Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - VIII ZR 330/06

bei uns veröffentlicht am06.03.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 4 O 722/05, 06.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 330/06
vom
6. März 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung
des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht
eingereicht worden ist.
BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den
Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:
1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 wird zugelassen.

Gründe:

1
1. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
2
Die Klägerin, der das Urteil des Landgerichts am 27. November 2006 zugestellt worden ist, hat die bis zum 27. Dezember 2006 laufende Frist zur Einlegung der Sprungrevision (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO) versäumt. Die am 21. Dezember 2006 eingegangene Zulassungsschrift vom 20. Dezember 2006 genügte den Anforderungen des § 566 Abs. 2 Satz 4, § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, weil diesem Schriftsatz nicht die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt war. Dem Schriftsatz lag lediglich eine von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gefertigte Kopie der Einwilligungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners des ersten Rechtszuges an. Die Einwilligungserklärung kann zwar nach § 566 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 Alt. 1 ZPO auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden. Sofern die Einwilligung - wie hier - nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird (vgl. MünchKomm /Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 566 Rdnr. 5), muss die handschriftlich unterzeichnete Einwilligungserklärung jedoch im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht (BGHZ 92, 76, 77 ff.).
3
Der Antragstellerin ist jedoch auf ihren Antrag, der fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 10. Januar 2007 auf das Fehlen des Originals der Einwilligungserklärung am 11. Januar 2007 bei Gericht eingegangen ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) und http://www.juris.de/jportal/portal/t/h5u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=68&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/6qd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE013400020&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/h5u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=68&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - dem das handschriftlich unterzeichnete Original der Einwilligungserklärung beigefügt war (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision zu gewähren, da sie ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung dieser Notfrist gehindert war (§ 233 ZPO).
4
a) Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision kann auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist (MünchKomm /Wenzel, aaO, Rdnr. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 566, Rdnr. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 566a ZPO, Rdnr. 4; Wieczorek /Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 566, Rdnr. 6; differenzierend Bepler NJW 1989, 686, 689 f.). Die Zustimmungserklärung ist zwar eine selbständige - weil vom Prozessgegner abzugebende - Erklärung; gleichwohl ist sie Bestandteil einer wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren Versäumung - auch soweit sie nur die Zustimmungserklärung betrifft - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (BSG, Beschluss vom 2. März 1994 - 1 RK 58/93, USK 94180 unter Aufgabe von BSG, Beschluss vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77, USK 78188; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86, juris, unter II 2 a).
5
b) Die Antragstellerin war ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision gehindert (§ 233 ZPO).
6
Allerdings gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig erstellt wird und inner- http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=205&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154000301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=205&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304362003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=205&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304362003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - halb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte darf jedoch auch Aufgaben, die für den Zugang eines fristwahrenden Schriftsatzes von wesentlicher Bedeutung sind, auf zuverlässige Bürokräfte zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn es sich dabei lediglich um büromäßige Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105). Hat der Prozessbevollmächtigte ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die zuverlässige Erledigung dieser Aufgaben getroffen, sind Fehler, die seinen Bürokräften bei der Aufgabenerledigung unterlaufen, nicht ihm und damit auch nicht der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. Denn einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935, m.w.N.).
7
So darf der Rechtsanwalt sein zuverlässiges Büropersonal allgemein anweisen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen; ist eine bei Gericht fristgerecht eingereichte Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründungsschrift dennoch nicht unterzeichnet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, unter II 2 b, m.w.N.). In gleicher Weise darf der Prozessbevollmächtigte einer zuverlässigen Bürokraft die Überprüfung überlassen, ob dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision das Original der Einwilligungserklärung des Antragsgegners beigefügt ist. Denn auch dabei handelt es sich lediglich um eine büromäßige Aufgabe ohne Bezug zu Rechtsfragen. Ist dem fristgerecht eingereichten Antrag auf Zulassung der Revision dessen ungeachtet nicht die Einwilligung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. So verhält es sich hier.
8
Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten sowie von dessen Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Rechtsanwaltsfachangestellte bereits bei dem Diktat des "Rahmens" der Sprungrevisionsschrift angewiesen hat, den Hinweis im Schriftsatz auf die Einwilligungserklärung zu markieren, weil das - bereits vorliegende - Original der Erklärung beigefügt werden müsse, andernfalls die Rechtsmitteleinlegung unwirksam sei. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes und Entfernung der Markierung habe er seine - bis dahin stets zuverlässige - Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelschrift das angefochtene Urteil und das Original der Einwilligungserklärung beigefügt werden müssten. Er habe seine Mitarbeiterinnen ferner darüber unterrichtet - und diese hätten sich bis dahin stets daran gehalten -, dass eine mit einem Schriftsatz vorzulegende Erklärung dem für das Gericht bestimmten Schriftsatz im Original, wie sie in der Kanzlei eingegangen sei, und nicht in Kopie beigefügt werde, das Original also nicht in der Handakte verbleibe.
9
Durch diese allgemeinen Anweisungen an seine Mitarbeiterinnen und die besondere Anweisung an die mit der Fertigung der Zulassungsschrift betraute Rechtsanwaltsfachangestellte hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin organisatorisch ausreichend gewährleistet, dass das Original der Einwilligungserklärung der Zulassungsschrift beigefügt wird und nicht etwa - wie geschehen - in der Handakte verbleibt. Wenn im konkreten Fall dennoch ein Fehler unterlaufen ist, beruht dies auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten, das dem Wiedereinsetzungsbegehren der Antragstellerin nicht entgegensteht.
10
2. Die Sprungrevision der Klägerin ist zuzulassen (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Von einer Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - VIII ZR 330/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - VIII ZR 330/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - VIII ZR 330/06 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 566 Sprungrevision


(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn1.der Gegner in die Übergehung der Beru

Zivilprozessordnung - ZPO | § 548 Revisionsfrist


Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkü

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - VIII ZR 330/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - VIII ZR 330/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - II ZB 19/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/16 vom 23. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche in

Referenzen

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.