Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2005 - XII ZB 163/04
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich halben Kindergeldes sowie rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts beantragt. Die Klägerin hat mit ihrer unselbständigen Anschlußberufung eine Erhöhung des Trennungsunterhalts im Umfang ihrer ursprünglichen Anträge begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Parteien die jeweils für ihr Rechtsmittel beantragte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichenderErfolgsaussicht versagt und ihnen lediglich Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung der anderen Partei bewilligt. Darauf hat der Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Verlust des eingelegten Rechtsmittels festgestellt und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen diese Kostenentscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und begründet. 1. Das Berufungsgericht hat trotz der von ihm zitierten abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte an der Auffassung festgehalten, daß im Falle einer Rücknahme der Berufung über die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung nicht nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, sondern nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu entscheiden sei. Dieses gelte "gerade unter Berücksichtigung der Änd erung der Zivilprozeßordnung im Bereich des Berufungsrechts und insbesondere der Vorschrift des § 524 ZPO". Unter Anwendung dieser Grundsätze seien die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben, weil die Berufungen beider Parteien bei etwa gleichem Streitwert nur in geringem Umfang erfolgreich gewesen wären. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 2. Nach § 97 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Diese Rechtsfolge wirdin den §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO ausdrücklich auch auf die Rücknahme eines Rechtsmittels erstreckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden diese Vorschriften allerdings auf die unselbständige Anschließung an ein gegnerisches Rechtsmittel grundsätzlich keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 233, 235; BGH BGHZ 17, 398, 399 und 67, 305, 306). Dem Berufungs- oder Revisionsbeklagten sind die Kosten seiner nach den §§ 524 Abs. 4, 565 ZPO wirkungslos gewordenen Anschließung also nicht schon deshalb aufzuerlegen, weil sie durch den Verlust des eingelegten Rechtsmittels letztlich ohne Erfolg geblieben ist (vgl. auch BGH GSZ, BGHZ 80, 146, 150 und Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, 52). Dem haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 28. Mai 1957 - VI C 86.56 - unveröffentlicht, vgl. auch BVerwGE 26, 297, 300 f.), das Bundesarbeitsgericht (Beschlüsse vom 30. April 1958 - 2 AZR 506/57 - AP Nr. 1 zu § 515 ZPO und vom 7. Mai 1963 - 5 AZR 19/63 - AP Nr. 2 zu § 556 ZPO), das Bundessozialgericht (BSGE 24, 247 sowie Urteil vom 22. September 1981 - 1 RJ 94/80 - MDR 1982, 349) und der Bundesfinanzhof (BFHE 132, 515 sowie Beschluß vom 26. November 1991 - III R 42/91 - unveröffentlicht) angeschlossen. Nur wenn ausnahmsweise über das Anschlußrechtsmittel in der Sache entschieden wird, sei es, daß es als unbegründet zurückgewiesen wird (RGZ 44, 374, 377; BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 235), sei es, daß es selbst unzulässig war (BGHZ 4, aaO, 240; 67 aaO, 306; BFHE 98, 461), sei es, daß die nach § 521 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird und diese als unzulässig zu verwerfen ist (Senatsbeschluß BGHZ 100, 383, 390 sowie BGH Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315), ist
das Anschlußrechtsmittel auf Kosten dessen zu verwerfen, der es eingelegt hat. Dann ergeht über das unselbständige Anschlußrechtsmittel eine eigene Entscheidung , die nach dem Grundsatz des § 97 Abs. 1 ZPO bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt, wenn der Anschlußrechtsmittelkläger in die Rücknahme des Rechtsmittels eingewilligt hat und die Einwilligung zur Wirksamkeit der Rücknahme notwendig war. Denn dann hat er selbst daran mitgewirkt, sein unselbständiges Anschlußrechtsmittel zu Fall zu bringen. Auch in solchen Fällen fehlt es an einer Abhängigkeit der Anschließung von dem eingelegten Rechtsmittel, weil der Rechtsmittelkläger bei der im notwendigen Einverständnis bewirkten Rücknahme dem Anschlußrechtsmittelkläger die Möglichkeit zur Durchführung des Verfahrens nicht in freier Entschließung nimmt. Auch in diesen Fällen versagt der Grundgedanke für die Anwendung des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Kosten der Anschließung (BGHZ 4, aaO, 241 f.; BFHE 98, 461). 3. An dieser Rechtsprechung hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Reform des Zivilprozeßrechts nichts geändert. Nach § 521 Abs. 1 und 2 ZPO kann sich der Berufungsbeklagte nach Ablauf seiner eigenen Berufungsfrist der Berufung des Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung im Wege der unselbständigen Anschlußberufung anschließen. Diese Anschließung verliert nach § 521 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluß zurückgewiesen wird. Die unselbständige Anschlußberufung (und die unselbständige Anschlußrevision) ist damit auch weiterhin kein eigenes Rechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden Rechtsmittels. Sie begründet ein durch die Einlegung des Hauptrechtsmittels erworbenes Recht des Rechtsmittelbeklagten, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, wobei es sich auch weiterhin um das einheitliche vom Rechtsmittelkläger eingelegte Rechtsmittel handelt.
Durch die Neuregelung des § 516 Abs. 1 ZPO ist die Wirkung des unselbständigen Anschlußrechtsmittels sogar noch stärker dem Einfluß des Anschlußrechtsmittelklägers entzogen, als dieses nach dem früheren Prozeßrecht der Fall war. Denn jetzt kann der Berufungskläger die Berufung auch ohne Zustimmung des Berufungsbeklagten bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Wird die Anschließung aber durch die - im Belieben des Rechtsmittelklägers stehende - Rücknahme des Rechtsmittels hinfällig, läßt sich weder durch unmittelbare noch durch entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO begründen, dem Anschlußrechtsmittelkläger die Kosten für seine durch eine Prozeßhandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sachentscheidung hinfällig gewordene Anschließung aufzuerlegen. Ist das Anschlußrechtsmittel also - wie hier - weder unzulässig, noch in der Hauptsache zu bescheiden, bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Rechtsmittelkläger sowohl die Kosten seines eigenen Rechtsmittels, dessen er durch Rücknahme verlustig gegangen ist, als auch die Kosten der hierdurch wirkungslos gewordenen Anschließung trägt (§§ 516 Abs. 3 Satz 1, 524 Abs. 4 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin hat von dem Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 168.125,32 DM und Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 73.472,05 DM und Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin am 1. und der Beklagte am 6. April 1999 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist deren Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Mai 1999 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung am 17., der Beklagte am 14. Mai 1999 begründet. In der Berufungsbegründung des Beklagten heißt es, sein Rechtsmittel sei als selbständige Anschlußberufung anzusehen, nachdem die Klägerin bereits ihrerseits am 1.April 1999 Berufung eingelegt habe. Die Klägerin hat die Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Den Antrag des Beklagten, über seine Berufung zu entscheiden , hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, in der er die Auffassung vertritt, seine Berufung sei als rechtzeitig begründete selbständige Anschlußberufung anzusehen.II.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft. Auch gegen die Verwerfung einer Anschlußberufung ist die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 2, § 522 a Abs. 3, § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Das Berufungsgericht hat tenoriert, daß der Antrag des Beklagten, über seine Berufungzu entscheiden, zurückgewiesen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige Anschlußberufung durch Zurücknahme der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert und das Gericht lediglich deklaratorisch diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12). Der Beklagte hat zwar im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung keinen "gesonderten Antrag" gestellt. Er hat aber mit seinem nach der Rücknahme der Berufung eingereichten Schriftsatz auf einer Entscheidung über seine Berufung bestanden. Damit hat er seine Anschlußberufung trotz der Zurücknahme der Hauptberufung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Anschlußberufung ausdrücklich als unzulässig verwerfen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 390). Die angefochtene Entscheidung hat unausgesprochen diesen Inhalt. Ihre Anfechtbarkeit richtet sich deshalb nach den eingangs genannten Vorschriften. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten vom 6. April 1999 ist keine selbständige Anschlußberufung, die gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ungeachtet der Berufungsrücknahme durchgeführt werden könnte. Sie ist eine selbständige Berufung. Die hierzu verspätet eingegangene Berufungsbegründung enthält eine unselbständige Anschlußberufung. Diese hat mit der Rücknahme der Berufung der Klägerin ihre Wirkung verloren (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das weiterverfolgte Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn
sich mindestens im Wege der Auslegung feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist. Es wäre mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens unvereinbar , wenn nicht von vornherein feststünde, ob lediglich für eine Partei ergangene Verlängerungsverfügungen sich über § 522 a Abs. 2 ZPO auch zugunsten der anderen Partei auswirken (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 386/387). Die Berufungsschrift des Beklagten vom 6. April 1999 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß lediglich Anschlußberufung eingelegt werden sollte. Im Eingang ist der Beklagte als Berufungskläger und nicht als Anschlußberufungskläger bezeichnet. Jede Bezugnahme auf die Berufung der Klägerin fehlt. Allein die Tatsache, daß die Berufung der Klägerin fünf Tage vorher eingegangen war, rechtfertigt eine Auslegung als Anschließung nicht. Das gilt hier um so mehr, als die Berufung der Klägerin dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am 16. April 1999 zugestellt worden ist. Daß der 6. April 1999 der letzte Tag der für die Klägerin laufenden Berufungsfrist war, ist demgegenüber im Ergebnis genauso ohne Bedeutung wie der erst nachträglich eingetretene Umstand, daß der Beklagte in seiner erst am 14. Mai 1999 eingegangenen Berufungsbegründung sein Rechtsmittel als selbständige Anschlußberufung bezeichnet hat.
b) Die nachträgliche Umdeutung des am 6. April 1999 eingelegten Rechtsmittels des Beklagten in eine selbständige Anschlußberufung kommt nicht in Betracht. Eine Prozeßhandlung, die wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer Auslegung nicht zugänglich ist, kann in eine den gleichen Zwecken dienende zulässige Prozeßhandlung nur umgedeutet werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllt und ein entsprechender Parteiwille von vornherein genügend
erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736). Mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens ist eine nachträgliche Umdeutung unvereinbar. Die Berufungsschrift vom 6. April 1999 enthält keinen Anhaltspunkt, daß die Berufung eine Anschlußberufung sein sollte. Die in der verspäteten Berufungsbegründung gegebene Erklärung, die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu qualifizieren, kann deren Charakter nicht rückwirkend ändern. 3. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten nach alledem zu Recht als unselbständige Anschlußberufung angesehen, die durch Rücknahme der Hauptberufung wirkungslos geworden ist (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Die weiterverfolgte Berufung war deshalb zu verwerfen (BGHZ 100, 383, 390). Der Beklagte hat insoweit die Kosten zu tragen. Die nach dem vollen Streitwert nach Rücknahme der Berufung ergangene Kostenentscheidung vom 7. September 1999 ist zu ändern (§ 515 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.