vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 21 O 179/13, 07.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 242/16
vom
6. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR242.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Der von der Klägerin mit dem Antrag zu 1. neben derErstattung des investierten Kapitals in Höhe von 15.750 € (einschließlich 5% Agio) begehrte Ersatz entgangenen Gewinns aus einer Alternativanlage in Höhe von 4.712,05 €, das sind 3,07% p.a. aus dem investierten Kapital von Juli 2003 bis Mai 2013, erhöht als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG Beschwer und Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14, vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 41/14, juris Rn. 3 mwN). Der Wert des Feststellungsantrags zu 2. bezüglich der Pflicht der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultieren, ist allenfalls mit 1.500 € (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013, aaO), oder - entsprechend der Schätzung durch die beiden Vorinstanzen - mit 2.000 € zu veranschlagen.
Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.03.2014 - 2-21 O 179/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2016 - 3 U 57/14 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 41/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - XI ZR 484/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

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(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

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1. Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 über 22.442,99 € ist lediglich mit 18.050 € zu bemessen. Die in den Antrag eingerechneten Zinsgewinne bei hypothetischer Vornahme einer Alternativanlage in Bundesschatzbriefen über 4.392,99 € sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Schaden stellt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert auch nicht um mindestens 500 € wegen der beantragten Zug-um-Zug-Leistung zu erhöhen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Beschluss vom 8. Mai 2012 (BGH - XI ZR 286/11, WM 2012, 1427 Rn. 3 ff) betrifft die Beschwer einer Partei, die sich dagegen wendet, dass ihrer Klage nicht unbedingt, sondern nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage stattgegeben worden ist. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, in dem der Antrag der Klägerin auf Zahlung von 22.442,99 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung am … abgewiesen worden ist.