Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - XII ZB 188/06

bei uns veröffentlicht am09.05.2007
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 282 F 46/99, 21.06.2004
Hanseatisches Oberlandesgericht, 12 UF 138/04, 07.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 188/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
und 8

a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002
laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung
der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach
neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBLMethode
zu ermitteln.

b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jedenfalls
vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Mindestversorgungsrente
bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeitanteil
nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach
Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der
Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB
183/88 - FamRZ 1990, 380).

c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente
den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten
Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der
Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der oben genannte Beschluss aufgehoben. Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: BundesbahnVersicherungsanstalt ) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen Rentenanwartschaften 135,57 € (statt 135,72 €) und die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bahnversicherungsanstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaften 65,82 € (statt 65,83 €) betragen, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde hat der Ehemann zu tragen. 4. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet.
3
Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher : Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer statischen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden.
4
Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Erwerbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am 10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erhält auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters.
5
Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft sich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf 1.011,76 €. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die gesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006 - ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 1.250,97 €. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit dem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich bezog der Ehemann aber die - höhere - qualifizierte Versicherungsrente (vgl. insoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn auf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versicherungsrente , die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewandelt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden Besitzstandsrente beläuft sich unter Berücksichtigung von 202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit zu 375 gesamten Beitrags - und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der Satzung wird die laufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 135,72 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie weitere 65,83 € im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Ausgangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.
7
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 € sowie die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 € herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrags an- strebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die Rückrechnung der Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine geringfügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaften - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
9
1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzuführen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversorgung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um 1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende eingetretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuellen Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung dieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung im Sinne des § 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitragszahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach § 10 a Abs. 8 VAHRG zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.
10
2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats widerspricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg.
11
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf 701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich auf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit - auf 170,97 DM.
12
b) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversorgungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungsrente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Rentenbeginn einkommensdynamischen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versicherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 270).
13
aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
14
(1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Danach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können (§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Satzung ). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten als "Startgutschrift" gutgeschrieben und in Versorgungspunkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine - wie hier - am 31. Dezember 2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach §§ 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der Satzung um jährlich ein Prozent erhöht.
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(2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem 1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt statischen Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versorgungsträgers in Höhe von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsrente ). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni 1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldynamische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversorgung überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Besitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni 1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn übersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten Mindestversorgungsrente.
16
(3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsberechtigten - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Ver- sorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallbaren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Satzungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversorgungsrente , nämlich jährlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die volldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 überstieg, bleibt der Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu berücksichtigen ist.
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bb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Rückrechnung der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschließt (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen Rückrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass die auf der früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewertung ihrer Anteile zwingt.
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(1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1. Juni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach neuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt. Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversorgung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus Besitzstandsgründen errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstellung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Rentenbeginn statische Mindestversorgungsrente nach §§ 159 Abs. 4, 164 der Satzung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dynamisieren ist.
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(2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestversorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den Versorgungs- ausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungsänderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leistungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberücksichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Satzungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
21
cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsänderung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Renten- anwartschaft umzurechnende - nominal höhere - Mindestversorgungsrente hinter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zurückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
22
(1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente monatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsrente nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeitanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat.
23
(2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeitanteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungsrente (257,47 DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdynamik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend statischen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, nicht erreicht.
24
Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesgericht zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) 339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Rentenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) beruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zurück bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen.
25
d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, jeweils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile:
26
Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzlichen Vollrente wegen Alters in Höhe von 701,26 DM belaufen sich die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 958,73 DM (701,26 DM + 257,47 DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 DM ergibt sich mithin eine Differenz in Höhe von 787,76 DM (958,73 DM - 170,97 DM). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 DM (= 201,39 €), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu.
27
Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:
28
Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenanwartschaften in Höhe von 135,57 € vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen (701,26 DM - 170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 €).
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Danach verbleiben weitere 65,82 € (201,39 € - 135,57 €), die zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.
30
e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind (§ 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche Ausgleichsform des analogen Quasi-Splittings gemäß § 10 a Abs. 8 VAHRG von der DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten.
31
3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 VAHRG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse , wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).
32
Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ihrer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hinweist , dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung auf nur monatlich 1.011,76 € belaufe, während diejenige seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 € betrage, lässt er seine Zusatzrente unberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31. Dezember 2001 auf 631,15 DM (= 322,70 €) belief und die bei jährlich einprozentiger Steigerung jetzt 339,16 € betragen dürfte. Rechnet man der gesetzlichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung ) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 € + 339,16 € =) 1.350,92 €, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 € – 1.250,97 € =) 99,95 € übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärtigen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des Ehemannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des Versorgungsausgleichs gegenüber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 282 F 46/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 UF 138/04 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 255/03
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes
Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änd erung der für sie
geltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im
Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die
Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und
vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom
6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. Oktober 2003 aufgehoben. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Überlingen vom 21. Juli 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2002, nicht 468,44 €, sondern 455,43 € beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 10. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. März 1941) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 17. Oktober 1951) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 468,44 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1973 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.282,59 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 339,94 €, bezogen auf den 31. August 2002, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als insgesamt statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin monatlich 5,77 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die KVBW haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt hat. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 und damit vor dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine andere Bewertung. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. Allerdings ergibt sich hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers rechnerisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Damit errechnet sich für den Antragsteller ein Ehezeitanteil von 1.260,33 €. 2. Indessen hat das Oberlandesgericht die für die Antragsgegnerin bei der KVBW bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7.Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Ge-
meinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). 3. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der KVBW nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. Juli 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die KVBW hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der KVBW im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der KVBW (Neufassung vom 2. Juli 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der KVBW dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die Versorgungspunkte, die als sogenannte Startgutschrift sich aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften ergeben. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der KVBW während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der KVBW noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte für Über-
schüsse erworben werden. Daß die KVBW bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der KVBW nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der KVBW strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der KVBW aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind. 4. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der KVBW-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 50 Jahre) um 65 % auf 8,085 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO ). Aus der Jahresrente von 248,28 € errechnet sich demnach ein Barwert von 248,28 € x 8,085 = 2.007,34 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 0,3685 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Rente von 9,53 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 1.260,33 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von
insgesamt 339,94 € + 9,53 € = 349,47 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 455,43 € errechnet (1.260,33 € ./. 349,47 € = 910,86 €; 910,86 € : 2 = 455,43 €).
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/06
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil
dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen
Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des
Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar
2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten
Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten
zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente
ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung
nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende
der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
6
Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
8
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
9
b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
11
bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
12
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
13
Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
14
c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
16
bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
17
Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
18
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
19
cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
20
dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
21
d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
22
aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
23
bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
24
cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
25
dd) Ausgleichsform
26
In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
27
Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
28
3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
30
b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
31
Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
33
Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
34
bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
35
cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 133/04
vom
6. Oktober 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1. Januar
2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzun g der Bahnversicherungsanstalt
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch
zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB
277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 10. Februar 2004 in Ziff. II (Versorgungsausgleich ) dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt , Abteilung B, nicht 43,15 €, sondern 71,20 € beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 571,80 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 4. Februar 1983 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. August 1956) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1946) am 26. August 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A (BVA/A; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 253,23 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 43,15 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,85 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Februar 1983 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Antragstellerin bei der LVA in Höhe von 199,46 € und für den Antragsgegner bei der BVA/A in Höhe von 705,92 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der BVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und daher in Höhe von 237,70 € ungekürzt dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 2 die Anwartschaften des Antragsgegners bei der
BVA/B als im Anwartschaftsstadium statisch bewertet wissen. Die Antragstellerin und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 sind begründet. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der BVA/B bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL und der ZVK nach der Neufassung von deren jeweiligen Satzungen zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der BVA/B nach der Neufassung der Satzung der Bahnversicherungsanstalt zum 1. Januar 2001 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die BVA/B hat - wie die VBL und die ZVK - mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bis-
herigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der BVA/B im Anwartschaftsstadium nach § 157 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der BVA grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2001 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 156 Abs. 1 der Satzung der BVA dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Wie bei der VBL und der ZVK ist in § 157 Abs. 3 der Satzung der BVA während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 157 Abs. 1 Satz 1 b), c), 158, 187 der Satzung der BVA noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die BVA/B bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der BVA/B nach § 160 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei BVA/B strukturell denjenigen bei der VBL und der ZVK, so daß Versorgungsanrechte bei der BVA/B ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 und 8. September 2004, aaO). 3. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt
zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 6,6 (Alter des Antragsgegners bei Ende der Ehezeit: 56 Jahre) um 65 % auf 10,89 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 - BarwertVO). Aus der Jahresrente von 2.852,40 € errechnet sich demnach ein Barwert von 2.852,40 € x 10,89 = 31.062,64 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2003 von 0,0001754432 ergeben sich 5,4497 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 26,13 € eine dynamische Rente von 142,40 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe von 199,46 € stehen somit Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 705,92 € + 142,40 € = 848,32 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 324,43 € errechnet (848,32 € ./. 199,46 € = 648,86 €; 648,86 € : 2 = 324,43 €).
Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von 253,23 € und durch analoges Quasisplitting in Höhe von 71,20 € zu erfolgen. Die Entscheidung des Amtsgerichts war daher lediglich hinsichtlich des Quasisplitting abzuändern.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 105/04
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15
Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zusatzversorgung
sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeitpunkt
der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatzversicherung
bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15
Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - OLG Schleswig
AG Bad Oldesloe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2004 aufgehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oldesloe vom 29. Januar 2004 hinsichtlich des Ausgleichs der Versorgung des Ehemannes bei der Bahnversicherungsanstalt , Abteilung B, Versicherungsnummer R. … (betriebliche Anwartschaften) dahin ab geändert, daß der dort angegebene Betrag von "100,34 €" durch den Betrag "34,61 €" ersetzt wird. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:


I.

Die am 12. Oktober 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Oktober 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragstellers) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - vom 29. Januar 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tag) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1989 bis 30. September 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am 9. Januar 1966 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 3, LVA) in Höhe von 192,82 € und der am 31. Dezember 1957 geborene Ehemann bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. A (weitere Beteiligte zu 2; BVA/A) in Höhe von 398,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2003. Außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B (weitere Beteiligte zu 1, BVA/B) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in monatlicher Höhe von 200,68 €, bezogen auf den 30. September 2003, erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es bei der BVA/A bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € , bezogen auf den 30. September 2003, im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung hat es als volldynamisch angesehen und zu Lasten dieser Anrechte für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von 100,34 € begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BVA/B hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und - zum Ausgleich der für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in monatlicher Höhe von 34,61 €, bezogen auf den 30. September
2003, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die BVA/B gegen die Ausgleichsform.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen. Sie seien dementsprechend gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB i.V. mit Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1 BarwertVO umzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert eines volldynamischen Anrechts in Höhe von 69,22 € in die Ausgleichsbilanz einzustellen (200,68 € x 12 Monate x 3,8 [Barwertfaktor Alter bei Ehezeitende 45] x 165 % [Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarwertVO] = 15.099,16 € [Barwert] x 0,0001754432 [Umrechnungsfaktor EPe] x 26,13 € [aktueller Rentenwert] = 69,22 €). Der sich ergebende Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt (398,52 € + 69,22 € - 192,82 € = 274,92 € : 2 =) 137,46 € sei in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Der verbleibende Ausgleichsbetrag in Höhe von (137,46 € - 102,85 € =) 34,61 € sei an sich (gemäß § 2 VAHRG) schuldrechtlich auszugleichen. An die Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs trete jedoch nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des dort genannten Höchstbetrags (hier: 47,60 €) ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB, so daß Rentenanwartschaften des Ehe-
mannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von weiteren 34,61 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA zu übertragen seien. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Richtig ist, daß die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist deshalb der Wert dieser Anrechte in den Wert volldynamischer Anrechte umzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend getan; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Nicht richtig ist jedoch, daß das Oberlandesgericht diese Anrechte gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen hat. Einem Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings sind, wie schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 VAHRG verdeutlicht , nur solche Anrechte zugänglich, die nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 VAHRG ausgeglichen werden können und die, gäbe es die Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 3 b VAHRG nicht, deshalb gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich ausgeglichen werden müßten. Das ist hier nicht der Fall. Die BVA/B ist, worauf sie im Beschwerdeverfahren selbst zutreffend hingewiesen hat, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit der Folge, daß die bei ihr begründeten Anrechte nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichen sind. Dies ergibt sich aus der Weiteranwendungsklausel des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG, vom 27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, berichtigt 1994, 2439). Diese Regelung
sieht für den Versichertenbestand im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 weiterhin eine Zusatzversorgung durch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Funktion einer Pensionskasse ausgestaltete BVA/B vor. Ob für die Anrechte derjenigen Beschäftigten, für die die Weiteranwendungsklausel des BEZNG nicht zur Anwendung gelangt und für die die Deutsche Bahn AG deshalb zwar selbst Träger der ihnen zugesagten Versorgung ist, sich bei deren technischer Abwicklung aber (bis zum 31. Dezember 2003) im Wege eines Auftrags der BVA bedient (vgl. zum Ganzen Erman /Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 7), etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen; denn diese Voraussetzungen - Einstellung bei der Deutschen Bahn AG nach 1994 - liegen hier nicht vor. Dementsprechend waren zum Ausgleich der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung nicht Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 34,61 € auf die Ehefrau zu übertragen, sondern - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung für die Ehefrau Anrechte bei der LVA in dieser Höhe zu begründen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 277/03
vom
7. Juli 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ. ja
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4
Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Versorgungsanrechte
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch
als volldynamisch zu beurteilen.
BGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland -Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 135,53 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen sowie zu Lasten der
Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,37 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,60 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,32 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der BHW Lebensversicherung von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 € für den Antragsteller und 301,54 € für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin bei der BHW Lebensversicherung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 10,13 € ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; BGBl. I, 728) für den Antragsteller monatlich 46,56 € und die Antragsgegnerin monatlich 11,79 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
Parteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die VBL ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Glockner FamRZ 2002, 287 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 148 ff.). Im Ergebnis wird durch das Punktemodell eine Leistung zugesagt, wie sie sich ergäbe, wenn 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden (Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei der VBL erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich unter den Oberlandesgerichten und in der Literatur umstritten. Im wesentlichen werden dazu folgende Auffassungen vertreten:

a) Volldynamik (OLG Celle u.a. Beschluß vom 22. März 2004 - 17 UF 29/04 - noch nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf Beschluß vom 2. März 2004 - II-5 UF 77/02 - noch nicht veröffentlicht; Fünfzehnter Deutscher Familiengerichtstag Arbeitskreis 21 These 5; so jetzt Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235).
b) Volldynamik jedenfalls im Leistungsstadium (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig FamRZ 2004, 883).
c) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640).
d) Statik in Anwartschafts- und Leistungsstadium (OLG München - 4. ZS - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden ).
e) Dynamik im Anwartschaftsstadium und Statik im Leistungsstadium (OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f. zum Kommunalen Versorgungsverband; Borth FamRZ 2003, 889, 893).
f) Statik im Anwartschaftsstadium und Teildynamik im Leistungsstadium (OLG Hamm Beschluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - noch nicht veröffentlicht

).


g) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium (OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig u.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die in § 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umrechnung von Versorgungsanwartschaften , deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung (den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen), das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen soll. Sie soll solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. Danach kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Dabei reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Dabei hat der Senat Anwartschaften als volldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlicher Anrechte zurückblieb. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts , für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-
senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht einfach fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.; vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482; vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - XII ZB
136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554 f.). 3. Die Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI errechnet, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Nach §§ 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem in den einzelnen Kalenderjahren das individuell erzielte Jahresentgelt durch das Durchschnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt sich bereits ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung. Zwar ändern sich die für ein Jahr ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr. Die eigentliche Dynamik erfolgt aber durch die Multiplikation mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB VI; für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2010 zusätzlich noch § 255 e SGB VI), der grundsätzlich während der gesamten Laufzeit - und damit auch im Anwartschaftsstadium - entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgeltes jährlich angepaßt wird. Gleiches gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung. Dem sind die bei der VBL erworbenen Anrechte nur im Leistungsstadium vergleichbar.
a) Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der VBL im Anwartschaftsstadium nach § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der VBL (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 4. Satzungsänderung ) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL dann dadurch, daß die Summe der
Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung /Beamtenversorgung ergibt sich aus keiner dieser Komponenten ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung oder einer sonstigen überindividuellen Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es sich um statische Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztlich auf einer einmal getroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzversorgungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens mit einem Beitrag von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt sich versicherungsmathematisch zwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des Referenzentgeltes betragen muß (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL trägt den Verzinsungseffekten im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens Rechnung und berücksichtigt u.a. den Zahlungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner wann im Durchschnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussichtliche Laufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 51). Zwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber nicht, daß die im Anwartschaftsstadium erworbenen Versorgungspunkte jährlich mit 3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erworbenen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung in der Anwartschaftsphase dient lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der für ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten jeweils berücksichtigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt, je früher die Beiträge eingezahlt werden.
Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b), c), 37, 68 der Satzung der VBL noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Durch letztere könnte sich eine Dynamik im Anwartschaftsstadium ergeben, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich Überschüsse erwirtschaftet und den Mitgliedern gutgeschrieben werden. Daß die VBL bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Im Anwartschaftsstadium sind die Anrechte bei der VBL damit als statisch zu bewerten.
b) Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der VBL nach § 39 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235; Gutdeutsch FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt sich in der Beamtenversorgung nach §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 BeamtVG, soweit überhaupt eine zweite Erhöhung nach 2003 vorgesehen ist, eigentlich sogar eine Absenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725):
BeamtenV ges. RV
1995
3,10 % 0,50 %
1996
0,00 % 0,95 %
1997
1,30 % 1,65 %
1998
1,50 % 0,44 %
1999
2,80 % 1,34 %
2000
0,00 % 0,60 %
2001
1,70 % 1,91 %
2002
2,10 % 2,16 %
2003
1,74 % 1,04 %
2004
0,00 % 0,00 % Dies ergibt in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Durchschnittswert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. Schon der für die gesetzliche Rentenversicherung sich ergebende Durchschnittswert spricht dafür, die bei der VBL vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamisch zu bewerten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei durchaus möglich, daß aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung 2004 und 2005 wieder deutlich steigen würden, ist das zwar theoretisch denkbar, aber im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie die gesetzlichen Renten - was sich in den vorgenannten Vergleichszahlen noch nicht niedergeschlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abgeschmolzen: So steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussichtlich bis 2010), während sich für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen lassen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). Im übrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht in Betracht, für die Rückschau einen wesentlich längeren als den ZehnJahreszeitraum heranzuziehen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß sich die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung nachhaltig erhöhen, wenn ein längerer Vergleichszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsächliche Entwicklung hier aber als Indiz für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden soll, geht es insbesondere nicht an, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, beliebige Vergleichszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwählen und dadurch die jüngste Entwicklung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre für die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret heranzuziehen sind, hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings hat er bereits ausgesprochen, daß ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von acht Jahren (Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - aaO 163); im übrigen wurden unterschiedlich lange Vergleichszeiträume zugrunde gelegt (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO 266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992 aaO 1054; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - aaO 97; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168 und vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des Zeitraums ist auch keiner für alle denkbaren Entwicklungen verbindlichen Entscheidung zugänglich. Denn der Vergleichszeitraum kann nicht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirtschaftlichen Entwicklung allgemein verbindlich festgelegt werden, weil er immer nur Indizwirkung für die zukünftige Entwicklung haben kann. Die gegenwärtigen Einschnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversorgung
stellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungsausgleichs bisher nicht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beamtenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Höchstsatz des Ruhegehaltes zuletzt (von 80 % auf 75 %) durch die "Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen" vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel V Pensionskürzung) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen soll, kein über den hier angenommenen Zehn-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum herangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden. Damit ist vom volldynamischen Charakter der VBL-Betriebsrente nur im Leistungsstadium auszugehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 255/03
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes
Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änd erung der für sie
geltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im
Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die
Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und
vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom
6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. Oktober 2003 aufgehoben. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Überlingen vom 21. Juli 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2002, nicht 468,44 €, sondern 455,43 € beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 10. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. März 1941) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 17. Oktober 1951) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 468,44 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1973 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.282,59 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 339,94 €, bezogen auf den 31. August 2002, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als insgesamt statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin monatlich 5,77 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die KVBW haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt hat. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 und damit vor dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine andere Bewertung. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. Allerdings ergibt sich hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers rechnerisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Damit errechnet sich für den Antragsteller ein Ehezeitanteil von 1.260,33 €. 2. Indessen hat das Oberlandesgericht die für die Antragsgegnerin bei der KVBW bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7.Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Ge-
meinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). 3. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der KVBW nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. Juli 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die KVBW hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der KVBW im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der KVBW (Neufassung vom 2. Juli 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der KVBW dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die Versorgungspunkte, die als sogenannte Startgutschrift sich aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften ergeben. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der KVBW während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der KVBW noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte für Über-
schüsse erworben werden. Daß die KVBW bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der KVBW nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der KVBW strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der KVBW aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind. 4. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der KVBW-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 50 Jahre) um 65 % auf 8,085 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO ). Aus der Jahresrente von 248,28 € errechnet sich demnach ein Barwert von 248,28 € x 8,085 = 2.007,34 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 0,3685 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Rente von 9,53 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 1.260,33 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von
insgesamt 339,94 € + 9,53 € = 349,47 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 455,43 € errechnet (1.260,33 € ./. 349,47 € = 910,86 €; 910,86 € : 2 = 455,43 €).
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 59/02
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2002 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der zweite Absatz (betreffend Anwartschaftsbegründung) der Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 19. Dezember 2001 wie folgt abgeändert: Auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 157,98 €, bezogen auf den 30. November 2000, begründet, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 23. September 1972 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. März 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 27. August 1940) am 29. Dezember 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 196,64 DM, bezogen auf den 30. November 2000, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 113,00 DM, bezogen auf den 30. November 2000, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings 123,94 € betrage. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. September 1972 bis 30. November 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der BfA für die Antragstellerin in Höhe von 1.220,19 DM und für den Antragsgegner in Höhe von 1.613,47 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 2000, ausgegangen. Die Mindestversorgungsrente wegen Alters, die der Antragsgegner
seit dem 1. Juli 2001 von der ZVK-KVBW bezieht und deren Ehezeitanteil sich nach den Auskünften der ZVK-KVBW auf monatlich 315,96 € beläuft, hat das Oberlandesgericht lediglich in Höhe eines "latent dynamischen" Teils von 247,87 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der ZVKKVBW , mit der sie geltend macht, die bei ihr bestehende Versorgung des Antragsgegners sei im Leistungsstadium nicht als dynamisch zu bewerten. Die Antragstellerin und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW, wie diejenigen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474), bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959), nach der Neufassung der Satzung der ZVK-KVBW als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend die bereits laufende Zusatzrente des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW als dynamisch zu bewerten. 2. Indessen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, daß nach den Überleitungsvorschriften in §§ 69, 70 der Satzung der ZKV-KVBW die Berücksichtigung des Wertes der "latenten" Versorgungsrente als werthöchstes ehezeitliches Anrecht nicht mehr in Betracht kommen kann. Wenn die Mindestversorgungsrente am Stichtag der Satzungsänderung (31. Dezember 2001) das werthöhere Anrecht war, wurde diese in eine Besitzstandsrente überführt. War die Versorgungsrente das werthöhere Anrecht, wurde entsprechend verfahren. Die so ermittelten Besitzstandsrenten werden zukünftig - unabhängig davon, ob sie auf einer Mindestversorgungsrente oder einer Versorgungsrente beruhen - nach § 37 der Satzung jährlich um 1 % erhöht. Folglich kann der Fall, daß der Wert der (bisher) dynamischen Versorgungsrente denjenigen der (bisher) statischen Mindestversorgungsrente überholt, zukünftig nicht mehr eintreten.
Damit ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Antragsgegners in Höhe von 315,96 € dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, so daß sich insoweit ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 157,98 € errechnet.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/06
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil
dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen
Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des
Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar
2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten
Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten
zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente
ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung
nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende
der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
6
Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
8
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
9
b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
11
bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
12
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
13
Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
14
c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
16
bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
17
Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
18
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
19
cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
20
dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
21
d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
22
aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
23
bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
24
cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
25
dd) Ausgleichsform
26
In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
27
Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
28
3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
30
b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
31
Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
33
Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
34
bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
35
cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 139/04
vom
6. Oktober 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. April 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Landsberg am Lech vom 28. Oktober 2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL nicht 37,80 €, sondern 64,78 € beträgt. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 575 € (204,68 - 156,76 = 47,92 x 12)

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG über die Bewertung der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versorgung.
Die am 29. März 1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. Oktober 1979 geschieden (insoweit rechtskräftig). Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 3) eine Rentenanwartschaft von monatlich 296,20 DM, bezogen auf den 30. April 1979, auf ein für die Antragstellerin zu errichtendes Konto bei der LVA übertragen wurde. Daneben wurde der Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 10,39 DM, bezogen auf den 30. April 1979, zu Gunsten der Antragstellerin auf ein für sie zu errichtendes Konto bei der LVA einen Betrag von 1.771,34 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsgegner nicht bezahlt. Die Antragstellerin (geboren am 15. März 1942) bezieht seit 1. Dezember 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, während der Antragsgegner (geboren am 25. November 1936) seit 1. Dezember 2001 eine Vollrente wegen Alters und bereits seit 1. April 1993 eine Versorgungsrente der VBL erhält, die ab 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird und wie die übrigen Versorgungen bei der VBL jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % erhöht wird. Mit Schriftsatz vom 4. April 2002, beim Familiengericht eingegangen am 5. April 2002, hat die Antragstellerin, die zunächst die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt hatte, Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG gestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin das Verbundurteil vom 10. Oktober 1979 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich
139,90 €, bezogen auf den 30. April 1979, übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,80 €, bezogen auf den 30. April 1979, begründet. Es hat angeordnet, daß die Abänderung auf den 1. Mai 2002 zurückwirkt. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. März 1963 bis 30. April 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 15,50 € und des Antragsgegners bei der LVA in Höhe von 295,31 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehende, bereits laufende Versorgung in Höhe von (253,40 DM =) 129,56 € hat das Amtsgericht als im Leistungsstadium statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für den Antragsgegner monatlich 75,60 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich im Voraus vom 26. September 2001 bis 30. Juni 2002 9,98 €, vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 10,19 € und ab 1. Juli 2003 10,30 € zu zahlen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 266,61 € übertragen bzw. begründet erhalten. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 10 a VAHRG lägen nicht vor, da die Abänderung die Wesentlichkeitsgrenze nach § 10 a Abs. 2 VAHRG nicht übersteige. Dabei könne dahinstehen, ob die Zusatzversorgung bei der VBL in der Leistungsphase als statisch oder dynamisch zu beurteilen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG überstiegen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Der Ehezeitanteil der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versorgung ist deshalb ungekürzt mit 129,56 € in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsstellerin in Höhe von 15,50 € stehen Versorgungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 295,31 € + 129,56 € = 424,87 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 204,68 € errechnet (424,87 € ./. 15,50 € = 409,37 €; 409,37 € : 2 = 204,68 €). Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von (295,31 € - 15,50 €) : 2 = 139,90 € und analoges Quasisplitting in Höhe von 129,56 € : 2 = 64,78 € zu erfolgen.
Dies stimmt hinsichtlich des Rentensplittings mit der Entscheidung des Amtsgerichts überein, die Abweichung beim analogen Quasisplitting ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht die laufende Versorgung bei der VBL als im Leistungsstadium statisch bewertet und daher konsequenterweise dynamisiert hatte. 3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr stünde ein Ausgleichsbetrag von 266,61 € zu, und sie sich dafür auf die entsprechende Berechnung des Sachverständigen berufen möchte, übersieht sie, daß der Sachverständige dabei die Versorgung des Antragsgegners bei der VBL, deren Ehezeitanteil nach Auskunft der VBL 253,40 DM beträgt, versehentlich mit 253,40 € angesetzt hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 238/04
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3
Während eine betriebliche Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung, die ein
Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits
bezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn
sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig
davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Rente ohne Unterbrechung
bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird, kann eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung
vor Erreichen der Altersgrenze gezahlte Erwerbsminderungsrente
nur berücksichtigt werden, wenn im konkreten Fall feststeht, daß sie sich auf die
Rente wegen Alters auswirken wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung
, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ
1997, 1535).
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - OLG München in Augsburg
Landsberg am Lech AG
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 22. Februar 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 29. Juni 1961) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 9. Februar 1959) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich, der im Urteil abgetrennt worden war, nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 155,09 €, bezogen auf den 31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 9,39 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasi-Splittings 154,99 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Februar 1981 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002 - der Antragsgegnerin bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW; weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von 14,90 € und bei der BfA in Höhe von 320,39 € sowie des Antragstellers bei der LVA in Höhe von 630,56 € und der VBL in Höhe von 314,75 € ausgegangen.

II.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht keine Aussicht auf Erfolg , da das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Parteien im Einklang mit der Senatsrechtsprechung bewertet und den Versorgungsausgleich rechnerisch zutreffend durchgeführt hat. 1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ZKW unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 (VBL) als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe hat - wie die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die Bahnversi-
cherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959) sowie die Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03) das sogenannte "Punktemodell" nach der von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersatzung eingeführt. Berechnungsfehler bei der Dynamisierung, die anhand der Barwertverordnung durchgeführt wurde, sind nicht ersichtlich. Die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin sind unproblematisch. 2. Der Antragsteller ist seit 1. August 2002 voll erwerbsgemindert, allerdings zunächst befristet bis zum 30. April 2006. Wie sich die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers danach entwickeln wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt.
a) Ausweislich des Rentenbescheids der LVA vom 17. Juni 2003 erhält er rückwirkend ab 1. August 2002 eine Rente in Höhe von monatlich 1.062,94 €. Die Rente ist bis zum 30. April 2006 befristet. Ob die Rente über den genannten Zeitraum hinaus weiterzuzahlen sein wird, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden. Das Oberlandesgericht hat die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht berücksichtigt, sondern dem Versorgungsausgleich den Ehezeitanteil der (fiktiven) Altersversorgung des Antragstellers zugrunde gelegt. Dies ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, da eine am Ende der Ehezeit bereits bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, nur dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn im konkreten Einzelfall mit ihrer Entziehung vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr zu rechnen ist (vgl.
Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Davon kann indessen vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Antragsteller am 30. April 2006 erst 44 Jahre alt sein wird und zur Zeit nicht bekannt ist, ob er auf Dauer erwerbsunfähig sein wird.
b) Nach den Auskünften der VBL beträgt der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragstellers 120,06 €. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, daß der Antragsteller ab 1. Mai 1991 bei der VBL versichert war, so daß die gesamte Betriebsrente, die der Antragsteller bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 1. August 2002 erworben hat, in die Ehezeit fällt. Die VBL hat weiter mitgeteilt, daß die Betriebsrente ab 1. August 2002 gezahlt worden wäre, wenn nicht für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Mai 2003 infolge Bezugs von Krankengeld nach § 41 Abs. 4 der Satzung der VBL die Rente vollständig geruht hätte. Ausweislich der Rentenmitteilung der VBL vom 11. November 2003 beträgt die maßgebende Betriebsrente 314,75 €. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen für den Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung hätten ab dem 1. August 2002, und damit vor dem Ehezeitende, vorgelegen. Daß die Rente der VBL zeitlich begrenzt sei, spiele im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle. Unerheblich sei auch, daß der ab 1. August 2002 begründete Rentenanspruch zunächst wegen Bezugs von Krankengeld geruht habe. Nach dem Versicherungsverlauf falle die gesamte Rente in die Ehezeit. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß nach der Satzungsänderung der VBL im Falle der Erwerbsminderung gemäß § 37 Abs. 2 der Satzung der VBL für die Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung auch (fiktiv) Versorgungspunkte für die Zeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres eingerechnet würden. Im übrigen sei der Bruttobetrag der Rente dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen;
Abzüge wegen Krankenversicherung und ähnliches seien nicht vorzunehmen. Schließlich sei die laufende Rente der VBL nach dem Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO als volldynamisch zu bewerten. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Versorgungsrente der VBL wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig davon , ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Versorgungsrente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536 m.w.N.). Denn die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Gesetz anders geregelt als die Erwerbsunfähigkeitsrente der VBL, die zur betrieblichen Altersversorgung gezählt wird. Für die gesetzliche Rentenversicherung bestimmt § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, daß die auf die Ehezeit entfallende Rente oder Rentenanwartschaft grundsätzlich auf der Grundlage einer Vollrente wegen Alters zu berechnen ist. Daraus ergibt sich, daß eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente nur berücksichtigt werden kann, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, daß sie sich auf die Rente wegen Alters auswirken wird. Bei der betrieblichen Altersversorgung sind dagegen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen grundsätzlich auszugleichen. Lediglich Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nicht: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung), die zur Zeit der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, verweist § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Eine wegen Eintritts des Versicherungsfalls bereits be-
zogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist aber eine Leistung (ein Vollrecht), nicht lediglich eine Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Leistung. Nach der insofern eindeutigen gesetzlichen Regelung stellt sich deshalb bei einer wegen Eintritts des Versicherungsfalls bereits bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente aus der betrieblichen Altersversorgung die Frage der Unverfallbarkeit nicht (Senatsbeschluß vom 24. September 1997 aaO 1536). An dieser Unterscheidung zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Betriebsrente ist festzuhalten, da sich die Voraussetzungen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB nicht geändert haben. Geändert hat sich lediglich die Satzung der VBL und damit die Berechnungsmethode der Betriebsrente. Zwar sieht § 37 Abs. 2 der Satzung der VBL vor, daß dem Rentenberechtigten für die Zeit ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres gewisse Versorgungspunkte noch gewährt werden. Indessen handelt es sich dabei nicht um echte Zeitfaktoren , da der Rentenberechtigte tatsächlich keine Beiträge zur VBL erbringt, sondern lediglich um Bewertungsfaktoren zur Berechnung der Höhe der Rente. Fällt wie hier der gesamte Versicherungsverlauf bis zum Eintritt der Erwerbsminderung in die Ehezeit, so sind auch diese Versorgungspunkte für die Ehezeit gewährt und damit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Ob diese (fiktiven) Versorgungspunkte gegebenenfalls für den Fall, daß die Versicherungszeit bei der VBL bis zum Eintritt der Erwerbsminderung teilweise vor und teilweise während der Ehezeit lag, zeitratierlich aufzuteilen wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Daß der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt wurde, ohne individuelle Abzüge für Krankenversicherung und ähnliches zu berücksichtigen, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 m.w.N.). Schließlich hat das Oberlan-
desgericht die bereits laufende Rente des Antragstellers bei der VBL zu Recht als volldynamisch bewertet (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/06
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil
dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen
Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des
Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar
2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten
Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten
zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente
ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung
nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende
der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
6
Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
8
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
9
b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
11
bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
12
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
13
Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
14
c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
16
bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
17
Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
18
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
19
cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
20
dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
21
d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
22
aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
23
bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
24
cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
25
dd) Ausgleichsform
26
In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
27
Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
28
3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
30
b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
31
Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
33
Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
34
bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
35
cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 211/00
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; VBLS §§ 40, 41 (a.F.)
Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtversorgungssystem
(im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995
- XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - OLG Oldenburg
AG Oldenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:


I.

Die 1938 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 19. April 1974 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist ein mittlerweile volljähriges Kind hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 9. März 1998 zugestellt. Das am 18. Mai 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen (Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 1.192,36 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.208,98 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1998. Die Ehefrau bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile eine Altersrente für Frauen , der Ehemann eine Berufsunfähigkeitsrente. Daneben haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2 - im Folgenden: VBL) erworben. Den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, die mittlerweile eine Versorgungsrente wegen Alters bezieht, gab die VBL zunächst mit monatlich 39,68 DM an, wobei dieser Berechnung die statische Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zu Grunde gelegt worden war. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes , dem im Rahmen der Gesamtversorgung eine vorzeitige dynamische Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, errechnete die VBL nach der sogenannten VBL-Methode mit monatlich 470,73 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau wegen der Anwartschaften auf gesetzliche Rente im Wege des Rentensplittings in Höhe von 8,31 DM und wegen der VBL-Anwartschaften im Wege des analogen Quasisplittings in Höhe von 116,96 DM durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die ihm von der VBL mitgeteilten Beträge für beide Parteien nach der Barwertverordnung umgerechnet und danach in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
Gegen diese Entscheidung hat die VBL mit der Begründung Beschwerde eingelegt, daß nur die statische Mindestversorgungsrente der Ehefrau einer Dynamisierung bedurft hätte, nicht aber das bereits dynamische Anrecht des Ehemannes. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrigierte die VBL ihre Auskunft mit Hinweis auf Neuberechnungen nach einer zwischenzeitlichen Satzungsänderung , welche dazu geführt habe, daß auch der Ehefrau nunmehr im Rahmen der Gesamtversorgung eine dynamische Versorgungsrente als Differenzrente (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.) zustehe; den Ehezeitanteil an dieser Rente errechnete die VBL, wiederum nach der VBL-Methode, mit monatlich 95,83 DM. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der im Wege des analogen Quasisplittings zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag 95,80 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, beträgt. Dabei hat das Oberlandesgericht - jeweils abweichend von den Auskünften der VBL - den Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Ehemannes mit 257,05 DM (statt 470,73 DM) und den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Ehefrau mit 65,45 DM (statt 95,83 DM) errechnet. Hiergegen richtet sich die VBL mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 484 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Anwendung der VBL-Methode in ihrer bisherigen Form keine mit den Bewertungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) und mit dem Halbteilungsgrundsatz zu vereinbarende Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung gewährleiste. Insbesondere bei langen vor der Ehe liegenden Rentenerwerbszeiten aus Nicht-Umlagemonaten führe die VBLMethode zu unrichtigen Ergebnissen, denn der Ehezeitanteil der Versorgung werde zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung des BGH habe in Bezug auf die privaten betrieblichen Gesamtversorgungssysteme zutreffend das Erfordernis erkannt, vor der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils die Gesamtversorgung um die vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften zu kürzen, weil der vorbetrieblich erlangte Wert der gesetzlichen Rentenanwartschaften den Wert der Gesamtversorgung als Ganzer verringerte, ohne daß die vorbetrieblichen Rentenzeiten auf der anderen Seite Einfluß auf die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung hätten. Die gleiche Situation, nämlich die Verringerung des Wertes der Gesamtversorgung durch in vorbetrieblicher und damit nicht gesamtversorgungsfähiger Zeit erworbene Rentenanwartschaften, liege im Prinzip auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor. Nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. gelten die außerhalb der Umlagemonate erworbenen Rentenerwerbszeiten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Es sei deshalb auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Bildung eines zusätzlichen Abzuges erforderlich. Da die Satzung der VBL über die rein rechnerische Zuordnung hinaus keine zeitlich bestimmte Zuordnung der Hälfte der Nichtumlagemonate zur gesamtversorgungsfähigen Zeit vornehme, müsse dieser Abzug mangels besserer Aufteilungskriterien in der Weise gebildet werden, daß die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte den gesamtversorgungsfähigen und den nicht gesamtversorgungsfä-
higen Zeiten zuzuordnen seien. Um diesen Abzug in Höhe der Hälfte des Wertes der vorbetrieblich erworbenen (nicht gesamtversorgungsfähigen) Anwartschaften sei die Gesamtversorgung daher zu kürzen, bevor in einem weiteren Schritt der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit ermittelt werde. Von ihm seien die in der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen Zeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abzuziehen. Die konstruktiven Mängel der bislang vom BGH gebilligten uneingeschränkten Anwendung der VBL-Methode werde im vorliegenden Fall insbesondere dadurch verdeutlicht, daß die VBL in ihrer Auskunft für den Ehemann einen Ehezeitanteil der Versorgungsrente in Höhe von 470,73 DM ermittelt habe , während sich auf der Grundlage der gleichen Auskunft für den Ehemann insgesamt überhaupt nur eine (fiktive) Versorgungsrente in Höhe von 446,31 DM ergebe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Der Senat hat die Anwendung der VBL-Methode bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bereits grundsätzlich gebilligt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 ff.; vgl. zustimmend OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht , 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 202; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 231; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 106). Der Senat hat dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL (vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002) den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere , die auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der ge-
samtversorgungsfähigen Zeit errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt, der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen. Da die Zusatzversorgung dazu bestimmt sei, dem Versicherten letztlich den Wert der angenommenen Gesamtversorgung zu gewährleisten, muß auch für den Versorgungsausgleich gesichert sein, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hälfte des ehezeitanteiligen Wertes der Gesamtversorgung, bestehend aus der gesetzlichen Rente und der VBL-Versorgungsrente, erhalte. In den Fällen privater Gesamtversorgungssysteme sei es allerdings möglich , daß die nach der Versorgungsordnung für die Gesamtversorgung maßgeblichen Zeiten nicht mit den Zeiten übereinstimmten, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Rente erworben habe. Bei der Satzung der VBL sei dies jedoch nicht der Fall. Denn bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehe die gebotene ZeitÜbereinstimmung im Sinne einer wechselseitigen Zuordnung der maßgeblichen Zeiten. Die gesamtversorgungsfähige Zeit werde außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch die hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a VBLS a.F. den für die Berechnung der Gesamtversorgung maßgeblichen Vomhundertsatz (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.). Bei der Berechnung des Ehezeitanteils werde als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit zurückgelegten Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werden zu
der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Vomhundertsatz ergebe den Ehezeitanteil der Versorgung und seine Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang (Halbanrechnung) als gleichgestellte Zeiten anerkannt werden.
b) Die von dem Oberlandesgericht angeführten Bedenken (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1995, 359 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 318 ff., 329 ff.; Bergner, Versorgungsausgleich [1996], S. 87 f., 90 f.) geben dem Senat keinen Anlaß, von den Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der VBL-Methode die zusätzliche Kürzung der Gesamtversorgung auf Grund der Rentenanrechte, die in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der Nichtumlagemonate erworben sind, ausschließlich die für den Versorgungsempfänger - etwa bei der Rentenberechnung - maßgebliche Gesamtversorgung als Ganze betreffe , während diese Kürzung bei der Berechnung des Ehezeitanteils vollständig außer Betracht bleibe. Bereits diesen gedanklichen Ausgangspunkt vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen gibt es nach der Satzung der VBL keine rechtliche Handhabe dafür, die vorbetrieblich erworbenen Rentenanrechte zur Hälfte einer gesamtversorgungsfähigen und zur anderen Hälfte einer nicht gesamtversorgungsfähigen vorbetrieblichen Zeit zuzuordnen, wie es das Oberlandesgericht unternimmt ; eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG hat das Oberlandesgericht selbst zu Recht nicht in Erwägung gezogen.
Zum anderen bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und den privaten Gesamtversorgungssystemen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1419 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann keine Regel des Inhalts gebildet werden, daß die (bloße) Halbanrechnung der vorbetrieblichen Rentenzeiten zu einer Verringerung des Wertes der Gesamtversorgung führen wird, weil die in vorbetrieblicher Zeit erworbenen Rentenanwartschaften in voller Höhe auf die Gesamtversorgung anzurechnen seien. Denn wenn der Versorgungsberechtigte in vorbetrieblicher Zeit nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat, steigt der Wert der Gesamtversorgung trotz der Beschränkung auf die Halbanrechnung der Vordienstzeiten an (vgl. BVerfG NJW 2000, 3341, 3342). Da die für die VBL-Gesamtversorgung maßgeblichen Zeiten mit den Zeiten übereinstimmen, in denen die anzurechnenden Rentenanwartschaften erworben worden sind, besteht im Regelfall auch keine Besorgnis einer Verfälschung der Ehezeitanteilsberechnung. Dies läßt sich anhand des vorliegenden Falles für den Ehemann auch rechnerisch darstellen, wenn man zunächst die Besonderheiten außer Betracht läßt, die sich aufgrund der Kürzung der Gesamtversorgung wegen Berufsunfähigkeit (§ 41 Abs. 3 VBLS a.F.) ergeben: Die von dem Ehemann am Ende der Ehezeit erworbene Gesamtversorgung beträgt - ohne die zusätzliche Kürzung wegen Berufsunfähigkeit - insgesamt 2.939,04 DM. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 377 Monaten (264 Umlagemonate und 226 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) auszugehen. Von dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit fallen 269,5 Monate (252 Umlagemonate und 35 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) in die Ehezeit. Der für die Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Vomhundertsatz beträgt somit
71,49 % (= 269,5 / 377) und der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung 2.101,12 DM (= 2.939,04 DM x 71,49 %). Daraus folgt gleichzeitig, daß die von dem Ehemann erworbene restliche Gesamtversorgung in Höhe von 837,92 DM (= 2.939,04 DM ./. 2.101,12 DM) als außerhalb der Ehezeit erworben gilt und dem Versorgungsausgleich entzogen ist. Dieser Betrag übersteigt den Wert der gesetzlichen Rentenanwartschaften, die der Ehemann nach der Rentenauskunft der LVA vor Beginn der Ehezeit erworben hat, nämlich 695,94 DM (= 1.904,92 DM ./. 1.208,98 DM), obwohl die von dem Ehemann vor Beginn der Ehezeit zurückgelegten Rentenzeiten hier ganz überwiegend aus Nichtumlagemonaten bestehen. In diesem Fall ist an der Ermittlung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung nach der VBL-Methode im Hinblick auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nichts zu erinnern.
c) Mit Recht weist das Oberlandesgericht allerdings darauf hin, daß die VBL-Methode unter bestimmten Voraussetzungen zu untragbaren Ergebnissen führen kann, und zwar dann, wenn der nach der VBL-Methode errechnete Ehezeitanteil der Versorgungsrente die tatsächliche Versorgungsrente übersteigt. Diese Konstellation liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bei dem Ehemann vor; sie beruht in erster Linie darauf, daß die Gesamtversorgung des Ehemannes gemäß § 41 Abs. 3 VBLS a.F. um 20 % gekürzt worden ist. Hiernach beträgt die maßgebende Gesamtversorgung des Ehemannes tatsächlich nur 2.351,23 DM (= 2.939,04 DM x 80 %); der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt dementsprechend 1.680,89 DM (= 2.351,23 DM x 71,49 %). Der auf die vorehelichen Zeiten entfallende Teilbetrag der Gesamtversorgung in Höhe von 670,34 DM (= 2.351,23 DM ./. 1.680,89 DM) unterschreitet die von dem Ehemann in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften (695,94 DM). Dies führt ersichtlich zu einem Ausgleichsergebnis , welches dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht (vgl. auch das Berechnungsbeispiel bei Bergner aaO S. 87).
All dies gebietet jedoch keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Konstellationen, die dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, können ausnahmsweise eintreten, wenn in vorbetrieblicher und vorehelicher Zeit überdurchschnittlich hohe Rentenanwartschaften - bezogen auf die Lebensarbeitszeit - erworben worden sind oder die zugesagte Gesamtversorgung, wie hier aufgrund der zusätzlichen Kürzung wegen Berufsunfähigkeit , besonders gering ist. Dies wird aber nur eine kleinere Gruppe von Versorgungsberechtigten betreffen, zumal gerade solche Erwerbsbiographien, in denen bereits vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ein vergleichsweise hohes Einkommen in der Privatwirtschaft - mit entsprechend hohem Erwerb von gesetzlichen Rentenanwartschaften - erzielt worden ist, in der Generation der Parteien eher die Ausnahme als die Regel darstellen (vgl. auch BVerfG aaO S. 3343). Der Senat hält daher grundsätzlich daran fest, daß die Anwendung der VBL-Methode im Regelfall zu einer angemessenen Verteilung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. In Ausnahmefällen - wie bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - ist die VBL-Methode in der Weise zu modifizieren, daß der auf die voreheliche Zeit entfallende Teil der Gesamtversorgung mindestens dem Wert der in vorehelicher Zeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften entsprechen muß. Unter den hier obwaltenden Umständen dürfte deshalb der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung des Ehemannes nicht höher sein als 1.655,29 DM (= 2.351,23 DM ./. 695,94 DM). Würden hiervon die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes (1.208,98 DM) abgezogen, ergäbe sich ein Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 446,31 DM. Zu dem gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man den ausgleichsfähigen Betrag der Versorgungsrente von vornherein auf die Höhe der tatsächlichen (hier allerdings fiktiven) Versorgungsrente beschränkte (446,31 DM = 2.351,23 DM ./.
1.904,92 DM). Dies begegnet keinen systematischen Bedenken (anders wohl Bergner aaO), obwohl der Ehezeitanteil der Versorgungsrente in diesem Falle mit der tatsächlichen Versorgungsrente übereinstimmt. Denn Bezugspunkt der Ehezeitanteilsberechnung ist nicht die Versorgungsrente, sondern allein die in der Satzung der VBL zugesicherte Gesamtversorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 aaO S. 94). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst entscheiden , denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtversorgungssystem , welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, daß die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weitergezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBLS a.F. (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314, 315; Glockner FamRZ 2002, 287 f.).
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der LVA, da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtsl age durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 248/03
vom
20. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8;
TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai
2006-11-02

a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post
AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.

b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung
einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits
als leistungsdynamisch zu bewerten.

c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines
nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen
regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München
AG Laufen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dose und Lohmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 982,56 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch für die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM umgerechnet.
2
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils bezogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. November 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antragstellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe von 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz- rente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen.
3
Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynamische Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Beträge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zurückgerechnet , indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags erreichen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zusatzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versorgungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften.
7
Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Betriebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder €- Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV Nr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen , die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatzrente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestandsschutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung, veröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich besteht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesamten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen.
8
Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, während die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurückzuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP auszugleichen.
9
2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be- triebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebsrente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet.
10
In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berechnung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzuziehen.
11
3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils statisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
a) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antragstellerin , die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbstständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbesondere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch angesehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolierte Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden.
13
b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auffassung , die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch.
14
Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Entbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).
15
aa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst.
16
Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufender Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Rechtsprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Begründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommensentwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hingegen : Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annahme einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftlicher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554).
17
bb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Argumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwartschaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat insoweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die allgemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann.
18
Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhältnis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): ges. Rentenvers. Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate)
1996
0,95 % 1,5 %
1997
1,65 % 1,9 %
1998
0,44 % 0,9 %
1999
1,34 % 0,6 %
2000
0,60 % 1,4 %
2001
1,91 % 2,0 %
2002
2,16 % 1,4 %
2003
1,04 % 1,1 %
2004
0,00 % 1,6 %
2005
0,00 % 2,0 %
19
Im Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbraucherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegenwärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Bezugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Renten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Betriebsrenten , die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Rente der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch.
20
4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Konstellationen , in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetreten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verordnung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise seien hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den zum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vorgehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vermieden werden könne.
21
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
22
a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht.
23
Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Methode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
24
Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (MünchKomm /Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf „teildynamische“ Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deutschen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAPVersicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner Anpassung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Barwert -Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrechnungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Ausgleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zurückgerechnet wird.
25
b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so- lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt.
26
Das Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrechnung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Ausgleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dynamisierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des Oberlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlenvergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der BarwertVerordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deutschen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungsstadium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist.
27
5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehezeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium volldynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist.
28
Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezeitende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende nicht geändert hätten.
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Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorliegenden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der BarwertVerordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag begrenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Umrechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Barwert -Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 € (ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwertfaktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Rentenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verordnung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen.
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6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert -Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berechnet sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente von 242,48 DM (= 123,98 €).
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7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in Höhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der Deutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetrages auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
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8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der DRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
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Vorinstanzen:
AG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -