchzuführen, d.h. ohne eine zusätzliche einzelfallbezogene Berechnung (OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563).
28
Eine andere Ansicht will die Rückrechnung anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des Anrechts ausdrücke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit außer Betracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
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cc) Für eine Rückrechnung anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spricht zwar die Einfachheit des Rechenwegs unter Zugrundelegung allgemein zugänglicher Werte. Allerdings hat der Senat bereits entscheiden, dass die Rückrechnung eines Anrechts auf das Ehezeitende nicht generell nach der Entwicklung des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuellen Rentenwerts erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jeweiligen Versorgung beachten (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert aber nach der derzeit in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Berechnungsformel keine maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer Startgutschrift. Ausgangsbasis für deren Berechnung ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. oben, Ziff. II.3.a). Die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall auch die individuelle Wertsteigerung der in der Startgutschrift verkörperten Anwartschaft bei der VBL wider, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. für die Rückrechnung einer laufenden Besitzstandsrente Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274).
30
e) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL ist zudem in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt nach dem derzeitigen Satzungsrecht auch für eine als Besitzstand festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der aktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
Hahne Sprick Fuchs Richter am Bundesgerichtshof Dose ist urlaubsbedingt verhindertzuunterschreiben. Hahne Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 (VA) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -

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(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 226/01
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3;
VBL-Satzung §§ 40, 41, 42, 43 a.F., § 75 ff. n.F.

a) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils
einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versorgungsrente
der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Senatsbeschluß
vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95).

b) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das
sogenannte Punkte-System.
BGH, Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:


I.

Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. November 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Split-
tings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,61 DM begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 92,76 DM beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 von ehezeitlichen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 199,87 DM und des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 602,67 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1999, ausgegangen. Beim Antragsgegner ist am 27. Januar 1998 der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Wegen der Erwerbsunfähigkeit bezog der Antragsgegner bereits am Ende der Ehezeit sowohl von der BfA als auch von der VBL eine zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hat das Oberlandesgericht abweichend von der Auskunft der VBL nicht mit 345,48 DM, sondern (nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode) lediglich mit 185,51 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat
entwickelten VBL-Methode bewertet wissen möchte. Die Parteien und die BfA haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei - entgegen dem Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht nach der VBL-Methode, sondern nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode zu ermitteln. Das Oberlandesgericht habe bereits mehrfach ausführlich dargelegt, daß die VBL-Methode auf Grund konstruktiver Mängel in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen führe. Ob die VBL-Methode auch im vorliegenden Verfahren zu einem evident unrichtigen Ergebnis führen würde, könne dahinstehen. Die VBL-Methode sei unabhängig vom jeweiligen konkreten Ergebnis nicht mehr anwendbar, da sie wegen ihrer konstruktiven Mängel den Halbteilungsgrundsatz verletze. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die seit der Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der VBL gezahlte Rente vorliegend
in den hier nach Art 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535). Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht weiter davon aus, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB vom Halbteilungsgrundsatz bestimmt wird, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Die hiernach für den Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der vorliegend ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des Antragsgegners wird bei der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts indessen nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen Versorgungsanrechte und -anwartschaften werden den Parteien nicht zu gleichen Teilen zugewiesen. Dem Antragsgegner stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 602,67 DM und eine dynamische Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 345,48 DM, insgesamt also Anrechte im Wert von monatlich 948,15 DM, zu. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 199,87 DM erworben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sollen von den Anrechten des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von zusammen 294,16 DM (201,40 DM + 92,76 DM) übertragen bzw. für die Antragstellerin begründet werden. Die Antragstellerin erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige Rentenanwartschaften von 494,03 DM, während dem Antragsgegner, bezogen auf die Ehezeit, Anrechte in Höhe von 653,99 DM verblieben. Dieses Ergebnis steht evident mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht im Einklang.
3. Das Oberlandesgericht hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl. aber OLG Oldenburg FamRZ 2001, 484, 487; entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 1998 § 1587 a Rdn. 335) weiter ausgeführt, in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der VBL-Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehezeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der VBL-Methode zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten gälten nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenzeiten würden Rentenanrechte erworben. Sie kürzten - wie sämtliche Rentenanwartschaften - die Gesamtversorgung zur Gänze. Diese Kürzung bleibe bei der Berechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil werde nach der VBL-Methode zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksichtigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so errechnete Ehezeitanteil werde dann nur um die ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte verringert. Die zusätzliche Kürzung durch die vorehelich erworbenen Rentenanrechte bleibe mithin unberücksichtigt, so daß der Ehezeitanteil - mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch sei. Demgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen , würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe,
durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen, und die Versorgungsrente sei in ihrer Höhe - gemessen an der Gesamtversorgung - von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig. Nach der Satzung der VBL werde die gesamtversorgungsfähige Zeit - aus der unter Berücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F. ermittelt werde - außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. den Prozentsatz nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F., da eine längere gesamtversorgungsfähige Zeit zu einem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung führe. Ohne die Berücksichtigung der Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich ein niedrigerer Prozentsatz, und damit eine niedrigere Gesamtversorgung. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Gesamtversorgung würden wiederum - entsprechend der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der Zeit-Zeit-Berechnung werde als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit verbrachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werde zu der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Prozentsatz ergebe den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe schließlich die ehezeitanteilige (Zusatz-)Versorgungsrente.
Ihre Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei der Berechnung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBLUmlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der damaligen Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang als gleichgestellte Zeiten anerkannt würden. Angesichts der hierdurch begründeten Verknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der Zusatzversorgungsrente im damaligen System der Gesamtversorgung der VBL sei die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Anwendung der VBLMethode in angemessener Weise gewährleistet. Der Senat hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischenzeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236) und auch in der Literatur (vgl. Soergel/Häußermann § 587 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Bergmann § 1587 a Rdn. 106; Palandt/Brudermüller § 1587 a Rdn. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Besonderheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88). Auf Grund der Zurechnungsregel in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. wurde in Fällen wie dem vorliegenden die gesamtversorgungsfähige Zeit des Ausgleichspflichtigen - im Gegensatz zu sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen - nicht nur durch die Zeit der Zugehörigkeit bei der VBL bestimmt, sondern zusätzlich noch durch vor der Zugehörigkeit zur VBL liegende Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung zur Hälfte). Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, daß der Ausgleichsberechtigte den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Gesamtversorgung zur Hälfte übertragen
bekommt. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung werden aber nur die tatsächlichen Zeiten der Zugehörigkeit des Ausgleichspflichtigen zur VBL berücksichtigt, die in die Ehezeit fallen, nicht aber die (vorehelichen) vor der Zugehörigkeit zur VBL liegenden Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher dürfen zur Ermittlung der ehezeitlichen Zusatzversorgung von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auch nur die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen werden. Wollte man dagegen mit dem Beschwerdegericht zusätzlich noch die gesetzlichen Rentenanwartschaften abziehen, die vor der Zugehörigkeit zur VBL erworben wurden, würde der Ausgleichsberechtigte im Ergebnis nicht die Hälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung, sondern lediglich diejenige Hälfte des ehezeitlichen Anteils der Zusatzversorgung erhalten, die auf den Umlagemonaten (Zugehörigkeit zur VBL) beruht. Dies stünde aber mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang. Der Senat verkennt nicht, daß in Ausnahmefällen (etwa bei hohen vorehelichen gesetzlichen Rentenanwartschaften) der nach der VBL-Methode ermittelte Ehezeitanteil der Versorgungsrente höher als die tatsächlich bezogene Versorgungsrente ausfallen kann. Ob in diesen Fällen der Ehezeitanteil etwa durch die tatsächliche Versorgungsrente zu begrenzen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Ehezeitanteil von 345,48 DM übersteigt vorliegend - auch nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts - nicht die tatsächlich gezahlte Versorgungsrente. 4. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst entscheiden. Denn die Auskunft der VBL vom 1. Februar 2001 (und die ergänzende Auskunft vom 11. Juli 2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Satzungsänderung der VBL zum 1. Januar 2002, mit der das Gesamtversorgungs-
system durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 204 ff., 209 ff., 214 c ff.). Für das weitere Verfahren wird das Oberlandesgericht darüber hinaus zu beachten haben, daß die Satzung der VBL für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte differenzierende Übergangsregelungen enthält (§§ 75 ff. VBLS). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrenten grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Sollte die zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete Versorgungsrente an den Antragsgegner weiterhin gezahlt werden , wäre für die Berechnung des Ehezeitanteils insoweit auch weiterhin die (ehemalige) Gesamtversorgung, und damit die VBL-Methode, maßgeblich. Im übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zu 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet und nach § 79 Abs. 1 VBLS den Versicherten wiederum als
Startgutschrift gutgebracht. Inwieweit auch in diesen Fällen für die Berechnung des Ehezeitanteils auf die VBL-Methode zurückzugreifen wäre, muß gegebenenfalls einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
18
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 26/07 Verkündetam:
14.Mai2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2004 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Streitwert: 4.757,42 €

Tatbestand:


1
beklagte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
3
am Die 23. April 1951 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 54,5 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 218 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten , bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rück- sicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens , sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
5
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
8
Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derartigen Eingriff betroffen.

9
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
10
Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letztere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.

11
Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
12
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergebnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizierten.
13
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.
14
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt , sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

16
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangsbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
17
a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).
18
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen , verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).
19
EineVerletzunghöhe rrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
20
b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121).
21
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
22
c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf , erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
23
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
24
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2004 - 10 C 522/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 S 16/04 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
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3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
18
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
18
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
18
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 134/07 Verkündetam:
24.September2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4
Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff.
Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32
Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2,
4 ff. VBLS) ist wirksam.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
3
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge , Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung ) vom 31. Dezember 2001 maßgebend ; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (…) (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte , für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen , den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
4
Anwartschaften Die der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
5
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versorgungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 593,24 €).
6
Der am 24.Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 € und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist.
7
Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs- stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
8
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
9
Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt:
12
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
13
II. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14
1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Rentenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Eingriffe seien aber gerechtfertigt.
15
a) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode.
16
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären.
17
b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die Übergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwartschaften.
18
Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver- sicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so auch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.
19
Übergangsregelung Die führe aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - abstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätzlich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden können. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstellungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künftige Zuwächse.
20
c) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerechtfertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Übergangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Entscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. Die Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch nicht unzumutbar.
21
2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch nicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher Versicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich müssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter deren Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden.
22
III. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenommenen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versicherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbindlich.
23
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift.
24
I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die Beklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten ; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
25
II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten , die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

26
Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste , vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
27
Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
28
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung ) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
29
IV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes:
30
1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs- rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
31
2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
32
a) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
33
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung , das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
34
b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
35
c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung finden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
36
d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS).
37
e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
38
3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
39
a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen- dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem Angriff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
40
Um aa) die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung geltend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.
41
bb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

42
Das cc) Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden sei:
43
Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften.
44
Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres , viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt.
45
dd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kiefer /Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
46
Durchgreifende b) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Berufungsgericht , das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in geschützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
47
Das aa) maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest.
48
(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht statisch , sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnehmen , die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungsbzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
49
(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs - bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entscheidung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.
50
Bereits (3) im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre- gelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, haben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt.

51
bb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben werden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entsprechend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
52
cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstanden , dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden ist.
53
Die frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtigten , der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer ) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi- sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt nichts anderes.
54
c) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376).
55
aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen.
56
(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. Über diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).
Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Temming , ZTR 2003, 262, 264).
57
(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte , die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
58
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften finden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
59
bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berücksichtigen , kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit begründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (aaO 837).
60
d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend beansprucht , dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut- schrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf.
61
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre , eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Kläger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer /Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
62
4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 178/05
vom
14. Januar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b;
ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich
, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils
eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in
§§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen
(unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden
ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008
- XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte
erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als
auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 -
FamRZ 2006, 327 ff.).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden
AG Zittau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Der am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Während der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 615,37 € (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von 132,52 € und allg. Werten von 482,85 €) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 € (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem bei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 € (monatlich 937,08 €) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 € monatlich angegeben wurden (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004).
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 €, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht - Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 € begrenzt sei.
4
Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVKKVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 € und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 € (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesgerichts danach auf 111,02 € zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVKKVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen.
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des- halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € ([16,78 € + 937,08 € - 615,37 €]: 2) und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € (119,54 € : 2) auszugleichen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und der ZVK-KVS durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG).
8
Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen. Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 €. Er sei zu bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgeltpunkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 €). Hiervon seien die vom ausgleichsberechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft mit einem Betrag von 616,26 € in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 € mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische An- rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einfließenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs.1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
11
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes „Punktemodell“ eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge -Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.).
12
Gemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die ZVKKVS -Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten , deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen , die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
13
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
14
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
15
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi- cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
16
c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
17
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen ) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberechtigten ) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte.
18
3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
19
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen.
20
Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an- gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
21
b) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsausgleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während der Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynamische Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651).
22
c) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute Höchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist dabei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftlichen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl. Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht gerechtfertigt.
23
Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn auch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1 BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz einzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes (615,37 €) unter Berücksichtigung des besonderen Rentenartfaktors ermittelt.
24
d) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maßgebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 € monatlich (167 Monate : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffentlich -rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf 23,96 € monatlich (639,33 € - 615,37 € [ehezeitliche Anrechte bei der DRV-KBS]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen monatlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
25
4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische Anrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.
26
Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329; OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, 517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht verkannt hat.
27
5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die Heranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rahmen des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben.
28
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
30
b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor- gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
31
c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Barwert -Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I 969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber-Monecke Frau Richterin am Bundes gerichtshof Dr. Vézina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/06
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil
dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen
Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des
Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar
2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten
Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten
zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente
ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung
nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende
der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
6
Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
8
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
9
b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
11
bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
12
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
13
Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
14
c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
16
bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
17
Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
18
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
19
cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
20
dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
21
d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
22
aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
23
bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
24
cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
25
dd) Ausgleichsform
26
In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
27
Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
28
3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
30
b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
31
Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
33
Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
34
bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
35
cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 188/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
und 8

a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002
laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung
der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach
neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBLMethode
zu ermitteln.

b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jedenfalls
vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Mindestversorgungsrente
bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeitanteil
nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach
Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der
Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB
183/88 - FamRZ 1990, 380).

c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente
den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten
Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der
Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der oben genannte Beschluss aufgehoben. Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: BundesbahnVersicherungsanstalt ) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen Rentenanwartschaften 135,57 € (statt 135,72 €) und die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bahnversicherungsanstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaften 65,82 € (statt 65,83 €) betragen, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde hat der Ehemann zu tragen. 4. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet.
3
Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher : Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer statischen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden.
4
Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Erwerbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am 10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erhält auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters.
5
Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft sich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf 1.011,76 €. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die gesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006 - ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 1.250,97 €. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit dem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich bezog der Ehemann aber die - höhere - qualifizierte Versicherungsrente (vgl. insoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn auf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versicherungsrente , die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewandelt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden Besitzstandsrente beläuft sich unter Berücksichtigung von 202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit zu 375 gesamten Beitrags - und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der Satzung wird die laufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 135,72 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie weitere 65,83 € im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Ausgangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.
7
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 € sowie die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 € herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrags an- strebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die Rückrechnung der Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine geringfügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaften - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
9
1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzuführen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversorgung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um 1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende eingetretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuellen Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung dieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung im Sinne des § 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitragszahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach § 10 a Abs. 8 VAHRG zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.
10
2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats widerspricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg.
11
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf 701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich auf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit - auf 170,97 DM.
12
b) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversorgungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungsrente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Rentenbeginn einkommensdynamischen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versicherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 270).
13
aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
14
(1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Danach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können (§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Satzung ). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten als "Startgutschrift" gutgeschrieben und in Versorgungspunkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine - wie hier - am 31. Dezember 2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach §§ 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der Satzung um jährlich ein Prozent erhöht.
15
(2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem 1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt statischen Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versorgungsträgers in Höhe von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsrente ). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni 1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldynamische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversorgung überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Besitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni 1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn übersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten Mindestversorgungsrente.
16
(3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsberechtigten - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Ver- sorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallbaren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Satzungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversorgungsrente , nämlich jährlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die volldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 überstieg, bleibt der Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu berücksichtigen ist.
17
bb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Rückrechnung der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschließt (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen Rückrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass die auf der früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewertung ihrer Anteile zwingt.
18
(1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1. Juni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach neuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt. Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversorgung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus Besitzstandsgründen errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstellung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Rentenbeginn statische Mindestversorgungsrente nach §§ 159 Abs. 4, 164 der Satzung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dynamisieren ist.
19
(2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestversorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den Versorgungs- ausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungsänderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leistungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberücksichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Satzungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
20
Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
21
cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsänderung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Renten- anwartschaft umzurechnende - nominal höhere - Mindestversorgungsrente hinter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zurückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
22
(1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente monatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsrente nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeitanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat.
23
(2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeitanteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungsrente (257,47 DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdynamik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend statischen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, nicht erreicht.
24
Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesgericht zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) 339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Rentenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) beruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zurück bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen.
25
d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, jeweils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile:
26
Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzlichen Vollrente wegen Alters in Höhe von 701,26 DM belaufen sich die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 958,73 DM (701,26 DM + 257,47 DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 DM ergibt sich mithin eine Differenz in Höhe von 787,76 DM (958,73 DM - 170,97 DM). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 DM (= 201,39 €), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu.
27
Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:
28
Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenanwartschaften in Höhe von 135,57 € vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen (701,26 DM - 170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 €).
29
Danach verbleiben weitere 65,82 € (201,39 € - 135,57 €), die zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.
30
e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind (§ 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche Ausgleichsform des analogen Quasi-Splittings gemäß § 10 a Abs. 8 VAHRG von der DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten.
31
3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 VAHRG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse , wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).
32
Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ihrer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hinweist , dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung auf nur monatlich 1.011,76 € belaufe, während diejenige seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 € betrage, lässt er seine Zusatzrente unberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31. Dezember 2001 auf 631,15 DM (= 322,70 €) belief und die bei jährlich einprozentiger Steigerung jetzt 339,16 € betragen dürfte. Rechnet man der gesetzlichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung ) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 € + 339,16 € =) 1.350,92 €, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 € – 1.250,97 € =) 99,95 € übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärtigen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des Ehemannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des Versorgungsausgleichs gegenüber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 282 F 46/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 UF 138/04 -

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
18
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/07
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite- re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 €, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
4
Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer statischen niederländischen Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds ABP" (im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufstätigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld für die Zeit bis zum 22. Februar 1992 zurückzuführen ist, beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich 750,42 € und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monatlich 30,85 €.
5
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (im Folgenden: AOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich unter Berücksichtigung der (satzungsgemäß aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 € brutto.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 197,54 € übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert und im Wege des Splittings insgesamt 222,58 € monatlich übertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammergericht die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchführung des Versorgungsaus- gleichs berücksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 € einen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 160,52 € berücksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die jährlich um 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl könne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit bestehende Anwartschaftsdynamik könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die im Anwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
9
Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOWPension bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Überwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der Höhe nach von Beitragsleistungen unabhängige Grundversorgung handele, die deswegen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig könne allenfalls sein, ob die Anwartschaft mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnahmevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich dafür nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche persönliche Beziehung könne der niederländischen Volksrente ebenso wenig beigemessen werden wie eine Schadensausgleichsfunktion.
10
Bei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschließlich ) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr würden zu den Volksversicherungen Beiträge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Abgaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur AOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beiträge nach deutschem Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamtenversorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der AOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Versorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben wäre. Zutreffend sei zwar, dass es an einem Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Höhe der späteren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht abhänge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine Kürzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher Angaben Beiträge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in Fällen, in denen vorübergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerechtfertigt , die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende Anwartschaft anzusehen.
11
Aber auch soweit die Rente ausschließlich auf Zeiten ohne Beitragspflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der niederländischen Volksversicherung weitaus stärker ausgeprägt sei als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beiträge. Auch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten , Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente könne schwerlich als "durch Arbeit aufrechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederländische Altersversorgung auch beitragslose Zeiten berücksichtige, könne deswegen nicht dazu führen, diese nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt zu lassen.
12
Die Gegenmeinung führe zu einem eklatanten Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden könnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Versorgung. Würde der "AOW-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen , ergäbe sich ein Ungleichgewicht gegenüber einem Ehepartner, der aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft erworben habe, die der Summe der AOW-Pension und zusätzlicher Versorgungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
13
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 669,61 € ausgegangen, die sich in Höhe von 509,09 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzlichen Altersrente und in Höhe von weiteren 160,52 € aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Kammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
15
aa) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausgegangen. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.).
16
Die Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 führt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und gehört deswegen zu den rentennahen Jahrgängen im Sinne des § 79 Abs. 2 VBLS. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere für den nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungssatz von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrgänge nicht anzuwenden ist.
17
bb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Satzungsänderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errechnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
18
cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kammergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift.
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Zu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214,54 € in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 160,52 € umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente übergegangen. Würde die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu übertragende Betrag würde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Beginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 € auf 25,86 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).
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Der Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist deswegen grundsätzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unberücksichtigt bleiben kann, wenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 € auf 25,86 €, also um mehr als 6 %, angestiegen.
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Den Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entsprechend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erhöht. Ebenfalls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Berücksichtigung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
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b) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der niederländischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
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Weil die Höhe der ABP-Rente weder ausschließlich beitragsabhängig noch nach den für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitanteil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverständig beraten zutreffend nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach § 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in Höhe von 6.899 € ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die allerdings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von (6.899 € / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 € jährlich. Diese Anwartschaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 € umgerechnet.
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Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindestgrenze , die zum 1. Januar 2005 355,33 € betrug, nicht gekürzt werden kann, steht einer Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der höheren Versorgungsanwartschaften des Ehe- mannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition berücksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausländischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht käme. Denn die insoweit allein in Frage kommende Ausgleichsform des § 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach § 3 b Abs. 2 i.V.m. § 3 a Abs. 5 VAHRG auf ausländische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 43, 45).
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c) Zutreffend hat das Kammergericht schließlich auch den Ehezeitanteil der AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
27
In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert , die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenwärtig bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung ) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung , auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit einem volldynamischen Festbetrag für Alleinstehende, Alleinstehende mit Kindern oder Verheiratete bemessen wird und für allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug.
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aa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit erworben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charakters als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die Höhe der späteren Rente unabhängig von geleisteten Beiträgen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen.
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bb) Ob die niederländische AOW-Pension von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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(1) In der Rechtsprechung wurde zunächst überwiegend die Auffassung vertreten, die niederländische AOW-Pension müsse beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beiträge finanzierte Volksrente handele. Gegen eine Berücksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhingen. Denn für jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be- trages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe für Personen, die in den Niederlanden berufstätig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen Fällen sei die Höhe der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beiträgen abhängig. Eine solche Beitragsabhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt würden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten hätten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert würden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, 63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG Köln [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger Härten müsse gegebenenfalls auf § 1587 c BGB zurückgegriffen werden.
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Dem hat sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] § 1587 Rdn. 26; MünchKomm/ Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 22 [für die schwedische und dänische Sozialversicherung ]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 24; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. § 1587 Nr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick § 1587 BGB Rdn. 19 [für die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht § 1587 BGB Rdn. 33 [für die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, 889 f.).
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(2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer niederländischen AOW-Pension müsse jedenfalls dann nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Einzelfall nicht durch geleistete Beiträge begründet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den übrigen Fällen sei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufstätigkeit in den Niederlanden zurückzuführen und deswegen durch Arbeit begründet (OLG Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38).
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(3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist die niederländische AOW-Pension allerdings stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente überwiegend aus Beiträgen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die Höhe der Pension von den individuellen Versicherungsjahren abhängig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Rentenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventioniert und es würden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG Köln [10. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg [4. Senat für Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB 2003, 63).
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cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die niederländische AOW-Pension grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
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(1) Zwar bleiben nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsausgleich Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu ausländischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmeregelung darf deswegen nicht - über ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zunächst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergründen.
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In der Begründung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgeführt, dass der Kreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des § 1587 a Abs. 2 BGB näher umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gewährung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgeführten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem Versorgungsausgleich unterlägen demnach nicht Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entschädigungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei weiter das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs liege die Erwägung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im Übrigen beziehe sich die Ausgleichspflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des § 1587 BGB sowohl auf Anrechte nach öffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begründete Versorgungsberechtigungen.
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Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gewährte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein insoweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte für die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unterhalt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19).
38
§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Ergänzung des Satzes 1 eine weitere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe für die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt worden seien, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden sollten , die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb würden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entschädigungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli- che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicherte im Übrigen gearbeitet und Beiträge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36).
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Zweck der Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Dies gilt für Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter ebenso wie für die Landabgaberente nach den §§ 121 ff. ALG und die Produktionsaufgaberente für Landwirte. Außer Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Erziehungsgeld , die Ausbildungsförderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den §§ 294 ff. SGB VI vgl. OLG Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teilweise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden können und im Übrigen als subsidiäre Sozialleistung gewährt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bedürftigkeit des Berechtigten abhängt. Der Rechtsgedanke lässt sich nicht auf Leistungen übertragen, auf die der Berechtigte einen unwiderruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidiär gewährt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entschädigungsoder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und - wenn der Rechtsanspruch während der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen.
40
(2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die niederländische AOW-Pension nicht dem Versorgungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdrücklich aufgeführten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entschädigungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leistungen vergleichbar.
41
Wie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederländische AOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zurückzuführen und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die niederländische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialminimums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine Säule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften bewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidiär geschuldet ist, sondern wegen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabhängig von einer Bedürftigkeit des Rentenberechtigten bewilligt wird. Ergänzende Sozialhilfe, die im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müsste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer Kürzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkommen unterschritten wird.
42
(3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang besteht , weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen , weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer ei- ner Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen Fällen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als persönliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der späteren Rente zu berücksichtigen.
43
(4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch für die deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beiträgen, sondern von der Dienststellung und der Beschäftigungsdauer abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in jüngster Zeit vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln Rückstellungen für die Beamtenversorgung bildet. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist.
44
Das ist bei der AOW-Pension jedoch grundsätzlich der Fall. Denn überwiegend wird diese von den in den Niederlanden berufstätigen Personen durch Beiträge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB 2003, 63; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie außerdem eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen Fällen ein zusätzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392).
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(5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zurückzuführen ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrechnungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es verfehlt , bei der Frage nach einer Berücksichtigung der AOW-Pension zwischen einer durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer Anwartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft führen würde. Hinzu kommt, dass auch in solchen Fällen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Rentenhöhe gegeben ist, weil die erdiente Rente gekürzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet hat.
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Entscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung mit Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) eine Berücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederländischen Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund für die Beitragsbefreiung genügen lässt, knüpft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbstätigkeit durch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Rentenrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, 63, 64). Denn schließlich ist das Gesamtsystem der niederländischen AOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überwiegend durch Beiträge und gezielt dafür vorgesehene Steueranteile und nur ergänzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswegen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren.
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dd) Die Höhe des Ehezeitanteils der niederländischen AOW-Pension hat das Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wechselkurses des Euro (1 € = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 € bemessen. Weil sich die Höchstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, anhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG Köln FamRZ 2001, 1460).
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3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien deswegen zutreffend berücksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurückzuweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschrift verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -