Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25

originally published: 17.10.2025 14:54, updated: 17.10.2025 15:07
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter


Dr. Daniel Reichelt (*22. Mai 1974) ist seit dem 1. Oktober 2021 Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied des VIII. Zivilsenats, der für Kaufrecht, Leasing- und Wohnraummietrecht zuständig ist. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung a

Author’s summary by ra.de Redaktion

Der VIII. Zivilsenat setzt seine fernabsatzrechtliche Linie fort: Eine Widerrufsbelehrung muss weder eine Fax‑ noch zwingend eine Telefonnummer enthalten, wenn Postanschrift und E‑Mail‑Adresse angegeben sind und so eine schnelle, effiziente Kommunikation möglich ist. Formale Unschärfen – etwa der abstrakte Hinweis „wenn Sie Verbraucher sind“ oder die fehlende Kostenschätzung zur Rücksendung – hindern den Beginn der Widerrufsfrist nicht. Maßstab ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Ergebnis: Das Widerrufsrecht des Käufers war bei Erklärung per E‑Mail im August 2023 bereits erloschen.

Principles

Amtliche Leitsätze

1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]).

2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.

3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).

4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 14. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.140 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 18. April 2022 und am 15. Juni 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, jeweils ein Neufahrzeug T. im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" ihre Telefonnummer und im Impressum erneut ihre Telefonnummer und dort zusätzlich auch ihre Telefaxnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden könne.

Am 17. September 2022 wurde dem Kläger das zuerst erworbene Fahrzeug übergeben, am 28. Dezember 2022 das zweite Fahrzeug. Am 24. August 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Kaufverträge gerichteten Erklärungen.

Die Klage - gerichtet auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Fahrzeuge sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, höchst hilfsweise auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nebst Zinsen nach erfolgter Rückgabe und Übereignung der Fahrzeuge, ferner auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen - hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Begehren weiterverfolgen.

II.

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises auf Grund eines Widerrufs der Verträge (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) verneint, weil das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen war.

1. Der Senat hat in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht. Wegen der Einzelheiten - auch hinsichtlich des Vorliegens eines "acte clair" - wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf den vorgenannten Senatsbeschluss Bezug genommen (aaO Rn. 5 ff., 16 ff.). Hieran hält der Senat auch in Ansehung der von der Nichtzulassungsbeschwerde mit im Kern denselben Argumenten vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zusätzlich geltend macht, der Senat habe in seinem vorbezeichneten Beschluss den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht hinreichend berücksichtigt, ist diese Rüge offenkundig unbegründet. Zwar zielt die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) nach Art. 4 sowie Erwägungsgrund 7 darauf ab, durch die grundsätzlich vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte des Verbraucherschutzes die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer in ihrem Anwendungsbereich erheblich zu erhöhen. Dabei hat der Unionsgesetzgeber jedoch - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt - eine mit dem Verzicht auf eine verpflichtende Musterwiderrufsbelehrung möglicherweise verbundene gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8). Denn er hat die in dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (KOM [2008] 614 end) vom 8. Oktober 2008 zunächst noch vorgesehenen Vorgaben für den Inhalt einer Widerrufsbelehrung - wie die Beschwerde (unter Hinweis auf Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 451) einräumt - im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch einen "optional verwendbaren [...] als Angebot für die Unternehmer gedachten" Musterbelehrungstext ersetzt.

2. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde, dem Anlaufen der Widerrufsfrist habe - jedenfalls hinsichtlich des Vertrags vom 18. April 2022, welcher noch vor der im nationalen Recht zum 28. Mai 2022 umgesetzten Neufassung der Richtlinie 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 S. 7; im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/2161) geschlossen wurde - entgegengestanden, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht auch ihre Telefaxnummer angegeben habe (dazu nachfolgend unter a) beziehungsweise die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer der Beklagten (nach dem Vortrag des Klägers) nicht erreichbar gewesen sei, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt worden sei (dazu nachfolgend unter b).

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist offenkundig weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen, dass der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, sofern er in der Widerrufsbelehrung - wie im gegebenen Fall - seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2025 und 14. April 2025 - 5 U 1105/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 132/25]; KG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 27 U 141/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 187/25]).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Unionsgesetzgeber, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, von einem Widerruf per Telefax in der Verbraucherrechterichtlinie (in der bis zum 6. Januar 2020 geltenden Fassung) - anders als für einen Telefonanruf in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie (in der vorbezeichneten Fassung) im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast für die Tatsache, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist - nicht ausdrücklich abrät. Denn dies ist für die Beantwortung der Frage, ob es der Angabe der Telefaxnummer - wie auch der Telefonnummer - in der Widerrufsbelehrung bedurfte, nicht ausschlaggebend.

Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber bereits längere Zeit vor Abschluss des ersten Kaufvertrags der Parteien (am 18. April 2022) zu erkennen gegeben, dass Faxgeräte "inzwischen nur noch selten verwendet werden und weitgehend überholt sind" (so Erwägungsgrund 46 der ab dem 7. Januar 2020 geltenden Neufassung der Richtlinie 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161). Angesichts der technologischen Entwicklung hat er aus diesem Grund den früheren Verweis auf die Faxnummer aus den in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführten Kommunikationsmitteln gestrichen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024 - 12 U 61/24 e, juris Rn. 109 ff. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 198/24], unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2023 - I-18 U 34/22; juris Rn. 72 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 12. Oktober 2023 - I ZR 30/22, n.v.]).

b) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich beider Kaufverträge meint - auch nicht entgegen, wenn im Impressum der Internetseite der Beklagten eine "unrichtige", "nicht funktionierende" beziehungsweise "nicht erreichbare" Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist.

Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN; vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 23 [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]). Dies ist hier nicht der Fall.

Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 41, 48 - Victorinox; vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 181 ff., 235, 238 ff., 251, 256 - BMW Bank; vom 27. Februar 2025 - C-517/23, WRP 2025, 583 Rn. 72 mwN - Apothekerkammer Nordrhein; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 44; vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, WM 2025, 410 Rn. 39; vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23, WM 2024, 2231 Rn. 19 mwN), auf den auch die Nichtzulassungsbeschwerde abstellt, würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines - im Übrigen ohnehin weitgehend überholten (siehe oben II 2 a) - Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, unternommen hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger hier in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat (in diesem Sinne auch OLG Celle, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 72; vom 20. März 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 2 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]).

3. Wie der Senat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29) ebenfalls bereits entschieden hat, weist die vorliegende Rechtssache - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - eine grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahrens auch nicht deshalb auf, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind...") und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Denn die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung. Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er - wie die Beschwerde meint - irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt.

a) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren.

Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie um. Danach hat der Unternehmer - bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist - diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zu informieren.

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 - Tiketa, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN - Amazon EU). Er soll demnach "Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren" erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, aaO).

Dies bedeutet jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die allein von dem Oberlandesgericht Stuttgart (entgegen den anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten) vertretene Rechtsauffassung stützt - nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103; Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14). Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der - damit korrelierend - maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im Einzelfall - abstellt (zu diesen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gefestigten Maßstab siehe bereits oben unter II 2 b), nicht bedarf ("acte clair").

Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin; selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 68 ff.; vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47).

b) Diesen Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei gerecht.

aa) Die Beklagte hat die Käufer ihrer Fahrzeuge über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung verwendet ("Sie haben das Recht..."). Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).

bb) Damit war entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde die Belehrung darüber, dass einem "Verbraucher" ein Widerrufsrecht zusteht, hinreichend. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).

Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zu prüfen. Die hierzu vom Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, aaO Rn. 78) geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, so dass für den Verbraucherschutz - worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nichts gewonnen wäre (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 29. April 2025 - 9 U 1116/24, juris Rn. 92 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 144/25]).

cc) Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln war demnach ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 81 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Schleswig, Urteil vom 18. November 2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 39). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, dass diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher - etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt - mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, ändert dies an den vorstehenden Erwägungen nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]). Zudem bietet die Verbraucherrechterichtlinie dem Verbraucher insoweit eine Hilfestellung, als sie beispielsweise in Erwägungsgrund 20 erläutert, dass die Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen auch Situationen erfasst, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt.

c) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht. Denn unter Zugrundelegung der oben (unter II 2 b) aufgezeigten Maßstäbe würde der verständige Verbraucher hierdurch weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29).

4. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht hier auch nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln alleine an den Vertragsschluss als Bezugspunkt anknüpft, während Fernabsatzverträge gemäß der in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geschaffenen Vorschrift des § 312c Abs. 1 BGB Verträge sind, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher nicht nur für den Vertragsschluss, sondern auch bereits für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.

Denn diese insoweit unvollständige und damit diesbezüglich unzutreffende Information ist nicht geeignet, den Verbraucher irrezuführen oder ihn von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten, weil sie dem Verbraucher gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Einschränkung, sondern lediglich eine (vermeintliche) Erweiterung des Anwendungsbereichs seines Widerrufsrechts vermittelt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. April 2025 - 9 U 31/24 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 149/25], entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris Rn. 88 f. [Revision anhängig unter VIII ZR 62/25]).

5. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei - und in Übereinstimmung mit sämtlichen weiteren mit ähnlichen Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten (mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Stuttgart) - entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Auch insoweit liegen, wie der Senat bereits entschieden hat (siehe Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28), die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV offenkundig nicht vor.

Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB (inhaltlich übereinstimmend mit § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht - wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung - zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt.

Dem trägt die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart - die einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht ("unmittelbar") abhängig macht, sondern an eine versäumte Information nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers knüpft, die Kosten der Rücksendung zu tragen, andererseits aber meint, davon zu trennen sei die Frage, welche Folgen es für den Beginn der Widerrufsfrist habe, wenn der Verbraucher entgegen § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF) unzutreffend belehrt werde - nicht Rechnung.

6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

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published on 25.10.2024 22:46

a) Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Senatsurt
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Bundesgerichtshof

Urteil vom 25. September 2024

Az.: VIII ZR 58/23

 

 

 

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

 

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger schloss im Jahr 2018 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags wurde von einem - hierin als "Vermittler/Mitarbeiter" bezeichneten - Angestellten des vom Kläger aufgesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und vom Kläger vor Ort unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.

Seine zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 9.923,66 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§ 346 BGB), da ihm ein Recht zum Widerruf des Leasingvertrags nicht zugestanden habe. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt seien und ob dieser verwirkt beziehungsweise rechtsmissbräuchlich sei.

Ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 506 Abs. 2 BGB bestehe nicht; die Norm sei weder direkt noch analog anwendbar. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag sei keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift.

Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Der Kläger habe das Angebot zur Eingehung des Kilometerleasingvertrags persönlich in den Geschäftsräumen des Autohauses abgegeben. Ihm sei ein Mitarbeiter des Autohauses gegenübergetreten, bei dem es sich um einen von der Beklagten beauftragten Vertreter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und diesem Mitarbeiter reiche aus, um dem Vertrag den Charakter des Fernabsatzgeschäfts zu nehmen.

Im Leasingvertrag sei der Mitarbeiter des Autohauses als "Vermittler/Mitarbeiter" aufgeführt. Von diesem sei der Leasingvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, der Legitimationsprüfung und der Vornahme der Leasingkalkulation. Damit sei die Rolle des Mitarbeiters des Autohauses über diejenige eines reinen Boten hinausgegangen. Der Kläger habe nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass - und gegebenenfalls welche - für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen durch den Mitarbeiter des Autohauses nicht hätten erteilt werden können. Vielmehr räume er der Sache nach selbst ein, der Mitarbeiter sei grundsätzlich fähig und bereit gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten.

Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen. Zwar sei er nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in denjenigen des vermittelnden Autohauses geschlossen worden. Weil dieses jedoch die für den Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann an die Beklagte übermittelt und somit in deren Namen oder Auftrag gehandelt habe, stünden die Gewerberäume des Autohauses denjenigen der Beklagten gleich (§ 312b Abs. 2 Satz 2 BGB).

Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch ein vertragliches Widerrufsrecht nicht eingeräumt. Der Senat folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20), wonach die Erteilung einer vorformulierten "Widerrufsinformation" kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstelle, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.

 

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, und er deshalb die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann.

1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 (in der Fassung vom 6. Juni 2017, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), § 495 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog (in der seit dem 29. Juli 2009 unveränderten Fassung) nicht zu. Der Senat hat mit dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59) entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen kann.

a) Die Regelungen des § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) an. Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22). Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gilt (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 25). Der vorliegende Kilometerleasingvertrag fällt nicht hierunter.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, juris; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 93).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist, so dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB nicht zustand.

a) Gemäß der Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen. Nach der Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.

b) Derartige Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm - zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; Fernabsatzrichtlinie) - ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG]; vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 43; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ 212, 248 nicht vollständig abgedruckt; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 24 mwN). Diese Sichtweise entspricht auch der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie). Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN).

Demzufolge besteht nur in den Fällen das Bedürfnis für ein Widerrufsrecht, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder mit einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 21). Hiernach liegt ein Fernabsatzvertrag auch dann vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung oder des Vertragsabschlusses zwar eine Person im unmittelbaren persönlichen Kontakt gegenübertritt, sich deren Rolle jedoch auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, die über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung keine näheren Auskünfte geben kann und soll. Denn ein solcher Bote vermag die durch das Distanzgeschäft begründeten Defizite - fehlende Prüfbarkeit der Ware oder Dienstleistung; fehlende Informationsmöglichkeit durch eine natürliche Person - nicht auszugleichen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.; vom 16. April 2019 - XI ZR 755/17, juris Rn. 20). Etwas anderes gilt dann, wenn die - durch den Unternehmer - eingeschaltete Person nicht lediglich darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie dies etwa bei Vermittlern der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, aaO S. 399; BT-Drucks. 14/2658, S. 30 [zu § 1 FernAbsG]).

c) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien den Kraftfahrzeugleasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter des Autohauses - welches der Kläger aufsuchte - sowohl im Zuge der Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses als Vermittler im vorgenannten Sinne und nicht als bloßer Bote der Beklagten gehandelt und (deshalb) ein Informationsdefizit auf Seiten des Klägers nicht bestanden hat.

aa) Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Leasingvertrag durch den Mitarbeiter des Autohauses bis zur Unterschriftsreife vorbereitet, indem dieser die Kundendaten aufnahm und eine Legitimationsprüfung sowie die Leasingkalkulation vornahm; dieser - im Leasingvertrag unter anderem als "Vermittler" bezeichnete - Mitarbeiter sei grundsätzlich "fähig und bereit" gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten. Soweit die Revision auf die Behauptung des Klägers verweist, der als Zeuge benannte Mitarbeiter habe den wesentlichen Vertragsinhalt nicht erläutern können, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und vermag keine konkrete Frage aufzuzeigen, die dem Kläger nicht hätte beantwortet werden können.

Damit ging die Rolle des - dem Kläger bereits während der Vertragsverhandlungen persönlich gegenübertretenden - Mitarbeiters des Autohauses (Lieferantin) über diejenige eines bloßen Boten hinaus (vgl. auch Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 c; vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10, NJW 2011, 2877 Rn. 19 [jeweils zur Erfüllungsgehilfenstellung des Lieferanten]). Dieser war nach den vorgenannten Feststellungen der Sache nach in der Lage, dem (künftigen) Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und zu den auf diesen zukommenden Kosten zu geben. Der Kläger hatte somit die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter des Autohauses, mit welchem die Beklagte zum Vertrieb ihrer Leasingverträge planmäßig zusammenarbeitete, persönlich die Details des Leasingvertrags zu besprechen und Nachfragen - auch zu dem Vertragsgegenstand (Kraftfahrzeug) - zu stellen. Da hiernach die für Distanzgeschäfte typischen Defizite in Form der fehlenden Prüfbarkeit der Dienstleistung und der fehlenden Informationsmöglichkeit vorliegend nicht bestanden, steht dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht zu.

bb) Zudem hatte der Kläger nach den rechtsfehlerfreien und auch insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Autohaus einen persönlichen Kontakt zu einem für die Beklagte handelnden Vermittler, sondern übergab diesem Mitarbeiter des Autohauses (anschließend) auch seinen Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags, welchen der Mitarbeiter an die Beklagte weiterleitete. Aufgrund der persönlichen Abgabe des Angebots (§ 145 BGB) gegenüber dem - wie ausgeführt - im Auftrag der Beklagten handelnden Vermittler, wurden nicht, wie es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags grundsätzlich erforderlich ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312c Rn. 15; BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1. August 2024, § 312c Rn. 17; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312c Rn. 4; BeckOGK-BGB/Busch, Stand: 1. Juli 2023, § 312c Rn. 16), sämtliche zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übermittelt.

d) Entgegen der Ansicht der Revision liegt nicht deshalb ein Fernabsatzvertrag vor, weil der Mitarbeiter des Autohauses - zwar zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war, jedoch - eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß. Es kann daher offen bleiben, ob - was die Revision mit einer Verfahrensrüge angreift - das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten einer Bevollmächtigung des Autohauses beziehungsweise dessen Mitarbeiters zu Recht als "ins Blaue hinein erfolgt" ansehen durfte. Denn zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es auf das Vorliegen einer solchen Vertretungsmacht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zwischenzeitlich zu der durch die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB umgesetzten Regelung in Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie entschieden hat, nicht maßgebend an.

Entscheidend - und ausreichend - ist vielmehr, dass der Vermittler von der Leasinggeberin die Befugnis erhalten hat, die Berechnung der verschiedenen Elemente des Vertragsgegenstands vorzunehmen, die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags mit dem Verbraucher zu erörtern, Auskünfte über den beabsichtigten Vertrag zu erteilen und Fragen des Verbrauchers zu beantworten sowie dessen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrags mit dem Unternehmer auszufüllen, entgegenzunehmen oder weiterzuleiten. Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler - auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat - sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 - BMW Bank). Vorliegend hatte der Mitarbeiter des Autohauses - wie ausgeführt - derartige Befugnisse und handelte somit im Namen beziehungsweise im Auftrag der Beklagten (§ 312c Abs. 1 BGB), so dass sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der Abgabe des Angebots des Klägers - und damit bei Vertragsschluss - nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden (§ 312c Abs. 1, 2 BGB). Damit liegt ein Fernabsatzvertrag nicht vor.

e) Etwas anderes gilt - anders als in beim Senat anhängigen Parallelverfahren zum Teil vertreten wird - nicht deshalb, weil dem Kläger vor Vertragsschluss zwar zahlreiche, jedoch - was mangels gegenteiliger Feststellungen zu dessen Gunsten im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht "alle" der in Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie genannten Informationen, insbesondere solche über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines Widerrufsrechts (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h; § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB), zutreffend erteilt wurden. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es - auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - nicht darauf an, ob der Verbraucher sämtliche vorgenannten Informationen erhalten hat.

(aa) Nach Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sind dem Verbraucher die dort genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie sind "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts" mitzuteilen (umgesetzt in § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).

(bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN - BMW Bank).

(cc) Hieraus folgt indes nicht - und in diesem Sinne ist auch (eindeutig und zweifelsfrei) nicht die vom Gerichtshof in Rn. 172 seiner vorgenannten Entscheidung gewählte Formulierung zu verstehen - dass ein Fernabsatzvertrag in Konstellationen wie der vorliegenden trotz der persönlichen Anwesenheit eines umfassend zur Informations- und Auskunftserteilung befugten Vermittlers auf Seiten des Unternehmers etwa (allein) deshalb vorläge, weil dem Verbraucher nicht alle Informationen nach Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 EGBGB), insbesondere bezüglich eines Widerrufsrechts, erteilt wurden. Denn dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus.

Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nur "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts" zu belehren. Somit sind die entsprechenden Informationspflichten nur dann zu erfüllen, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 22 f. [zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB]). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 46).

Würde man demgegenüber das Nichtvorliegen eines Fernabsatzvertrags davon abhängig machen, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die ihm - nur - dann zu erteilen sind, wenn eine Fernabsatzsituation gegeben ist, würde man die Voraussetzungen für das Vorliegen und die Rechtsfolgen eines solchen Vertrags vermischen. Ein Leasinggeber wäre gehalten, über die Modalitäten eines Widerrufsrechts zu belehren, welches dem Leasingnehmer dann aber - mangels Vorliegens eines Fernabsatzvertrags - überhaupt nicht zustünde.

Wie ausgeführt, ist in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr entscheidend, dass der Vermittler in der konkreten Vertragssituation in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, um hierdurch das Informationsdefizit des Verbrauchers auszugleichen. Dementsprechend sieht es der Gerichtshof (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 - BMW Bank) als entscheidend an, dass der Vermittler "mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte", geht mithin von einem Alternativverhältnis aus. Der Gerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass "alle" der vorgenannten Informationen von Seiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche "für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen" (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 173) für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.

3. Das Berufungsgericht hat zudem frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf nicht auf ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB wegen des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen der Beklagten stützen kann.

a) Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (Nr. 1) beziehungsweise für die der Verbraucher unter den vorgenannten Umständen ein Angebot abgegeben hat (Nr. 2). Zu den Geschäftsräumen gehören gemäß § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleich.

b) Hiernach liegt ein Außergeschäftsraumvertrag im Streitfall nicht vor. Denn der Kläger hat sein auf den Abschluss eines Leasingvertrags mit der Beklagten gerichtetes Angebot - nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - in den Geschäftsräumen des Autohauses gegenüber dem für die Beklagte als Vermittler tätigen Mitarbeiter und damit gemäß § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB in den Geschäftsräumen einer im Auftrag der Beklagten handelnden Person abgegeben.

c) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen der Sinn und Zweck des § 312b BGB und der Verbraucherrechterichtlinie nicht für ein "enges Verständnis" der "im Namen oder Auftrag des Unternehmers" handelnden Personen und damit für eine Beschränkung auf solche, die seitens des Unternehmers zum Vertragsabschluss bevollmächtigt sind.

aa) Die Vorschrift des § 312b BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das nationale Recht und stimmt mit der Regelung in Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie inhaltlich überein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23). Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 - BMW Bank; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO Rn. 25; BT-Drucks. 17/12637, S. 49).

bb) Einer derartigen Gefahrensituation war der Kläger vorliegend nicht ausgesetzt. Denn er hat die Geschäftsräume des - den Leasingvertrag für die Beklagte vermittelnden - Autohauses von sich aus aufgesucht, so dass es keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Vermittler nur zur Aushandlung des Leasingvertrags oder auch zu dessen Abschluss befugt war (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 180).

Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Autohaus, in dessen Geschäftsräumen der Kläger sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags abgab, in einer anderen Branche tätig ist als die beklagte Leasinggeberin. Denn der Kläger musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 181 f.) damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig - wie vorliegend - der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine den Außergeschäftsraumvertrag kennzeichnende Druck- oder Überraschungssituation auf Seiten des Klägers vorgelegen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Selbst wenn man aber - wie nach Vorstehendem nicht - vom Vorliegen eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ausgehen würde, wäre ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

a) Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht, soweit die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben, unter anderem nicht bei Verträgen zur Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung (der Leistung) einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie um (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56), wonach ein Widerrufsrecht unter anderem bei - in vorgenanntem Sinne termingebundenen - Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen nicht besteht, und ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 44, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 43).

b) Hiernach erfasst § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nur die in der Regel kurzfristigen Kraftfahrzeugmietverträge, sondern auch den hier in Rede stehenden Kilometerleasingvertrag.

aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie ("Dienstleistungen in den Bereichen … Mietwagen") und des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ("Dienstleistungen in den Bereichen … Kraftfahrzeugvermietung").

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 190, 202 - BMW Bank). In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 106; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.; vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24). Denn ebenso wie bei einer "Kraftfahrzeugvermietung" ist der Kläger zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit nicht verpflichtet. Auch hat er nicht - wie bei einer Restwertgarantie - in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der von der Beklagten bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 66).

Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189; C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie]; Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58; Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191). Gleiches gilt bezüglich des nationalen Gesetzgebers, der mit den Ausnahmeregelungen in § 312g Abs. 2 BGB den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56) und hierdurch den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen im Vergleich zur Richtlinienvorgabe nicht einschränken wollte.

bb) Anders als die Revision meint, unterfallen nicht lediglich kurzfristige Mietverträge dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift. Unter den Begriff des "spezifischen" Zeitraums, den der Vertrag zur Erbringung der Dienstleistung vorsieht, können auch Mietverträge mit einer längeren Laufzeit fallen, sofern die Laufzeit im Vertrag - wie hier mit 36 Monaten - hinreichend genau angegeben ist (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 192, 199; vgl. auch BT-Drucks. 17/12637, S. 57).

An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kraftfahrzeugvermietung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB beziehungsweise in Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie im Kontext mit anderen Dienstleistungen genannt wird, welche in der Regel punktuell (Beförderung von Waren, Lieferung von Speisen und Getränken) oder für einen relativ kurzen Zeitraum erbracht werden (Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen). Zum einen können auch die vorgenannten Dienstleistungen unter bestimmten Umständen Gegenstand langfristiger Verträge sein. Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 193).

cc) Zudem spricht der mit der Statuierung der vorbezeichneten Ausnahmevorschriften verfolgte Sinn und Zweck dafür, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung - wie der im Streitfall vorliegende - hiervon erfasst wird.

(1) Wie sich aus dem 49. Erwägungsgrund der Verbraucherrechterichtlinie - auf welchen der nationale Gesetzgeber ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 57) - ergibt, besteht das Ziel der Schaffung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht (unter anderem) bei Kraftfahrzeugmietverträgen darin, den Unternehmer vor dem Risiko zu schützen, das mit der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten verbunden ist, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Dem Unternehmer sollen keine unverhältnismäßigen Nachteile im Zusammenhang mit der kostenlosen und ohne Angabe von Gründen erfolgenden "Stornierung" einer Bestellung von Dienstleistungen dadurch entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 196 mwN).

(2) Derartige unverhältnismäßige Nachteile drohen auch einem Leasinggeber im Falle des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrags.

Der Leasinggeber erwirbt von dem Lieferanten in der Regel - so auch vorliegend - ein Fahrzeug, das dem Wunsch und den Vorgaben des Leasingnehmers entspricht. Unabhängig von der Laufzeit des Kilometerleasingvertrags könnte der Leasinggeber, falls dem Leasingnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, Schwierigkeiten haben, das solchermaßen auf den speziellen Wunsch des Leasingnehmers und nach dessen Vorgaben erworbene Fahrzeug einer neuen Nutzung - durch erneutes Verleasen oder durch Veräußerung - zuzuführen, ohne dabei unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden. Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 199).

Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1. August 2024, § 312 Rn. 63.1; § 312g Rn. 42 mwN) ist es bezüglich des Vorliegens solcher wirtschaftlicher Nachteile unerheblich, ob der Leasingvertrag ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug zum Gegenstand hat. Denn unabhängig davon drohen dem Leasinggeber, welcher den Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Fahrzeugs in der Erwartung einer bestimmten Leasingzeit geschlossen und seine Kalkulation hiernach ausgerichtet hat, wirtschaftliche Nachteile, wenn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags eine (frühzeitige) Verwertung des Kraftfahrzeugs erforderlich werden würde.

5. Überdies wäre im vorliegenden Fall ein etwaiges Widerrufsrecht bereits erloschen gewesen, als der Kläger im Februar 2021 den Widerruf des im Jahr 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte.

a) Gemäß § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung trifft § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der hier anwendbaren, vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), wonach die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat. Jedoch erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] auch im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Hiernach wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers - wovon auch die Revision ausgeht - angesichts des im Jahr 2018 geschlossenen Leasingvertrags im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (erst) am 24. Februar 2021 erloschen gewesen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vorgenannte Höchstfrist nicht deshalb unanwendbar, weil ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]). Denn der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag.

aa) Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF] gilt die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Hierzu zählen nach der mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16; im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übereinstimmenden Legaldefinition des § 312 Abs. 5 BGB (in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden: [aF]; vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49) sowohl Bankdienstleistungen als auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

bb) Nach der somit - auch hier - gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 64; Senatsbeschluss vom 30. August 2022 - VIII ZR 305/21, juris Rn. 5; MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 128) ist der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder eine Bankdienstleistung noch eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung im vorgenannten Sinne.

(1) Eine Bankdienstleistung liegt nicht vor, weil der Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug, wie er hier in Rede steht, jedenfalls außerhalb des klassischen Leistungsspektrums des Bankensektors liegt. Denn solche Verträge werden in der Regel - und so auch hier - von Banken, die mit Automobilherstellern verbunden sind, oder von Unternehmen offeriert, die sich wie Mietwagenfirmen auf das Leasing von Kraftfahrzeugen spezialisiert haben (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 141 f. - BMW Bank).

(2) Der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist auch kein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.

Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 145; Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-278/22, juris Rn. 40). Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend]; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).

Dies ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb anders zu beurteilen, da der vorliegend geschlossene Kilometerleasingvertrag trotz einer fehlenden Erwerbspflicht des Klägers "kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis" auf eine Vollamortisation der Beklagten ausgerichtet sei. Ungeachtet der Frage, ob der Leasingvertrag entsprechend "ausgerichtet" ist, kommt es an dieser Stelle maßgebend darauf an, dass es nicht der Kläger ist, der in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen hat. Denn er hat - wie bereits ausgeführt - nicht das Risiko zu tragen, dass sich der von der beklagten Leasinggeberin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 66).

Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung "offensichtlich" (so zutreffend EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 150) nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des - unterstellten - Widerrufsrechts des Klägers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.

6. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - auch das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts verneint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZR 101/22, juris Rn. 41 mwN).

27
Die Revisionserwiderung weist auch zutreffend darauf hin, dass der Unternehmer nicht dafür einzustehen hat, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften lediglich rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung über das gemäß § 312d BGB bestehende Widerrufsund Rückgaberecht „zur Verfügung stellen“ (Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB). Der Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Art. 246 § 1 EGBGB Rn. 2). Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich.
17
(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war.
14
Dagegen ist der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bezeichnet mit dem Begriff "Vertragsurkunde" das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entsprechend kann der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8). Soweit das Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16) anders interpretiert werden könnte, stellt der Senat dies ausdrücklich klar.
23
Zwar ist dieser Zusatz hinreichend deutlich, soweit der Gesetzgeber selbst gemäß § 312d Abs. 2 BGB in der für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge bis zum 10. Juni 2010 relevanten Fassung (künftig: aF) an den "Tage des Vertragsschlusses" angeknüpft hat und sich die Widerrufsfrist nach dieser Vorschrift richtet (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 47). Insoweit gilt, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).
24
bb) Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist auch nicht missverständlich. Es trifft zwar zu, dass über die Auslegung der Ausschlusstatbestände Zweifel bestehen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, ZGS 2009, 277, Tz. 9 ff.). Diese Auslegungszweifel werden aber nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Dies ermöglicht dem Verbraucher vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken.
27
Die Revisionserwiderung weist auch zutreffend darauf hin, dass der Unternehmer nicht dafür einzustehen hat, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften lediglich rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung über das gemäß § 312d BGB bestehende Widerrufsund Rückgaberecht „zur Verfügung stellen“ (Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB). Der Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Art. 246 § 1 EGBGB Rn. 2). Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich.
17
(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war.
14
Dagegen ist der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bezeichnet mit dem Begriff "Vertragsurkunde" das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entsprechend kann der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8). Soweit das Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16) anders interpretiert werden könnte, stellt der Senat dies ausdrücklich klar.
23
Zwar ist dieser Zusatz hinreichend deutlich, soweit der Gesetzgeber selbst gemäß § 312d Abs. 2 BGB in der für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge bis zum 10. Juni 2010 relevanten Fassung (künftig: aF) an den "Tage des Vertragsschlusses" angeknüpft hat und sich die Widerrufsfrist nach dieser Vorschrift richtet (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 47). Insoweit gilt, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).