Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2019 - XII ZB 496/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- In dem vorliegenden Umgangsverfahren ist die Beteiligte zu 1 durch Beschluss des Familiengerichts vom 9. November 2016 zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt worden.
- 2
- Am 15. Mai 2018 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag verworfen, das Oberlandesgericht die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
- 4
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch auf Pauschalvergütung erlösche gemäß §§ 158 Abs. 7 Satz 1, 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 BGB, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht werde. Entstanden sei der Anspruch mit der Aufnahme der Tätigkeit, so dass die Ausschlussfrist spätestens mit dem Verhandlungstermin am 21. November 2016 zu laufen begonnen habe und vor der Antragstellung am 15. Mai 2018 abgelaufen sei.
- 5
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 6
- a) Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 € (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG). Im Fall der Übertragung erweiterter Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 € (§ 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG).
- 7
- b) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet auf diesen Vergütungsanspruch die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15 - FamRZ 2017, 231 Rn. 16 ff.). Der Vergütungsanspruch erlischt daher, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
- 8
- Ob für den Fristbeginn der Ausschlussfrist auf das Entstehen des Vergütungsanspruchs mit Aufnahme der Tätigkeit oder auf deren Ende abzustellen ist, hat der Senat bisher offengelassen. Die Frage wird in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur uneinheitlich beurteilt.
- 9
- aa) Nach einer Auffassung beginnt die Ausschlussfrist bereits zu laufen, sobald der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit aufnimmt, da zu diesem Zeitpunkt sein Vergütungsanspruch entstehe (Prütting/Helms/Hammer FamFG 4. Aufl. § 158 Rn. 63; Zorn FamRZ 2017, 234; vgl. auch Adamus jurisPR-FamR 6/2017 Anm. 4).
- 10
- bb) Nach anderer Auffassung ist auf das Ende der Tätigkeit des Verfahrensbeistands abzustellen. Zwar entstehe der Vergütungsanspruch mit Aufnahme der vergütungspflichtigen Tätigkeit. Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs sei allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit oder überhaupt an ein Tätigwerden anknüpfe, sondern - wie bei der Betreuung - eine vom konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer anknüpfende Vergütung zubillige. In solchen Fällen sei auf die Beendigung der Tätigkeit abzustellen. Da auch der berufsmäßige Verfahrensbeistand eine pauschalierte, vom konkreten Arbeitseinsatz losgelöste Vergütung erhalte, beginne die Ausschlussfrist für ihn erst mit Beendigung der Verfahrensbeistandschaft zu laufen (OLG Zweibrücken MDR 2015, 772, 773; OLG Hamm Beschluss vom 6. November 2015 - 6 WF 106/15 - juris Rn. 11; Felix Rpfleger 2016, 189, 198). Andernfalls könne sogar in Einzelfällen, in denen die Führung der Verfahrensbeistandschaft sehr lange dauere, die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden, obwohl die Tätigkeit des Verfahrensbeistands noch andauere (Schneider FamRB 2015, 253).
- 11
- cc) Die erstgenannte Auffassung, der sich auch das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, ist zutreffend.
- 12
- Zwar hat der Senat für die Betreuervergütung entschieden, dass die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats beginnt. Dieses ist darauf gestützt worden, dass für ein Verständnis, der Anspruch entstehe fortlaufend tageweise, dort kein Raum ist, wo das Gesetz die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit oder überhaupt an ein Tätigwerden anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreuer in dem zu vergütenden Betreuungsmonat auch tatsächlich für den Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist. In dieser Konstellation ist es konsequent, dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung gelangt und deshalb auch die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 29 f.).
- 13
- Im Unterschied dazu steht die Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache unter anderen gesetzlichen Voraussetzungen. Der Anspruch entsteht nicht wie bei der Betreuung in periodischen Abständen, losgelöst von der Entfaltung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit, und kann jeweils erst nach drei Monaten geltend gemacht werden (§ 9 VBVG), sondern er entsteht einmalig und in Abhängigkeit von der konkret entfalteten Tätigkeit.
- 14
- Der gesamte Vergütungsanspruch entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat. Zwar ist allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses nicht ausreichend. Es genügt jedoch für das Entstehen der Vergütungspauschale, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 682/12 - FamRZ 2014, 373 Rn. 17 mwN). Anknüpfungspunkt für die Vergütung des Verfahrensbeistands ist demnach gerade nicht, wie bei der Betreuung, die fortbestehende Dauer seiner Bestellung, aber auch nicht die Beendigung seiner Tätigkeit mit Abschluss des jeweiligen Rechtszuges (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).
- 15
- Entsteht jedoch der Anspruch bereits vollständig mit der ersten Tätigkeit des Verfahrensbeistands gemäß seiner Bestellung, kann nur dieser Anknüpfungspunkt den Lauf der Ausschlussfrist auslösen (ähnlich bereits Zorn FamRZ 2017, 234; Bork/Jakoby/Schwab/Zorn FamFG 3. Aufl. § 158 Rn. 45; Keuter ZKJ 2017, 69 und FamRZ 2018, 14).
- 16
- dd) Nach diesem Grundsatz war der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1 im Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits erloschen. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht daraus, dass Verfahrensbeistände - anders als es im örtlichen Gerichtsbezirk gegenüber Sachverständigen und Betreuern üblich ist - nicht durch Merkblätter auf die Ausschlussfrist hingewiesen werden.
- 17
- c) Vom Verstreichen der Ausschlussfrist erfasst wird auch die Mehrvergütung , die auf dem gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweiterten Aufgabenkreis beruht. Denn um die erhöhte Vergütung beanspruchen zu können, muss der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten nicht bereits aufgenommen haben, vielmehr entsteht die Vergütungserhöhung bereits bei der Übertragung der Aufgaben (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 682/12 - FamRZ 2014, 373 Rn. 20 ff.), so dass es hinsichtlich des Laufs der Ausschlussfrist bei der einheitlichen Anknüpfung an die erste Aufnahme einer bestellungsgemäßen Tätigkeit verbleibt. Daher liegt der Zeitpunkt der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs auch insoweit außerhalb der Ausschlussfrist.
Vorinstanzen:
AG Bernburg, Entscheidung vom 01.06.2018 - 4 F 555/16 (vormals: 4 F 554/16) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.08.2018 - 8 WF 168/18 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2019 - XII ZB 496/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2019 - XII ZB 496/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2019 - XII ZB 496/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 11.03.2015 (AZ: 20 F 6/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
3I.
4In der diesem Vergütungsverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die aus der nicht ehelichen Beziehung mit dem Kindesvater hervorgegangenen gemeinsamen Kinder L und K beantragt. Der Kindesvater hat die Gewährung eines Umgangsrechts mit den Kindern begehrt.
5Nachdem das Verfahren hinsichtlich des Sorgerechts für erledigt erklärt worden war, hat das Amtsgericht- Familiengericht- mit Beschluss vom 19.01.2011 für die Kinder den Beteiligten zu 1) zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand für das Umgangsverfahren bestellt und ihm die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen. Zu den anberaumten Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 und 09.05.2011 ist der Kindesvater nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin das Verfahren seit dem 09.05.2011 nicht weiter betrieben und die Akte weggelegt.
6Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragt, für seine Tätigkeit als Verfahrensbeistand insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1.100,00 € festzusetzen. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2) hat die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 11.03.2015 den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung unter Hinweis auf die 15- monatige Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1, Satz 3 BGB zurückgewiesen.
7Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.03.2015, eingegangen bei Gericht am 26.03.2015, „Erinnerung“ eingelegt. Das Amtsgericht –Familiengericht hat der „Erinnerung“ mit Beschluss vom 01.04.2015 nicht abgeholfen und sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Verfügung vom 16.04.2015 die „Erinnerung“ dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die als Beschwerde auszulegende Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
10Zu Recht hat das Amtsgericht –Familiengericht- mit Beschluss vom 11.03.2015 den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 17.11.2014 auf Festsetzung seiner Vergütung zurückgewiesen. Dem Beteiligten zu 1) steht die beanspruchte Vergütung nicht zu, weil er sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht hat.
11Denn die 15 –monatige Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB findet auch auf die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes entsprechende Anwendung.
12Zwar verweist § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG seinem Wortlaut nach nur für den Aufwendungsersatzanspruch des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistandes über § 277 Abs. 1 FamFG auf die Vorschrift des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dagegen findet sich ein solcher Verweis nicht für die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes. Die insofern maßgebende Vorschrift des § 158 Abs. 7 Satz 6 FamFG verweist lediglich auf § 168 Abs. 1 FamFG. Dieser enthält keine Frist zur Geltendmachung der Vergütung und verweist seinerseits auch nicht auf eine entsprechende Norm.
13Allerdings ist § 168 FamFG nach Ansicht des Senats so auszulegen, dass sämtliche Vorschriften der §§ 1835 ff. BGB und damit auch § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB im Verfahren nach § 168 BGB zur Anwendung gelangen sollen (so im Ergebnis auch Keidel- Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rdnr. 18; a.A. OLG Köln FamRB 2015, 253). Denn § 168 FamFG beinhaltet keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern trifft die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Festsetzung von Ansprüchen nach den §§ 1835 ff. BGB (vgl. Keidel- Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rdnr. 1). Da die §§ 1835 ff. BGB jedoch bereits eine Ausschlussfrist enthalten, müsste sie in § 168 FamFG nicht wiederholt werden.
14Für eine derartige Auslegung der Norm spricht der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, der darin besteht, im Interesse des Zahlungspflichtigen eine zeitnahe Abrechnung zu gewährleisten (vgl. Palandt- Diedrichsen, BGB, 74. Aufl., § 1835 Rdnr. 20). So findet für die Geltendmachung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Ergänzungspflegern, Betreuern und Verfahrenspflegern die Ausschlussfrist uneingeschränkte Anwendung. Anhaltspukte dafür, die eine unterschiedliche Behandlung der Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Gesetzesbegründung. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 07. September 2007 (BT-Drucks. 16/6308) war hinsichtlich der Vergütung des Verfahrensbeistandes ohne Unterscheidung zwischen berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger Führung eine Verweisung auf § 277 FamFG vorgesehen. Denn in der Begründung zu § 158 Abs. 7 FamFG war lediglich ausgeführt, dass dieser dem bisherigen § 50 Abs. 5 FGG entsprechen sollte. Dieser wiederum verwies auf § 67 a FGG, der seinerseits auf § 1835 BGB verwies. Damit war ursprünglich die Geltung der Ausschlussfrist für alle Vergütungsansprüche beabsichtigt. Seine derzeitige Fassung erhielt § 158 Abs. 7 FamFG aufgrund Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2008 (BT-Drucks. 16/9733). Nunmehr wurde hinsichtlich der Vergütung zwischen berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger Führung unterschieden, wobei lediglich die Vergütung für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand auf eine Fallpauschale umgestellt wurde. Die Beschlussempfehlung enthält dabei nur Ausführungen zur Einführung der Pauschale, verhält sich jedoch nicht zu der nunmehr vorgenommenen Verweisung auf § 168 FamFG für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand einerseits und § 277 FamFG für den nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistand andererseits. Ihr ist dagegen nicht zu entnehmen, dass mit der nunmehr vorgenommenen Verweisung hinsichtlich der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistand auf § 168 FamFG ausdrücklich die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für diesen nicht gelten sollte (OLG Zweibrücken MDR 2015, 772).
15Die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB sind im Streitfall erfüllt. Danach erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch mit Aufnahme der vergütungspflichtigen Tätigkeit. Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs ist allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit oder überhaupt an ein Tätigwerden anknüpft, sondern eine vom konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt. In solchen Fällen ist auf die Beendigung der Tätigkeit abzustellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1611). Da der berufsmäßige Verfahrensbeistand eine pauschalierte, vom konkreten Arbeitseinsatz losgelöste Vergütung erhält, entsteht sein Vergütungsanspruch mit Beendigung seiner Tätigkeit (so im Ergebnis auch (OLG Zweibrücken a.a.O.).
16Im Streitfall endete die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) mit Beendigung des Verfahrens. Die Verfahrensbeendigung trat –da das Verfahren nicht weiter betrieben worden ist- spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung ein. Dieser Zeitpunkt ist unstreitig der 09.11.2011. Da der Beteiligte zu 1) erst mit Schreiben vom 17.11.2014 seine Vergütung beansprucht hat, ist die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht gewahrt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.