Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2000 - VII ZB 29/99

published on 06/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2000 - VII ZB 29/99
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 29/99
vom
6. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung
der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung
einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich im Zeitpunkt
der Einlegung des Rechtsmittels feststellen läßt, daß eine Anschließung
gewollt ist.
Die in der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung enthaltene Erklärung,
die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu behandeln, wirkt nicht zurück.
Ihr kann jedoch entnommen werden, das Rechtsmittel als zulässige unselbständige
Anschlußberufung betreiben zu wollen.

b) Wenn nach wirksamer Zurücknahme der Hauptberufung die gemäß § 522 Abs. 1
ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese als
unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger ihre Kosten zu
tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100,
383).
BGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr.
Kniffka und Wendt

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 verworfen wird. Unter Abänderung des Beschlusses des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. September 1999 trägt die Klägerin 11/20, der Beklagte 9/20 der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 73.472,05 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat von dem Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 168.125,32 DM und Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 73.472,05 DM und Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin am 1. und der Beklagte am 6. April 1999 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist deren Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Mai 1999 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung am 17., der Beklagte am 14. Mai 1999 begründet. In der Berufungsbegründung des Beklagten heißt es, sein Rechtsmittel sei als selbständige Anschlußberufung anzusehen, nachdem die Klägerin bereits ihrerseits am 1.April 1999 Berufung eingelegt habe. Die Klägerin hat die Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Den Antrag des Beklagten, über seine Berufung zu entscheiden , hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, in der er die Auffassung vertritt, seine Berufung sei als rechtzeitig begründete selbständige Anschlußberufung anzusehen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft. Auch gegen die Verwerfung einer Anschlußberufung ist die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 2, § 522 a Abs. 3, § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Das Berufungsgericht hat tenoriert, daß der Antrag des Beklagten, über seine Berufung
zu entscheiden, zurückgewiesen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige Anschlußberufung durch Zurücknahme der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert und das Gericht lediglich deklaratorisch diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12). Der Beklagte hat zwar im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung keinen "gesonderten Antrag" gestellt. Er hat aber mit seinem nach der Rücknahme der Berufung eingereichten Schriftsatz auf einer Entscheidung über seine Berufung bestanden. Damit hat er seine Anschlußberufung trotz der Zurücknahme der Hauptberufung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Anschlußberufung ausdrücklich als unzulässig verwerfen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 390). Die angefochtene Entscheidung hat unausgesprochen diesen Inhalt. Ihre Anfechtbarkeit richtet sich deshalb nach den eingangs genannten Vorschriften. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten vom 6. April 1999 ist keine selbständige Anschlußberufung, die gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ungeachtet der Berufungsrücknahme durchgeführt werden könnte. Sie ist eine selbständige Berufung. Die hierzu verspätet eingegangene Berufungsbegründung enthält eine unselbständige Anschlußberufung. Diese hat mit der Rücknahme der Berufung der Klägerin ihre Wirkung verloren (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das weiterverfolgte Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn
sich mindestens im Wege der Auslegung feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist. Es wäre mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens unvereinbar , wenn nicht von vornherein feststünde, ob lediglich für eine Partei ergangene Verlängerungsverfügungen sich über § 522 a Abs. 2 ZPO auch zugunsten der anderen Partei auswirken (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 386/387). Die Berufungsschrift des Beklagten vom 6. April 1999 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß lediglich Anschlußberufung eingelegt werden sollte. Im Eingang ist der Beklagte als Berufungskläger und nicht als Anschlußberufungskläger bezeichnet. Jede Bezugnahme auf die Berufung der Klägerin fehlt. Allein die Tatsache, daß die Berufung der Klägerin fünf Tage vorher eingegangen war, rechtfertigt eine Auslegung als Anschließung nicht. Das gilt hier um so mehr, als die Berufung der Klägerin dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am 16. April 1999 zugestellt worden ist. Daß der 6. April 1999 der letzte Tag der für die Klägerin laufenden Berufungsfrist war, ist demgegenüber im Ergebnis genauso ohne Bedeutung wie der erst nachträglich eingetretene Umstand, daß der Beklagte in seiner erst am 14. Mai 1999 eingegangenen Berufungsbegründung sein Rechtsmittel als selbständige Anschlußberufung bezeichnet hat.
b) Die nachträgliche Umdeutung des am 6. April 1999 eingelegten Rechtsmittels des Beklagten in eine selbständige Anschlußberufung kommt nicht in Betracht. Eine Prozeßhandlung, die wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer Auslegung nicht zugänglich ist, kann in eine den gleichen Zwecken dienende zulässige Prozeßhandlung nur umgedeutet werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllt und ein entsprechender Parteiwille von vornherein genügend
erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736). Mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens ist eine nachträgliche Umdeutung unvereinbar. Die Berufungsschrift vom 6. April 1999 enthält keinen Anhaltspunkt, daß die Berufung eine Anschlußberufung sein sollte. Die in der verspäteten Berufungsbegründung gegebene Erklärung, die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu qualifizieren, kann deren Charakter nicht rückwirkend ändern. 3. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten nach alledem zu Recht als unselbständige Anschlußberufung angesehen, die durch Rücknahme der Hauptberufung wirkungslos geworden ist (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Die weiterverfolgte Berufung war deshalb zu verwerfen (BGHZ 100, 383, 390). Der Beklagte hat insoweit die Kosten zu tragen. Die nach dem vollen Streitwert nach Rücknahme der Berufung ergangene Kostenentscheidung vom 7. September 1999 ist zu ändern (§ 515 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Ullmann Haß Kuffer Kniffka Wendt
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 147/10 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die R
published on 07/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 175/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 516 Abs. 3, 524 Abs. 4 Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten e
published on 26/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 163/04 vom 26. Januar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 524 Abs. 4 Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rück
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.