Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2005 - XII ZB 229/01

bei uns veröffentlicht am09.11.2005
vorgehend
Amtsgericht Hannover, 621 F 2380/99 VA, 21.03.2001
Oberlandesgericht Celle, 10 UF 72/01, 31.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 229/01
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für
die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstruhegehaltssatz
von 71,75 % auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeblich
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 -
FamRZ 2004, 259).
b) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Entscheidung
geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437).
c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005
- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458).
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 1. August 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. August 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 26. Juni 1953) am 8. Juli 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 21. März 2001 hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 723,81 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen hat.
2
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es im Wege des QuasiSplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 632,92 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999 als Ende der Ehezeit, begründet hat.
3
Dabei ist das Oberlandesgericht von ehezeitlichen (1. August 1980 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 176,11 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom 24. September 1999). Die von dem weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Auskunft vom 18. Oktober 1999 errechneten ehezeitlichen Anwartschaften des Antragsgegners auf Beamtenversorgung hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des für das Jahr 2001 maßgebenden Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung von 89,79 % in eine Anwartschaft in Höhe von 1.975,10 DM umgerechnet. Auf Seiten der Antragstellerin ist das Oberlandesgericht von einem ehezeitlichen Anteil ihrer Invaliditätsrente bei der BfA von monatlich 751,43 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom 2. Juli 2001). Weiter hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der volldynamischen Rente der Antragstellerin im Rahmen ihrer Gesamtversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) berücksichtigt, den es nach der sogenannten VBL-Methode mit 133,95 DM bemessen hat. Diesen Wert der schon laufenden Rente hat es als volldynamisch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
4
Die zugelassene weitere Beschwerde des NLBV wendet sich gegen die Berücksichtigung des im Jahr 2001 aktuellen Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung. Stattdessen sei der in ihrer Auskunft berücksichtigte Wert zum Zeitpunkt des Ehezeitendes zugrunde zu legen. Die Parteien, die BfA und die VBL haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

5
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 ZPO a.F. zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht die inzwischen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Be amtenversorgung durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigen konnte.
7
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/02 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (so genannter Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO, 261).
8
Zwar geht die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von einem individuellen Ruhegehaltssatz in Höhe von 63,55 % aus, der somit auch unter dem Höchstruhegehaltssatz liegt, der der gegenwärtigen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (71,75 %) entspricht. Allerdings hat sich mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch der Bemessungsfaktor für den individuellen Ruhegehaltssatz verändert, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Während die Auskunft der NLBV und die Entscheidung des Beschwerdegerichts noch von einem Ruhegehalt ausging, das für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug, bemisst sich der Ruhegehaltssatz nach der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Der maßgebliche individuelle Ruhegehaltssatz des Antragsgegners beträgt deswegen nicht - wie vom Beschwerdegericht zugrunde gelegt - 63,55 %, sondern nur 60,79 % (33,89 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375). Das wird das Beschwerdegericht bei seiner Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des sich daraus ergebenden Ehezeitanteils zu berücksichtigen haben.
9
2. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden , dass insoweit jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Allerdings wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die jährliche Sonderzuwendung in Niedersachsen inzwischen vollständig entfallen ist.
10
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst entscheiden , denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtversorgungssystem , welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein so genanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte - wie hier die Antragstellerin - als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, dass die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weiter gezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im ZeitZeit -Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBLS a.F. (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666 m.w.N.).
11
4. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der BfA, da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der R echtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I 403) nicht berücksichtigen. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 21.03.2001 - 621 F 2380/99 VA -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2001 - 10 UF 72/01 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/02
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer
Vereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und
berufsständische Anwartschaften).

b) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs
bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom
7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte
Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2002 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag , bezogen auf den 31. Mai 2000, nicht 333,57 DM, sondern 334,32 DM beträgt. Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 11. Juli 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. Juni 2000 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Mai 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Ehemann eine berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (im folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3) und die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte, im folgenden: BfA; weitere Beteiligte zu 1) und in der Beamtenversorgung Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, im folgenden: NLBV; weiterer Beteiligter zu 2). Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Ehezeitendes gemäß § 1587 Abs. 2 BGB hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 12. Juli 2000 vereinbart, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft (sic!) von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen." Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich genehmigt, durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,10 DM, bezogen auf den 31. Juli 1998, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversorgung und des NLBV, die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den 31. Juli 1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zu Grunde gelegt. Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die BfA und das NLBV geltend gemacht, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der
Ehezeit bei der BfA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften unberücksichtigt gelassen. Das Oberlandesgericht hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 12. Juli 2000 erhoben. Daraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller Rentenanwartschaften erfolgen soll". Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Oberlandesgericht für den Ehemann berufsständische Anwartschaften bei der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von 2.001,04 DM festgestellt und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA in Höhe von 138,95 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - in Höhe von monatlich 1.136,15 DM. Das Oberlandesgericht hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarung vom 5. Dezember 2001 genehmigt und die Entscheidung des Amtsgerichts - unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, daß es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 333,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2000, begründet hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des NLBV, mit der es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ruhegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten werde. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 823 ff. veröffentlicht ist, ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 f.; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386; vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1445 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß die Parteien durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach § 1587 o BGB zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 m.w.N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, daß die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich
einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587 o Abs. 1 Satz 2, 134 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1445).
b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die Ehegatten vor Abschluß der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Bedenken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahingehend ausgelegt, daß (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluß einer weiteren Vereinbarung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch das Beschwerdegericht (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 688 f.) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
c) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen bereinigt werden, die in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 erworben wurden, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von
den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit- Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275 und vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.N., für Kürzungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.N., bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu Unbilligkeiten führen, soweit die Parteien in der auszuschließenden Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehr stehen zwei Berechnungsweisen offen, die mathematisch zum selben Ergebnis führen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die konkret auszugleichenden Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschließende Zeit gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entsprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie in der auszuschließenden Zeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen.
d) Die vorgenannten Berechnungsweisen sind grundsätzlich auch dann heranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durch Vereinbarung nach § 1587 o BGB modifiziert haben, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweit bestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 ff. BGB, und auch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile der Versorgungsanwartschaften sind konkret für die einzelnen Anrechte nach den dort geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. Nur
so kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden , weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwart- schaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau, die nach den genannten Berechnungsweisen vollständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinen Zeit/Zeit-Berechnung nur 126,16 DM von 138,95 DM auszugleichen wären. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Umstände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung der Ehefrau ergibt sich im übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichen Rente keine Kürzung nach § 55 BeamtVG.
e) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zur Ermittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften zunächst nach §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetzlichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es, bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der jeweiligen Versorgungsanwartschaft ermittelt, der auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 entfällt, und die gesamten Ehezeitanteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der Hälfte der verbleibenden Differenz hat es das analoge Quasisplitting durchgeführt. Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, werden dadurch im Ergebnis weder höhere Rentenanwartschaften übertragen oder
begründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grundsätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. a) Das Oberlandesgericht hat die Beamtenversorgung der Ehefrau im Vorgriff auf das zur Zeit seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkündete , aber noch nicht in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926 ff.) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Ruhegehaltssatz bestimme sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dessen zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt jedoch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 werde der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, daß sich dies auf das künftige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gesetzesänderungen im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur verkündet , sondern bereits in Kraft getreten seien, müsse der künftig maßgebende Ruhegehaltssatz bereits jetzt zugrunde gelegt werden. Der Versorgungsfall werde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe allein berechnungstechnische Gründe. So seien die Übergangsregelungen des §69 e BeamtVG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einer im Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach altem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei, daß der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehalt beziehen werde. Auch im Hinblick auf § 10 a VAHRG sei die genannte Gesetzesänderung bereits zu berücksichtigen. Dies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdem die entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind.
b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht im Grundsatz davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.) für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen
Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt.
c) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10 a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414, 415). aa) Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes kann nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die einen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes betrifft und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttreten verhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen vorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 GG - keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmung des Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die
verfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (BVerfGE 42, 263, 282 f.). Danach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe des Versorgungsausgleichs die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des Inkrafttretens als "allein berechnungstechnisch" zu qualifizieren und mit dieser Begründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer Acht zu lassen. Vielmehr verbleibt es dabei, daß bei der Regelung des Versorgungsausgleichs lediglich geltende, d.h. in Kraft getretene Gesetzesänderungen berücksichtigt werden dürfen. bb) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte Vorschrift , von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschiedliche Regelungen über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen, so ist im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes ausschließlich maßgeblich, wann die konkret den Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in Kraft treten. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, daß andere Teile der Vorschrift bereits früher in Kraft getreten sind. Die Neufassung des § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehaltsbezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 14 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-
setzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69 e Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, daß auf Versorgungsfälle , die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6) BeamtVG bis zum Tag vor Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG noch in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. cc) Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, die Versorgung von Beamten, die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befunden hätten oder im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sich zwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, daß das Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ergebe. Da der abzuschmelzende Besitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt die sich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden. Berechnungstechnisch erfolgt die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - weder durch eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehr nehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings lediglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentliche Dienst in Deutschland, Stand: Dezember 2002, S. 163). Wirtschaftlich entspricht dies zwar der vom Oberlandesgericht angesprochenen Abschmelzung; dies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung des neuen Ruhegehalts zu bilden.
dd) Nachdem § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und deshalb nunmehr anzuwenden ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren am 26. Oktober 1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die Antragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - in den Versorgungsausgleich einzustellen. ee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des NLBV auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das analoge Quasisplitting - unter Berücksichtigung des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die
Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beamtenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und kann nicht dadurch umgangen werden, daß für die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so im Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die
gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
d) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderweitigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nicht entschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes müßte durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93 d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dies ist nicht erfolgt. Eventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durchgreifend. Mit Beschluß vom 12. Februar 2003 (DVBl 2003, 1148 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zu den hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. Verfassungsrechtlich gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch die Auszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur ein Kernbestand bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung
der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfaßt (BVerfG Beschluß vom 12. Februar 2003, aaO S. 1149 f., 1152, 1154). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungswidrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den Höchstruhegehaltssatz betrifft - nicht ausgegangen werden. 3. Soweit das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Das Ruhegehalt der Ehefrau beträgt: 5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhegehaltssatz ) = 3.397,89 DM (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (3.397,89 DM x 84,29 % = 2.864,08 DM : 12) 238,67 DM = 3.636,56 DM. Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf: 3.636,56 DM x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 DM.
Auf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsausgleich auszunehmenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000 entfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 DM x 1,5 : 33,18) 164,40 DM. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 - 164,40 DM) 969,97 DM. Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von [1.777,57 DM - (138,95 DM + 969,97 DM) : 2] 334,32 DM zugunsten der Ehefrau durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 30/03
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz
von 71,75 % maßgeblich.

b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein,
so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich
-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. VØzina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2001, nicht 532,45 Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. Dezember 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; weiterer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB
für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi- "! # cherung in Höhe von monatlich 532,45 November 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. November 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - ebenfalls bei der BFD - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) ausgegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend gemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG dürfe die Herabsetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit der sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von 75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f. veröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der
Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversorgung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Die BFD bestreitet nicht, daß die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen nach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die Rechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG seien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch bewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangsphase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbezüge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abgeschmolzen. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhegehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte müsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der Dynamisierung außer Betracht bliebe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer- den die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 BRRG) im Jahre 2021 bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42) eintreten. Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung , so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen. 2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag - ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1). Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im
Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang ) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 60). Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pechstein , ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld, ZTR 2002, 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.
b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung der Auffassung an, daß dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum Ausgleich nach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG ; vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 - FamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 - zur Anpassung einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 VBLS a.F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 116/89 -
FamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002, FamRZ 2002, 804, 805; Deisenhofer , FamRZ 2002, 288; Bergner aaO 1233, 1234). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewertungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versorgungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus; dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begründung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen degressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht aber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdings nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über
den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG auch nicht unter § 1587 a Abs. 5 BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB enthaltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die nur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG entgegen , da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang, sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält. Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln, fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge nach § 69 e BeamtVG läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch nur verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist bei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Damit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetrages (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. September 1988 aaO 1252 f.).
c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. Dezember 1989 aaO 381 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 a Rdn. 41; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002 aaO 805; Bergner aaO 1234; Deisenhofer aaO 288), braucht vorliegend nicht entschieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben sind.
d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fällen auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Ausgleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen müßte. Zwar ist der BFD zuzugeben, daß die Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks. 14/7064, S. 42 - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung der Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpassungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entsprechend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks. 14/7064 aaO) zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e
SGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht dadurch begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so in Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt , in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig , der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend
beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch die Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemessungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) von 84,29 %.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 211/00
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; VBLS §§ 40, 41 (a.F.)
Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtversorgungssystem
(im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995
- XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - OLG Oldenburg
AG Oldenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:


I.

Die 1938 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 19. April 1974 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist ein mittlerweile volljähriges Kind hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 9. März 1998 zugestellt. Das am 18. Mai 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen (Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 1.192,36 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.208,98 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1998. Die Ehefrau bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile eine Altersrente für Frauen , der Ehemann eine Berufsunfähigkeitsrente. Daneben haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2 - im Folgenden: VBL) erworben. Den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, die mittlerweile eine Versorgungsrente wegen Alters bezieht, gab die VBL zunächst mit monatlich 39,68 DM an, wobei dieser Berechnung die statische Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zu Grunde gelegt worden war. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes , dem im Rahmen der Gesamtversorgung eine vorzeitige dynamische Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, errechnete die VBL nach der sogenannten VBL-Methode mit monatlich 470,73 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau wegen der Anwartschaften auf gesetzliche Rente im Wege des Rentensplittings in Höhe von 8,31 DM und wegen der VBL-Anwartschaften im Wege des analogen Quasisplittings in Höhe von 116,96 DM durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die ihm von der VBL mitgeteilten Beträge für beide Parteien nach der Barwertverordnung umgerechnet und danach in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
Gegen diese Entscheidung hat die VBL mit der Begründung Beschwerde eingelegt, daß nur die statische Mindestversorgungsrente der Ehefrau einer Dynamisierung bedurft hätte, nicht aber das bereits dynamische Anrecht des Ehemannes. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrigierte die VBL ihre Auskunft mit Hinweis auf Neuberechnungen nach einer zwischenzeitlichen Satzungsänderung , welche dazu geführt habe, daß auch der Ehefrau nunmehr im Rahmen der Gesamtversorgung eine dynamische Versorgungsrente als Differenzrente (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.) zustehe; den Ehezeitanteil an dieser Rente errechnete die VBL, wiederum nach der VBL-Methode, mit monatlich 95,83 DM. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der im Wege des analogen Quasisplittings zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag 95,80 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, beträgt. Dabei hat das Oberlandesgericht - jeweils abweichend von den Auskünften der VBL - den Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Ehemannes mit 257,05 DM (statt 470,73 DM) und den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Ehefrau mit 65,45 DM (statt 95,83 DM) errechnet. Hiergegen richtet sich die VBL mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 484 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Anwendung der VBL-Methode in ihrer bisherigen Form keine mit den Bewertungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) und mit dem Halbteilungsgrundsatz zu vereinbarende Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung gewährleiste. Insbesondere bei langen vor der Ehe liegenden Rentenerwerbszeiten aus Nicht-Umlagemonaten führe die VBLMethode zu unrichtigen Ergebnissen, denn der Ehezeitanteil der Versorgung werde zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung des BGH habe in Bezug auf die privaten betrieblichen Gesamtversorgungssysteme zutreffend das Erfordernis erkannt, vor der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils die Gesamtversorgung um die vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften zu kürzen, weil der vorbetrieblich erlangte Wert der gesetzlichen Rentenanwartschaften den Wert der Gesamtversorgung als Ganzer verringerte, ohne daß die vorbetrieblichen Rentenzeiten auf der anderen Seite Einfluß auf die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung hätten. Die gleiche Situation, nämlich die Verringerung des Wertes der Gesamtversorgung durch in vorbetrieblicher und damit nicht gesamtversorgungsfähiger Zeit erworbene Rentenanwartschaften, liege im Prinzip auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor. Nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. gelten die außerhalb der Umlagemonate erworbenen Rentenerwerbszeiten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Es sei deshalb auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Bildung eines zusätzlichen Abzuges erforderlich. Da die Satzung der VBL über die rein rechnerische Zuordnung hinaus keine zeitlich bestimmte Zuordnung der Hälfte der Nichtumlagemonate zur gesamtversorgungsfähigen Zeit vornehme, müsse dieser Abzug mangels besserer Aufteilungskriterien in der Weise gebildet werden, daß die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte den gesamtversorgungsfähigen und den nicht gesamtversorgungsfä-
higen Zeiten zuzuordnen seien. Um diesen Abzug in Höhe der Hälfte des Wertes der vorbetrieblich erworbenen (nicht gesamtversorgungsfähigen) Anwartschaften sei die Gesamtversorgung daher zu kürzen, bevor in einem weiteren Schritt der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit ermittelt werde. Von ihm seien die in der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen Zeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abzuziehen. Die konstruktiven Mängel der bislang vom BGH gebilligten uneingeschränkten Anwendung der VBL-Methode werde im vorliegenden Fall insbesondere dadurch verdeutlicht, daß die VBL in ihrer Auskunft für den Ehemann einen Ehezeitanteil der Versorgungsrente in Höhe von 470,73 DM ermittelt habe , während sich auf der Grundlage der gleichen Auskunft für den Ehemann insgesamt überhaupt nur eine (fiktive) Versorgungsrente in Höhe von 446,31 DM ergebe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Der Senat hat die Anwendung der VBL-Methode bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bereits grundsätzlich gebilligt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 ff.; vgl. zustimmend OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht , 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 202; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 231; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 106). Der Senat hat dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL (vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002) den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere , die auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der ge-
samtversorgungsfähigen Zeit errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt, der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen. Da die Zusatzversorgung dazu bestimmt sei, dem Versicherten letztlich den Wert der angenommenen Gesamtversorgung zu gewährleisten, muß auch für den Versorgungsausgleich gesichert sein, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hälfte des ehezeitanteiligen Wertes der Gesamtversorgung, bestehend aus der gesetzlichen Rente und der VBL-Versorgungsrente, erhalte. In den Fällen privater Gesamtversorgungssysteme sei es allerdings möglich , daß die nach der Versorgungsordnung für die Gesamtversorgung maßgeblichen Zeiten nicht mit den Zeiten übereinstimmten, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Rente erworben habe. Bei der Satzung der VBL sei dies jedoch nicht der Fall. Denn bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehe die gebotene ZeitÜbereinstimmung im Sinne einer wechselseitigen Zuordnung der maßgeblichen Zeiten. Die gesamtversorgungsfähige Zeit werde außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch die hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a VBLS a.F. den für die Berechnung der Gesamtversorgung maßgeblichen Vomhundertsatz (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.). Bei der Berechnung des Ehezeitanteils werde als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit zurückgelegten Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werden zu
der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Vomhundertsatz ergebe den Ehezeitanteil der Versorgung und seine Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang (Halbanrechnung) als gleichgestellte Zeiten anerkannt werden.
b) Die von dem Oberlandesgericht angeführten Bedenken (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1995, 359 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 318 ff., 329 ff.; Bergner, Versorgungsausgleich [1996], S. 87 f., 90 f.) geben dem Senat keinen Anlaß, von den Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der VBL-Methode die zusätzliche Kürzung der Gesamtversorgung auf Grund der Rentenanrechte, die in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der Nichtumlagemonate erworben sind, ausschließlich die für den Versorgungsempfänger - etwa bei der Rentenberechnung - maßgebliche Gesamtversorgung als Ganze betreffe , während diese Kürzung bei der Berechnung des Ehezeitanteils vollständig außer Betracht bleibe. Bereits diesen gedanklichen Ausgangspunkt vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen gibt es nach der Satzung der VBL keine rechtliche Handhabe dafür, die vorbetrieblich erworbenen Rentenanrechte zur Hälfte einer gesamtversorgungsfähigen und zur anderen Hälfte einer nicht gesamtversorgungsfähigen vorbetrieblichen Zeit zuzuordnen, wie es das Oberlandesgericht unternimmt ; eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG hat das Oberlandesgericht selbst zu Recht nicht in Erwägung gezogen.
Zum anderen bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und den privaten Gesamtversorgungssystemen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1419 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann keine Regel des Inhalts gebildet werden, daß die (bloße) Halbanrechnung der vorbetrieblichen Rentenzeiten zu einer Verringerung des Wertes der Gesamtversorgung führen wird, weil die in vorbetrieblicher Zeit erworbenen Rentenanwartschaften in voller Höhe auf die Gesamtversorgung anzurechnen seien. Denn wenn der Versorgungsberechtigte in vorbetrieblicher Zeit nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat, steigt der Wert der Gesamtversorgung trotz der Beschränkung auf die Halbanrechnung der Vordienstzeiten an (vgl. BVerfG NJW 2000, 3341, 3342). Da die für die VBL-Gesamtversorgung maßgeblichen Zeiten mit den Zeiten übereinstimmen, in denen die anzurechnenden Rentenanwartschaften erworben worden sind, besteht im Regelfall auch keine Besorgnis einer Verfälschung der Ehezeitanteilsberechnung. Dies läßt sich anhand des vorliegenden Falles für den Ehemann auch rechnerisch darstellen, wenn man zunächst die Besonderheiten außer Betracht läßt, die sich aufgrund der Kürzung der Gesamtversorgung wegen Berufsunfähigkeit (§ 41 Abs. 3 VBLS a.F.) ergeben: Die von dem Ehemann am Ende der Ehezeit erworbene Gesamtversorgung beträgt - ohne die zusätzliche Kürzung wegen Berufsunfähigkeit - insgesamt 2.939,04 DM. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 377 Monaten (264 Umlagemonate und 226 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) auszugehen. Von dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit fallen 269,5 Monate (252 Umlagemonate und 35 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) in die Ehezeit. Der für die Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Vomhundertsatz beträgt somit
71,49 % (= 269,5 / 377) und der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung 2.101,12 DM (= 2.939,04 DM x 71,49 %). Daraus folgt gleichzeitig, daß die von dem Ehemann erworbene restliche Gesamtversorgung in Höhe von 837,92 DM (= 2.939,04 DM ./. 2.101,12 DM) als außerhalb der Ehezeit erworben gilt und dem Versorgungsausgleich entzogen ist. Dieser Betrag übersteigt den Wert der gesetzlichen Rentenanwartschaften, die der Ehemann nach der Rentenauskunft der LVA vor Beginn der Ehezeit erworben hat, nämlich 695,94 DM (= 1.904,92 DM ./. 1.208,98 DM), obwohl die von dem Ehemann vor Beginn der Ehezeit zurückgelegten Rentenzeiten hier ganz überwiegend aus Nichtumlagemonaten bestehen. In diesem Fall ist an der Ermittlung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung nach der VBL-Methode im Hinblick auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nichts zu erinnern.
c) Mit Recht weist das Oberlandesgericht allerdings darauf hin, daß die VBL-Methode unter bestimmten Voraussetzungen zu untragbaren Ergebnissen führen kann, und zwar dann, wenn der nach der VBL-Methode errechnete Ehezeitanteil der Versorgungsrente die tatsächliche Versorgungsrente übersteigt. Diese Konstellation liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bei dem Ehemann vor; sie beruht in erster Linie darauf, daß die Gesamtversorgung des Ehemannes gemäß § 41 Abs. 3 VBLS a.F. um 20 % gekürzt worden ist. Hiernach beträgt die maßgebende Gesamtversorgung des Ehemannes tatsächlich nur 2.351,23 DM (= 2.939,04 DM x 80 %); der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt dementsprechend 1.680,89 DM (= 2.351,23 DM x 71,49 %). Der auf die vorehelichen Zeiten entfallende Teilbetrag der Gesamtversorgung in Höhe von 670,34 DM (= 2.351,23 DM ./. 1.680,89 DM) unterschreitet die von dem Ehemann in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften (695,94 DM). Dies führt ersichtlich zu einem Ausgleichsergebnis , welches dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht (vgl. auch das Berechnungsbeispiel bei Bergner aaO S. 87).
All dies gebietet jedoch keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Konstellationen, die dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, können ausnahmsweise eintreten, wenn in vorbetrieblicher und vorehelicher Zeit überdurchschnittlich hohe Rentenanwartschaften - bezogen auf die Lebensarbeitszeit - erworben worden sind oder die zugesagte Gesamtversorgung, wie hier aufgrund der zusätzlichen Kürzung wegen Berufsunfähigkeit , besonders gering ist. Dies wird aber nur eine kleinere Gruppe von Versorgungsberechtigten betreffen, zumal gerade solche Erwerbsbiographien, in denen bereits vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ein vergleichsweise hohes Einkommen in der Privatwirtschaft - mit entsprechend hohem Erwerb von gesetzlichen Rentenanwartschaften - erzielt worden ist, in der Generation der Parteien eher die Ausnahme als die Regel darstellen (vgl. auch BVerfG aaO S. 3343). Der Senat hält daher grundsätzlich daran fest, daß die Anwendung der VBL-Methode im Regelfall zu einer angemessenen Verteilung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. In Ausnahmefällen - wie bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - ist die VBL-Methode in der Weise zu modifizieren, daß der auf die voreheliche Zeit entfallende Teil der Gesamtversorgung mindestens dem Wert der in vorehelicher Zeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften entsprechen muß. Unter den hier obwaltenden Umständen dürfte deshalb der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung des Ehemannes nicht höher sein als 1.655,29 DM (= 2.351,23 DM ./. 695,94 DM). Würden hiervon die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes (1.208,98 DM) abgezogen, ergäbe sich ein Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 446,31 DM. Zu dem gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man den ausgleichsfähigen Betrag der Versorgungsrente von vornherein auf die Höhe der tatsächlichen (hier allerdings fiktiven) Versorgungsrente beschränkte (446,31 DM = 2.351,23 DM ./.
1.904,92 DM). Dies begegnet keinen systematischen Bedenken (anders wohl Bergner aaO), obwohl der Ehezeitanteil der Versorgungsrente in diesem Falle mit der tatsächlichen Versorgungsrente übereinstimmt. Denn Bezugspunkt der Ehezeitanteilsberechnung ist nicht die Versorgungsrente, sondern allein die in der Satzung der VBL zugesicherte Gesamtversorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 aaO S. 94). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst entscheiden , denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtversorgungssystem , welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, daß die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weitergezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBLS a.F. (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314, 315; Glockner FamRZ 2002, 287 f.).
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der LVA, da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtsl age durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen.
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