Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - X ZA 1/16

bei uns veröffentlicht am28.11.2017
vorgehend
Amtsgericht Coburg, B 2288/14, 09.12.2015
Landgericht Coburg, 32 T 5/16, 25.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 1/16
vom
28. November 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZA1.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte Ende 2014 beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98 € zuzüglich Zinsen gegen den Antragsgegner in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Antragsgegnerin des Parallelverfahrens X ZA 2/16. Zum Anspruchsgrund ist angegeben: "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Schenkungsrückforderung nach Schenkungswiderruf …". Zugleich hat er für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Seinen diesbezüglichen Eingaben zufolge liegt dem geltend gemachten Anspruch eine Schenkung in Höhe von 938.460,58 DM (479.315,98 €) zugrunde, die er mit Schreiben vom 26. September 2007 und 30. Juni 2008 wegen groben Undanks widerrufen hat.
2
Das Amtsgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten und mutwilliger Rechtsverfolgung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit nach bewilligter Prozesskostenhilfe mehrere Mahnverfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und in ähnlicher Forderungshöhe betrieben; nach Zustellung des Mahnbescheids habe der Antragsgegner jedoch immer Gesamtwiderspruch eingelegt. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu erwarten.
3
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach Anhörung des Antragsgegners, der das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs bestritten und für den Fall des Erlasses eines Mahnbescheids angekündigt habe, dagegen Widerspruch einzulegen, zurückgewiesen. Der Antragsteller möchte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.
4
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
5
Dabei kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Mahnverfahren gegen den in der Schweiz ansässigen Antragsgegner, die das Amtsgericht angezweifelt hat, zugunsten des Antragstellers unterstellt werden; ferner kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, weil mit einem Widerspruch des Antragsgegners gegen einen etwaigen Mahnbe- scheid zu rechnen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jedenfalls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.
6
1. Die §§ 114 ff. ZPO gelten sachlich für alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch für das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Verfahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, juris Rn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege , ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren gilt deshalb auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf (BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5).
7
2. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei , die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN). Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig prozessierende Partei absehen würde, auf deren hypothetisches Verhalten in der Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Beurteilung der Mutwilligkeit abzustellen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt lediglich, dass die mittellose Partei nur einer Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaus- sichten vernünftig abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.).
8
3. Danach erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, vom Mahnverfahren Abstand nehmen, auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids nach §§ 688 ff. ZPO vorliegen sollten. Sie würde sich nämlich, worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat, davon leiten lassen , dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verhelfen, im Streitfall nicht erreicht werden kann. Die geltend gemachte Forderung ist hier vom Antragsgegner in seiner Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 ZPO bestritten worden und er hat angekündigt, gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einzulegen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung bestehen nach den gesamten Umständen, zu denen hier auch die Erfahrungen aus vorangegangenen Mahnverfahren gehören, auf die das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht. Unter diesen Umständen hätte eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, im Streitfall sogleich den Weg der Klageerhebung beschritten.
9
Die Beanstandung des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm Stellungnahmen der Gegenseite zunächst nicht mitgeteilt worden seien und ihm Gelegenheit zu einer Gegendarstellung hätte gegeben werden müssen, rechtfertigt nichts Abweichendes. Er trägt nach wie vor keine substanziellen Anhaltspunkte dafür vor, welche die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Erlangung eines Vollstreckungstitels im Mahnverfahren sei im Streitfall äußerst unwahrscheinlich, infrage stellen könnten.
10
4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zulässigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall , wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGH, MDR 2017, 1261) abschließend beantwortet werden.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - B 2288/14 a -
LG Coburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 32 T 5/16 -

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BESCHLUSS
X ZA 2/16
vom
28. November 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZA2.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte Ende 2014 beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98 € zuzüglich Zinsen gegen die Antragsgegnerin in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Antragsgegner des Parallelverfahrens X ZA 1/16. Zum Anspruchsgrund ist angegeben : "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Schenkungsrückforderung nach Schenkungswiderruf …". Zugleich hat er für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Seinen diesbezüglichen Eingaben zufolge liegt dem geltend gemachten Anspruch eine Schenkung in Höhe von 938.460,58 DM (479.315,98 €) zugrunde, die er mit Schreiben vom 26. September 2007 und 30. Juni 2008 wegen groben Undanks widerrufen hat.
2
Das Amtsgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten und mutwilliger Rechtsverfolgung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit nach bewilligter Prozesskostenhilfe mehrere Mahnverfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und in ähnlicher Forderungshöhe betrieben; nach Zustellung des Mahnbescheids habe die Antragsgegnerin jedoch immer Gesamtwiderspruch eingelegt. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu erwarten.
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Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach Anhörung der Antragsgegnerin, die das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs bestritten und für den Fall des Erlasses eines Mahnbescheids angekündigt habe, dagegen Widerspruch einzulegen, zurückgewiesen. Der Antragsteller möchte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.
4
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
5
Dabei kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Mahnverfahren gegen die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin, die das Amtsgericht angezweifelt hat, zugunsten des Antragstellers unterstellt werden; ferner kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, weil mit einem Widerspruch der Antragsgegnerin gegen einen etwaigen Mahnbe- scheid zu rechnen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jedenfalls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.
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1. Die §§ 114 ff. ZPO gelten sachlich für alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch für das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Verfahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, juris Rn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege , ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren gilt deshalb auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf (BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5).
7
2. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei , die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN). Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig prozessierende Partei absehen würde, auf deren hypothetisches Verhalten in der Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Beurteilung der Mutwilligkeit abzustellen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt lediglich, dass die mittellose Partei nur einer Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaus- sichten vernünftig abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.).
8
3. Danach erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, vom Mahnverfahren Abstand nehmen, auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids nach §§ 688 ff. ZPO vorliegen sollten. Sie würde sich nämlich, worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat, davon leiten lassen , dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verhelfen, im Streitfall nicht erreicht werden kann. Die geltend gemachte Forderung ist hier von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 ZPO bestritten worden und sie hat angekündigt, gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einzulegen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung bestehen nach den gesamten Umständen, zu denen hier auch die Erfahrungen aus vorangegangenen Mahnverfahren gehören, auf die das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht. Unter diesen Umständen hätte eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, im Streitfall sogleich den Weg der Klageerhebung beschritten.
9
Die Beanstandung des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm Stellungnahmen der Gegenseite zunächst nicht mitgeteilt worden seien und ihm Gelegenheit zu einer Gegendarstellung hätte gegeben werden müssen, rechtfertigt nichts Abweichendes. Er trägt nach wie vor keine substanziellen Anhaltspunkte dafür vor, welche die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Erlangung eines Vollstreckungstitels im Mahnverfahren sei im Streitfall äußerst unwahrscheinlich, infrage stellen könnten.
10
4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zulässigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall , wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGH, MDR 2017, 1259 ff.; 1261 ff.) abschließend beantwortet werden.
Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - B 2288/14b -
LG Coburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 32 T 7/16 -

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

5
1. Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8;Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 22).
7
a) Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl.‚ § 114 Rn. 22; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat , Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen ]; MüKoZPO/Wache aaO).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.