Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - XII ZB 227/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB227.15.0
published on 09/11/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - XII ZB 227/15
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Amtsgericht Königs Wusterhausen, 10 F 48/13, 26/05/2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3 UF 72/14, 19/05/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 227/15 Verkündet am:
9. November 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung bezieht.
BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 227/15 - OLG Brandenburg
AG Königs Wusterhausen
ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB227.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller ist der im Mai 2007 geborene Sohn der Antragsgegnerin. Er macht im vorliegenden Verfahren, vertreten durch seinen Vater, gegen die Antragsgegnerin für die Zeit ab Oktober 2011 Kindesunterhalt in Höhe des – nach Altersstufen gestaffelten – Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds geltend.
2
Der Antragsteller lebt gemeinsam mit seiner inzwischen volljährigen Schwester im Haushalt des Vaters. Die Ehe der Eltern ist seit dem 6. Dezember 2011 rechtskräftig geschieden.
3
Die 1964 geborene Antragsgegnerin war als Sozialversicherungsfachangestellte tätig. Aufgrund einer seit 2009 bestehenden psychischen Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ist sie zu 70% schwerbehindert und bezieht monatlich eine (befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung von netto 1.081 € sowie eine VBL-Rente von 230 €. Die Antragsgegnerin erbringt Pflegeleistungen für ihre gebrechliche Mutter.
4
Der Vater des Antragstellers ist angestellter Werkstattleiter und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 4.200 €. Er hat am 28. Dezember 2011 erneut geheiratet. Von seiner neuen Ehefrau lebt er seit Ende 2013 getrennt.
5
Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Unterhaltsbegehren des Antragstellers vor allem auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen und auf eine Ersatzhaftung des Vaters nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen.
6
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungen wegen Unterhaltsvorschussleistungen teilweise an den zuständigen Landkreis zu leisten sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin als für den Mindestunterhalt hinreichend leistungsfähig angesehen. Von ihrem monatlichen Renteneinkommen von netto zwischen 1.247 € (2011) und 1.311 € (ab 2015) seien keine Abzüge wegen „Lohnpfändungen“ zu machen. Es könne nicht hinge- nommen werden, dass der Antragsteller durch einen Vorwegabzug der ihm aus anderen Verfahren zustehenden Kostenerstattungsansprüche seinen Mindestunterhalt teilweise selbst finanziere.
9
Darüber hinaus seien der Antragsgegnerin Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen stundenweisen Erwerbstätigkeit fiktiv anzurechnen. Die Antragsgegnerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen in vollem Umfang erwerbsunfähig , sondern – wenn auch mit nicht unerheblichen Einschränkungen – durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Bewilligung einer Rente komme zwar eine starke Indizwirkung für die von der Antragsgegnerin behauptete Erwerbsunfähigkeit zu. Der Rentenversicherungsträger dokumentiere damit, dass eine Vermittlung in eine reguläre Beschäftigung nicht ernsthaft erwartet werden könne. Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolge nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aber schon dann, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber, ob die Antragsgegnerin in dem zeitlich begrenzten Umfang von bis zu drei Stunden täglich keiner Beschäftigung nachgehen könne, enthalte der Rentenbescheid mithin keine Aussage.
10
Die Antragsgegnerin habe weder dargetan noch bewiesen, dass es ihr nicht möglich (gewesen) sei, werktäglich mindestens zwei bis drei Stunden oder jedenfalls bis zum Erreichen der Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe insoweit ihre Erkrankungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen sie leide, im Einzelnen und nachvollziehbar darstellen und vortragen müssen, inwiefern sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit bzw. auf die Dauer ihrer täglichen Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das von ihr vorgetragene psychosomatische Trauma bzw. die Depression , weil ihr der Antragsteller im Zuge eines Sorgerechtsverfahrens weggenommen worden sei, reiche ebenso wenig wie der vorgelegte Schwerbehindertenausweis aus, um einen substantiierten Sachvortrag zum vorliegenden Krankheitsbild und den sich hieraus im Erwerbsleben ergebenden Beeinträchtigungen zu ersetzen. Das von ihr vorgelegte psychiatrische Attest sei nicht aussagekräftig. Statt dessen habe sie erklärt, sie pflege ihre Mutter an sechs Tagen in der Woche jeweils drei Stunden, also 18 Stunden in der Woche. Es bestünden daher durchaus realistische Beschäftigungschancen außerhalb eines vollschichtigen Arbeitsverhältnisses, nämlich im Rahmen einer Nebentätigkeit von bis zu drei Stunden täglich.
11
Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung sei die Antragsgegnerin in der Lage , auf dem freien Markt eine Teilzeitbeschäftigung für Büroarbeiten zu erhalten. Ihr sei es möglich gewesen, während des gesamten streitigen Zeitraums ein Einkommen in Höhe der Hinzuverdienstgrenze von aktuell 450 € zu erzielen. Zur Erfüllung ihrer verschärften Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind habe sie sich bereits mit Zugang der Zahlungsaufforderung im November 2009 um eine Erwerbstätigkeit bemühen müssen. Es ergäbe sich somit ein erzielbares Einkommen von zwischen 1.647 € (2011) und 1.761 € (ab

2015).


12
Der Vater des Antragstellers habe nicht anstelle der Antragsgegnerin oder in Form einer quotenmäßigen Beteiligung für den Barunterhalt des Antragstellers aufzukommen, weil er seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Sohnes erfüllt habe. Die Antragsgegnerin habe dies zwar bestritten, aber schon nicht angegeben, von welcher Fremdperson der Antragsteller betreut worden sei bzw. dass der Vater keine nennenswerten Betreuungsleistungen mehr erbringe.
13
Der Vater sei auch nicht als anderer leistungsfähiger Verwandter nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Barunterhalt verpflichtet. Zwar komme bei einem entsprechenden Einkommensgefälle der Eltern eine solche Verpflichtung des betreuenden Elternteils grundsätzlich in Betracht und sei aufgrund des vom Vater erzielten reinen Nettoeinkommens von monatlich mindestens 2.860 € bei Steuerklasse III bzw. 2.390 € bei Steuerklasse II in Erwägung zu ziehen. Die guten Einkommensverhältnisse des Vaters würden allerdings lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit eine Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt zwischen 950 € (2011) und 1.080 € (ab 2015) entfallen lassen. Denn der Vergleich der Nettoeinkünfte der Eltern ergebe ersichtlich kein Differenzverhältnis von nahezu 1:3, das erst die Haftung der Antragsgegnerin auf den Barunterhalt insgesamt entfallen ließe. Deren Unterhaltspflicht mit den ihren angemessenen Selbstbe- halt von 1.150 € (2011) bis 1.300 € (ab 2015) übersteigenden Einkünften bliebe von einer etwaigen Mithaftung des Vaters ohnehin unberührt. Dass der Vater ein höheres Einkommen erziele, habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei zu beachten , dass eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht komme, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen könne. So liege der Fall gerade hier. Darüber hinausgehend komme eine Mithaftung des betreuenden Elternteils nach einer umfassenden Billigkeitsbetrachtung in Frage, die insbesondere die Übernahme der Kindesbetreuung neben der Erwerbstätigkeit berücksichtigen müsse sowie den Umstand, dass der besser verdienende betreuende Elternteil das Kind faktisch an seinen gehobenen Lebensverhältnissen bereits teilhaben lasse.
14
Für eine Mithaftung des Vaters sei im vorliegenden Fall kein Raum. Dieser habe auch für den Unterhalt der weiteren volljährigen Tochter aufzukommen. Zudem nehme der Antragsteller an den „gehobenen Lebensumständen“ seines Vaters teil, so dass diesen höhere finanzielle Belastungen träfen.
15
Die Beschränkung der Antragsgegnerin auf den angemessenen Selbstbehalt habe nicht zur Folge, dass diese dem Antragsteller gegenüber nicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert erwerbspflichtig wäre. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Bestehen eines erheblichen finanziellen Ungleichgewichts zulasten des Barunterhaltspflichtigen lasse dessen verschärfte Unterhaltspflicht entfallen. Dies sei jedoch so zu verstehen, dass der Barunterhaltspflichtige lediglich mit Blick auf seine Leistungsfähigkeit wie ein nicht gesteigert Unterhaltspflichtiger zu behandeln sei, ihm also der angemessene Selbstbehalt verbleiben müsse. Dagegen sei kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, warum der barunterhaltspflichtige Elternteil in den Fällen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nur aufgrund der günstigen finanziellen Lage auf Seiten des anderen Elternteils von seiner verschärften Erwerbsverpflichtung entlastet sein sollte. Zu bedenken sei zudem, dass sich auf Haftungserleichterungen nur derjenige berufen könne, der selbst seinen Obliegenheiten uneingeschränkt nachkomme.
16
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
17
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.
18
aa) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt sich in erster Linie nach dem von ihm erzielten bzw. nach dem ihm möglichen und in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2003 – XII ZR 83/00 – FamRZ 2003, 1471, 1473). Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12 – FamRZ 2013, 1558 Rn. 12 ff.; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 736). Erfüllt er seine Erwerbsobliegenheit nicht, ist ihm ein fiktives Einkommen in Höhe des aus einer ihm möglichen und zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Verdienstes zuzurechnen (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 – XII ZR 83/00 – FamRZ 2003, 1471, 1473; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 245).
19
Die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige. Dies gilt ebenfalls für ein von ihm geltend gemachtes Fehlen einer realen Beschäftigungschance (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 – XII ZB 185/12 – FamRZ 2014, 637 Rn. 11 ff. und vom 19. Juni 2013 – XII ZB 39/11 – FamRZ 2013, 1378 Rn. 18 mwN; BVerfG FamRZ 2014, 1977 Rn. 17). Auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen allerdings nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 39/11 – FamRZ 2013, 1378 Rn. 18; BVerfG FamRZ 2010, 793).
20
Für den Unterhalt einsetzbar sind sodann im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB die erzielten bzw. erzielbaren Beträge, die den angemessenen eigenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen (angemessener Selbstbehalt) übersteigen.
21
bb) Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12 – FamRZ 2013, 1558 Rn. 13; zum Ehegattenunterhalt wegen Krankheit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 – XII ZR 135/99 – FamRZ 2001, 1291, 1292).
22
(1) Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so setzt dies grundsätzlich voraus , dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Das zeitliche Leistungsvermögen von täglich drei Stunden entspricht der Grenze für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III: 15 Stunden wöchentlich; vgl. auch § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Nach demselben Maßstab erfolgt auch die Abgrenzung zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II und der Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach dem Sozialgesetzbuch XII (§ 8 Abs. 1 SGB II, § 41 Abs. 3 SGB XII).
23
Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin, dass er nicht drei Stun- den oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Das stimmt mit der vom Gesetz für Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe vorgesehenen Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (entsprechend der Geringverdienertätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; derzeit 450 €) überein.
24
(2) Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZR 178/09 – FamRZ 2012, 517 Rn. 30 ff. zur Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten).
25
Das gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts und der Rechtsbeschwerde bereits im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB. Denn dem Unterhaltspflichtigen obliegt die Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit auch außerhalb der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB bereits im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtung nach § 1603 Abs. 1 BGB. Das von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsurteil vom 12. Januar 2011 (BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454) besagt nichts anderes. Es betrifft das Erreichen der Regelaltersgrenze, das die Erwerbsobliegenheit im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB entfallen lässt. Dass Bezieher von Altersrenten im Einzelfall eher und in größerem Umfang zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein können als Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung, ändert nichts an der bewussten Grenzziehung durch den Gesetzgeber, die auch im Unterhaltsrecht zu beachten ist (vgl. § 1571 BGB).
26
Zwar kann der Unterhaltspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Erlangung einer entsprechenden Beschäftigung nicht auf die Vermittlung der Agentur für Arbeit zurückgreifen. Das schließt indessen seine Erwerbsobliegenheit nicht aus. Denn er ist ohnedies gehalten, sich auch durch eigene Initiative über Stellenangebote zu informieren und sich um geeignete Stellen zu bewerben. Dementsprechend genügt der Unterhaltspflichtige nach der Rechtsprechung des Senats auch in anderen Fällen allein durch die Meldung als arbeitsuchend nicht seiner Erwerbsobliegenheit (Senatsurteile vom 31. Mai 2000 – XII ZR 119/98 – FamRZ 2000, 1358, 1359 und vom 18. Januar 2012 – XII ZR 178/09 – FamRZ 2012, 517 Rn. 30 für den unterhaltsberechtigten Ehegatten; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 782).
27
b) Nach den genannten Maßstäben hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt , dass sie zu einer Erwerbstätigkeit im vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Umfang nicht in der Lage ist. Die Einkommensermittlung des Oberlandesgerichts leidet hingegen daran, dass der verweigerte Abzug wegen Pfändungen nicht auf tragfähigen Erwägungen beruht.
28
aa) Durch die Berufung auf den Bezug einer Rente wegen voll geminderter Erwerbsfähigkeit hat die Antragsgegnerin allerdings hinreichend dargelegt, dass sie zu einer voll- oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist. Dass ihr darüber hinausgehend auch eine Tätigkeit im reduzierten Umfang von arbeitstäglich bis zu drei Stunden möglich ist, wird davon aber noch nicht ausgeschlossen. Auch der von ihr vorgelegte Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70% rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Damit hat die Antragsgegnerin weder Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angegeben noch in nachvoll- ziehbarer Form dargelegt, inwieweit ihre gesundheitlichen Störungen sich auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken.
29
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Oberlandesgericht darauf auch nicht – nochmals – hinweisen. Das Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin vielmehr darauf hingewiesen, dass ihr bisheriger Sachvortrag zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie seit der „Wegnahme“ ihres Kindes (des Antragstellers) wegen Depressionen krankgeschrieben sei und zudem Bluthochdruck habe. Außerdem habe sie noch, „was man sonst so hat, Halswirbelsäule, Krampfadern, eine ausgeprägte Sehschwäche“. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit auch für eine Geringverdienertätigkeit damit nicht dargelegt ist. Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Umfang von 18 Wochenstunden Pflegeleistungen an ihre Mutter erbringt, was zusätzlich für ihre Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit spricht.
30
Abgesehen davon, dass die behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch die Antragsgegnerin darzulegen und zu beweisen war, hatte das Oberlandesgericht durch den gegebenen Hinweis seiner Pflicht aus § 139 ZPO genügt und musste den Hinweis nicht wiederholen oder erneuern, da die Antragsgegnerin hinreichende Veranlassung zu einem erschöpfenden Sachvortrag hatte. Mangels hinreichenden Sachvortrags spielt es auch keine Rolle, dass der Vortrag – wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird – von Seiten des Antragstellers nicht (ausdrücklich) bestritten worden ist.
31
Die von der Antragsgegnerin geleistete Pflege der Mutter entbindet sie nicht von der sie im Rahmen des Kindesunterhalts treffenden Erwerbsobliegenheit. Der Antragsteller geht der Mutter der Antragsgegnerin im Rang vor (§ 1609 Nr. 1, 6 BGB; vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14 – FamRZ 2016, 887 Rn. 22). Auch die für weitergeleitetes Pflegegeld geltende Anrechnungsregelung des § 13 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI erlaubt keinen Rückschluss auf einen Vorrang der Pflegetätigkeit vor der im Interesse des Kindes gebotenen Erwerbstätigkeit. Zu beachten ist vielmehr, dass das Anrechnungsverbot vor allem die Fälle abdecken soll, in denen das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, die unterhaltsrechtlich nicht erwerbsverpflichtet ist oder die die Pflege neben ihrer Erwerbstätigkeit leistet (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2006 – XII ZR 157/03 – FamRZ 2006, 846, 848; BT-Drucks. 14/580 S. 5).
32
Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin ein beispielsweise durch Bürotätigkeiten erzielbares Einkommen von zwischen 400 € und 450 € pro Monat zugerechnet. Das ist von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht angegriffen worden und begegnet rechtsbeschwerderechtlich auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken.
33
bb) Hinsichtlich der abgelehnten Abzüge wegen Pfändungen entbehrt der angefochtene Beschluss indessen einer tragfähigen Begründung.
34
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gilt – außerhalb der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB – der allgemeine Grundsatz , dass Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unter- haltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12 – FamRZ 2013, 1558 Rn. 19 mwN).
35
Das Oberlandesgericht hat die vom Amtsgericht noch gebilligten Abzüge abgelehnt, weil nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller durch einen Vorwegabzug der ihm aus anderen Verfahren zustehenden Kostenerstattungsansprüche seinen Mindestunterhalt teilweise selbst finanziere. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass es sich nicht um Kostenerstattungsansprüche des Antragstellers, sondern seines Vaters handele. Es fehlt mithin bereits an einer hinreichenden Abwägung der Belange der Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses und des (Dritt-)Gläubigers, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Abzug gerechtfertigt ist.
36
3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Pfändungen zu berücksichtigen sind und dies zu einer für den Mindestunterhalt eingeschränkten Leistungsfähigkeit führen kann. Da hierfür weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt.
37
4. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin aufgrund der bisherigen Einkommensermittlung auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit und das der Antragsgegnerin insoweit zugerechnete fiktive Einkommen nicht auf einer sie treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB beruht. Da die Antragsgegnerin danach ihren angemessenen Selbstbehalt nicht anzugreifen braucht, käme es bei im Ergebnis übereinstimmender Einkommensermittlung nicht darauf an, ob durch den Vater des Antragstellers als anderen unterhaltspflichtigen Verwandten im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB das Eingreifen einer gesteigerten Unterhaltspflicht ausgeschlossen würde. Dass das Oberlandesgericht auf der bisherigen Grundlage auch eine Mithaftung des Vaters aufgrund § 1606 Abs. 3 BGB nicht angenommen hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12 – FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 ff.). Das Oberlandesgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen , dass der Vater seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Betreuung des Kindes erfüllt hat. In welchem konkreten Umfang er das Kind persönlich betreut oder er sich der Hilfe Dritter bedient hat, spielt hierfür keine entscheidende Rolle, weil er als allein sorgeberechtigter Elternteil zweifelsfrei die Betreuungsverantwortung für den Antragsteller trägt und getragen hat.
38
Sollte das Oberlandesgericht nunmehr zu einer Abziehbarkeit der gepfändeten Beträge gelangen, so wäre erneut zu prüfen, ob der angemessene Selbstbehalt der Antragsgegnerin gewahrt wäre und verneinendenfalls in welchem Umfang die gesteigerte Unterhaltspflicht durch eine Unterhaltspflicht des Vaters als weiterer unterhaltspflichtiger Verwandter nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt. Hierbei wäre neben den – von der Antragsgegnerin darzulegenden – Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters allerdings auch dessen Betreuungsleistung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12 – FamRZ 2013, 1558 Rn. 26).
39
Schließlich wird das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Zahlung an den Träger der Unterhaltsvorschusskasse zu beachten haben, dass der Anspruch auf das Land und nicht – wie vom Oberlandesgericht tituliert – auf den Landkreis übergeht. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 26.05.2014 - 10 F 48/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2015 - 3 UF 72/14 -
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
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published on 19/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 39/11 Verkündet am: 19. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 10/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 297/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 22/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 185/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 09/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 693/14 Verkündet am: 9. März 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.