Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - VIII ZR 264/13

bei uns veröffentlicht am13.05.2014
vorgehend
Amtsgericht Pankow, 101 C 174/11, 29.11.2011
Landgericht Berlin, 65 S 485/11, 21.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 264/13
vom
13. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den
Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger und
Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 21. August 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: bis zu 2.500 €

Gründe:

I.

1
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Am 7. Mai 1991 schlossen die damalige Vermieterin und die Beklagten eine Modernisierungsvereinbarung , wonach die Vermieterin den Beklagten unter Verzicht auf die Erhebung eines Modernisierungszuschlags gestattete, umfangreiche Modernisierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.
2
Mit Schreiben vom 5. November 2010 kündigte die Klägerin unter Verweis auf mehrere beigefügte Anlagen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an, zu deren Duldung die Beklagten nicht bereit waren.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Duldung verurteilt (Klageanträge 1 bis 25). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge- richt die Klage - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung - teilweise abgewiesen. Die Beklagten sind weiterhin verurteilt worden, diejenigen Maßnahmen zu dulden, die Gegenstand der Klageanträge zu 2 (teilweise) sowie 14, 20, 22 und 24 sind.
4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Duldungsklage in weiten Teilen unbegründet sei. Zwar habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. November 2010 die Textform gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF, § 126b BGB gewahrt. Es sei unschädlich, dass sie wesentliche Teile der Modernisierungsankündigung in Anlagen ausgelagert habe. Gleichwohl habe die Klage überwiegend keinen Erfolg. Dem stehe unter anderem die Modernisierungsvereinbarung vom 7. Mai 1991 entgegen.
5
Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB zu vereinbaren sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
6
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die ihr Modernisierungsbegehren weiterverfolgt, soweit die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1c bis i, 23, 1j sowie 6 bis 8 abgewiesen worden ist.

II.

7
Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). Denn für die Klägerin findet die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf diejenige Partei beschränkt werden, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; vom 11. September 2008 - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558 Rn. 5, insoweit in BGHZ 178, 51 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 29. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7; vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 5 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 543 Rn. 16; Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 20).
9
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Klärung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB zu vereinbaren ist. Es hat darauf abgestellt, dass die Klägerin die Textform des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF gewahrt habe. Diese Beurteilung wirkt sich nur zu Lasten der Beklagten aus. Hingegen ist die von der Revision angegriffene Klageabweisung auf Erwägungen gestützt, die mit der Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht keinen Klärungsbedarf gesehen hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung vorzunehmen, ergibt sich die Beschränkung der Zulassung auf die Beklagten mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der gegebenen Begründung.
10
Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NZM 2010, 548 Rn. 21; vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 7). Das ist hier der Fall. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 29.11.2011 - 101 C 174/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 21.08.2013 - 65 S 485/11 -

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(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

5
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung des Ministeriums vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden die Eignung eines Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung in Deutschland versagen. Die - verneinende - Antwort, die das Berufungsgericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten aus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ), auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der genannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und die in der Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung zu vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung der Zulassung mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der für sie gegebenen Begründung (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - NJW 2000, 207, 208; vom 9. März 2000 aaO; BGH, Urteile vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365 f; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). Hiernach ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussrevision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht (vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40).
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch eine Partei die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streit- stoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN).

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

21
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 2010, aaO, Tz. 16; vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13; jeweils m.w.N.). Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulassung möglich (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rdnr. 11; MünchKomm ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 37 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rdnr. 22; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW- RR 2003, 1192, unter II, zur Widerklage). Das gilt auch hier. Die Beklagten hätten ihr Rechtsmittel ohne Weiteres wirksam auf den der Klage zu Grunde liegenden Räumungsausspruch beschränken und die Abweisung ihrer auf einem anderen Streitgegenstand beruhenden und nach Auffassung des Berufungsgerichts von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängigen Widerklage hinnehmen können.
7
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte. Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulassung möglich (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21 mwN). Das ist hier der Fall.