Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2011 - X ZB 11/10

bei uns veröffentlicht am18.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 11/10
vom
18. Juli 2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 086.0
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens sowie die
Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten der Präsidentin des Deutschen Patentund Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin hat am 21. September 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung "Macchina per la lavorazione di pannelli di legno o simili" (Maschinen für die Bearbeitung von Tafeln aus Holz oder dergleichen) in italienischer Sprache zum Patent angemeldet. Zu der Anmeldung gehören 15 Patentansprüche. Die Ansprüche 2 bis 15 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen.
2
Am 12. November 2007 reichte die Anmelderin eine deutsche Übersetzung der Anmeldung ein, in der lediglich die Patentansprüche 1 bis 13 enthalten waren. Diese Unterlagen wurden als Offenlegungsschrift 10 2007 045 086 am 21. Mai 2008 veröffentlicht. Auf den Antrag der Anmelderin, die Offenlegungsschrift zu berichtigen und um die gegenüber den Anmeldeunterlagen fehlenden Ansprüche 14 und 15 zu ergänzen, hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Bescheid vom 10. Februar 2009 mitgeteilt, dass mangels vollständiger Übersetzung der Patentansprüche nach der Amtspraxis im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG die Anmeldung als nicht erfolgt gelte. Die Anmelderin reichte am 4. März 2009 eine Übersetzung der kompletten Anmeldung mit den Ansprüchen 14 und 15 unter Hinweis darauf ein, dass sie diese Fassung bereits am 12. November 2007 übermittelt habe.
3
Das Deutsche Patent- und Markenamt (Prüfungsstelle 15) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 festgestellt, dass die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht erfolgt sei, da die vollständige Übersetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der fremdsprachigen Anmeldung zur Akte gelangt sei.
4
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt , die Eingabe vom 4. März 2009 als Antrag auf Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne von § 38 PatG und weiter hilfsweise als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung einer Übersetzung anzusehen.
5
Im Beschwerdeverfahren ist die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Patentgerichts beigetreten.
6
Das Patentgericht hat den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt dessen Präsidentin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
7
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Die Anmelderin habe mit der am 12. November 2007 eingereichten Übersetzung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG genügt. Dass in dieser Übersetzung die Patentansprüche 14 und 15 nicht enthalten gewesen seien , führe nicht dazu, dass die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG als nicht erfolgt gelte. Nach Sinn und Zweck des § 35 PatG sei es nicht gerechtfertigt , die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger Übersetzungen ausnahmslos dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen. Grundsätzlich genüge auch eine fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung dem Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG.
9
Mit der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG einzureichenden Übersetzung solle in angemessener Frist eine deutschsprachige Arbeitsgrundlage für das weitere Verfahren und für die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderliche Herausgabe der Offenlegungsschrift zur Verfügung gestellt werden. Dieser Zweck werde durch eine deutsche Übersetzung, die Fehler oder Auslassungen aufweise , nicht ernsthaft in Frage gestellt.
10
So sei für den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung nicht die deutsche Übersetzung, sondern vielmehr der zunächst eingereichte fremdsprachige Text maßgeblich. Enthalte die deutsche Übersetzung inhaltliche Fehler, die dazu führten, dass der deutsche Text über den Offenbarungsgehalt des fremdsprachigen Textes hinausgehe, setze sich der Anmelder dem Risiko aus, dass seine Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen werde (§ 38 PatG) oder - sofern hierauf ein Patent erteilt werden sollte, weil der Fehler im Erteilungsverfahren nicht zutage getreten sei - dass der Einspruchsoder Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gegeben sei. Rechtliche Vorteile könnten dem Anmelder somit aus Übersetzungsfehlern nicht erwachsen.
11
Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Offenlegungsschrift zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Existenz der Anmeldung und das mögliche künftige Schutzrecht auf Grundlage der Übersetzung erstellt werde. Dritte, die auf die Richtigkeit der Offenbarung bzw. der Übersetzung vertraut hätten, würden nicht geschädigt. Fehlerhafte Übersetzungen hätten allenfalls nachteilige Folgen für den Anmelder selbst, weil sie sich negativ auf einen Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG auswirken oder umgekehrt wettbewerbsrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Anmelder auslösen könnten.
12
Der Bundesgerichtshof habe für den vergleichbaren Fall der fehlerhaften Übersetzung einer europäischen Patentschrift entschieden, dass die gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland auch dann einträten, wenn die vom Patentinhaber fristgerecht eingereichte Übersetzung des nicht in deutscher Frage veröffentlichten europäischen Patents Auslassungen aufweise (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09, GRUR 2010, 708 Rn. 14 - Nabenschaltung II). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen seien auf den Fall einer unzureichenden Übersetzung einer nationalen Patentanmeldung übertragbar.
13
III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
14
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Präsidentin des Deutschen Patentund Markenamts ist gemäß §§ 77 Satz 2, 101 Abs. 1 PatG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt. Es genügt, dass sie die Interessen wahrnimmt, die ihre Beteiligung am Verfahren veranlasst haben (BGH, Beschluss vom 3. November 1988 - X ZB 12/86, BGHZ 105, 381, 382 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen; Beschluss vom 10. Juli 1986 - X ZB 29/84, GRUR 1986, 877 - Kraftfahrzeuggetriebe).
15
2. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsfolge nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht eingetreten ist.
16
a) Die Rechtsbeschwerde kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Übersetzung, die Auslassungen in der Beschreibung der Erfindung oder bei den Patentansprüchen aufweise, schon begrifflich keine Übersetzung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG darstelle. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Vielmehr liegt der Regelung des § 35 PatG gerade die Erkenntnis zugrunde, dass Übersetzungen regelmäßig nicht vollkommen mit dem Originaltext übereinstimmen und Unzulänglichkeiten aufweisen können. Dementsprechend stellt auch die Begründung zu § 35 PatG klar, dass sich der Offenbarungsgehalt einer Erfindung nach der Anmeldung in der Originalsprache und nicht nach der Übersetzung richtet, und hebt ausdrücklich hervor, dass die Möglichkeit, die Anmeldung in ihrer Originalsprache einzureichen, dem Anmelder die Gewähr bieten soll, dass durch die Übersetzung keine Bestandteile der Offenbarung verloren gehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BT-Drucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1998, 393, 403).
17
b) Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 35 PatG nicht erfordern, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen mit der Folge, dass jeder Fehler oder jede Auslassung zum Verlust des Anmeldetags führen muss.
18
Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie bei fehlerhaften oder unvollständigen Übersetzungen zu verfahren ist. Für den Offenba- rungsgehalt der Anmeldung ist die Übersetzung nicht entscheidend. Dieser bestimmt sich nach der fremdsprachigen Fassung, was für den Anmelder den Vorteil hat, dass keine Bestandteile der Offenbarung durch die Übersetzung verloren gehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BTDrucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1998, 393, 403). Die Übersetzung dient vielmehr neben dem Zweck, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren, auch dazu festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die für die Anmeldung erforderlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Patentamt für die weitere Behandlung prüfen können. Deshalb ist auf diese Voraussetzungen abzustellen.
19
Für die Bestimmung des Anmeldetags stellt § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG bei fremdsprachigen Anmeldungen darauf ab, dass die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Name des Anmelders und Antrag auf Erteilung des Patents) und, soweit diese Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG (Beschreibung der Erfindung) beim Patentamt eingegangen sind. Die Vorlage von Patentansprüchen ist für die Zuerkennung des Anmeldetags hingegen nicht erforderlich.
20
Dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung entspricht es, dass eine Übersetzung, die jedenfalls der Form nach den Anforderungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG genügt, d.h. die dort genannten Angaben umfasst, die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht auslöst. Erfüllt die Übersetzung die Mindestanforderungen, die für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten - Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen -, so genügt sie den Anforderungen, die das Gesetz für die Zuerkennung des Anmeldetags ausreichen lässt. Weitergehende Anforderungen als für die fremdsprachige Anmeldung selbst sind an die Übersetzung nicht zu stellen. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts kann dagegen nicht entscheidend sein, wie umfangreich Auslassungen in der Übersetzung verglichen mit den fremdsprachigen Unterlagen sind, denn dies würde eine Prüfung im Einzelfall voraussetzen , die das Gesetz nicht fordert und die das Patentamt jedenfalls nicht für alle Fremdsprachen leisten kann. Entscheidend ist vielmehr, soweit es um die Beschreibung und, soweit vorhanden, um die Patentansprüche geht, der äußere Anschein einer Beschreibung, auf den § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG für den fremdsprachigen Text ausdrücklich abstellt. Auf diesen Anschein kommt es nicht nur für den fremdsprachigen Text selbst, sondern auch für dessen Übersetzung an, denn auch für Letztere gilt, dass eine Prüfung auf Vollständigkeit nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Anmeldetags ist.
21
Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch § 14 PatV Rechnung getragen, der bestimmt, dass deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt werden oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein müssen. Für die Zuerkennung des Anmeldetags ist demnach erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegen, sowie dass innerhalb der Frist von drei Monaten eine § 14 PatV entsprechende Übersetzung vorliegt, die denselben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehlerhaft sein.
22
Genügt die Anmeldung im Übrigen den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 nicht, so gilt nach § 42 PatG, dass eine Beseitigung der Mängel auf Anforderung möglich ist.
23
c) Im Streitfall waren die dargelegten Anforderungen ungeachtet des Umstands erfüllt, dass in der deutschen Übersetzung die Unteransprüche 14 und 15 fehlten. Die Mängel der am 10. Oktober 2008 eingereichten Übersetzung der Anmeldung ziehen daher nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG nach sich. Die Anmelderin konnte die Übersetzung der fehlen- den Ansprüche vielmehr auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist vorlegen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist daher nicht erforderlich.
24
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 51 Abs. 1 GKG.
25
V. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Meier-Beck Mühlens Gröning
Grabinski Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2010 - 10 W(pat) 23/09 -

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

Patentgesetz - PatG | § 21


(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,3. der w

Patentgesetz - PatG | § 34


(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums d

Patentgesetz - PatG | § 33


(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine n

Patentgesetz - PatG | § 35


(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 1. beim Deutschen Paten

Patentgesetz - PatG | § 38


Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Bericht

Patentgesetz - PatG | § 42


(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über

Patentverordnung - PatV | § 14 Fremdsprachige Dokumente


(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelege

Patentgesetz - PatG | § 77


Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittser

Referenzen

(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.

(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muß enthalten:

1.
den Namen des Anmelders;
2.
einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3.
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4.
eine Beschreibung der Erfindung;
5.
die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(7) Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die

1.
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
2.
in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.

(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.

(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die

1.
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
2.
in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.

(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.

(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung

1.
seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2.
nicht gewerblich anwendbar ist oder
3.
nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.