Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - X ARZ 292/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:230816BXARZ292.16.0
bei uns veröffentlicht am23.08.2016
vorgehend

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 292/16
vom
23. August 2016
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:230816BXARZ292.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat gegen einen Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2016, mit dem seine Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Aufsichtsratsmitglied der Beteiligten zu 1 durch das Registergericht zurückgewiesen wurde, Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einem weiteren Schreiben hat er außerdem einen der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertreter vorgesehenen Richter abgelehnt, der an einem früheren Beschluss in dem Verfahren mitgewirkt hat. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklärungen abgegeben, nach denen sie sich nicht für befangen halten. Eine weitere nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertreterin vorgesehene Richterin hat angezeigt, dass ihr Ehemann Partner der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 sei und sie daher an der Bearbeitung der Sache verhindert sein könnte. In seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der Richter hat der Antragsteller seine Ableh- nungsgesuche aufrechterhalten und darüber hinaus auch die weitere Vertreterin aufgrund ihrer Anzeige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat bisher weder über die Ablehnungsgesuche noch über die Anhörungsrüge entschieden.
2
Der Antragsteller ist der Auffassung, das Oberlandesgericht sei im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Ausübung des Richteramts verhindert. Es könne weder über die Befangenheitsanträge noch über die Anhörungsrüge entscheiden. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan, wonach der Vorsitzende Richter sowie der erste und zweite Beisitzer dem 1. Zivilsenat jeweils zu ¼ zugewiesen seien, sei unwirksam, weil damit der gesetzliche Richter nicht eindeutig bestimmt werde, und außerdem der Senatsvorsitzende nach der Rechtsprechung mindestens 75 % der Aufgaben eines Senats selbst wahrnehmen müsse. Unabhängig hiervon ergebe sich die Verhinderung auch daraus, dass das Oberlandesgericht Braunschweig durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig sei.
3
Der Antragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
4
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bleibt erfolglos.
5
1. Bei dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine Handelsregistersache nach § 374 Nr. 1 FamFG, so dass für die begehrte Gerichtsstandsbestimmung § 5 FamFG gilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 5 Abs. 2 FamFG grundsätzlich nicht begründet ist - in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist (so MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 18; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15. April 2016, § 5 Rn. 16; aA Saenger/Kemper, ZPO, 6. Aufl., § 5 FamFG Rn. 5). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Antrag, wie dies bei einem Antrag nach der § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entsprechenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen wird, ohne Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 37 Rn. 1) oder ob dies im Hinblick auf § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, der Ausnahmen nur für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorsieht, nicht zulässig ist. Denn es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
6
2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Dies ist nicht der Fall.
7
a) Die im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Braunschweig vorgesehene Besetzung des 1. Zivilsenats führt nicht dazu, dass das Oberlandesgericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert wäre. Unabhängig davon, ob ein Mangel des Geschäftsverteilungsplans überhaupt zu einer solchen Verhinderung führen könnte, legt die Regelung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht nur ein Viertel der Besetzung des 1. Zivilsenats fest, sondern ist dahin zu verstehen, dass dem Senat der Präsident des Oberlandesgerichts als Vorsitzender und zwei weitere Richter als Beisitzer jeweils mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft zugewiesen und mit diesem Anteil den gesamten Geschäftsbereich des Senats abdecken. Eine solche Regelung ist nicht zu beanstanden. Die Zuweisung von Richtern zu einem Senat mit nur einem Teil ihrer Arbeitskraft erfolgt dann, wenn der Geschäftsumfang des betreffenden Senats so bemessen ist, dass er eine Zuweisung von Richtern mit ihrer vollen Arbeitskraft nicht trägt. Dementsprechend verstößt auch die Zuweisung des Präsidenten als Vorsitzenden mit einem Viertel seiner Arbeitskraft nicht gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats. Danach muss der Vorsitzende eines Senats mindestens 75% der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen, weil er nur dann den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 215 f.; Beschluss vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64). Dies ist bei einem entsprechenden Geschäftsumfang auch dann der Fall, wenn der Vorsitzende dem Senat mit nur einem Viertel seiner Arbeitskraft zugewiesen ist.
8
b) Eine die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordernde rechtliche Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn sämtliche Richter eines Gerichts kraft Gesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder erfolgreich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind. Im Falle eines Kollegialgerichts setzt dies voraus, dass auch unter Berücksichtigung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in Betracht kommt (MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 6 f.; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15. April 2016, § 5 Rn. 4 f.).
9
Dies ist nicht der Fall. Dass der Antragsteller die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts sowie zwei der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen Vertreter wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herbeizuführen. Erforderlich wäre, dass seinen Ableh- nungsgesuchen gegen alle abgelehnten Richter stattgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2012 - X ARZ 122/12, juris). Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom - 1 W 92/15 -

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksicht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 374 Registersachen


Registersachen sind1.Handelsregistersachen,2.Genossenschaftsregistersachen,3.Partnerschaftsregistersachen,4.Vereinsregistersachen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2012 - X ARZ 122/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 122/12 vom 19. März 2012 in der Sache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richter

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 122/12
vom
19. März 2012
in der Sache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Hoffmann sowie die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Antragsteller nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt.
2
Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe - wie dies schon in allen früheren Beschwerdeverfahren geschehen sei - entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisanträge übergangen und möglicherweise eine vorsätzliche Rechtsbeugung begangen. Es sei damit zu rechnen, dass die schweren Rechtsfehler von den Richtern des Berufungsgerichts - die der Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe - weiterhin gedeckt würden.
3
Der Antragsteller begehrt, ein anderes Oberlandesgericht mit der Durchführung und Entscheidung des Berufungsverfahrens zu betrauen.
4
II. Der Antrag bleibt erfolglos.
5
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO grundsätzlich nicht be- gründet ist - in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist. Es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
6
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur möglich, wenn alle Richter des an sich zuständigen Gerichts an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert sind. Rechtlich verhindert ist ein Richter, wenn er kraft Gesetzes, insbesondere nach § 41 ZPO, von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder wenn er erfolgreich gemäß § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall gegeben.
7
Dass der Antragsteller die Richter des Berufungsgerichts wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Erforderlich wäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen alle Richter des Berufungsgerichts stattgegeben wird. Dies ist nicht geschehen und angesichts des Umstandes , dass eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789), auch nicht zu erwarten.
8
III. Eine persönliche Anhörung - die der Antragsteller ausdrücklich beantragt - ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen und im vorliegenden Verfahren nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.
9
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Bacher
Hoffmann Schuster