Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - VIII ZR 281/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Gründe:
I.
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- 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt sonst einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
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- Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Auffassung ist, dass es sich bei den Einzelheiten der "Berechnung der Vorteilsausgleichung" im Falle der Vereitelung eines nach § 577 BGB bestehenden Vorkaufsrechts um eine für die Schadensberechnung sich stellende Rechtsfrage grundsätzlicher Natur handele. Das trifft nicht zu.
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- a) Die Klägerin sieht den ihr infolge der Vereitelung ihres Vorkaufsrechts entstandenen Schaden darin, dass bei dem zwischen dem Beklagten und der Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag auf ihre Wohnung bei richtiger Bewertung ein Kaufpreisanteil entfalle, der deutlich niedriger sei als der Verkehrswert der Wohnung. Damit macht sie geltend, dass sich ihre Vermögenslage, wenn das Vorkaufsrecht vom Beklagten nicht vereitelt worden wäre, um den Betrag der Klageforderung verbessert hätte, weil sie für den zu zahlenden Kaufpreis in Gestalt des deutlich darüber liegenden Verkehrswerts der Wohnung einen weitaus höheren Gegenwert erlangt hätte.
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- b) Diese von der Revision weiter verfolgte Sichtweise erfordert keine Revisionszulassung. Denn es ist revisionsrechtlich bereits geklärt, dass bei dem (Gesamt-)Vermögensvergleich, der im Falle eines verhinderten Wohnungserwerbs anzustellen ist, dem Verkehrswert nicht nur der dem Verkäufer geschuldete Kaufpreis isoliert gegenüber zu stellen ist. Vielmehr müssen auch die mit dem Erwerb einhergehenden Nebenkosten (Notarkosten, im Kaufvertrag geregelte Maklerkosten, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer) berücksichtigt werden, ohne deren Aufbringung die Klägerin das Eigentum an dem Vorkaufsgegenstand nicht hätten erwerben können. Entsprechendes gilt für die Finanzierungskosten , die die Klägerin ebenfalls hätte aufwenden müssen, um den Kaufpreis aufzubringen, dessen Erbringung wiederum Voraussetzung für den Eigentumserwerb war (Senatsurteile vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 29 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, WuM 2016, 369 Rn. 19, 21 mwN).
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.
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- Es ist bereits zweifelhaft, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Klägerin das Vorkaufsrecht ungeachtet der in ihrer Erklärung bezüglich des Kaufpreises vorgenommenen Einschränkung überhaupt wirksam ausgeübt hat. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - der von dem Beklagten mit dem Dritten verein- barte Kaufpreis von 300.000 € im Hinblick auf einen Verkehrswert von nur 225.000 € als sittenwidrig überhöht (§ 138 BGB) anzusehen und deshalb für die Ausübung des Vorkaufsrechts nur ein Kaufpreis von 201.052,20 € anzusetzen war. Denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass ihr auch dann kein materieller Schaden entstanden wäre, wenn der Beklagte einen Erwerb der Wohnung zu diesem Preis vereitelt hätte.
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- Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin zum Erwerb der von ihr gemieteten Wohnung insgesamt Aufwendungen hätte tätigen müssen , die zusammen mit dem genannten Kaufpreis den Verkehrswert zumindest erreichen, weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die vom Berufungsgericht berücksichtigten Aufwendungen bei Durchführung des Kaufvertrages entstanden wären, stellt auch die Revision nicht in Frage; anders als die Revision meint, können sie auch nicht etwa deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie auch bei einem denkbaren, aber von der Klägerin nicht getätigten Deckungskauf entstanden wären.
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- Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass die Klägerin ihre bisherige Mietwohnung im Falle der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts hätte nutzen können, ohne - wie bisher - Miete an den Beklagten zahlen zu müssen, für die im Streit stehende Schadensberechnung keine Bedeutung zu. Denn die jedem Eigentum innewohnende Möglichkeit, die Sache selbst oder durch Vermietung nutzen zu können, ist in ihrem Verkehrswert bereits enthalten; sie kann deshalb nicht zusätzlich neben dem Verkehrswert der Sache als Schadensposition angesetzt werden. Auch im Wege der Vorteilsausgleichung ist für diese Berücksichtigung der Miete kein Raum. Der für den Erwerb der Wohnung aufzubringende Kaufpreis stellt keine Vergütung für eine zeitlich begrenzte Nutzung dar, sondern ist auf einen Erwerb der Sachsubstanz gerichtet, aus der sich ihrerseits gemäß § 903 Satz 1 BGB eine eigentumsrechtliche Nutzungsmöglichkeit abgeleitet hätte. Der im Wege des Schadenseratzes auszugleichende Vorteil, den die Klägerin mit dem Kauf der gemieteten Wohnung hätte erlangen können, entspricht deshalb schon seiner Art nach nicht der Ersparnis künftiger Mietzahlungen, so dass es für deren Anrechenbarkeit be- reits wertungsmäßig an der für eine Vorteilsausgleichung erforderlichen Kongruenz mit den gegenüber zu stellenden Erwerbsaufwendungen fehlt.
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- 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
AG Solingen, Entscheidung vom 25.02.2015 - 14 C 204/13 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.12.2015 - 16 S 24/15 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.