Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 47/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 20. Juli 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. Mai 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner ; geboren am 8. Januar 1947) am 6. November 2001 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1979 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar beide beamten-rechtliche Versorgungsanwartschaften beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1), der Ehemann darüber hinaus Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) und Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, wobei es für beide Parteien lediglich die Anwartschaften beim LBV berücksichtigt hat. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das LBV geltend gemacht, daß der Antragsgegner darüber hinaus zusätzliche Anwartschaften bei der BfA und der VBL erworben habe. Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Oberlandesgericht für beide Parteien beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 festgestellt, und zwar für die Ehefrau in Höhe von monat- ! "$#% '&( *)(+ , , -./)10 435 ' lich 417,86 2 den Ehemann zusätzlich Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von .6 "7# '&( 98 : ; 4 9 < : "7.= > 59,40 2 ehezeitliche Anwartschaft auf sog. Versicherungsrente bei der VBL nach § 44 VBLS +@? 8 $# !; $ &( ("C D"C E ' F = " &( a.F. in Höhe von monatlich 11,22 2BA 2 2 idung des Amtsgerichts mit Beschluß vom 4. Februar 2003 dahingehend abgeändert , daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem LBV auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Renten- ! "$#% '&( E.68 :4 ; 4 G IH )D+ anwartschaften in Höhe von 543,86 Oktober 2001, und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu
Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwart- "$#% '&( . 8 : ; J 1 K LH ) + schaften in Höhe von 5,61 Oktober 2001, begründet hat Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die VBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03). Die Parteien werden vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) in den Jahren 2019 bzw. 2012 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das (analoge) Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Dennoch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben. Die Auskunft der VBL vom 26. September 2002, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Neufassung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2001 (beschlossen vom Verwaltungsrat am 19. September 2002 - Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003; zwischenzeitlich geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 6. Dezember 2002, genehmigt von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6. Februar 2003. Zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2002, 435 ff. m.w.N.). Dies gibt zugleich Gelegenheit, hinsichtlich der Sonderzuwendung den aktuellen Bemessungsfaktor zu berücksichtigen, der sich für Baden-Württemberg aus dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693 ergibt (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
