Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - XI ZR 3/10

bei uns veröffentlicht am08.02.2011
vorgehend
Landgericht Heilbronn, 6 O 341/08, 12.03.2009
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 30/09, 03.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 3/10
vom
8. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:
Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 auf 10.200 € festgesetzt.

Gründe:

1
Im Verbandsprozess bemisst sich der Streitwert nicht, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen hat, nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die Beklagte, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Klausel (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, NJW-RR 2003, 1694 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Bei der Bewertung des Allgemeininteresses kann auf die Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), der den Streitwert im vorliegenden Verfahren zuletzt auf 10.200 € beziffert hat. Dieser Betrag erscheint angesichts der weiten Verbreitung der angegriffenen Klausel und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits angemessen. Der Senat hat deshalb aufgrund der Anregung des Klägers vom 14. Dezember 2010 die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Referenzen

2
Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.). Um die Verbraucher- schutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen , wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.