Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 381/03
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Juli 2003 wurd e der Beklagte verurteilt, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der D GmbH notariell an die Rechtsanwälte Be. und Bü. zur gesamten Hand abzutreten. Zugleich wurde seine gegen den Kläger gerichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 80.000 DM (= 40.903,35 €) abgewiesen. Gegen das am 16. August 2003 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 12. September 2003 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde auf seinen Antrag bis zum 16. Dezember 2003 verlängert. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag, der damit begründet wurde,
über die beantragte Prozeßkostenhilfe sei noch nicht entschieden worden, teilte ihm der Vorsitzende mit, eine nochmalige Verlängerung komme nur mit Einwilligung des Gegners in Betracht; der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vermöge hieran nichts zu ändern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht über den 16. Dezember 2003 hinaus verlängert worden, nachdem der Beklagte die nach §§ 544 Abs. 2 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht beigebracht hatte. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck reichte der Beklagte, von Beruf selbst Rechtsanwalt , auf Anforderung der Rechtspflegerin vom 26. Mai 2004 erst am 2. Juli 2004 ein.

II.


Dem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe für seine Nichtzulassun gsbeschwerde nicht bewilligt werden. Zwar erfüllt er ausweislich seiner am 2. Juli 2004 eingegangenen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen ist, so daß eine sachliche Bescheidung der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt.
Gegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung des S enats, die einstweilen zurückgestellt wird, bestünde zwar die Möglichkeit, die Erteilung von Wiedereinsetzung zu beantragen. Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags jedoch nur dann gewährt werden, wenn
die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078; vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August 2000 - XII ZB 141 und 148/00 - NJWE-FER 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 – XI ZA 1/01 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in derselben Sache ergangene Urteil BGHZ 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549). Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient (BGH, Beschluß vom 31. August 2000 aaO). Das war nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 16. Dezember 2003 einige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn diese boten keine hinreichende Grundlage, in eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Beklagten einzutreten.
Der Umstand, daß der Beklagte zwischenzeitlich seine persön lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat, vermag den für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe spätestens maßgeblichen Zeitpunkt vom 16. Dezember 2003 nicht hinauszuschieben. Auch wenn das Rechtsmittel mit Rücksicht auf den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag nicht alsbald nach Ablauf der Begründungsfrist verworfen worden ist und dementsprechend jetzt nicht förmlich über eine Wiedereinsetzung zu befinden ist, müssen für die Frage, ob dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, aus Gründen der Gleichbehandlung doch dieselben Grundsätze gelten.
Im übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch i n der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Schlick Dörr

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 381/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 381/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 381/03 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 381/03 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 381/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2001 - XI ZA 1/01

bei uns veröffentlicht am 03.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 1/01 vom 3. April 2001 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasserman
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 381/03.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2005 - XII ZA 11/04

bei uns veröffentlicht am 20.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 11/04 vom 20. April 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2006 - III ZB 23/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 23/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13; ZPO § 167 Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für ein

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 1/01
vom
3. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth,
Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Streitwert: 500.000 DM

Gründe:


Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mußte abgelehnt werden, weil der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat und weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
1. An der ordnungsmäßigen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, weil der Beklagte sich nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Die Bezugnahme des Beklagten auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil der Beklagte nicht zugleich erklärt hat, daß sich seitdem an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.).
2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die vom Beklagten geplante Revision infolge Ablaufs der Revisionsfrist des § 552 ZPO unzulässig wäre und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ausgeschlossen ist. § 233 ZPO kann nicht zugunsten des Beklagten zur Anwendung kommen, weil er die Revisionsfrist nicht ohne eigenes Verschulden oder ohne ein dem nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt hat. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht
ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf ProzeßkostenhilfeUnterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO).
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Wassermann

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.