Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2003 - XII ZB 24/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten vom 19. März 2003 hat sich mit dem Beschluß des Senats vom selben Tage gekreuzt. Seiner neuerlichen, als Gegenvorstellung anzusehenden Eingabe vom 29. April 2003, mit der er begehrt, den Streitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für den Streitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19 DM), kann nur teilweise stattgegeben werden. Auf welchen Erwägungen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts beruht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Sie ist für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auch nicht bindend.Der Beklagte ist in erster Instanz verurteilt worden, an die Klägerin insgesamt 516 DM rückständigen Kindesunterhalt für Mai bis Juli 2000 sowie ab August 2000 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 791 DM abzüglich bis einschließlich Mai 2001 monatlich gezahlter 619 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat seine hiergegen eingelegte Berufung verworfen, mit der er beantragt hatte, die Klage für Juli bis September 2001 insgesamt und ab Oktober 2001 insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 506 DM monatlich verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG in der ab 1. Juli 1998 geltenden Neufassung durch Art. 4 Abs. 6 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 - BGBl. I S. 666 - berechnet sich der Gebührenstreitwert aus der Summe der bei Einreichung der Klage rückständigen Beträge und dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag. Diese gesetzliche Regelung erscheint wenig geglückt und wirft insbesondere in den Rechtsmittelinstanzen zahlreiche Fragen auf (vgl. Ewers FamRZ 2001, 1050; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5151). Würde § 17 Abs. 1 GKG auch in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt angewendet, hätte dies Konsequenzen, die das Gesetz nicht gewollt haben kann. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen seine Verurteilung beispielsweise nur insoweit, als er über die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung hinaus verurteilt worden ist, und auch insoweit nur hinsichtlich eines Spitzenbetrages, den er für nicht gerechtfertigt hält, müßte der Gebührenstreitwert für das Rechtsmittelverfahren gleichwohl auf den vollen Betrag der ersten zwölf Monate festgesetzt werden, was angesichts seines eingeschränkten Rechtsmittelbegehrens nicht gerechtfertigt erscheint. Ebensowenig kann es
angehen, von dem nach § 17 Abs. 1 GKG maßgeblichen Unterhaltsanspruch für die ersten zwölf Monate nur den Teil anzusetzen, der im Rechtsmittelverfahren noch im Streit ist, denn dann wäre der Rechtsmittelstreitwert im vorstehenden Beispiel 0 DM. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, demzufolge sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet, erscheint es daher sachgerecht, den Streitwert in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG nach den ersten zwölf Monaten zu bemessen, die noch im Streit sind (so auch OLG Nürnberg FamRZ 2002, 684). Daraus ergibt sich für die Rechtsbeschwerde - wie vom Senat ursprünglich festgesetzt - ein gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die ersten zwölf Monate des noch streitigen Zeitraums begrenzter Streitwert von 4.938 DM (nämlich 3 x 791 DM für Juli bis September 2001, für die der Abzug für frühere Zeiträume monatlich gezahlter 619 DM nicht mehr in Betracht kommt) zuzüglich 2.565 DM (Differenz zwischen 791 DM und 506 DM = 285 DM x 9 Monate) = 4.983 DM = 2.524,76 ! #" $% #& " ' Nach erneuter Prüfung gelangt der Senat indes zu dem Ergebnis, daß auch diese Lösung nicht in allen Fällen - so auch hier nicht - angemessen erscheint. Hätte der Beklagte mit seiner Berufung die Verurteilung zu laufendem Unterhalt insgesamt bekämpft, wäre es - abgesehen von dem nicht mehr zu berücksichtigenden Unterhaltsrückstand von 516 DM - bei dem Streitwert erster Instanz geblieben, nämlich 10 x (791 - 619 =) 172 DM (August 2000 bis Mai 2001) zuzüglich 2 x 791 DM (Juni und Juli 2001) = insgesamt 3.302 DM = 1.688,29 )(+*-, $. / 0 $1 2 43 5 67 8 :9+ 3; 4 ! ;<=$ > ! -? * 2 $ 8 @ $% 2 2 A / i- nem höheren Gebührenstreitwert führen soll, ist nicht einzusehen.
Als Korrektiv ist daher die Regelung des § 14 Abs. 2 GKG heranzuziehen , demzufolge der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird, sofern dieser nicht erweitert wird. Der zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu berechnende Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht höher festzusetzen als derjenige der ersten Instanz.
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Demnach beträgt der Gebührenstreitwert hier bis 2000 CB 1DE -F Gebührenstufe 1.500 E$% 'HHahne Sprick Weber-Monecke
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(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.