Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Januar 2007 – 11 F 270/05 VA – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründenden Rentenanwartschaften monatlich 309,30 EUR betragen.

II. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 22. Juli 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. Februar 1984 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 3. Oktober 1984 – 4 F 24/84 – rechtskräftig geschieden (Ziffer 1.). Weiterhin wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Saarland, Minister für Kultus, Bildung und Sport in Saarbrücken (jetzt Saarland, Landesamt für Finanzen, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle) bestehenden Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splittings auf einem zu errichtenden Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von 727,14 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984, begründet worden sind (Ziffer 2.). Die Versorgungsausgleichsentscheidung ist seit Dezember 1984 rechtskräftig.

Nachdem ein auf den Antrag des Antragstellers vom 17. Mai 1994 vom Familiengericht in St. Ingbert eingeleitetes Verfahren nach § 10 a VAHRG auf Abänderung vorgenannter Versorgungsausgleichsentscheidung – 4 F 114/94 VA - ohne Erfolg geblieben war, hat der Antragsteller nunmehr erneut mit seinem am 17. November 2005 beim Familiengericht eingereichten Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a VAHRG angetragen. Sein Abänderungsbegehren hat er im Wesentlichen darauf gestützt, dass im Rahmen der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung die seitens der Antragsgegnerin ehezeitlich erworbenen Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt worden sind und die Antragsgegnerin bereits zum 31. Oktober 2003 in den Ruhestand versetzt worden ist, während in der Ausgangsentscheidung von einer Dienstzeit bis zum 31. August 2008 ausgegangen worden war. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel unter dem Gesichtspunkt des § 1587 c Ziffer 1 BGB gegeben seien.

Die Antragsgegnerin hat um Abweisung des Abänderungsantrags gebeten.

Das Familiengericht hat aktualisierte Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Saarland, Landesamt für Finanzen und der D. P. AG eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Mai 2006, des Saarlandes, Landesamt für Finanzen, vom 12. Juni 2006 sowie der D. P. AG vom 6. Juli 2006 Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht das Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 3. Oktober 1984 – 4 F 24/84 – in Ziffer 2. der Entscheidungsformel mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 dahingehend abgeändert hat, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Finanzen auf dem Versicherungskonto Nr. ~07 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 604,94 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984, begründet hat.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller, dass unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses über seinen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG unter Berücksichtigung der Härteklausel des § 1587 c BGB neu entschieden wird.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht auf der Grundlage der erstinstanzlich eingeholten aktualisierten Auskünfte der Rentenversicherungsträger, die keinen Anlass zu Beanstandungen bieten, die Voraussetzungen für eine Abänderung der Ausgangsentscheidung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 VAHRG bejaht. Denn danach beläuft sich der zu Gunsten der Antragsgegnerin im Wege des Quasi-Splittings auszugleichende Betrag nunmehr auf (604,94 DM =) 309,30 EUR monatlich und weicht demnach wesentlich von dem ursprünglichen Ausgleichsbetrag von (727,14 DM =) 371,78 EUR monatlich ab (§ 10 a Abs. 2 S. 2 VAHRG).

Soweit das Familiengericht bei der Ermittlung der in die Abänderungsentscheidung einzustellenden Anwartschaften des Antragstellers aus seiner Beamtenversorgung einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 259; so auch BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - XII ZB 121/03 - und - XII ZB 141/03 - sowie vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 47/03 -).

Einwendungen hiergegen hat auch keine der Parteien erhoben.

Ebenfalls zutreffend hat das Familiengericht die Abänderungswirkung auf den 1. Dezember 2005 bezogen, nachdem der Abänderungsantrag des Antragstellers am 17. November 2005 beim Familiengericht eingereicht worden ist (§ 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG).

Vergeblich erstrebt der Antragsteller eine Kürzung oder einen Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB bezüglich des nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 VAHRG auf monatlich 309,30 EUR herabzusetzenden Ausgleichbetrags.

Zwar ist es dem Antragsteller nicht verwehrt, Härtegründe nach § 1587 c BGB im vorliegenden Abänderungsverfahren geltend zu machen, nachdem der Einstieg in die Abänderung hier aufgrund einer der in § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG genannten Umstände eröffnet ist, wovon das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht (BGH, FamRZ 2007, 360; vgl. auch BGH, FamRZ 2002, 93; FamRZ 1996, 1540).

Allerdings bleiben für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten (BGH, FamRZ 2007, a.a.O.).

Auf derartige Umstände beruft sich der Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr macht er nach Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung eingetretene Härtegründe geltend, wogegen Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen. § 10 a Abs. 3 VAHRG steht dem nicht entgegen. Denn § 10 a Abs. 3 VAHRG ist nicht dahin zu verstehen, dass er eine Anwendung des § 1587 c BGB im Abänderungsverfahren generell verhindert und Billigkeitsabwägungen nur in dem von ihm gezogenen Rahmen und nur mit der Rechtsfolge zulässt, dass eine Abänderung der Erstentscheidung unterbleibt (Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. VI, Rz. 332). Vielmehr kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss nach § 1587 c BGB, soweit – wie hier - der Einstieg in die Abänderung eröffnet ist, dann in Betracht, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert hat, dass seine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.

Hiervon kann nach dem Sachvortrag des Antragstellers vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

§ 1587 c Nr. 1 BGB erlaubt einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn seine formale Durchführung nicht zu der bezweckten ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten, sondern vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde und der Verpflichtete im Gegensatz zum Berechtigten auf seine Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2003, 1173). Insoweit genügt es nicht, dass der Berechtigte wirtschaftlich besser dasteht oder wegen einer anderweitigen Sicherung seiner Altersversorgung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist (BGH, FamRZ 1999, 714). Denn der Versorgungsausgleich verwirklicht für den Fall der Scheidung die grundsätzlich gleiche Berechtigung der Eheleute am in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen und ist daher grundsätzlich auch nicht dadurch bedingt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Übertragung der Anwartschaften angewiesen ist. Umgekehrt unterliegt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er dazu führt, dass der Verpflichtete aufgrund der Kürzung seiner Anwartschaften auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird, was hier aber unstreitig nicht der Fall ist. Erst wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, wozu bei atypischen Vermögenslagen auch eine anderweitige Sicherung des Ausgleichsberechtigten bei besonderer Bedürftigkeit des Verpflichteten gehören kann, zu einem insgesamt nicht mehr dem Grundsatz der hälftigen Berechtigung der Eheleute am gemeinsamen in der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen entsprechenden Ergebnis führt, kann die Härtefallklausel zur Vermeidung grundrechtswidriger Ergebnisse herangezogen werden. Dies setzt jedoch zwingend auch eine Prüfung der Situation des Ausgleichsverpflichteten unter Berücksichtigung der Folgen voraus, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn hat (BVerfG, FamRZ 2003, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Scheidung und dem im Verbund hiermit zu regelnden Folgesachen eine Entflechtung der personellen und wirtschaftlichen Beziehung der Ehegatten erreicht werden soll, wozu auch die Aufteilung der in der Ehe durch gemeinschaftliche Lebensleistung erworbene Versorgungsanrechte gehört. Zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung soll das versorgungsmäßige Schicksal der Ehegatten voneinander gelöst und dem Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung geschaffen werden. Ebenso wie nach rechtskräftig durchgeführtem Zugewinnausgleich ein späterer Vermögenserwerb oder Vermögensverfall zum allgemeinen Lebensrisiko eines Ehegatten zählt, das er selbst zu tragen hat, wird auch der Versorgungsausgleich von dem Grundgedanken beherrscht, dass jeder Ehegatte das Risiko einer angemessenen Alterssicherung ab der Scheidung selbst trägt (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.).

Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt danach aber erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413).

Vorliegend scheitert eine Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB bereits daran, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, da er seine aktuelle Versorgungssituation nicht offen gelegt hat. Hiervon kann auch nach Aktenlage – insbesondere auch im Hinblick auf die vom Versorgungsträger des Antragstellers zunächst erteilte Auskunft vom 24. April 2006 - nicht ausgegangen werden.

Insoweit obliegt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht dem Gericht, die möglicherweise eine Härte begründenden Umstände im Rahmen der Amtsermittlung zu eruieren. Vielmehr muss der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen vortragen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen, da § 1587 c BGB keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.; FamRZ 1990, 1341; 1988, 709).

Unabhängig davon kann aber vorliegend auch nicht angenommen werden, dass nach Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung eine Entwicklung der Versorgungs- bzw. Vermögenssituation der Parteien eingetreten ist, die den Wegfall oder die Herabsetzung des – bereits nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verminderten - Ausgleichs rechtfertigen könnte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Umstand, dass er zum Ehezeitende bereits am Ende seiner Laufbahn angelangt war, während die Antragsgegnerin nach Ehezeitende einen beruflichen Aufstieg erfahren hat, der dazu führte, dass sich ihre Ruhegehaltsbezüge nicht nach der zum Ehezeitende maßgeblichen Besoldungsgruppe A 10, sondern nach Besoldungsgruppe A 13 richten, keinen Härtegrund zu begründen. Insoweit weist das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits zu Recht darauf hin, dass im Versorgungsausgleich das sog. Stichtagsprinzip gilt, was bedeutet, dass grundsätzlich nach Ehezeitende eingetretene Beförderungen die Bewertung nicht mehr beeinflussen.

Im Übrigen erscheint es aber bei der gegebenen Sachlage auch ausgeschlossen, dass dies im Ergebnis zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht in der Versorgungssituation der Parteien geführt hat, wobei dies letztlich mangels Angaben des Antragstellers zur Höhe der beiderseitigen Ruhestandsbezüge nicht zuverlässig beurteilt werden kann.

Nach den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger ist nämlich davon auszugehen, dass die derzeitige Altersversorgung des Antragstellers nach wie vor höher ist als die der Antragsgegnerin, wobei die im angefochtenen Beschluss genannten Versorgungsbezüge des Antragstellers von 4.200 DM und der Antragsgegnerin von 1.890,76 DM nicht die derzeitigen Versorgungsbezüge darstellen, sondern die, die sich nach der Berechnung zum Ehezeitende 31. Januar 1984 ergeben haben. Insoweit weist das Familiengericht nämlich zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller wegen der längeren vorehelichen Dienstzeit höhere Anteile an der eigenen Versorgung verblieben sind. Dies konnte die Antragsgegnerin auch nicht entsprechend ausgleichen, da sie bereits zum 31. Oktober 2003 in den Ruhestand versetzt worden ist, zumal die hierdurch bedingte Erhöhung des Ehezeitanteils bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden ist. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin beizutreten, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum für den Antragsteller nicht - ebenso wie für die Antragsgegnerin – zum Ehezeitende Möglichkeiten bestanden haben sollten, weitergehende Versorgungsanwartschaften infolge von Beförderungen in höhere Besoldungsgruppen zu erwerben. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass aufgrund der beamtenrechtlichen Regelungen durchaus eine Beförderung des Antragstellers nach A 16 oder sogar eine Beförderung nach B 3 beim Ministerium denkbar gewesen wäre, zumal der Antragsteller zum Zeitpunkt der Scheidung erst 49 Jahre alt war.

Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Scheidung der Parteien den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers an dem während der Ehe geschaffenen Grundeigentum übernommen hat, steht einer ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Denn nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung kann nicht angenommen werden, dass dies zu einer im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen erheblich ungleichen Vermögenssituation der Parteien geführt hat, unabhängig davon, dass auch insoweit bereits substantiierter Sachvortrag des Antragstellers zu seiner eigenen Vermögenssituation fehlt. Denn danach hat die Antragsgegnerin den hälftigen Anteil des Antragstellers auf der Basis eines Wertes von 320.000 DM erworben, wobei dieser Wert dem des höchstbietenden Kaufinteressenten entsprochen hat und die Beleihungsgrenze des in Rede stehenden Anwesens bei 100 %-iger Beleihung vom BHW lediglich auf 286.000 DM festgesetzt worden war. Zudem hat die Antragsgegnerin zur Finanzierung des – nach Abzug des Anteils der auf den Antragsteller entfallenden Hausbelastungen – an den Antragsteller zu zahlenden Auszahlungsbetrages von 139.887,70 DM ein Darlehen in Anspruch nehmen müssen. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin heute aus diesem Hausanwesen Mieteinnahmen erzielt, ein Härtegrund nicht hergeleitet werden, zumal nicht bekannt ist, wie der Antragsteller den ihm zugeflossenen Verkaufserlös verwandt hat und ob er nicht ebenfalls über Immobilieneigentum bzw. anderweitiges Vermögen verfügt.

Letztlich lässt sich auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin mit einem Ministerialrat wieder verheiratet ist, eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers im Umfang des reduzierten Ausgleichsbetrags nicht erkennen. Die hierdurch bedingten Auswirkungen auf die Versorgungssituation der Antragsgegnerin hängen von der zukünftigen Entwicklung ab und sind nicht hinreichend sicher abschätzbar. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wiederheirat auf einer persönlichen Lebensplanung der Antragsgegnerin beruht, die ohne Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien ist.

Nach alldem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichsbetrag in der geltenden Währung auszuweisen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 49 Nr. 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Juli 2007 - 9 UF 23/07

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2003 - XII ZB 141/03

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2010 - 6 UF 17/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der am 6. Januar 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 169/09 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/03
vom
15. Dezember 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der vom Amtsgericht im Rahmen des Quasi-Splittings begründete monatliche Ausgleichsbetrag , bezogen auf den 31. Oktober 2001, nicht 363,46 sondern 354,68 eträgt. Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 11. Juni 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1957) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. Juli 1964) am 13. November 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch
Beschluß dahin gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2,70 31. Oktober 2001, übertragen sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung BadenWürttemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der BfA weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 363,46 auf den 31. Oktober 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1987 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän- ! #" $ derungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 726,92 &' ( ) * + -,. / 0 1 ) # 2 3 1 4 " $ 65 von monatlich 137,31 % % 7 8 :9( ,; , -,< = > ?&@ ., $ - <,. monatlich 131,90 % % A jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2001. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe- schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03). Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2022 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 141/03
vom
15. Dezember 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 27. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni 2002, nicht 112,98 ndern 107,61 Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 2. August 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Mai 1955) ist dem Ehemann (Antragsgegner ; geboren am 24.Januar 1960) am 9. Juli 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 113,72 Juni 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag ebenfalls im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB 112,98 Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1991 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in "!# $ % & ' ()(* ,+* +- /. 0!1+2 4365 7 8 Höhe von monatlich 479,46 9 : ; 9 monatlich 237,78 Juni 2002, sowie bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK; weiterer Beteiligter zu 3) in Höhe von (auf Grund familiengerichtlich ge- - nehmigter Parteivereinbarung) monatlich 15,71 Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und der ZVK haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe- schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2025 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 47/03
vom
18. Dezember 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 500

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 20. Juli 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. Mai 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner ; geboren am 8. Januar 1947) am 6. November 2001 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1979 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar beide beamten-
rechtliche Versorgungsanwartschaften beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1), der Ehemann darüber hinaus Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) und Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, wobei es für beide Parteien lediglich die Anwartschaften beim LBV berücksichtigt hat. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das LBV geltend gemacht, daß der Antragsgegner darüber hinaus zusätzliche Anwartschaften bei der BfA und der VBL erworben habe. Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Oberlandesgericht für beide Parteien beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 festgestellt, und zwar für die Ehefrau in Höhe von monat- ! "$#% '&( *)(+ , , -./)10 435 ' lich 417,86 2 den Ehemann zusätzlich Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von .6 "7# '&( 98 : ; 4 9 < : "7.= > 59,40 2 ehezeitliche Anwartschaft auf sog. Versicherungsrente bei der VBL nach § 44 VBLS +@? 8 $# !; $ &( ("C D"C E ' F = " &( a.F. in Höhe von monatlich 11,22 2BA 2 2 idung des Amtsgerichts mit Beschluß vom 4. Februar 2003 dahingehend abgeändert , daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem LBV auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Renten- ! "$#% '&( E.68 :4 ; 4 G IH )D+ anwartschaften in Höhe von 543,86 Oktober 2001, und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu
Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwart- "$#% '&( . 8 : ; J 1 K LH ) + schaften in Höhe von 5,61 Oktober 2001, begründet hat Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die VBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03). Die Parteien werden vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) in den Jahren 2019 bzw. 2012 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das (analoge) Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Dennoch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben. Die Auskunft der VBL vom 26. September 2002, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Neufassung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2001 (beschlossen vom Verwaltungsrat am 19. September 2002 - Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003; zwischenzeitlich geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 6. Dezember 2002, genehmigt von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6. Februar 2003. Zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2002, 435 ff. m.w.N.). Dies gibt zugleich Gelegenheit, hinsichtlich der Sonderzuwendung den aktuellen Bemessungsfaktor zu berücksichtigen, der sich für Baden-Württemberg aus dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693 ergibt (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.