Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2015 - XI ZR 244/14

published on 20.10.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2015 - XI ZR 244/14
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Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 600/13, 25.11.2013
Landgericht Mönchengladbach, 2 S 216/13, 22.04.2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z R 2 4 4 / 1 4
vom
20. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias sowie die
Richterin Dr. Menges
am 20. Oktober 2015

beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 246 Euro festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, juris).
Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias Menges
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.11.2013 - 5 C 600/13 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.04.2014 - 2 S 216/13 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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published on 28.10.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 3 9 5 / 1 3 vom 28. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die R
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.