Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2006 - XII ZB 206/01

bei uns veröffentlicht am18.01.2006
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 UF 118/00, 04.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/01
vom
18. Januar 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55
BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf
berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit
ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen
(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ
1987, 798).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - OLG Frankfurt
AG Fulda
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 6.000 €

Gründe:


I.

1
Der 1954 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 13. August 1982 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. März 1998 zugestellt. Das am 16. März 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Während der Ehezeit (1. August 1982 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende, jeweils auf den 28. Februar 1998 bezogenen Versorgungsanrechte erworben:
3
Der als Arzt tätige Ehemann erwarb Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen; vormals LVA Hessen) in monatlicher Höhe von 4,64 DM sowie beamtenrechtliche Anwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung V (im Folgenden: WBV), deren monatliche Höhe das Amtsgericht mit 2.035,83 DM festgestellt hat. Daneben wurden für den Ehemann Anwartschaften auf eine berufsständische Versorgung bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer (im Folgenden : LÄK) Hessen mit einem Nominalbetrag in Höhe von monatlich (auf volle 0,10 DM gerundet) 2.479,70 DM (2.072,96 DM zuzüglich Überschussanteil von 406,70 DM) und Anwartschaften auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirkes Kassel (im Folgenden: ZVK Kassel) mit einem Nominalbetrag in Höhe von monatlich 198,17 DM begründet.
4
Die als Lehrerin beschäftigte Ehefrau erwarb demgegenüber Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ) in monatlicher Höhe von 259,56 DM und beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften bei dem Regierungspräsidium Kassel in monatlicher Höhe von 312,79 DM.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 734,06 DM begründet hat. Daneben hat es zu- gunsten der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, und zwar zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der LÄK Hessen in monatlicher Höhe von 279,48 DM und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der ZVK Kassel in monatlicher Höhe von 13,96 DM. Auf die Beschwerde der WBV hat das Oberlandesgericht unter Aufrechterhaltung der familiengerichtlichen Entscheidung im Übrigen den zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV auszugleichenden Betrag auf 707,75 DM herabgesetzt.
6
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde der WBV. Mit ihrer Beschwerde will die WBV in erster Linie erreichen, dass die berufsständische Versorgung des Ehemannes bei der LÄK Hessen mit ihrem Nominalwert und nicht mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG eingestellt wird.

II.

7
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung als Leitsatz in EzFamR aktuell 2002, 105 veröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der am 25. Juni 1999 erteilten Auskunft der WBV die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes wie folgt ermittelt:
9
Der Ehemann habe am Ende der Ehezeit bei einer erreichbaren Gesamtzeit von 40,12 Jahren und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % in den Monaten Januar bis November ein monatliches Ruhegeld von 5.219,10 DM erdient; für den Monat Dezember sei noch die - auf der Grundlage eines Faktors von 92,39 % bemessene - Sonderzuwendung zu addieren, so dass in diesem Monat ein Ruhegeld von 10.041,03 DM maßgeblich sei. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Versorgung in Höhe von 5.620,93 DM.
10
Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 14 belaufe sich demgegenüber für die Monate Januar bis November auf 5.701,38 DM; für den Monat Dezember auf 10.968,89 DM. In die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG seien einerseits die dynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 4,64 DM monatlich und andererseits - nach ihrer Dynamisierung - die statischen Anrechte bei der ZVK (dynamisiert 27,92 DM monatlich) und die teildynamischen Anrechte bei der LÄK Hessen (dynamisiert 558,95 DM monatlich) einzustellen. Die im Rahmen der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden Anrechte des Ehemannes beliefen sich demnach auf insgesamt 591,51 DM monatlich. Addiere man diesen Betrag zu den vom Ehemann erdienten Versorgungsbezügen , werde die maßgebliche Ruhegehaltshöchstgrenze in den Monaten Januar bis November um jeweils 109,23 DM (entspricht 5.219,10 DM + 591,51 DM - 5.701,38 DM) und im Monat Dezember überhaupt nicht überschritten. Daraus errechne sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag in Höhe von 100,13 DM (entspricht 109,23 DM x 11/12).
11
Dieser Ruhensbetrag sei vom Ehezeitanteil der erdienten beamtenrechtlichen Versorgung abzuziehen. Dieser Ehezeitanteil betrage 2.083,33 DM (entspricht 5.620,93 DM x 14,87 Jahre in die Ehe fallende Dienstzeit / 40,12 Jahre Gesamtdienstzeit), so dass hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften auf Seiten des Ehemannes ein monatlicher Betrag von 1.983,20 DM (entspricht 2.083,33 DM - 100,13 DM) zu berücksichtigen sei.
12
In der Ausgleichsbilanz stünden demnach Anwartschaften des Ehemannes auf gesetzliche Rente und beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 1.987,84 DM (entspricht 1.983,20 DM + 4,64 DM) solche Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 572,35 DM (entspricht 259,56 DM + 312,79 DM) gegenüber. Die Hälfte der Wertdifferenz (707,75 DM) sei durch Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen. Im Übrigen verbleibe es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, der Ehefrau im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Hälfte der dynamisierten Werte der beiden zusätzlichen Versorgungen des Ehemannes bei der LÄK Hessen und der ZVK auf dem Rentenkonto gutzubringen.
13
2. Das Oberlandesgericht hat die beim Versorgungswerk der LÄK Hessen erworbenen Anrechte des Ehemannes im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362, vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952 und vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165 f.) nur im Leistungsstadium als dynamisch, im Anwartschaftsstadium jedoch als statisch bewertet. Diese Beurteilung begegnet auch zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen rechtlichen Bedenken.
14
Nach § 13 Abs. 1 der Versorgungsordnung in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung (Hessisches Ärzteblatt 2005, 38 ff) entspricht der von den aktiven Mitgliedern des Versorgungswerks zu zahlende monatliche Beitrag grundsätzlich dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Aus jeder Beitragszahlung wird altersabhängig der Rentenbetrag errechnet, der unter Berücksichtigung biometrischer Wahrscheinlichkeiten und der angenommenen Kapitalverzinsung mit dem Rechnungszins für die weitere Anwartschafts- und voraussichtliche Rentenlaufzeit aus diesem Beitrag finanziert werden kann. Die in § 14 der Versorgungsordnung enthaltenen Beitrags- und Leistungstabellen weisen dabei für jede in einem bestimmten Lebensalter aufgenommene und bis zum 65. Lebensjahr fortgesetzte monatliche Beitragszahlung von 10 € eine bestimmte monatliche Rente aus. Insoweit stehen die Rentenanwartschaften in einer festen Beziehung zu den geleisteten Beiträgen; diese Regelung stellt einen Unterfall der Rentenbemessung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB dar. Diese Rentenbemessung ist typisch für eine im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte und im Anwartschaftsstadium statische Versorgung.
15
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn - wie hier - die Höhe der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muss. Diese individuelle Beitragsdynamik entspricht der Anpassung der Anwartschaften an die allgemeine Einkommensentwicklung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555). Im Falle des Versorgungswerkes der LÄK Hessen hat der Senat ein weiteres gewichtiges Kriterium für die fehlende Dynamik im Anwartschaftsstadium in den Regelungen zur Verwendung der Überschüsse gesehen, die nach damaligem Satzungsrecht nur zur Verbesserung der laufenden Renten , nicht aber für eine Wertsteigerung der Rentenanwartschaften verwendet werden durften (Senatsbeschluss vom 21. Januar 1987 aaO).
16
Diese Rechtslage hat sich allerdings geändert. Nach § 11 der Versorgungsordnung besteht nunmehr für das Versorgungswerk die Möglichkeit, durch freiwillige zusätzliche Leistungen neben den oder anstelle der Rentenleistungen auch die laufenden Rentenanwartschaften zu erhöhen, falls dies im Hinblick auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt und im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheitsreserven des Versorgungswerkes vertretbar ist. Dies rechtfertigt derzeit aber noch keine andere Beurteilung. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass es der Beurteilung als volldynamisch nicht entgegensteht, wenn Anpassungen aus Überschusserträgen stammen und in der maßgeblichen Versorgungsordnung kein Rechtsanspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2002 aaO und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.). Allerdings setzt die Annahme der Dynamik im Anwartschaftsstadium die hinreichend gesicherte Prognose voraus, dass das Versorgungswerk in der Zukunft eine mit der Dynamik der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Anpassung der Rentenanwartschaften durch Zuweisung von Überschüssen vornehmen wird. Eine derartige Prognose kann regelmäßig erst anhand der Betrachtung eines längeren Zeitraums gestellt werden. Insoweit bleibt eine Neubewertung dem Verfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten.
17
3. Mit ihrer Rechtsauffassung, die Ärzteversorgung des Ehemannes sei mit ihrem Nominalbetrag in die Ruhensberechnung einzustellen, dringt die weitere Beschwerde nicht durch.
18
Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Versorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der Ruhensberechnung Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51; zustimmend RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 418; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 83; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 506; Bamberger /Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 34; Wick, Der Versorgungsausgleich Rdn. 126). Die bei dieser Gelegenheit vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung nicht volldynamischer Versorgungen in der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG gelten in gleicher Weise für das hier zur Beurteilung stehende berufsständische Rentenanrecht.
19
Soweit die weitere Beschwerde den Einwand erhebt, dass der Ehemann bei Eintritt eines (fiktiven) Versorgungsfalles bereits am Ende der Ehezeit von der LÄK Hessen den vollen Rentenbetrag hätte beanspruchen können und dies bei der Ruhensberechnung des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast sogleich in dieser Höhe zu berücksichtigen gewesen wäre, greifen diese Bedenken nicht durch. Sie verstellen den Blick darauf, dass es sich bei der Frage , mit welchem Wert die Anwartschaft auf eine nicht volldynamische Versorgung in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 55 BeamtVG einzustellen ist, um die Frage nach der Bewertung dieses Rentenanrechtes für die Zwecke des Versorgungsausgleiches handelt (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO). Wenn der Versorgungsträger den Zahlbetrag der Beamtenversorgung ermittelt und dabei gemäß § 55 BeamtVG eine von dem Ruhestandsbeamten bezogene Rente berücksichtigt, versteht es sich von selbst, dass er diese in Höhe ihrer tatsächlichen Zahlung in die bis zur nächsten Feststellung der Versorgungsbezüge geltende Berechnung einstellen muss. Eine Unterscheidung der zur Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge führenden Rentenbeträge danach, ob sie ihrer Art nach statisch oder dynamisch sind, ist für den Versorgungsträger bei der Berechnung der Bezüge nicht veranlasst. Die Problematik der Bewertung von Anwartschaften auf eine spätere Versorgung stellt sich jedoch im Versorgungsausgleich, durch den eine Halbteilung der während der Ehezeit tatsächlich erworbenen Versorgungsanwartschaften bewirkt werden soll. Würde ein nicht dynamisches Rentenanrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG mit dem Nominalbetrag und in der Ausgleichsbilanz mit dem dynamisierten Betrag bewertet, wäre dies nicht nur systemwidrig, sondern würde auch eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bewirken; dieser müsste die Kürzung der Versorgung des Beamten in einem Maße mittragen, welches seine Teilhabe an der diese Kürzung verursachenden Rente überstiege (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO).
20
Dies wird auch durch die Überlegung verdeutlicht, dass der Kürzungsbetrag , der sich zum Ende der Ehezeit aufgrund einer im Anwartschaftsstadium statischen Rente ergibt, bis zum Eintritt des Leistungsfalls fortlaufend geringer wird, wenn die Beamtenversorgung - und mit ihr die jeweilige Höchstgrenze - infolge allgemeiner Besoldungserhöhung steigt und die in die Ruhensberechnung einbezogene Rente in diesem Zeitraum nicht oder nicht im gleichen Maße angepasst wird. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass die beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Versorgungsfall überhaupt keiner Kürzung aufgrund der Ruhensvorschriften mehr unterliegt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, § 1587 a, Rdn. 83). Diesem Abschmelzungsprozess des Kürzungsbetrags würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Ruhensberechnung der auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Beamtenversorgung der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts maßgebend wäre.
21
4. Allerdings bestehen Bedenken, ob die von dem Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen zu den Rentenanwartschaften des Ehemannes eine zutreffende Ruhensberechnung ermöglichen.
22
a) Trifft eine Beamtenversorgung mit einer oder mit mehreren Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG zusammen, unterliegt sie einer Kürzung, soweit sie zusammen mit diesen Renten den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die ungekürzt gezahlten Renten übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 Abs. 6, 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. Wick aaO Rdn. 123 ff.). Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung kann dem anderen Ehegatten bei der Berechnung ihres in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Werts nur insoweit entgegengehalten werden, als es auf dem Rentenanteil beruht, den der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an dem der andere Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich teil hat.
23
Um den maßgeblichen ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag zu bestimmen, ist vorweg nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 BeamtVG die volle Kürzung zu ermitteln , und zwar anhand aller, auch der vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften. Die Höchstgrenze bemisst sich nach der Dienstaltersendstufe der bei Ehezeitende erreichten Besoldungsstufe, wobei im Falle der Gewährung einer Sonderzuwendung die Höchstgrenze für den Monat Dezember gesondert zu ermitteln ist und insoweit die Ruhensberechnung für die Monate Januar bis November einerseits und für den Monat Dezember andererseits getrennt zu erfolgen hat. Die sich auf diese Weise ergebenden unterschiedlichen Kürzungsbeträge sind auf einen Jahresdurchschnitt umzurechnen. Der durchschnittliche Kürzungsbetrag ist dann nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den gesamten Rentenanwartschaften zu quotieren. Der so ermittelte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist von der zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelten ehezeitanteiligen Beamtenversorgung einschließlich anteiliger Sonderzuwendungen abzusetzen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f.).
24
b) Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag dagegen in der Weise ermittelt, dass es die von dem Ehemann erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie die Anrechte auf Ärzteversorgung und die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung mit ihrem Ehezeitanteil in die Ruhensberechnung eingestellt hat. Bei dem auf diese Weise ermittelten Kürzungsbetrag hat das Oberlandesgericht dann - insoweit folgerichtig - auf eine weitere Quotierung des Kürzungsbetrages nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den gesamten Anwartschaften unter Berücksichtigung vorehelich erworbener Teile verzichtet. Diese Methode führt aber nur dann zu einer zutreffenden Bewertung, wenn der Beamte in vorehelicher Zeit überhaupt keine Rentenanwartschaften im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG erworben hätte, die von dem Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast in die Ruhensberechnung einzubeziehen wären; dass der Fall hier ausnahmsweise so liegt, erscheint jedenfalls im Hinblick auf die Ärzteversorgung des Ehemannes zweifelhaft. Die auf die Berechnung ihres Versicherungsmathematikers vom 11. September 1998 Bezug nehmende Versorgungsauskunft der LÄK Hessen vom 21. Mai 1999 verhält sich nicht zu möglichen vorehelichen Beitragszeiten. Aus der Auskunft der WBV vom 25. Juni 1999 über die ruhegehaltfähigen Zeiten des Ehemannes ergibt sich indessen, dass dieser nach Abschluss seines Hochschulstudiums bereits seit September 1981 - also schon vor Beginn der Ehezeit - bei der Bundeswehr beschäftigt war, wodurch bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit als Zeitsoldat die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelt wird. Das Oberlandesgericht wird daher auf der Grundlage ergänzender Auskünfte der LÄK Hessen festzustellen haben, ob weitere in vorehelicher Zeit erworbene Versorgungsanwartschaften in die Ruhensberechnung für die Beamtenversorgung des Ehemannes einzubeziehen sind.
25
Wenn dies der Fall sein sollte, ist zunächst der volle Kürzungsbetrag unter Heranziehung aller - auch der vorehelich erworbenen - Anrechte und anschließend der durch die ehezeitlich erworbenen Anrechte verursachte Anteil dieses Kürzungsbetrages zu berechnen. Dieser Anteil lässt sich bei mehreren Versorgungen nach dem Verhältnis der Summe der Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge errechnen (vgl. zu diesem Rechenschritt beispielhaft Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49). Der auf diese Weise berechnete ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist danach vom Ehezeitanteil der durchschnittlichen monatlichen Beamtenversorgung abzusetzen, welcher zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt worden ist. Diese letzten beiden Rechenschritte hat das Oberlandesgericht im Einklang mit der vom Senat gebilligten Berechnungsweise ausgeführt.
26
5. Soweit die weitere Beschwerde im Übrigen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung in der bei Erlass der Beschwerdeentscheidung gültigen Fassung bezweifelt, hat der Gesetzgeber solchen Bedenken im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351, 354 ff.) Rechnung getragen und die Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 novelliert. Maßgebend ist nunmehr die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) geänderte Fassung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 f.).
27
6. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Auskünfte zur Höhe der Beamtenversorgungen der Parteien, da die vorliegenden Auskünfte naturgemäß noch nicht das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und die Ab- senkung der Sonderzuwendungen berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99). Gleiches gilt für die Auskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage, insbesondere durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403).
28
Ferner hat die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel - wie andere Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abgelöst. Anrechte bei Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach der von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersatzung geändert haben, sind nach der Neuregelung der Satzung nur noch im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706: Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen).
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanz:
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.09.2001 - 2 UF 118/00 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - XII ZB 453/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 453/14 vom 21. September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 27; BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3 a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist a

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 122/99
vom
10. Juli 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3; 1587 o;
Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung §§ 12, 20, 33

a) Zur Frage der Bewertung von Versorgungsanrechten der Bayerischen Apothekerversorgung.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer Parteivereinbarung über die Realteilung einer
berufsständischen Versorgung ohne Zustimmung des Versorgungsträgers.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - OLG München
AG Nördlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dr. VØzina

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg vom 16. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.724 DM)

Gründe:


I.

Die am 7. Januar 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am (richtig:) 12. November 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 21. Dezember 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 21. Dezember 1998) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Januar 1983 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.898,10 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung -
(weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzli- chen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von monatlich 168,73 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Apothekerversorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 1.238,66 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet hat. Das Amtsgericht hat dabei ohne nähere Begründung die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als volldynamische Anwartschaften behandelt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 gerügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als volldynamisch behandelt, da es sich tatsächlich um eine im Anwartschaftsteil statische Versorgung handele. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert , daß auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet werden. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet und auf Grundlage der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 780,16 DM umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241) zu Recht als im Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet. Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen ausgeführt, daß durch die Beiträge , die von den Mitgliedern der Bayerischen Apothekerversorgung satzungsgemäß über einen Beitragssatz aus dem Einkommen erhoben werden, im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar auch eine Erhöhung der Anwartschaften bewirkt werden könne; diese Wertsteigerung der Versorgungsrechte beruhe aber auf der eigenen Beitragsleistung des Mitglieds und nicht auf einer allgemeinen Einkommenserhöhung. Soweit während der Anwartschaftsphase eine Anpassung der Rentenpunkte oder des Rentenbemessungsfaktors erfolge, diene dies lediglich dazu, die jährlich erworbenen Anwartschaften gleichwertig zu halten (Rentenpunkte), während der Rentenbemessungsfaktor sich auf die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beziehe. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
a) Für die von § 1587 a Abs. 3 BGB vorgeschriebene Umrechnung eines Versorgungsanrechts ist entscheidend, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluß vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwick-
lung des Anrechtes maßgebend, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die nachstehend aufgeführten effektiven Wertsteigerungen der Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung mitgeteilt, die von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden. In Gegenüberstellung zu den entsprechenden Anpassungsätzen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich danach : BayApV BeamtenV ges. RV
1991
0,0728 % 5,80 % 4,70 %
1992
0,0248 % 5,30 % 2,87 %
1993
1,6465 % 2,90 % 4,36 %
1994
2,1881 % 1,90 % 3,39 %
1995
2,2665 % 3,10 % 0,50 %
1996
0,0718 % 0,00 % 0,95 %
1997
0,0000 % 1,30 % 1,65 %
1998
1,0395 % 1,50 % 0,44 %
1999
0,0000 % 2,90 % 1,34 %
2000
0,0623 % 0,00 % 0,60 % 2001 nicht bekannt 1,80 % 1,91 % Die Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung sind hiernach im Vergleichszeitraum von 1991 bis 2000 insgesamt nur um 7,3822 % gestiegen; dem steht eine Steigerung der Anwartschaften bei der Beamtenversorgung in Höhe von 24,70 % und bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 20,80 % gegenüber. Dies kann für den Vergleichszeit- raum die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den von § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch verstandenen Versorgungen nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Anpassungssätze der Bayerischen Apothekerversorgung zukünftig nachhaltig ändern und eine im tatsächlichen Ergebnis mit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung erfahren werden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Vielmehr hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde unwidersprochen vorgetragen , daß auch für die Zukunft eine höhere Dynamisierung der Anwartschaften auf Grund struktureller Faktoren (Ansteigen der statistischen Lebenserwartung , anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt, Beitragssteigerungen können den gestiegenen Deckungsbedarf nicht auffangen) nicht zu erwarten sei.
b) Der Umstand, daß die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung in gewissem Umfang eine Dynamisierung vorsieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung werden die Mittel der Apothekerversorgung durch Beiträge, freiwillige Mehrzahlungen der Mitglieder, Erträge aus Kapitalanlagen und sonstigen Erträgen aufgebracht. Die Höhe der Beiträge ergibt sich nach § 20 Abs. 1 der Satzung nach einem Beitragssatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen, wobei sich Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 20 Abs. 1 Satz 3 nach der für die Rentenversicherung der Angestellten geltenden Vorschriften bestimmen. Die einzelnen Anwartschaften berechnen sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung aus den individuell erreichten Rentenpunkten und dem Rentenbemessungsfaktor. Nach § 33 Abs. 8 werden die in Rentenpunkten ausgedrückten Anwartschaften jährlich nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Leistungsfä- higkeit des Versorgungswerkes angepaßt. Dabei hat die Anpassung nach § 33 Abs. 8 Satz 2 das Ziel, die jährlich erworbenen Anwartschaften gleichwertig zu erhalten. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Beschluß vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 m.w.N.), reicht es für die Annahme einer Volldynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn wie hier die Höhe der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Angestelltenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung sieht zwar in § 33 Abs. 8 eine Anpassung auch der Anwartschaften vor, doch soll diese Anpassung nach Abs. 8 Satz 2 lediglich dazu dienen, den Wert der früher erworbenen Rentenpunkte im Verhältnis zu den derzeit erworbenen Rentenpunkten gleichmäßig zu gewichten. Darin liegt keine Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. Zwar hat der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden, daß es der Beurteilung als volldynamisch nicht entgegen steht, wenn Anpassungen aus Überschußerträgen stammen und kein Rechtsanspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. etwa Beschluß vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dies setzt aber voraus, daß die Anwartschaft tatsächlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt wird. So liegt es hier aber für das Anwartschaftsstadium nach den oben dargelegten Steigerungsraten gerade nicht. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch beurteilt hat.
2. Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens ferner geltend, das Oberlandesgericht hätte vor seiner Entscheidung die Ausgleichsmöglichkeit einer Realteilung erwägen und auf die Möglichkeit einer Realteilung auf Grund Parteivereinbarung hinweisen müssen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. § 41 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung sieht die Realteilung nur vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger eines verkammerten freien Berufsstandes ist oder war. Dies trifft für die Ehefrau vorliegend unstreitig nicht zu. Soweit die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 27. Januar 1998 in diesem Zusammenhang auf eine Parteivereinbarung hinweist, ist ersichtlich eine Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB gemeint; Anhaltspunkte dafür, daß die weitere Beteiligte zu 1 durch ihre Auskunft im Widerspruch zu ihrer Satzung die Möglichkeit einer Realteilung durch einfache Parteivereinbarung (ohne Beteiligung des Versorgungsträgers) eröffnen wollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Ob das Oberlandesgericht die (anwaltlich vertretenen) Parteien vor seiner Entscheidung auf die Möglichkeit einer Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB hätte hinweisen müssen, erscheint bereits zweifelhaft. Jedenfalls liegen im Ergebnis aber die Voraussetzungen für eine solche Parteivereinbarung nicht vor. Die Frage, ob und inwieweit die Parteien im Wege einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB eine Realteilung vereinbaren können, wurde vom Senat bisher noch nicht entschieden. Die Frage braucht indes vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Eine solche Parteivereinbarung könnte nämlich wegen des allgemeinen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter in jedem Fall nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers erfolgen (Johannsen/
Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 o Rdn. 19). Daß die Bayerische Apothekerversorgung vorliegend der Vereinbarung einer Realteilung zugestimmt hätte, behauptet die Ehefrau selbst nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde ausdrücklich, daß eine Realteilung außerhalb der von der Satzung vorgesehenen Fälle gerade nicht in Betracht gezogen wird. Damit scheidet im Ergebnis eine Hinweispflicht des Oberlandesgerichts jedenfalls aus. 3. Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung sei die Umrechnung teildynamischer Anwartschaften unter Heranziehung von in der Literatur veröffentlichten Ersatztabellen vorzunehmen, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da im übrigen auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 4. Nach alledem hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend für die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers einen dynamischen Wert in Höhe von 780,16 DM ermittelt, von dem der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Anwartschaften in Höhe von 168,73 DM als Ausgleichsanspruch 305,72 DM zustehen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht daher nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Renten-
anwartschaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet.

Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 16/96
vom
19. Januar 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55
Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des
Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB
794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller ) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (inso-
weit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsausgleich geregelt. Bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982 (§ 1587 Abs. 2 BGB) hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der damaligen Auskünfte auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im folgenden BfA) in Höhe von monatlich 66,70 DM und auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in Höhe von 80,50 DM festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in der Weise geregelt, daß es gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe des hälftigen Wertunterschieds, nämlich monatlich 6,90 DM, auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es nicht berücksichtigt , daß der Ehemann seit 20. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn übergewechselt ist und dort eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben hat. Es hat dementsprechend die Deutsche Bundesbahn nicht am Verfahren beteiligt und ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt. Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1, im folgenden BEV) - als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn u.a. in bezug auf beamtenversorgungsrechtliche Fragen einschließlich des Versorgungsausgleichs - anläßlich einer Anfrage des Ehemannes zur Höhe seiner Versorgungsanwartschaften Kenntnis von der Existenz des Scheidungsurteils erhalten hatte, wurde ihm dieses auf entsprechende Bitte am 29. März 1995 zugestellt. Das BEV hat daraufhin am 12. April 1995 Beschwerde eingelegt und beantragt , über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage neuer Auskünfte unter Einbeziehung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat für die Ehegatten bei den Versorgungsträgern neue Auskünfte erhoben. Danach hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 80,17 DM und bei dem BEV unter Berücksichtigung von Ruhensvorschriften eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von monatlich 615,09 DM erworben , die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA (einschließlich Kindererziehungszeiten) von monatlich 120,61 DM. Das Oberlandesgericht hat in Abweichung von der Berechnung der Beamtenversorgung des BEV, die auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zur Anwendung der Ruhensvorschriften beruht, für den Ehemann eine monatliche Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 603,53 DM für die Ehezeit zugrunde gelegt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in der Weise geregelt, daß es in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte [(603,53 DM + 80,17 DM - 120,61 DM) : 2 =] 281,55 DM monatliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründet hat. Dagegen richten sich die zugelassenen Beschwerden des BEV und des Ehemannes. Während das BEV eine Entscheidung nach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen des Senats zu § 55 BeamtVG anstrebt, will der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen, weil er die Beschwerde des BEV für unzulässig hält.

II.

Die weitere Beschwerde des BEV ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des BEV gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 1983 als zulässig angesehen. Zwar beginnt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung zu laufen. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum Verhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch sonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ 1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827; vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8). Das war hier der Fall. Denn die Rechtsvorgängerin des BEV, die Deutsche Bundesbahn, war seinerzeit nicht am amtsgerichtlichen Verfahren beteiligt worden. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist das BEV als Träger der Beamtenversorgung durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, auch beschwert. Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder
gutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versorgungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.N.). 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht seinerzeit nicht berücksichtigte Beamtenversorgung in den Ausgleich einbezogen. Zwar ist dem Ehemann nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die den Hauptteil seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausmacht, verschwiegen habe; er hat sie vielmehr ordnungsgemäß im Auskunftsformular angegeben. Daß das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgung nicht ermittelt und sie nicht in den Ausgleich einbezogen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Entscheidung aufrechtzuerhalten. Denn es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz für die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen. Dessen ungeachtet müßte der Ehemann die Einbeziehung seiner Beamtenversorgung auch dann hinnehmen, wenn die fehlerhafte Entscheidung rechtskräftig geworden wäre und später im Rahmen des § 10 a VAHRG abgeändert würde. 3. Im übrigen kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehenbleiben. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils
der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist von der Beamtenversorgung abzusetzen. Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563, 564 und ständig). Der BEV hat in seiner Auskunft, die diesen Grundsätzen folgt, die in den Ausgleich einzustellende gekürzte ehezeitliche Beamtenversorgung mit 615,09 DM mitgeteilt. Sie errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Ehemannes zum Ehezeitende in Höhe von 2.443,41 DM, die bei einer erreichbaren Gesamtzeit von 47,35 Jahren bis zur Altersgrenze und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % ein Ruhegehalt von 1.832,56 DM monatlich ergeben. Hinzugerechnet wurde die Sonderzuwendung mit 1/12 dieses Ruhegehalts (152,71 DM), so daß das BEV von einem Ruhegehalt von 1.985,27 DM ausgegangen ist. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläuft sich
für die Monate Januar bis November auf 2.077,53 DM; für den Monat Dezember wurde sie verdoppelt auf 4.155,06 DM. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 286,86 DM erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt (ohne Sonderzuwendung) und der gesetzlichen Rente übersteigt in den Monaten Januar bis November die maßgebliche Höchstgrenze von 2.077,53 DM um 41,89 DM. Bei einer Verdoppelung der Höchstgrenze und des Ruhegehalts im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. Der durch die gesetzliche Rente verursachte, auf das Gesamtjahr bezogene durchschnittliche Ruhensbetrag wurde mit (41,89 DM x 11/12 =) 38,40 DM ermittelt. Hieraus hat das BEV den ehezeitlich verursachten Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten errechnet (hier: 38,40 DM x 2,6618/9,5239 = 10,73 DM). Es ist danach zu einem gekürzten Ruhegehalt von (1.985,27 DM - 10,73 DM =) 1.974,54 DM gelangt. Quotiert auf die Ehezeit nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14,75 / 47,35) hat es die ehezeitlich gekürzte Beamtenversorgung mit 615,09 DM angegeben. 4. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1996, 740 abgedruckt ist, sieht darin eine einseitige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu Lasten des Beamten, weil die vor der Ehe erworbene Rente unberücksichtigt bleibe. Das könne insbesondere bei aufeinanderfolgenden Ehen, bei denen in der ersten nur die gesetzliche Rente, in der zweiten nur die Beamtenversorgung erworben worden sei, zu einer über die Halbteilung hinausgehenden Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen, daß der Zeit vor der Ehe ein angemessener Teil der Versorgungen zugeordnet werde. Das könne in ähnlicher Weise wie bei betrieblichen Gesamtversorgungen und limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der hochge-
rechneten Gesamtversorgung zuerst der nicht in die Versorgungszeit fallende Teil der Grundversorgung abgezogen, danach das Ergebnis im Zeit/Zeitverhältnis aufgeteilt und von dem Rest der in die Betriebszeit fallende Ehezeitanteil der Grundversorgung abgezogen werde. Dabei sei im Rahmen des § 55 BeamtVG die unsichere Hochrechnung der gesetzlichen Rente nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht berechnet danach zunächst wie bisher die fiktive ungekürzte Altersversorgung und den s ich aus § 55 BeamtVG ergebenden vollen Kürzungsbetrag. In einer zweiten Stufe erfolgt der Abzug des nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzungsbetrags von der fiktiven Altersversorgung. Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunkten mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes die nicht in die Dienstzeit fallende gesetzliche Rente ermittelt (hier aus den Zeiten bis 31. August 1963 und vom 16. Februar bis 9. Oktober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunkte x 30,12 aktueller Rentenwert = 100 DM gesetzliche Rente). Sodann wird der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzungsbetrag durch Aufteilung des vollen Kürzungsbetrags im Verhältnis dieses Rentenanteils zur Gesamtrente festgestellt (38,40 DM x 100 DM/286,86 DM = 13,39 DM). Dieser Kürzungsbetrag wird von der fiktiven Altersversorgung abgezogen (1.985,27 DM - 13,39 DM = 1.971,88 DM). Das Ergebnis wird in einer dritten Stufe zeitratierlich nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zu der Gesamtdienstzeit aufgeteilt (1.971,88 DM x 14,75/47,35 = 614,26 DM). In der vierten Stufe wird der auf die Ehezeit entfallende Kürzungsbetrag ermittelt (38,40 DM x 80,17 DM/ 286,86 DM = 10,73 DM) und von der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung abgezogen (614,26 DM - 10,73 DM = 603,53 DM). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht beim Ehemann eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 80,17 DM und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 603,53 DM
(jeweils monatlich und ehezeitbezogen) in den Ausgleich eingestellt und zu Lasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von 281,55 DM begründet. 5. Dem vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen. Er hält nach erneuter Prüfung im Grundansatz an der bisherigen Methode zur Berechnung der auszugleichenden gekürzten Beamtenversorgung fest. In Abweichung von dem im Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 (aaO S. 1006 ff.) vertretenen Standpunkt erachtet er es jedoch für geboten, den letzten Schritt der bisher angewandten Berechnungsweise zu modifizieren: Nach der bisherigen Methode wurde der eheanteilige Kürzungsbetrag von der vollen ungekürzten Altersversorgung abgezogen und erst der Restbetrag gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verhältnis der in die Ehe fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit aufgeteilt. Das führt im Ergebnis zu einer doppelten Quotierung des eheanteiligen Kürzungsbetrages und damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Beamtenversorgung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 1983, 466). Dieses Ergebnis wird vermieden, wenn zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermittelt und dann hiervon der eheanteilige Kürzungsbetrag abgesetzt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 81 "Berechnungsalternative" ). Die systematische Stellung des § 1587 a Abs. 6 BGB als erster Rechenschritt vor der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ("..., so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszugehen." ) wiegt angesichts des § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB, der nur eine sinngemäße Anwendung für den Fall des Zusammentreffens von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung vorschreibt, nicht so schwer, als daß diese
übermäßige Verminderung in Kauf genommen werden müßte. Der Senat hält daher insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest. Im übrigen vermag er jedoch dem Oberlandesgericht nicht zu folgen. Insbesondere bleibt der Grundansatz maßgebend, daß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB die Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht vorschreibt, soweit die konkurrierende gesetzliche Rente vor der Ehezeit erworben wurde. Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den die gesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur beachtlich , soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des Splittings zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361). Diese Berechnungsweise führt zu einem ausgewogenen Ausgleich zwischen den Ehegatten und gewährleistet, daß der Berechtigte nur die ehezeitlich bedingte Kürzung mittragen muß, der Verpflichtete aber andererseits die Auswirkungen seiner vorehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft auf seine Beamtenversorgung allein zu tragen hat (Johannsen/Henrich/Hahne aaO; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 505). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO) auch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällen zweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzliche Rente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft, und bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB verwiesen. Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limitierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - XII ZB
161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88 ff.), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten Berechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht veranlaßt. Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achten ist, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung einbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt, wovon bei betrieblichen Gesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt § 55 BeamtVG nicht auf Doppelversorgungszeiten ab, sondern begrenzt ohne weitere Unterscheidung die Höchstversorgung nach der eines "Nur-Beamten". Daher besteht auch keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten des Versorgungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO 361) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung mit Hilfe der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren. Eine solche, von der bisherigen Handhabung erheblich abweichende Berechnungsweise würde die ohnehin nicht einfache Ermittlung der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung im übrigen unnötig erschweren. Die bisherige Methode des Senats ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend akzeptiert worden und hat sich auch in der Praxis der Versorgungsträger durchgesetzt (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488 f., 505). Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 150, 155 und BGHZ 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vorder-
grund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahmsweise bei zwingenden oder deutlich überwiegenden Gründen hingenommen werden. Solche sind hier - mit Ausnahme des oben erwähnten Punktes - schon deshalb nicht ersichtlich, weil es sich, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, lediglich um geringfügige Abweichungen der Versorgungshöhe handelt. Darüber hinaus ist auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität bei den auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Massenfällen von entscheidender Bedeutung. 6. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht bestehenbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die am 9. August 1995 erteilte Auskunft des BEV über die Beamtenversorgung des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regelungen des Art. 4 des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I 2229) und des Art. 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I 590). Danach wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendung nicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezember gewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch auf die Berechnung der gekürzten Beamtenversorgung aus und kann zu einer weiteren Verringerung der ehezeitlichen Beamtenversorgung führen. Die für die Ehefrau am 1. September 1995 erteilte Auskunft der BfA berücksichtigt noch nicht die durch
das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2998 f.) geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben wurde. Geändert hat sich ferner die Bewertung von Ausbildungszeiten. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 179/03
vom
15. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001
Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens
von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 337,35 €, sondern 381 € beträgt. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 440,51 €, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 337,35 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 878,81 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 164,49 €, bezogen auf den 31. August 2001, sowie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 248,41 €, bezogen auf den 31. August 2001, und beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 120,18 € ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskunft des LBV für die Antragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG, während das LBV für den Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in der Weise durchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche Versorgungsanrechte nach dem BeamtVG mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen. Das Oberlandesgericht beruft sich für die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG auf die vom Senat entwickelten Grundsätze und übernimmt die Berechnungen des LBV, wonach sich für die Antragstellerin ein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die Ruhensberechnung in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil
der Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird. Dies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von 3.299,34 € und dem vom LBV ermittelten erreichbaren Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 €. Hinzuzurechnen ist die Sonderzu-
wendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 €), so daß sich insgesamt ein Ruhegehalt von 2.493,46 € ergibt. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.661,91 € (3.522,25 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.527,21 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 134,70 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 €. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 €. Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 59,84 € = 963,82 € verbleibt. 3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstr echtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 229/01
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für
die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstruhegehaltssatz
von 71,75 % auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeblich
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 -
FamRZ 2004, 259).
b) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Entscheidung
geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437).
c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005
- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458).
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 1. August 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. August 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 26. Juni 1953) am 8. Juli 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 21. März 2001 hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 723,81 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen hat.
2
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es im Wege des QuasiSplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 632,92 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999 als Ende der Ehezeit, begründet hat.
3
Dabei ist das Oberlandesgericht von ehezeitlichen (1. August 1980 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 176,11 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom 24. September 1999). Die von dem weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Auskunft vom 18. Oktober 1999 errechneten ehezeitlichen Anwartschaften des Antragsgegners auf Beamtenversorgung hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des für das Jahr 2001 maßgebenden Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung von 89,79 % in eine Anwartschaft in Höhe von 1.975,10 DM umgerechnet. Auf Seiten der Antragstellerin ist das Oberlandesgericht von einem ehezeitlichen Anteil ihrer Invaliditätsrente bei der BfA von monatlich 751,43 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom 2. Juli 2001). Weiter hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der volldynamischen Rente der Antragstellerin im Rahmen ihrer Gesamtversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) berücksichtigt, den es nach der sogenannten VBL-Methode mit 133,95 DM bemessen hat. Diesen Wert der schon laufenden Rente hat es als volldynamisch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
4
Die zugelassene weitere Beschwerde des NLBV wendet sich gegen die Berücksichtigung des im Jahr 2001 aktuellen Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung. Stattdessen sei der in ihrer Auskunft berücksichtigte Wert zum Zeitpunkt des Ehezeitendes zugrunde zu legen. Die Parteien, die BfA und die VBL haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

5
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 ZPO a.F. zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht die inzwischen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Be amtenversorgung durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigen konnte.
7
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/02 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (so genannter Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO, 261).
8
Zwar geht die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von einem individuellen Ruhegehaltssatz in Höhe von 63,55 % aus, der somit auch unter dem Höchstruhegehaltssatz liegt, der der gegenwärtigen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (71,75 %) entspricht. Allerdings hat sich mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch der Bemessungsfaktor für den individuellen Ruhegehaltssatz verändert, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Während die Auskunft der NLBV und die Entscheidung des Beschwerdegerichts noch von einem Ruhegehalt ausging, das für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug, bemisst sich der Ruhegehaltssatz nach der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Der maßgebliche individuelle Ruhegehaltssatz des Antragsgegners beträgt deswegen nicht - wie vom Beschwerdegericht zugrunde gelegt - 63,55 %, sondern nur 60,79 % (33,89 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375). Das wird das Beschwerdegericht bei seiner Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des sich daraus ergebenden Ehezeitanteils zu berücksichtigen haben.
9
2. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden , dass insoweit jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Allerdings wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die jährliche Sonderzuwendung in Niedersachsen inzwischen vollständig entfallen ist.
10
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst entscheiden , denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtversorgungssystem , welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein so genanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte - wie hier die Antragstellerin - als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, dass die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weiter gezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im ZeitZeit -Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBLS a.F. (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666 m.w.N.).
11
4. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der BfA, da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der R echtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I 403) nicht berücksichtigen. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 21.03.2001 - 621 F 2380/99 VA -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2001 - 10 UF 72/01 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 144/04
vom
8. September 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der
bayerischen Gemeinden - sind nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung
der für sie geltenden Regelung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium
jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an Senatsbeschluß
vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
BGH, Beschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - OLG Nürnberg
AG Regensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Regensburg vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 28. Mai 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. November 1955) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 18. Juli 1945) am 21. August 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 148,05 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,73 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1976 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 670,52 € für die Antragstellerin und 966,62 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer (ZVK; weitere Beteiligte zu 3) und für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht jeweils als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 114,30 € und für den Antragsgegner monatlich 317,76 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 61,66 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet werden.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin den Beschluß des Familiengerichts Regensburg wiederhergestellt wissen. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs.2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der ZVK und für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der ZVK nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 25. Juni 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die ZVK hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamt-
versorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK (Neufassung vom 25. Juni 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der ZVK während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die ZVK bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind.
3. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des Familiengerichts.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 255/03
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes
Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änd erung der für sie
geltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im
Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die
Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und
vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom
6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. Oktober 2003 aufgehoben. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Überlingen vom 21. Juli 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2002, nicht 468,44 €, sondern 455,43 € beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 10. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. März 1941) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 17. Oktober 1951) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 468,44 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1973 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.282,59 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 339,94 €, bezogen auf den 31. August 2002, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als insgesamt statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin monatlich 5,77 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die KVBW haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt hat. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 und damit vor dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine andere Bewertung. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. Allerdings ergibt sich hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers rechnerisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Damit errechnet sich für den Antragsteller ein Ehezeitanteil von 1.260,33 €. 2. Indessen hat das Oberlandesgericht die für die Antragsgegnerin bei der KVBW bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7.Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Ge-
meinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). 3. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der KVBW nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. Juli 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die KVBW hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der KVBW im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der KVBW (Neufassung vom 2. Juli 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der KVBW dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die Versorgungspunkte, die als sogenannte Startgutschrift sich aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften ergeben. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der KVBW während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der KVBW noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte für Über-
schüsse erworben werden. Daß die KVBW bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der KVBW nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der KVBW strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der KVBW aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind. 4. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der KVBW-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 50 Jahre) um 65 % auf 8,085 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO ). Aus der Jahresrente von 248,28 € errechnet sich demnach ein Barwert von 248,28 € x 8,085 = 2.007,34 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 0,3685 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Rente von 9,53 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 1.260,33 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von
insgesamt 339,94 € + 9,53 € = 349,47 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 455,43 € errechnet (1.260,33 € ./. 349,47 € = 910,86 €; 910,86 € : 2 = 455,43 €).
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 209/03
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Auch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband
Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Ände rung der für sie geltenden
Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als
volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 -
FamRZ 2004, 1706, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und
vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - OLG Jena
AG Stadtroda
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. August 2003
a) dahin abgeändert, daß beim analogen Quasi-Splitting zu Lasten der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen der monatliche Ausgleichsbetrag , bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht 13,51 €, sondern 7,02 € beträgt, und
b) darüber hinaus wie folgt ergänzt: Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der SV Nr. werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.: ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,39 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 18. Dezember 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 31. Dezember 1961) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 31. Januar 1961) am 3. August 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,18 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,87 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK-KVTh hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings
13,51 € beträgt, und daß die insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Dezember 1982 bis 31. Juli 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BfA in Höhe von (angleichungsdynamisch) 351,95 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von (angleichungsdynamisch) 396,30 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVKKVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin mit monatlich 27,02 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Die weiteren (nicht angleichungsdynamischen ) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der SV weitere B (SV; eteiligte zu 3) haben Amts- und Oberlandesgericht entgegen der Auskunft der SV als private Rentenversicherung gewertet und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach der Auskunft der SV vom 28. Januar 2001 beträgt das ehezeitliche Deckungskapital 587 €; eine Realteilung ist nicht vorgesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die ZVK-KVTh weiter geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVKKVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878). 2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Neufassung vom 18. September 2002 (ThürStAnz Nr. 42/2002, S. 2565), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21. November 2 003 (ThürStAnz Nr. 7/2004, S. 498) und durch die 2. Änderungssatzung vo m 19. Mai 2004
(ThürStAnz Nr. 27/2004, S. 1724) als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die ZVK-KVTh hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK-KVTh im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK-KVTh grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK-KVTh dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der ZVK-KVTh während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK-KVTh noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die ZVK-KVTh bisher solche Überschüsse für die Bewilligung von Bonuspunkten erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK-KVTh nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVTh strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVTh aus
denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind. 3. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen ist darüber hinaus die (nicht angleichungsdynamische) Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344). 4. Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 a und Nr. 5 a, Abs. 3, 4, 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berechnung: Bei der Umwertung der ZVK-KVTh-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 40 Jahre) um 65 % auf 4,785 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 619,56 € errechnet sich demnach ein Barwert von 619,56 € x 4,785 = 2.964,59 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 0,2838 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 49,51 eine dynamische Rente von 14,05 €. Aus dem ehezeitlichen Deckungskapital der Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV (587 €) errechnet sich durch Multiplikationen mit dem am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 49,51 eine dynamische Rente in Höhe von monatlich 2,78 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 351,95 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 396,30 € + 14,05 € + 2,78 € = 413,13 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 30,59 € errechnet (413,13 € ./. 351,95 € = 61,18 €; 61,18 € : 2 = 30,59 €). Davon entfallen - wovon bereits das Amtsgericht ausgegangen ist - 22,18 € auf das (angleichungsdynamische) Splitting sowie hinsichtlich des (nicht angleichungsdynamischen) analogen Quasi-Splittings 7,02 € auf die ZVK-KVTh und 1,39 € auf die SV.
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