Patentverordnung - PatV | § 14 Fremdsprachige Dokumente

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Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Inhaltsverzeichnis

(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die

1.
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
2.
in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.

(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.

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(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Ab
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published on 18/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 086.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-
published on 18/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 10/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2008 032 908.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Polierendpunktbestimmung PatG § 35; PatV § 14 Abs.
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