Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 226/01

bei uns veröffentlicht am06.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 226/01
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3;
VBL-Satzung §§ 40, 41, 42, 43 a.F., § 75 ff. n.F.

a) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils
einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versorgungsrente
der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Senatsbeschluß
vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95).

b) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das
sogenannte Punkte-System.
BGH, Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:


I.

Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. November 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Split-
tings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,61 DM begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 92,76 DM beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 von ehezeitlichen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 199,87 DM und des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 602,67 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1999, ausgegangen. Beim Antragsgegner ist am 27. Januar 1998 der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Wegen der Erwerbsunfähigkeit bezog der Antragsgegner bereits am Ende der Ehezeit sowohl von der BfA als auch von der VBL eine zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hat das Oberlandesgericht abweichend von der Auskunft der VBL nicht mit 345,48 DM, sondern (nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode) lediglich mit 185,51 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat
entwickelten VBL-Methode bewertet wissen möchte. Die Parteien und die BfA haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei - entgegen dem Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht nach der VBL-Methode, sondern nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode zu ermitteln. Das Oberlandesgericht habe bereits mehrfach ausführlich dargelegt, daß die VBL-Methode auf Grund konstruktiver Mängel in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen führe. Ob die VBL-Methode auch im vorliegenden Verfahren zu einem evident unrichtigen Ergebnis führen würde, könne dahinstehen. Die VBL-Methode sei unabhängig vom jeweiligen konkreten Ergebnis nicht mehr anwendbar, da sie wegen ihrer konstruktiven Mängel den Halbteilungsgrundsatz verletze. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die seit der Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der VBL gezahlte Rente vorliegend
in den hier nach Art 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535). Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht weiter davon aus, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB vom Halbteilungsgrundsatz bestimmt wird, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Die hiernach für den Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der vorliegend ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des Antragsgegners wird bei der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts indessen nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen Versorgungsanrechte und -anwartschaften werden den Parteien nicht zu gleichen Teilen zugewiesen. Dem Antragsgegner stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 602,67 DM und eine dynamische Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 345,48 DM, insgesamt also Anrechte im Wert von monatlich 948,15 DM, zu. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 199,87 DM erworben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sollen von den Anrechten des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von zusammen 294,16 DM (201,40 DM + 92,76 DM) übertragen bzw. für die Antragstellerin begründet werden. Die Antragstellerin erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige Rentenanwartschaften von 494,03 DM, während dem Antragsgegner, bezogen auf die Ehezeit, Anrechte in Höhe von 653,99 DM verblieben. Dieses Ergebnis steht evident mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht im Einklang.
3. Das Oberlandesgericht hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl. aber OLG Oldenburg FamRZ 2001, 484, 487; entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 1998 § 1587 a Rdn. 335) weiter ausgeführt, in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der VBL-Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehezeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der VBL-Methode zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten gälten nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenzeiten würden Rentenanrechte erworben. Sie kürzten - wie sämtliche Rentenanwartschaften - die Gesamtversorgung zur Gänze. Diese Kürzung bleibe bei der Berechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil werde nach der VBL-Methode zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksichtigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so errechnete Ehezeitanteil werde dann nur um die ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte verringert. Die zusätzliche Kürzung durch die vorehelich erworbenen Rentenanrechte bleibe mithin unberücksichtigt, so daß der Ehezeitanteil - mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch sei. Demgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen , würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe,
durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen, und die Versorgungsrente sei in ihrer Höhe - gemessen an der Gesamtversorgung - von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig. Nach der Satzung der VBL werde die gesamtversorgungsfähige Zeit - aus der unter Berücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F. ermittelt werde - außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. den Prozentsatz nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F., da eine längere gesamtversorgungsfähige Zeit zu einem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung führe. Ohne die Berücksichtigung der Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich ein niedrigerer Prozentsatz, und damit eine niedrigere Gesamtversorgung. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Gesamtversorgung würden wiederum - entsprechend der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der Zeit-Zeit-Berechnung werde als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit verbrachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werde zu der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Prozentsatz ergebe den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe schließlich die ehezeitanteilige (Zusatz-)Versorgungsrente.
Ihre Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei der Berechnung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBLUmlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der damaligen Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang als gleichgestellte Zeiten anerkannt würden. Angesichts der hierdurch begründeten Verknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der Zusatzversorgungsrente im damaligen System der Gesamtversorgung der VBL sei die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Anwendung der VBLMethode in angemessener Weise gewährleistet. Der Senat hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischenzeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236) und auch in der Literatur (vgl. Soergel/Häußermann § 587 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Bergmann § 1587 a Rdn. 106; Palandt/Brudermüller § 1587 a Rdn. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Besonderheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88). Auf Grund der Zurechnungsregel in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. wurde in Fällen wie dem vorliegenden die gesamtversorgungsfähige Zeit des Ausgleichspflichtigen - im Gegensatz zu sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen - nicht nur durch die Zeit der Zugehörigkeit bei der VBL bestimmt, sondern zusätzlich noch durch vor der Zugehörigkeit zur VBL liegende Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung zur Hälfte). Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, daß der Ausgleichsberechtigte den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Gesamtversorgung zur Hälfte übertragen
bekommt. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung werden aber nur die tatsächlichen Zeiten der Zugehörigkeit des Ausgleichspflichtigen zur VBL berücksichtigt, die in die Ehezeit fallen, nicht aber die (vorehelichen) vor der Zugehörigkeit zur VBL liegenden Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher dürfen zur Ermittlung der ehezeitlichen Zusatzversorgung von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auch nur die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen werden. Wollte man dagegen mit dem Beschwerdegericht zusätzlich noch die gesetzlichen Rentenanwartschaften abziehen, die vor der Zugehörigkeit zur VBL erworben wurden, würde der Ausgleichsberechtigte im Ergebnis nicht die Hälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung, sondern lediglich diejenige Hälfte des ehezeitlichen Anteils der Zusatzversorgung erhalten, die auf den Umlagemonaten (Zugehörigkeit zur VBL) beruht. Dies stünde aber mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang. Der Senat verkennt nicht, daß in Ausnahmefällen (etwa bei hohen vorehelichen gesetzlichen Rentenanwartschaften) der nach der VBL-Methode ermittelte Ehezeitanteil der Versorgungsrente höher als die tatsächlich bezogene Versorgungsrente ausfallen kann. Ob in diesen Fällen der Ehezeitanteil etwa durch die tatsächliche Versorgungsrente zu begrenzen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Ehezeitanteil von 345,48 DM übersteigt vorliegend - auch nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts - nicht die tatsächlich gezahlte Versorgungsrente. 4. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst entscheiden. Denn die Auskunft der VBL vom 1. Februar 2001 (und die ergänzende Auskunft vom 11. Juli 2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Satzungsänderung der VBL zum 1. Januar 2002, mit der das Gesamtversorgungs-
system durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 204 ff., 209 ff., 214 c ff.). Für das weitere Verfahren wird das Oberlandesgericht darüber hinaus zu beachten haben, daß die Satzung der VBL für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte differenzierende Übergangsregelungen enthält (§§ 75 ff. VBLS). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrenten grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Sollte die zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete Versorgungsrente an den Antragsgegner weiterhin gezahlt werden , wäre für die Berechnung des Ehezeitanteils insoweit auch weiterhin die (ehemalige) Gesamtversorgung, und damit die VBL-Methode, maßgeblich. Im übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zu 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet und nach § 79 Abs. 1 VBLS den Versicherten wiederum als
Startgutschrift gutgebracht. Inwieweit auch in diesen Fällen für die Berechnung des Ehezeitanteils auf die VBL-Methode zurückzugreifen wäre, muß gegebenenfalls einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.