Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - XII ZA 11/04
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 9. Dezember 2002 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des Landgerichts Kiel vom 2. März 2004 als unzulässig verworfen worden ist, beantragt Prozeßkostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde. Der Beschluß des Landgerichts ist dem Beklagten am 10. März 2004 zugestellt worden. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten ist mit weiteren Unterlagen am 12. April 2004 (Ostermontag) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen, der vom Beklagten ausgefüllte Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO aber erst am 15. April 2004. Hierauf ist der Beklagte hingewiesen worden. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte, nach § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auchkönnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 10. März 2004 zugestellten Beschluß des Landgerichts ist mit dem 13. April 2004 abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451). Hierzu gehört insbesondere , daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient. Daran fehlte es hier (vgl. BGH Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 381/03 - FamRZ 2005, 196, m.N.). Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt Vézina
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Juli 2003 wurd e der Beklagte verurteilt, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der D GmbH notariell an die Rechtsanwälte Be. und Bü. zur gesamten Hand abzutreten. Zugleich wurde seine gegen den Kläger gerichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 80.000 DM (= 40.903,35 €) abgewiesen. Gegen das am 16. August 2003 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 12. September 2003 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde auf seinen Antrag bis zum 16. Dezember 2003 verlängert. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag, der damit begründet wurde,
über die beantragte Prozeßkostenhilfe sei noch nicht entschieden worden, teilte ihm der Vorsitzende mit, eine nochmalige Verlängerung komme nur mit Einwilligung des Gegners in Betracht; der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vermöge hieran nichts zu ändern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht über den 16. Dezember 2003 hinaus verlängert worden, nachdem der Beklagte die nach §§ 544 Abs. 2 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht beigebracht hatte. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck reichte der Beklagte, von Beruf selbst Rechtsanwalt , auf Anforderung der Rechtspflegerin vom 26. Mai 2004 erst am 2. Juli 2004 ein.
II.
Dem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe für seine Nichtzulassun gsbeschwerde nicht bewilligt werden. Zwar erfüllt er ausweislich seiner am 2. Juli 2004 eingegangenen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen ist, so daß eine sachliche Bescheidung der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt.
Gegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung des S enats, die einstweilen zurückgestellt wird, bestünde zwar die Möglichkeit, die Erteilung von Wiedereinsetzung zu beantragen. Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags jedoch nur dann gewährt werden, wenn
die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078; vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August 2000 - XII ZB 141 und 148/00 - NJWE-FER 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 – XI ZA 1/01 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in derselben Sache ergangene Urteil BGHZ 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549). Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient (BGH, Beschluß vom 31. August 2000 aaO). Das war nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 16. Dezember 2003 einige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn diese boten keine hinreichende Grundlage, in eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Beklagten einzutreten.
Der Umstand, daß der Beklagte zwischenzeitlich seine persön lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat, vermag den für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe spätestens maßgeblichen Zeitpunkt vom 16. Dezember 2003 nicht hinauszuschieben. Auch wenn das Rechtsmittel mit Rücksicht auf den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag nicht alsbald nach Ablauf der Begründungsfrist verworfen worden ist und dementsprechend jetzt nicht förmlich über eine Wiedereinsetzung zu befinden ist, müssen für die Frage, ob dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, aus Gründen der Gleichbehandlung doch dieselben Grundsätze gelten.
Im übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch i n der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Schlick Dörr