Landgericht Coburg Beschluss, 25. Okt. 2016 - 32 T 5/16

bei uns veröffentlicht am25.10.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Mahngerichts Coburg vom 09.12.2015, Az. B 2288/14 a, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer beantragte am 15.12.2014, eingegangen beim Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg am 22.12.2014, den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner … K über eine Hauptforderung von 479.315,98 € als „Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Bereicherung gem. Schenkungsrückforderung nach Schenkungswiderruf laut Schreiben vom 31.07.2007 (und) vom 26.09.2007“ zzgl. Zinsen in Höhe von 4% jährlich ab 26.09.2007, gesamtschuldnerisch mitS. K. Gleichzeitig beantragte er für die Kosten des Mahnverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Aus der von ihm eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er bezieht eine geringe Altersrente und Grundsicherung.

Aus seiner Beschwerdebegründung vom 02.02.2016 (Bl. 57 ff.) nebst Anlagen geht hervor, dass dem behaupteten Anspruch der Widerruf der Schenkung in Höhe von 937.460,58 DM (= 479.315,98 €) zugrunde liegt, den der Beschwerdeführer schriftlich zweimal wegen groben Undanks erklärt haben will, wobei er die Daten der Schreiben hier mit 26.09.2007 und 30.06.2008 angibt.

Mit Beschluss vom 09.12.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12.12.2015, wies das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit des beabsichtigten Mahnverfahrens zurück (Bl. 51 f.). Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsteller gegen denselben Antragsgegner mit gleicher Rechtsgrundlage und ähnlicher Forderungshöhe Mahnbescheide beantragt, gegen die jedesmal Gesamtwiderspruch eingelegt worden sei. Dies sei auch im hiesigen Verfahren zu erwarten.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.01.2016, eingegangen am 12.01.2016, sofortige Beschwerde, die er mit Schreiben vom 02.02.2016, eingegangen per Telefax am 04.02.2016, begründete (Bl. 57 ff.). Eine offensichtliche Erfolglosigkeit des Mahnverfahrens liege nicht deshalb vor, weil die Antragsgegner Widerspruch einlegen wollten. Das Amtsgericht habe nicht aufgrund des Verhaltens der Antragsgegner in anderen von ihm gegen diese gerichteten Verfahren, in denen jeweils ein Widerspruch angekündigt wurde, ein gleiches Verhalten auch im hiesigen Verfahren prognostizieren dürfen.

Das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Coburg zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt (Bl. 70 d. A.).

Das Landgericht leitete den Antrag zur Stellungnahme an den Antragsgegner zu, der mit Anwaltsschreiben vom 15.03.2016 erklärte, gegen einen etwaig erlassenen Mahnbescheid in jedem Fall Widerspruch zu erheben, da Ansprüche des Beschwerdeführers nicht bestünden (Bl. 75 d. A.).

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht geht das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg davon aus, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Mahnverfahrens nicht besteht. Eine solche Prüfung der Erfolgsaussichten ist auch im Rahmen eines Mahnverfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, vorzunehmen.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO, dass die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312. Sie erstreckt sich dann nicht auf den anschließenden Zivilprozess, zu dem es nach dem Übergang ins streitige Verfahren kommt.

Ob bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren die Erfolgsaussicht zu prüfen ist, ist umstritten. Nach einer Rechtsauffassung findet grundsätzlich eine Schlüssigkeitsprüfung nicht statt, vgl. Motzer im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 114, Rdnr. 32; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 119, Rdnr. 16. Jedoch finden die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO im Mahnverfahren uneingeschränkte Anwendung, somit auch die Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der grundsätzlich eine Anhörung des Gegners vorsieht. Eine solche Anhörung wäre jedoch überflüssig, wenn das Vorbringen des Antragsgegners überhaupt keine Berücksichtigung finden würde. Aus diesem Grunde ist daher auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren die Erfolgsaussicht zu prüfen, so auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2004, Az.: 10 T 304/04 (RPfl 2005, 32); Landgericht Berlin, Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 57 T 27/07, Landgericht Hagen, Beschluss vom 26.6.2014, Az. 3 T 42/14, Landgericht Fulda, Beschluss vom 24.2.2014, Az. 1 T 7/14 und Landgericht Hamburg, Beschluss vom 26.8.2014, Az. 331 T 6/14 (letztgenannte alle unveröffentlicht).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe nur für das Mahnverfahren und nicht für ein sich anschließendes streitiges Verfahren beantragt wird. Es kommt damit nur auf die Erfolgsaussicht des Mahnverfahrens und nicht auf die etwaigen Erfolgsaussichten eines streitigen Hauptsacheverfahrens an. Sinn und Zweck des Mahnverfahrens ist der Erwerb eines schnellen und kostengünstigen Vollstreckungstitels in Form eines Vollstreckungsbescheides. Gerade dieser Erfolg ist aber äußerst unwahrscheinlich. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Einschätzung ohne Anhörung der Antragsgegner vorgenommen werden konnte. Die Antragsgegner haben nämlich jedenfalls im Rahmen der Anhörung durch das Beschwerdegericht das Bestehen eines Anspruchs bestritten und Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid angekündigt. Es besteht damit eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer im Mahnverfahren keinen Vollstreckungstitel erlangen wird. Deshalb hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren zurückgewiesen. Für ein von vorneherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem bereits von Anfang an nicht damit zu rechnen ist, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen wird, kann ein Antragsteller nicht erwarten, dieses auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können.

Die vom Antragsteller angekündigte Einreichung eines Klageentwurfs mit Beweisangeboten (Bl. 94 f.) ist nicht abzuwarten, da eine solche für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Mahnverfahren ohne Bedeutung ist. Im Mahnverfahren findet eine materielle Prüfung des geltend gemachten Antrags nicht statt. Hier ist nur relevant, ob der Antragsgegner Widerspruch einlegt. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Der vom Antragsteller gewünschte Vorlagebeschluss durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof (Bl. 90 d. A.) ist im Prozessrecht nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GKG i.V.m. KV-Nr. 1812 zum GKG.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. In Instanzrechtsprechung und Literatur werden zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren sowie zum Umfang dieser Prüfung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

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Landgericht Coburg Beschluss, 25. Okt. 2016 - 32 T 5/16 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

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Landgericht Flensburg Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 T 7/14

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 13.11.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 13.11.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO versagt, weil die von ihr beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

3

Ein Anspruch auf Rückzahlung der vom vereinbarten Werklohn in Höhe von 600,00 € bereits entrichteten 570,00 € aus §§ 634 Nr. 3, 633, 631, 812 Abs. 1 S. 2 BGB besteht nicht.

4

Denn der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers entfällt nur, wenn der Besteller wirksam vom Werkvertrag zurücktritt, § 634 Nr. 3 BGB. Der Besteller hat deshalb auch bei Tätowierungen zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB und weitergehende Mängelrechte erst nach Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und ergebnislosem Verstreichen derselben oder bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung, § 636 BGB (Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 464; LG Kassel, Beschluss v. 13.05.2009, AZ 1 S 34/09, zit. nach Juris; AG München, Urt. v. 17.03.2011, AZ 213 C 917/11, zit. nach Juris)). Eine Frist ist hier nicht gesetzt, die Tätowierung nicht einmal vollständig abgeschlossen worden, eine Unzumutbarkeit einer Nachbesserung kann nicht angenommen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Tätowierungen im Allgemeinen und im Einzelnen eine Geschmacksfrage sind, die einer objektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Die Antragstellerin hat sich zu einer Tätowierung des Oberarms mit einem von roten Blumen umrankten Totenkopf entschlossen, die einige Menschen grauenhaft, andere großartig finden mögen. Diese Tätowierung die in ihrer Grundkonzeption nur als außergewöhnlich bezeichnet werden kann, entsprach unstreitig dem, was die Antragstellerin sich ausgesucht hatte. Wenn sie nunmehr mit dem Ergebnis unzufrieden ist, ist dies für sie persönlich zu bedauern, das Werk kann aber nicht objektiv als eine gelungene oder misslungene Arbeit eingeordnet werden. Insofern ist die Erhebung eines Sachverständigenbeweises vom Ansatz her nicht möglich. Dass eine unsachgemäße Tätowierung erfolgte, wird, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt jeder Vortrag dazu, dass und gegebenenfalls inwieweit die durchgeführte Tätowierung von der Vereinbarung der Parteien abweicht und inwieweit handwerkliche Mängel vorliegen (vgl. Diercks-Harms, MDR 2011,462, 465; vgl. LG Kassel, a. a. O.).

5

Auch soweit die Antragstellerin zwei Tage erhebliche Schmerzen anlässlich der beiden Eingriffe verspürt haben will, kommt ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Dass ein Tätowieren mit Schmerzen verbunden ist, ist allgemein bekannt, hierin hat die Antragstellerin eingewilligt. Ein Verstoß gegen medizinische Standards, der zusätzliche Schmerzen verursacht haben könnte, wird nicht im Ansatz dargelegt.

6

Soweit die Antragstellerin noch eine weitere Beschwerde gegen den Hinweisbeschluss vom 02.10.2013 eingelegt hat, geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine offensichtliche Unbedachtsamkeit handelt. Sie wird im Kosteninteresse der Antragstellerin nicht beschieden.

7

Die Kostenentscheidung dieser Beschwerde beruht auf den §§ 97 und 127 Abs. 4 ZPO.


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.