Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 381/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Juli 2003 wurd e der Beklagte verurteilt, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der D GmbH notariell an die Rechtsanwälte Be. und Bü. zur gesamten Hand abzutreten. Zugleich wurde seine gegen den Kläger gerichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 80.000 DM (= 40.903,35 €) abgewiesen. Gegen das am 16. August 2003 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 12. September 2003 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde auf seinen Antrag bis zum 16. Dezember 2003 verlängert. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag, der damit begründet wurde,
über die beantragte Prozeßkostenhilfe sei noch nicht entschieden worden, teilte ihm der Vorsitzende mit, eine nochmalige Verlängerung komme nur mit Einwilligung des Gegners in Betracht; der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vermöge hieran nichts zu ändern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht über den 16. Dezember 2003 hinaus verlängert worden, nachdem der Beklagte die nach §§ 544 Abs. 2 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht beigebracht hatte. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck reichte der Beklagte, von Beruf selbst Rechtsanwalt , auf Anforderung der Rechtspflegerin vom 26. Mai 2004 erst am 2. Juli 2004 ein.
II.
Dem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe für seine Nichtzulassun gsbeschwerde nicht bewilligt werden. Zwar erfüllt er ausweislich seiner am 2. Juli 2004 eingegangenen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen ist, so daß eine sachliche Bescheidung der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt.
Gegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung des S enats, die einstweilen zurückgestellt wird, bestünde zwar die Möglichkeit, die Erteilung von Wiedereinsetzung zu beantragen. Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags jedoch nur dann gewährt werden, wenn
die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078; vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August 2000 - XII ZB 141 und 148/00 - NJWE-FER 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 – XI ZA 1/01 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in derselben Sache ergangene Urteil BGHZ 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549). Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient (BGH, Beschluß vom 31. August 2000 aaO). Das war nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 16. Dezember 2003 einige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn diese boten keine hinreichende Grundlage, in eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Beklagten einzutreten.
Der Umstand, daß der Beklagte zwischenzeitlich seine persön lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat, vermag den für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe spätestens maßgeblichen Zeitpunkt vom 16. Dezember 2003 nicht hinauszuschieben. Auch wenn das Rechtsmittel mit Rücksicht auf den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag nicht alsbald nach Ablauf der Begründungsfrist verworfen worden ist und dementsprechend jetzt nicht förmlich über eine Wiedereinsetzung zu befinden ist, müssen für die Frage, ob dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, aus Gründen der Gleichbehandlung doch dieselben Grundsätze gelten.
Im übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch i n der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Schlick Dörr
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.