Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2005 - X ARZ 409/04

bei uns veröffentlicht am15.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 409/04
vom
15. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1
Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren
gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht
zuständig.
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und
die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
am 15. Februar 2005

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht bestimmt.

Gründe:


I. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt.
Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehindert , weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die vereinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen.
II. Die Vorlage ist zulässig.
Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht wie auch das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht haben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 19 BRAGO festzusetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte sich der in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch in seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Festsetzungsklagen gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO unberührt. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
III. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Stuttgart, also das Vollstrekkungsgericht , als zuständiges Gericht.
1. Nach § 19 BRAGO soll für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr
zugrundeliegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die daraus resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient einer sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, daß sich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO und des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO unterscheiden.
2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisverfahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Vollstreckungsverfahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten der Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sache und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 BRAGO ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festsetzung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in den Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird und folglich auch gemäß § 19 BRAGO die Vergütung des Rechtsanwalts festzusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist daher das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht, das im selbständigen Verfahren der Zwangsvollstreckung als "Gericht des ersten Rechtszugs" im Sinne des § 19 BRAGO anzusehen ist.
3. Daß § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO und nicht auf § 19 BRAGO verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Be-
deutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht jedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.
4. Der Senat verkennt nicht, daß es für einen Anwalt lästig sein kann, die Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des ersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Da nach § 19 BRAGO die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die Sachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendige Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren hinzunehmen.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

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Landgericht Freiburg Beschluss, 02. Mai 2012 - 3 T 25/12

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

Tenor Wegen sofortige Beschwerde Zurückweisung des Festsetzungsantrags gemäß § 11 RVG 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Rechtsanwälte D. und Koll. wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2012 - 83 M 4646/11 - au

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.