Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - X ZB 4/17

bei uns veröffentlicht am29.04.2019
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 4a O 6/09, 15.07.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 22/16, 13.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 4/17
vom
29. April 2019
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kommunikationssystem
In einer Patentstreitsache sind die Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof
nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig, wenn diese
die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners
beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern
und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich
von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze
abstimmen.
BGH, Beschluss vom 29. April 2019 - X ZB 4/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2019:290419BXZB4.17.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
A. Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung eines europäischen Patents betreffend ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem solchen Kommunikationssystem in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 betrieb ein Mobilfunknetz nach dem "Universal Mobile Telecommunications System" (UMTS)-Standard; die Beklagte zu 2 vermittelte für die Beklagte zu 1 Kunden. Komponenten der Systemarchitektur des UMTS-Mobilfunknetzes stammten von den drei Streithelferinnen.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist die Streithelferin zu 3 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen der Klägerin auferlegt.
3
Das Landgericht hat die Anträge der Streithelferin zu 3, jeweils eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Zinsen für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie ihres mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen die Klägerin festzusetzen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 3 hat das Beschwerdegericht dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
5
I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Streithelferin zu 3 sei jeweils eine 0,8-fache Verfahrensgebühr für sonstige Tätigkeiten ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie des mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV-RVG entstanden. Sie habe dargetan und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Rechts- und Patentanwälte nach entsprechender Mandatserteilung die Schriftsätze der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geprüft, mit ihr erörtert, ihr Empfehlungen für die weitere Verfahrensweise gegeben sowie sich inhaltlich mit den anwaltlichen Vertretern der Beklagten im Hinblick auf die von diesen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichenden Schriftsätze u.a. in mehreren Telefonkonferenzen abgestimmt hätten. Diesem Vorbringen der Streithelferin zu 3 sei die Klägerin nicht, jedenfalls nicht konkret entgegengetreten. Die der Streithelferin zu 3 nach Nr. 3403 VV-RVG entstandenen Verfahrensgebühren seien von der Klägerin nebst der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG zu erstatten, da die von deren Rechts- und Patentanwälten entfalteten Tätigkeiten geeignet gewesen seien, deren rechtliche Interessen im Nichtzulassungsverfahren wahrzunehmen.
6
II. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Streithelferin zu 3 jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für die Tätigkeiten ihrer rechts- und patentanwaltlichen Vertreter entstanden sei.
8
a) Sie beanstandet, das Beschwerdegericht habe sich, soweit es die von der Streithelferin zu 3 vorgetragenen Tätigkeiten ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und ihres zweitinstanzlich mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch anwaltliche Versicherung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. S. als glaubhaft gemacht angesehen habe, inhaltlich nicht mit dieser Versicherung auseinandergesetzt. Damit kann sie nicht durchdringen.
9
b) Zwar kann die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung von Beweismittel bzw. Mitteln der Glaubhaftmachung im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf überprüft werden, ob die Mittel vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 1, 546, 576 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde weist auch zutreffend darauf hin, dass Gegenstand der ersten anwaltlichen Versicherung vom 6. Januar 2017 eines der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 3 lediglich die Beauftragung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie des in zweiter Instanz mitwirkenden Patentanwalts, nicht aber die von diesen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zum Gegenstand hat. In einer zweiten anwaltlichen Versicherung vom 20. Februar 2017 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dann aber über die erste anwaltliche Versicherung hinaus anwaltlich versichert, dass der Auftrag "gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 12.05./09.10.2015 und den [in den] Stellungnahmen dazu angeführten Tätigkeiten" ausgeführt und erledigt worden sei. Das Beschwerdegericht hat beide anwaltlichen Versicherungen, die jeweils nach einem richterlichen Hinweis abgegeben worden sind, bei seiner Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung berücksichtigt.
10
c) Der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hält auch stand, dass das Beschwerdegericht die zweite anwaltliche Versicherung dahin verstanden hat, dass sich diese auf das gesamte tatsächliche Vorbringen der Streithelferin zu 3 im Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren bezogen hat. Dieser Bezug kommt in der zweiten anwaltlichen Versicherung hinreichend dadurch zum Ausdruck, dass neben den beiden durch die Angabe des jeweiligen Datums konkretisierten Kostenfestsetzungsanträgen hinsichtlich der auf- tragsgemäß ausgeführten und erledigten Tätigkeiten auf "Stellungnahmen" verwiesen wird.
11
d) Es ist zwar richtig, dass der Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Mai 2016, mit dem erstmals die Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für die Tätigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts beantragt worden ist, anders als der Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Oktober 2015, der allein die Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für die Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zum Inhalt hatte, in der zweiten anwaltlichen Versicherung nicht mit seinem Datum erwähnt wird. Dass das Beschwerdegericht die anwaltliche Versicherung dennoch nicht nur auf die Tätigkeit der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, sondern auch auf die des mitwirkenden Patentanwalts bezogen hat, konnte es aber widerspruchsfrei daraus herleiten, dass sich die anwaltliche Versicherung vom 20. Februar 2017 sowohl auf die "rechtsanwaltliche" als auch die "patentanwaltliche Vertretung" bezieht, die auftragsgemäß ausgeführt worden seien.
12
e) Schließlich ist es unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen, dass sich das Beschwerdegericht allein auf die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts M. S. gestützt und nicht darüber hinaus auch anwaltliche Versicherungen des Rechtsanwalts J. G. und des Patentanwalts J. H. als erforderlich angesehen hat, obwohl die Streithelferin vorgetragen hatte, dass die Zuarbeit gegenüber der Beklagten bei der Abfassung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung durch die beiden letztgenannten Anwälte erfolgt sei. Denn der Versicherung des Rechtsanwalts S. ist zu entnehmen , dass dieser "mandatsverantwortlicher Partner der Kanzlei" gewesen ist, was das Beschwerdegericht im Rahmen der ihm vorbehaltenen freien Würdigung der anwaltlichen Versicherung, auch ohne dies besonders zu erwähnen, dahin verstehen durfte, dass deren Inhalt auf eigenen Wahrnehmungen von den Tätigkeiten des Rechtsanwalts G. und des Patentanwalts H. beruht.
13
2. Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen der Streithelferin zu 3 zu den angeblich in ihrem Auftrag erfolgten anwaltlichen Tätigkeiten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne dieses kritisch gewürdigt zu haben. Damit kann sie nicht durchdringen.
14
a) Die Rechtsbeschwerde führt zur Begründung aus, der Vortrag der Streithelferin zu 3 habe sich in allgemeinen und vagen Umschreibungen erschöpft und bis auf die Benennung der für sie tätigen Anwälte keinerlei konkrete Angaben enthalten, zu welchen Zeiten zu welchen konkreten Fragen welche konkreten Tätigkeiten ausgeführt worden seien.
15
b) Im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren gehen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Erstattungsgläubigers grundsätzlich nicht über die im Zivilprozess geltenden Grundsätze hinaus (Zöller/Herget, 32. Aufl. (2018), §§ 103, 104 ZPO Rn. 21 Darlegung), wonach eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (ständige Rechtsprechung, etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 41/14, NJW-RR 2016, 1423 Rn. 27). Maßgeblich ist danach, ob die Streithelferin zu 3 dargelegt hat, dass ihr eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für Einzeltätigkeiten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie des mitwirkenden Patentanwalts entstanden ist.
16
aa) Bei einer Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Zugang des Berufungsurteils ist danach zu unterscheiden, ob die Tätigkeit noch zum Berufungsverfahren gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG abgegolten ist oder eine sonstige Einzeltätigkeit ist, die eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslöst. Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5). Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt , wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2). In Patentstreitsachen kann darüber hinaus eine weitere Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG anfallen, wenn ein Patentanwalt an der Prüfung der Erfolgsaussichten und der sachlichen Auseinandersetzung mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Auftrag des Beschwerdegegners mitwirkt (§ 143 Abs. 3 PatG i.V.m. § 13 RVG). Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2014, 1115).
17
bb) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Vorbringen der Streithelferin zu 3 in Verbindung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht geeignet gewesen ist, eine Tätigkeit der Rechts- und Patentanwälte der Streithelferin zu 3 darzutun, die jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG begründet hat.
18
cc) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde lässt die vom Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Darstellung der Streithelferin zu 3 die Bewertung zu, dass deren sachbearbeitende Rechtsanwälte und der mitwirkende Patentanwalt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung der Klägerin geprüft und sich damit sachlich auseinandergesetzt haben. Das Beschwerdegericht hat insoweit berücksichtigt, dass nach dem Vorbringen der Streithelferin zu 3 ihre zweitinstanzlichen Prozessvertreter sowie der mitwirkende Patentanwalt nach entsprechender Auftragserteilung Schriftsätze der Klägerin im Nichtzulassungsverfahren geprüft und mit ihr erörtert, Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise für sie ausgearbeitet und mit ihr bzw. ihrer Muttergesellschaft besprochen sowie mit den anwaltlichen Vertretern der Beklagten im Hinblick auf die von diesen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichenden Schriftsätze abgestimmt haben.
19
dd) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht das Vorbringen der Streithelferin zu 3 aufgrund der vorgelegten anwaltlichen Versicherungen ihres rechtsanwaltlichen Vertreters als glaubhaft gemacht angesehen hat. Einer zusätzlichen Vorlage schriftlicher Unterlagen ihrer anwaltlichen Vertreter zu deren Tätigwerden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedurfte es insoweit nicht.
20
ee) Einer Zuarbeit der Anwälte der Streithelferin zu 3 auf Seiten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht auch das dortige Vorbringen der Beklagten nicht entgegen.
21
3. Die Klägerin hat der Streithelferin zu 3 die für das Tätigwerden ihrer erst- und zweitinstanzlichen Prozessvertreter sowie des mitwirkenden Patentanwalts angefallenen Gebühren nach Nr. 3403 VV-RVG sowie jeweils die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG zu erstatten.
22
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus , dass die angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9). Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VVRVG , die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründunginhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.). Handelt es sich um eine Patentstreitsache, ist darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 3 PatG eine weitere Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG erstattungsfähig, die dem Streithelfer des Beschwerdeführers durch die Mitwirkung eines Patentanwalts an der inhaltlichen Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, der Erörterung mit dem Streithelfer und der Abstimmung mit den Anwälten des Beschwerdegegners entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639 zur Erstattung einer entstandenen Patentanwaltsgebühr in einer Kennzeichenstreitsache nach § 140 Abs. 3 MarkenG).
23
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2016 - 4a O 6/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2017 - I-2 W 22/16 -

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

27
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Beklagten bezüglich der Fliesenflächen sei nicht hinreichend substantiiert, trifft nicht zu. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Wird das Parteivorbringen diesen Anforderungen gerecht, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NZBau 2014, 221 Rn. 12 m.w.N.).
9
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel keine Vergütung nach VV RVG Nr. 3403 erhält. Diese Tätigkeiten gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3200 abgegolten. Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5). Das gilt auch, soweit der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte in Unkenntnis der noch nicht vorgelegten Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Rat erteilt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einstweilen nicht zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, WM 1991, 1567, 1568 f.; OLG Köln, NJWRR 2013, 317, 318; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 19 Rn. 87, 91, 94; Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 19 Rn. 72; anderer Sachverhalt OLG München, AGS 2010, 217 f.). Damit scheidet der Ansatz einer Gebühr für die im Schreiben vom 5. Dezember 2011 dokumentierten Tätigkeiten und für die behauptete Beratung zu § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO aus.
4
1. Eine Gebühr nach Nr. 3209 VV-RVG ist nicht angefallen. Die Einsprechenden sind der zeitgleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde geäußerten Bitte der Patentinhaberin nachgekommen, aus Kostenersparnisgründen während der Begründungsfrist noch zuzuwarten, und haben keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt. Zwar kann auch für eine Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa für die Überprüfung der Rechtsmittelbegründung auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. OLG München, AnwBl 2010, 68) oder die Herbeiführung einer Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267), eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG entstehen. Eine solche Einzeltätigkeit für die Einsprechenden ist aber nicht vorgebracht oder erkennbar, weil die Patentinhaberin die Rechtsbeschwerde ohne Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist und ohne Zutun der Gegenseite zurückgenommen hat.
6
2. Das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" einen Einzeltätigkeitsauftrag im Sinn der Nr. 3403 VV und nicht einen umfassenden Verfahrensauftrag , der eine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3506 VV auslösen könnte. Das ist richtig.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 37/02
vom
3. April 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kosten des Patentanwalts
Hat eine Partei in einer Kennzeichenstreitsache einen als Rechtsanwalt und als
Patentanwalt zugelassenen Vertreter in beiden Funktionen beauftragt, sind ihr
auch die entstandenen Patentanwaltsgebühren gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG
zu erstatten.
BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - I ZB 37/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen :
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.413,73 festgesetzt.

Gründe:


I. Die Parteien streiten im Rahmen der Kostenfestsetzung um die Erstattungsfähigkeit einer Patentanwaltsgebühr eines als Rechtsanwalt und zugleich als Patentanwalt zugelassenen Prozeßbevollmächtigten.
Die Klägerin ist in einer Kennzeichenstreitsache unterlegen und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte war durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, der als Rechtsanwalt und zugleich als Patentanwalt zugelassen ist und mit der Klageerwiderung angezeigt hatte, seinen Mandanten auch in seiner Eigenschaft als Patentanwalt zu vertreten.
Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsantrag neben der Festsetzung der 10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühr seines Prozeßbevollmächtigten als Rechtsanwalt "die Festsetzung einer 10/10 Patentanwaltsgebühr gemäß § 140 Absatz 5 MarkenG" geltend gemacht. Die Kostenfestsetzung ist antragsgemäß erfolgt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren , die Gebühr gemäß § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. von der Festsetzung auszunehmen, weiter. Der Beklagte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Durch die Beauftragung und das Auftreten des Patent- und Rechtsanwalts des Beklagten in beiden Funktionen sei diesem auch aus seiner Tätigkeit als Patentanwalt ein Gebührenanspruch erwachsen. Der zusätzliche Gebührenanspruch sei nicht mit der für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt entstandenen Gebühr abgegolten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es in dem Rechtsstreit gerade auf besondere marken- oder kennzeichenrechtliche Fragen ankomme und der Patent- und Rechtsanwalt sie im Prozeß auch tatsächlich behandle. Nachdem die gesonderte Gebühr angefallen sei, sei sie nach § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. auch zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Frage, ob ein als Rechtsanwalt und zugleich als Patentanwalt zu- gelassener Prozeßbevollmächtigter auch die Gebühren für seine Tätigkeit als Patentanwalt erstattet erhält, ist umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, daß in derartigen Fällen keine zusätzliche Gebühr anfalle (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 140 Rdn. 19; BPatG für das Patentnichtigkeitsverfahren zuletzt in GRUR 1991, 205, 206; vgl. auch Keller in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 22 a.E.), daß dies von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlich erbrachten Mehrleistung des Prozeßbevollmächtigten als Patentanwalt abhänge (OLG Schleswig JurBüro 1987, 1729, 1731; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Patentanwaltskosten") oder daß die Gebühr im Fall der doppelten Mandatierung und Vertretung generell zu erstatten sei (OLG Karlsruhe AnwBl. 1989, 106, 107; OLG München JurBüro 1972, 988 f.; JurBüro 1983, 1815, 1816; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 140 Rdn. 63; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 140 Rdn. 18; Benkard/ Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 144 Rdn. 24; Göttlich /Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., S. 1060 f. "Patentsachen", 7.3.3. "Doppelfunktion" ; von Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 28).
2. Die Patentanwaltsgebühr steht dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu, weil er in beiden Funktionen als Rechtsanwalt und als Patentanwalt beauftragt wurde und an dem Rechtsstreit mitgewirkt hat, wobei er sowohl als Rechtsanwalt als auch als Patentanwalt in der jeweiligen Funktion Organ der Rechtspflege ist. Zu Unrecht meint die Klägerin, der Beklagte sei im Fall der Personenidentität des Rechts- und Patentanwalts zur Zahlung der Patentanwaltsgebühren nicht verpflichtet. Die Annahme eines "Doppelmandats" sei konstruiert und lebensfremd; vielmehr komme ein einheitliches Mandatsverhältnis zustande.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß einem Rechtsanwalt und Patentanwalt, der im Rahmen seiner Beauftragung in beiden Funktionen in einer Kennzeichenstreitsache seine Partei vertritt, aus seiner Tätigkeit als Patentanwalt ein gesonderter Gebührenanspruch erwächst. Die Beratung und die Vertretung gegenüber Dritten sind typische Aufgaben eines Patentanwalts in einem Kennzeichenstreit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PatAnwO). Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten tatsächlich sowohl in seiner Funktion als Rechtsanwalt als auch in seiner Funktion als Patentanwalt beauftragt worden war und daß die Beauftragung eines (anderen ) Patentanwalts einen Gebührenanspruch in der geforderten Höhe ausgelöst hätte. An der Begründung des Gebührenanspruchs gegenüber seinem Mandanten ändert der Umstand nichts, daß der Prozeßbevollmächtigte in dieser Kennzeichenstreitsache als Rechts- und Patentanwalt ein und dieselbe Person ist. Denn es besteht kein Verbot, das es einem Rechtsanwalt und Patentanwalt verwehren würde, sich in beiden Eigenschaften beauftragen zu lassen.
Zu Unrecht meint die Klägerin, es sei eine Selbstverständlichkeit und gehöre zum "Betreiben des Geschäfts" eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts im Sinne von § 31 Abs. 1 BRAGO, daß der mit der Prozeßvertretung beauftragte Rechts- und Patentanwalt seine besonderen markenrechtlichen Kenntnisse - ebenso wie ein Fachanwalt für Steuerrecht seine besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse - einsetze. Dies sei mit den Gebühren als Rechtsanwalt abgegolten. Die Klägerin läßt dabei unberücksichtigt, daß der im Streitfall tätige Rechtsanwalt nicht nur über Spezialwissen auf dem Gebiet eines Patentanwalts verfügt, sondern - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - als solcher ein unabhängiges Organ der Rechtspflege nach § 1 PatAnwO ist. Diese auf besonderen fachlichen Fähigkeiten begründete berufliche Stellung mit entsprechenden Rechten und Pflichten besteht neben derjeni-
gen eines Rechtsanwalts und wird - im Fall der Vereinigung beider Berufsbilder in einer Person - durch diese auch nicht verdrängt (OLG Karlsruhe AnwBl. 1989, 106, 107; OLG München JurBüro 1972, 988, 989). Auf die Abgrenzbarkeit der einzelnen Handlungen des Rechts- und Patentanwalts nach ihrer Zugehörigkeit zu seinem einen oder anderen Funktionsbereich kommt es dabei nicht an (OLG München JurBüro 1972, 988, 989).
Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob ein Rechts- und Patentanwalt , der für seine Partei in einer Kennzeichenstreitsache aufgrund eines doppelten Mandates tätig wird, stets einen Gebührenanspruch erwirbt oder ob dies davon abhängt, daß dieser die besonderen marken- oder kennzeichenrechtlichen Fragen behandelt, auf die es im Rechtsstreit ankommt. Das Beschwerdegericht hat jedenfalls das Eingehen auf die besonderen kennzeichenrechtlichen Fragen durch den Beklagtenvertreter bejaht. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerdeführerin mit der Rüge, der Beklagtenvertreter habe keine "Mehrleistung" erbracht, denn ob zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne bestehe, habe der Prozeßbevollmächtigte bereits in seiner Funktion als Rechtsanwalt prüfen müssen. Hierauf kommt es indessen nicht an, weil eine besondere Prüfung einer "Mehrleistung" angesichts der formalisierten Regelung nicht in Betracht kommt.
3. Der gegenüber dem Beklagten entstandene Gebührenanspruch des Beklagtenvertreters als Patentanwalt ist von der Klägerin auch zu erstatten (§ 140 Abs. 5 MarkenG a.F., wegen Streichung der Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. August 2002 jetzt § 140 Abs. 3 MarkenG).
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte seine Mitwirkung als Patentanwalt im Verfahren in der Klageerwiderung angezeigt.

Die gegebene Personenidentität von Rechts- und Patentanwalt steht der Annahme einer Mitwirkung im Sinne des § 140 Abs. 3 MarkenG nicht entgegen. Zwar geht der Wortlaut der Vorschrift ("Mitwirkung") davon aus, daß neben dem eigentlichen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt) ein Patentanwalt im Rechtsstreit mit tätig wird (BPatG GRUR 1991, 205, 206). Die Vorschrift schließt aber eine Anwendung auf den doppelqualifizierten Prozeßbevollmächtigten nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus. Andernfalls wäre dieser, obwohl er gleichermaßen qualifiziert und in beiden Funktionen jeweils Organ der Rechtspflege ist, in nicht nachvollziehbarer Weise benachteiligt, da sein Mandant im Fall des Obsiegens eine Erstattung der Patentanwaltskosten vom Gegner nicht verlangen könnte.
Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG sieht ausdrücklich vor, daß in Kennzeichenstreitsachen von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, die Gebühren nach § 11 BRAGO und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind. Die ursprünglich in der Regelung enthaltene Begrenzung der Erstattung ("bis zur Höhe einer vollen Gebühr") ist zuvor mit Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656, 3675) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gestrichen worden. Sie ist im Streitfall nicht überschritten, so daß es auf die Frage der Geltung der neuen Regelung für den Streitfall nicht ankommt. Eine Prüfung, ob die durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Gebühren notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, findet aufgrund der Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG140 Abs. 5 MarkenG a.F.) nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe AnwBl. 1989, 106, 107; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 140 Rdn. 66; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 140 Rdn. 18).
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)