Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - X ZB 11/13

bei uns veröffentlicht am06.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X Z B 1 1 / 1 3
vom
6. Mai 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Prüfungsgebühr
Hat der Anmelder Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt, begründet
es keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn die Anmeldung später
zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; dies gilt auch dann, wenn die
Prüfung der Anmeldung noch nicht aufgenommen worden ist.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat hat am 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter
Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Juni 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin hat am 5. Mai 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent für eine "Kompakt-Heizzentrale" angemeldet und zugleich Prüfungsantrag gestellt. Mit der Anmeldung hat die Antragstellerin das Deutsche Patentund Markenamt ermächtigt, durch Lastschrift die für die Anmeldegebühr (60 €) und die Prüfungsgebühr (350 €) zu zahlenden Beträge einzuziehen. Das Konto der Antragstellerin wurde am 23. Mai 2008 mit den Gebührenbeträgen belastet.
2
Die Antragstellerin hat für eine am 13. Mai 2008 eingereichte weitere Patentanmeldung mit Wirkung vom 23. Mai 2008 die Priorität der Anmeldung vom 5. Mai 2008 in Anspruch genommen. Mit einem ebenfalls am 23. Mai 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben hat sie überdies die Rücknahme der Anmeldung vom 5. Mai 2008 erklärt und Rückzahlung der Prüfungsgebühr beantragt.
3
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr zurückgewiesen. Im Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin hat die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts den Beitritt erklärt. Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, der die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts entgegentritt.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
5
Der Senat hat bereits entschieden, dass § 11 Abs. 3 PatKostG einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt, sondern die Frage zur Entscheidung steht, ob eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 9 - Ethylengerüst). Nichts anderes gilt für einen Streit darüber , ob eine Grundlage für die Erstattung einer Gebühr gegeben ist.
6
III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet :
7
Die Gebühr für das Prüfungsverfahren sei mit Stellung des Prüfungsantrags am 5. Mai 2008 fällig geworden. Nachdem die Antragstellerin der Einziehung nicht widersprochen habe, sei als Tag der Zahlung nach § 2 Nr. 4 PatKostZV der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung anzusehen. Eine Erstattung der Prüfungsgebühr nach § 9 PatKostG scheide aus, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliege. § 10 Abs. 1 PatKostG finde keine Anwendung, weil die Prüfungsgebühr nicht vorausgezahlt , sondern nach Fälligkeit entrichtet worden sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Prüfungsgebühr ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 PatKostG. Von dieser Norm würden nur die Fälle erfasst, in denen die Gebühr noch nicht entrichtet worden sei. Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 812 BGB bestehe nicht, da die Gebühr nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Für eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen sei kein Raum. Schließlich sei die Erstattung auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Nachdem es sich um eine - gemessen am behördlichen Prüfungsaufwand - vergleichsweise niedrige und zudem pauschale Gebühr handele, erscheine es weder sach- noch gleichheitswidrig, wenn die mit der Antragstellung verfallene Prüfungsgebühr auch in den Fällen einbehalten werde, in denen das Prüfungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne; dies gelte jedenfalls dann, wenn die Gründe hierfür nicht überwiegend im Bereich der Behörde lägen, sondern vom Anmelder herbeigeführt worden seien.
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IV. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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1. Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist. Für einen solchen Prüfungsantrag ist nach § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 311 400 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 350 € zu entrichten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG mit dem Antrag fällig wird und gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 PatG binnen drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen ist. Wird die Prüfungsgebühr - wie hier - durch Erteilung einer Einzugsermächtigung bezahlt, gilt als Zahlungstag nach § 2 Nr. 4 PatKostZV in der Fassung vom 15. Oktober 2003 der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Nachdem keine Zweifel an der Wirksamkeit der Patentanmeldung und des Prüfungsantrags bestehen, hat die Antragstellerin mithin am 5. Mai 2008 die Patentanmeldung eingereicht, Prüfungsantrag gestellt und die Anmelde- und die Prüfungsgebühr bezahlt. Die Antragstellerin hat der Einziehung nicht widersprochen. Daher bedarf es keiner Erörterung, welche Auswirkungen ein solcher Widerspruch und eine dadurch veranlasste Gutschrift des Gebührenbetrags auf dem Konto des Gebührenschuldners hätten.
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2. Die mit Wirkung vom 23. Mai 2008 erfolgte Inanspruchnahme der Priorität für die am 13. Mai 2008 eingereichte weitere Anmeldung hatte nach § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG zur Folge, dass die hier in Rede stehende frühere Anmeldung als zu- rückgenommen galt. Zudem hat die Antragstellerin am 23. Mai 2008 die Anmeldung zurückgenommen. Damit konnte eine Prüfung der Anmeldung nicht mehr erfolgen.
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Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.
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a) Eine Rückzahlung der Prüfungsgebühr ist in § 44 Abs. 3 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 PatG nur für den Fall vorgesehen, dass die Gebühr für einen Prüfungsantrag gezahlt wurde, der wegen eines bereits zuvor eingereichten Prüfungsantrags als nicht gestellt gilt. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn die Gebühr für einen Prüfungsantrag entrichtet wurde, der aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen ist (BPatGE 14, 206, 207). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
13
b) Ein Erstattungsanspruch kommt nach § 9 PatKostG für Kosten in Betracht, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Beurteilung des Patentgerichts, dass eine unrichtige Sachbehandlung hier nicht vorliegt, greift die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht an.
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c) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sind ferner vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, zu erstatten. Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr jedoch nicht vorausgezahlt, sondern mit Eintritt der Fälligkeit entrichtet.
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d) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Patentgericht einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prüfungsgebühr nach § 10 Abs. 2 PatKostG verneint hat.
16
Der Wortlaut der Norm macht deutlich, dass diese - anders als § 43 Abs. 4 Satz 3 PatG und § 10 Abs. 1 PatKostG - keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen begründet. Sie sieht lediglich vor, dass die Gebühr entfällt, wenn eine Anmeldung oder ein Antrag nach § 6 Abs. 2 PatKostG oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen gilt oder wenn ein Schutzrecht erlischt, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde. Dies steht nach dem letz- ten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
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Mit der Wendung, dass die Gebühr in einem solchen Fall entfällt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass eine bis dahin bestehende und fällige Gebührenforderung , soweit auf sie noch keine Zahlungen geleistet worden sind, mit Wirkung ex nunc erlischt, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde. Dadurch sollen Vollstreckungsfälle für nach wie vor fällige Gebühren vermieden werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Gebühr weiterhin beigetrieben werden kann, wenn das Amt im Vertrauen auf eine eingereichte Einzugsermächtigung bereits Amtshandlungen vorgenommen hat, die nicht von Amts wegen rückgängig gemacht werden können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 14/6203, S. 47 f.; siehe ferner Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes , BT-Drucks. 16/735, S. 16). § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst dagegen nicht den Fall, in dem der Anmelder - wie hier - vor Eintritt der Rücknahmefiktion die Prüfungsgebühr bereits gezahlt hat.
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e) Danach ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 812 BGB. Zur Zeit der Zahlung bestand die Gebührenforderung. Dass die Patentanmeldung - nicht der Prüfungsantrag - zu einem späteren Zeitpunkt als zurückgenommen galt, ändert daran nichts.
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3. Für den Fall, dass eine Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, ergibt sich damit aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung, dass die Prüfungsgebühr für einen zuvor gestellten Prüfungsantrag mit Wirkung ex nunc entfällt, sofern die Gebühr bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet und die Prüfung der Anmeldung nach § 44 Abs. 1 PatG noch nicht aufgenommen worden ist. § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, dass die Prüfungsgebühr mit oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt (BPatG, GRUR 2006, 261; BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 10 W (pat) 49/05, in Juris, BPatGE 53, 9; Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 23; Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 30; Schulte /Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 33 Rn. 28; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 44 Rn. 21; ebenso schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 11, 55; 11, 222; 13, 60; 37, 187; BPatG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 W (pat) 32/96, in Juris). Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Erstattung der Gebühr auch dann nicht vor, wenn die beantragte Handlung - das ist hier die Prüfung der Patentanmeldung (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07, GRUR 2008, 549, 551) - noch nicht aufgenommen worden ist. Ob der Patentanmelder, der einen Prüfungsantrag gestellt hat, mit der Prüfungsgebühr belastet wird, wenn die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt als zurückgenommen gilt, hängt mithin davon ab, ob er zu diesem Zeitpunkt die Gebühr bereits gezahlt hat oder nicht.
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4. Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass die bereits bezahlte Prüfungsgebühr dem Deutschen Patent- und Markenamt verbleibt, obwohl diese keine Prüfung der Patentanmeldung vorgenommen hat und eine solche auch nicht mehr vorgenommen werden kann, der Anmelder also keinerlei Gegenleistung für die Prüfungsgebühr erhält. Zwar mag die Regelung in Art. 11 Buchst. a der Gebührenordnung des Europäischen Patentamts für eine europäische Patentanmeldung, die vorsieht , dass die Prüfungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet wird, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, sachgerechter erscheinen (so schon BPatG, GRUR 2006, 261, 264). Die gesetzliche Regelung ist jedoch der Beurteilung zugrunde zu legen, da verfassungsrechtliche Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen.
21
a) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt wer- den und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs - und Gestaltungsspielraum. Materiell-verfassungsrechtliche Grenzen einer Gebührenregelung können sich aus den Grundrechten ergeben, insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind alle mit einer Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der staatlichen Leistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die sich, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 226 f.). Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von Gerichtskosten. Danach muss der Gesetzgeber die Auswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381, 389). Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre es verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen, wenn eine Gebühr ohne Rückzahlungsmöglichkeit auch dann verfällt, wenn es aus Gründen, die ganz überwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, an einer Gegenleistung der Behörde völlig fehlt (BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - I ZB 1/98, GRUR 2000, 325, 327 - Beschleunigungsgebühr).
22
b) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass eine bereits gezahlte Prüfungsgebühr nicht erstattet wird, obwohl eine Prüfung unterbleibt, weil die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in solchen Fällen bereit und in der Lage ist, die Leistung, die mit der Gebühr abgegolten werden sollte, zu erbringen, und daran durch ein Verhalten des Anmelders - hier die Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung für eine spätere Anmeldung - gehindert wird. Hinzu kommt, dass der Anmelder weder den Prüfungsantrag zeitgleich mit der Einreichung der Patentanmeldung stellen muss noch gezwungen ist, die Prüfungsgebühr bereits mit der Stellung des Prüfungsantrags zu begleichen. Mit der Stellung des Prüfungsantrags kann er etwa zuwarten, bis die Prüfung der Anmeldung auf offensichtliche Mängel nach § 42 PatG abgeschlossen ist. Ihm ist zudem nach § 44 Abs. 1 Satz 2 PatG eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Dies verschafft dem Anmelder die Möglichkeit, den Prüfungsantrag erst dann zu stellen oder die Prüfungsgebühr erst dann zu zahlen, wenn abzusehen ist, dass eine Prüfung der Anmeldung nach § 44 Abs. 1 PatG erforderlich wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gesetzgeber mit dieser gesetzlichen Regelung in zulässiger Weise den Zweck verfolgt, die Anzahl der Erstattungsvorgänge gering zu halten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern.
23
c) Eine Auslegung von § 10 PatKostG dahin, dass auch eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr zu erstatten ist, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, ist mithin nicht verfassungsrechtlich geboten.
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V. Fehlt es damit an einer Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Antragstellerin bleibt ihre Rechtsbeschwerde erfolglos.
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Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Meier-Beck Gröning Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.06.2013 - 10 W(pat) 6/09 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Patentkostengesetz - PatKostG | § 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung


(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs.

Patentgesetz - PatG | § 107


(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Fests

Patentgesetz - PatG | § 44


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritte

Patentgesetz - PatG | § 43


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindun

Patentkostengesetz - PatKostG | § 2 Höhe der Gebühren


(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34

Patentkostengesetz - PatKostG | § 3 Fälligkeit der Gebühren


(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sons

Patentgesetz - PatG | § 40


(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritäts

Patentgesetz - PatG | § 42


(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über

Patentkostengesetz - PatKostG | § 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr


(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen

Patentkostengesetz - PatKostG | § 11 Erinnerung, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Prot

Patentkostengesetz - PatKostG | § 9 Unrichtige Sachbehandlung


Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV 2004 | § 2 Zahlungstag


Als Zahlungstag gilt 1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;3. bei Bareinzahlung auf das Konto der z

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(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

9
b) § 11 Abs. 3 PatKostG steht einer Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt, sondern die Frage zur Entscheidung steht, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht.

Als Zahlungstag gilt

1.
bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
2.
bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
3.
bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
4.
bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals;
5.
bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz.

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere

1.
die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;
2.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;
3.
die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;
4.
die Einreichung einer Klage;
5.
die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.
Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.

(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.

(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

Als Zahlungstag gilt

1.
bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
2.
bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
3.
bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
4.
bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals;
5.
bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz.

(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.

(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.

(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.

(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.

(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.

(2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.

(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(7) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mitteilung angegeben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

1.
die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten Standes der Technik einer anderen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Absatz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu ziehenden Standes der Technik geeignet erscheint;
2.
das Deutsche Patent- und Markenamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;
3.
die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Deutschen Patent- und Markenamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.

(2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.

(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(7) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mitteilung angegeben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

1.
die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten Standes der Technik einer anderen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Absatz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu ziehenden Standes der Technik geeignet erscheint;
2.
das Deutsche Patent- und Markenamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;
3.
die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Deutschen Patent- und Markenamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 4/07
vom
22. Januar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Schwingungsdämpfung
Eine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühren kommt grundsätzlich
nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - X ZB 4/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Oktober 2006 verkündeten Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 3.900,-- €.

Gründe:


1
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Anmelderin der im Wege einer Teilung aus einer am 5. März 1984 eingereichten Stammanmeldung hervorgegangenen deutschen Patentanmeldung 34 48 417.5-27, die eine Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen betrifft.
2
Auf den Prüfungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese Anmeldung zunächst im November 1996 wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt mit der Begründung zurückgewiesen, die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 2 seien zulässig. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin der Anmelderin mit Bescheid vom 22. Februar 2000 mitgeteilt, die im vorliegenden Patentanspruch 1 noch vorhandenen Merkmale reichten aus, um diesen Anspruch als gewährbar erscheinen zu lassen. Die Anmelderin werde jedoch gebeten, einen gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik abgegrenzten Patentanspruch 1 einzureichen oder den Stand der Technik in anderer geeigneter Weise anzugeben. Der Patentanspruch 2 erscheine in seiner vorliegenden Form als gewährbar. Nach wiederholter Fristverlängerung reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2001 überarbeitete Unterlagen ein.
3
Im April 2002 zahlte die Anmelderin die 19. Jahresgebühr (1.760,-- €), im April 2003 die 20. Jahresgebühr (1.940,-- €).
4
Im Oktober 2004 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Anmelderin mit, die Anmeldung habe nunmehr die maximale Patentdauer überschritten ; eine weitere Bearbeitung könne nur erfolgen, wenn die Anmelderin ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung darlege.
5
Nachdem sie unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 1 PatG und die Notwendigkeit der Berechnung der Erfindervergütung ein weiterbestehendes Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht hatte, hat die Anmelderin beantragt, ihr die 19. und 20. Jahresgebühr zurückzuerstatten.
6
Diesen Antrag hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie die Rückerstattung der beiden Jahresgebühren weiterverfolgt und ferner beantragt hat, das Deutsche Patent- und Markenamt anzuweisen, auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € zurückzuerstatten.
7
Diese Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (Leitsatz veröffentlicht in BlPMZ 2007, 270 u. Mitt. 2007, 324). Eine Rückzahlung aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, dessen Voraussetzungen sich mangels eigenständiger gesetzlicher Regelung im Wesentlichen nach den entsprechend anzuwendenden Bereicherungsvorschriften der §§ 812 ff. BGB bestimmten, scheide aus, weil kein Fall rechtsgrundloser Entrichtung vorliege. Eine geleistete Zahlung von Jahresgebühren sei mit Eintritt der Fälligkeit verfallen, sofern die Anmeldung noch als gebührenpflichtiger Gegenstand vorhanden gewesen sei. Ereignisse, die erst nach dem Tage der Entrichtung der fälligen Jahresgebühr einträten, hätten auf den Verfall der Gebühr keinen Einfluss. Auch der mit der Zahlung bezweckte Erfolg sei im Streitfall eingetreten, weil laut der Überschrift im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 PatKostG) Zahlungen der Jahresgebühren zur "Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung" erfolgten und diese Aufrechterhaltung hier auch zweifellos erreicht worden sei. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 19. und 20. Jahresgebühr ergebe sich auch nicht aus § 9 PatKostG. Es gebe zwar zeitliche Vorgaben in den Prüfungsrichtlinien des Patentamts. Nach den damals geltenden Prüfungsrichtlinien vom 2. Juni 1995 (BlPMZ 1995, 269) und der dortigen die Bearbeitungsreihenfolge betreffenden Regelung in Nr. 3.3.1 habe die Anmelderin auch grundsätzlich von einer beschleunigten Weiterführung des Prüfungsverfahrens ausgehen dürfen. Ob darin, dass das Prüfungsverfahren gleichwohl seit der Einreichung der überarbeiteten Unterlagen bis zum Ablauf der längstmöglichen Patentdauer von 20 Jahren am 5. März 2004 keinen Fortgang mehr gefunden habe, eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 9 PatKostG liege, könne jedoch dahingestellt bleiben. Denn es fehle an der Ursächlichkeit der verzögerten Bearbeitung für die Entstehung der Kosten der 19. und 20. Jahresgebühr. Eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen, wie sie etwa für die Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG möglich sei, sei für die Jahresgebühren weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen. Ausgehend von dem Zweck der Jahresgebühren sei im Übrigen schon nicht feststellbar, dass die Gegenleistung nicht erbracht worden sei. Auch die Beschwerdegebühr sei mithin mit Rechtsgrund entrichtet und nicht unbillig.
8
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge aus der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt.
9
Hierzu macht die Anmelderin geltend, ihr stehe in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zu. Weder dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 PatG noch dem des Gebührentatbestands im Patentkostengesetz sei zu entnehmen, dass die behördliche Gegenleistung schon in der bloßen Aufrechterhaltung der Patentanmeldung oder gar der bloßen Entgegennahme der Jahresgebühren bestehe. Denn dabei gehe es nur um die gesetzliche Rechtsfolge der Zahlung von Jahresgebühren. Nachdem mit dem Prüfungsbescheid vom 22. Februar 2000 und damit vier Jahre vor Ablauf der längstmöglichen Patentdauer die Patenterteilung in Aussicht gestellt worden sei, habe sie, die Anmelderin, von einer beschleunigten Weiterführung des Prüfungsverfahrens ausgehen dürfen und die beiden Jahresgebühren in der Erwartung der baldigen Patenterteilung gezahlt. Aus der Sicht eines Anmelders seien die Priorität und die Anwartschaft, die mittels Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung gesichert werden könnten, nur sinn- und wertvoll, wenn die Anwartschaft auch zum Vollrecht erstarke. Der mit der Zahlung der Jahresgebühren verfolgte Zweck sei deshalb im Streitfall nicht erreicht. Auch einen Anspruch nach § 9 PatKostG habe das Bundes- patentgericht zu Unrecht verneint. Jede Behörde habe ohnehin die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und ungesäumt zu bescheiden. Jedenfalls habe es das Deutsche Patent- und Markenamt aber unterlassen, auf eventuelle amtsinterne Schwierigkeiten, wie zum Beispiel Kapazitätsüberlastung, frühzeitig hinzuweisen. Diesen wesentlichen Gesichtspunkt habe das Bundespatentgericht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Schließlich bestehe die Rückzahlungsverpflichtung aus Gründen der Billigkeit. Eine bereits mit einem Antrag anfallende Gebühr setze voraus, dass die Behörde die mit dem Antrag bezweckte Handlung erbringe, sofern sie nicht durch Verhalten des Antragstellers daran gehindert werde. Hier sei das Deutsche Patent- und Markenamt aber entweder nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen, die bereits angekündigte und durch die Zahlung der Jahresgebühren bezweckte Handlung, nämlich die Erteilung des Patents zu erbringen.
10
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
11
1. Die aufgrund § 17 Abs. 1 PatG, § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, Anlage zu § 2 PatKostG Nr. 312190, 312200 bezahlten Jahresgebühren kann die Anmelderin nicht nach §§ 9, 8 Abs. 2 PatKostG zurückfordern.
12
a) Dabei kann unterstellt werden, dass es richtiger Sachbehandlung entsprochen hätte, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt auf den Zwischenbescheid vom 22. Februar 2000 und die Einreichung der überarbeiteten Unterlagen durch die Anmelderin hin das Patent beschleunigt, also alsbald erteilt hätte. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dann die beiden streitigen Jahresgebühren nicht entstanden wären, wie es § 9 PatG ebenso wie andere entsprechende Vorschriften, etwa § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, voraussetzt. Denn die Anmelderin hätte auch dann, wenn - der behaupteten Erwartung gemäß - das Deutsche Patent- und Markenamt die beantragte Prüfung alsbald mit der Patenterteilung abgeschlossen hätte, zur Vermeidung der in § 58 Abs. 3 (bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 3) PatG genannten Rechtsfolge nach den oben erwähnten Vorschriften die streitigen beiden Jahresgebühren zahlen müssen.
13
b) Die Meinung der Anmelderin, man habe sie darauf hinweisen müssen, dass mit einer Erteilung des Patents im 19. bzw. 20. Jahr nach der Anmeldung nicht mehr zu rechnen sei, ändert nichts daran, dass ein Rückzahlungsanspruch nach § 9 PatKostG nicht besteht. Denn der vermisste Hinweis hätte lediglich gegeben werden können, wenn dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits zu der Zeit, als die Fälligkeit der 19. und/oder der 20. Jahresgebühr bevorstand und die Anmelderin die Entscheidung zwischen Zahlung und der in § 58 Abs. 3 PatG genannten Rechtsfolge zu treffen hatte, bekannt oder jedenfalls die Prognose möglich gewesen wäre, dass es zur Patenterteilung nicht kommen werde. Die hierfür nötigen Umstände sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Anmelderin unterstellt damit lediglich das erforderliche notwendige rechtzeitige Erkennen auf Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts. Damit entbehrt der Berechtigung auch der Vorwurf der Rechtsbeschwerde , das Bundespatentgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Anmelderin übergangen.
14
2. Das Rückzahlungsbegehren der Anmelderin ist auch nicht nach § 10 Abs. 1 PatKostG oder § 10 Abs. 2 i.V. mit § 8 Abs. 2 PatKostG gerechtfertigt.
15
a) § 10 Abs. 1 Satz 1 PatKostG betrifft nur Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, nicht Gebühren, die bereits fällig geworden sind. Die streitigen Jahresgebühren waren jedoch aufgrund der eingangs genannten Vorschriften fällig, wie auch die Anmelderin nicht in Zweifel zieht.

16
b) § 10 Abs. 2 PatKostG hingegen betrifft Fälle, in denen das Gesetz an die Nichtzahlung, die nicht vollständige oder die nicht rechtzeitige Zahlung von Gebühren bestimmte nachteilige Folgen für den Anmelder knüpft oder die Anmeldung ansonsten als zurückgenommen anzusehen ist. Diese Vorschrift greift im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil die Anmelderin die streitigen Jahresgebühren vollständig und rechtzeitig gezahlt hat und ihre Anmeldung auch im Übrigen nicht von Gesetzes wegen als zurückgenommen gilt.
17
3. a) Mangels weiterer einschlägiger Kostenvorschriften sehen das Patentgesetz und das Patentkostengesetz hiernach keine Rechtsgrundlage für die Rückzahlung der streitigen Jahresgebühren im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vor. Daraus mag zwar nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass eine fällige und gezahlte Jahresgebühr schlechthin verfallen sei und kostenrechtlich insoweit keine Rückforderungsmöglichkeit bestehe. Denn wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 7. November 1999 (I ZB 4/97, GRUR 2000, 421) herausgearbeitet hat, kann eine Rückerstattung erhobener Gebühren selbst dann aus Billigkeitsgründen geboten sein, wenn das Gesetz hierfür keine kostenrechtliche Regelung enthält. Auch diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem kostenrechtlichen Erstattungsanspruch der Anmelderin. Denn anders als hinsichtlich der Regelung in § 38 Abs. 2 MarkenG, die in dem Beschluss vom 7. November 1999 die entscheidungserhebliche Norm darstellte, sieht das Patentkostengesetz in den §§ 9, 10 durchaus auch Regelungen vor, die dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Gebühr aufgrund nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint und deshalb nicht in Ansatz gebracht werden kann bzw. zurückgezahlt werden muss. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber im Geltungsbereich des Patentgesetzes und Patentkostengesetzes die Wertung getroffen hat, in Fällen, in denen diese Regelungen nicht greifen, sei kein Sachverhalt gegeben, der aus Billigkeitsgründen eine Verringerung oder gar den Entfall der Gebühr rechtfertige. Beleg dafür, dass der Gesetzgeber gerade auch gesehen hat, dass eine Untätigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts, die hier Grund für das Begehren der Anmelderin ist, einem Gebührenansatz aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann, er die entsprechende Rechtsfolge gleichwohl aber nur unter weiteren im Streitfall nicht gegebenen Voraussetzungen für notwendig gehalten hat, ist vor allem § 10 Abs. 2 PatKostG.
18
b) Zudem gibt es hinsichtlich der Jahresgebühren für die Patentanmeldung auch objektive Gründe, es kostenrechtlich bei dem gesetzlich normierten Anfall auch dann zu belassen, wenn die Anmeldung mit einem in einem Zwischenbescheid als gewährbar bezeichneten Anspruchssatz nicht zum Patent führt, weil das Deutsche Patent- und Markenamt während der verbleibenden Patentdauer untätig bleibt.
19
Dabei kann unterstellt werden, dass die Anmelderin die beiden letzten Jahresgebühren nur gezahlt hat, weil sie auf den Zwischenbescheid vertraute und davon ausging, das Patent werde in dem als gewährbar angekündigten Umfang noch während der Patentdauer erteilt. Es mag sein, dass das Gesetz die für das Prüfungsverfahren zu zahlenden Gebühren (Anlage zu § 2 PatKostG Nr. 311300, 311400) wegen der Tätigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts vorsieht, welche die Anmelderin hier als nicht vollständig erbracht ansieht. Die Jahresgebühren für eine Patentanmeldung (Anlage zu § 2 PatKostG Nr. 312030 ff.) haben hierin jedoch nicht ihren Grund. Zusammen mit der Anmeldegebühr sollen sie dazu beitragen, den allgemeinen Finanzbedarf sicherzustellen , der entsteht und gedeckt werden muss, wenn im Interesse der Allgemeinheit und der um ein technisches Schutzrecht Nachsuchenden ein Ausschließlichkeitsrecht nur durch eine Behörde und aufgrund eines förmlichen Verfahrens gewährt werden soll. Wenn die Jahresgebühr für eine Anmeldung überhaupt mit einer bestimmten Tätigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts in Zusammenhang stehen, so ist es hiernach die Führung der Akte, die aufgrund der Anmeldung angelegt worden ist, und die Aufrechterhaltung dieser bloßen Verwaltungstätigkeit so lange, wie die Patentanmeldung anhängig ist. Dies zeigt sich auch daran, dass die Höhe der Jahresgebühren unabhängig von dem technischen Gehalt des angemeldeten Gegenstands, seinem patentrechtlichen Schicksal sowie wirtschaftlichen Erfolg und vor allem unabhängig von dem Aufwand des Deutschen Patent- und Markenamts gesetzlich festgelegt sind und bereits bei Ausbleiben einer Jahresgebühr die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3 PatG) mit der Folge, dass weitere behördliche Tätigkeit entfällt. Der Senat vermag deshalb nicht zu erkennen, dass es aus kostenrechtlicher Sicht unbillig sein könnte, wenn dem Deutschen Patent- und Markenamt die von der Anmelderin gezahlten beiden Jahresgebühren kostenrechtlich verbleiben.
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c) Hieran ändert auch der Gesichtspunkt nichts, den das Bundespatentgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt hat, wonach rechtsübergreifend der Grundsatz gilt, dass rechtsgrundlos Erlangtes zu erstatten ist. Nach dem Vorgesagten liegt im Streitfall der Rechtsgrund in der vom Gesetzgeber zur ausreichenden finanziellen Ausstattung des Deutschen Patent- und Markenamts für notwendig gehaltenen gesetzlichen Gebührenregel. Diese sieht nur vor, dass der Anmelder die Zahlung anfallender Jahresgebühren unterlassen , nicht aber, dass der Anmelder seiner Gebührenzahlung eine eigene, von der gesetzlichen Vorgabe abweichende Zweckrichtung geben kann. Die Zweckrichtung der Zahlung einer Jahresgebühr ist danach gesetzlich vorgegeben und liegt für den Anmelder darin, sich den Fortbestand der Patentanmeldung erhalten zu können. Es interessiert deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht, wenn im Streitfall die Anmelderin die beiden letzten Jahresgebühren tatsächlich in der Erwartung alsbaldiger Patenterteilung gezahlt und die Zahlung unterlassen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist nicht mehr tätig wird.
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4. Ob der Anmelderin zivilrechtliche Ansprüche (etwa aus Amtshaftung) zustehen, kann dahinstehen, weil im Rahmen des hier von der Anmelderin eingeleiteten patentamtlichen Verfahrens insoweit keine Entscheidungskompetenz besteht.
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5. Wegen des ergänzenden Antrags, auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € zurückzuerstatten, wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, gegen die sich die Rechtsbeschwerde auch nicht gesondert gewendet hat.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Die angeregte mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für notwendig.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2006 - 10 W(pat) 45/05 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.

(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung

1.
seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2.
nicht gewerblich anwendbar ist oder
3.
nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.